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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101352/2016

1) Entschädigung für Leitungsrechte 2) Abgrenzung Darlehen / Mietvorauszahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101352/2016vom 22.02.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung der ***1*** ***2*** ***3***-***4***, ***5***, ***6***, vertreten durch LBG Wien Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Boerhavegasse 6, vom 4. Dezember 2012 gegen die Bescheide des (damaligen) Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom 29. Oktober 2012, betreffend a) Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009 sowie b) Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2008 und 2009, alle zur Steuernummer 18 ***7***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO in eingeschränktem Umfang Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.   Entscheidungsgründe Inhaltsübersicht Verfahrensgang 3 Angefochtene Bescheide 3 Einkommensteuer 2003 3 Einkommensteuer 2008 4 Einkommensteuer 2009 5 Umsatzsteuer 2008 5 Umsatzsteuer 2009 6 Außenprüfung 2012 7 Schlussbesprechungsniederschrift und Außenprüfungsbericht vom 3. September 2012 7 Beilage 1 9 Beilage 2 10 Berufung 14 Beschwerdevorentscheidungen 20 Einkommensteuer 2003 20 Einkommensteuer 2008 21 Einkommensteuer 2009 21 Umsatzsteuer 2008 21 Umsatzsteuer 2009 21 Begründung 21 1) Entschädigung für Grundstücksinanspruchnahme: 22 2) Ausbau und Vermietung - Mietvorauszahlungen versus Darlehen: 24 Vorlageantrag 28 Entschädigung für Grundinanspruchnahme 30 Ausbau und Vermietung Dachgeschoss 31 Vorlage 33 Vorlagebericht 33 Ergänzung des Vorlageberichts 37 Einkünftefeststellungsbescheide 38 Feststellungsbescheid 2003 vom 16. November 2004 38 Berichtigungsbescheid vom 24. November 2004 zu Einkünftefeststellungsbescheid 2003 38 Feststellungsbescheid 2008 vom 2. November 2009 38 Berichtigungsbescheid vom 20. November 2009 zu Einkünftefeststellungsbescheid 2008 38 Leitungsrechte 39 Daten 39 Auskunft bundesweiter Fachbereich 39 Auszug aus dem Gutachten 40 Kaufpreissammlung 41 Vorhaltsbeantwortung vom 28. März 2012 42 Vermietung Dachgeschoss 43 Darlehensvertrag 43 Mietvertrag 46 Unterlagen zur Vermietung 53 Fachbereich des Finanzamts 53 Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 27. Juni 2012 56 Einschränkung des Vorlageantrags und Zurücknahme von Anträgen 57 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 58 Sachverhalt 58 1. Leitungsrechte 58 2. Dachbodenausbau 58 Beweiswürdigung 60 Rechtsgrundlagen 60 Leitungsrechte 66 Einkommensteuer 66 Höhe des steuerpflichtigen Anteils 67 Umsatzsteuer 68 Dachbodenausbau 68 Abgrenzung Darlehen und Vorschuss 68 Darlehen 68 Vorschuss 68 EStR 2000 Rz 6411 69 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs 69 VwGH 10.10.1996, 94/15/0121 69 VwGH 23. 5. 2000, 2000/14/0060 70 VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0027 70 Zu den Argumenten der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 70 Zwei Verträge 70 Übergabe 71 Laufzeit 71 Höhe und Fälligkeit der Tilgungsraten 71 Verzinsung 71 Rückzahlungsverpflichtung 72 Darlehen gegeben 72 Keine Vorausleistungen 73 Kein Zufluss 73 Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide 74 Besteuerungsgrundlagen 74 Einkommensteuer 2003 74 Einkommensteuer 2008 75 Einkommensteuer 2009 77 Umsatzsteuer 2008 79 Umsatzsteuer 2009 80 Revisionszulassung 81 Finanzamt Österreich 82 […] Verfahrensgang Angefochtene Bescheide Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach erließ mit Datum 29. Oktober 2012 gegenüber der Berufungswerberin (Bw) und späteren Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3***-***4*** unter anderem folgende Bescheide, die Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden: Einkommensteuer 2003 Ausgehend von einem Einkommen von 306.790,09 € wurde die Einkommensteuer mit 142.188,07 € festgesetzt (OZ 2). [Grafik]   Begründend wurde auf die Beilage 1 der Niederschrift und des Berichts über die Außenprüfung vom 3. September 2012 verwiesen. Einkommensteuer 2008 Ausgehend von einem Einkommen von 1.185.894,90 € wurde die Einkommensteuer mit 578.049,32 € festgesetzt (OZ 3). [Grafik]   Begründend wurde auf die Niederschrift und den Bericht über die Außenprüfung vom 3. September 2012 verwiesen. Einkommensteuer 2009 Ausgehend von einem Einkommen von 1.267.056,58 € wurde die Einkommensteuer mit 608.448,31 € festgesetzt (OZ 4). [Grafik]   [Grafik]   Begründend wurde auf die Niederschrift und den Bericht über die Außenprüfung vom 3. September 2012 verwiesen. Umsatzsteuer 2008 Ausgehend von einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch von 844.487,22 € und Vorsteuern von -121.376,90 € wurde die Umsatzsteuer mit -10.579,90 € (Gutschrift) festgesetzt (OZ 5). [Grafik]   Begründend wurde auf die Niederschrift und den Bericht über die Außenprüfung vom 3. September 2012 verwiesen. Umsatzsteuer 2009 Ausgehend von einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch von 906.699,65 € und Vorsteuern von -211.429,71 € wurde die Umsatzsteuer mit -98.641,54 € (Gutschrift) festgesetzt (OZ 6). [Grafik]   Begründend wurde auf die Niederschrift und den Bericht über die Außenprüfung vom 3. September 2012 verwiesen. Außenprüfung 2012 Bei der Beschwerdeführerin fand eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 statt, wobei auch Feststellungen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 getroffen wurden (OZ 36). Schlussbesprechungsniederschrift und Außenprüfungsbericht vom 3. September 2012 Die gemäß § 149 Abs. 1 BAO ausgefertigte Niederschrift über die Schlussbesprechung und der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 3. September 2012 führen unter anderem aus: Steuerliche Feststellungen Tz. 1 Einräumung von Leitungsrechten Dazu wird auf die Ausführungen in der Beilage 1 verwiesen. Tz. 2 Ausbau und Vermietung Dachgeschoss ***8***, ***9*** Dazu