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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300046/2024

Teilrechtskraft; ein im Nachhinein zur Selbstanzeige erklärtes Schreiben hätte alle Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllen müssen, was nicht der Fall war; untauglicher Versuch einer Einkommensteuerverkürzung bei bekannten höheren EVZ.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300046/2024vom 10.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs gegen eine natürliche Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Strafentscheidung über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter - im Umfang des betreffenden Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl OGH 19.5.2021, 13 Os 128/20b; BFG vom 27.09.2021, RV/7300044/2019). Die Entscheidung hat über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch gegen den Entscheidungsträger umfasste(n) Tat(en) abzusprechen [vgl. OGH 07.06.2021, 13Os3/21x (13Os4/21v)]. Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor. Zur Verbandsgeldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist. Zu §§ 23 und 33 Abs. 5 FinStrG siehe oben. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes wurden vom Spruchsenat als erschwerend der lange Tatzeitraum, als mildernd die Unbescholtenheit und dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat gewertet. Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes war - wie schon vom Spruchsenat berücksichtigt - gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu beachten, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes, hier den Beschuldigten als Gesellschafter des Verbandes nach sich gezogen hat. Als mildernd sind zudem auch hier die vollständige Schadensgutmachung, die Offenlegung durch die missglückte Selbstanzeige zu werten sowie der Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen teilweise nur vorübergehend eingetreten sind, zu werten. Ausgehend vom minimal reduzierten Strafrahmen von € 27.850,48 statt bisher € 27.978,12 war unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe sowie der aktuellen wirtschaftlichen Lage die im Spruch ersichtliche Geldbuße als angemessen festzusetzen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 für den Beschuldigten und € 350,00 für den belangten Verband ***Bf2*** gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war für diese Entscheidung nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 10. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300046/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300046.2024
Stammnummer
146475
Gültig
10.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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