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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103551/2018

1) Kfz - hier: Ansatz eines Sachbezugswertes (familiäre Nahebeziehung, Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß) 2) Ersatz der UPC-Kosten - hier: steuerpflichtiger Arbeitslohn

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103551/2018vom 18.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beilage 9: Schreiben der ***69*** vom 09.06.2015 an die Bf: Aufkündigung des Abstellplatzes 10 in ***65***, ***28*** 14, zum 30.06.2015 Beilage 10: nicht in deutscher Sprache abgefasste und an die Bf gerichtete Rechnung der ***70*** vom 01.05.2017 betreffend KIA Carnival ***27*** Beilage 11: Zulassungsschein Mercedes Benz 300D Turbo 4 Matic, ***71***; am 23.12.2009 zugelassen auf ***4*** Beilage 12: undatierte und an ***4*** gerichtete Versicherungsurkunde (Kfz-Versicherung) betreffend Mercedes Benz 300D Turbo 4 Matic, ***71*** Beilage 13: Zulassungsschein Renault Expreß, ***18***; am 23.12.2009 auf ***3*** zugelassen; Zulassungsschein VW Golf, ***18***; am 23.12.2009 auf ***3*** zugelassen Beilage 14: Hinterlegungsbestätigung: Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln des auf die Bf zugelassenen VW Golf, ***31***, wurden am 20.09.2016 hinterlegt Beilage 15: Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr Mercedes Benz, ***21***; Versicherungsnehmer: ***6***, ***72***, ***73***, Gültigkeitsdauer: 11.12.2015-11.12.2020; Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr VW, ***22***; Versicherungsnehmer: ***6***, ***72***, ***73***, Gültigkeitsdauer: 10.12.2015-10.12.2020 Beilage 16: Neuantrag vom 27.05.2016 Kfz-Haftpflichtversicherung Mercedes Benz, ***21***, und VW, ***22***; Versicherungsnehmer: ***6***, ***72***, ***73***; Verbandszugehörigkeit: Heizungsanlageninstallationsbetrieb Mit Schriftsatz vom 04.01.2024 hat das BFG dem Finanzamt sowohl den ho. Vorhalt vom 12.09.2023 als auch die Stellungnahme der Bf vom 31.10.2023 samt Beilagen übermittelt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, (bis zum 09.02.2024) dazu Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 11.01.2024 hat das Finanzamt Folgendes ausgeführt: Zu Frage (BFG)/Antwort (Bf) 1: Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass ein Fahrzeug, das sich dauerhaft in der ***74*** befinden soll, in ***14*** zugelassen worden sei. Bei den Fahrzeugen im Privatbesitz befinde sich nämlich eines (Beilage 16, demnach für ein Baugewerbe angemeldet), das sehr wohl in der ***74*** angemeldet worden sei. Außerdem gäbe es kein Fahrtenbuch, aus dem ja auf den Standort geschlossen werden könnte (und das für die Nichtberücksichtigung eines Sachbezuges oder die Berücksichtigung nur des halben Sachbezuges vorzulegen gewesen wäre). Zu Frage (BFG)/Antwort (Bf) 3: In der Beschwerde sei von einer Neuzulassung die Rede, in der Stellungnahme von einem Totalschaden in 08/2014 und die Punkte 3.2 und 3.3 seien nicht beantwortet worden. Die GPLA-Prüfung sei 07/2017 abgeschlossen worden. Da dieses Fahrzeug damals Thema gewesen sei, sei es schon bemerkenswert, dass Begutachtungen nicht mehr vorgelegt werden könnten. Der vorgebrachte Zusammenhang zwischen dem vorgebrachten Unfall am 06.08.2014 und der Verkehrsstrafe am 29.01.2015 erscheine schon deshalb unglaubwürdig, da ein Betrieb ja ein Interesse haben müsse, dass seine Fahrzeugflotte einsatzbereit sei. Ein vermeintlich kaputtes Kfz fast ein halbes Jahr nicht reparieren zu lassen, sei ungewöhnlich. Es gäbe nicht einmal einen Kostenvoranschlag noch einen Nachweis über die spätere Reparatur in ***20***. Somit gäbe es zu dieser Schilderung keinerlei Unterlagen, anhand derer ***12*** diese Schilderung nachprüfen könnte. Zu Frage (BFG)/Antwort (Bf) 4: Zu den Punkten 4.1 und 4.2 seien keine Nachweise vorgelegt worden. Darüber hinaus sei auch hier die Beantwortung dürftig. Real liege nur die Bestätigung des ÖAMTC über eine Abschleppung im Schadensland Kroatien für den Chrysler Grand Voyager vor. Dass dieses Fahrzeug nach ***20*** transportiert worden sei, lasse sich nicht nachweisen. Noch gäbe es einen Nachweis, dass der Chrysler Grand Voyager längerfristig nicht fahrbereit gewesen sei. Zu Frage (BFG)/Antwort (Bf) 5: Zur Fahruntauglichkeit seien keine Nachweise vorgelegt worden. Dass als letzte Fahrt der 30.01.2014 eingetragen sei, beweise schon deshalb nichts, weil nur ein Teil der Fahrtenbücher überhaupt vorhanden sei und daher nicht zwingend sei, dass die Eintragungen in den verbleibenden "Grundaufzeichnungen" vollständig seien (lt. Prüfbericht seien selbst in den vorhandenen nur die betrieblichen Fahrten verzeichnet worden). Für den Motorschaden 02/2014 gäbe es wieder keinen Nachweis, ebenso fehle der Nachweis, dass