wird auf die Ausführungen in der Beilage 2 verwiesen. Änderungen der Besteuerungsgrundlagen Umsatzsteuer [Grafik]   Einkommensteuer [Grafik]   Beilage 1 Entschädigung für Grundinanspruchnahme Mit Dienstbarkeitsverträgen vom 01.04.2003 und 04.03.2008 hat Frau ***1*** ***2*** ***3***-***4*** als Grundeigentümerin der EVN AG bzw. der EVN Netz GmbH, ... die Dienstbarkeit Duldung der Verlegung einer Gasleitung und Lichtwellenleiterkabel, deren Bestand und Betrieb auf den Grundstücken in der Katastralgemeinde ***10***, GstNr ***11***/1 und ***12***, beide EZ ***13*** eingeräumt. Dafür hat sie im Jahr 2003 Entschädigungen von € 32.152,86 und im Jahr 2008 Entschädigungen von € 13.228,42, jeweils einschließlich 20% Umsatzsteuer erhalten. In den Rechnungen über die Entschädigungen wurde die an Frau ***3***-***4*** vergebene UID-Nr. ATU***14*** ausgewiesen. Die genannten Entschädigungen wurden bisher steuerlich nicht berücksichtigt. Aus dem Zufluss von Entschädigungen für die Einräumung der Dienstbarkeit erzielt Frau ***3***-***4*** Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aus steuerlicher Sicht sind die zugeflossenen Beträge in einen Anteil der nicht steuerbaren Bodenwertminderung und einen steuerpflichtigen Entschädigungsteil aufzuteilen. Die Bodenwertminderung definiert sich als Wertverlust am reinen Grund und Boden- Verkehrswert. Festzustellen ist, um wie viel weniger ein potentieller Käufer für ein Grundstück zahlen würde, das durch ein Leitungsrecht belastete ist bzw. wie groß die Differenz zwischen Wert des Grundstücks vor und nach der Einräumung des Leitungsrechtes ist. Grundsätzlich kann jedoch die Bodenwertminderung nicht höher sein als der Wert des belasteten Grund und Bodens. Bei Verkäufen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist ein Unterschied zwischen belasteten Flächen und nicht belasteten Flächen, bezogen auf den Parameter Leitungsdienstbarkeit, nicht nachweisbar. Die Fachliteratur bietet hiezu folgende Ausführungen: Im Bewertungskatalog für Ziviltechniker wird für unterirdische Leitungen eine Verkehrswertminderung von 0,5% bis 10% bezogen auf das ganze Grundstück bzw. auf die Wirtschaftseinheit und bezogen auf die Servitutsfläche von 4 bis 25% als schlüssig erachtet. F.W. Ross, F. Brachmann, P. Holzner sehen die Wertminderung bezogen auf den Schutzstreifen in der Beschränkung auf die landwirtschaftliche Nutzung der belasteten Grundstücksfläche und daher den Wert dieser Fläche in der Höhe der landwirtschaftlich genutzten Grundflächen. Auf diesen Wertansätzen basiert auch die von der Finanzverwaltung angewendete pauschale Ermittlung des Ansatzes der Bodenwertminderung, wenn ein überprüfbares Gutachten nicht vorliegt. Bis zu einem Entschädigungsbetrag von € 15.000,00 sind 30% des Betrages als nicht steuerbare Bodenwertminderung anzuerkennen. Der Ansatz von 30% von soll zur Verwaltungsökonomie und einer Vereinfachung der Behandlung von Entschädigungen beitragen und beinhaltet auch alle mit dem Leitungsrecht in Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen. [Grafik]   [Grafik]   Beilage 2 Ausbau und Vermietung Dachgeschoss ***8***, ***9*** Frau ***1*** ***2*** ***3***-***4*** ist Alleineigentümerin der Liegenschaft ***8***, ***9***. Über den Mietvertrag vom 30.12.2005 vermietet diese den oberhalb des 5. Obergeschosses im Hause ***9***, ***8*** gelegenen, nach den Plänen der Mieter, jedoch mit der Vermieterin als Bauherrin auszubauenden Dachboden mit der darüberliegenden Dachterrasse mit einer Gesamtfläche nach den derzeitigen Ausbauplänen von ca. 378 m2 an Herrn ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** und Frau ***20*** ***16*** ***21*** ***18*** ***19***, beide in D-***22*** ***23*** wohnhaft. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann von beiden Vertragsteilen zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden, wobei die Vermieterin für den Zeitraum von 25 Jahren auf die Geltendmachung einer Kündigung verzichtet. Als Mietzins werden € 13,50 pro m2 Wohnnutzfläche und € 6,75 pro m2 Terrasse, zuzüglich Betriebskosten vereinbart. Der Mietzins ist wertgesichert. Bezüglich weiterer Vertragsinhalte wird auf den Mietvertrag verwiesen. Zum Ausbau des Dachbodens haben die künftigen Mieter der künftigen Vermieterin und Liegenschaftseigentümerin über den Darlehensvertrag vom 30.12.2005 ein zinsenloses Darlehen von € 600.000,00 gewährt, das entsprechend dem Baufortschritt ausbezahlt werden soll. Sollten die Kosten der durchzuführenden Arbeiten höher ausfallen, verpflichten sich die Darlehensgeber diese zusätzlichen Kosten durch ergänzende Darlehensgewährung zu finanzieren. Die Rückzahlung des Darlehens soll durch Gegenverrechnung mit dem Mietzins des am gleichen Tag abgeschlossenen Mietvertrages erfolgen. Für die Dauer der Gegenverrechnung verzichtet die Darlehensnehmerin auf eine Geltendmachung der Wertsicherung aus dem Mietvertrag. Bezüglich weiterer Vertragsinhalte wird auf den Darlehensvertrag verwiesen. Der Zufluss der Darlehensbeträge erfolgte am 12.08.2008 im Betrag von € 100.000,00, am 18.11.2008 im Betrag von € 200.000,00, am 07.04.2009 im Betrag von € 100.000,00 und am 28.09.2009 im Betrag von € 200.000,00. Das Finanzamt qualifiziert diese Darlehensgewährung als Mietzinsvorauszahlung. Der Darlehensbegriff ist in § 983 BAO [richtig: § 983 ABGB] festgelegt- Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmervertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. § 984 ABGB führt aus: (1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. (2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt. Möglich ist es, zu vereinbaren, dass das Darlehen einem bestimmten Verwendungszweck gewidmet sein soll (TZ 8 zu § 983 ABGB, ABGB-0N, KIetecka/Schauer). Die Vereinbarung eines Verwendungszwecke (dazu Rz 8) ist zulässig und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 983 davon spricht, dass die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer zur freien Verfügung stehen muss (TZ 9 letzter Satz zu 5 983 ABGB, ABGB-0N, Kletecka/Schauer). Zum Wesen des Darlehensvertrages gehört die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe ebenso vieler Sachen derselben Gattung und Güte, wie er als Darlehensvaluta erhalten hat. Ist das Erhaltene nicht zurückzustellen, liegt kein Darlehensvertrag, sondern zB ein Kaufvertrag mit Vorauszahlung des Kaufpreises oder eine Gesellschaft vor (TZ 12 erster und zweiter Satz zu § 983 ABGB, ABGB-0N, Kletecka/Schauer). Da in zugrundeliegendem Falle jedenfalls nicht der gesamte hingegebene Geldbetrag in Geldform (also in derselben Gattung und Güte, wie in § 982 ABGB gefordert) zurückgegeben wird, sondern die "Rückzahlung" in Form einer Mietberechtigung erfolgt, liegt in zivilrechtlicher Betrachtungsweise kein Darlehensvertrag (und somit kein Darlehen) vor (sh. dazu auch die genannte TZ 12 im Vorabsatz). § 21 BAO sieht vor, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Unter diesem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sieht die VwGH-Rechtsprechung auf dem Gebiete des Steuerrechtes betreffend Darlehensverträge ua. vor, dass die "Rückzahlung" (abweichend von der zivilrechtlichen Regelung) in Form der Überlassung von Bestandsobjekten zur Nutzung in Mietform erfolgen kann [Die Beurteilung einer Mietzinsvorauszahlung als Darlehen hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine vom Fortbestand des Mietvertrages losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung des Darlehens zur Voraussetzung (vgl. VwGH 23.5.2000, 2000/14/0060); eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag würde nur insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegenstehen, als es sich dabei lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Mietvertrag und Darlehensvertrag) entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzinszahlungen handeln würde (VwGH 10. 10. 1996, 95/15/0121).]. Der VwGH fordert im Zuge seiner Rechtsprechung aber gewisse Voraussetzungen ein um eine Zahlung nicht als sofort steuerlich wirksam, sondern als Darlehen zu sehen, so grundsätzlich auch eine Verzinsung: Eine Beurteilung des Vertrages als Darlehen würde eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzen (VwGH 10. 10. 1996, 95/15/0121). Im Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, 94/15/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Mietvorauszahlungen u.a. ausgeführt, die Beurteilung als Darlehen habe - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - eine vom Fortbestand des Mietvertrages losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens zur Voraussetzung (VwGH 23.5.2000, 2000/14/0060). Derartige Umstände, die für ein Darlehen sprächen, wären eindeutige Vereinbarung über die Laufzeit bzw. Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung (VwGH vom 29. Jänner 1991, 91/14/0008). Zwischen Fremden abgeschlossene Darlehensverträge enthalten jedenfalls klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen (VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0067). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könnte ein Darlehen dann angenommen werden, wenn sich eine Verzinslichkeit des zugezählten Betrages ergibt oder wenn losgelöst vom Fortbestand des Mietvertrages ein Recht des Darlehensnehmers auf vorzeitige Rückzahlung besteht (vgl. VwGH 23.5.2000, 2000/14/0060). - sh. dazu UFSW, GZ RV/4371-W/02 vom 16.03.2005 Abschnitt IV. des Darlehensvertrages sieht unter Pkt. 4.4. vor, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung (des Restbetrages) nur bei Beendigung des Mietverhältnisses entsteht, eine Berechtigung auf vorzeitige Rückzahlung besteht nach diesem Vertrage nicht, sondern ist in Interpretation der Ausführungen des Abschnitts IV. eindeutig davon auszugehen, dass eine Verrechnung mit den Mietforderungen erfolgen soll. Die in Pkt. 4.4. getätigte Ausführung "frühestens jedoch 6 Jahre ab Fertigstellung und Übergabe des Mietobjekts an den Darlehensgebers" bewirkt keine Berechtigung zur vorzeitigen Rückzahlung, sondern eine Berechtigung des Vermieters im Falle eines zeitmäßig kürzer dauernden Mietverhältnisses (als 6 Jahre ab Übergabe) den Restbetrag erst später zu bezahlen. In Abschnitt II. des Mietvertrages wird ausgeführt, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wobei die Vermieterin für die Dauer von 25 Jahren ab Vertragserrichtung auf die Geltendmachung einer Kündigung verzichtet. Eine Berechtigung des "Darlehens"nehmers auf vorzeitige Rückzahlung (losgelöst vom Fortbestand des Mietvertrages) besteht hier nicht, sodass - unter Berücksichtigung der VwGH-Rechtsprechung - auch unter dieser Prämisse nicht von einem Darlehensvertrag auszugehen ist; eine Verzinslichkeit wurde im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Bei fehlender Verzinslichkeit mangelt es jedenfalls an einem Merkmal, welches den Darlehenscharakter einer Mietvorauszahlung - und damit für eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses unabhängige Rückzahlungsverpflichtung - dartun könnte (UFSW, GZ RV/4371-W/02 vom 16.03.2005). Es ist daher in zugrundeliegendem Falle von einer echten, ertragsteuerlich als zugeflossen zu betrachtenden Mietzinsvorauszahlung auszugehen. Die steuerliche Vertreterin hat zur Beurteilung des Finanzamtes wie folgt Stellung genommen: Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH gestehen Sie zwar einen Zusammenhang von Darlehens- mit Mietverträgen zu, verweisen aber auf die Qualifikationsmerkmale analog zu EStR RZ 6411 und die entsprechende Judikatur des VwGH. Hierzu merken wir an, dass unseres Erachtens (wie auch in RZ 6411 dargestellt) der Umstand, dass ein Darlehen zinsenlos gewährt, nicht zugleich ein Auschlusskriterium zur Qualifikation als Darlehensvertrag, der mit einem Mietvertrag in Verbindung steht, darstellt. Hinsichtlich der Verweise auf die VwGH-Judikatur lässt sich festhalten, dass jener auf VwGH 2000/14/0060 unseres Erachtens nicht notwendig erscheint, da hier inhaltlich lediglich ein Verweis auf VwGH 94/15/0121 vorgenommen wird, welches auch gesondert zitiert wird. VwGH 2000/14/0060 stellt auf einen Fall ab, bei dem eine Mietvorauszahlung im Jahr 87 und 88 auf Antrag des Abgabenpflichtigen im RM-Wege von der Abgabenbehörde als Darlehen umqualifiziert wurde. Im Jahr 96 und 97 wurde dann vom Abgabenpflichtigen behauptet, es hätte sich doch um eine Mietvorauszahlung gehandelt und diese hätte nur im Zahlungsjahr erfasst werden dürfen. Hier hat sich der Beschwerdeführer (Abgabenpfl.) beim VwGH mit Verweis auf VwGH 94/15/0121 bezogen. Dies wurde aufgrund der Angaben aus den Jahren 87 und 88 allerdings (durchaus verständlicherweise) trotzdem als unbegründet abgewiesen. VwGH 94/15/0121 spiegelt hingegen einen ähnlich gelagerten Fall wider, allerdings gab es hier keine Vereinbarung über die Rückführung des Darlehens/der Mietzinsvorauszahlung im Zuge der Beendigung des Mietverhältnisses durch die Bestandsnehmerin. Es wurde lediglich nachträglich eine Vereinbarung geschlossen, dass der Bestandsnehmerin ihr Interesse ersetzt werden müsse, wodurch der VwGH noch keine Rückzahlungsverpflichtung gesehen hat. Der VwGH legt in diesem Judikat daher klar, dass "eine Beurteilung des Vertrages als Darlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzt". Unseres Erachtens fehlt die losgelöste Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Falle nicht, da vereinbart wird, dass es eine Gegenrechnung mit dem Mietzins gibt (der auf Dauer des Darlehens nicht wertgesichert wird), somit gibt es eine eindeutige Rückzahlungshöhe. Des Weiteren gibt es einen Kündigungsverzicht auf 6 Jahre (widerspricht unseres Erachtens auch nicht) und sofern der Bestandsvertrag beendet wird, ist eine sofortige Rückführung des offenen Betrages vorgesehen, der wiederum bei Zahlungsverzug Verzugszinsen auslöst. D.h. der Fall stellt sich hier ganz anders dar, als im Judikat VwGH 94/15/0121, wo vom VwGH keine Rückzahlungsverpflichtung erblickt werden konnte. Darüberhinaus ist unseres Erachtens aus dem Fakt, dass im Darlehensvertrag der Punkt der vorzeitigen Rückführung des Darlehens seitens der Darlehensnehmerin nicht angeführt wird, noch nicht zu schließen, dass diese nicht möglich ist, auch wenn sie gem. Mietvertrag auf die Dauer von 25 Jahren ab Vertragserrichtung auf eine ordentliche Kündigung verzichtet. Die im Mietvertrag in diesem Zusammenhang angeführte vereinbarte grundbücherliche Verbücherung dieses Mietrechtes deutet uE durchaus auf eine Absicherung eines Darlehens hin. Obige Stellungnahme bewirkt keine Änderung der Beurteilung des Darlehenszuflusses als Mietvorauszahlung. Umsatzsteuerlich liegt bei Wertung der Zahlung als echte, zugeflossene und somit vereinnahmte Mietvorauszahlung eine Einnahme vor, für welche die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UStG mit Ablauf des Kalendermonates entstand, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Die Steuerschuld entsteht unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist als Vorauszahlung für zu erbringende Leistungen zu verstehen, da Art und Umfang sowie [Textende] [Grafik]   Berufung Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin "Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 20003, 2008, 2009 und gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009, alle ausgestellt am 29. Oktober 2012, eingelangt am 5. November 2012" und führte unter anderem aus: Im Zeitraum 17. Oktober 2011 bis 3. September 2012 (Schlussbesprechung) hat bei der Abgabenpflichtigen eine abgabenrechtliche Betriebsprüfung stattgefunden. Über diese ist mit Datum 3. September 2012 (persönlich übergeben am 24. Oktober 2012) ein Bericht ergangen, der Grundlage für die Wiederaufnahme und Abänderung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die bereits rechtskräftig veranlagten Jahre 2003, sowie 2008 und 2009 ist. Wir begründen unser Begehren wie folgt: Entschädigung für Grundinanspruchnahme In den Jahren 2003 und 2008 wurden mit der EVN Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen, die bislang leider steuerlich nicht berücksichtigt worden sind. Diese stellen dem Grunde nach Sonderbetriebseinnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der "***24*** Gutsverwaltung KG" dar und müssten daher auch über den Feststellungsbescheid wieder aufgerollt werden. Insgesamt wurden für das Projekt 2003 und 2008 Grundstreifen von 4 m links und 4 m rechts auf einer Länge von 576 m in Anspruch genommen. Hierfür wurden auf Basis der Vergütungsrichtlinien der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer € 5,50 pro m2, somit € 44,00 pro LFM als Bodenwertminderung, € 0,5 pro m2, somit € 4 pro LFM als Servitutsentschädigung und € 2,095 pro m2,- somit 6 16,76 pro LFM als Lichtwellenleiterentschädigung gewährt. Aus steuerlicher Sicht ist daher die Bodenwertminderung iHv € 25.344,00 (davon 2003 € 14.976,00 und 2008 € 10.368,00) steuerfrei, da es hier zur direkten Entschädigung für die in Anspruch genommenen Flächen, sowie zur Abdeckung der Verkehrswertminderung des Restgrundstückes gekommen ist. Die Servitutsentschädigung iHv € 2.304,00 (davon 2003 € 1.843,20 und 2008 € 460,80) stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar und die Lichtwellenleiterentschädigung iHv 69.653,76 (davon 2003 € 9.578,88 und 2008 € 74,88) wäre mit 70% der Einnahmen steuerpflichtig. Die restlichen Beträge iHv € 515,97 (davon 2003 € 395,97 und 2008 € 120,00) stellen steuerpflichtige Einnahmen für die Mühewaltung der. In Summe sind daher unseres Erachtens € 9.577,61 (davon € 8.944.39 in 2003 und € 633,22 in 2008) als steuerpflichtige und € 28.240,12 als steuerfreie Einnahmen anzusetzen. Eine Zusammenstellung dieser Beträge (wie oben angeführt) wurde der Abgabenbehörde im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) verweisen in RZ 5175 darauf, dass die Sätze der Landwirtschaftskammern zwar keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung-entfalten (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0142), allerdings ist in einem Fall, in dem Zweifel an der Richtigkeit der Sätze bestehen, ein sachkundiger Bediensteter des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung zur Überprüfung dieser heranzuziehen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Im Betriebsprüfungsbericht findet sich lediglich ein Verweis auf einen Bewertungskatalog für Ziviltechniker, aus dem sich laut Abgabenbehörde die pauschale Ermittlung des Ansatzes der Bodenwertminderung ableitet, wenngleich hierfiir leider keinerlei Zahlen angeführt werden. Stattdessen wird in Anwendung der RZ 5174 der EStR ein pauschaler Ansatz von 30% (bis zu einer Höhe von € 15.000,00) gewährt, wodurch insgesamt € 33.317,73 (davon 2003 € 22.924,05 und 2008 € 11.023,68) als steuerpflichtige Einnahmen dargestellt werden. Da es im vorliegenden. Fall zu gravierenden Abweichungen der angesetzten Sätze laut Vergütungsrichtlinien der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der vom Finanzamt gewährten pauschalen Ausgaben von max. € 4.500,00 kommt, tritt in diesem Fall unseres Erachtens der angeführte Aspekt der Verwaltungsökonomie eindeutig in den Hintergrund und die Abgabenbehörde hätte bereits im Betriebsprüfungsverfahren einen sachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereiches Bewertung und Bodenschätzung zu Rate Ziehen müssen. Wir beantragen daher die Festsetzung der steuerpflichtigen Einnahmen für die Jahre-2003 und 2008 auf Basis der oben im 1. Absatz angeführten Beträge festzusetzen, Ausbau und Vermietung Dachgeschoss ***8***, ***9*** Wie bereits im Betriebsprüfungsverfahren dargelegt, wird seitens der Abgabenbehörde Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH zwar ein Zusammenhang von Darlehens- mit Mietverträgen zugestanden, allerdings wird aber auf die Qualifikationsmerkmale analog zu EStR RZ 6411 und die entsprechende Judikatur des VwGH verwiesen. Hierzu möchten wir nochmals anmerken, dass unseres Erachtens (wie auch in RZ 6411 dargestellt) der Umstand, dass ein Darlehen zinsenlos gewährt, nicht zugleich ein Ausschlusskriterium zur Qualifikation als Darlehensvertrag, der mit einem Mietvertrag in Verbindung steht, darstellt, da auch in den Richtlinien lediglich ein Verweis auf eine "allfällige" Verzinsung angeführt wird. Hinsichtlich der Verweise der Abgabenbehörde auf die VwGH-Judikatur lässt sich festhalten, dass jener auf VwGH 2000/14/0060 unseres Erachtens nicht notwendig erscheint, da hier inhaltlich nur ein Verweis auf VwGH 94/15/0121 vorgenommen wird und dieses Judikat wird ohnehin gesondert zitiert. VwGH 2000/14/0060 Stellt auf einen Fall ab, bei dem eine Mietvorauszahlung im Jahr 87 und 88 auf Antrag des Abgabenpflichtigen im RM-Wege von der Abgabenbehörde als Darlehen umqualifiziert wurde. Im. Jahr 96 und 97 wurde dann vom Abgabenpflichtigen behauptet, es hätte sich doch um eine Mietvorauszahlung gehandelt und diese hätte nur im Zahlungsjahr erfasst werden dürfen. Hier hat sich der Beschwerdeführer (Abgabenpfl.) beim VwGH mit Verweis auf VwGH 94/15/0121 bezogen. Dies wurde aufgrund der Angaben aus den Jahren 87 und 88 allerdings (durchaus verständlicherweise) trotzdem als unbegründet abgewiesen. VwGH 94/15/0121 spiegelt hingegen einen ähnlich gelagerten Fall wider, allerdings gab es hier keine Vereinbarung über die Rückführung des Darlehens/der Mietzinsvorauszahlung im Zuge der Beendigung des Mietverhältnisses durch die Bestandsnehmerin. Es wurde lediglich nachträglich eine Vereinbarung geschlossen, dass der Bestandsnehmerin ihr Interesse ersetzt werden müsse, wodurch der VwGH noch keine Rückzahlungsverpflichtung gesehen hat. Der VwGH legt in diesem Judikat daher klar, dass "eine Beurteilung des Vertrages als Darlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzt." Unseres Erachtens fehlt die losgelöste Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Falle nicht, da vereinbart wird, dass es eine Gegenrechnung mit dem Mietzins gibt (der auf Dauer des Darlehens nicht wertgesichert wird), somit gibt es eine eindeutige Rückzahlungshöhe. Des Weiteren gibt es einen Kündigungsverzicht auf 6 Jahre (widerspricht unseres Erachtens auch nicht) und sofern der Bestandsvertrag beendet wird, ist eine sofortige Rückführung des offenen Betrages vorgesehen, der wiederum bei Zahlungsverzug Verzugszinsen auslöst. D.h. der Fall stellt sich hier ganz anders dar, als im Judikat VwGH 94/15/0121, wo vom VwGH keine Rückzahlungsverpflichtung erblickt werden konnte. Darüberhinaus ist unseres Erachtens aus dem Fakt, dass im Darlehensvertrag der Punkt der vorzeitigen Rückführung des Darlehens seitens der Darlehensnehmerin nicht angeführt wird, noch nicht zu schließen, dass diese nicht möglich ist, auch wenn sie gem. Mietvertrag auf die Dauer von 25 Jahren ab Vertragserrichtung auf eine ordentliche Kündigung verzichtet. Die im Mietvertrag in diesem Zusammenhang angeführte vereinbarte grundbücherliche Verbücherung dieses Mietrechtes deutet uE durchaus auf eine Absicherung eines Darlehens hin. Wir gehen daher davon aus, dass die Qualifizierung des Darlehens als ebensolches nicht in Frage gestellt ist, da (wie auch der zuständige Umsatzsteuer-Fachexperte des Finanzamtes Dr. ***25*** unter Berufung auf die Klarstellung in VwGH 94/15/0121 vermerkt) "einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegensteht, als es sich dabei (Verknüpfung mit einem Mietvertrag) lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den .Mietzinszahlungen handelt". Zu der von der Abgabenbehörde vertretenen Ansicht, dass ein Darlehen verzinst sein müsse, um als solches gewertet werden zu können, möchten wir auf die EStR RZ 6411 und VwGH 2006/13/0127 verweisen, wodurch im Falle der Gewährung eines zinsenlosen Darlehens, dem Darlehen im Umfang des dadurch verschafften Zinsengewinns allenfalls mietzinserhöhender Entgeltcharakter zukommen kann. Der dadurch entstehende geldwerte Vorteil müsste in diesem Fall als Einnahme im Rahmen der Vermietung erfasst werden. Im Gegensatz dazu vertritt im vorliegenden Fall die Abgabenbehörde aber die Ansicht, dass es sich nicht um eine Darlehensgewährung, sondern um eine Mietvorauszahlung handelt, wodurch die Zuflüsse des Darlehens sofort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen wären, was unseres Erachtens seitens des Finanzamtes aber keineswegs schlüssig dargestellt wird und nur mit dem Verweis auf die Zinslosigkeit des Darlehens auch durch die Judikatur und die Richtlinien nicht gedeckt erscheint. Vielmehr stellt die Kombination eines Miet- und eines Darlehensvertrages eine durchaus öfter gewählte Variante der, die in Verbindung mit der von der Abgabenbehörde gewählten Vorgangsweise zu einem der wirtschaftlichen Betrachtungsweise widersprechenden Ergebnis und vor allem zu massiven steuerlichen Verschiebungen führen würde. Im vorliegenden Fall müsste nämlich nach Ansicht der Abgabenbehörde das Darlehen iHv € 600.000,00 als Bruttomietvorauszahlung innerhalb von 2 Jahren als Mieteinkünfte versteuert werden. wohingegen die korrespondierenden Ausgaben als Herstellungskosten nur im Zuge der Abschreibung auf 50 Jahre geltend gemacht werden können. Im Übrigen wird auch in der Literatur konträr zur von der Abgabenbehörde angewandten Methodik in Kohler/Wakounig/Berger, "Steuerleitfaden zur Vermietung" im Kapitel A.5.3. darauf verwiesen, dass wenn "die vom Mieter bezahlte Vorauszahlung bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages anteilig zurückzuzahlen ist, so wird im Zeitpunkt der Hingabe ein Darlehen unterstellt; jedes Jahr fließt von diesem Darlehensbetrag dem Vermieter der anteilige Jahresbetrag zu; damit erfolgt die Versteuerung verteilt auf die Laufzeit der Vorauszahlung. " Ungeachtet dessen beantragen wir die Zuflüsse iHv € 600.000,00 in den Jahren 2008 und 2009 bestimmungsgemäß als Darlehen zu behandeln und daher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt ***9***, ***8*** erklärungsgemäß festzusetzen, wodurch es auch hinsichtlich dieser Zuflüsse zu keiner Änderung der Umsatzsteuer in den Jahre 2008 und 2009 kommt. Aufgrund der angeführten Punkte in der Rechtsmittelschrift stellen wir daher den Antrag die angeführten erlassenen Bescheide wie folgt abgeändert festzusetzen: Einkommensteuer [Grafik] Umsatzsteuer [Grafik] [Grafik]   ... Wir ersuchen um antragsgemäße Erledigung und behalten uns ergänzende weitere Eingaben vor. Für den Fall, dass unsere Berufung von der Abgabenbehörde II. Instanz (UFS) entschieden wird, stellen wir gem. § 282 (1) BAO den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und stellen weiters den Antrag gem. § 284 (1) BAO auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Beschwerdevorentscheidungen Einkommensteuer 2003 Ausgehend von einem Einkommen von 303.251,87 € wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2015 die Einkommensteuer mit 140.418,96 € festgesetzt (OZ 8). [Grafik]   Einkommensteuer 2008 Ausgehend von einem Einkommen von 1.182.587,80 € wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2015 die Einkommensteuer mit 576.293,77 € festgesetzt (OZ 9). [Grafik]   Einkommensteuer 2009 Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2015 als unbegründet abgewiesen (OZ 10). Umsatzsteuer 2008 Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2015 als unbegründet abgewiesen (OZ 11). Umsatzsteuer 2009 Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2015 als unbegründet abgewiesen (OZ 12). Begründung Die Beschwerdevorentscheidungen wurden am 22. Juni 2015 wie folgt begründet: 1) Entschädigung für Grundstücksinanspruchnahme: Sie haben von der EVN für die Gewährung der Dienstbarkeit, dass auf Ihrem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Leitungen gebaut werden durften, Entschädigungszahlungen erhalten. Diese Zahlungen beliefen sich im Jahr 2003 auf 32.152,86 € und im Jahr 2008 auf 13.228.42 € einschließlich 20 % Umsatzsteuer und waren dieses Fakten von Ihnen weder in den Einkommensteuererklärung noch in den Umsatzsteuerklärungen aufgenommen worden obwohl auf den Rechnungen an die EVN Ihre UID-Nr. ***26*** ausgewiesen ist. Die Höhe der erfolgten Zahlungen ist unstrittig und ergibt sich aus der Kontrollmitteilungen der EVN. Strittig ist, ob der gesamte Betrag als steuerfrei zu behandeln ist bzw. wie hoch der Teil des steuerpflichtigen Entgelts ist. Dazu wird ausgeführt: Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind mehrere Komponenten enthalten: o Entgelt für die Einräumung von Rechten (durch die Durchschnittssätze der Pauschalierung nicht abgegolten und daher steuerlich zusätzlich zu erfassen) ' o Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz (Bodenwertminderung - steuerfrei, wenn Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich) o Entgelt für Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernis-im land- und forstwirtschaftlichen Bereich ist grundsätzlich steuerpflichtig, bei Vollpauschalierung jedoch nur, wenn es dadurch zu einer Einheitswertminderung gekommen ist. Wie oben ausgeführt, enthalten Entschädigungen für die Einräumung von Servituten mehrere Komponenten (z.B. Entgelt für die Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall, Entschädigung für die Wertminderung der Vermögenssubstanz). Es ist daher eine Aufteilung des von der EVN erhaltenen Gesamtbetrages in die einzelnen Komponenten vorzunehmen: - Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 (damals geltende Fassung) sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Anlagevermögens eines Betriebes, für welchen der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird, eine Wertminderung, so führt eine für die Wertminderung geleistete Entschädigung nicht zu Betriebseinnahmen (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 120f zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 und Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft (vgl. VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093). Nur dieser Betrag ist steuerfrei und kann von der Entschädigungszahlung in Abzug gebracht werden. Die übrigen Komponenten der Entschädigungszahlung sind als steuerpflichtig zu behandeln. Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft grundsätzlich den Beschwerdeführer (vgl. VwGH 01.06.2006, 2003/15/0093). In der Beschwerde wurde auf die Darstellung im Vertrag (Rechnung) verweisen und auf die Richtsätze der Kammern. Dazu wird ausgeführt: Die durch die Landwirtschaftskammern erstellen Richtsätze für die Entschädigungen in der Land- und Forstwirtschaft angeführt; aufgrund dieser Richtsätze werden zwischen Kammer und Leitungsbetreiber Rahmenverträge erstellt, in denen die Entschädigungszahlungen nach den einzelnen Komponenten aufgegliedert werden. Diese Richtsätze und Aufgliederung sind Empfehlungen an die Kammermitglieder und entfalten keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung. Ebensowenig entfaltet eine in Verträgen getroffene Zuordnung der Entschädigungssumme zu den einzelnen Komponenten für das Finanzamt eine Bindungswirkung. In der Fachliteratur wird die Wertminderung für Leitungen - bezogen auf den Schutzstreifen (für den die Entschädigung gezahlt wird) - mit 5 - 30 % angegeben. Hiebei ist auch zu erwähnen, dass seitens der Bodenschätzung zahlreiche Untersuchungen betreffend Bodenwertminderung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durchgeführt wurden. Es wurden auf Basis der Kaufpreissammlung der Finanzämter belastete und unbelastete Grundstücke (in gleicher bzw. ähnlicher Lage und mit gleicher bzw. ähnlicher Beschaffenheit) miteinander verglichen. Die Untersuchungen ergaben, dass die Mehrzahl der mit Servituten belasteten Grundstücke gegenüber den unbelasteten Grundstücken keine geringeren Kaufpreise aufweisen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie hat sich aus diesen diversen Gutachten der Bodenschätzer eine großzügige Verwaltungspraxis entwickelt. In dieser wird ausführt, dass Entgelte bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 € sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 € der Anteil der Bodenwertminderung mit 30 % und der Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen wird, wenn der Waldanteil - wie im konkreten Fall - unter 10% liegt. Hinsichtlich der Schlüssigkeit der Schätzung wonach 30 % als Bodenwertminderung der Gesamtentschädigung - und somit steuerfrei - angenommen werden, wird auf das VWGH- Erkenntnis vom 7. 7. 2011, 2008/15/0142 hingewiesen. Laut dieser Entscheidung wurde bei der Entschädigung für eine Erdgasleitung nur eine steuerfreie Wertminderung von 10 % anerkannt, der Rest wurde als steuerpflichtig behandelt. Daraus ist ersichtlich, dass die oben angeführten Pauschalsätze laut Verwaltungspraxis (30% steuerfrei) jedenfalls nicht zu gering angesetzt sind, da die von der Finanzverwaltung angesetzten 30 % steuerfreien Wertminderung ohnehin an der Obergrenze der Wertminderungen angesetzt sind. Da 70 % das Entgelt für die Nutzung darstellen (und nicht für Ertragsausfall und Wirtschaftserschwernis), ist eine Verteilung dieses Entgeltes auf drei Jahre nicht möglich. Dies deswegen, weil gem. § 32 Z 1 EStG nur Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen dieser Progressionsbestimmung zugänglich sind, nicht jedoch die Zahlungen für die Einräumung des Rechts der Nutzung. Wenn von Ihnen ausgeführt wird, diese Beträge wären als Sonderbetriebseinnahmen bei der ***24*** Gutsverwaltung KG heranzuziehen anzusetzen wird ausgeführt, dass Sie die Eigentümerin der Grundstücke sind und das Vertragsverhältnis mit Ihnen geschlossen wurde. Daher erzielen Sie auch Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Die Zurechnung der Servitutsentgelte für Sie war daher richtig erfolgt. Hinsichtlich des Jahres 2003 wird ausgeführt: Bei hinterzogenen Abgaben kommt die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren zur Anwendung (BBKG 2010). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind und damit die verlängerte Verjährungsfrist wirksam wird, erfolgt im Abgabenveranlagungsverfahren als Vorfrage, ohne dass es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf (vgl. Ritz, BAO3, § 207 Tz 15). Die Abgabenbehörde geht in ihrer Beurteilung dieser Causa von einem Hinterziehungstatbestand aus. Demnach ist für die Verwirklichung des Tatbestandes einerseits die objektive Tatseite (Verkürzung der Abgaben durch Nichterklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) und andererseits als Verschulden zumindest "dolus eventualis" gefordert. Zur Schuldform wird ergänzend ausgeführt: Vorsätzlich handelt gemäß § 8 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Durch die gänzliche Nichtaufnahme der Entschädigungszahlungen in die Steuererklärung ist zumindest mit dolus eventualis erfolgt und damit kommt die verlängerte Verjährungsfrist zum Tragen. Gemäß den obigen Ausführungen sind daher hinsichtlich Einkommensbesteuerung steuerfrei (30% von der Entschädigungsleistung): 2003: 8.038,22 € 2008: 3.307,10 € Es verbleiben demnach dafür (Entschädigung) zur Besteuerung (Bemessungsgrundlage): 2003: 18.755,83 € 2008: 7.716,58 € 2) Ausbau und Vermietung - Mietvorauszahlungen versus Darlehen: Sie sind Bauwerberin hinsichtlich des Ausbaus des Dachbodens in ***9***, ***8***, wobei diese nach den Plänen der Mieter (***17*** und ***21*** ***18*** ***19***) erfolgte. Sie haben mit Ihren Mietern vereinbart, dass mit "Darlehensvertrag vom 30.12.2005 ein zinsenlosen Darlehen gewährt wird", das die Höhe der Bausumme abdecke (sollte die Bausumme höher sein, würde eine Aufstockung des Darlehens erfolgen, sollte die Nettokosten geringer sein reduziert sich der Darlehensbetrag entsprechend). Die Rückzahlung des Darlehens solle durch Gegenverrechnung mit dem Mietzins des am selben Tag abgeschlossenen Mietvertrages erfolgen, wobei für die Dauer der Gegenverrechnung von der Darlehensnehmerin auf Wertsicherung aus dem Mietvertrag verzichtet wurde. Das Darlehen solle unverzinst bleiben. Strittig ist ob der Zufluss der Beträge eine (zinsenlose) Darlehensgewährung darstellt oder eine Mietvorauszahlung wie von der Abgabenbehörde beurteilt, die nach dem Zuflussprinzip der Besteuerung (USt und ESt) zuzuführen war. Dazu wird ausgeführt: Für die Beurteilung eines abgabenrechtlicher Sachverhalts ist deren wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgebend sei (§ 21 BAO) und nicht das äußere Erscheinungsbild der zivilrechtlicher Verträge. Die im Beschwerdefall vorliegenden Beweismittel sprechen, ihrem Anschein - vor allem hinsichtlich der getätigten Zahlungen nach - für einen Bestandvertrag. Wie bereits im Rahmen der Außenprüfung dargelegt ist der Darlehensbegriff im §§ 983 ff ABGB normiert: § 983. Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber; dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. § 984. (1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. (2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schrftlich abgibt. Beim Mietvertrag überlässt der Vermieter dem Mieter auf Zeit eine Sache zum Gebrauch. Im Gegenzug schuldet der Mieter dem Vermieter ein Entgelt in Form des Mietzinses. Faktum ist, dass im gegenständlichen Fall die Miete als Aufrechnung zum Darlehen erfolgt ist, denn der Mieter hat ab Fertigstellung der Dachwohnung keine (Geld)-Leistungen für den Gebrauch des Objektes geleistet, sondern jene Zahlungen die bereits an die Vermieterin (zum Zweckes des Ausbaus des Dachbodens) übergeben hat, gegenrechnet, das heißt dass im gegenständlichen Fall die hingegebene Darlehenssumme in Höhe von 600.000 Euro nicht in Geldform zurückgegeben werden sollte, sondern in der Form, dass die Rückzahlung in Form einer monatlichen "Mietberechtigung" erfolgt. Im Darlehensvertrag wird in Punkt IV "Rückzahlung des Darlehens" ausgeführt: IV. Rückzahlung des Darlehens 4.1. Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass ebenfalls mit heutigem Tag ein Mietvertrag über die im Rahmen des gegenständlichen Dachbodenausbaues entstehenden Räumlichkeiten abgeschlossen wird. Darin verpflichten sich die Darlehensgeber als Mieter, ab dem der Fertigstellung und Übergabe folgenden Monatsersten zur Bezahlung eines monatlichen Nettomietzinses in Höhe von ca. EUR 4.725,-- mehr oder weniger. 4.2. Es wird vereinbart, dass die von den Darlehensgebern als Mieter aufgrund der künftigen Quadratmeterfeststellungen für die Wohnung und die Terrassen zu zahlenden monatlichen Nettomietzinse, wie sie sich künftighin aufgrund des Mietvertrages ergeben, gleichzeitig die monatlichen Rückzahlungen des gewährten Darlehens bilden. Es wird ausdrücklich eine Gegenverrechnung vereinbart, das heißt die Darlehensgeber haben die sich aufgrund des Mietvertrages ergebenden monatlichen Nettomietzinse bis zur Höhe des tatsächlich der Darlehensnehmerin gewährten Darlehens nicht zu bezahlen, vielmehr reduzieren diese Beträge die Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensnehmerin. Ab dem Zeitpunkt, mit dem durch die vorgenommene Gegenverrechnung die Darlehensschuld seitens der Darlehensnehmerin getilgt ist, haben die Darlehensgeber die Nettomietzinse, wie sie sich aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages ergeben, zu bezahlen. Für die Dauer der Gegenverrechnung verzichtet die Darlehensnehmerin auf eine Geltendmachung der Wertsicherung, wie sie sich aus Punkt 4.2. des am heutigen Tage abgeschlossenen Mietvertrages ergibt. Mit dem Zeitpunkt der gänzlichen Rückzahlung des Darlehensbetrages ist die Darlehensnehmerin als Vermieterin berechtigt, die gesamten Indexsteigerungen, wie sie sich in Entsprechung Punkt 4.2. des Mietvertrages ergeben, mit der Wirkung ab dem nachfolgenden Monatsersten geltend zu machen, und gilt diese Indexanpassung als Ausgangsbasis für weitere Indexberechnungen. 4.3. Die aus den jeweiligen monatlichen Mietzinses resultierende gesetzliche Umsatzsteuer sowie die seitens der Hausverwaltung zur Vorschreibung gelangenden allgemeinen und Liftbetriebskosten sind von der Darlehensgebern als Mieter unabhängig von dieser Gegenverrechnung an die Hausverwaltung zu bezahlen. Nach der gängigen höchstgerichtlicher Judikatur gelten auch Mietzinsvorauszahlungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (in voller Höhe) als zugeflossen; kommt es - etwa wegen vorzeitiger Vertragsauflösung - zur Rückzahlung, dann liegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor (VwGH vom 19. April 1988, 86/14/0049 bzw. vom 29. Jänner 1991, 91/14/0008). Diese Rechtsprechung wird auch vom UFS und in der Literatur vertreten (UFSG vom 30.12.2003, RV/0230-G/02, siehe Doralt in RdW 1992, 26H). Der VwGH hat im Zuge seiner Rechtsprechung zwar die Möglichkeit der "Aufrechnung" von DarlehensrückzahIungsbeträgen und Beträgen für die Überlassung von Bestandsobjekten zugelassen, er sieht jedoch (für die Annahme eines Darlehensvertrages neben dem Bestandvertrag) das Vorliegen zweier verschiedener Vereinbarungen erforderlich: Die Judikatur ermögliche nicht, einen ausschließlichen Mietvertrag in einen Darlehensvertrag umzudeuten, weil Mietvorauszahlungen für nicht konsumierte Mietzeiträume rückerstattet werden müssen, sondern versucht vielmehr, bei Zusammentreffen mehrerer, zu einer Saldierung der Geldflüsse führender Rechtstitel eine Beurteilungshilfe zu gehen, inwieweit von steuerpflichtigen Einnahmen zu sprechen sei.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101352/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101352.2016
Stammnummer
132685
Gültig
22.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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