Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300036/2021
Abgabenhinterziehungen an Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - finanzstrafrechtlicher Nachweis - Rücktritt vom Versuch.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300036/2021vom 08.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung (zu den Schuldsprüchen a) und b) des angefochtenen Erkenntnisses) war mit einer Strafneubemessung, ausgehend nunmehr von einem Gesamtverkürzungsbetrag von € 9.940,22, vorzugehen.
Zum Verschulden des Bf. ist zu seinen Gunsten auszuführen, dass sein Verkürzungsvorsatz in Bezug auf die hier in Rede stehendenden Umsatzsteuervorauszahlungen 10/2017-03/2018 in Höhe von insgesamt € 4.819,11 aus Sicht des erkennenden Senates nur die vorübergehende Erlangung eines steuerlichen Vorteils gerichtet war, hat er doch die hier gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen der Außenprüfung, wenn auch wesentlich verspätet, nachgereicht.
Ausgehend von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. (€ 900,00 Arbeitslosenunterstützung) und von Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren sowie von einem schlechten Gesundheitszustand sah der Spruchsenat zu Recht als mildernd das teilweise Geständnis, dem gegenüber als erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Unberücksichtigt blieb dabei der Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses in Bezug auf die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 10-12/2017 und 1-3/2018.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erweist sich nach Ansicht des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes die neu bemessene - aus dem Spruch ersichtliche - Geldstrafe als tätergerecht und schuldangemessen.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit neu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung des genannten Milderungsgrundes und der Erschwerungsgründe.
Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Gründe entgegen, die es dem erkennenden Senat nicht ermöglichten, bei nicht erfolgter Schadensgutmachung mit einer weiteren Strafherabsetzung vorzugeben.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich waren das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung im Einzelfall und die Höhe der verkürzten Abgabenschuldigkeiten strittig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.
Wien, am 8. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 30a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300036/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300036.2021
- Stammnummer
- 136272
- Gültig
- 08.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF