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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103551/2018

1) Kfz - hier: Ansatz eines Sachbezugswertes (familiäre Nahebeziehung, Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß) 2) Ersatz der UPC-Kosten - hier: steuerpflichtiger Arbeitslohn

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103551/2018vom 18.11.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner sowie die weiteren Mitglieder Mag. Elisabeth Traxler, Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Martin Saringer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HLB Prüf-Treuhand GmbH & Co KG Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Gonzagagasse 9/1/13, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 24. August 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 20. Juli 2017 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages für Lohnsteuer 2013, 2014 und 2015 nach der am 6. Oktober 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben aufrecht. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig zulässig. Entscheidungsgründe Bei der Beschwerdeführerin (Bf) handelt es sich um ein in der Planung und Beratung für Installations-, Schweiß- und Bauarbeiten tätiges Familienunternehmen, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2013-2015) folgende Personen beteiligt waren (***1***): ***2*** 48%, ***3*** 25%, ***4*** 25% und ***5*** 2%. Frau ***4*** war im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin; Herr ***6*** war gewerberechtlicher Geschäftsführer. Frau ***4*** und Herr ***3*** sind die Kinder des Ehepaares ***76*** ***16*** und ***6***. Strittig ist - als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung (GPLA-Prüfung) gemäß § 86 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 - - die Hinzurechnung von Kfz-Sachbezugswerten bei den Dienstnehmern ***6***, ***76*** ***16***, ***4*** und ***3*** und - ob es sich bei den (von der Bf) ***6*** ersetzten UPC-Kosten (für: Internet, TV und Telefon) um einen Auslagenersatz handelt. Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde: Am 17.11.2016 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) mit Herrn ***6*** und Frau ***76*** ***16*** eine Niederschrift aufgenommen. Die beiden haben - soweit dies für das ggstdl. Verfahren von Bedeutung ist - Folgendes ausgesagt: Herr ***6*** sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig. Die beiden (im Betriebsvermögen befindlichen) Fahrzeuge Mercedes 308D und Mercedes E270 CDI (Wechselkennzeichen) fahre Herr ***6***. Ein Fahrtenbuch sei geführt worden, aber nur für gewisse Fahrten. Die beiden (ebenfalls im Betriebsvermögen befindlichen) Fahrzeuge Chrysler Grand Voyager und BMW 525d (ebenfalls mit Wechselkennzeichen) würden von der gesamten Familie gefahren. Ein Fahrtenbuch sei geführt worden, es seien jedoch nur gewisse Fahrten aufgezeichnet worden. Mit dem (ebenfalls im Betriebsvermögen befindlichen) VW Golf sei der Sohn gefahren, Fahrtenbuch sei keines geführt worden. Der (ebenfalls im Betriebsvermögen befindliche) KIA Carnival sei von der gesamten Familie genutzt worden. Ein Fahrtenbuch sei geführt worden, aber auch hier seien nur gewisse Fahrten aufgezeichnet worden. Auf die Frage "Wie und von wem wurden die Fahrzeuge privat genutzt?" wurde geantwortet: "Es gibt keine Aufzeichnungen". Die Kosten für den privaten (auf ***6*** lautenden) UPC-Anschluss seien deshalb von der Bf übernommen worden, weil Internet, Telefon und Fax für die Firma genutzt würden. Die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 20.07.2017 hat das Finanzamt im verwiesenen (und ebenfalls mit 20.07.2017 datierten) Bericht gemäß § 150 Bundesabgabenordnung (BAO) - soweit dies für das ggstdl. Verfahren von Bedeutung ist - (zusammengefasst) wie folgt begründet: Kfz-Sachbezugswerte: Im Betriebsvermögen der Bf befänden sich mehrere Kraftfahrzeuge. Die richtige Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten könne nur mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch dokumentiert werden. Alle Eintragungen müssten zeitnah und lückenlos vorgenommen werden. Bei Privatfahrten genügten Datum und Kilometerstände am Anfang und am Ende der Fahrt. Es seien drei Fahrtenbücher vorgelegt worden, in denen jedoch nur die dienstlichen Fahrten - ohne Unterbrechungen für private Fahrten - erfasst worden seien. Für jede Fahrt seien drei Tage und die Gesamtkilometeranzahl eingetragen worden. Eine Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten könne auf Grund dieser Fahrtenbücher nicht erfolgen. Im Prüfungszeitraum seien fünf Dienstnehmer gemeldet gewesen und hätten sich sechs Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen der Bf befunden, davon seien vier Personenkraftwagen mit Wechselkennzeichen gemeldet gewesen. Die Bf habe dafür keinen Sachbezug (§ 15 EStG 1988) berechnet. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Unterlagen (Fahrtenbücher) sei ein Sachbezug in Höhe von 1,50 v.H. berechnet worden. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Sachbezugswerteverordnung sei auch im Falle der Überlassung eines im gebrauchten Zustand angeschafften Fahrzeuges zur Privatnutzung hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges vom ursprünglichen Neuwert auszugehen. Alle Kraftfahrzeuge seien Gebrauchtwagen. Bei den (Gebraucht)Fahrzeugen sei daher der Mittelwert der (lt. Internetrecherche) ermittelten Neupreise für die Bewertung herangezogen worden. Ergänzend dazu hat das Finanzamt bei den einzelnen Dienstnehmern noch Folgendes ausgeführt: ***6***: In der Niederschrift vom 17.11.2016 (WGKK) habe Herr ***6*** angegeben, dass er (selbst) mit den beiden Fahrzeugen Mercedes E270 CDI und 308D (Wechselkennzeichen) gefahren sei. ***76*** ***16***: Diese habe ausgesagt (Niederschrift WGKK 17.11.2016), dass mit den Fahrzeugen Chrysler Grand Voyager und BMW 525d Touring jedes Familienmitglied gefahren sei und dass keine genauen Aufzeichnungen geführt worden seien. Da den weiteren Dienstnehmern bereits Kfz-Sachbezugswerte hinzugerechnet worden seien, sei die Hinzurechnung der Kfz-Sachbezugswerte für die beiden Fahrzeuge bei dieser Dienstnehmerin erfolgt. ***4***: In der Niederschrift vom 17.11.2016 (WGKK) habe Herr ***6*** angegeben, dass mit dem KIA Carnival jedes Familienmitglied gefahren sei und dass keine genauen Aufzeichnungen geführt worden seien. Da den weiteren Dienstnehmern bereits Kfz-Sachbezugswerte hinzugerechnet worden seien, sei die Hinzurechnung des Kfz-Sachbezugswertes für das Fahrzeug bei dieser Dienstnehmerin erfolgt. ***3***: Ein Fahrtenbuch sei nicht vorgelegt worden. Das Fahrzeug VW Golf habe sich bis 15.07.2014 im Besitz dieses Dienstnehmers befunden, seit 16.07.2014 befinde sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen der Bf. UPC-Kosten: Herrn ***6*** seien die Kosten für UPC Telekabel (für Digital TV, Digital Telefon und Fiber Power Fun) von der Bf ersetzt worden. Würden sich aus Rechnungen die Kosten für die berufliche Internetnutzung eindeutig und nachweislich "herausrechnen" lassen, dann könne der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der beruflichen Internetgebühr abgabenfrei ersetzen (DG-Info NÖGKK, NÖDIS 3/2008; ARD 5855/7/2008). Für den geforderten eindeutigen Nachweis, in welchem Ausmaß eine berufliche Telefon- bzw. Internetnutzung gegeben sei, müsse der Dienstnehmer exakte Aufzeichnungen (ähnlich detailliert wie ein Fahrtenbuch) führen, aus denen das Ausmaß der beruflichen Nutzung klar und zweifelsfrei hervorgehe. Nur in diesem Umfang sei bei einem konkreten und zweifelsfreien Nachweis der Ersatz dieser (betrieblich erforderlichen) Internetgebühren durch den Arbeitgeber abgabenfreifrei. Ein bloßer Ersatz von Werbungskosten sei kein abgabenfreier Auslagenersatz, sondern ein geldwerter Vorteil. Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde vom 24.08.2017 hat die Bf wie folgt begründet: Die Bf erbringe Managementdienstleistungen; zu ihrer Hauptaufgabe zähle die reibungslose und pünktliche Projektabwicklung. Die Bf erbringe dabei hauptsächlich folgende Leistungen: Teilnahme bei Vertragsverhandlungen, Übersetzen div. Korrespondenzen, Dolmetschen bei div. Verhandlungen, Abwicklung div. Angelegenheiten bei den deutschen Behörden, Baubesprechungen, Koordination mit dem Auftraggeber, Terminkoordination, etc.. Referenzprojekte der Bf seien ua: Klinikum ***7***, Erzbischöfliches Ordinariat ***8***, Dom 2 und 3 Bürogebäude ***8***, ***9*** Bürogebäude ***10***, ***11***, ***12*** Fabrik ***7***, Wohngebäude ***13***. Für die Abwicklung solcher Projekte bedürfe es zahlreicher/wöchentlicher Geschäftsreisen von ***14*** nach ***15***. Kfz-Sachbezugswerte: Vom Prüfungsorgan sei unterstellt worden, dass die sich im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuge auch privat genutzt worden seien. Im Bericht sei auch immer wieder auf die Niederschrift vom 17.11.2016 hingewiesen worden. Bei dieser Befragung seien Herr und Frau ***16*** gefragt worden, wer mit diesen Fahrzeugen gefahren sei. Da eine Zuordnung der Fahrzeuge zu einem Dienstnehmer verlangt worden sei, habe man die Autos den Meistnutzenden zugeordnet. Ob diese Autos auch privat genutzt worden seien, sei nicht gefragt, sondern einfach nur unterstellt worden. Ob und wie viele Autos es im Privatvermögen gegeben habe, wer mit welchem gefahren sei, in welchem Ausmaß diese auch betrieblich genutzt worden seien, sei nicht gefragt worden. Auch der Hintergrund für diese Befragung sei den Befragten nicht bewusst gewesen. Im Prüfungszeitraum seien auch im Privatvermögen mehrere PKWs zur Verfügung gestanden: - Mercedes Benz 300 D Turbo mit dem Wechselkennzeichen ***17*** (seit 2009) - Mercedes Benz 300 D Turbo 4 Matic mit dem Wechselkennzeichen ***17*** (seit 2009) - VW Golf mit dem Wechselkennzeichen ***18*** (bis Juni 2014) - Renault Expreß DS2 (geschlossener LKW) mit dem Wechselkennzeichen ***18*** (seit 2009) - Chrysler Voyager ***19*** (in ***20*** zugelassen) - Mercedes Benz ***21*** (in ***15*** zugelassen; seit 2015) - VW Touran ***22*** (in ***15*** zugelassen; seit 2015). Eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge sei deshalb nicht notwendig gewesen und sei auch nicht erfolgt. Vielmehr sei es immer so gewesen, dass für betriebliche Zwecke immer wieder die Privatautos genutzt hätten werden müssen. Das habe unterschiedliche Gründe gehabt (zB es sei kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung gestanden, weil dieses verwendet worden oder kaputt gewesen sei). Es werde daher beantragt, die gesamten Sachbezugswerte wegzulassen. Weitere Begründung: ***6*** (Mercedes Benz 308D und Mercedes E270 CDI, beide: Wechselkennzeichen ***23***, ab 01/2014 ***24***): Bei dem Mercedes Benz 308D handle es sich um einen LKW, Baujahr 1994, der eigentlich nicht mehr gefahren werde. Dieser LKW stehe in ***15*** auf einer Baustelle und werde nur mehr zur Verwahrung von Werkzeug verwendet, gefahren werde damit schon seit Jahren nicht mehr. Bei dem Mercedes E270 CDI handle es sich ebenfalls um ein sehr altes Auto, Baujahr 2001. Aufgrund eines Unfalles am 06.08.2014 (siehe Unfallbericht vom 06.08.2014 Beilage 3 - leider nur schwer lesbar) sei dieses Fahrzeug fahrunfähig und habe somit nicht benützt werden können. Erst am 22.09.2017 sei dieses Fahrzeug wieder neu begutachtet und für den Verkehr zugelassen worden. Innerhalb dieses Zeitraumes sei die Benützung des Fahrzeuges - weder privat noch betrieblich - nicht möglich gewesen. Auch außerhalb dieses Zeitraumes sei dieses Fahrzeug ausschließlich für Firmenfahrten benützt worden. Für Privatfahrten seien sowohl der Mercedes Benz 300 D Turbo als auch der Mercedes Benz 300 D Turbo 4 Matic zur Verfügung gestanden. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sei bei Herrn ***6*** kein Sachbezugswert zu berücksichtigen. ***76*** ***16*** (Chrysler Grand Voyager und BMW 525d, beide: Wechselkennzeichen ***25***): Bei dem Chrysler Grand Voyager (Baujahr 1998, KM-Stand 10/2012: 358.326) sei der Motor seit 01/2013 kaputt. Das Fahrzeug sei 01/2013 nach ***20*** abgeschleppt worden. Nachdem das Fahrzeug auch derzeit noch fahrunfähig sei, stehe es immer noch in ***20*** und nicht in ***26***, weil man in ***26*** über keine Abstellmöglichkeit verfüge. Dieses Fahrzeug stehe daher seit 01/2013 - weder für private noch für berufliche Fahrten - nicht mehr zur Verfügung. Die Hinzurechnung eines Sachbezugswertes für Frau ***76*** ***16*** sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht einmal theoretisch die Möglichkeit bestanden habe, dieses Auto zu nützen. Außerdem sei die Zulassung für dieses Auto 05/2013 abgelaufen (siehe Beilage 1). Beim BMW 525d handle es sich um ein Auto mit dem Baujahr 2006. Dieses Fahrzeug sei als Ersatz für den Chrysler Grand Voyager herangezogen und ausschließlich für längere Geschäftsfahrten benützt worden. Für Privatfahrten seien die oben angeführten Privatautos herangezogen worden. Eine Privatnutzung dieses Fahrzeuges sei daher nicht notwendig gewesen, weswegen kein Sachbezugswert hinzuzurechnen sei. ***4*** (KIA Carnival ***27***): Bei Frau ***4*** sei im Prüfungszeitraum 2013-2015 ein monatlicher Sachbezugswert in Höhe von € 375,00 berücksichtigt worden. Auch dieses Fahrzeug habe fast 200.000 Kilometer und sei Baujahr 2005. Aufgrund eines Motorschadens sei dieses Fahrzeug seit 02/2014 fahruntauglich. Dieses Fahrzeug sei im Hof ***28***, wo die Bf Räumlichkeiten angemietet habe, abgestellt gewesen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses habe das Auto auf der Straße abgestellt werden müssen. Im 06/2017 sei an Frau ***4*** ein Straferkenntnis ergangen (siehe Beilage 4), weil das Fahrzeug in ***29***, ohne eine gültige Plakette abgestellt gewesen sei. Die letzte Plakette sei bis 06/2014 gültig gewesen. Daraufhin sei das Auto nach ***20*** gebracht worden, wo es 05/2017 auch repariert worden sei (Motor, Kopfzylinder und Ventile seien repariert, der Zahnriemen sei getauscht worden; Rechnung: Beilage 5). In ***14*** wäre eine Reparatur für dieses alte Auto viel zu teuer gewesen. Nun sei das Auto wieder fahrtauglich und für den Verkehr zugelassen (Begutachtung am 29.05.2017 durch den ÖAMTC). Von 02/2014 bis einschließlich 05/2017 habe mit diesem Fahrzeug nicht gefahren werden können, sodass die Hinzurechnung eines Sachbezugswertes schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt sei. Aber auch für den Zeitraum 01/2013 bis 01/2014 sei kein Sachbezugswert zu berücksichtigen, weil dieses Fahrzeug nicht privat genutzt worden sei. Aus der Niederschrift vom 17.11.2016 (WGKK) gehe hervor, dass jedes Familienmitglied mit diesem Fahrzeug gefahren sei. Der KIA Carnival sei ausschließlich für Fahrten nach ***15*** genutzt worden. Dort sei das Fahrzeug immer wieder für mehrere Tage gestanden, um Werkzeuge und Material vorübergehend zu lagern, damit dieses nicht auf der Baustelle unbeaufsichtigt herumliege. ***3*** (VW Golf): Dieses Fahrzeug sei seit 16.07.2014 im Betriebsvermögen, davor sei es auf Herrn ***3*** zugelassen gewesen. Dieses Auto sei betrieblich notwendig gewesen, weil für die Abwicklung der diversen Projekte ein Auto mit einer grünen Plakette für die Umweltzonen in ***15*** notwendig gewesen sei. Dieses Auto befinde sich ausschließlich in ***15*** (auf nicht öffentlichem Gelände) auf den jeweiligen zu betreuenden Projekten und werde ausschließlich betrieblich verwendet (Behördenwege, Besorgungen). Von Herrn ***3*** seien für dieses Auto keine Kilometergeldabrechnungen gemacht worden; in diesen Zeitraum sei Herr ***3*** mit seinem Renault Expreß DS2 gefahren, weswegen für den VW Golf für den Prüfungszeitraum kein Sachbezugswert zu berechnen sei. Seit 01/2016 sei dieses Auto wegen eines Motorschadens fahruntauglich, weswegen dann 09/2016 das Kennzeichen hinterlegt worden sei. Der VW Golf könne seit 01/2016 nicht mehr benützt werden. Nachdem die Familie ***16*** selbst über ein paar Autos privat verfüge, sei es nie notwendig gewesen, die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge zu nutzen. Abgesehen davon sei der Großteil der Firmenfahrzeuge nicht "privattauglich", weil diese für den Transport von Material und Werkzeugen verwendet worden und bereits sehr desolat seien. UPC-Kosten: Die Aufwendungen dafür seien bei der GPLA-Prüfung bei Herrn ***6*** als geldwerter Vorteil berücksichtigt worden. Es sei korrekt, dass die in der Buchhaltung enthaltenen Rechnungen auf Herrn ***6*** persönlich lauten würden. Der Vertragsabschluss sei aus Kostengründen auf Herrn ***6*** persönlich erfolgt, weil die Tarife für Privatpersonen weitaus günstiger gewesen seien als für Unternehmer. Der Vertrag beinhalte im Paket Telefon, TV und Internetanschluss mit 500 freien Minuten. Es sei das Paket gekauft worden, das in Summe sehr günstig sei, aber auch Dinge beinhalte, die nicht benötigt würden - so zB TV. Dieser Vertrag sei rein zu betrieblichen Zwecken abgeschlossen und deshalb auch von der Bf bezahlt worden. Ergänzend müsse erläutert werden, dass sämtliche Büroarbeiten nicht in den angemieteten Räumlichkeiten in der ***28*** erledigt würden, sondern in der angemieteten Privatwohnung. Die Räumlichkeiten in der ***28*** seien hierfür nicht geeignet gewesen (keine ordentliche Infrastruktur, feucht, vorwiegend als Lagerraum für Werkzeuge verwendet). Für umfangreiche Ausschreibungen (oft zwischen 500 und 700 Seiten), Preiskalkulationen und Baufortschrittsprotokolle sei eine ordentliche Infrastruktur - gut funktionierendes Internet und Telefonie - erforderlich. Die meiste Korrespondenz und Telefonie sei mit dem Ausland erfolgt, da sich die zu überwachenden Projekte (Klinikum ***7***, Erzbischöfliches Ordinariat in ***8***, Dom 2 und 3 in ***8***) fast ausschließlich im Ausland befunden hätten. In der ***28*** habe es nie einen gesonderten Telefon- oder Internetanschluss gegeben. Dass die Hinzurechnung der UPC-Kosten nicht gerechtfertigt sei ergäbe sich auch dadurch, dass es selbstverständlich private Telefonnummern gäbe, deren Rechnungen sich nicht in der Buchhaltung befänden und die vom privaten Konto von Frau ***76*** ***16*** bezahlt würden. Hinzuweisen sei, dass auch die (beiden) privaten Telefonanschlüsse großteils für betriebliche Zwecke genutzt würden. Weiters gäbe es seit 2013 einen eigenen TV-Anschluss bei ***30***, welcher ebenfalls regelmäßig vom Konto von Frau ***76*** ***16*** abgebucht werde. Der im UPC-Paket enthaltene Anschluss sei zwar im Paket dabei, werde aber nicht benötigt. Hinsichtlich der geltend gemachten UPC-Kosten habe es bei der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2013-2015 keinerlei Beanstandungen gegeben; die gesamten Aufwendungen seien für den gesamten Zeitraum anerkannt worden. Da die Rechnungen nicht auf die Bf gelautet hätten, seien richtigerweise auch keine Vorsteuern geltend gemacht worden. Weiters müsse angeführt werden, dass die Familie ***16*** an die Bf keinerlei Kosten für die Benützung eines Arbeitszimmers in der Privatwohnung weiterverrechne. Vielmehr sei dies als Kostenbeitrag der Familie ***16*** an die Bf zu sehen und mindere bzw. stelle den angesetzten Sachbezugswert auf Null. Es werde daher ersucht, von der Berechnung eines Sachbezugswertes für die UPC-Kosten Abstand zu nehmen. Der Beschwerde hat die Bf folgende Beilagen (Kopien) angeschlossen: Beilagen 1/1-1/3: 3 Fotos von Fahrzeugen in (sehr) schlechter Qualität; welches Fahrzeug das ist bzw. welche Fahrzeuge das sind, ist nicht erkennbar, ebensowenig, ob es sich dabei um beschädigte oder um fahrtüchtige Fahrzeuge handelt. Beilage 1/4: Foto der Plakette ***25***, gültig bis 05/2013 Beilage 2: Unfallbericht (gänzlich unleserlich) Beilage 3: Straferkenntnis ***4*** (LPD ***26***) vom 01.06.2017: das Fahrzeug ***27*** wurde am 08.03.2017 in ***29***, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, wobei die Begutachtungsplakette mit 06/2014 abgelaufen war. Beilage 4: mit 05/2017 datierte, KIA Carnival ***27*** betreffende (nicht in deutscher Sprache abgefasste) Rechnung Beilage 5: Hinterlegungsbestätigung VW Golf, ***31***: am 20.09.2016 wurden die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 hat die Bf - so ihr Vorbringen - "drei Fotos des beschädigten Fahrzeuges Mercedes E270 CDI" beim Finanzamt eingebracht. Diese (drei) Fotos lassen nur erkennen, dass darauf Autos abgebildet sind. Ob es sich dabei - so wie von der Bf behauptet - (tatsächlich) um das Fahrzeug Mercedes E270 CDI handelt, ist nicht erkennbar, ebensowenig der Zustand (fahrtüchtig oder nicht) der abgebildeten Fahrzeuge. Am 29.01.2018 hat das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen (Bedenkenvorhalt) folgenden Inhaltes an die Bf gerichtet (eingeräumte Frist zur Beantwortung: bis zum 28.02.2018): Kfz-Sachbezugswerte: Die unzähligen Kraftfahrzeuge - sowohl im Privat- als auch im Unternehmensbesitz - seien (im Zuge der GPLA-Prüfung) mehrmals besprochen worden. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei die Privatnutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuge nicht unterstellt worden, sondern es könne - wie aus den nachstehenden Punkten hervorgehe - eine Privatnutzung auf Grund fehlender bzw. nicht ordnungsgemäßer Unterlagen nicht ausgeschlossen werden. Für den Mercedes E270 CDI, den Chrysler Grand Voyager (bzw. BMW 525d) und für den KIA Carnival seien Fahrtenbücher vorgelegt worden. In allen Fahrtenbüchern seien unregelmäßig immer wieder Dreitagesfahrten von ***26*** nach ***15*** und retour eingetragen worden. Immer wieder seien mehrere Baustellen bzw. Projekte mit Abkürzungen angeführt und sei für den gesamten Zeitraum eine Gesamtsumme gefahrener Kilometer angegeben worden. Die Kriterien eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches seien nicht erfüllt worden, weil wesentliche Informationen über den Zweck der einzelnen Fahrten fehlten. Dadurch sei auch nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, welche Fahrten getätigt worden seien und ob dazwischen Privatfahrten getätigt worden seien. Aus der bloßen Existenz eines privaten Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers könne nicht auf das Unterbleiben jeglicher Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges geschlossen werden, weil dies die Lebenserfahrung nicht zwingend gebiete. Es entspräche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein vor der Haustür geparktes Fahrzeug nie privat genutzt werde, insbesondere, wenn im Familienhaushalt alle beim Dienstgeber beschäftigten Familienmitglieder mit Führerschein lebten. Der im Privatleben erfahrungsgemäß auftretende Bedarf nach einem Zweitfahrzeug habe durch eine Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durchaus gedeckt werden können. Für die im Privatbesitz befindlichen Kraftfahrzeuge seien überhöhte Kilometergelder verrechnet worden. Teilweise seien diese Fahrzeuge zur gleichen Zeit von zwei Personen genutzt worden. Die Kilometergelder seien daher im Zuge der GPLA-Prüfung gekürzt worden. In der Buchhaltung (der Bf) seien neben den Rechnungen für UPC auch die für sämtliche Verkehrsstrafen sowie die für Privatfahrzeuge betreffende ÖAMTC-Schutzbriefe und Versicherungen vorgefunden worden. Für (alle) diese Rechnungen