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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101352/2016

1) Entschädigung für Leitungsrechte 2) Abgrenzung Darlehen / Mietvorauszahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101352/2016vom 22.02.2021Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Insbesondere in seinem Erkenntnis 94/15/0121 vom 10. Oktober 1996 hat der VwGH klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilung eines Vertrages als Darlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzt. Eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag würde nur insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegenstehen, als es sich dabei lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Mietvertrag und Darlehensvertrag) entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzinszahlungen handeln würde. Der VwGH behandelte die Mietvorauszahlung, die im damaligen Entscheidungsfall - wie im hier gegenständlichen Streitfall - bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückzuzahlen war, bereits mit der Zahlung als zugeflossen. Ebenso hat der VwGH im (einen Bezugsvorschuss betreffenden) Erkenntnis 91/14/0008 vom 29. Jänner 1991 unter Hinweis auf die einschlägige Literatur die für ein Darlehen sprechenden Umstände - nämlich eine eindeutige Vereinbarung über die Laufzeit bzw. Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung - dargelegt. In diesem Sinne hat der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 94/14/0067, ausgesprochen, dass Darlehensverträge jedenfalls klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen enthalten müssen. (In diesem Sinne hat der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 94/14/0067, ausgesprochen, dass Darlehensverträge jedenfalls klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen enthalten). All dieser von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (nämlich klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen) wonach dann die Möglichkeit bestünde, dass die geleisteten (Miet)-Beträge als Rückzahlung des Darlehensbetrages beurteilt werden könnten, liegen nicht vor: Eine von der Gegenverrechnung unabhängige Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf ein zugezähltes Darlehen ergibt sich aus den Verträgen nicht. Eindeutige Vereinbarungen über Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten (Höhe und Fälligkeit der Tilgungsraten) gibt es nicht; Verzinsung wird keine vorgenommen. Demnach ist jener Betrag der mit künftigen Zahlungen zu verrechnen ist, im Zweifel als ein Vorschuss (bzw. eine Vorauszahlung) anzunehmen (vgl. Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom 30.12.2003, RV/0230-G/02, unter Hinweis auf Doralt, RdW 1992, 26, Vorauszahlung oder Darlehen). "Vorauszahlungen" liegen vor, wenn es sich um Zahlungen handelt, die wirtschaftlich einem konkreten späteren Zeitpunkt zuzurechnen sind. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme "frei verfügen" können [vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 19, Tz 8 (1.1.2006)]. Entsprechend der obigen Ausführungen waren daher die, von den Mietern geleisteten Beträge als Mietvorauszahlung zu beurteilen und in jenen Veranlagungsjahren in denen der Zufluss erfolgt ist, eine Versteuerung vorzunehmen. Umsatzsteuer: Bei Wertung der Zahlung als echte zugeflossene und somit vereinnahmte Mietvorauszahlung liegt eine umsatzsteuerrelevante Einnahme vor, für welche die Steuerschuld gem. § 19 Abs 2 Z 2 UStG mit Ablauf des Kalendermonats entstanden ist, indem das Entgelt vereinbart wurde. Die Steuerschuld entsteht unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist als Vorauszahlung für zu erbringende Leistungen zu versteuern, da Art und Umfang sowie Leistungserbringer genau festgelegt sind. Vorlageantrag Nach Fristverlängerungen stellte die Bf durch ihre steuerliche Vertretung am 8. Oktober 2015 Vorlageantrag: Vorlageantrag für Einkommensteuerbescheid 2003 - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO (zur Beschwerde vom 3.12.2012 gegen den Bescheid vom 29.10.2012) vom 25. Juni 2015, zugestellt am 1. Juli 2015 Einkommensteuerbescheid 2008 - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO (zur Beschwerde vom 3.12.2012 gegen den Bescheid vom 29.10.2012) vom 25. Juni 2015, zugestellt am 29. Juni 2015 Umsatzsteuerbescheid 2008 - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO (zur Beschwerde vom 3.12.2012 gegen den Bescheid vom 29.10.2012) vom 25. Juni 2015, zugestellt am 1. Juli 2015 Einkommensteuerbescheid 2009 - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO (zur Beschwerde vom 3.12.2012 gegen den Bescheid vom 29.10.2012) vom 25. Juni 2015, zugestellt am 29. Juni 2015 Umsatzsteuerbescheid 2009 - Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO (zur Beschwerde vom 3.12.2012 gegen den Bescheid vom 29.10.2012) vom 25. Juni 2015, zugestellt am 29. Juni 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, wir berufen uns gem § 88 Abs 9 WTBG auf die erteilte Vollmacht und stellen im Namen und Auftrag unseres Mandanten den Antrag gem § 264 BAO, die Beschwerde vom 3. Dezember 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, den Einkommensteuerbescheid 2008, den Einkommensteuerbescheid 2009 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2008 und den Umsatzsteuerbescheid 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründung: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2015, zugestellt am 29. Juni 2015, wurde die Beschwerde unseres oben angeführten Mandanten im Großem und Ganzem als unbegründet abgewiesen. Lediglich die Einkommensteuerbescheide 2003 sowie 2008 wurden geringfügig abgeändert. Die Änderungen betreffen den Punkt Entschädigung für Grundinanspruchnahme. Im abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2003 wurde die steuerfreie Entschädigung mit 30% der gesamten Entschädigung angesetzt, vorher mit 30% von EUR 15.000,00. Die steuerpflichtigen Einkünfte im Zusammenhang mit der Entschädigung betragen 2003 nun EUR 18.755,83 anstatt EUR 22.294,05. Im abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2008 wurde eine steuerfreie Entschädigung mit 30% der gesamten Entschädigung angesetzt, vorher zur Gänze steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Einkünfte im Zusammenhang mit der Entschädigung betragen nun EUR 7.716,58 anstatt EUR 11.023,68. Innerhalb offener Frist gem § 264 BAO wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Zusätzlich zu unserer Beschwerde vom 3.12.2012 führen wir aus: Entschädigung für Grundinanspruchnahme Zunächst halten wir fest, dass die Flächen, für die die Entschädigung erhalten wurde, im Rahmen eines Nutzungsvertrags der ***24*** Gutsverwaltung KG zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überlassen sind. Frau ***1*** ***2*** ***3***-***4*** ist Miteigentümerin dieser Kommanditgesellschaft und erzielt daraus steuerpflichtige Einkünfte. Die KG ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG. Wirtschaftsgüter, die nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, sondern im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters stehen und von diesem der Mitunternehmerschaft entgeltlich, unentgeltlich oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage auf Dauer zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft (VwGH 27.4.1977, 936/76; UFS 27.2.2008, RV/2011-W/03). Sie bilden Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters und sind in die Gewinnfeststellung der Gesellschaft einzubeziehen (VwGH 18.3.1975, 1301/74). Die buchmäßige Behandlung bei notwendigen Betriebsvermögen ist unbeachtlich. Der VwGH hat zB entschieden (17.5.1977, 193 4/76), dass ein Mietrecht an betrieblich genutzten Räumen, auch wenn in den Bilanzen kein Wertansatz aufscheint, zum notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Sonderbetriebseinnahmen sind Einnahmen des einzelnen Gesellschafters, die durch sein Sonderbetriebsvermögen veranlasst sind. In analoger Anwendung der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH BStBl 1976, 188, 1979, 757, 1980, 119) werden unter dem in Rede stehenden Begriff persönliche Erträge eines Mitunternehmers erfasst. Aus den vorangegangenen Ausführungen geht hervor, dass die Einnahmen aus der Entschädigung in die Gewinnfeststellung der Kommanditgesellschaft aufzunehmen sind und nicht auf Ebene unserer Mandantin zu erklären waren. Ein steuerpflichtiger Betrag ist daher als Sonderbetriebseinnahme über das Sonderbetriebsvermögen steuerlich hinzuzurechnen. Sonderbetriebsvermögen unterliegt denselben Bilanzierungsgrundsätzen und Bilanzierungsregelungen wie Betriebsvermögen. Ein § 4 Abs 1 EStG Gewinnermittler (buchführender Land- und Forstwirt) kann eine erhaltene Entschädigung steuerlich auf 20 Jahre verteilt angesetzt werden. Von diesem Wahlrecht möchte unsere Mandantin grundsätzlich für die festzusetzenden Beträge Gebrauch machen. Bezüglich der Höhe der steuerfreien Erträge führt die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung an, dass aufgrund des VwGH-Erkenntnis (2008/15/0142) vom 7.7.2011, wo der VwGH 10% des Gesamtbetrages als Entschädigung für die Bodenwertminderung anerkannt hat, der von der Abgabenbehörde geschätzte Wert für die Bodenwertminderung (30%) nicht zu niedrig angesehen werden kann. Im angesprochenen Erkenntnis stellte der VwGH allerdings fest, dass durch eine bereits bestehende Servitutsbelastung eine weitere Bodenwertminderung durch neue Servitute nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall existieren keine bereits bestehenden Servitutsbelastungen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls gegeben, wo eine erstmalige Belastung mit Servituten vorliegt. Bereits in der Betriebsprüfung und auch in der Beschwerde wurde von uns auf die Richtsätze der Landwirtschaftskammem verwiesen. Die Abgabenbehörde hat ohne Überprüfung der von uns beantragten Richtwerte und ohne Darlegung ihrer Berechnung eine Aufteilung mittels Schätzung vorgenommen. Die Abgabenbehörde hat auch nicht dargelegt, warum die Sätze der Landwirtschaftskammer in diesem Fall nicht anzuwenden sind. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit der gewählten Ansätze für Bodenwertminderung, Rechtseinräumung, Wirtschaftserschwernis, Ertragsentgang und dgl., so ist deren Richtigkeit unter Beiziehung der sachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereiches Bewertung und Bodenschätzung zu überprüfen. Aus den Ausführungen des Finanzamtes geht nicht hervor, dass ein sachkundiger Bediensteter des bundesweiten Fachbereiches hinzugezogen worden ist. Ausbau und Vermietung Dachgeschoss Das Finanzamt begründet aufgrund des VwGH-Erkenntnis 91/14/0008 vom 29.1.1991, dass ein Darlehensvertrag eindeutige Vereinbarungen über Laufzeit bzw Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung beinhalten muss. Im angesprochenem Erkenntnis hatte der VwGH über die Beurteilung einer Akontozahlung als Darlehen oder als Vorschuss (sofort beim Empfänger steuerpflichtig) zu entscheiden. Die fehlenden Vereinbarungen über Laufzeit bzw Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung waren nur eines von mehreren Indizien für die Beurteilung als Darlehen oder als Vorschuss, die der VwGH gewürdigt hat. Der VwGH teilt hier ebenfalls die Ansicht, dass der Darlehenscharakter einem Bezugsvorschuss fehlt, der als a-conto-Zahlung auf einen Arbeitslohn gewährt wird, welcher erst zu einem späteren Zeitpunkt in seiner genauen Höhe ermittelt wird. Die Miete im vorliegenden Fall ist nicht abhängig von anderen Ereignissen. Im vom VwGH entschiedenen Fall wird die Höhe des Bezuges mithilfe eines bestimmter Prozentsatzes des Deckungsbeitrages der ,verkauften Anzahl der Produkte berechnet. Die Miete steht bereits im Vorhinein für zukünftige Perioden fest. Somit ergibt sich im Gegensatz zum obigen Erkenntnis eine eindeutige Laufzeit des Darlehens. Außerdem zitiert der VwGH Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 19. Auflage, wo angemerkt wird, dass je höher der Betrag und je länger der Tilgungszeitraum sei, desto mehr spreche für ein Darlehen (Anm. 400 § 19). Der VwGH führt danach aus, dass die Höhe des Vergütungsanspruches für Diensterfindungen von der Summe der Zahlungen dieses Jahr jedenfalls nicht ausschlaggebend abweicht, und auch die Art des Arbeitslohnes, kommt dem Größenverhältnis zwischen den Zahlungen und dem laufenden Arbeitslohn keine besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall weicht die Höhe der Jahresmiete erheblich von dem hingegeben Betrag ab (rd 10facher Betrag). In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der VwGH in weiteren Rechtsprechungen (VwGH v 20.11.1996; 95/15/0202; v 23.5.1996, 93/15/0242; v 21.2.1996, 92/14/0056; v 10.11.1993 92/13/0286) ein einfaches, leicht praktikables Abgrenzungskriterium entwickelt und ausgesprochen hat: Für die Abgrenzung eines Darlehens von Gehaltsvorschuss kommt es auf den Umstand an, ob der Vorschuss zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zurückzuzahlen ist; ist dies nicht der Fall, kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu (§ 15 Z6.2; Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar). Daraus ist zu schließen, dass der VwGH davon abgegangen ist, dass für die Einstufung als Darlehen ausschließlich eine klare Vereinbarung über Laufzeit bzw Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung maßgeblich sind. Er lässt auch andere Beweiswürdigungen für eine Beurteilung als Darlehen gelten. Im Beschwerdefall erfolgt der Beginn der Rückführung nicht bereits im unmittelbar der Darlehenshingabe folgenden Monat, sondern erst nach Fertigstellung des ausgebauten Dachbodens und Einzug der Mieter. Dies spricht unter Anwendung der obigen VwGH-Judikatur für ein Darlehen. In der Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt an, dass aufgrund des Fehlens klarer Vereinbarungen über Laufzeit bzw Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung eine Mietvorauszahlung anzunehmen ist (91/14/0008). Da der VwGH bereits eine neue Rechtsprechung entwickelt hat, sind unseres Erachtens die von der Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung angeführten Voraussetzungen für ein Darlehen nicht als unbedingt notwendiges Entscheidungskriterium zu sehen. Das Erkenntnis 94/15/0121 vom 10.10.1996 behandelt einen - wie bereits in der Bescheidbeschwerde angeführten - ähnlichen Sachverhalt. Die Ausgestaltung des ursprünglichen Bestandvertrages lässt hier allerdings schon aufgrund der Bezeichnung der Zahlung im Vertrag als Mietvorauszahlung auf eine Mietvorauszahlung schließen. Auch ein separater Darlehensvertrag existierte nicht. In der Entscheidung des UFS (RV/0230-G/02) vom 30.12.2003 hatte der Senat einen Fall zu beurteilen, wo ebenfalls nur ein Bestandsvertrag und kein separater Darlehensvertrag vorlag. Auch hier ist - wie im vorherigen Erkenntnis des VwGH - im Bestandsvertrag von Mietzinsvorauszahlungen die Rede. Der Beschwerdewerber gab darüber hinaus bei den verschiedenen Eingaben bzw Vorbringungen unterschiedliche Zahlen zu Laufzeit und Zinssatz an, was an der Klarheit der Vereinbarung berechtigte Zweifel aufwarf. Der UFS stellt fest, dass bei ausreichender Klarheit der (behaupteten) Darlehensvereinbarung und einer gegenseitigen Aufrechnung der Darlehensraten mit den Mietzinszahlungen die genaue Höhe der dem Bw. im Streitjahr zugeflossenen Mieteinnahmen von Anbeginn an unzweifelhaft festgestanden wäre. Im vorliegenden Fall sind Regelungen über Zinsen, Höhe und Laufzeit gegeben bzw. ableitbar. Des Weiteren behauptet das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung, dass der VwGH in seinem Erkenntnis 94/14/0067 vom 25.10.1994 ebenfalls für die Beurteilung als Darlehen klare Vereinbarungen bezüglich Kündigung, Tilgung sowie Zinszahlung benötigt. In diesem Fall hat der VwGH allerdings einen Sachverhalt entschieden, wo Darlehen innerhalb des engsten Familienverbandes gegeben wurden. Somit hatte der VwGH die Fremdüblichkeit der Darlehensvereinbarung zu überprüfen. Es ist unbestritten, dass es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Familie zu strengeren Anforderungen kommt, als wenn fremde Dritte im Leistungsaustausch stehen. Eine Anwendbarkeit des Erkenntnis und der ausgearbeiteten Kriterien, wie Kündigungs- und Tilgungsmodalitäten, kommt daher nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall fremde Dritte miteinander in Geschäftsbeziehung stehen. Die Behörde hat bei der Beurteilung des Sachverhaltes bisweilen die Intention unserer Mandantin außer Acht gelassen, nämlich die fremdfinanzierte Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Im Geschäftsleben ist es nicht ungewöhnlich, die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden, mithilfe von Fremdkapital zu finanzieren. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Aufgrund der von den Baukosten abhängigen Darlehenssumme, wird der Darlehenscharakter im vorliegenden Fall noch mehr bekräftigt, da eindeutig eine direkte Mittelverwendung gegeben ist. Des Weiteren stellen wir den Antrag, 1. auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO, 2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO sowie 3. Aussetzung der Einhebung gemäß ä 212a BAO für die derzeit festgesetzten Beträge. Wir ersuchen um stattgebende Erledigung. Vorlage Vorlagebericht Mit Bericht vom 23. März 2016 legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Nach abgabenrechtlicher Betriebsprüfung bzw. auf Grundlage des AP-Berichts v.03.09.12 erfolgte die Wiederaufnahme (§303 BAO) und Abänderung der ESt- und USt-Bescheide für die veranlagten Jahre 2003 sowie 2008 und 2009. I) Ad Entschädigung für Grundinanspruchnahme: Die Beschwerdeführerin hat von der EVN für die Servitutsgewährung, dass auf ihrem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Leitungen gebaut werden durften, Entschädigungszahlungen - bzgl. 2003 iHv €32.152,86 und bzgl. 2008 iHv €13.228,42 inkl. 20% USt - erhalten. Diese Fakten wurden weder in den Einkommensteuererklärungen noch in den Umsatzsteuererklärungen aufgenommen, obwohl auf den Rechnungen an die EVN die UID-Nr. ***26*** ausgewiesen war bzw. ist. Die Höhe der erfolgten Zahlungen ist unstrittig und ergibt sich aus der Kontrollmitteilung der EVN. Strittig ist die Höhe des steuerpflichtigen Entgelts bzw. des steuerfreien Betrages. Die Beschwerdeführerin führte insb. aus, dass aus steuerlicher Sicht die Bodenwertminderung iHv €25.344,- (davon 2003 €14.976,- und 2008 €10.368,-) steuerfrei sei, da es hier zur direkten Entschädigung für die in Anspruch genommenen