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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101352/2016

1) Entschädigung für Leitungsrechte 2) Abgrenzung Darlehen / Mietvorauszahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101352/2016vom 22.02.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mietvorauszahlungen führen zu einem sofortigen Einnahmenzufluss. Eine allfällige Rückzahlung stellt Werbungskosten dar. Im Fall der Verknüpfung des Mietvertrages mit einem Darlehensvertrag (der Mieter gewährt dem Vermieter in Gestalt einer Mietvorauszahlung ein Darlehen) kommt es zu einem Zufluss von Mieteinnahmen nach Maßgabe der vereinbarten Darlehensrückzahlungen. Eine Beurteilung der Vorauszahlung als Darlehen setzt eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und allfällige Verzinsung des Darlehens voraus. Eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag steht nur insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegen, als es sich dabei um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Mietvertrag und Darlehensvertrag) entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzinszahlungen handelt (VwGH 10.10.1996, 94/15/0121; VwGH 15.04.1998, 98/14/0043). Siehe dazu auch Rz 6448 f. Wird einem Vermieter vom Mieter ein zinsenloses Darlehen gewährt, kommt dem Darlehen im Umfang des dadurch verschafften Zinsengewinns mietzinserhöhender Entgeltcharakter zu; daher liegt ein geldwerter Vorteil vor, der als Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen ist (VwGH 04.06.2008, 2006/13/0172). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 10.10.1996, 94/15/0121 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu seiner im Verwaltungsverfahren mehrfach zitierten Entscheidung VwGH 10.10.1996, 94/15/0121 folgenden Rechtssatz (RS 2) gebildet: Die Beurteilung eines Bestandvertrages als Darlehen würde eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzen. Eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag würde nur insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegenstehen, als es sich dabei lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Mietvertrag und Darlehensvertrag) entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzinszahlungen handeln würde. Zum Verständnis ist anzumerken, dass Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte Mietzinsvorauszahlung war, die der dortige Bf im Zuge des Verfahrens als Darlehenshingabe umgedeutet wissen wollte. VwGH 23. 5. 2000, 2000/14/0060 Im Erkenntnis VwGH 23. 5. 2000, 2000/14/0060 ist der Verwaltungsgerichtshof bei einer Kreditierung mit Verzinsung und festgelegter Rückzahlungsverpflichtung zur Auffassung gelangt, es sei ein Darlehen eingeräumt worden, welches monatlich mit Mietverbindlichkeiten verrechnet werde. VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0027 Im Erkenntnis VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0027 verweist der VwGH auf die Erkenntnisse VwGH 10. 10. 1996, 94/15/0121 und VwGH 23. 5. 2000, 2000/14/0060 und führt dazu in RS 3 aus: Die Beurteilung der Pachtvorauszahlung als Darlehen hat eine vom Fortbestand des Pachtvertrages losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens zur Voraussetzung. Auch hier wurde ausdrücklich eine Vorauszahlung vereinbart und enthielt die Vereinbarung keine Verpflichtung zur anteiligen Rückzahlung bei Pachtbeendigung. Zu den Argumenten der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Zwei Verträge Wenn das Finanzamt in den Beschwerdevorentscheidungen die Ansicht vertritt, es sei das Vorliegen zweier verschiedener Vereinbarungen erforderlich, so ist unstrittig, dass hier sowohl ein Darlehensvertrag als auch ein Mietvertrag abgeschlossen wurden. Es lagen von Anfang an klare, eindeutige und widerspruchsfreie Vereinbarungen zwischen Vermieterin und Darlehensnehmerin einerseits und den - zu der Bf in keiner Nahebeziehung stehenden, sodass im Übrigen die zu Verträgen zwischen einander Nahestehenden entwickelten Grundsätze, worauf der Vorlageantrag zutreffend verweist, nicht anzuwenden sind - Mietern und Darlehensgebern andererseits vor. Im Gegensatz zu verschiedenen an den VwGH herangetragenen Verfahren wurde hier nicht versucht, eine als solche deklarierte Vorauszahlung im Nachhinein als Darlehen umzuqualifizieren. Ein "ausschließlicher Mietvertrag" liegt hier nicht vor. Übergabe Unstrittig ist, dass der Darlehensbetrag der Bf in Geld ausbezahlt, ihr also i. S. d. § 984 Abs. 2 ABGB übergeben wurde. Außerdem wurde über das Darlehen ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Laufzeit Die Laufzeit des Darlehens ergibt sich aus der vereinbarten Tilgung im Wege der Aufrechnung mit der Miete, wobei eine vorzeitige Beendigung bei Beendigung des Mietverhältnisses (unter Berücksichtigung einer Sperrfrist zu Beginn) vereinbart ist. Höhe und Fälligkeit der Tilgungsraten Sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit der Tilgungsraten sind vertraglich - Kompensation mit den monatlichen Mietzinsen - festgelegt. Verzinsung Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof - wie dargestellt - in mehreren Entscheidungen eine Verzinsung in Zusammenhang zwischen der Abgrenzung zwischen Darlehen und Vorschuss erwähnt, ist festzuhalten, dass eine Verzinsung für ein Darlehen - wie ausgeführt - nicht essenziel ist. Ein Darlehen muss nicht entgeltlich hingegeben werden, es kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Die Zinsenlosigkeit wurde ausdrücklich vereinbart, die Rechtsfolge des § 984 Abs. 1 Satz 3 ABGB kommt somit nicht zum Tragen. Wird eine Verzinsung vereinbart, also ein Kreditvertrag abgeschlossen, spricht dies zwar - so auch die von der belangten Behörde zitierte Judikatur - für das Vorliegen eines Darlehens, da Vorschüsse üblicherweise unverzinst gewährt werden; Bedingung für die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrags ist eine Verzinsung aber nicht. Eine gewisse Wertsicherungskomponente ist aber auch in der gegenständlichen Vereinbarung enthalten, da während der Darlehenslaufzeit die Indexanpassung des Mietzinses sistiert wird. Dies führt jedoch nicht zu zusätzlich anzusetzenden Einnahmen. Rückzahlungsverpflichtung Das Bundesfinanzgericht stimmt mit der Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überein, dass eine Rückzahlungsverpflichtung zum Wesen eines Darlehens gehört. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erfolgt die Rückzahlung des Darlehens durch die Bf in der Weise, dass der ab Übergabe des Mietobjekts zu zahlende Mietzins gleichzeitig die monatlichen Rückzahlungen des Darlehens bildet. Sollte das Mietverhältnis vor Tilgung des Darlehens beendet werden, ist der zu diesem Zeitpunkt noch offene Darlehensbetrag von der Bf zurückzuzahlen. Die Bf ist daher jedenfalls zur Rückzahlung der Darlehensvaluta - sei es im Weg der Aufrechnung mit ihren Mietzinsforderungen, sei es in bar - verpflichtet. Auch die Kompensation der Darlehensraten mit den Mietzinsforderungen ist eine Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte und kein Aliud. Das Finanzamt räumt in den Beschwerdevorentscheidungen ein, dass der VwGH "die Möglichkeit der ,Aufrechnung' von DarlehensrückzahIungsbeträgen und Beträgen für die Überlassung von Bestandsobjekten zugelassen" hat. Diese Rückzahlungspflicht besteht i. S. v. VwGH 10.10.1996, 94/15/0121 "losgelöst" vom Fortbestand des Mietvertrags. Punkt IV.4.4. des Darlehensvertrags sieht ausdrücklich eine Rückzahlungspflicht der gesamten Darlehensvaluta vor. Das Darlehen ist jedenfalls - sei es im Wege der Verrechnung mit dem Mietzins, sei es in bar - zurückzuzahlen. Die Auffassung der Beschwerdevorentscheidungen, eine "von der Gegenverrechnung unabhängige Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf ein zugezähltes Darlehen ergibt sich aus den Verträgen nicht" ist aktenwidrig. Dass ein Darlehensnehmer zu einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung vor Ablauf einer vereinbarten Darlehenslaufzeit berechtigt sein muss, um von einem Darlehen sprechen zu können, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Darlehen gegeben Die für das Vorliegen eines Darlehens sowie zivilrechtlich als auch steuerrechtlich maßgebenden Voraussetzungen die Hingabe vertretbarer Sachen, nämlich Geld, ins Eigentum des Empfängers, nämlich der Bf, mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte, nämlich Verrechnung mit dem in Geld zu entrichtenden Mietzins oder Rückzahlung in Geld, liegen im gegenständlichen Fall somit vor. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen - so in den Beschwerdevorentscheidungen und im Vorlagebericht angegeben - die "von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (nämlich klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen)" nicht vorliegen sollen. Keine Vorausleistungen Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass im Zeitpunkt der Darlehensgewährung das künftige Mietobjekt noch nicht existierte. Ein Bestandvertrag ist gemäß § 1090 ABGB ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Dem Mietvertrag zufolge beginnt das Mietverhältnis an dem dem Tag der Fertigstellungsanzeige und der Übergabe an die Mieter folgenden Monatsersten (P II.2.1. Mietvertrag). Im Zeitpunkt der Darlehenszuzählung bestand das Mietverhältnis noch nicht. Es bestand zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Schuld der Darlehensgeber zu Mietzahlungen. Wie ausgeführt, sind Vorschüsse Vorausleistungen in Erfüllung einer bestehenden Schuld und von dieser Schuld abzurechnen. Es liegt vielmehr, worauf der Vorlageantrag zutreffend verweist, auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) eine Fremdfinanzierung des Dachbodenausbaus durch die Bf vor. Dass diese Fremdfinanzierung durch die späteren Mieter erfolgt ist, steht der Qualifikation als Darlehen nicht entgegen. Kein Zufluss Da es sich bei der Hingabe der Darlehensvaluta um keine Mietvorauszahlung handelt, kann auch kein Zufluss einer Mietvorauszahlung i. S. d. § 19 EStG 1988 in den Beschwerdezeiträumen vorliegen. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, sie sind gemäß § 279 BAO abzuändern. Besteuerungsgrundlagen Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt geändert: Einkommensteuer 2003 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut angefochtenem Bescheid (BVE: 68.605,78 €) | 72.144,00 € | darin enthalten Einkünfte iZm Leitungsrechten (BVE: 18.755,83 €) | -22.294,05 € | Einkünfte iZm Leitungsrechten laut BFG | 8.842,04 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut BFG | 58.691,99 € | Einkommensteuer 2003 | Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird festgesetzt mit |   | 135.462,06 € | Das Einkommen im Jahr 2003 beträgt: |   | 293.338,08 € | Berechnung der Einkommensteuer: |   |   | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |   | 227.410,93 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |   | - 34,00 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |   |   | Sozialversicherungsanstalt der Bauern | 10.049,62 € | 10.049,62 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen |   | 3.789,54 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |   | 58.691,99 € | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 299.908,08 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): |   |   | Der Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Daher können Topf-Sonderausgaben nicht (mehr) berücksichtigt werden. |   |   | Steuerberatungskosten |   | - 6.495,00 € | Kirchenbeitrag |   | - 75,00 € | Einkommen |   | 293.338,08 € | Die Einkommensteuer beträgt: |   |   | 0% für die ersten 3.640,00 € |   | - € | 21% für die weiteren 3.630,00 € |   | 762,30 € | 31% für die weiteren 14.530,00 € |   | 4.504,30 € | 41% für die weiteren 29.070,00 € |   | 11.918,70 € | 50% für die restlichen 252.381,87 € |   | 121.234,04 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 138.419,34 € | Pensionistenabsetzbetrag |   | - 400,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 138.019,34 € | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen |   | 1.408,66 € | Einkommensteuer |   | 139.428,00 € | Anrechenbare Lohnsteuer |   | - 2.773,12 € | Kapitalertragsteuer |   | - 1.192,82 € | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 135.462,06 € Einkommensteuer 2008 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut angefochtenem Bescheid (BVE: 781.258,91 €) | 784.566,01 € | darin enthalten Einkünfte iZm Leitungsrechten (BVE: 7.716,58 €) | -11.023,68 € | darin enthalten Mietvorauszahlung | -272.727,27 € | Einkünfte aus Leitungsrechten laut BFG | 3.637,82 € | Mietvorauszahlung laut BFG | 0,00 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut BFG | 504.452,88 € | Einkommensteuer 2008 | Die Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird festgesetzt mit |   | 437.992,76 € | Das Einkommen im Jahr 2008 beträgt: |   | 905.781,77 € | Berechnung der Einkommensteuer: |   |   | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |   | 371.069,48 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |   | - € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |   |   | Sozialversicherungsanstalt der Bauern | 26.741,64 € | 26.741,64 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen |   | 4.397,77 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |   | 504.452,88 € | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 906.661,77 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): |   |   | Der Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Daher können Topf-Sonderausgaben nicht (mehr) berücksichtigt werden. |   |   | Steuerberatungskosten |   | - 780,00 € | Kirchenbeitrag |   | - 100,00 € | Einkommen |   | 905.781,77 € | Die Einkommensteuer beträgt: |   |   | (905.781,77 - 51.000,00) x 0,5 + 17.086,00 |   | 444.475,89 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 444.475,89 € | Pensionistenabsetzbetrag |   | - € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge |   | 444.475,89 € | Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der darauf entfallenen Sozialversicherungsbeiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 % |   | 228,21 € | Einkommensteuer |   | 444.704,10 € | Anrechenbare Lohnsteuer |   | - 6.711,34 € | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 437.992,76 € Einkommensteuer 2009 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut angefochtenem Bescheid | 788.335,55 € | darin enthalten Mietvorauszahlung | -272.727,27 | Mietvorauszahlung laut BFG | 0,00 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut BFG | 515.608,28 € | Einkommensteuer 2009 | Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird festgesetzt mit |   | 472.134,09 € | Das Einkommen im Jahr 2009 beträgt: |   | 994.329,31 € | Berechnung der Einkommensteuer: |   |   | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |   | 441.584,85 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |   | - 16,97 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |   |   | Sozialversicherungsanstalt der Bauern | 27.443,64 € | 27.443,64 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen |   | 8.572,32 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |   | 515.608,28 € | Sonstige Einkünfte: Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ohne Substanzgewinne aus Investitionsfonds | 2.177,19 € | 2.177,19 € | Gesamtbetrag der Einkünfte |   | 995.369,31 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): |   |   | Pauschbetrag für Sonderausgaben |   | - 60,00 € | Steuerberatungskosten |   | - 780,00 € | Kirchenbeitrag |   | - 200,00 € | Einkommen |   | 994.329,31 € | Die Einkommensteuer für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: |   |   | (1.267.056,58 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00 |   | 487.399,66 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |   | 487.399,66 € | Pensionistenabsetzbetrag |   | - € | Steuer für den Durchschnittssteuersatz |   | 487.399,66 € | Durchschnittssteuersatz (Steuer / Einkommen x 100) |   | 49,02% | Durchschnittssteuersatz % | 49,02% |   | von | 956.829,31 € | 469.037,73 € | Hälftesteuersatz % | 24,51% |   | von | 37.500,00 € | 9.191,25 € | Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der darauf entfallenen Sozialversicherungsbeiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 % |   | 237,24 € | Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen |   | 100,00 € | Einkommensteuer |   | 478.566,22 € | Anrechenbare Lohnsteuer |   | - 6.377,28 € | Kapitalertragsteuer |   | - 54,85 € | Festgesetzte Einkommensteuer |   | 472.134,09 € Umsatzsteuer 2008 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen laut angefochtenem Bescheid | 844.487,22 € | darin enthalten Mietvorauszahlung (10% USt) | -272.727,27 € | Mietvorauszahlung laut BFG | 0,00 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen laut BFG | 571.759,95 € | Umsatzsteuer 2008 | Die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 wird festgesetzt mit |   | - 37.852,63 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) |   | 629.283,75 € | Davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug |   |   | übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug |   | - 57.523,80 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) |   | 571.759,95 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungs-grundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 263.475,45 € | 52.695,09 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 308.284,50 € | 30.828,45 € | Summe Umsatzsteuer |   | 83.523,54 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern |   | - 121.376,17 € | Gutschrift |   | - 37.852,63 € Umsatzsteuer 2009 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen laut angefochtenem Bescheid | 834.134,99 € | darin enthalten Mietvorauszahlung (10% USt) | -272.727,27 € | Mietvorauszahlung laut BFG | 0,00 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen laut BFG | 561.407,72 € | Umsatzsteuer 2009 | Die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 wird festgesetzt mit |   | - 125.914,28 € | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) |   | 633.972,38 € | Davon steuerfrei mit Vorsteuerabzug |   | - 57.769,98 € | Davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug |   |   | übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug |   | - 14.794,68 € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) |   | 561.407,72 € | Davon sind zu versteuern mit: | Bemessungs-grundlage | Umsatzsteuer | 20% Normalsteuersatz | 257.867,43 € | 51.573,49 € | 10% ermäßigter Steuersatz | 303.540,29 € | 30.354,03 € | Summe Umsatzsteuer |   | 81.927,52 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern |   | - 211.429,71 € | Kürzung gemäß § 12 Abs. 3 iVm Abs. 4 u. 5 |   | 3.587,92 € | Gutschrift |   | - 125.914,28 € Revisionszulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039; VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/18/0260). Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 11. 10. 2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 13. 9. 2016, Ra 2016/16/0077; VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004; VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/18/0260). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033). Das Bundesfinanzgericht folgt zwar der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens interpretieren diese jedoch unterschiedlich. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur hier maßgebenden Abgrenzung zwischen einem zur Finanzierung der Herstellung des späteren Mietobjekts hingegebenen unentgeltlichen Darlehen und einer Mietvorauszahlung des späteren Mieters, wenn die Vertragsparteien von einem von dem Mietvertrag getrennten Darlehensvertrag ausgehen, ist nicht ersichtlich. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist. Finanzamt Österreich § 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG) § 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter. (2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. (3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde. Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.     Wien, am 22. Februar 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101352/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101352.2016
Stammnummer
132685
Gültig
22.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF