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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100647/2011

Bodenwertminderung durch Leitungsrechte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100647/2011vom 21.02.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache VN NN, Adr. , über die Beschwerde vom 14.5.2009 gegen die Bescheide des FA ABN vom 5. März 2009, betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2006 | Einkommen | 11.590,16 € | Einkommensteuer | 387,33 € | » | | | anrechenbare Lohnsteuer | -462,72 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | - 75,39 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2007 | Einkommen | 11.974,80 € | Einkommensteuer | 538,46 € | » | | | anrechenbare Lohnsteuer | -572,88 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | -34,42€ Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Der Beschwerdeführer reichte am 18.1.2008 eine Beilage zur Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. (E1c) Unter Punkt 10 (Gewinnerhöhende Beträge, zb Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden) wurde ein Betrag von € 1.374,71 erklärt. Für das Jahr 2007 wurde mit 4.7.2008 ebenfalls im Formular E1c unter Punkt 10 ein Betrag von 1912,14 € erklärt. Aus einer Kontrollmitteilung der Name (Firma) vom 10. Dezember 2007 ergeben sich folgende Beträge: | Zahlung zu Baubeginn (03/2006) | € 6368,54 | Diese setzt sich zusammen aus: | | 1) Teilzahlung Bodenwertminderung Leitungsrecht | € 2182,40 | 2) Teilzahlung Bodenwertminderung - Bodensubstanzverlust | € 2811,43 | 3) Teilzahlung Benützungsentgelt | € 1374,71 | Zahlung zu Baufertigstellung (02/2007) | € 10.324,41 | Diese setzt sich zusammen aus: | | 1) Teilzahlung Bodenwertminderung Leitungsrecht | € 3035,61 | 2) Teilzahlung Bodenwertminderung - Bodensubstanzverlust | € 3910,55 | 3) Teilzahlung Benützungsentgelt | € 1912,14 | 4) Entschädigung für Marker | € 672 | 5) Mühewaltung | € 794,10 Am 23.44.2008 wurde zu diesen "Rahmenvereinbarungen" ein Schreiben des Amtssachverständigen Ing. Amt1 ausgefertigt (GZ. 123) und ausgeführt: "Zur gültigen Rahmenvereinbarung der OÖ-LWK mit der Firma wird festgestellt: Diese Vereinbarung ist in einem Ausmaß von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichend dass sie als Grundlage der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils der Entschädigungszahlungen nicht herangezogen werden kann. Im Einzelnen: Bodenwertminderung Leitungsrecht: Die Ableitung der Wertminderung von der Breite des Schutzstreifens (hier 8 m) ist grundsätzlich sachgerecht, eventuelle Auswirkungen auf den Gesamtwert des Grundstücks oder der Liegenschaft dürfen aber im Einzelfall nicht außer Acht gelassen werden. Die Annahme eines landw. Bodenpreises von 5 €/m2 entspricht nicht den sich für den Bezirk X sich aus den Kaufpreissammlungen ergebenden Preis/m2 landw. genutzter Grundstücksfläche. Für Flächen ohne Spekulationshintergrund (Bauland) ist nach Auswertung der Kaufpreissammlung ein Bodenwert von max. 3,0 €/m2 angemessen. Die Vergleichspreise können bei Bedarf beim Finanzamt eingesehen werden. In Einzelfällen können vom Steuerpflichtigen aber Vergleichspreise vergleichbarer Grundstücke zur Untermauerung eines höheren Bodenwertes beigebracht werden. Der durchschnittliche Deckungsbeitrag nach den landw. Buchführungsergebnissen im Jahr 2006 beträgt im Produktionsgebiet Innviertel 1404,- €/ha. Der Barwert des Deckungsbeitrages beträgt bei einer Verzinsung von 4 % daher 1.404,- X 25 = 35.100,-/ha = 3,51 €/m². Es darf angenommen werden, dass der zu unterstellende Bodenwert mit dem kapitalisierten Deckungsbeitrag von 3,51 € nach oben begrenzt ist. Die Annahme einer 33 %-igen Wertminderung bei rein landw. Nutzung ist zwar nicht nachvollziehbar dargestellt, erscheint aber angemessen. Je lfm Leitung bedeutet dies einen Bodenwertverlust von 9,27 € (3,51 € X 0,33 x 8 m). Die Bodenwertminderung durch das Leitungsrecht ist maßgeblich durch das Vorhandensein möglicher zukünftiger außerlandwirtschaftlicher Nutzungsalternativen bestimmt. Können außerlandwirtschaftliche Nutzungsalternativen (Bauland, Erholungsfläche etc.) glaubhaft dargestellt werden, ist eine höhere Bodenwertminderung denkbar, aber im Einzelfall zu beurteilen. Aus Vereinfachungsgründen können, sofern die Hof- bzw. Baulandnähe nicht gesondert entschädigt worden ist, für Flächen bis zu einer Entfernung von 100 m zum nächsten Bauland (bzw. 120 m zum nächsten Hof) beim zu unterstellenden Bodenwert Zuschläge bis zu 100 % gemacht werden (Bodenwert 7 €/m2). Bei Baulandentfernungen von 100 m bis 200 m scheinen Zuschläge bis 50 % noch angemessen. Bodenwertminderung Bodensubstanzverlust Die Wertminderung liegt nicht im Substanzverlust selbst (wie bei einem Schotterwerk) sondern im Verlust seiner ertragsbringenden Wirkung durch Durchmischung und Verdichtung, da ja üblicherweise keine Bodensubstanz abtransportiert und Verkauft wird. Der der Wertminderung durch „Bodensubstanzverlust“ zuzuordnende dauernde Ertragsverlust ist bei einem unterstellten totalen Ertragsausfall nach oben durch den Barwert des Deckungsbeitrages begrenzt. Der Arbeitsstreifen wird aber nicht in der vollen angenommenen Breite von 25 m in seiner ertragsbringenden Wirkung durch Durchmischung des Erdreichs beeinträchtigt. Auf Künettenbreite (max. 2 m) kann ein Totalausfall des Deckungsbeitrages für die ersten 3 Jahre angenommen werden. Für weitere 30 Jahre kann ein 50 %-iger Ausfall des Deckungsbeitrages angenommen werden. Auf den übrigen Flächen des Arbeitsstreifens fand keine Durchmischung der Bodensubstanz statt. Diese Flächen wurden nur durch Lagern (Von Rohren, Aushubmaterial) und Befahren mit Baumaschinen verdichtet, nicht aber dauerhaft durchmischt. Für 3 Jahre kann ein 20 %-iger Ausfall des Deckungsbeitrags angenommen werden. Für weitere 10 Jahre kann ein 10 %-iger Ausfall des Deckungsbeitrages angenommen werden. Der durchschnittliche Deckungsbeitrag nach den landw. Buchführungsergebnissen im Jahr 2006 beträgt im Produktionsgebiet Innviertel 1404,- €/ha. Zu unterstellen ist je lfm Leitung bei einer unterstellten Verzinsung von 4 % ein Deckungsbeitragsausfall von: Künette | Jahre 0 — 3 | 2/1 00 00 X 1.404,- X 2,78 | 0,780624 | Jahre 3 — 33 | 2/1 00 00 X 1.404,- X (18,15 - 2,78) | 4,315826 Arbeitsstreifen | Jahre 0 — 3 | (25-2 m)/1 00 00 X 1.404,- X 0,2 X 2,78 | 1,7954352 | Jahre 3 — 13 | (25-2 m)/1 00 00 X1.404.- X 0.1 X (9.99 — 2.78) | 2,3282532 | In Summe | | 9,22 € bzw. 0,37 € je m2 Arbeitsstreifen (9,22 € / 25 m). Sachlich nicht angemessen erscheint allerdings die Zusammenrechnung der beiden Bodenwertminderungen, weil beide niemals zusammen eintreten können und jede für sich den ganzen erlittenen Wertverlust am Betriebsvermögen des landw. Betriebes darstellt. Bei fortgesetzter Eigenbewirtschaftung kommt ausschließlich der Ertragsverlust durch den Ausfall des Deckungsbeitrages zum Tragen, der Wertverlust durch das vorhandene Leitungsrecht ist ohne Bedeutung. Im Verkaufsfall kommt ausschließlich der Wertverlust durch das Leitungsrecht zum Tragen, der Ertragsverlust durch den Ausfall des Deckungsbeitrages ist ohne Bedeutung, weil der Deckungsbeitrag im Falle des Verkaufes in jedem Fall zur Gänze wegfällt. Nach der Wertlehre kommt die „Bodenwertminderung Leitungsrecht“ der Wertermittlung nach der Sachwertmethode und die „Bodenwertminderung Bodensubstanzverlust“ der Wertermittlung nach der Ertragswertmethode gleich und die Zusammenrechnung der beiden Werte entspricht der Addition von Sach- und Ertragswert, dies ist sachlich nicht richtig und aus diesem Grunde abzulehnen. Die beiden Arten der Ermittlung der Bodenwertminderung stellen jeweils den ganzen Wertverlust dar und dürfen daher nicht addiert werden. Da beide Ermittlungsmethoden des Wertverlustes nur in Teilbereichen der jeweils anderen Methode vorzuziehen sind und beide Methoden von zumindest teilweise ungeprüften Annahmen ausgehen, wird vorgeschlagen, dem steuerfrei verbleibenden Bodenwertverlust den jeweils höheren Wert zugrundezulegen. Marker: Marker können einem Flächentotalschaden von max. 10 m2 gleichgesetzt werden und befinden sich üblicherweise auf der Trassenfläche. Der Wertverlust durch den Marker kann daher max. 10 X 3,51 € - (10 X 3,51 € X 33 %) = 23,50 € also ca. 25 € betragen. Die Anzahl der Marker ist anzugeben. Marker an der Grundstücksgrenze zählen nur zur Hälfte. Mühewaltung: Keine durch die Pauschalierungs-VO dem landw. Betrieb zuzurechnenden Einkünfte. Da sie jedenfalls aber keine Wertminderung des Betriebsvermögens des landw. Betriebes abdecken, sind diese Beträge mit Ausnahme der durch Aufzeichnungen belegbaren Aufwände einkommensteuerpflichtig. Aufstellung zum Fall NN 2006: | Teilzahlung | 6.369,- (= 38 %) | - BWM-L (395 m X 8 X 3,51 € X 0,33) X 0,38 = 1391 | 1.391,- | - BWM-B (395 m x 9,22 €) X 0,38 = 1384 | | steuerpflichtiger Betrag | 4.978,- 2007: | Teilzahlung | | 10.324‚- ( = 62 %) | - BWM-L (395 m X 8 X 3,51 € X 0,33) X 0,62 | 2.269,- | | - BWM-B (395 m x 9,22 €) X 0,62 | 2.258,- | | | | 2.269,- | - Marker (Anzahl X 25 €) | | 75,- | - nachgewiesene Aufwände | | ? | steuerpflichtiger Betrag | | 7.930,- Die anzuerkennende Bodenwertminderung liegt im Regelfall unter den durch die EStRL aus Vereinfachungsgründen anzuerkennenden Anteil von 30 % der Entschädigungssumme. Der Nachweis einer über 30 % der Entschädigungssumme hinausgehenden Bodenwertminderung kann erbracht werden: - Entweder durch den Nachweis von über 3,51 € /m2 hinausgehenden Bodenwerten für die betroffenen Grundstücke durch geeignete Vergleichspreise (insbesondere bei möglicher zukünftiger Baulandnutzung) - Oder durch den Nachweis eines höheren Deckungsbeitrages sowie eines über die Unterstellungen hinausgehenden Deckungsbeitragsausfalls der betroffenen Grundstücke (Arbeitsstreifenbreite, Künettenbreite, Höhe des DeckungsbeitragsausfalIs, Dauer des Deckungsbeitragsausfalls) bei Neuaufforstungs- und Sonderkulturflächen. Aus Vereinfachungsgründen können für Flächen bis zu einer Entfernung von 100 m zum nächsten Bauland (bzw. 120 m zum nächsten Hof) beim zu unterstellenden Bodenwert Zuschläge bis zu 100 % gemacht werden (Bodenwertminderung rd. 20 €/Ifm Leitung). Bei Baulandentfernungen von 100 m bis 200 m scheinen Zuschläge bis 50 % noch angemessen (Bodenwertminderung rd. 15 €/Ifm Leitung). Für alle übrigen Flächen ist die Bodenwertminderung mit rd. 10 €/Ifm Leitung zu begrenzen. Jedenfalls anzugeben wäre auch die Länge des Leitungsservituts, die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke und die Anzahl der Marker. Eine aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der OÖ LLWK angedachte Rahmenvereinbarung bezüglich der Steuerpflicht von Entschädigungszahlungen beim Leitungsbau ist in den ESt-RL bereits verwirklicht, eine Neuausrichtung und Neufassung ist nur bundesweit im Rahmen der ESt-RL denkbar. Darüber hinausgehende Rahmenvereinbarungen für bestimmte Bundesländer bzw. bestimmte Projekte sind zumindest derzeit nicht vorgesehen." Mit Schreiben vom 5. Jänner 2009 wurde seitens der Amtspartei ein Vorhalt ausgefertigt und um Bekanntgabe von folgenden Sachverhaltselementen ersucht: a) Länge des Leitungsservituts b) Bezeichnung der betroffenen Grundstücke c) Anzahl der Marker d) Belege über Aufwendungen, die unter Mühewaltung durch die Firma abgegolten wurden. In Beantwortung wurde ausgeführt, es seien die Grundstücke KG 1234 OrtA/KG 2345 Inrprechting EZ 44, 3 LN, 2 LN betroffen, die Leitungslänge betrage 395 lfm und es gebe einen Marker. Belege betreffend Mühewaltung liegen nicht vor. Beigelegt waren zwei Lagepläne. In der Folge wurde der steuerpflichtige Betrag durch die Amtspartei für 2006 mit € 4867,54, für 2007 mit € 7850,40 ermittelt. Die darauf basierenden Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 ergingen am 5. März 2009. Nach erfolgter Fristverlängerung wurde am 14.5.2009 eine Berufung eingebracht und ausgeführt: In Vertretung des Steuerpflichtigen und unter Hinweis auf unseren Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom 3.4.2009 erheben wir hiermit das Rechtsmittel der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007. Die Berufung richtet sich gegen die in den vorliegenden Bescheiden vorgenommene steuerliche Behandlung der in den Jahren 2006 und 2007 zugeflossenen Entschädigungen der FAN (kurz „Firma“). Begründung: In den o.a. Bescheiden wurde der steuerpflichtige Anteil der Firma-Entschädigungen auf Basis des von Herrn Ing. Amt1 (Sachverständiger BMF) ausgearbeiten Gutachtens und den darin getroffenen Annahmen ermittelt. Das Gutachten lässt jedoch auch dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, individuelle Wertminderungen seiner Grundstücke, welche auf die Gasleitungen zurückzuführen sind, zu berücksichtigen. Im Fall von Herrn NN, sind derartige (zusätzliche) Wertminderungen jedenfalls gegeben. Bezüglich der genauen Darstellung dieser Wertminderungen wird auf das beiliegende Schriftstück von Herrn NN verwiesen, welches einen integrierten Bestandteil dieser Berufung darstellt. Der Steuerpflichtige hat in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer Linz, deren Sachverständige den Leitungsverlauf vor Ort auch besichtigt haben, die zusätzlichen Wertminderungen ermittelt. Wie Sie dem beiliegenden Schreiben entnehmen können, ergibt sich neben den bereits von der Firma (€ 6.721,98) bzw. vom Finanzamt (€ 3.950,--) festgestellten Wertverlusten ein zusätzlicher Wertverlust von mindestens € 9.454,-- (höherwertige Nutzungsmöglichkeit) und von € 672,-- (Marker). Wir beantragen daher, bei der Veranlagung 2006 und 2007 den (steuerfreien) Wertverlust von insgesamt € 20.797,98 laut beiliegenden Ausführungen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sodass es für beide Jahre zu keinem steuerpflichtigen Anteil bei den Entschädigungen der Firma AG kommt. lm Falle eine Nichtstattgabe der Berufung stellen wir gleichzeitig den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag). Um dem Steuerpflichtigen, gegebenenfalls auch unter Beiziehung von Zeugen/Sachverständigen, die Gelegenheit zu geben, zu den einzelnen Berufungspunkten eine mündliche Stellungnahme abzugeben, beantragen wir vorsorglich eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 BAO. Ergänzende Darstellung zum Wertverlust durch die Gasleitung anlässlich der Berufung vom 13.5.2009 Sehr geehrte Frau Damen und Herren! Wie Ing. Amt1 in seiner Stellungnahme ausführte, sind auch Auswirkungen auf den Gesamtwert des Grundstückes zu beachten. So hängt die Bodenwertminderung sehr stark von der Art der Leitung und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Gesamtgrundstück bzw. Liegenschaft ab. Unverlegbare Gasleitungen mit rund 1 Meter Durchmesser bewirken einen wesentlich stärkeren Wertverlust eines Grundstückes, als ein leicht verlegbares Datenkabel. Öffentliche Diskussionen über die „Explosionsgefahr“ von Gasleitungen, wie sie derzeit im benachbarten Salzburg geführt werden, bzw. aktuell aus Russland und ltalien gemeldet werden, beeinflussen auch den Wert von Grundstücken erheblich negativ. Diese Ereignisse zeigen deutlich auf, dass erhebliche Gefahren von Leitungen ausgehen können, und lassen den Schluss zu, dass weit über den Servitutsstreifen hinaus Wertminderungen, insbesondere von Wohnliegen- und Betriebsliegenschaften auftreten, die neben der Wertminderung des Servitutstreifens zu berücksichtigen sind: 1. Wertminderung von größeren Grundstückteilen: Bei der Berechnung der Wertminderung wurde nicht mitbedacht, dass es sich im meinem Fall um eine große überregionale Gasleitung handelt, die unverlegbar ist und wo beim Bau keine Rücksicht darauf genommen wird, dass der Wert des Grundstückes z.B. durch einen Verlegung am Grundstücksrand möglichst wenig beeinträchtigt wird. 2. Höhere Grundstückpreise durch Ausbaumaßnahmen: Nach aktuellen Berichten soll eine andere Firma als die Firma, welche die Leitung auf meinem Grundstück errichtet, größere Flächen für betriebliche Nutzungen suchen und Preise von deutlich über € 5 pro m² für Flächen mit Grünlandwidmung bezahlen. Der Grundpreis, der vom FA X für OrtA anerkannt wird ist somit deutlich zu niedrig. 3. Höhere Grundstückspreise durch möglichen Schotterabbau: Rund 450 Meter von meinem Grundstück wird Schotter abgebaut. Da mein Grundstück geologisch im selben Bereich liegt, ist es wahrscheinlich, dass sich auch dort abbaubarer Schotter befindet. Durch den Bau der großen unverlegbaren Gasleitung wird auf rund auf einem Drittel der Fläche kein Schotterabbau mehr möglich sein. Wertverlust durch 2 und 3 = Wertverlust wegen Einschränkung bei höhenwertiger ausserlandwirtschaftlicher Verwendung: Ing Amt1 hat in seiner Stellungnahme selber festgestellt, dass höher Grundstückspreise als auch eine mögliche zukünftige Nutzungsalternative bei der Berechnung der Wertminderung zu berücksichtigen ist. Beide Flächen haben eine Gesamtfläche von 28.364 m2. Rund ein Drittel davon wir in Zukunft aufgrund der Leitung weder als Abbaufläche für Schotter noch als Baufläche verwendet werden können. Ein Drittel der Fläche hat daher über den von der Finanzverwaltung anerkannten Wertverlust einen Wertverlust durch die nicht mehr mögliche Verwendung als Schotterabbaufläche bzw. als mögliche Baufläche von sicher einem Euro pro Quadratmeter. Daraus ergibt sich ein Wertverlust durch Nichtverwendbarkeit für höherwertige außerlandwirtschaftliche Nutzungen von € 9.454. 4. Bodensubstanzverlust: Im Zug der Bauarbeiten ist guter Oberboden bzw. Humus verloren gegangen, der aufgrund mangelnder Verfügbarkeit in der Region durch das Unternehmern nicht ersetzt werden konnte und welchen ich ersetzen werde, sobald wieder entsprechende Mengen zu einem akzeptablen Preis in der Region verfügbar sind. Dies ist erforderlich, um die deutlichen Bodenschäden die durch den Bau und den damit verbundenen Humusverlust entstanden sind zu vermindern. 5. Wertverlust bzw. Minderertrag und Mehraufwand Marker. Der Ansatz von Ing. Amt1, dass der Schaden und die Grundstücksentwertung durch den Marker nur € 25,-- beträgt, ist für mich in keiner Weise nachvollziehbar. Die Marker, in die teilweise auch empfindliche Messsonden integriert sind, sind ein ständiges, dauerhaftes Hindernis, welches folgende Nachteile nach sich zieht. 1. Erhöhter Aufwand und Ertragsminderung: Bei fast allen Arbeitsgängen (Ackern, Eggen, Anbauen, Pflanzenschutz, tw. bei Düngung, Ernte mit Mähdrescher, Grubbern, Anbau der Zwischenfrucht etc.) kommt es zu erheblichen Zeitverzögerungen die sich auf eine halbe Stunde pro Jahr summieren. Ausgehend von durchschnittlichen Maschinen Selbstkosten von € 50,-- pro Stunde ergibt dies pro Jahr Maschinenmehrkosten von € 25,--. Aufgerechnet auf 25 Jahre ergibt dies Mehrkosten von € 625,-- Zusätzlich sind sicher Ertragsminderungen und Mehraufwendungen im gesamten Wendebereich mitzuberücksichtigen, sodass in Summe nur Mehraufwendungen und Ertragsausfälle abgegolten sind. Weiters sind händische Arbeiten im Nahebereich des Markers erforderlich und besteht auch bei entsprechender Sorgfalt eine erhöhtes Maschinenbruchrisiko. 2. Unbestritten ist, dass Flächen mit zahlreichen Hindernissen wie Masten, Marker und Obstbäumen in der heutigen Zeit kaum mehr verpachtbar sind und jegliche Ertragsfähigkeit verlieren. Aus diesen Gründe ist eine Verkehrswertminderung der Liegenschaft um die Höhe des Entgeltes, den ich für den Marker bekommen habe, durchaus gerechtfertigt. Ergibt gesamt: - Wertverlust Servitutsstreifen LW € 3.950,-- Wertverlust höherw. Nutzungsmöglichkeit mind. € 9.454,-- Bodensubstanzverlust laut Schreiben Firma € 6.721 ‚98 Wertverlust Marker: € 672,-- Wertverlust und Bodenschaden € 20.797,98" In der Folge ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom 6. Juni 2009 Ing. Amt1 um Stellungnahme zu diesen Ausführungen. Er führte aus: "GZ. SZK-010000/0029-SZK/2009, Betreff: Entschädigung NN Zur in der Beilage zur Berufung vom 13.5.2009 dargestellten weiteren Wertminderung der Grundstücke 1 u. 2 KG. OrtA und 3 KG. Ort4 wird festgestellt: Allgemeines: Das gegenständliche Verfahren ist nicht geeignet über Gefahrenpotentiale von über- regionalen Einrichtungen zu befinden. Zu befinden ist ausschließlich darüber, welcher Wertverlust an den Grundstücken des Antragstellers entstanden ist, weil dieser Teil der Entschädigung nicht der Steuerpflicht unterworfen ist. Zu Pkt. 1 „Wertminderung von größeren Grundstücksteilen" Eine Wertminderung durch Beeinträchtigung der landw. Nutzung von über den Servitutsstreifen hinausgehenden Flächen wird nicht behauptet und kann ausgeschlossen bleiben. Eine über den Servitutsstreifen hinausgehende Beeinträchtigung einer höherwertigen Nutzung (z. B. als Wohn- oder Betriebsbaugebiet) bedarf zwar nicht der Ausweisung der Flächen in den regionalen Entwicklungsplänen oder den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden, die grundsätzliche Eignung der Grundstücke für "irgendeine" Art von höherwertiger Nutzung in einem „absehbaren“ Zeitrahmen muss aber gegeben sein. Zu Pkt. 2 "Höhere Grundstückspreise durch Ausbaumaßnahmen" Die Nutzbarkeit der Grundstücke für betriebliche Zwecke in einem absehbaren Zeitrahmen erscheint alleine aufgrund der Lage abseits regionaler Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Elektrizität, Abwasser usw.) in einem Maße ungewiss bzw. unwahrscheinlich dass von einer werterhöhenden Wirkung zum Zeitpunkt der Feststellung (2006) nicht ausgegangen werden kann. Dies wird auch durch den Umstand bekräftigt dass nach Ablauf von beinahe 5 Jahren noch keine Hinweise auf eine eventuell bevorstehende Verwendungsänderung erkennbar sind. Zu Pkt. 3 "Höhere Grundstückspreise durch möglichen Schotterabbau" Die geologischen Voraussetzungen allein reichen nicht aus um die Vermutung eines Schotterabbaues in absehbarer Zeit zu begründen. Für einen Abbaubetrieb bedarf es zumindest einer leistungsfähigen Stromversorgung und einer schwerlasttauglichen Zufahrt. Da nicht erkennbar ist dass diese Voraussetzungen in absehbarer Zeit geschaffen werden, kann aus diesem Grund eine werterhöhende Wirkung nicht erblickt werden. Zu 4 "Bodensubstanzverlust" Der Bodensubstanzverlust ist bereits im steuerfreien Anteil der Entschädigung berücksichtigt (siehe Gutachten vom 23.44.2008 Seite 2). Zu 5 "Mehraufwand Marker" Mehrjährige Beobachtungen haben ergeben, dass der Bearbeitungsmehraufwand, wenn überhaupt, im Bereich weniger Minuten im Jahr liegt. Händische Nacharbeiten im Bereich der Marker konnten in den letzten Jahren, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen festgestellt werden. Mit dem Ausfall einer Fläche von 10 m2 scheint der Vermögensschaden daher ausreichend berücksichtigt. Es wird vorgeschlagen die Berufung in allen Punkten abzuweisen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 führte der Bw. dazu aus: Ad "Allgemeines" bzw. "Wertminderung von größeren Grundstücksteilen" Es mag zwar richtig sein, dass allgemeine „Gefahrenpotentiale“, welche von einer derartigen Gasleitung ausgehen, schwierig zu beziffern sind. Es ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass diese einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Wert einer Liegenschaft ausüben. So wird mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen sein, dass ein potentieller Käufer des betroffenen Grund und Bodens bei seinen Kaufpreisüberlegungen jedenfalls das Vorhandensein der Gasleitung miteinfließen lassen und im Ergebnis wahrscheinlich eine Werteinbuße von mindestens 30% in Ansatz bringen wird. Ad "Höhere Grundstückspreise durch Ausbaumaßnahmen bzw. möglichen Schotterabbau": Es liegt auf der Hand, dass in unmittelbarer Nachbarschaft in OrtA Schotterabbau betrieben wird, da die Grundstücke in dieser Region die geologischen Voraussetzungen erfüllen. Der Steuerpflichtige wurde erst vor kurzem von einem Makler kontaktiert, ob er eventuell Interesse an einem Verkauf/Schotterabbauvertrag in Bezug auf eines seiner Grundstücke hätte. Der Ablauf wäre so geplant, dass nach Zusage von Seiten des Herrn NN eine Probebohrung vorgenommen werden würde. Erst wenn feststeht, dass die geologischen Voraussetzungen gegeben sind, würde die entsprechende Infrastruktur (Zufahrt, Stromversorgung, etc) geschaffen werden. Im vorliegenden Fall ist es jedoch unmöglich, das Vorliegen der nötigen lnfrastruktur nachzuweisen, da das von der Leitung betroffene Grundstück für einen eventuellen Schotterabbau, wenn überhaupt, nur mehr teilweise in Frage kommen könnte und sich daher das Interesse eines Schotterabbaubetriebes für dieses spezielle Grundstück in Grenzen hält. Gerade dieser Umstand zeigt wiederum auf, dass die vorliegende Gasleitung jedenfalls einen über den vorliegenden Arbeitsstreifen hinausgehenden Wertverlust des Grundstückes zur Folge hat. Die Beurteilungen des Gutachters erscheinen daher unseres Erachtens zu pauschal und zu sehr reduziert auf den in Frage stehenden Servitutsstreifen. Ad "Bodensubstanzverlust"/"Mehraufwand Marker": Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Steuerpflichtigen im Rahmen der gegenständlichen Berufung verwiesen. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 27. Mai 2011 vorgelegt. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.44.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen als Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht zu erledigen. Am 10. November 2015 fand in Linz ein Erörterungstermin statt. Es konnte hinsichtlich der Höhe der Bodenwertminderung keine Einigung erzielt werden. Die Richterin kündigte die Bestellung eines Sachverständigen an. Diese Bestellung des SV Ing. SV wurde 10. Dezember 2015 veranlasst. Das Gutachten des Sachverständigen wurde am 7. Juni 2016 vorgelegt. Es wurde ausgeführt, dass die Bodenwertminderung € 39.686,67 beträgt und damit bereits die Verkehrswertminderung den Entschädigungsbetrag übersteigt. Das Gutachten liegt dem Erkenntnis in Kopie bei. Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 21. Juni 2016 den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs und zur Stellungnahme übermittelt. Der Bf. teilte mit Schreiben vom 5.7.2016 mit, die Ansicht des Bf. werde durch das Gutachten bestätigt. Die Amtspartei nahm mit 3. August 2016 wie folgt Stellung: "Grundsätzliches: 1. Begriff der Entschädigung und steuerliche Behandlung Entschädigungen im ertragsteuerlichen Sinn sind Beträge für den Ersatz entgangener Einnahmen bzw. Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der "Entschädigung" aber über diese Bedeutung hinaus verwendet. Steuerlich ziehen daher verschiedene Arten derartiger Entschädigungen unterschiedliche Folgen nach sich. Entschädigungen aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten enthalten insbesondere eine Entschädigung für die Abgeltung der Bodenwertminderung, ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung und ein Entgelt für Ertragsausfälle im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Die Abgeltung von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit des auf die Bodenwertminderung entfallenden Anteils an der Entschädigungsleistung ist, dass das Leitungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt wird (vgl. Rz 5172 und Rz 6409). Zur Ermittlung des ESt-pflichtigen Anteils an der Entschädigungssumme wurde im Jahr 2015 seitens des Fachbereichs Bewertung/Bodenschätzung eine Richtlinie erstellt, die als Grundlage für die gegenständliche Stellungnahme dient. 2. Bodenwert – Bodenwertminderung 2.1 Allgemeines Die Bodenwertminderung ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grundstücks vor Bekanntwerden der Projektabsicht und ab Eintritt der Belastung (Fertigstellung der Leitung). Sie ist der ausschließliche objektive Substanzverlust (Schaden) am durch die Servitutseinräumung betroffenen Grundstück. Die Obergrenze der Wertminderung ist aber jedenfalls der gemeine Wert des Grund und Bodens vor Bekanntwerden der Absicht der Leitungsverlegung (vgl dazu OGH 28.5.1983, 6 Ob 802/81). Diese Obergrenze wird in aller Regel nicht erreicht (Rz 5172). Der Bodenwert ist der gemeine Wert des Grund und Bodens zum maßgeblichen Stichtag. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 BewG 1955). Der gemeine Wert bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Wertminderung. Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstücks sind in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften. 2.2 Vergleichspreisermittlung Für die Ableitung des gemeinen Wertes taugliche Vergleichspreise liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstücks und der Vergleichsgrundstücke in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit eines Grundstücks gehören, oder, obwohl eine solche Übereinstimmung nicht hinsichtlich aller wesentlichen preisbestimmenden Merkmale besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist. Unter Bedachtnahme auf die preisbildenden Faktoren kann der gemeine Wert durch Vornahme von Ab- und Zuschlägen ermittelt werden. Bei der Auswahl von Vergleichspreisen ist zunächst zu beachten, dass zur Ableitung des gemeinen Wertes in erster Linie solche Verkäufe in Betracht kommen, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt stattgefunden haben. Zwar ist es auch möglich auf Verkäufe zurückzugreifen, die zeitlich in größerer Entfernung vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt liegen; in einem solchen Fall muss jedoch geprüft werden, ob in der Zwischenzeit auf dem Grundstücksmarkt nennenswerte Schwankungen im Preisniveau eingetreten sind. Eingetretene Preisschwankungen infolge veränderter Marktverhältnisse oder Veränderungen des Geldwertes sind sodann durch Zu- oder Abschläge auszugleichen. Verkaufsfälle, bei denen der zeitliche Abstand zum Feststellungszeitpunkt zu groß ist, können keinen Vergleichsmaßstab bilden. Ob einem Vergleichspreis wegen des zeitlichen Abstandes des Vertragsabschlusses zum Feststellungszeitpunkt noch Aussagekraft für die Wertableitung zukommt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Für die Ableitung des gemeinen Wertes sind mehrere Vergleichsverkäufe zu erheben. Bei Vorliegen einer unzureichenden Anzahl vergleichbarer Liegenschaftstransaktionen können zur Feststellung des Bodenwertes auch taugliche Verkaufspreise der weiteren Umgebung herangezogen werden. Es dürfen nur solche Vergleichspreise berücksichtigt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks bei einer Veräußerung zu erzielen wären, wobei ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Dabei sind die rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zum maßgeblichen Stichtag zugrunde zu legen. Umstände, die nach dem maßgeblichen Stichtag eingetreten sind, aber zum Stichtag mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar waren und den Wert beeinflusst haben, sind zu berücksichtigen, wenn sie konkret nachgewiesen werden. Weicht der bei einer Veräußerung eines ansonsten vergleichbaren Grundstücks erzielte Preis in besonders auffälliger Art und Weise (nach oben oder nach unten) von dem durch Heranziehung einer Mehrzahl von Vergleichspreisen ermittelten Preisgefüge ab, indiziert dies das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse; ein solcher Preis ist nur zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse auf Grund einer den Vergleichsfall betreffenden besonderen Prüfung ausgeschlossen werden kann. 2.3 Zusammensetzung des Bodenwertes Der Bodenwert setzt sich aus dem produktionswirtschaftlichen Anteil und dem nichtproduktionswirtschaftlichen Anteil zusammen. Der produktionswirtschaftliche Wert leitet sich aus der Ertragsfähigkeit von Grund und Boden ab: Rohertrag - Aufwand ohne Ausgedingelasten, Schuld- und Pachtzinsen = Reinertrag x Kapitalisierungsfaktor => produktionswirtschaftlicher Anteil Der nichtproduktionswirtschaftliche Anteil am Bodenwert ist der in nicht exakt messbaren ökonomischen Motiven begründete Wert. Dazu zählen beispielsweise Geldanlage, Belehnbarkeit, Besitz, Lage, Prestige, Freizeit, Erholung. Wertminderungsgründe durch ein vorhandenes Leitungsrecht sind u.a.: Grundbenutzung durch Dritte, Einschränkung der Dispositionsfreiheit, höherer Verwaltungsaufwand, mögliches Unbehagen, Leitungsmaste und sichtbarer Leitungsverlauf über die belasteten Grundstücksflächen, Pflichten und Lasten für den Rechtsnachfolger, Einschränkung von Umwidmungen usw. Die Höhe des nichtproduktionswirtschaftlichen Anteils ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grund und Bodens und dem produktionswirtschaftlichen Wert. Wert des Grundstücks (gemeiner Wert ermittelt aus Vergleichspreisen) - produktionswirtschaftlicher Wert = Wert des nichtproduktionswirtschaftlichen Anteils Ist der produktionswirtschaftliche Wert in verschiedenen Preisgebieten gleich, beeinflusst dieser den Wert umso weniger, je höher der gesamte Bodenwert ist. Wertverhältnisse von unproduktiven Flächen bilden die Untergrenze des verbleibenden Bodenwertes. 2.4 Stichtag Stichtag für die Ermittlung des Bodenwertes ist grundsätzlich der 1.1. des Jahres, in dem der Servitutsvertrag bzw. Optionsvertrag unterzeichnet wurde. 2.5 Beeinträchtigungsgrade aufgrund des Leitungsverlaufs Die Beeinträchtigungsgrade können direkt aus dem Servitutsstreifenverlauf und aus dem Verhältnis Servitutsfläche zur Grundstücksgröße abgeleitet werden. Der ungünstigere Beeinträchtigungsgrad ist für die Bodenwertminderung heranzuziehen. 2.6 Weitere Einflüsse – Korrekturfaktoren bei unterirdischen Leitungen Durch Korrekturfaktoren sollen folgende Einflüsse auf die Bodenwertminderung sachgerecht berücksichtigt werden:  Leitungsdurchmesser  Thermische Auswirkungen auf die Leitungsumgebung  Bodenbonität - Bodenklimazahl des Grundstücks (= EMZ/Fläche in Ar)  Vorbelastung durch ein Leitungsrecht (Berücksichtigung eines Abschlages von 2,5%) 2.6.1 Leitungsdurchmesser Leitungen mit einem Rohrdurchmesser von 1 Meter und mehr erfordern eine entsprechend tiefe Verlegung und damit massivere Eingriffe in die Bodenstruktur sowie Verwendung von entsprechend schweren Baumaschinen, weshalb die Beeinträchtigung oft über die eigentliche Servitutsfläche hinausgeht. Überdies können Leit- bzw. Sperr-effekte und andere nicht vorhersehbare Auswirkungen im Boden auftreten. Daher werden die Bodenwertminderungsansätze in diesen Fällen mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Davon bestehen folgende Ausnahmen, in denen kein derartiger Korrekturfaktur zu berücksichtigen ist:  Leitungen, bei denen die Servitutsfläche auch einen zusätzlich frei zu haltenden Arbeitsstreifen umfasst.  Die Gesamtbreite des Servitutsstreifens überschreitet den dreizehnfachen Wert des Rohrleitungsdurchmessers. In beiden Fällen wirkt sich eine höhere Belastung bereits durch die Ausmessung der größeren Servitutsfläche aus. 2.6.2 Thermische Auswirkung auf die Leitungsumgebung Leitungen können aufgrund technischer Erfordernisse eine wesentliche Wärme - oder Kälteabstrahlung verursachen, die zusätzliche Auswirkungen auf den Boden haben. Zu diesem Leitungstyp gehören Gashochdruckleitungen. Das bedeutet auch einen weiteren meist auch an der Oberfläche erkennbaren Mangel, der eine zusätzliche Wertminderung für das belastete Grundstück bedeutet. Daher ist bei Leitungen, die eine wesentliche Wärme- bzw. Kälteabstrahlung an den umgebenden Boden verursachen, die Bodenwertminderung bzw. das Produkt aus Bodenwertminderung und Leitungsdurchmesser mit 1,1 zu vervielfachen. Ausgenommen davon sind Leitungen, bei denen die Schäden durch thermische Einflüsse von den Leitungsbetreibern laufend (meist jährlich) abgegolten werden. In diesen Fällen liegt keine dauerhafte Ertragswertminderung vor. Unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors für Leitungsdurchmesser und/oder für thermische Auswirkungen ergibt sich ein korrigierter Bodenwertminderungssatz als Ausgangsgröße für die allfällige Berücksichtigung weiterer Korrekturfaktoren. 