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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500828/2016

Weiterfahrt und Verfügung des Sohnes über das Kfz der verstorbenen Mutter, ohne dies polizeilich umzumelden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500828/2016vom 16.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014). Zahlung: Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (228 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (22,80 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (45,60 €), zusammen somit von jeweils 296,40 €, verpflichtet. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 2.074,80 € (= 296,40 x 7). Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung). Bei Verwendungszweck wäre die Geschäftszahl des jeweiligen o.a. Straferkenntnisses anzugeben, damit die Zahlungen dem bezughabenden Strafverfahren zugeordnet werden können. Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 16. August 2016

Normen und Schlagworte

ZulassungParkometerTod des ZulassungsbesitzersBehauptungmehrere Zulassungsbesitzer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500828/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500828.2016
Stammnummer
112015
Gültig
16.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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