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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101352/2016

1) Entschädigung für Leitungsrechte 2) Abgrenzung Darlehen / Mietvorauszahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101352/2016vom 22.02.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die sich auf Grund der Wertsicherungsklausel ergebenden Nach- und Rückforderungen können jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist gem § 486 ABGB geltend gemacht werden und sind 14 Tage nach Bekanntgabe durch die Vermieterin bzw die Hausverwaltung zur Zahlung fällig. 4.3. Neben diesem Hauptmietzins haben die Mieter die auf das Bestandobjekt entfallenden anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gem § 21 MRG, die Kosten der Verwaltung gern § 22 MRG sowie die besonderen Aufwendungen gern § 24 MRG, jeweils laut Vorschreibung der Hausverwaltung, zu bezahlen. Bei der Berechnung der anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind die vermieteten Flächen im Erdgeschoss des Hauses sowie die von den Mietern angemieteten Kellerflächen mit zu berücksichtigen. Auf Grund vorläufiger Berechnungen werden auf die Mieter ca 10,9 % der allgemeinen Betriebskosten des Hauses und ca 16,8 % der Liftbetriebskosten des Hauses entfallen. In den Betriebskosten inkludiert sind auch die Kosten der Benützung und Instandhaltung des Aufzuges und einer Glasbruch- und Sturmschadenversicherung. Die Mieter erklären ausdrücklich, diese Leistungen auf Vertragsdauer zu beanspruchen und der Versicherung beizutreten und verpflichten sie sich zur Entrichtung der auf sie entfallenden Kostenanteile. 4.4. Die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass für gegenständliches Haus kein Hausbesorger bestellt ist. Die Reinigung der allgemeinen Flächen des Hauses sowie die Gehsteigreinigung und -Streuung und die Schneeräumung auf sämtlichen dem Haus vorgelagerten Gehsteigflächen erfolgt durch eine seitens der Hausverwaltung beauftragte Firma bzw. einen Hausbetreuer. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden unter dem Titel der Betriebskosten an die Mieter weiter verrechnet. Die Vermieterin wird den Mietern eine im Rahmen der Hausverwaltung für gegenständliches Objekt zuständige Person namhaft machen, die als direkte Ansprechpartnerin der Mieter bei allfälligen Anfragen oder auftretenden Problemen gilt. 4.5. Ferner verpflichten sich die Mieter die aus allen Mietzinsbestandteilen zu berechnende Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zu bezahlen. 4.6. Ausdrücklich festgehalten wird, dass im Falle einer Reparatur iSd § 18 MRG eine Erhöhung des vereinbarten Mietzinses nur dann stattfinden kann, wenn das nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu berechnende Vielfache pro m den Betrag von EUR 13,50,- pro m übersteigt. Die Wertsicherung ist sinngemäß zu berücksichtigen. 4.7. Darüber hinaus haben die Mieter die im Bestandobjekt anfallenden Verbrauchergebühren wie Heizung, Strom, Gas, Telefon, Fernsehen etc aus eigenem zu bezahlen und die Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb aller dieser Anlagen und Installationen ohne Regressmöglichkeit gegenüber der Vermieterin zu tragen. V. Erhaltungspflicht 5.1. Die Mieter werden das Bestandobjekt nach Fertigstellung in dem neu errichteten Zustand zu übernehmen haben. Mängel, die bereits bei Übernahme feststellbar sind oder solche, die in der Folge im Rahmen der Nutzung festgestellt werden, sind unverzüglich der Vermieterin zu melden, die ihrerseits für die unverzügliche Weiterleitung an die jeweiligen Professionisten unter dem Titel der Gewährleistung Sorge zu tragen hat. Die Mieter verpflichten sich, ab der Übernahme des Bestandobjektes, dieses pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen Abnützung in dem von ihnen übernommenen Zustand zurückzustellen. 5.2. Die Mieter verpflichten sich, das Bestandobjekt und die für dieses bestimmten Zu- und Ableitungen, Einrichtungen und Geräte, insbesondere die Wasser-, Abwasser-, Elektro- und Gasleitungen, die Heizungs- und sanitären Anlagen sofern sie frei verlegt sind, auf eigene Kosten zu warten, instand zu halten und zu erneuern. Ernste Schäden des Hauses und solche an den unter Putz verlegten Leitungen gehen zu Lasten der Vermieterin; diese sind jedoch unverzüglich von den Mietern zu melden. Kommen die Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, sämtliche Wartungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten auf Kosten der Mieter durchführen zu lassen. 5.3. Die Mieter erklären, aus zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrungen an den Wasser-, Gas-, Licht-, Kanalisierungsleitungen, kurzfristigen Reparaturen am Personenaufzug oder aus der Tatsache, dass Reparatur- und/oder Gewährleistungsarbeiten von den mit der Errichtung des Bestandobjektes beauftragten Professionisten durchzuführen sind, keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten. VI. Veränderungen im Bestandobjekt 6.1. Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandsobjektes, die einer Anzeige an oder die Genehmigung durch die Baupolizei bedürfen, sowie an der Außenseite des Objektes dürfen nur nach vorangehender schriftlicher Bewilligung der Vermieterin erfolgen. Diese Arbeiten dürfen nur von behördlich befugten Gewerbsleuten geplant und durchgeführt werden. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gehen diese Investitionen bei Vertragsbeendigung unentgeltlich in das Eigentum der Vermieterin über. 6.2. Die Mieter sind verpflichtet die vorübergehende Benützung und Veränderung des Bestandobjektes ohne Ersatzanspruch zu dulden, wenn dies zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses oder zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus notwendig ist. 6.3. Bei Beendigung des Bestandverhältnisses, aus welchem Grunde auch immer, sind die von den Mietern getätigten und im Bestandobjekt verbleibenden Investitionen laut Beilage ./D, soweit noch nicht amortisiert, finanziell abzugelten, wobei zwischen den Vertragsparteien ein 15-jähriger Amortisationszeitraum vereinbart wird. Der noch nicht amortisierte Zeitraum ist der Mieterin anteilig zu ersetzen (zB bei Beendigung des Mietverhältnisses im 10. Vertragsjahr sind 66,67 % der Anschaffungskosten den Mietern zu refundieren.). Sonstige Investitionen und solche, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie Vorhänge, Spannteppiche etc, werden nicht abgelöst. VII. Untervermietung - Weitergabe Jede Untervermietung, Verpachtung oder sonstige Weitergabe des Bestandobjektes an natürliche oder juristische Personen, sei es ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, durch Übertragung eines Unternehmens oder durch Gründung einer Gesellschaft bzw. Eintritt in eine solche unter Einbringung der Mietrechte, auch bloß der Ausübung nach, sowie die Abtretung der Rechte aus diesem Mietverhältnis auf Dritte, bedarf der vorangehenden schriftlichen Zustimmung der Vermieterin, die jedoch nur aus objektiv vertretbaren Gründen, wozu auch ein damit verbundener starker Parteienverkehr zählt, untersagt werden kann. Die Vermieterin ist daher nicht verpflichtet, gegenständlichen Vertrag auf andere Rechtsnachfolger, als die in Punkt 8.2. angeführten eintrittsberechtigten Personen, zu überbinden. VIII. Tod der Mieter 8.1. Im Falle des Todes eines Mieters hat dies keine Auswirkungen auf den weiteren Mieter, der ab diesem Zeitpunkt alleiniger Mieter des Objektes bleibt. 8.2. Im Falle des Todes beider Mieter gehen die Mietrechte auf eintrittsberechtigte Personen gem § 14 MRG über. Sind eintrittsberechtigte Mieter nicht vorhanden, so wird die Tatsache des Todes des zweitverstorbenen Mieters einvernehmlich als Kündigung des Mieters in Entsprechung Pkt 2.1. dieses Vertrages vereinbart. Der Kündigungsverzicht gem Pkt 2.2. gilt in diesem Falle als nicht relevant. IX. Aufsandungserklärung Die Vertragsparteien, ***1*** ***2*** ***3***-***4***, geb. ***34***, ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19***, geb. ***35***, und ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19***, geb. ***33***, erteilen hiermit ihre ausdrückliche Zustimmung, dass ob der unter 1.1. dieses Vertrages näher beschriebenen Liegenschaft ... die Einverleibung des Bestandrechtes gem. 2.2 dieses Vertrages bis 31.3.2031 für ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19***, geb ***33***, ... , einverleibt werden kann. X. Betretungsrecht Die Vermieterin oder ein von ihr Beauftragter sind befugt, das Bestandobjekt im angemessenen Ausmaß nach vorangehender Anmeldung, insbesondere bei Vertragsbeendigung oder des Hausverkaufes zwecks Besichtigung durch Miet- und Kaufinteressenten, zu besichtigen. Bei Abwesenheit hat die Mieterin dafür zu sorgen, dass das Bestandobjekt in dringenden Fällen jederzeit zugänglich ist. XI. Aufrechnungsverbot Die Mieterin ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, mit dem Mietentgelt zu kompensieren und aus diesem Grund den Mietzins ganz oder teilweise zurückzuhalten. XII. Kosten und Gebühren 12.1. Die Kosten der Errichtung dieses Mietvertrages trägt die Vermieterin. 12.2. Die Kosten der Vergebührung dieses Mietvertrages und die ihrer rechtlichen und architektonischen Beratung trägt die Mieterin. 