das Fahrzeug wirklich jahrelang nicht repariert worden sei. Die Unterlage über die Aufkündigung des Stellenplatzes sage ja nichts darüber aus, ob das Fahrzeug damals fahr(un)tauglich gewesen sei. Die Rechnung aus 2017 (Beilage 10) spräche nur von der "Reparatur eines Fahrzeuges laut Arbeitsauftrag (popravka vozila po radnom nalogu)" bzw. einem "Auftrag ausgeführt am Fahrzeug KIA Carnival mit Kennzeichen ***75***" (popravka izvrsena …; beides übersetzt mit Ponds-Übersetzungsprogramm). Das sei daher bestenfalls ein Nachweis, dass an dem Fahrzeug irgendeine Reparatur durchgeführt worden sei, aber nicht mehr. Im Ergebnis handle es sich hier hauptsächlich um unbelegte Behauptungen oder es werde in die wenigen vorgelegten Unterlagen weit mehr hineininterpretiert, als sie tatsächlich aussagten. Die Anzahl der vermeintlich längerfristig kaputten oder fahruntauglichen Fahrzeuge (wobei für die Schäden und für die Fahruntauglichkeit durchwegs keine Nachweise vorgelegt worden seien) sei schon bemerkenswert. Zusammen mit dem (an das BFG gerichteten) Schriftsatz vom 24.01.2024 hat das Finanzamt den (an die Bf ergangenen und ebenfalls den Beschwerdegegenstand betreffenden) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12.04.2023, W164 2223039-1/21E, W164 2223040-1/21E, vorgelegt. Mit dieser Entscheidung hat das BVwG den Beschwerdeeinwendungen hinsichtlich der Kfz-Sachbezugswerte nicht Rechnung getragen; hinsichtlich der Herrn ***6*** ersetzten UPC-Kosten ist das BVwG (im Schätzungswege) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Nutzungspaket zu 40% betrieblich und zu 60% privat verwendet worden sei. In seinem Schriftsatz hat das Finanzamt auf die familiäre Nahebeziehung (Frau ***4***: Geschäftsführerin und 25%-Gesellschafterin; Herr ***3***: 25%-Gesellschafter) und auf die damit in Zusammenhang stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die in der Literatur vertretene Auffassung verwiesen (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/13/0164; vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, Rz 104 zu § 15). Betreffend des Ansatzes von Kfz-Sachbezugswerten für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen hat das Finanzamt auf die in der Literatur vertretene Meinung verwiesen, wonach (auch in diesen Fällen) für jedes (einzelne) Fahrzeug ein Sachbezugswert anzusetzen sei (Hofbauer/Krammer/Seebacher, Lohnsteuer 2024, 237). Den Schriftsatz vom 31.10.2023 hat die anwaltliche Vertretung der Bf eingebracht. Die weiteren Eingaben (Beschwerde, Vorlageantrag usw.) hat die steuerliche Vertretung der Bf eingebracht. Im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung scheint nur die steuerliche Vertretung der Bf (auch: als Zustellbevollmächtigte) auf. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde daher (nur) der steuerlichen Vertretung zugestellt. In der am 06.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die (anwaltlich vertretene) Bf vorgebracht, dass gegen den Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 eine (von der Bf eingebrachte) ao. Revision (nur: hinsichtlich der Hinzurechnung von Sachbezugswerten) beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und dass daher angeregt werde, das ggstdl. Beschwerdeverfahren zu diesem VwGH-Verfahren auszusetzen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur angeregten Aussetzung der Entscheidung (§ 271 BAO): Eine Aussetzung der Entscheidung über eine Beschwerde ist zulässig, wenn entweder wegen einer gleichen oder ähnlichen Frage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist (Ritz, BAO, 6. Auflage, Rz 4 zu § 271). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist (im gegebenen Zusammenhang) zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 ASVG iVm § 49 Abs. 1 ASVG vorliegen, im Bereich des Einkommensteuerrechts hingegen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vorliegen. Da der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit der Privatnutzung firmeneigener Fahrzeuge) diesen beiden Bestimmungen ein unterschiedliches Verständnis beimisst (zum ASVG: VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2003/08/0086, und vom 10.06.2009, Zl. 2008/08/0224; zum EStG: VwGH vom 29.07.2010, Zl. 2008/15/0297, und vom 25.07.2018, Ro 2018/13/0005; vgl. auch VwGH vom 23.10.2020, Ra 2020/13/0036), wäre der Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens für das ggstdl. Beschwerdeverfahren nicht von wesentlicher Bedeutung, sodass von der angeregten Aussetzung der Entscheidung Abstand genommen wurde. Kfz-Sachbezugswerte Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) zu wahren und die Lohnverrechnung zu vereinfachen, wurde zur Bewertung der häufigsten Sachbezüge die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl II 2001/416, (Sachbezugswerteverordnung) erlassen, dessen § 4 den Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges regelt. Nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung ist dann, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich anzusetzen. Strittig ist die Hinzurechnung von Kfz-Sachbezugswerten bei den Dienstnehmern ***6***, ***76*** ***16***, ***4*** und ***3***. Ein (nach außen hin erkennbar ausgesprochenes) Verbot der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge liegt im ggstdl. Fall ebenso wenig vor wie ein Rechtsakt ausdrücklicher Gestattung der Benutzung der betroffenen Fahrzeuge auch für Privatfahrten. Wie bereits ausgeführt wurde, sind Frau ***4*** und Herr ***3*** die Kinder des Ehepaares ***76*** ***16*** und ***6***, sodass zwischen diesen vier Dienstnehmern (unstrittig) eine Nahebeziehung besteht. Im Erkenntnis vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Rechtsmittelbehörde vertretene Auffassung, wonach im Falle einer Nahebeziehung von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers zu Privatfahrten des Dienstnehmers mit dem Firmenfahrzeug auszugehen sei und der behauptete Umstand einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Firmenfahrzeuges als derart unwahrscheinlich anzusehen sei, dass der Beweis einer solchen Behauptung durch die Führung eines Fahrtenbuches zu erbringen sei, im Ergebnis bestätigt. Und im Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 92/13/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Beteiligung eines Dienstnehmers bzw. dessen Familienangehöriger (am Unternehmen des Arbeitgebers) einen Umstand erblickt, der - allenfalls in Zusammenhang mit sonstigen Verhältnissen - ein Indiz für die Einräumung der Möglichkeit der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges darstellen kann. Fahrtenbücher wurden im ggstdl. Fall zwar geführt, darin wurden aber nicht alle, sondern nur gewisse Fahrten eingetragen (Niederschrift WGKK vom 17.11.2016). Im Zuge der GPLA-Prüfung wurden von der Bf drei Fahrtenbücher vorgelegt. Darin wurden (unregelmäßig) immer (nur) drei Tage umfassende Fahrten von ***26*** ua. nach ***15*** und retour (nach ***26***) eingetragen, sprich: die in diesen drei Tagen gefahrenen Kilometer wurden - wie das Finanzamt in der Niederschrift (§ 149 BAO) vom 19.07.2017, im Bericht (§ 150 BAO) vom 20.07.2017 und im Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt vom 29.01.2018 (zutreffend) ausgeführt hat - (nur) in einer Gesamtsumme ausgewiesen. Da in den Fahrtenbüchern (unstrittig) nicht sämtliche mit dem jeweiligen Fahrzeug durchgeführten Fahrten erfasst wurden, die Eintragung einer mehrere Tage umfassenden Gesamtkilometerleistung einer Überprüfung, welche Fahrten in dieser Gesamtsumme zusammengefasst wurden, nicht zugänglich ist, scheiden die Fahrtenbücher als Nachweis dafür, dass - wie von der Bf behauptet - mit den arbeitgebereigenen Fahrzeugen keine Privatfahrten durchgeführt worden seien, aus. Zu den einzelnen Sachbezugswerten: ***6*** (Mercedes E270 CDI): Unstrittig ist, dass Herr ***6*** mit dem Fahrzeug Mercedes E270 CDI (Wechselkennzeichen ***23*** im Zeitraum 01.12.2011-27.01.2014, Kennzeichen ***24*** seit 27.01.2014 [Schriftsatz Bf vom 31.10.2023]) gefahren ist. Das geht aus der am 17.11.2016 von der WGKK mit ihm aufgenommenen Niederschrift hervor und wurde in weiterer Folge von der Bf auch nicht bestritten. Mit dem Verweis auf einen Unfall mit diesem Fahrzeug am 06.08.2014 und auf im Privatbesitz befindliche Fahrzeuge wird von der Bf jedoch in Abrede gestellt, dass Herr ***6*** mit diesem Fahrzeug (auch) Privatfahrten durchgeführt hat. Im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug wurden folgende Vorbringen erstattet bzw. Nachweise vorgelegt: Aus dem (dem Vorlageantrag angeschlossenen und) an die Bf gerichteten Schreiben der ***51*** vom 21.08.2014 geht unter Bezugnahme auf ein "Ereignis vom 06.08.2014" hervor, dass an dem Fahrzeug Totalschaden eingetreten ist (keine weiteren Angaben dazu, um welches Fahrzeug es sich dabei handelt). Unter Einbeziehung eines weiteren (ebenfalls dem Vorlageantrag angeschlossenen) Schriftstückes ("BESICHTIGUNGSINFORMATION der ***44***"), woraus hervorgeht, dass es um das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***24*** geht und in Anbetracht des Umstandes, dass auf beiden Schriftstücken die Schadennummer ident ist, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den ggstdl. Mercedes E270 CDI handelt, dass es mit diesem Fahrzeug am 06.08.2014 einen Unfall gab, der von der Versicherungsgesellschaft als Totalschaden eingestuft wurde. Unter Verweis darauf, dass - lt. Fahrtenbuch - nach dem 06.08.2014 mit diesem Fahrzeug (noch) Fahrten durchgeführt wurden (nämlich vom 26.08.2014 