…Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat…
…Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung …
…eine Geldstrafe von gerundet € 36.000,00 vorzuschreiben. Der Beschuldigte wusste laut obigen Feststellungen zu den Tatzeitpunkten um seine vom Vater übernommene abgabenrechtliche Verpflichtung als Liquidator bzw. Sachwalter, bezüglich der verfahrensgegenständlichen Unternehmen die Entrichtung der erwartbaren Zahllasten und die Übersendung der diesbezüglichen Voranmeldungen an…
…in Voranmeldungen bekanntgegeben und fristgerecht entrichtet worden sind bzw. eine bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer infolge Unkenntnis des Fiskus vom diesbezüglichen Abgabenanspruch nicht vorgeschrieben worden ist) oder 2. durch die Finanzstraftat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (etwa seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten Übersendung von…
…alleine weiters einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer – ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen – vorsätzlich seine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt, indem er wider besseres Wissen entgegen der obgenannten Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 solches unterlässt…
…eines Unternehmers, - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des Unternehmers (hier: der B-GmbH ) verletzt, indem er wider besseres Wissen als Geschäftsführer entgegen der obgenannten Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1…
…fristgerecht der Abgabenbehörde bekannt gegeben und auch nicht für den Verband bezahlt werden) oder 2. durch die Finanzstraftat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (etwa seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde und zur fristgerechten Entrichtung oder Abfuhr von…
…bzw. der Wahrnehmender seiner steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat…
…bzw. abgeführt und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben. Ing.A habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er diese Verpflichtung [zur fristgerechten Abgabe der Voranmeldungen] verletzt. Er habe gewusst, dass…
…a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat…
…Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkten und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben…
…um seine Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärungen deren Übersendung an die Abgabenbehörde unterlassen hat, mit dem Ergehen von Steuerbescheiden im Schätzungswege gerechnet und es dabei auch zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass diese Schätzungen entsprechend den offengelegten (zu niedrigen) Werten laut Voranmeldungen ergehen würden…
…Unternehmer bzw. der Wahrnehmende einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war…
… 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, zwar die Abgabe einer Voranmeldung entfallen, die Höhe der Zahllast muss aber dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag bekannt…
…an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genügte, dass er zumindest bedingt vorsätzlich seine Verpflichtung zur zeitgerechten Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass durch sein weiteres Verhalten pflichtwidrig auch eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung unterbleibt…
…Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen wäre gemäß eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 idF BGBl II 2010/171, lediglich entfallen, wenn die Zahllasten zu den Fälligkeitszeitpunkten fristgerecht entrichtet worden wären oder keine solche angefallen wären und der Vorjahresumsatz den Betrag von…
…an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genügte, dass er zumindest bedingt vorsätzlich seine Verpflichtung zur zeitgerechten Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass durch sein weiteres Verhalten pflichtwidrig auch eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung unterbleibt…
…2***. Demnach macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Wissentlichkeit ist für…
…komme nicht darauf an, dass der Beschuldigte die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genüge, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass infolgedessen eine fristgerechte Leistung der Umsatzvorauszahlung unterbleibt, er sohin eine Verkürzung…
…beschriebenen Verpflichtung - einen Teil seiner steuerpflichtigen Umsätze nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufgenommen hat oder zu Unrecht Vorsteuern aus seiner Privatsphäre geltend gemacht hat und solcherart unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden wahrheitsgemäßen und vollständigen Voranmeldungen eine…