2.6.3 Bodenklimazahl des Grundstücks Ein wesentlicher Teil des produktionswirtschaftlichen Anteils am Bodenwert wird durch die Ertragsfähigkeit des Bodens bestimmt. Inwieweit die Grabungsarbeiten bei der Leitungsverlegung einen wesentlichen Einfluss auf den Boden haben, ist insbesondere von der Breite und Tiefe der Künette abhängig. Dazu zählen Gasleitungen sowie Leitungen mit Künettenbreiten ab 2 m und -tiefe ab 1,5 m oder wenn die Rohr- durchmesser 0,5 m und mehr betragen. Störungen des Bodenprofils bedeuten mit zunehmender Bodenbonität eine stärkere Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit gegenüber dem Urzustand. Um diese Tatsache zu berücksichtigen, wird durch Korrekturfaktoren in Abhängigkeit von der Bodenklimazahl des betroffenen Grundstücks, nach allfälliger Berücksichtigung der zuvor genannten Faktoren, der Bodenwertminderungsfaktor mit folgenden Korrekturfaktoren vervielfacht: | Bodenklimazahl | | Korrekturfaktor | von | bis | | 0,1 | 19,99 | 1,00 | 20 | 39,99 | 1,10 | 40 | 59,99 | 1,20 | 60 | 79,99 | 1,30 | 80 | 100 | 1,40 II) Ermittlung der gegenständlichen Bodenwertminderung 1. Ausgangssituation Die Servitutsentschädigungssumme laut Punkt 2) des Servitutsvertrages setzt sich aus der Boden-/Verkehrswertminderung und dem Benützungsentgelt zusammen. Aus dem Servitutsvertrag, Punkt 2.): Im gegenständlichen Fall handelt es sich laut Servitutsvertrag TZ 2537/07 um ein Brutto-Entgelt in der Höhe von € 15.414,--. Zusätzlich zur Servitutsentschädigung wird ein einmaliger Mühewaltungszuschlag in Höhe von 5% der Servitutsentschädigung an den Grundeigentümer bezahlt. Für die bei der Verlegung, dem Betrieb und bei allfälligen Überwachungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auftretenden Oberflächenschäden (Flur- und Aufwuchsschäden) und Wirtschaftserschwernisse werden nach den jeweils gültigen Entschädigungsrichtlinien der Landwirtschaftskammer an die Grundeigentümer eine Entschädigung geleistet. 2. Bodenwert Bei der Entschädigungszahlung wurde von einem m²-Wert in der Höhe von € 5,-- als Verkehrswert ausgegangen. Seitens der Finanzverwaltung wurden in vergleichbaren Katastralgemeinden 18 Kauffälle im Zeitraum 2003 bis 2008 erhoben. | Katastralgemeinde | KG-Nummer | Jahr | Gst. Nr. | Größe | Preis/m² | S | 999 | 2006 | 1.087 | 2.702 | 1,79 | A | 998 | 2004 | 530/2 | 1.140 | 2,32 | A | 998 | 2003 | 479 | 15.680 | 1,80 | A | 998 | 2003 | 89/7 | 1.979 | 1,81 | Pf | 997 | 2003 | 848 | 5.611 | 2,31 | Pf | 997 | 2003 | 171 | 16.765 | 3,60 | Fk | 996 | 2003 | 255 u.a. | 13.081 | 2,34 | Fk | 996 | 2007 | 63, 64/1 | 4.709 | 6,95 | Fk | 996 | 2008 | 711 | 6.567 | 2,13 | Fk | 996 | 2005 | 323 | 5.644 | 2,90 | Vo | 995 | 2006 | 1260/2 | 1.209 | 2,39 | Hu | 994 | 2005 | 1449/2 | 1.894 | 6,07 | He | 993 | 2003 | 459/1 | 5.755 | 3,30 | Mu | 992 | 2003 | 45/1 | 44.695 | 3,32 | Mu | 992 | 2008 | 219/2 | 13.407 | 2,23 | Oe | 991 | 2004 | 865 | 13.000 | 6,38 | Oe | 991 | 2004 | 860/1 | 50.396 | 5,56 | Oe | 991 | 2004 | 876/1 | 23.060 | 5,70 arithm. Mittelwert 3,49 €/m² Anzahl 18 Standardabweichung 1,73 Varianz 3,16903 Stichtag 2007 Funktion y = 0,0419x - 80,425 Bodenwert zum Stichtag 3,67 €/m² Wie bereits Ing. Amt1 in seiner Stellungnahme vom 23.44.2008 ausführt, entspricht die Annahme eines landwirtschaftlichen Bodenpreises von € 5,--/m² nicht den sich für den Bezirk X aus den Kaufpreissammlungen ergebenden Preis/m² landw. genutzter Grundstücksfläche. Die Begründung der Differenz zwischen den Bodenwertansätzen laut Servitutsvertrag und den üblich erzielbaren Preisen ist, dass bei den Entschädigungszahlungen nicht von einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr auszugehen ist, da auf „Käuferseite“ sogenannte „Akzeptanzzuschläge“ gewährt werden um die Verfahren in möglichst kurzer Zeit abzuwickeln und es gibt kein „Freispiel“ von Angebot und Nachfrage. Da der Ausgangswert für die Ermittlung der Bodenwertminderung der gemeine Wert des Grund und Bodens ist, der durch die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich gezahlten Preise ermittelt wird, ist der im Vergleichswertverfahren ermittelte harmonisierte Mittelwert in der Höhe von € 3,67 (gerundet € 3,70) zu unterstellen. Dieser m²-Wert entspricht einer mittleren Bodenwertstufe von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Laut Optionsvertrag sind für Grundstücke, die nicht rein landwirtschaftlichen Charakter aufweisen, Entschädigungen gesondert zu vereinbaren. Aus dem Servitutsvertrag vom 30.11.2010 mit der TZ 456, abgeschlossen zwischen Herrn VN NN und der Rohöl-Aufsuchungs Aktiengesellschaft (Firma) geht hervor, dass Firma für den Fall einer Widmungsänderung nachentschädigt. 3. Stichtag Der Servitutsvertrag wurde am 17. Februar 2007 unterzeichnet, weshalb als Stichtag für die Ermittlung des Bodenwertes der 1.1.2007 gilt. Gemäß § 4 LBG sind zum Vergleich Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf- oder abzuwerten. Für die gegenständliche Vergleichspreisermittlung wurden 18 Kauffälle seit 2003 erhoben und die Werte zum Stichtag 2007 harmonisiert. Das durchschnittliche arithmetische Mittel liegt bei € 3,49; der harmonisierte Mittelwert liegt bei € 3,67 – gerundet € 3,70. 4. Beeinträchtigungsgrad aufgrund des Leitungsverlaufes Die Höhe der Wertminderung ist nach dem jeweiligen Schutzstreifen zu bemessen. Aus den Orthofotos 2008 ist der Verlauf der Leitungen erkennbar. Bei den vom Leitungsservitut betroffenen Grundstücken 1 und 2 in der KG OrtA und 3 in der KG Ort4 handelt es sich um unterschiedliche Beeinträchtigungsgrade, weshalb eine differenzierte Bewertung erforderlich ist. Beim Grundstück 1 ist eine mittlere und bei den Grundstücken 2 und 3 eine sehr starke Beeinträchtigung zu unterstellen KG OrtA, Gst. Nr. 1: mittlere Beeinträchtigung Gesamtfläche = 49.871 m² Bodenklimazahl = 46,9 Leitungslänge laut Dienstbarkeitsvertrag: 51 m Dienstbarkeitsfläche: 408 m² KG OrtA, Gst. Nr. 2: starke bis sehr starke Beeinträchtigung KG Ort4, Gst. Nr. 3: starke bis sehr starke Beeinträchtigung KG OrtA, Gst. Nr. 2: Gesamtfläche = 11.682 m² Bodenklimazahl = 53,4 Leitungslänge laut Dienstbarkeitsvertrag: 68 m Dienstbarkeitsfläche: 544 m² KG Ort4, Gst. Nr. 3: Gesamtfläche = 16.682 m² Bodenklimazahl = 50,3 Leitungslänge laut Dienstbarkeitsvertrag: 232 m Dienstbarkeitsfläche: 1.856 m² 5. Berechnung 1. Grundstück 1 Fläche 49.871 m² Bodenklimazahl 47 Bodenwert 3,70 EURO/m² Verkehrswert Grundstück 184.522,70 EURO 2. Servitutsstreifen Fläche 408 m² Breite 8 m Länge 51 m Verkehrswert Servitutsfläche 1.509,60 EURO 3. Korrekturfaktoren Durchschnittlicher Leitungsdurchmesser