seien ebenfalls die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Zu den einzelnen Punkten werde wie folgt Stellung genommen: ***6***: Mercedes Benz 308D: Beschwerdevorbringen: Das Fahrzeug stehe in ***15*** und werde nur noch für die Verwahrung von Werkzeugen verwendet, gefahren werde damit schon seit Jahren nicht mehr. Stellungnahme des Finanzamtes: Für dieses Fahrzeug sei kein Sachbezugswert berechnet worden. Dass das Fahrzeug jahrelang nicht gefahren worden sei, werde durch folgende Verkehrsstrafen widerlegt: - Verkehrsstrafe vom 06.082014, 16:41 Uhr in ***32***; - Verkehrsstrafe vom 07.08.2014, 16:59 Uhr in ***33***; - Verkehrsstrafe vom 13.10.2014, 17:16 Uhr in ***34***; - Verkehrsstrafe vom 13.10.2014, 11:00 Uhr in ***35***; - Verkehrsstrafe vom 14.10.2014, 10:58 Uhr in ***36***. Mercedes E270 CDI: Beschwerdevorbringen: Dieses Fahrzeug sei ab dem 06.08.2014 fahruntauglich gewesen und habe somit nicht mehr benützt werden können. Erst am 22.09.2017 sei dieses Fahrzeug neu begutachtet und für den Verkehr zugelassen worden. Stellungnahme des Finanzamtes: Dass dieses Fahrzeug ab dem 06.08.2014 fahruntauglich gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, weil dieses Fahrzeug laut Fahrtenbuch vom 26.08.2014 bis zum 27.08.2014 und vom 18.11.2014 bis zum 20.11.2014 (= letzte Eintragung einer dienstlichen Fahrt) für Reisen von ***26*** nach ***15*** und retour verwendet worden sei. Darüber hinaus liege auch eine Verkehrsstrafe vom 29.01.2015, 09:42 Uhr in ***37***, ***38***, vor. ***76*** ***16***: Chrysler Grand Voyager: Beschwerdevorbringen: Das Fahrzeug sei seit 01/2013 kaputt, nach ***20*** abgeschleppt worden und bis dato fahruntauglich. Stellungnahme des Finanzamtes: Im Fahrtenbuch, das nur ab 06/2013 Eintragungen aufweise, seien von 06-12/2013 mehrere Fahrten mit diesem Fahrzeug eingetragen. Die letzte eingetragene Fahrt sei vom 04.12.2013-06.12.2013 mit ***26*** als Fahrtende. Dass dieses Auto seit 01/2013 kaputt sei und in ***20*** stehe, könne daher nicht nachvollzogen werden. BMW 525d: Beschwerdevorbringen: Das Fahrzeug sei als Ersatz für den Chrysler Grand Voyager herangezogen und ausschließlich für längere Geschäftsreisen verwendet worden. Stellungnahme des Finanzamtes: Aufgrund von Verkehrsstrafen sei festgestellt worden, dass dieses Fahrzeug nicht ausschließlich für längere Geschäftsreisen genutzt worden sei, da auch in ***26*** Verkehrsstrafen verhängt worden seien. Weiters seien sowohl in ***15*** als auch in ***26*** Verkehrsstrafen verhängt worden, obwohl dafür im Fahrtenbuch keine Fahrten aufscheinen würden. Zu den einzelnen Verkehrsstrafen: - Verkehrsstrafe am 20. 06.2016, 19:20 Uhr in ***39***; - Verkehrsstrafe am 23.08.2013, 16:37/17:01 in ***8*** - im Fahrtenbuch sei keine Fahrt nach ***8*** eingetragen; - Verkehrsstrafe am 18.09.2013, 13:11 Uhr in ***40*** - laut Fahrtenbuch sei das Fahrzeug (zu diesem Zeitpunkt) in ***15*** unterwegs gewesen; - Verkehrsstrafe am 10.06.2014, 09:49 Uhr in ***41*** - im Fahrtenbuch seien vom 28.03.2014 bis zum 15.09.2014 keine Fahrten eingetragen; - Verkehrsstrafe am 23.03.2015, 18:57 bis 19:10 Uhr in Graz, ***42*** - im Fahrtenbuch würde die Eintragung der dienstlichen Fahrten am 03.12.2014 enden. ***4*** (KIA Carnival): Beschwerdevorbringen: Dieses Fahrzeug habe 02/2014 einen Motorschaden gehabt, sei fahruntauglich gewesen, nach ***20*** gebracht und im Mai 2017 dort repariert worden. Im 06/2017 sei eine Verkehrsstrafe ausgestellt worden (Verwendung dieses Fahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr). Während des Zeitraumes 2013 bis 01/2014 sei dieses Fahrzeug immer wieder für mehrere Tage in ***15*** gestanden, um Werkzeug und Material vorübergehend zu lagern. Stellungnahme des Finanzamtes: Dieses Fahrzeug sei bei jedem Termin in der Kanzlei (der steuerlichen Vertretung) Thema gewesen, wobei nicht - auch nicht bei der Aufnahme der Niederschrift - mitgeteilt worden sei, dass es seit 02/2014 fahruntauglich sei. Im (vorgelegten) Fahrtenbuch seien bis 01/2014 dienstliche Fahrten eingetragen; die dienstlichen Fahrten hätten immer drei Tage betragen. Aufgrund der gefahrenen Kilometer sei die Begründung, dass das Fahrzeug mehrere Tage zur Lagerung von Werkzeug und Material auf den Baustellen gestanden sei, nicht nachvollziehbar. Eine private Nutzung des Fahrzeuges sei auf Grund der Eintragungen im Fahrtenbuch nicht auszuschließen, da zwischen den dienstlichen Fahrten von ***26*** nach ***15*** und retour keine nachvollziehbaren Eintragungen (dienstlich oder privat) vorgenommen worden seien. ***3*** (VW Golf): Beschwerdevorbringen: Das Fahrzeug sei betrieblich notwendig gewesen, weil für die Abwicklung diverser Projekte in ***15*** ein Auto mit einer grünen Plakette für die Umweltzonen erforderlich gewesen wäre. Dieses Fahrzeug habe sich ausschließlich in ***15*** befunden und sei ausschließlich betrieblich (für Behördenwege, Besorgungen) verwendet worden. Für dieses Fahrzeug habe Herr ***3*** keine Kilometergelder geltend gemacht. Stellungnahme des Finanzamtes: Dieses Fahrzeug sei auf Wechselkennzeichen gemeldet gewesen. Von Herrn ***3*** und Frau ***4*** seien während des Zeitraumes, in dem das Fahrzeug auf Herrn ***3*** gemeldet gewesen sei, Kilometergelder verrechnet worden. Da nur das Kennzeichen angeführt worden sei, könne nicht festgestellt werden, ob die Kilometergelder für die Nutzung des VW Golf oder für den Renault verrechnet worden seien. Den Kilometergeldabrechnungen zufolge sei das Kennzeichen für Fahrten ***26***-***15***-***26*** verwendet worden. Die Angaben in der Beschwerde, dass das Fahrzeug ausschließlich in ***15*** für Behördenwege und für Besorgungen verwendet worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da es auf Wechselkennzeichen gemeldet und Kilometergelder für dieses Kennzeichen für Fahrten, die immer in ***26*** geendet hätten, abgerechnet worden seien. Herr ***6*** habe ausgesagt (Niederschrift WGKK 17.11.2016), dass der Sohn mit dem VW Golf gefahren sei und dass keine Fahrtenbücher geführt worden seien. UPC-Kosten (für digital TV, digital Telefon und Fiber Power Fun): Beschwerdevorbringen: Die in der Buchhaltung (der Bf) vorgefundenen Rechnungen würden auf Herrn ***6*** lauten und seien auch auf die private Adresse dieses Dienstnehmers ausgestellt. Der Abschluss des Vertrages sei aus Kostengründen erfolgt. Stellungnahme des Finanzamtes: Auch diese Rechnungen seien bei jedem Termin in der Kanzlei (der steuerlichen Vertretung) ein Thema gewesen. Da es sich bei der Adresse um jene handle, wo die gesamte Familie wohne, könne die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden. Damit liege ein Eigeninteresse des Dienstnehmers an der Bezahlung der Gebühren durch die Bf vor, sodass nicht mehr von einem Auslagenersatz iSd EStG gesprochen werden könne. Würden sich aus der Rechnung die Kosten für die berufliche Internetnutzung eindeutig und nachweislich "herausrechnen" lassen, dann könne der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der beruflichen Internetgebühr abgabenfrei ersetzen (DGInfo NÖGKK, NÖDIS 3/2008; ARD 5855/7/2008). Für den geforderten eindeutigen Nachweis, in welchem Ausmaß eine berufliche Telefon- bzw. Internetnutzung gegeben sei, müsse der Dienstnehmer exakte Aufzeichnungen (ähnlich detailliert einem "Fahrtenbuch") führen, aus denen das Ausmaß der beruflichen Nutzung klar und zweifelsfrei hervorgehe. Nur in diesem Ausmaß sei bei einem konkreten und zweifelsfreien Nachweis der Ersatz dieser laufenden betrieblich erforderlichen Internetgebühren durch den Arbeitgeber abgabenfrei. Ein bloßer Ersatz von Werbungskosten sei kein abgabenfreier Auslagenersatz und daher ein lohnwerter Vorteil. In weiterer Folge hat die Bf mehrere Fristerstreckungsersuchen eingebracht (28.02.2018, 29.03.2018, 30.04.2018); dem zuletzt eingebrachten Fristerstreckungsersuchen vom 30.05.2018 (beantragte Fristerstreckung: bis zum 29.06.2018) hat das Finanzamt mit Bescheid vom 12.06.2018 nicht stattgegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018 hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen und diese Entscheidung (zusammengefasst) damit begründet, dass sich aufgrund des unbeantwortet gebliebenen Ergänzungsersuchens/Bedenkenvorhaltes (vom 29.01.2018) gegenüber den im Zuge der GPLA-Prüfung getroffenen Feststellungen keine Änderungen ergeben hätten. In ihrem Vorlageantrag vom 17.07.2018 hat die Bf auf die Beschwerdeausführungen verwiesen und zu den einzelnen Punkten des Ergänzungsersuchens/Bedenkenvorhaltes des Finanzamtes vom 29.01.2018 wie folgt Stellung genommen: Kfz-Sachbezugswerte: ***6***: Mercedes Benz 308D: In der Beschwerde sei zwar ausgeführt worden, dass dieser LKW in ***15*** auf einer Baustelle stehe; es sei aber nicht angegeben worden, seit wann. Dieses Fahrzeug stehe seit Herbst 2014 in ***15***. Die im Ergänzungsersuchen angeführten Verkehrsstrafen resultierten (noch) aus dem davorliegenden Zeitraum. Warum seitens des Finanzamtes alles in Zweifel gezogen werde, sei nicht nachvollziehbar. Mercedes E270 CDI: Die Verkehrsstrafe vom 29.01.2015 resultiere daher, dass das Fahrzeug in der ***38*** abgestellt worden sei, da in der ***43*** Ersatzteile gekauft worden seien; dafür sei es erforderlich gewesen, das Fahrzeug dort hinzubringen (abzuschleppen). Dass das Fahrzeug ab dem 06.08.2014 fahruntauglich gewesen sei, könne anhand des Unfallberichtes, der Besichtigungsinformation der ***44*** vom 14.08.2014 und des Schreibens der Versicherung vom 21.08.2014 (Zuteilung der Schadennummer) dokumentiert werden. Im letztgenannten Schriftstück sei auf einen etwaigen Totalschaden hingewiesen worden. Bis zur neuerlichen Begutachtung am 29.01.2016 (in der Beschwerde irrtümlich mit 29.01.2017 angegeben) sei das Fahrzeug fahruntüchtig gewesen. Der Ansatz eines Sachbezuges sei daher nicht gerechtfertigt. Die im Fahrtenbuch eingetragenen Fahrten hätten zwar stattgefunden, der Eintrag sei aber beim falschen Fahrzeug erfolgt. ***76*** ***16***: Chrysler Grand Voyager: Zusammen mit der Beschwerde seien vier Fotos zur Dokumentation vorgelegt worden auf denen ersichtlich sei, dass der Motorblock ausgebaut und das Fahrzeug sehr von Rost befallen sei. Auf der Zulassungsplakette sei ersichtlich, dass die Zulassung mit 05/2013 abgelaufen sei. Zu den detaillierteren Ausführungen werde auf die Beschwerde verwiesen. Dieses Fahrzeug stehe immer noch in ***20***, wo es auch gerne besichtigt werden könne. Aufgrund der Fahrunfähigkeit des Chrysler Grand Voyagers sei 06/2013 der BMW als Ersatz gekauft worden. Die Eintragungen im Fahrtenbuch 06-12/2013 würden also den BMW betreffen (Wechselkennzeichen mit dem Chrysler Grand Voyager). Dass zwei Sachbezüge berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar; denn auch wenn der Chrysler Grand Voyager fahrtüchtig gewesen wäre, wäre es aufgrund des Wechselkennzeichens technisch immer nur möglich gewesen, mit einem Fahrzeug zu fahren, weshalb der Ansatz zweier Sachbezüge ungerechtfertigt sei. BMW 525d: Nachdem sich der Firmensitz in ***26*** befinde und auch hier jede Menge zu erledigen sei, sei es nicht verwunderlich, dass es auch in ***26*** Verkehrsstrafen geben könne. Die Verkehrsstrafe in ***8*** (23.08.2013) beweise, dass das Fahrzeug vor allem für längere Geschäftsreisen nach ***15*** herangezogen worden sei. Zur Verkehrsstrafe am 23.03.2015 in Graz werde ausgeführt, dass immer wieder berufliche Fahrten nach ***45*** erforderlich gewesen seien; Graz sei immer Zwischenstation auf dem Weg nach ***45***. ***4*** (KIA Carnival): Auf das Beschwerdevorbringen werde verwiesen. Es