…Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bezüglich der Qualifikation von Beschäftigungsverhältnissen nicht zulässig, der über den Dienstgeber verhängten Verkehrsstrafen zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr ***Bf1*** - ist Malermeister und betreibt ein Einzelunternehmen. Strittig ist…
…§ 2 Abs. 2 EStG 1988 betragen für 2015 € 5.149,18 (unter Korrektur der Werbungskosten für die Verkehrsstrafen), 2016 € 5.409,84 sowie 2017 € 6.919,81. Der Beschwerdeführer ist nach dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 17. März 2005 aufgrund einer Aphakie…
…die Abzugsfähigkeit von Apothekerrechnungen, 2. ob die KFZ-Vermietung (für Film und Werbung) als Liebhabereitätigkeit einzustufen ist, 3. die Abzugsfähigkeit von Verkehrsstrafen, sowie 4. die Einkunftsquelleneigenschaft und das Bestehen der Vermietungsabsicht des Bf. betreffend eine Wohnung. Im Einkommensteuerbescheid 2016 und Umsatzsteuerbescheid 2016, jeweils vom 5…
…waren auch die Vorsteuern, welche die kurzfristige Vermietung betreffen, in der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Aufteilung nicht abzugsfähig (zur Aufteilung siehe Punkt "Aufteilung Aufwendungen" sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung). 3.1.3. Verkehrsstrafen Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 sind…
…Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 2.074,80 € (= 296,40 x 7). Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW…
…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck…
…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck…
…wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck:…
…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck…
…wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck:…
…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck…
…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck…
…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW, Verwendungszweck…
…Dezember 2025 € 350,00 (Banküberweisung) sowie € 100,00 (Aufwandersatz für Medikamente) sowie € 340,00 (Bargeld), Jänner 2026 € 420,00 (Bargeld) sowie € 137,10 (Aufwandersatz für Verkehrsstrafe), Februar 2026 € 250,00 (Bargeld). Die gesamten Unterhaltskosten von ***T*** sind nicht bekannt…
…sei es schon bemerkenswert, dass Begutachtungen nicht mehr vorgelegt werden könnten. Der vorgebrachte Zusammenhang zwischen dem vorgebrachten Unfall am 06.08.2014 und der Verkehrsstrafe am 29.01.2015 erscheine schon deshalb unglaubwürdig, da ein Betrieb ja ein Interesse haben müsse, dass seine Fahrzeugflotte einsatzbereit…
…MA 67-RV-***** u.a. (in Summe 33) aushaftende Verkehrsstrafen und Parkometerstrafen in einer Gesamthöhe von € 3.010,83 und führte zur Begründung aus, dass er a) eine Zahlung von rund € 1.000,00 umgehend leisten werde, b) er in jeder Hinsicht zahlungswillig…
…Antrag des Bf vom 17.09.2015, auf Zahlungserleichterung, betreffend die Entrichtung der, mit dem letztgenannten Strafbescheid verhängten, Verkehrsstrafe, abgewiesen. Als Begründung dazu wurde angeführt, dass die Erteilung einer Zahlungserleichterung untrennbar mit der Zahlungsfähigkeit verbunden sei .Da der Bf. die geforderte Sofortzahlung nicht geleistet hat…
…den in der Anonymverfügung iHv € 48,00 vorgeschrieben Betrag - zur vorangeführten Zahlungsreferenz an den Magistrat der Stadt Wien (MA 6 – BA 32, Verkehrsstrafen) eingezahlt hat. Aus dem von der Bf. vorgelegten Zurückweisungsbescheid der MA 67 vom 2.2.2015 sowie dem an die Bf…
…0125). Nach Pkt. 2 und 3 des Mietvertrags aus dem Jahr 2007 sind die Kosten für Treibstoff Autobahngebühren, Verkehrsstrafen, Servicekosten und Reparaturen vom Mieter des Toyota RAV4 zu tragen und hat der Mieter eine monatliche Vergütung von 626,06 Euro (netto) zu tragen, der Vermieter…
…Das Fahrzeug wäre von einer anderen Person verwendet worden, welche auch die Verkehrsstrafen ohne Ihr Wissen verursacht hätte. Sie ersuchten daher um eine rasche und positive Lösung. Dazu wird Folgendes festgestellt: Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen bzw…