Flächen und zur Abdeckung der Verkehrswertminderung des Restgrundstückes gekommen sei. Die Servitutsentschädigung iHv €2.304,- (2003 €1.843,20 + 2008 €460,80) stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar und die Lichtwellenleiterentschädigung iHv €9.653,76 (2003 €9.578,88 + 2008 €74,88) wäre mit 70% der Einnahmen steuerpflichtig. Die restlichen Beträge iHv €515,97 (2003 €395,97 + 2008 €120,-) stellen steuerpflichtige Einnahmen für die Mühewaltung dar. In Summe wären €9.577,61 (2003 €8.944,39 + 2008 €633,22) als steuerpflichtige und €28.240,12 als steuerfreie Einnahmen anzusetzen (anm. zur Zahlenzusammenstellung siehe Berufung v.04.12.12). In der BVE-Begründung v.22.06.15 wurde ausgeführt, dass die Entschädigungen für die Servitutseinräumung mehrere Komponenten - wie Engelt für die Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall, Entschädigung für die Wertminderung der Vermögenssubstanz - mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen enthalten. Und nach der Fachliteratur wird die Wertminderung für Leitungen - bezogen auf den Schutzstreifen (für den die Entschädigung gezahlt wird) - mit 5 bis 30% angegeben. Gemäß den Ausführungen in der Begründung v.22.06.15 (siehe ebenda ausführlich) wurden hinsichtlich der Einkommensbesteuerung 30% von der Entschädigungsleistung steuerfrei festgesetzt, d.h. €8.038,22 (2003) und €3.307,10 (2008). Demnach verblieben (als Bemessungsgrundlage) zur Besteuerung €18.755,83 (2003) und €7.716,58 (2008). II) Ausbau und Vermietung Dachgeschoss (DG) ***8***, ***9***: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft ***8***. Als Bauwerberin (Vermieterin) - hinsichtlich des Ausbaus des DG nach Plänen der Mieter - wurde mit den Mietern vereinbart, dass mit "Darlehensvertrag v.30.12.05 ein zinsenloses Darlehen gewährt wird", das die Höhe der Bausumme abdecke (bei evtl. höherer Bausumme würde eine Aufstockung des Darlehens erfolgen bzw. bei geringeren Nettokosten würde sich der Darlehensbetrag entsprechend reduzieren). Die Rückzahlung des Darlehens solle durch Gegenverrechnung mit dem Mietzins des am selben Tag abgeschlossenen Mietvertrages erfolgen, wobei für die Dauer der Gegenverrechnung auf Wertsicherung verzichtet wurde. Das Darlehen solle unverzinst bleiben. Strittig ist, ob der Zufluss der Beträge eine (zinsenlose) Darlehensgewährung darstellt oder eine Mietvorauszahlung - wie von der Abgabenbehörde beurteilt - die nach dem Zuflussprinzip der Besteuerung (USt und ESt) zuzuführen war. Die Beschwerdeführerin merkte insb. an, dass der Umstand einer zinsenlosen Darlehensgewährung, nicht zugleich ein Ausschlusskriterium zur Qualifikation als Darlehensvertrag - der mit einem Mietvertrag in Verbindung stehe - darstelle, da auch in den RL lediglich ein Verweis auf eine "allfällige" Verzinsung angeführt werde. Ihres Erachtens spiegle das VwGH-Erkenntnis 94/15/0121 einen ähnlich gelagerten Fall wider, jedoch gäbe es hier keine Vereinbarung über die Rückführung des Darlehens/der Mietvorauszahlung im Zuge der Mietvertragsbeendigung durch die Bestandnehmerin. Der VwGH lege in diesem Judikat klar, dass eine Beurteilung des Vertrags als Darlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetze. Darüber hinaus sei der VwGH in weiteren Rechtsprechungen davon abgegangen, dass für die Einstufung als Darlehen ausschließlich eine klare Vereinbarung über Laufzeit bzw. Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über Verzinsung maßgeblich sei. Da der VwGH bereits eine neue Rechtsprechung entwickelt habe, seien die von der Abgabenbehörde angeführten Voraussetzungen für ein Darlehen nicht als unbedingt notwendiges Entscheidungskriterium zu sehen. Außerdem fehle die losgelöste Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Falle nicht, da eine Gegenrechnung mit dem Mietzins (auf Darlehensdauer nicht wertgesichert) vereinbart wurde. Es gäbe daher eine eindeutige Rückzahlungshöhe. In der BVE-Begründung v.22.06.15 (siehe ebenda ausführlich) wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts - in concreto (zinsenlose) Darlehensgewährung vs Mietvorauszahlung - deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgebend sei (§21 BAO) und nicht das äußere Erscheinungsbild zivilrechtlicher Verträge. Entsprechend den Ausführungen in der BVE-Begründung - und vorliegender Beweismittel - waren die, von den Mietern geleisteten Beträge als Mietvorauszahlung zu beurteilen und in jenen Veranlagungsjahren in denen der Zufluss erfolgte, eine Versteuerung vorzunehmen. Nach - im großen und ganzen - abweisenden Beschwerdevorentscheidungen (ad ESt 2003 sowie ESt und USt 2008 bis 2009) brachte die beschwerdeführende Partei - nach Fristverlängerungsanträgen v.28.07.15 und v.30.09.15 - fristwahrend einen Vorlageantrag (v.08.10.15) ein. Beweismittel: Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes ***1*** ***2*** ***3***-***4*** (St.Nr.: 18-***7***). Es wird darauf hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte. Stellungnahme: Die Abgabenbehörde ist der Ansicht, dass - hinsichtlich Entschädigung für Grundinanspruchnahme - die Aufteilung des erhaltenen Gesamtbetrages in einzelne Komponenten vorzunehmen ist bzw. Gewinne/Verluste aus der Veräußerung/Entnahme und sonstige Wertveränderung von Grund und Boden (Anlagevermögen) nicht zu berücksichtigen sind. Bewirkt die Einräumung einer Servitut an einem Grundstück (betriebliches Anlagevermögen) - eines §4 Abs.1 EStG Gewinnermittlers - eine Wertminderung, so führt eine für die Wertminderung geleistete Entschädigung nicht zu Betriebseinnahmen. Eine solche Entschädigung betrifft idR die Minderung der Bodenqualität und/oder des Liegenschaftsverkehrswertes (VwGH 01.06.06, 2003/15/0093). Nur dieser Betrag ist steuerfrei und kann von der Entschädigungszahlung in Abzug gebracht werden. Die übrigen Komponenten der Entschädigungszahlung sind als steuerpflichtig zu behandeln. Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft grundsätzlich den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie hat sich aus diesen diversen Gutachten der Bodenschätzer eine großzügige Verwaltungspraxis entwickelt, respektive wird bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von €30.000,- sowie bei Einmalentgelten bis €50.000,- der Bodenwertminderungsanteil mit 30% und der Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Entgeltes mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen, wenn der Waldanteil - wie im konkreten Fall - unter 10% liegt. Betreff die 70% (Nutzungsentgelt) ist eine Verteilung auf drei Jahre nicht möglich, weil gemäß §32 Z 1 EStG nur Entschädigungen für entgangene/entgehende Einnahmen der Progressionsbestimmung zugänglich sind und nicht jedoch die Zahlungen für die Einräumung des Nutzungsrechts. Die von der Finanzverwaltung angesetzten 30% steuerfreien Wertminderung sind also an der Obergrenze der Wertminderung - und daher jedenfalls nicht gering - angesetzt (vgl. VwGH 07.07.11, 2008/15/0142). Die Zurechnung der Servitutsentgelte für die Beschwerdeführerin war somit richtig erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist die Grundstückseigentümerin und mit der EVN wurden Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen, sodass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Es verblieben demnach - 70% der Entschädigungsleistung - zur Besteuerung (als Bemessungsgrundlage): €18.755,83 (2003) und €7.716,58 (2008). Ad Ausbau und Vermietung DG ***8*** sprechen die im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Beweismittel für eine Mietvorauszahlung. Im VwGH-Erk (v.10.10.96, 94/15/0121) wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilung eines Vertrages als Darlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzt. Eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag würde nur insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegenstehen, als es sich dabei lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Miet- und Darlehensvertrag) entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzinszahlungen handeln würde. Der VwGH behandelte die Mietvorauszahlung, die im damaligen Entscheidungsfall - wie im gegenständlichen Streitfall - bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückzuzahlen war, bereits mit der Zahlung als zugeflossen. Weiters liegen die von der Rspr geforderten Voraussetzungen - wie klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen, wonach die Möglichkeit bestünde, dass die geleisteten (Miet)Beträge als Rückzahlung des Darlehensbetrages beurteilt werden könnten - nicht vor. Eine von der Gegenverrechung unabhängige Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf ein zugezähltes Darlehen ergibt sich aus den Verträgen nicht. Eindeutige Vereinbarungen über Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten gibt es nicht und es wird auch keine Verzinsung vorgenommen. Demnach ist jener Betrag der mit künftigen Zahlungen zu verrechnen ist, im Zweifel als ein Vorschuss/eine Vorauszahlung anzunehmen (vgl. UFS v.30.12.03, RV/0230-G/02). Entsprechend der obigen Ausführungen (siehe in BVE-Begründung v.22.06.15 ausführlicher) waren die von Mietern geleisteten Beträge als Mietvorauszahlung zu beurteilen und in Veranlagungsjahren des Zuflusses zu besteuern. Ad Umsatzsteuer: Als echte zugeflossene und vereinnahmte Mietvorauszahlung liegt eine umsatzsteuerrelevante Einnahme vor, für welche die Steuerschuld gemäß §19 Abs.2 Z 2 UStG mit Ablauf des Kalendermonats entstanden ist, in dem das Entgelt vereinbart wurde. Die Steuerschuld entsteht unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist als Vorauszahlung für zu erbringende Leistungen zu versteuern, da Art und Umfang sowie Leistungserbringer genau festgelegt sind. Es wird daher der Antrag gestellt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzung des Vorlageberichts Über Ersuchen des Gerichts ergänzte das Finanzamt am 22. Juli 2020 die bisherige Aktenvorlage und führte ergänzend zur Frage der Einkünftefeststellung aus: Unseres Erachtens sind die Leitungsrechte nicht Sonderbetriebseinnahmen, da hinsichtlich dieser Fläche Frau ***3***-***4*** alleinige Eigentümerin ist; es ist auch keinerlei Vereinbarung hinsichtlich Nutzung durch die KG aktenkundig. Einkünftefeststellungsbescheide Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2003 und 2008 ergingen folgende Feststellungsbescheide an die ***24*** Gutsverwaltung KEG bzw KG zur Steuernummer 18 ***27***: Feststellungsbescheid 2003 vom 16. November 2004 Mit Bescheid von 16. November 2004 wurden die im Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 655.112,30 € festgestellt, wobei auf ***1*** ***2*** ***3***-***4*** 245.667,11 € entfielen. Berichtigungsbescheid vom 24. November 2004 zu Einkünftefeststellungsbescheid 2003 Mit Bescheid vom 24. November 2004 wurde der Einkünftefeststellungsbescheid 2003 vom 16. November 2004 gemäß § 293b BAO dahingehend berichtigt, dass Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen sowie endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz betragsmäßig ausgewiesen wurden. An der Höhe der einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte trat keine Änderung ein. Feststellungsbescheid 2008 vom 2. November 2009 Mit Bescheid von 2. November 2009 wurden die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 1.030.318,26 € festgestellt, wobei auf ***1*** ***2*** ***3***-***4*** 386.369,34 € entfielen. Berichtigungsbescheid vom 20. November 2009 zu Einkünftefeststellungsbescheid 2008 Mit Bescheid vom 20. November 2009 wurde der Einkünftefeststellungsbescheid 2008 vom 2. November 20094 gemäß § 293b BAO dahingehend berichtigt, dass die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft weiterhin mit 1.030.318,26 € festgestellt wurden, der Anteil von ***1*** ***2*** ***3***-***4*** aber auf 369.101,93 € erhöht wurde. Begründend wurde ausgeführt: Zur Vermeidung von unnötigen Mehrarbeiten werden Sie ersucht, in Hinkunft darauf zu achten, dass die Steuererklärungen den Vordrucken entsprechend in allen Teilen ausgefüllt werden bzw. die Erklärung erst nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen eingereicht wird. Leitungsrechte Daten Zu den Leitungsrechten wurden ergänzend unter anderem folgende Übersichten vorgelegt: [...]   Auskunft bundesweiter Fachbereich Der bundesweite Fachbereich der Finanzverwaltung teilte zur Versteuerung der Leitungsentschädigungen (Beilage zu einer Kontrollmitteilung vom 28. November 2011) betreffend DV-Südschiene mit: Bei Leitungsentschädigungen können zur Ermittlung des steuerpflichtigen Teils die Rz 4245 und Rz 5174 EStR herangezogen werden. Demnach kann bei Einmalentschädigungen bis € 15.000,00 der Anteil des steuerpflichtigen Nutzungsentgeltes mit 70% angenommen werden. Beispiel: Gesamtbetrag der Entschädigung € 12.217,-- davon 70% = € 8.552,-- steuerpflichtig. Beträgt die Einmalentschädigung mehr als € 15.000,--, sind zumindest 4.500 (30% von 15.000) als nicht steuerbar zu behandeln. Bespiel: Gesamtbetrag der Entschädigung € 17.000,-- € 17.000 - € 4.500 = € 12.500,- steuerpflichtig Siehe dazu auch den Aufsatz in der SWK 10/2004 Im E1c und im E6c sind diese Einkünfte unter der Kennzahl 9760 zu erfassen. Da die Beträge relativ großzügig bemessen wurden, ergeben sich auch bei pauschalierten Landwirten meist höhere zusätzlich anzusetzende Beträge und somit steuerliche Auswirkungen. Beigefügt war ein Beitrag von Petschnigg in SWK 10/2004, 381 zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Entschädigungen i. Z. m. Datenleitungen. Auszug aus dem Gutachten Folgender Auszug aus einem Gutachten (von DI ***28*** ***29***, einem Mitarbeiter des bundesweiten Fachbereichs) wurde vorgelegt: 8. Bodenwertminderung durch Leitungsservitut Die Bodenwertminderung definiert sich als Wertverlust am reinen Grund und Boden-Verkehrswert. Das heißt, es geht darum festzustellen, um wie viel weniger ein potentieller Käufer für ein Grundstück zahlen würde, das durch eine Leitungsrecht belastet ist, oder anders gesagt, wie groß die Differenz zwischen Wert des Grundstücks vor und nach der Einräumung des Leitungsrechtes ist. Grundsätzlich kann jedoch die Bodenwertminderung nicht höher sein als der Wert des belasteten Grund und Bodens. Anhand der sehr umfangreichen Kaufpreissammlung von landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist ein Unterschied zwischen belasteten Flächen und nicht belasteten Flächen - bezogen auf den Parameter Leitungsdienstbarkeit nicht nachweisbar. In der Fachliteratur werden folgende Angaben hiezu gemacht: Im Bewertungskatalog für Ziviltechniker wird für unterirdische Leitungen eine Verkehrswertverminderung von 0,5% bis 10% bezogen auf das ganze Grundstück bzw. auf die Wirtschaftseinheit und bezogen auf die Servitutsfläche von 4 bis 25% als schlüssig erachtet. F.W. Ross, F. Brachmann , P. Holzner sehen die Wertminderung bezogen auf den Schutzstreifen in der Beschränkung auf die landwirtschaftliche Nutzung der belasteten Grundstücksfläche und daher den Wert dieser Fläche in der Höhe von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen. Auf diesen Wertansätzen basiert auch die Pauschalierung betreffend die Entschädigungszahlungen in der Land- und Forstwirtschaft. Bis zu einer Gesamthöhe von 7000 € (bis einschließlich 2001: 90.000 S) wird der Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen (Rz 4245 EStR 2000). In diese Gesamthöhe der Entschädigungssumme von 7000 € sind früher erhaltene Entschädigungen für Wertminderung von Grund und Boden einzurechnen. Wird dieser Betrag überschritten, ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. Wird durch den Steuerpflichtigen die Zuordnung betreffend ein Gutachten vorgelegt, ist dieses auf fachlicher Ebene zu überprüfen. Dabei sind sachkundige Mitarbeiter der Finanzverwaltung beizuziehen. Der Betrag für Einmalentschädigungen wird auf 15.000 € angehoben (Änderung der EStR 2000). Der Ansatz von 30% für die Bodenwertminderung soll zur Verwaltungsökonomie und einer Vereinfachung der Behandlung von Entschädigungen beitragen und beinhaltet auch alle mit dem Leitungsrecht in Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen. Kaufpreissammlung Folgende Auszüge aus der Kaufpreissammlung des Finanzamts wurden vorgelegt (betreffend die Gemeinde ***10***, Verkäufe zwischen 2003 und 2008, Quadratmeterpreise zwischen 0,41 € und 17,77 €, i. d. R. zwischen 1 und 4 €, Details - abgesehen von Grundstücksbezeichnung, Grundstückgröße, Vertragsdatum und Kaufpreis nicht ersichtlich): [...]   Vorhaltsbeantwortung vom 28. März 2012 Vorgelegt wurde ferner eine Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung vom 28. März 2012 im Außenprüfungsverfahren, in welcher in Bezug auf die Leitungsrechte ausgeführt wurde: Beiliegend finden Sie bitte die beiden Dienstbarkeitsverträge aus den Jahren 2003 und 2008. Diese wurden bislang leider nicht steuerlich berücksichtigt. Diese stellen eigentlich Sonderbetriebseinnahmen betreffend der Beteiligung "***24*** Gutsverwaltung KG" dar und müssten daher auch über den Feststellungsbescheid wieder aufgerollt werden. Aus steuerlicher Sicht wären die Beträge wie folgt aufzuteilen: Insgesamt wurden für das Projekt 2003 und 2008 Grundstreifen von 4 m links und 4 m rechts auf einer Länge von 576 m in Anspruch genommen. Hierfür wurden 6 5,50 pro m2, somit € 44,00 pro LFM als Bodenwertminderung, € 0,5 pro m2, somit 6 4 pro LFM als Servitutsentschädigung und € 2,095 pro m2, somit € 16,76 pro LFM als Lichtwellenleiterentschädigung gewährt. Aus steuerlicher Sicht ist daher die Bodenwertminderung iHv € 25.344,00 (davon 2003 € 14.976,00 und 2008 € 10.368,00) steuerfrei, da es hier zur direkten Entschädigung für die in Anspruch genommenen Flächen, sowie zur Abdeckung der Verkehrs Wertminderung des Restgrundstückes gekommen ist. Die Servitutsentschädigung iHv € 2.304,00 (davon 2003 6 1.843,20 und 2008 € 460,80) stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar und die Lichtwellenleiterentschädigung iHv € 9.653,76 (davon 2003 € 9.578,88 und 2008 € 74,88) wäre mit 70% der Einnahmen steuerpflichtig. Die restlichen Beträge iHv 6 515,97 (davon 2003 6 395,97 und 2008 € 120,00) stellen steuerpflichtige Einnahmen für die Mühewaltung dar. In Summe ergeben sich daher folgende Werte: [Grafik]   Vermietung Dachgeschoss Darlehensvertrag Der am 20. Februar 2007 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigte, zwischen ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** und ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19*** als Darlehensgeber einerseits und ***1*** ***2*** ***3***-***4*** als Darlehensnehmerin andererseits am 30. Dezember 2005 abgeschlossene Darlehensvertrag lautet: I. Präambel 1.1. Die Darlehensnehmerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft ... und der Grundstücksadresse ***8***, ***9***. 1.2. Oberhalb des 5. Obergeschosses des Hauses ***9***, ***8*** wird nach den Plänen der Darlehensgeber, jedoch durch die Darlehensnehmerin als Bauherr, der Dachboden mit darüber liegender Dachterrasse für Wohnzwecke ausgebaut. 1.3. Der Dachboden wird von der Darlehensnehmerin nach den hier angeschlossenen Plänen ./A und ./B durch Herrn Arch. Dipl.-Ing. ***30*** ausgebaut. 1.3. Zur Finanzierung des vorangeführten Dachbodenausbaus im Haus ***8***, ***9***, erklären sich die Darlehensgeber bereit der Darlehensnehmerin ein Darlehen zu den nachstehenden Bedingungen zuzuzählen: II. Darlehensbetrag 2.1. Der Darlehenbetrag beträgt EUR 600.000,- (in Worten: Euro sechshunderttausend). Dieser wird laut einem von den Herrn Arch. DI ***36***. ***37*** und Mag. ***31*** ausgearbeiteten Zahlungsplan in einzelnen Tranchen der Darlehensnehmerin zu Händen der Hausverwaltung KR ***32*** auf das noch namhaft zu machende Konto zur Verfügung gestellt werden. 2.2. Das Darlehen wird zinsenlos gewährt. III. Zweckbindung 3.1. Das von den Darlehensgebern gewährte Darlehen dient ausschließlich zur Finanzierung des Dachbodenausbaues gemäß Punkt I. dieses Vertrages in Entsprechung der Ausstattungsbeschreibung laut hier angeschlossener Beilage ./C. 3.2. Sollten die Kosten der von der Darlehensnehmerin laut Beilage ./C durchzuführenden Arbeiten wider Erwarten höher ausfallen als das aufgrund dieses Vertrages gewährte Darlehen, so verpflichten sich die Darlehensgeber diese zusätzlichen Kosten durch ergänzende Darlehensgewährung zu finanzieren. Für solche ergänzende Darlehensbeträge gelten die hier festgelegten Bedingungen analog. Für den Fall die Netto-Kosten (ohne USt) der durchzuführenden Arbeiten laut Beilage ./C geringer sind als der Darlehensbetrag von EUR 600.000,- reduziert sich der Darlehensbetrag entsprechend. Allenfalls laut Zahlungsplan zuviel ausgezahlte Beträge sind an die Darlehensgeber rückzuerstatten. 3.3. Bei widmungswidriger Verwendung des Darlehens durch die Darlehensnehmerin, sind die Darlehensgeber berechtigt, den Darlehensvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig zu stellen. 3.4. Die Kosten anderer Arbeiten für den geplanten Dachbodenausbau, wie insbesondere die notwendigen Arbeiten im Stiegenhaus und an dem Lift, sind nicht vom Darlehen umfasst und werden ausschließlich unter Klag- und Schadloshaltung der Darlehensgeber von der Darlehensnehmerin finanziert. 3.5. Die detaillierte Ausstattung des Dachbodenausbaues im Inneren, soweit sie nicht Inhalt der Beilage ./C ist, ist vom Darlehen nicht umfasst und wird separat von den Darlehensgebern finanziert. 3.6. Die Darlehensgeber sind berechtigt, jederzeit durch ihre ausgewiesenen Bevollmächtigten die ordnungsgemäße Verwendung der Darlehens valuta im Sinne der Zweckbindung gemäß Punkt III. dieses Vertrages überprüfen zu lassen und in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. IV. Rückzahlung des Darlehens 4.1. Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass ebenfalls mit heutigem Tag ein Mietvertrag über die im Rahmen des gegenständlichen Dachbodenausbaues entstehenden Räumlichkeiten abgeschlossen wird. Darin verpflichten sich die Darlehensgeber als Mieter, ab dem der Fertigstellung und Übergabe folgenden Monatsersten zur Bezahlung eines monatlichen Nettomietzinses in Höhe von ca. EUR 4.725,- mehr oder weniger. Es wird vereinbart, dass die von den Darlehensgebern als Mieter aufgrund der künftigen Quadratmeterfeststellungen für die Wohnung und die Terrassen zu zahlenden monatlichen Nettomietzinse, wie sie sich künftighin aufgrund des Mietvertrages ergeben, gleichzeitig die monatlichen Rückzahlungen des gewährten Darlehens bilden. Es wird ausdrücklich eine Gegenverrechnung vereinbart, das heißt die Darlehensgeber haben die sich aufgrund des Mietvertrages ergebenden monatlichen Nettomietzinse bis zur Höhe des tatsächlich der Darlehensnehmerin gewährten Darlehens nicht zu bezahlen, vielmehr reduzieren diese Beträge die Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensnehmerin. Ab dem Zeitpunkt, mit dem durch die vorgenommene Gegenverrechnung die Darlehensschuld seitens der Darlehensnehmerin getilgt ist, haben die Darlehensgeber die Nettomietzinse, wie sie sich aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages ergeben, zu bezahlen. Für die Dauer der Gegenverrechnung verzichtet die Darlehensnehmerin auf eine Geltendmachung der Wertsicherung, wie sie sich aus Punkt 4.2. des am heutigen Tage abgeschlossenen Mietvertrages ergibt. Mit dem Zeitpunkt der gänzlichen Rückzahlung des Darlehensbetrages ist die Darlehensnehmerin als Vermieterin berechtigt, die gesamten Indexsteigerungen, wie sie sich in Entsprechung Punkt 4.2. des Mietvertrages ergeben, mit der Wirkung ab dem nachfolgenden Monatsersten geltend zu machen, und gilt diese Indexanpassung als Ausgangsbasis für weitere Indexberechnungen. 4.3. Die aus den jeweiligen monatlichen Mietzinsen resultierende gesetzliche Umsatzsteuer sowie die seitens der Hausverwaltung zur Vorschreibung gelangenden allgemeinen und Liftbetriebskosten sind von der Darlehensgebern als Mieter unabhängig von dieser Gegenverrechnung an die Hausverwaltung zu bezahlen. 4.4. Zug um Zug mit Beendigung des Mietverhältnisses, aus welchem Grunde auch immer, frühestens jedoch 6 Jahre ab Fertigstellung und Übergabe des Mietobjektes an die Darlehensgeber - verpflichtet sich die Darlehensnehmerin den restlichen Darlehensbetrag - soweit er nicht durch Gegenverrechnungen mit Nettomietzinsen als getilgt erscheint - an die Darlehensgeber in Barem zurückzuzahlen. 4.5. Im Falle eines Zahlungsverzuges der Darlehensnehmerin im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Restdarlehens werden 4% Verzugszinsen p.a. vereinbart. V. Kündigungsverzicht Während des aufrechten Bestandes des am heutigen Tage abgeschlossenen Bestandvertrages ist beiderseits eine Aufkündigung des gegenständlichen Darlehens Vertrages ausgeschlossen, außer es gelangt Punkt 3.3. dieses Vertrages zur Anwendung. VI. Kosten und Gebühren Die Kosten der Errichtung dieses Darlehensvertrages trägt die Darlehensnehmerin. Die Kosten der Vergebührung dieses Vertrages werden von den Darlehensgebern und der Darlehensnehmerin je zur Hälfte übernommen. VII. Sonstiges 7.1. Die diesem Vertrag beigehefteten Beilagen ./A bis ./C stellen einen integrierenden Bestandteil desselbigen dar. 7.2. Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. 7.3. Dieser Darlehensvertrag wird in zwei Originalausfertigungen errichtet, von denen jeder Vertragsteil eine erhält. ***23***, den .......... [frei] Wien, den 30.12.2005 Unterschriften der Vertragsparteien Mietvertrag Der am 30. Dezember 2005 abgeschlossene (Gebührenselbstberechnung am 11. Jänner 2006), zwischen ***1*** ***2*** ***3***-***4*** als Vermieterin einerseits und ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** und ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19*** als Mieter andererseits abgeschlossene Mietvertrag lautet: I. Mietgegenstand 1.1. Die Vermieterin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft ... und der Grundstücksadresse ***8***, ***9***. 1.2. Oberhalb des 5. Obergeschosses im Hause ***9***, ***8*** wird nach den Plänen der Mieter, jedoch durch die Vermieterin als Bauherr, der Dachboden mit darüber liegender Dachterrasse für Wohnzwecke ausgebaut. Gegenstand dieses Mietvertrages sind sämtliche künftig zu schaffende Räumlichkeiten im Ausmaß von ca 322 m2, wie sie in den hier angeschlossenen Plänen ./A und ,/B detailliert dargestellt sind. Von dieser Anmietung umfasst ist auch die Benützung der sich aus diesen Plänen ergebenden Terrassen im Ausmaß insgesamt 56 m2. Die vermietete Gesamtfläche beträgt nach den derzeitigen Ausbauplänen somit ca. 378 m2. 1.3. Die Vertragsparteien kommen überein, nach Fertigstellung des gemäß der Ausstattungsbeschreibung Beilage ./C auszubauenden Dachbodens durch Herrn Arch. Dipl.-Ing. ***30*** das gesamte Ausmaß der in Bestand genommenen Netto-Grundflächen exakt festzustellen. Diese Quadratmeterfeststellungen sind in der Folge Grundlage für die Berechnung des Hauptmietzinses gemäß Pkt. 4.1. des Vertrages und des Betriebskostenschlüssels gemäß § 17 MRG. Die derzeit in den Punkten 4.1. und 4.3. genannten Beträge bzw Prozentsätze werden entsprechend anzupassen sein. Die Mieter haben das Recht, diese Messergebnisse nachprüfen zu lassen. 1.4. Die Vermieterin vermietet und die Mieter mieten von Ersterer die in Pkt 1.2. näher beschriebenen Flächen. 1.5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das gegenständliche Bestandobjekt zur Gänze den Tatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG in der derzeitigen Fassung erfüllt und daher die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes 1981 gelten. II. Mietdauer 2.1. Das Mietverhältnis beginnt an dem dem Tag der Fertigstellungsanzeige und der Übergabe an die Mieter folgenden Monatsersten und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mieter sind verpflichtet, das Mietobjekt nach Fertigstellungsanzeige durch Herrn Arch. Dipl.-Ing. ***30*** zu übernehmen. 2.2. Das Mietverhältnis kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden. Die Vermieterin verzichtet für den Zeitraum von 25 Jahren ab Vertragserrichtung auf die Geltendmachung einer Kündigung und erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, dass das Bestandrecht für die Mieterin ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19***, geb. ***33***, bis zum 31.3.2031 erstrangig grundbücherlich intabuliert wird. Die Parteien kommen überein, eine Verbücherung dieses Mietrechtes zugunsten des weiteren Mieters ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** nicht vorzunehmen. Im Fall einer Beendigung dieses Mietverhältnisses vor diesem Zeitpunkt - aus welchem Grunde auch immer - ist die Mieterin ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19*** verpflichtet in die grundbücherliche Einverleibung der Löschung dieses Bestandrechtes einzuwilligen. 2.3. Unabhängig davon ist die Vermieterin berechtigt die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages aus den Gründen des § 1118 ABGB zu erklären. III. Gebrauchsrecht Die Benützung des gegenständlichen Bestandobjektes dient überwiegend für Wohnzwecke. Eine teilweise Benützung für Bürozwecke oder als Atelier ist gestattet, jedoch darf eine solche Nutzung nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden, welche jedoch durch die Vermieterin zu erteilen ist, wenn damit keine wesentliche und unzumutbare zusätzliche Belastung der übrigen Mitbewohner des Hauses verbunden ist. IV. Mietzins 4.1. Die Vertragsparteien kommen überein, auf Grund der Größe, der Art, der Lage und der Beschaffenheit, sowie auf Grund des zu schaffenden Ausstattungszustandes nachstehenden angemessenen und ortsüblichen Mietzins für die in Pkt 1.2. dieses Vertrages näher beschriebenen Bestandflächen festzulegen: - EUR 13,50 (Euro dreizehn 50/100) pro m2 Wohnnutzfläche und - EUR 6,75 (Euro sechs 75/100) pro m2 Terrasse. Der Mietzinse ist monatlich im Vorhinein auf das von der Vermieterin namhaft zu machende Konto zu überweisen. 4.2. Der in Pkt 4.1. festgelegte Hauptmietzins ist auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2000 wertbezogen. Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsklausel ist die finden Monat Juni 2006 errechnete Indexzahl. Schwankungen bis einschließlich 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt. Jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll berücksichtigt und bildet die neue Indexzahl jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen. In Entsprechung der Bestimmung in Pkt 1.3. dieses Vertrages werden mit Fertigstellung des Bestandobjektes die m2 der Wohnnutzfläche und der Terrassen exakt zu ermitteln sein und ergibt sich dann unter Heranziehung der wertgesichert vereinbarten m2-Preise der endgültige Netto-Hauptmietzins.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101352/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101352.2016
Stammnummer
132685
Gültig
22.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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