bis 27.08.2014 und vom 18.11.2014 bis 20.11.2014), hat das Finanzamt die von der Bf behauptete Fahruntüchtigkeit des ggstdl. Fahrzeuges ab dem 06.08.2014 in Zweifel gezogen (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt vom 29.01.2018). Dazu hat die Bf lapidar (nur) vorgebracht, dass die Eintragung beim falschen Auto erfolgt sei (Vorlageantrag vom 17.07.2018). Da die Bf behauptet hatte, dass die - ebenfalls das ggstdl. Fahrzeug betreffende - Verkehrsstrafe vom 29.01.2015 daher resultiere, dass das Fahrzeug in der ***38*** abgestellt worden sei, da man in der ***43*** Ersatzteile gekauft hatte und dass es dafür notwendig gewesen sei, das Fahrzeug dorthin abzuschleppen (Vorlageantrag vom 17.07.2018), wurde die Bf (mit ho. Vorhalt vom 12.09.2023) gebeten, sowohl die Rechnung über die Abschleppung des Fahrzeuges als auch die Rechnung über den Kauf der angesprochenen Ersatzteile vorzulegen. Diesem Ersuchen ist die Bf nicht nachgekommen, sondern hat dazu (nur) ausgeführt (Schriftsatz vom 31.10.2023), dass das Fahrzeug mit dem Abschleppseil zur Werkstatt abgeschleppt und in der ***38*** abgestellt worden sei, dass die Ersatzteile und die Reparatur zu teuer gewesen seien, sodass auf eine Reparatur verzichtet worden sei und es daher auch keine Rechnungen gäbe. Als Datum der Neubegutachtung (und Verkehrszulassung) hat die Bf in der Beschwerde den 22.09.2017 und im Vorlageantrag den 29.01.2016 und den 29.01.2017 genannt. Mit ho. Vorhalt vom 12.09.2023 wurde die Bf daher (auch) gebeten, Nachweise für die Neubegutachtung vorzulegen. Um die Vorlage sämtlicher (das ggstdl. Fahrzeug betreffenden) § 57a KFG-Gutachten für den ggstdl. Prüfungszeitraum wurde ebenfalls gebeten. In ihrem Schriftsatz vom 31.10.2023 hat die Bf dazu (nur) vorgebracht, dass dieses Fahrzeug betreffende Begutachtungen nicht mehr auffindbar sind. Der (der Beschwerde angeschlossene) Unfallbericht ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht "nur schwer lesbar", er ist überhaupt nicht lesbar, sodass diesem Bericht Angaben (beispielsweise zu Unfallzeitpunkt, Beteiligte, Kfz-Kennzeichen usw.) nicht zu entnehmen sind. Sowohl die der Beschwerde angeschlossenen als auch die mit dem Schriftsatz vom 01.09.2017 nachgereichten Fotos lassen nur erkennen, dass darauf Autos abgebildet sind. Ob es sich dabei - so wie von der Bf behauptet - um das Fahrzeug Mercedes E270 CDI handelt, ist ebenso wenig erkennbar wie der Zustand (fahrtüchtig oder nicht) der abgebildeten Fahrzeuge. Privatfahrzeuge (mit deutschem Kennzeichen) wurden erst 12/2015 auf Herrn ***6*** angemeldet (Schriftsatz Bf vom 31.10.2023 samt angeschlossenen Beilagen [Zulassungsscheine]). Im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges Mercedes E270 CDI durch den Dienstnehmer ***6*** wird der ggstdl. Entscheidung daher folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Wie bereits ausgeführt wurde, scheidet das Fahrtenbuch als Nachweis dafür, dass mit dem Fahrzeug - wie von der Bf behauptet - (tatsächlich) keine Privatfahrten durchgeführt wurden, aus. Wann das Fahrzeug nach dem Unfall am 06.08.2014 (tatsächlich) wieder fahrtüchtig war, hat die Bf nicht nachgewiesen. Das zur Neubegutachtung und damit auch zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit von der Bf erstattete Vorbringen erschöpft sich in der Auflistung unterschiedlicher Datumsangaben, ohne auch nur einen Anhaltspunkt erkennen zu lassen, warum beispielsweise der von der Bf genannte 29.01.2016 wahrscheinlicher sein sollte als der 22.09.2017, beziehungsweise, ohne erkennen zu lassen, aus welchen Gründen überhaupt eine der drei genannten Datumsangaben den Tatsachen entsprechen sollte. Diese Behauptung - Erlangung der Fahrtüchtigkeit erst 2016 oder 2017 - steht überdies in Widerspruch zu den Eintragungen im Fahrtenbuch (08/2014 und 11/2014) und zu der Verkehrsstrafe (01/2015). Das in diesem Zusammenhang (nur) lapidar gehaltene Vorbringen "Die im Fahrtenbuch ersichtlichen Fahrten fanden zwar statt; der Eintrag erfolgte beim falschen Auto" vermag nicht zu überzeugen, dass diese Fahrten tatsächlich (nur) "irrtümlich" in dem das ggstdl. Fahrzeug betreffenden Fahrtenbuch eingetragen wurden. Und was die Verkehrsstrafe (01/2015) betrifft, so ist es nicht glaubwürdig, dass ein (total beschädigtes) Fahrzeug zuerst einmal in die Werkstatt abgeschleppt wird, um anschließend (nur) festzustellen, dass die Ersatzteile bzw. die Reparatur (doch) zu teuer sind. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache - so wie im ggstdl. Fall die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges -, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH vom 27.09.1990, Zl. 89/16/0225). Auf den ggstdl. Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Im Unternehmen der Bf bestand offensichtlich ein hoher Bedarf an Fahrzeugen, wovon nicht nur der umfangreiche (betriebseigene) Fuhrpark Zeugnis ablegt, sondern auch der Umstand, dass die Dienstnehmer auch mit ihren Privatfahrzeugen betriebliche Fahrten durchgeführt (und dafür Kilometergelder in Rechnung gestellt) haben. Dass ein 08/2014 (durch einen Unfall) beschädigtes Fahrzeug daher erst 2016 oder 2017 repariert wurde, ist somit unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Bf nicht nachgewiesen hat, wann das ggstdl. Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass das ggstdl. Fahrzeug bereits im zeitlichen Nahebereich des Unfalles repariert wurde. Damit in Einklang stehen auch die Eintragungen im Fahrtenbuch (08/2014 und 11/2014) und die Verkehrsstrafe (01/2015), wofür die Bf keine als glaubwürdig zu bezeichnenden Erklärungen vorgebracht hat. Privatfahrzeuge (mit deutschem Kennzeichen) wurden auf Herrn ***6*** erst 12/2015 angemeldet. Im Sinne der oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186) ist aufgrund des Naheverhältnisses des Herrn ***6*** zur Gesellschafterin und Geschäftsführerin, Frau ***4*** (seiner Tochter) sowie zu einem weiteren Gesellschafter, Herrn ***3*** (seinem Sohn) daher von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers (der Bf) zu Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend auszugehen, zumal dem Dienstnehmer in diesem Zeitraum (2013-2015) auch kein Privatfahrzeug zur Verfügung stand. Für das Fahrzeug Mercedes Benz 308D hat das Finanzamt keinen Sachbezugswert angesetzt (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 29.01.2018), sodass eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu diesem Fahrzeug unterbleibt. ***76*** ***16*** (Chrysler Grand Voyager, BMW 525d Touring): Da Frau ***76*** ***16*** ausgesagt hat, dass mit den Fahrzeugen Chrysler Grand Voyager und BMW 525d Touring (Wechselkennzeichen ***48***) alle Familienmitglieder gefahren sind und dass darüber keine genauen Aufzeichnungen geführt wurden (Niederschrift WGKK vom 17.11.2016), und weil den weiteren Dienstnehmern bereits Fahrzeuge hinzugerechnet wurden, hat das Finanzamt die beiden Fahrzeuge dieser Dienstnehmerin hinzugerechnet (Bericht vom 20.07.2017). Mit der Begründung, dass der Chrysler Grand Voyager wegen eines Motorschadens ab 01/2013 nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei und dass mit dem BMW 525d Touring ausschließlich längere Geschäftsreisen durchgeführt worden seien, wird von der Bf jedoch in Abrede gestellt, dass Frau ***76*** ***16*** mit diesen Fahrzeugen (auch) Privatfahrten durchgeführt hat. Aufgrund der im Zusammenhang mit diesen beiden Fahrzeugen erstatteten Vorbringen bzw. vorgelegten Nachweise wird der ggstdl. Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag hat die Bf zum Chrysler Grand Voyager vorgebracht, dass der Motor seit 01/2013 kaputt und dieses Fahrzeug 01/2013 nach ***20*** abgeschleppt worden sei, dass das Fahrzeug sehr vom Rost befallen und die Zulassung 05/2013 abgelaufen sei. Im ho. Vorhalt vom 12.09.2023 wurde die Bf darauf hingewiesen, dass sich den von ihr (zusammen mit der Beschwerde) vorgelegten Fotos diese Behauptungen nicht entnehmen lassen (schlechte Kopien) und die Bf wurde daher gebeten nachzuweisen, dass der Motor seit 01/2013 tatsächlich kaputt und das Fahrzeug tatsächlich nach ***20*** abgeschleppt worden sei. In ihrem Schriftsatz vom 31.10.2023 hat die Bf dazu vorgebracht, dass es am 07.01.2013 (auf der Fahrt nach ***26***) auf der Autobahn in Kroatien zu einem Motorschaden gekommen sei und dass dieses Fahrzeug daher mit einem Abschleppdienst nach ***20*** zurückgebracht worden sei. Aus der von der Bf dafür als Nachweis vorgelegten Beilage (ÖAMTC Gutschrift vom 20.08.2014) geht (lediglich) hervor, dass die Gutschrift einen Schaden am 07.01.2013 in Kroatien mit dem Fahrzeug ***48*** Ford Transit und eine Abschleppung betrifft. Abgesehen davon, dass hier von einem Ford Transit (und nicht von einem Chrysler Grand Voyager) die Rede ist, geht aus dieser Beilage weder hervor, wohin das Fahrzeug abgeschleppt wurde, noch, um welchen Schaden es sich dabei gehandelt hat. Dass dieses Fahrzeug (01/2013) tatsächlich einen Motorschaden hatte und anschließend fahruntüchtig war bzw. nach ***20*** abgeschleppt wurde, wird daher als nicht erwiesen erachtet. Darauf hingewiesen, dass sich betreffend dieses Fahrzeuges im Fahrtenbuch noch 12/2013 Eintragungen befinden (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 29.01.2018), hat die Bf dies einerseits damit begründet, dass diese Eintragungen den BMW betreffen würden (Vorlageantrag) und andererseits, dass es sich dabei um Fahrten mit einem Privatfahrzeug gehandelt habe (Beschluss BVwG vom 12.04.2023, W 164 223039-1/21 E, W 164 2223040-1/21 E, bzw. Schreiben der Bf an das BVwG vom 30.09.2022). Darauf angesprochen, warum dieses Fahrzeug - ungeachtet der behaupteten Fahruntüchtigkeit (Motorschaden) - weiterhin versichert wurde (ho. Vorhalt an die Bf vom 12.09.2023), hat die Bf nur geantwortet, dass das Fahrzeug nicht abgemeldet worden sei (Stellungnahme Bf vom 31.10.2023). Da der Motorschaden und die Abschleppung/der Verbleib des Fahrzeuges nach/in ***20*** nicht nachgewiesen wurden, sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Bf - dass das Fahrzeug NACH (Beschwerde) IN (Stellungnahme der Bf vom 31.10.2023) ***20*** abgeschleppt worden sei; dass die Eintragungen im Fahrtenbuch den BMW (Vorlageantrag) ein Privatfahrzeug (Schreiben der Bf an das BVwG vom 30.09.2023) betreffen würden - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein (behauptet) fahruntüchtiges Fahrzeug nicht abgemeldet und weiterhin (mit)versichert worden sein soll, ist der mit der (behaupteten) Fahruntüchtigkeit (Motorschaden 01/2013) begründete Ausschluss einer Privatnutzung des Fahrzeuges nach ho. Auffassung nicht glaubwürdig. Zum BMW 525d Touring hat die Bf vorgebracht, dass dieses Fahrzeug AUSSCHLIESSLICH für längere Geschäftsfahrten genützt worden sei (Beschwerde). Vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für längere Geschäftsreisen genutzt worden sei, was die (auch) in ***26*** verhängten Verkehrsstrafen belegen (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 29.01.2018), hat die Bf (nur) geantwortet, dass - nachdem sich der Firmensitz in ***26*** befinde - auch hier jede Menge zu erledigen sei (Vorlageantrag). Darauf, dass bei drei von fünf Verkehrsstrafen betreffenden Fahrten im Fahrtenbuch keine Eintragungen vorhanden sind und eine Eintragung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, hat das Finanzamt (im Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt vom 29.01.2018) ebenfalls hingewiesen. Mit ihrem Vorbringen, dass dieses Fahrzeug ausschließlich für längere Geschäftsreisen genutzt worden sei, vermag die Bf daher nicht glaubhaft darzulegen, dass damit keine Privatfahrten durchgeführt wurden. Aufgrund des bereits dargestellten (familiären) Naheverhältnisses ist vielmehr von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers (der Bf) zu Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend auszugehen, zumal der Dienstnehmerin in diesem Zeitraum (2013-2015) auch kein Privatfahrzeug zur Verfügung stand. Dazu, dass das Finanzamt für beide Fahrzeuge einen Sachbezugswert hinzugerechnet hat: Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung stellt (nur) darauf ab, dass für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen. Dies trifft im ggstdl. Fall auf beide Fahrzeuge, den Chrysler Grand Voyager und den BMW 525d Touring, zu. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere (arbeitgebereigene) Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen, der Sachbezugswert für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen ist (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, Rz 117 zu § 15; LStR Rz 183a). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit dem Ansatz eines entsprechenden Sachbezugswertes der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges aus Eigenem aufkommen müsste (VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/15/0078). Zum Ausdruck gebracht wird diese Aufwandersparnis durch den Ansatz eines Prozentsatzes von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges. Werden - wie das auch hier der Fall ist - zwei Fahrzeuge angeschafft, so sind die Anschaffungskosten höher als bei der Anschaffung eines einzigen Fahrzeuges. Folgerichtig ist in diesem Fall auch ein höherer Sachbezugswert anzusetzen als dies bei der Nutzung eines einzigen Fahrzeuges der Fall wäre. ***4*** (KIA Carnival): Ausgehend davon, dass der KIA Carnival von der gesamten Familie genutzt wurde, dass darüber keine genauen Aufzeichnungen geführt wurden (Niederschrift WGKK 17.11.2016) und weil den weiteren Dienstnehmern bereits Fahrzeuge hinzugerechnet wurden, hat das Finanzamt das Fahrzeug dieser Dienstnehmerin hinzugerechnet (Bericht vom 20.07.2017). Eine Privatnutzung dieses Fahrzeuges hat die Bf (grundsätzlich) in Abrede gestellt und dies auch mit einem Motorschaden 02/2014 und der Fahruntüchtigkeit bis 05/2017 (Reparatur in ***20***) begründet. Aufgrund der im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug erstatteten Vorbringen bzw. vorgelegten Nachweise wird der ggstdl. Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Als "Nachweis" für den behaupteten Motorschaden hat die Bf (über ho. Aufforderung vom 12.09.2023) eine mit 05/2017 datierte Rechnung vorgelegt. Daraus geht - wie auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 11.01.2024 zutreffend ausgeführt hat - nur hervor, dass ein KIA Carnival mit dem Kennzeichen ***27*** repariert wurde. Um welche Reparatur es sich dabei gehandelt hat und wann der Schaden am Fahrzeug aufgetreten ist, geht daraus jedoch nicht hervor. Auch die Aufkündigung des Abstellplatzes (Stellungnahme Bf vom 31.10.2023 samt Beilage) gibt weder einen Aufschluss darüber, ob darauf tatsächlich das ggstdl. Fahrzeug abgestellt war, noch - wie das Finanzamt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (Stellungnahme vom 11.01.2024) - darüber, ob das Fahrzeug tatsächlich fahruntauglich war. Mit ihrem Vorbringen, dass an diesem Fahrzeug 02/2014 ein Motorschaden aufgetreten sei, der (erst) 05/2017 repariert worden sei, vermag die Bf daher nicht glaubhaft darzulegen, dass damit keine Privatfahrten durchgeführt wurden. Aufgrund des bereits dargestellten (familiären) Naheverhältnisses ist vielmehr von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers (der Bf) zu Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend auszugehen, ungeachtet des Umstandes, dass der Dienstnehmerin in diesem Zeitraum (2013-2015) auch zwei Privatfahrzeuge zur Verfügung standen. ***3*** (VW Golf): Da der Dienstnehmer mit diesem Fahrzeug gefahren ist und da kein Fahrtenbuch geführt wurde (Niederschrift WGKK 17.11.2016), hat das Finanzamt bei diesem Dienstnehmer einen Sachbezugswert hinzugerechnet (Bericht vom 21.07.2017). Mit der Begründung, dass sich dieses Fahrzeug ausschließlich in ***15*** befunden habe, hat die Bf eine Privatnutzung (des seit 16.07.2014 im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges) in Abrede gestellt. Aufgrund der im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug erstatteten Vorbringen bzw. vorgelegten Nachweise wird der ggstdl. Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Unstrittig ist, dass auf den Dienstnehmer zwei Fahrzeuge, ein Renault Express DS2 und ein Golf VW (mit Wechselkennzeichen), beide zugelassen am 23.12.2009, angemeldet waren und dass der Golf VW am 16.07.2014 (mit neuem Kennzeichen) in das Betriebsvermögen übernommen wurde. Nach ho. Auffassung ist es nicht glaubwürdig, dass der VW Golf - ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen - in ***15*** verblieben ist, der Dienstnehmer die Strecke von ***15*** zurück nach ***26*** ohne den VW Golf, aber unter Mitnahme des Wechselkennzeichens, zurückgelegt hat, in ***26*** sodann das Wechselkennzeichen auf den Renault Express DS2 angebracht hat und mit diesem Fahrzeug gefahren ist. Aufgrund des bereits dargestellten (familiären) Naheverhältnisses ist vielmehr von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers (der Bf) zu Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend auszugehen, ungeachtet des Umstandes, dass dem Dienstnehmer auch ein Privatfahrzeug zur Verfügung stand. Abschließend ist zu der ggstdln. Hinzurechnung von Sachbezugswerten noch Folgendes auszuführen: Die Bf hat den Dienstnehmern deren Privatfahrzeuge betreffend ua Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge, Kosten für Schutzbriefe sowie Geldstrafen ersetzt (Bericht 20.07.2017). Herrn ***6*** hat die Bf die gesamten Kosten für dessen privaten UPC-Anschluss (Telefon, TV, Internet) ersetzt. Weiters hat die Bf (wiederholt) vorgebracht, dass die Wohnung der Familie als Büro des Familienunternehmens genutzt wurde. Insgesamt ergibt das das Bild eines Unternehmens, in dem keine klare Grenzlinie zwischen "betrieblich" und "privat" gezogen wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass gerade bei der Privatnutzung eine strenge Grenzziehung erfolgte und die arbeitgebereigenen Fahrzeuge ausschließlich für berufliche (betriebliche) Fahrten verwendet wurden. Zum Einwand der Bf, dass im ggstdl. Fall die für die Abgabennachforderung herangezogenen Bemessungsgrundlagen (ua. für Kfz) höher gewesen seien als der damit in Zusammenhang stehende (steuerlich geltend gemachte) Aufwand: Für das Vorliegen eines Vorteils beim Dienstnehmer ist es nicht erforderlich, dass dem Dienstgeber "ein Nachteil" entsteht bzw. "ein Vorteil abfließt". In diesem Sinn setzt das Vorliegen eines geldwerten Vorteils (beim Dienstnehmer) auch nicht die Entstehung von Kosten beim Arbeitgeber voraus (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, Rz 10 zu § 15). Ob bzw. in welcher Höhe der Bf in Zusammenhang mit der Überlassung ihrer Fahrzeuge zur Privatnutzung Kosten erwachsen sind, ist daher bei der Beurteilung, ob eine/keine Vorteilshinzurechnung zu erfolgen hat, nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Hinzurechnung von Sachbezugswerten (bei den vier Dienstnehmern) bleibt der Beschwerde daher der gewünschte Erfolg versagt. Ersatz der UPC- Kosten (TV, Internet, Telefon) Unstrittig ist, dass die Bf Herrn ***6*** die UPC-Kosten für seinen privaten Anschluss ersetzt hat. Mit der Begründung, dass der Vertrag nur aus Kostengründen als Privatperson abgeschlossen worden sei und dass sämtliche Büroarbeiten in der Privatwohnung erledigt worden seien, hat die Bf beantragt, den Ersatz der UPC-Kosten als Auslagenersatz anzuerkennen. Zu der Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof - zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 - Folgendes ausgeführt (VwGH vom 22.09.1992, Zl. 92/14/0069, mwN): "… dass die Frage … vom Gesetzgeber im Wege der Regelungen des § 26 EStG 1972 selbst beantwortet wurde. Diese Bestimmung stellt ihrem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber § 25 Abs. 1 Z 1 leg. cit. dar, durch welche alle jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch § 25 Abs. 1 Z 1 leg. cit. umschriebenen Bezüge herausgehoben werden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen; es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen. Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, aber nicht unter § 26 EStG 1972 fallen, bilden daher nach der aus den zitierten Bestimmungen in ihrem Zusammenhang hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn." Im ggstdl. Fall ist daher zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Z 2 EStG 1988 vorliegen. Nach § 26 Z 2 EStG 1988 gehören Beträge, - die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) - durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze) nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Begriff "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" (Auslagenersatz) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das trifft auf die Kosten eines privaten Telefonanschlusses beim Arbeitnehmer nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Aufwand (auch) im Interesse des Arbeitgebers getätigt wurde (VwGH vom 21.11.1990, Zl. 87/13/0183). Dies gilt nach ho. Auffassung sinngemäß auch für die Übernahme von Internetkosten (so auch: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 26, Tz 35, Stichwort "Telefonkosten"). Eine Subsumtion des ggstdl. Ersatzes der UPC-Kosten als Auslagenersatz iSd § 26 Z 2 EStG 1988 scheidet daher schon aus diesem Grund aus. Davon abgesehen gilt sowohl für durchlaufende Gelder als auch für Auslagenersätze, dass bei diesen - sollen sie der Regelung des § 26 Z 2 EStG 1988 subsumiert werden - auf eine jeweilige Einzelabrechnung nicht verzichtet werden kann (VwGH vom 31.03.2011, Zl. 2008/15/0322; vom 27.06.2018, Ra 2017/15/0043; vom 29.05.1985, Zl. 83/13/0201; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, Tz 33 zu § 26). Unstrittig ist, dass die ggstdl. Anschlüsse (Telefon, Internet) auch privat verwendet wurden (Vorlageantrag vom 17.07.2018) Alles andere wäre auch als "realitätsfremd und nicht zeitkonform" anzusehen. Wie das Finanzamt daher zutreffend ausgeführt hat (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt vom 29.01.2018), wäre eine Einordnung der Internet- bzw. Telefonkosten als Auslagenersatz (iSd § 26 Z 2 EStG 1988) nur dann denkbar, wenn die dienstliche von der privaten Nutzung nachweislich trennbar wäre (so auch: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 26, Tz 35, Stichwort "Telefonkosten"), was hier - unstrittig - nicht der Fall ist. Dem Ersatz der UPC-Kosten kommt daher nicht die Eigenschaft eines Auslagenersatzes iSd § 26 Z 2 EStG 1988 zu, sodass der Beschwerde auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen war. Zum Säumniszuschlag (für Lohnsteuer 2013-2015): Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) nach Maßgabe der folgenden Absätze Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg. cit.). Säumniszuschläge, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Abs. 10 leg. cit.). Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Dass die Lohnsteuer 2013-2015 nicht (rechtzeitig) entrichtet und damit ein Säumniszuschlag erwirkt wurde, ist unstrittig. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages für Lohnsteuer 2013-2015 ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt. Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG): Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Sowohl zum Ansatz eines Kfz-Sachbezugswertes (§ 15 EStG 1988 iVm § 4 Sachbezugswerteverordnung) als auch zum Auslagenersatz (§ 26 Z 2 EStG 1988) gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist - soweit erkennbar - einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 18. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103551/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103551.2018
Stammnummer
149827
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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