12.3 Für Zwecke der Gebührenbemessung wird festgehalten, dass der auf das Bestandobjekt entfallende Mietzins zuzüglich Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Umsatzsteuer ca EUR 67.554,83 jährlich betragen wird. XIII. Vollmacht Sämtliche Vertragsparteien erteilen ... , die unwiderrufliche Vollmacht allfällige Nachträge zu diesem Mietvertrag sowie Löschungsquittungen hinsichtlich der intabulierten Bestandrechte zu verfassen, beglaubigt und unbeglaubigt zu unterfertigen, notwendige Eingaben oder Ansuchen bei Behörden und Gerichten vorzunehmen, sowie die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Realisierung und grundbücherlichen Durchführung dieses Mietvertrages inklusive aller Ergänzungen hierzu erforderlich sind. XIV. Staatsbürgerschaft Im Hinblick auf die Intabulation ihres Bestandrechtes erklärt die Mieterin ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19***, geb. ***33***, an Eides statt, österreichische Staatsbürgerin zu sein. XV. Sonstiges 15.1. Zustellungen an die Mieterin erfolgen rechtswirksam per Adresse des mit diesem Vertrag angemieteten Objektes. 15.2. Die Mieterin verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils aushängenden Hausordnung, die einen Bestandteil dieses Vertrages bildet. 15.3. Die diesem Vertrag beigehefteten Beilagen ./A bis ./D stellen einen integrierenden Bestandteil desselbigen dar. 15.4. Die Mieter haften für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. 15.5. Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. 15.6. Dieser Mietvertrag wird in zwei Originalausfertigungen errichtet, von denen jeder Vertragsteil eine erhält. Wien, den 30.DEZ.2005 ***23***, den .......... [frei] Unterschriften der Vertragsparteien Unterlagen zur Vermietung Unter OZ 47 legte das Finanzamt verschiedene Unterlagen zur Vermietung, wie Beilagen zur Steuererklärung und Überschussrechnungen zur Vermietung ***8*** für die Jahre 2007 und 2008 vor. Aktenkundig ist auch die Überschussrechnung für 2009. Letzterer lassen sich folgende Aktivierungen in Bezug auf den in Bau befindlichen Dachbodenausbau entnehmen: [Grafik]   Fachbereich des Finanzamts Der Fachbereich des Finanzamts (Dr. ***25***) gab am11. Juni 2012 folgende Stellungnahme ab (OZ 51): Zu gegenständlicher Causa ist folgendes auszuführen: Der Darlehensbegriff ist in § 983 BAO festgelegt - Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. § 984 ABGB führt aus: (1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. (2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt. Möglich ist es, zu vereinbaren, dass das Darlehen einem bestimmten Verwendungszweck gewidmet sein soll (TZ 8 zu § 983 ABGB, ABGB-ON, Kletecka/Schauer). Die Vereinbarung eines Verwendungszwecks (dazu Rz 8) ist zulässig und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 983 davon spricht, dass die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer zur freien Verfügung stehen muss (TZ 9 letzter Satz zu § 983 ABGB, ABGB-ON, Kletecka/Schauer). Zum Wesen des Darlehensvertrages gehört die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe ebenso vieler Sachen derselben Gattung und Güte, wie er als Darlehensvaluta erhalten hat. Ist das Erhaltene nicht zurückzustellen, liegt kein Darlehensvertrag, sondern zB ein Kaufvertrag mit Vorauszahlung des Kaufpreises oder eine Gesellschaft vor (TZ 12 erster und zweiter Satz zu § 983 ABGB, ABGB-ON, Kletecka/Schauer). Da in zugrundeliegendem Falle jedenfalls nicht der gesamte hingegebene Geldbetrag in Geldform (also in derselben Gattung und Güte, wie in § 982 ABGB gefordert) zurückgegeben wird, sondern die "Rückzahlung" in Form einer Mietberechtigung erfolgt, liegt in zivilrechtlicher Betrachtungsweise kein Darlehensvertrag (und somit kein Darlehen) vor (sh. dazu auch die genannte TZ 12 im Vorabsatz). § 21 BAO sieht vor, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Unter diesem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sieht die VwGH-Rechtsprechung auf dem Gebiete des Steuerrechtes betreffend Darlehensverträge ua. vor, dass die "Rückzahlung" (abweichend von der zivilrechtlichen Regelung) in Form der Überlassung von Bestandsobjekten zur Nutzung in Mieteform erfolgen kann [Die Beurteilung einer Mietzinsvorauszahlung als Darlehen hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine vom Fortbestand des Mietvertrages losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung des Darlehens zur Voraussetzung (vgl. VwGH 23.5.2000, 2000/14/0060); eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag würde nur insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegenstehen, als es sich dabei lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Mietvertrag und Darlehensvertrag) entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzinszahlungen handeln würde (VwGH 10. 10. 1996, 95/15/0121).]. Der VwGH fordert im Zuge seiner Rechtsprechung aber gewisse Voraussetzungen ein um eine Zahlung nicht als sofort steuerlich wirksam, sondern als Darlehen zu sehen, so grundsätzlich auch eine Verzinsung: Eine Beurteilung des Vertrages als Darlehen würde eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzen (VwGH 10. 10. 1996, 95/15/0121). Im Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, 94/15/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Mietvorauszahlungen u.a. ausgeführt, die Beurteilung als Darlehen habe - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - eine vom Fortbestand des Mietvertrages losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens zur Voraussetzung ( VwGH 23.5.2000, 2000/14/0060). Derartige Umstände, die für ein Darlehen sprächen, wären eindeutige Vereinbarung über die Laufzeit bzw. Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung (VwGH vom 29. Jänner 1991, 91/14/0008). Zwischen Fremden abgeschlossene Darlehensverträge enthalten jedenfalls klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen (VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0067). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könnte ein Darlehen dann angenommen werden, wenn sich eine Verzinslichkeit des zugezählten Betrages ergibt oder wenn losgelöst vom Fortbestand des Mietvertrages ein Recht des Darlehensnehmers auf vorzeitige Rückzahlung besteht (vgl. VwGH 23.5.2000, 2000/14/0060). - sh. dazu UFSW, GZ RV/4371-W/02 vom 16.03.2005 ' Abschnitt IV. des Darlehensvertrages sieht unter Pkt. 4.4. vor, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung (des Restbetrages) nur bei Beendigung des Mietverhältnisses entsteht, eine Berechtigung auf vorzeitige Rückzahlung besteht nach diesem Vertrage nicht, sondern ist in Interpretation der Ausführungen des Abschnitts IV. eindeutig davon auszugehen, dass eine Verrechnung mit den Mietforderungen erfolgen soll. Die in Pkt. 4.4. getätigte Ausführung "frühestens jedoch 6 Jahre ab Fertigstellung und Übergabe des Mietobjekts an den Darlehensgebers" bewirkt keine Berechtigung zur vorzeitigen Rückzahlung, sondern eine Berechtigung des Vermieters im Falle eines zeitmäßig kürzer dauernden Mietverhältnisses (als 6 Jahre ab Übergabe) den Restbetrag erst später zu bezahlen. In Abschnitt II. des Mietvertrages wird ausgeführt, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wobei die Vermieterin für die Dauer von 25 Jahren ab Vertragserrichtung auf die Geltendmachung einer Kündigung verzichtet. Eine Berechtigung des "Darlehens"nehmers auf vorzeitige Rückzahlung (losgelöst vom Fortbestand des Mietvertrages) besteht hier nicht, sodass - unter Berücksichtigung der VwGH-Rechtsprechung - auch unter dieser Prämisse nicht von einem Darlehensvertrag auszugehen ist; eine Verzinslichkeit wurde im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Bei fehlender Verzinslichkeit mangelt es jedenfalls an einem Merkmal, welches den Darlehenscharakter einer Mietvorauszahlung - und damit für eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses unabhängige Rückzahlungsverpflichtung - dartun könnte (UFSW, GZ RV/4371-W/02 vom 16.03.2005). Es ist daher in zugrundeliegendem Falle von einer echten, ertragsteuerlich als zugeflossen zu betrachtenden Mietzinsvorauszahlung auszugehen. A) Bei Gewährung eines zinsenlosen Darlehens unterliegt der Zinsengewinn als "mietzinserhöhendes Entgelt" beim Vermieter der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer (siehe VwGH vom 26.1.2011, 2008/13/0017 - 0019). B) Umsatzsteuer Nach Abschnitt IV. Pkt.4.3. des Darlehensvertrages ist die auf die Miete entfallende USt unabhängig von der Gegenverrechnung extra zu bezahlen. Bei Wertung der Zahlung als echte, zugeflossene und somit vereinnahmte Mietvorauszahlung liegt hier eine umsatzsteuerlich relevante Einnahme vor für welche die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UStG mit Ablauf des Kalendermonates entstand, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Die Steuerschuld entsteht unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist als Vorauszahlung für zu erbringende Leistungen zu versteuern, da Art und Umfang sowie Leistungserbringer genau festgelegt sind. Die Zahlung der Umsatzsteuer extra Monat für Monat kann der Beurteilung der vereinnahmten Vorauszahlung als ("Netto")Entgelt nicht entgegenwirken, sondern wäre wieder als eigene Einnahme für die Leistungserbringung anzusehen. Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 27. Juni 2012 Die steuerliche Vertretung äußerte sich (nach Vorhalt der Stellungnahme des Fachbereichs am 18. Juni 2012, OZ 52) im Außenprüfungsverfahren mit E-Mail vom 27. Juni 2012 (OZ 53, auch in OZ 51 enthalten): Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH gestehen Sie zwar einen Zusammenhang von Darlehens- mit Mietverträgen zu, verweisen aber auf die Qualifikationsmerkmale analog zu EStR RZ 6411 und die entsprechende Judikatur des VwGH. Hierzu merken wir an, dass unseres Erachtens (wie auch in RZ 6411 dargestellt) der Umstand, dass ein Darlehen zinsenlos gewährt, nicht zugleich ein Auschlusskriterium zur Qualifikation als Darlehensvertrag, der mit einem Mietvertrag in Verbindung steht, darstellt. Hinsichtlich der Verweise auf die VwGH-Judikatur lässt sich festhalten, dass jener auf VwGH 2000/14/0060 unseres Erachtens nicht notwendig erscheint, da hier inhaltlich lediglich ein Verweis auf VwGH 94/15/0121 vorgenommen wird, welches auch gesondert zitiert wird. VwGH 2000/14/0060 stellt auf einen Fall ab, bei dem eine Mietvorauszahlung im Jahr 87 und 88 auf Antrag des Abgabenpflichtigen im RM-Wege von der Abgabenbehörde als Darlehen umqualifiziert wurde. Im Jahr 96 und 97 wurde dann vom Abgabenpflichtigen behauptet, es hätte sich doch um eine Mietvorauszahlung gehandelt und diese hätte nur im Zahlungsjahr erfasst werden dürfen. Hier hat sich der Beschwerdeführer (Abgabenpfl.) beim VwGH mit Verweis auf VwGH 94/15/0121 bezogen. Dies wurde aufgrund der Angaben aus den Jahren 87 und 88 allerdings (durchaus verständlicherweise) trotzdem als unbegründet abgewiesen. VwGH 94/15/0121 spiegelt hingegen einen ähnlich gelagerten Fall wider, allerdings gab es hier keine Vereinbarung über die Rückführung des Darlehens/der Mietzinsvorauszahlung im Zuge der Beendigung des Mietverhältnisses durch die Bestandsnehmerin. Es wurde lediglich nachträglich eine Vereinbarung geschlossen, dass der Bestandsnehmerin ihr Interesse ersetzt werden müsse, wodurch der VwGH noch keine Rückzahlungsverpflichtung gesehen hat. Der VwGH legt in diesem Judikat daher klar, dass "eine Beurteilung des Vertrages als Darlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzt". Unseres Erachtens fehlt die losgelöste Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Falle nicht, da vereinbart wird, dass es eine Gegenrechnung mit dem Mietzins gibt (der auf Dauer des Darlehens nicht wertgesichert wird), somit gibt es eine eindeutige Rückzahlungshöhe. Des Weiteren gibt es einen Kündigungsverzicht auf 6 Jahre (widerspricht unseres Erachtens auch nicht) und sofern der Bestandsvertrag beendet wird, ist eine sofortige Rückführung des offenen Betrages vorgesehen, der wiederum bei Zahlungsverzug Verzugszinsen auslöst. D.h. der Fall stellt sich hier ganz anders dar, als im Judikat VwGH 94/15/0121, wo vom VwGH keine Rückzahlungsverpflichtung erblickt werden konnte. Darüberhinaus ist unseres Erachtens aus dem Fakt, dass im Darlehensvertrag der Punkt der vorzeitigen Rückführung des Darlehens seitens der Darlehensnehmerin nicht angeführt wird, noch nicht zu schließen, dass diese nicht möglich ist, auch wenn sie gem. Mietvertrag auf die Dauer von 25 Jahren ab Vertragserrichtung auf eine ordentliche Kündigung verzichtet. Die im Mietvertrag in diesem Zusammenhang angeführte vereinbarte grundbücherliche Verbücherung dieses Mietrechtes deutet uE durchaus auf eine Absicherung eines Darlehens hin. Wir gehen daher davon aus, dass die Qualifizierung des Darlehens als ebensolches nicht in Frage gestellt ist, da (wie auch Dr. ***25*** unter Berufung auf die Klarstellung in VwGH 94/15/0121 vermerkt) "einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegensteht, als es sich dabei (Verknüpfung mit einem Mietvertrag) lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzinszahlungen handelt." Einschränkung des Vorlageantrags und Zurücknahme von Anträgen Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2021 schränkte die Bf durch ihre steuerliche Vertretung den Vorlageantrag dahingehend ein, dass in Bezug auf den Beschwerdepunkt "Entschädigung für Grundinanspruchnahme" der Ansatz des Pauschalbetrags nach § 107 Abs. 11 EStG 1988 beantragt werde, sodass 33% der erhaltenen Leitungsentschädigungen als pauschale (steuerpflichtige) Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien. Hinsichtlich des Beschwerdepunkts "Punkt "Ausbau und Vermietung ***9***, ***8***" werde "voll inhaltlich auf den Vorlageantrag und die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente und Schriftstücke" verwiesen. Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat wurden "vor allem aus Sicht der aktuellen COVID-19-Situation" zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt 1. Leitungsrechte Die Bf ist Alleineigentümerin der Grundstücke GstNr ***11***/1 und ***12***, EZ ***13***, Katastralgemeinde ***10***. Diese Grundstücke werden land- und forstwirtschaftlich genutzt und von der Bf verpachtet. Die Bf hat der der EVN AG bzw. der EVN Netz GmbH die Dienstbarkeit der Duldung der Verlegung einer Gasleitung und von Lichtwellenleiterkabeln, deren Bestand und Betrieb auf diesen Grundstücken eingeräumt. Dafür hat sie im Jahr 2003 Entschädigungen von € 32.152,86 und im Jahr 2008 Entschädigungen von € 13.228,42, jeweils einschließlich 20% Umsatzsteuer, erhalten und hierüber Rechnungen gelegt. Ein Sachverständigengutachten über die Höhe der mit der Einräumung dieser Dienstbarkeit verbundenen Bodenwertminderung wurde im Verfahren nicht vorgelegt. 2. Dachbodenausbau Die Bf ist Alleineigentümerin der Liegenschaft ***8*** in ***9***. Das auf dieser Liegenschaft befindliche Zinshaus umfasst fünf Obergeschosse und einen zunächst nicht ausgebauten Dachboden. Die Bf vereinbarte mit ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** und ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19***, dass der Dachboden in diesem Zinshaus ausgebaut und der ausgebaute Dachboden von ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** und ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19*** gemietet wird. Diesbezüglich wurden am 30. Dezember 2005 zwischen der Bf und ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** und ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19*** gleichzeitig zwei Verträge abgeschlossen, ein Mietvertrag (i. d. F. MV) und ein Darlehensvertrag (i. d. F. DV). Der Dachboden wurde nach den Plänen der Mieter gemäß deren Vorstellungen ausgebaut (P I.1.2. MV, P I.1.2 DV). Zur Finanzierung des Dachbodenausbaus gewähren die Mieter der Vermieterin ein Darlehen (P I.1.3. DV) i. H. v. 600.000 € (P II.2.1. DV), wobei die Darlehenshöhe an die tatsächlichen Ausbaukosten gekoppelt ist, also die Mieter bei höheren Kosten eine ergänzende Darlehensgewährung und die Vermieterin bei niedrigeren Kosten eine Rückerstattung des überschießenden Betrags vorzunehmen haben (P III.3.2. DV) und die Mieter bei widmungswidriger Verwendung des Darlehens mit sofortiger Wirkung die Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig stellen können (P III.3.3. DV). Das Darlehen wird zinsenlos gewährt (P II.2.2. DV). Ansonsten ist während des aufrechten Bestands des Mietvertrags beiderseits eine Aufkündigung des Darlehensvertrags ausgeschlossen (P V DV). Der Dachbodenausbau und dessen Ausstattung sind durch Beilagen zu den Verträgen detailliert festgelegt, wobei eine darüber hinausgehende Ausstattung von den Mietern gesondert zu finanzieren ist (P III.3.5. DV). Das Mietverhältnis begann am Tag der Fertigstellungsanzeige und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden (P II.2.1. MV). Das Mietrecht der im Jahr 1933 geborenen Mitmieterin ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19*** ist - bis 31. März 2031 - verbüchert (P II.2.2. MV). Die Bf verzichtet bis 30. Dezember 2030 auf eine Kündigung (P II.2.2. MV). Ein Kündigungsverzicht der Mieter lässt sich dem Mietvertrag nicht direkt entnehmen, allenfalls kann ein solcher als P VIII.8.2. Mietvertrag abgeleitet werden. Bestehen keine gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen, "wird die Tatsache des Todes des zweitverstorbenen Mieters einvernehmlich als Kündigung des Mieters in Entsprechung Pkt 2.1. dieses Vertrages vereinbart. Der Kündigungsverzicht gem Pkt 2.2. gilt in diesem Falle als nicht relevant" (P VIII.8.2. MV). Der Mietzins richtet sich nach der endgültigen Größe der Wohnnutzfläche und der Terrasse (P IV.4.1. MV), wobei für Zwecke der Gebührenbemessung von einem jährlichen Bruttomietzins von rund 68.000 € ausgegangen wurde (XII.12.3. MV). Der Mietzins ist monatlich im Vorhinein zu überweisen (P IV.4.1. MV) und (grundsätzlich, P IV.4.2. DV) wertgesichert (P IV.4.2. MV). Die Mieter verpflichteten sich zur Bezahlung eines monatlichen Nettomietzinses von vorerst rund 4.725 € ab dem der Übergabe folgenden Monatsersten (P IV.4.1. DV). Dieser monatliche Mietzins bildet gleichzeitig die monatlichen Rückzahlungen des gewährten Darlehens (P IV.4.1. DV). Auf die Dauer der Darlehensrückzahlung verzichtet die Vermieterin auf die Geltendmachung der Wertsicherung, aber der gänzlichen Darlehensrückzahlung ist der Mietzins unter Berücksichtigung aller Indexsteigerungen ab Vertragsbeginn anzupassen (P IV.4.2. DV). Bei Beendigung des Mietverhältnisses, frühestens jedoch sechs Jahre ab Übergabe des Mietobjekts, ist der zu diesem Zeitpunkt offene Darlehensbetrag zurückzuzahlen (P IV.4.4. DV). Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind Mieterinvestitionen, deren Einbau vor weniger als 15 Jahren erfolgt ist, finanziell abzugelten (P VI.6.3. MV). Die Bf erhielt im Rahmen des Darlehensvertrags folgende Zahlungen: 100.000,00 € am12. August 2009, 200.00,00 € am 18. August 2008, zusammen 300.000,00 € im Jahr 2008 100.00,00 € am 7. April 2009, 200.00,00 € am, 28. September 2009, zusammen 300.00,00 € im Jahr 2009. Bis Ende 2009 wurden von der Bf Anschaffungskosten von 777.043,32 € netto in Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau aktiviert. Beweiswürdigung Die zu 1. und 2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Rechtsgrundlagen § 21 BAO lautet: 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise. § 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. § 4 Abs. 1 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 124/2003: § 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen. § 15 Abs. 1 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 85/2008: § 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. § 19 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2007: Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben § 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. (3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 lautet: § 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955. § 28 Abs. 1 EStG 1988 lautet i. d. g. F. BGBl. I Nr. 85/2008: § 28. (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. 