größer gleich 1 Meter Ja/Nein Ja Thermische Auswirkungen Ja/Nein ja 4. Berechnung Bodenwertminderung: Beeinträchtigungsgrad Lage Servitutsstreifen: (1=gering, 2= mittel, 3=stark, 4=sehr stark) 2 -13,0% Korrekturfaktor Leitungsdurchmesser >= 1,0 m 1,50 19,5% Korrekturfaktor thermische Auswirkungen 1,10 21,5% Korrekturfaktor Bodenklimazahl 1,20 25,7% Bodenwertminderung nach Korrekturfaktoren 25,7% Servitut vorhanden nein nein 0,0% Bodenwertminderung für die Servitutsfläche am Grundstück 1: 25,7% = 388,57 EURO 1. Grundstück 2, 3 Fläche 28.364 m² Bodenklimazahl 52 Bodenwert 3,70 EURO/m² Verkehrswert Grundstück 104.946,80 EURO 2. Servitutsstreifen Fläche 2.400 m² Breite 8 m Länge 300 m Verkehrswert Servitutsfläche 8.880,00 EURO 3. Korrekturfaktoren Durchschnittlicher Leitungsdurchmesser größer gleich 1 Meter Ja/Nein Ja Thermische Auswirkungen Ja/Nein ja 4. Berechnung Bodenwertminderung: Beinträchtigungsgrad Lage Servitutsstreifen: (1=gering, 2= mittel, 3=stark, 4=sehr stark) 4 - 25,0% Korrekturfaktor Leitungsdurchmesser >= 1,0 m 1,50 37,5% Korrekturfaktor thermische Auswirkungen 1,10 41,3% Korrekturfaktor Bodenklimazahl 1,20 49,5% Bodenwertminderung nach Korrekturfaktoren 49,5% Servitut vorhanden nein nein 0,0% Bodenwertminderung für die Servitutsfläche auf den Grundstücken 2 und 3: 49,5% = 4.395,60 EURO Leitungsmarker: Die Bodenwertminderung durch Leitungsmarker wird analog der Bodenwertminderung durch Maststandorte behandelt. Für die Behinderungsfläche im Ausmaß von 10 m² wird der ermittelte Bodenwert mit 100% als Wertminderung berücksichtigt. Als Wirtschaftserschwernis werden € 0,40/m²/Jahr angesetzt, was bei einem Zinssatz von 3,5% zum Bewertungsstichtag zu einem kapitalisierten Wert von gerundet € 11,40/m² führt. Berechnung der Bodenwertminderung und der Wirtschaftserschwernis: 10 m² x € 3,70 = € 37,00 10 m² x € 11,40 = € 114,00 € 151,00 6. Gesamtergebnis der steuerfreien Bodenwertminderung: Gst. Nr. 1, KG OrtA: € 388,57 Gst. Nr. 2, KG OrtA und Gst. Nr. 3, KG Ort4 € 4.395,60 Marker: € 151,00 € 4.935,17" Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 27. September 2016 dem Bf. zur Kenntnis gebracht. Dieser führte mit Schreiben vom 26.10.2016 aus: Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27.9.2016 (zugestellt am 29.9.2016) dürfen wir, in Vertretung des o.a. Steuerpflichtigen, zur Ermittlung der Bodenwertminderung durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung (Frau DI Michaela AmtsSV) wie folgt Stellung nehmen: Auf Wunsch des Steuerpflichtigen und aufgrund der Komplexität des Sachverhalts, haben wir uns erlaubt, eine Stellungnahme der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Linz zu den Berechnungen des Fachbereichs Bewertung/Bodenschätzung einzuholen. Diese Stellungnahme liegt diesem Schreiben bei. Wie Sie daraus entnehmen können, wurde scheinbar seitens des Fachbereichs vom falschen Servitutsvertrag ausgegangen. Außerdem stellt Frau DI AmtsSV beim Bewertungsstichtag auf das Jahr der Unterzeichnung des Servituts- bzw. Optionsvertrages ab und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Schadensfeststellung. Wir gehen davon aus, dass die vom Fachbereich ermittelte (steuerfreie) Bodenwertminderung (€ 4.935,17) rein zufällig sehr nahe beim Pauschalsatz der RZ 5174 der Einkommensteuerrichtlinien (30%) liegt. Wir dürfen uns in diesem Zusammenhang der generellen Kritik an den Ausführungen der vom Fachbereich zitierten Richtlinie des BMF (Anhang VI der EStR) anschließen. Nicht zuletzt deshalb, als sämtliche Berechnungsmodelle eines völlig vernachlässigen: die Auswirkungen einer unterirdischen Leitung auf den Gesamtwert des Grundstückes. Auch im außerlandwirtschaftlichen Bereich stellen wir immer wieder fest, dass Immobilienprojekte iZm Grundstücken, die durch unter; oder oberirdische Leitungsrechte belastet sind, entweder zur Gänze scheitern, oder die in Frage stehenden Grundstücke lediglich weit unter dem Marktwert veräußert werden können. Dieser subjektive Wertverlust spielt selbstverständlich auch im landwirtschaftlichen Bereich eine große Rolle. Der gerichtlich beeidete Sachverständige Hans SV geht in seinem Gutachten vom 7.6.2016 (Seite 43 ff) genau auf diese wertbeeinflussenden Faktoren ein! Wir ersuchen höflich um Würdigung obiger Argumente und hoffen, dass das gegenständliche Verfahren nunmehr einer endgültigen Erledigung zugeführt werden kann. Wie uns der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, würde dieser im Falle einer Stattgabe auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Bemühungen und stehen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung. Die beiliegende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer datiert vom 24. Oktober 2016 und lautet wie folgt: Stellungnahme im BFG-Verfahren GZ: RV/5100647/2011 zurErmittlung der Bodenwertminderung durch den Fachbereich Bewertung/Bodenschätzung der Finanzverwaltung Sehr geehrter Herr StB Mag Baischer, wie von Ihnen gewünscht, wurde die Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Höhe der Bodenwertminderung an der für die Einräumung einer Dienstbarkeit geleisteten Entschädigungszahlung betreffend die Erdgasleitungsanlage Anf.-En. im Fall NN, Adr., von der Rechtsabteilung geprüft, wobei wir kurz zusammengefasst zu folgenden Schlüssen kommen: Sachverhaltsermittlung Rechtsgrundlagen: Die Sachbearbeiterin des Fachbereiches Bewertung/Bodenschätzung des BMF hat für ihre Beurteilung die Inhalte des falschen Servitutsvertrages. nämlich des vom 30.11.2010 mit der TZ 456 herangezogen. Im gegenständlichen Verfahren geht es iedoch um die Versteuerung der Entschädigung für die Servitutseinräumung aufgrund des Vertrages vom 16.2.2007 mit der TZ 2537/2007. Diese wurden 2006 (Baubeginn) und 2007 (Bauabschluss) veranlagt. Durch die Heranziehung des falschen Dienstbarkeitsvertrages wurden Nachteile (Boden-

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100647/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100647.2011
Stammnummer
114688
Gültig
21.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF