…abgegeben (Ende der Quotenfrist: 30.4.2019, Nachfristsetzungen durch die Abgabenbehörde mit 28.6.2019 und 28.8.2019) und somit eine abgabenrechtliche Offenlegungs-und Wahrheitspflicht verletzt hat. Die nicht zeitgerechte Abgabe der Steuererklärungen 2017 stellt den Versuch einer schuldhaften Abgabenverkürzung gemäß § 13 FinStrG dar…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 6. September 2019 betreffend Rückforderung für ***Kind*** für den Zeitraum…
…Je nach Bank gilt dieser Code drei bis fünf Minuten. Für diese Zahlung langte der Code erst nach mehr als sieben Minuten ein und wurde natürlich als ungültig abgelehnt. Erst im zweiten Versuch kam der Code nach knapp drei Minuten, also immer noch stark verzögert…
Da der Bf. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus (vgl VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120). Die belangte Behörde hat über den Bf. eine Geldstrafe von EUR…
…jedoch auch festgestellt, dass die durch den Bf. am 29.4.2014 eingereichten Steuererklärungen für 2012 nicht zu einer Abgabenfestsetzung geführt haben, daher liegt lediglich der Versuch der Verkürzung von bescheidmäßigen Abgaben vor, was ebenfalls mildernd zu bewerten ist. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG gilt…
…daher, entgegen den Feststellungen im erstinstanzlichen Erkenntnis, im Versuchsstadium geblieben. Gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Die Strafbarkeit eines Versuches ist daher nur bei Vorsatzdelikten gegeben, die…
…Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Nach dem Schätzungsauftrag vom 28.01.2022 wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 am 04.08.2022 verspätet eingebracht. Es gelten dazu die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2018, wiederum liegt ein Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung vor und verbleibt lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs…
…Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren zu Schuldspruch b) des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Anschuldigung, er habe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2016 - zu bewirken versucht, dass Körperschaftsteuer 2016 in der Höhe von € 15.251 verkürzt werde…
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des…
…3 EStG 1988 idF BGBl I 2001/2 um drohende zukünftige Prozesskosten und eine mögliche zukünftige Rückzahlung eines Kaufpreisanteiles verringert hatte, betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 83.920,00 zu bewirken versucht und hiedurch eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §…
…somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 56.906,17 zu bewirken versucht sowie an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 15.076,33 bewirkt. Er hat hiermit das Finanzvergehen der teils versuchten und teils…
…zu Unrecht geltend gemacht, wobei es in Höhe der im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung betreffend die Monate 4-9/2008 nicht anerkannten Vorsteuern von € 56.906,17, wie oben dargestellt, beim Versuch einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG geblieben ist, weil aufgrund der abgegebenen…
…und Einkommensteuer 2008 € 11.603,67 bewirkt und Einkommensteuer 2007 im Ausmaß von € 1.442,87 und Einkommensteuer 2008 im Ausmaß von € 3.902,93 zu bewirken versucht zu haben. Sie hat dadurch die Vergehen der vollendeten und der versuchten Abgabenhinterziehung nach …
…abfindet. Demnach hat der Beschwerdeführer sachverhaltsbezogen aus Sicht der Abgabenbehörde schon durch die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der entsprechenden Erklärungen zur Einkommensteuer eine Verkürzung der genannten Abgaben zu bewirken versucht, wobei er den möglichen Verkürzungseintritt billigend in Kauf genommen hat. In Zusammenhang mit dem Tatbestand…
…Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 eine Verkürzung an Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 7.315,00 Einkommensteuer 2020 in Höhe von € 1.525,00 Gesamt: € 8.840,00 zu bewirken versucht…
Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs gegen eine natürliche Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Strafentscheidung über seinen Entscheidungsträger oder…
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die…
…5.498,69, Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 6.807,00, Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 18.049,50 und Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 10.799,00 zu bewirken versucht; und weiters 2.) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 2004 (Restschuld lt. Erklärung) in…
…sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von € 23.153,61 zu bewirken versucht, indem er nach vorheriger teilweiser Nichtaufnahme der erzielten Umsätze und Erlöse in…
…A schuldig gesprochen worden, er habe [im Februar 2007] im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2005 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 12.425,30 zu bewirken versucht, indem er eine…