2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen. 3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus - der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes - der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen. 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden. § 107 EStG 1988 lautet i. d. g. F.: Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten § 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird. (2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010) 2. Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011) 3. Dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben 4. Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben. (3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden. (4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. (5) Die Abzugsteuer beträgt 10%. (6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer. (7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Finanzamt abzuführen. (8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben: 1. Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung 2. Wohnsitz oder Sitz 3. Falls vorhanden: Abgabenkontonummer 4. Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), wenn keine Abgabenkontonummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben. (9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten. (10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder 2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. (11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen. § 124b Z 334 EStG 1988 lautet i. d. g. F.: 334. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Abs. 11 zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 lautet: § 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; § 3a Abs 1 UStG 1994 lautet: § 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. § 4 Abs. 1 und 2 UStG 1994 lautet: § 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. (2) Zum Entgelt gehört auch, 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, 2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. §§ 983 ff. ABGB lauten: Darlehensvertrag § 983 ABGB. Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Arten des Darlehensvertrags § 984 ABGB. (1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. (2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt. Steigerung und Minderung des Werts § 985 ABGB. Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen. Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags § 986 ABGB. (1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. (2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. (3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf. Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags § 987 ABGB. Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist. Kreditvertrag § 988 ABGB. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt § 1000 Abs. 1. Befristung und Ende des Kreditvertrags § 989 ABGB. (1) Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen. (2) Nach Ende des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen. Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers § 990 ABGB. Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam. Verweigerung der Kreditauszahlung § 991 ABGB. Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind. Zinsen und Zinseszinsen § 1000 ABGB. (1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten. (2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten. (3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen. Leitungsrechte Einkommensteuer Aus welchen Gründen die mit den Leitungsrechten belasteten, im Alleineigentum der Bf stehenden Grundstücke dem Sonderbetriebsvermögen der Bf als Gesellschafterin der ***24*** Gutsverwaltung KG zuzurechnen (und die Einkünfte daher in die diesbezüglichen Feststellungsbescheide aufzunehmen) sein sollen, legt die Bf nicht näher dar. Die diese Grundstücke nicht zur Einkommenserzielung durch die ***24*** Gutsverwaltung KG verwendet werden, sondern durch die Bf selbst, war das Entgelt für die Einräumung der Leitungsrechte nicht in den Feststellungverfahren, sondern in den Einkommensteuerverfahren (ohne diesbezügliche Bindung an einen Einkünftefestellungsbescheid) zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auch auf die Einschränkung des Vorlageantrags vom 14. Jänner 2021 zu verweisen. Höhe des steuerpflichtigen Anteils Gemäß § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 i. V. m. § 124b Z 334 EStG 1988 und § 107 Abs. 4 EStG 1988 sind Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG 1988 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, in der Weise zu versteuern, dass diese mit 33% des für die Rechtseinräumung bezahlten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzusetzen sind, es sei denn der Steuerpflichtige weist eine andere Höhe nach. Mit § 107 EStG 1988 wurde die Besteuerung eines für eine Rechtseinräumung in Bezug Leitungsrechte bezahlten Entgelts gesetzlich ausdrücklich geregelt. Der Ansatz eines Pauschalbetrags vom 33% des Nettoentgelts ist nach der Anordnung des § 124b Z 334 EStG 1988 in allen im Kundmachungszeitpunkt des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen vorzunehmen. Unbeschadet der diesbezüglichen Ausführungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vor der Regelung des § 107 EStG 1988) sind die Entschädigungen daher mit 33% des Nettobetrags als Einkünfte steuerlich zu berücksichtigen, somit: 2003: Bruttobetrag 32.152,86 €. Nettobetrag (20% USt): 26.794,05 €. 33%: 8.842,04 € 2008: Bruttobetrag 13.228,42 €. Nettobetrag (20% USt): 11.023,68 €. 33%: 3.637,82 € Den Nachweis einer abweichenden Höhe hat die Bf nicht erbracht. Die allgemeinen Ausführungen im Verfahren und der Hinweis auf Richtlinien der Landwirtschaftskammer oder die Ansichten der Vertragsparteien sind nicht geeignet, den Nachweis einer anderen Höhe des steuerpflichtigen Anteils des Entgelts zu erbringen. Ein Sachverständigengutachten hat die Bf nicht vorgelegt. Es ist daher der gesetzlichen Vermutung eines steuerpflichtigen Anteils von 33% zu folgen. Diesbezüglich ist auch auf die Einschränkung des Vorlageantrags vom 14. Jänner 2021 zu verweisen. Umsatzsteuer Dass das für die Einräumung der Leitungsrechte bezogene Entgelt der Umsatzsteuer zu unterziehen ist, ist nicht strittig. Dachbodenausbau Abgrenzung Darlehen und Vorschuss Darlehen Ein Darlehen ist die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte (vgl. Schubert in Rummel, ABGB 3. A. § 984 ABGB Rz 1). Wie sich aus dem Gesetz ausdrücklich ergibt (§ 984 Abs. 1 Satz 2 ABGB) kann ein Darlehen entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Eine Entgeltlichkeit eines Darlehens (das in diesem Fall bei einem Gelddarlehen Kreditvertrag genannt wird, § 988 ABGB) ist daher nicht erforderlich (vgl. Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 983 Rz 4). Für das Darlehen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung wesentlich; fehlt sie, liegt kein Darlehensvertrag, sondern allenfalls ein anderes Rechtsgeschäft, z. B. Kaufvertrag mit Pflicht zur Vorauszahlung des Kaufpreises, Ausstattung, Gesellschaft vor (vgl. Schubert in Rummel, ABGB 3. A. § 984 ABGB Rz 5). Möglich ist es, zu vereinbaren, dass das Darlehen einem bestimmten Verwendungszweck gewidmet sein soll. Die Verwendung der Valuta zu dem vereinbarten Zweck kann zur Bedingung der Darlehensgewährung erhoben werden (vgl. Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 983 Rz 8). Vorschuss Hingegen sind Vorschüsse Geldbeträge, die jemandem vorausbezahlt werden, obgleich er erst später Anspruch darauf hat. Mit dem Vorschuss wird ein Teil der später entstehenden oder fälligen Schuld im voraus getilgt. Hiezu zählt insbesondere der Gehalts- oder Lohnvorschuss oder sowie eine Provisionsakontozahlung. Der künftige Entgeltanspruch mindert sich um den vorausbezahlten Betrag. Der Vorschuss wird demnach auch nicht gegen die (künftige) Forderung (des Dienstnehmers) aufgerechnet, sondern vom Entgeltanspruch abgerechnet. Das Wesen des Vorschusses besteht demnach in der Vorauszahlung noch nicht fälligen Entgelts (vgl. Schubert in Rummel, ABGB 3. A. § 984 ABGB Rz 7 m. w. N.). Vorschüsse sind somit keine Darlehen. Sie sind Vorausleistungen in Erfüllung einer bestehenden Schuld und von dieser Schuld abzurechnen (vgl. Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 983 Rz 16). EStR 2000 Rz 6411 Die - das Bundesfinanzgericht nicht bindenden - Einkommensteuerrichtlinien führen zur Abgrenzung zwischen Darlehen und Mietvorauszahlung aus:

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BFG-Entscheidungen
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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101352/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101352.2016
Stammnummer
132685
Gültig
22.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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