…Zeitpunkt der Bezahlung der fraglichen Rechnungen, so kann dieser Rechtsansicht seitens des Bundesfinanzgerichtes keinesfalls gefolgt werden. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG besteht nämlich in der vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, welche durch den Bf. mit der Abgabe der unrichtigen…
…2011 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von € 45.535,00 zu bewirken versucht, indem er jeweils die Einreichung der Steuererklärungen unterlassen hat, und hiedurch versuchte Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG…
…133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen…
…genannt) des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe in Wien vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung zur Umsatzsteuer 2012 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2012 in Höhe von €…
…um eine entsprechende angemessene pönalisierende Wirkung zu gewährleisten. -------- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes am 14.01.2020 bekannte sich der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStG an Einkommensteuer 2014 und 2015 iHv insgesamt € 6.068,00 für schuldig…
…absichtlich eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 83.920,00 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 Abs.2 FinStrG zu bewirken versucht. 9. Nach Ansicht des Spruchsenates sei aber A in weiterer Folge strafbefreiend von seinem Versuch einer Abgabenhinterziehung gemäß § 14 FinStrG wieder…
…lit. a FinStrG, erste Alternative). Von einer nur versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei…
…zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im bisherigen Finanzstrafverfahren wurde auch nicht berücksichtigt, dass die Zweitbeschuldigte ihre Anzeige wegen der verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen bereits am 8. August 2012 beim Finanzamt…
…gründet sich daher auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 und 2 VbVG. Nach der Bestimmung des § 33 (5) FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Bei der Strafbemessung war erschwerend: der lange Tatzeitraum; mildernd: die Unbescholtenheit und hinsichtlich…
…Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die…
…Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 1.295,23, sowie hinsichtlich Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 10.405,00 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die 1948 geborene Pensionistin erhalte eine monatliche Witwenpension…
…Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Einkommensteuer 2015 von **E1** in der Höhe von € 66.210,00, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen ist, zu niedrig festgesetzt wurde, wodurch er das Finanzvergehen der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG begangen…
…Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs…
…und Ausgaben eine Verkürzung an "zu unrecht geltend gemachter Vorsteuer" [also an Umsatzsteuer] in Höhe von € 154,63 und an Einkommensteuer in Höhe von € 18.313,49 zu bewirken versucht hat und hiedurch [versuchte] Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG begangen…
… 14 Abs. 1 FinStrG vom Versuch einer Abgabenhinterziehung der Umsatzsteuer 2008 im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG zurückgetreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch - anders als die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG - eine Entrichtung der verkürzten Abgaben nicht vorsieht…
…einer Abgabenverkürzung hinzutreten kann. Damit ist der Versuch einer Abgabenhinterziehung am 2. Februar 2015 gegeben. Aus dem Strafakt ist zu ersehen, dass die Finanzstrafbehörde mit Schreiben vom 23. Juli 2020 das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13 und 33 Abs. 1 FinStrG…
…31.07.2018 eine (richtige) Erstfestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 2016 in Höhe von € 14.916,51. Bei rechtsrichtiger Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes hätte der Spruchsenat daher betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2016 von einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Kraftfahrzeugsteuer 2016…
…einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Einkommensteuer 2015 von Dr. A. B. in der Höhe von € 66.210,00, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen ist, zu niedrig festgesetzt wurde, wodurch er das Finanzvergehen der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG…
…bewirken versucht, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, nämlich Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 3.945,88 und Einkommensteuer 2016 von € 27.370,95. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der (ergänzt: versuchten) Abgabenhinterziehung nach (ergänzt: § 13,) § 33 Abs 1 FinStrG begangen…
…FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1…