stimme, dass die Fahrzeuge bei den Besprechungsterminen immer wieder Thema gewesen seien, wobei aber nicht konkret auf die einzelnen Fahrzeuge eingegangen worden sei. Auf die Frage des Prüfungsorgans, wer denn mit den Autos gefahren sei, habe Herr ***6*** angegeben: jedes Familienmitglied. Und daraus resultiere die Schlussfolgerung des Prüfungsorgans, dass somit für alle Autos Sachbezüge zu rechnen seien, weil ja jedes Familienmitglied damit gefahren sei. Im Zuge der GPLA-Prüfung und der Besprechungen habe es immer Pauschalfeststellungen gegeben. Im Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt sei ausgeführt worden, dass es zwischen den dienstlichen Fahrten von ***26*** nach ***15*** und retour keine nachvollziehbaren Eintragungen (dienstlich oder privat) gegeben habe. Es sei auch nichts einzutragen gewesen, weil das Fahrzeug beim jeweiligen Projekt abgestellt gewesen sei und zumeist für die Lagerung von Werkzeug und Material benutzt worden sei. ***3*** (VW Golf): ***12*** könne alles in Zweifel ziehen. Wer die strengen Umweltauflagen in ***15*** kenne, der wisse, dass das Fahren in bestimmten Städten nur mit grüner Plakette möglich sei. Deshalb müsse dieses Fahrzeug vor Ort sein. Da der VW Golf mit dem Renault auf Wechselkennzeichen gemeldet sei, könne nicht angenommen werden, dass die Kilometergeldabrechnungen für dieses Auto gemacht worden seien. Herr ***3*** habe das Fahrzeug nicht benutzen können, weil es vor Ort gewesen sei, die Berechnung eines Sachbezugswertes sei daher ungerechtfertigt. UPC-Kosten: Die Ausführungen in der Beschwerde seien sehr detailliert erfolgt. Dieser Anschluss sei ausschließlich im Interesse der Bf. Zudem sei ausgeführt worden, dass es sowohl private Telefonanschlüsse als auch einen privaten TV-Anschluss gäbe. Die "Büroarbeiten" würden fast ausschließlich von Frau ***16*** in der Privatwohnung erledigt, da die Räumlichkeiten in der ***28*** dafür nicht geeignet seien (feucht, kalt, ständige Diskussionen mit dem Vermieter). Aufgrund der räumlichen Missstände könnten dort auch keine PCs verwendet werden. Von einer praktischen Herangehensweise der Behörde sei hier nichts zu sehen. Im Gegenteil: es werde darauf hingewiesen, dass für die Telefon- bzw. Internetnutzung exakte Aufzeichnungen zu führen seien. Dass das realitätsfremd und nicht zeitkonform sei, sollte nachvollziehbar sein. Im täglichen Berufsleben würden viele Telefonate geführt - ebenso werde das Internet laufend benutzt. In Relation zu der beruflichen Nutzung sei die private Nutzung zu vernachlässigen. Es handle sich hier um einen reinen Auslagenersatz. Der Auslagenersatz müsste eigentlich viel höher sein, weil die betriebliche Nutzung der Wohnung und die betriebliche Nutzung der privaten Telefonanschlüsse nicht gesondert verrechnet worden seien. Wirtschaftlich sollte es nachvollziehbar sein, dass aus den genannten Gründen die UPC-Kosten als Auslagenersatz anzuerkennen seien. Ergänzend sei noch angeführt, dass es betreffend Internet und Telefonie in der Buchhaltung nur diese Kosten gäbe. Auch der Hinweis auf die abgewickelte Betriebsprüfung (siehe Beschwerde), die diese Internetausgaben anerkannt habe, scheine nicht zu reichen. Abschließend hat die Bf noch Folgendes ausgeführt: Die Basis, die für die Berechnung der Abgabenachzahlungen - nur für Kfz und für Internet - herangezogen worden sei, belaufe sich auf € 59.863,00 (siehe Beilage 1). Die steuerlich tatsächlich geltend gemachten Kosten würden (nach Berücksichtigung des von der Außenprüfung angesetzten Privatanteiles von 15%) € 59.097,62 betragen (siehe ebenfalls Beilage 1). Die von der GPLA-Prüfung herangezogene Basis für Lohnsteuer, DB und DZ sei also höher als der steuerlich tatsächlich geltend gemachte Aufwand. Vereinfacht gesprochen könne hier gesagt werden, dass der gesamt Kfz-Aufwand als privat eingestuft werde. Dies entspräche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Das Finanzamt gehe davon aus, dass die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb eine Privatnutzung unterstellt werde. Aufgrund der gesamten Darlegung und unter Berücksichtigung, dass es mehrere Autos privat gäbe, sei ersichtlich, dass die Autos nicht privat genutzt worden seien; zum Großteil hätten die Kraftfahrzeuge gar nicht genutzt werden können. Die Autos seien teilweise fahrunfähig gewesen und seien dies noch immer; für Autos, die auf Wechselkennzeichen angemeldet gewesen seien (zB Chrysler Grand Voyager und BMW) seien zwei Sachbezüge berücksichtigt worden, obwohl immer nur mit einem Auto gefahren habe werden können. Auch die private Berücksichtigung des Internets sei ungerechtfertigt. Durch das Ergebnis der GPLA-Prüfung käme es zu einer abgabenmäßigen Belastung, die nicht gerechtfertigt sei. Zudem stehe die Nachzahlung aus dieser GPLA-Prüfung nicht in Relation zum gesamten Kfz- und Internetaufwand - die Bemessungsgrundlage der Nachversteuerung sei sogar höher als der gesamte geltend gemachte Aufwand. Zudem solle hier auch noch darauf verwiesen werden, dass durch die Vorgehensweise des Finanzamtes der Wahrung des Parteiengehörs nicht im ausreichenden Maße nachgekommen worden sei. Dem Vorlageantrag hat die Bf folgende Beilagen angeschlossen (Kopien): Beilage 1: Aufstellung der Bf: Bemessungsgrundlagen für die Abgabennachforderungen und für den betrieblichen Aufwand (Kfz, Internet) Beilagen 2/1/7-2/7/7: ***46***, Kraftfahrzeug-Versicherung, Polizze Nr. ***47*** (sieben Seiten): Versicherungsnehmerin: Bf; Beginn der Gültigkeit: 14.06.2013; versichertes Risiko: Chrysler Grand Voyager ***48***, BMW 525d ***25*** Beilagen 3/1/4-3/4/4: 4 von der Bf (10/2014) erstellte und an die ***49***, in ***50***, gerichtet Rechnungen Beilage 4/1/3: Besichtigungsinformation der ***44*** betreffend ***24*** (Besichtigung: 14.08.2014) Beilage 4/2/3: Verkehrsunfallbericht: unleserlich Beilage 4/3/3: Schreiben der ***51*** vom 21.08.2014 an die Bf, Schadennummer ***52***; unter Bezugnahme auf ein "Ereignis vom 06.08.2014" geht aus diesem Schreiben hervor, dass am Fahrzeug Totalschaden eingetreten ist Beilage 5/1/4: ***53*** (***54***): (nicht in deutscher Sprache abgefasste) Rechnung an ***6*** vom 16.07.2014 zum Vertrag ("Ugovor") ***55*** Beilagen 5/2/4 und 5/3/4: (zweiseitiger) Vertrag ("Ugovor") Nr. ***55*** (betreffend ***56***) zwischen der ***57*** (***58***) und Herrn ***6*** vom 14.03.2014 Beilage 5/4/4: SEPA-Überweisung von Frau ***76*** ***16*** an ***59*** zur Vertragsnummer ***55*** vom 19.01.2018 Beilage 6: Vereinbarung zwischen UPC und Herrn ***6*** vom 14.03.2014 über folgende Leistungen: Fiber Power Super + Digital Telefon + UPC TV PLUS + UPC Media Box HD Beilage 7/1/2: Umsatzübersicht ***60***, Konto: ***76*** ***16***, Buchungen im Zeitraum 07.07.2015-20.07.2015; darauf befinden sich ua. Abbuchungen an ***61*** und an ***62***; bei beiden Abbuchungen befindet sich der handschriftliche Vermerk "Privattelefon" Beilage 7/2/2 = Beilage 5/1/4 Dem ho. Ersuchen vom 12.09.2023, (bis zum 31.10.2023) ua. folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen, hat die Bf in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2023 wie folgt entsprochen: Frage 1 (BFG): Aus der Niederschrift (WGKK) vom 17.11.2016 gehe hervor, dass im Prüfungszeitraum (2013-2015) sechs Kraftfahrzeuge im Besitz der Bf gewesen seien. Aktenkundig sei jedoch der Besitz eines weiteren Fahrzeuges, nämlich eines Ford Focus (***63***). 1.1) Wer hat dieses Fahrzeug verwendet? 1.2) Wofür wurde dieses Fahrzeug verwendet (betrieblich/privat)? 1.3) Es werde gebeten, sämtliche mit der tatsächlichen Nutzung dieses Fahrzeuges in Zusammenhang stehenden Nachweise (Fahrtenbuch udgl.) vorzulegen. Antwort (Bf): Dieses (am 03.07.2015 zugelassene) Fahrzeug befinde sich dauerhaft in ***15*** und diene dem Transport von Arbeitskräften und von Werkzeug zu Baustellen. Der Zulassungsschein dieses Fahrzeuges werde beigelegt (Beilage 1). Frage 2 (BFG): Die Bf wurde gebeten, (detailliert aufgelistete) widersprüchliche Vorbringen zu Wechselkennzeichen aufzuklären. Antwort (Bf): Der Mercedes Benz 308D habe im Zeitraum 01.12.2011 bis 22.01.2014 über das Wechselkennzeichen ***23*** verfügt. Seit dem 22.01.2014 verfüge dieses Fahrzeug über das (neue) Kennzeichen ***64***. Der Mercedes E270 CDI habe im Zeitraum 01.12.2011 bis 27.01.2014 über das Wechselkennzeichen ***23*** verfügt. Seit dem 27.01.2014 verfüge dieses Fahrzeug über das (neue) Kennzeichen ***24***. Frage 3 (BFG): 3.1) In der Beschwerde vom 24.08.2017 bzw. im Vorlageantrag vom 17.07.2018 sei vorgebracht worden, dass der Mercedes E270 CDI am 22.09.2017 (Beschwerde) bzw. am 29.01.2016 (Vorlageantrag) neu begutachtet und für den Verkehr zugelassen worden sei. Es werde gebeten, dies nachzuweisen. 3.2) Bzgl. des Mercedes E270 CDI werde um die Vorlage sämtlicher den Prüfungszeitraum (2013-2015) betreffenden § 57a KFG Gutachten gebeten. 3.3) Im Vorlageantrag vom 17.07.2018 sei vorgebracht worden, dass der Mercedes E270 CDI am 29.01.2015 (Verkehrsstrafe) in der ***38*** abgestellt (abgeschleppt) worden sei, weil in der ***43*** Ersatzteile gekauft worden seien. Es werde gebeten, sowohl die Rechnung über die Abschleppung des Fahrzeuges als auch die Rechnung über den Kauf der angesprochenen Ersatzteile vorzulegen. Antwort (Bf): 3.1) Keine Antwort/Stellungnahme der Bf dazu. 3.2) Begutachtungen bzgl. des Mercedes E270 CDI könnten nicht mehr aufgefunden werden. 3.3) Bei dem Unfall am 06.08.2014 sei das Fahrzeug schwer beschädigt und am 21.08.2014 sei ein Totalschaden festgestellt worden. Das Fahrzeug sei mit Abschleppseil zur Werkstätte abgeschleppt und in der ***38*** abgestellt worden. Da die Ersatzteile und die Reparatur zu teuer gewesen seien, sei auf die Reparatur verzichtet worden. Dafür gäbe es keine Rechnungen. Das Fahrzeug sei später nach ***20*** transportiert und dort zu günstigeren Konditionen repariert worden. Frage 4 (BFG): Den Chrysler Grand Voyager betreffend seien zusammen mit der Beschwerde vom 24.08.2017 (4) Fotos vorgelegt worden die - dem Vorbringen der Bf zufolge - dokumentieren sollten, dass der Motorblock ausgebaut, das Fahrzeug von Rost befallen und die Zulassung mit 05/2013 abgelaufen sein soll. Dem werde entgegengehalten, dass aus den angesprochenen Fotos nicht hervorgehe, dass es sich dabei um den Chrysler Grand Voyager, ***25***, handle; darüber hinaus sei aus den Fotos nicht ersichtlich, dass der Motorblock ausgebaut sein soll (schlechte Kopie) und dass das Fahrzeug vom Rost befallen sein soll (schlechte Kopie). 4.1) Es werde gebeten nachzuweisen, dass der Motor seit 01/2013 (tatsächlich) kaputt sei. 4.2) Weiters werde gebeten nachzuweisen, dass das Fahrzeug (tatsächlich) nach ***20*** gebracht worden sei. 4.3) Dem Vorlageantrag vom 17.07.2018 sei ua. auch eine Versicherungspolizze der ***46*** (Nr. ***47***), gültig ab 14.06.2013, angeschlossen worden. Daraus gehe hervor, dass sowohl der Chrysler Grand Voyager als auch der BMW 525d versichert worden seien. Nachdem - dem do. Vorbringen zufolge - der Motor seit 01/2013 kaputt und das Fahrzeug fahrunfähig sein soll, stelle sich die Frage, warum dieses Fahrzeug weiterhin versichert worden sei. Es werde gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Antwort Bf: Fotos des Chrysler Grand Voyager ***48*** (Beilage 5). Der Chrysler Grand Voyager (***25***) sei am 07.01.2013 von ***20*** nach ***26*** zurückgefahren. Auf der Autobahn in Kroatien sei es zu einem Motorschaden gekommen. Das Fahrzeug habe nicht mehr fahren können und sei mit einem Abschleppdienst nach ***20*** zurückgebracht worden. Daraus resultiere die Gutschrift des ÖAMTC (Beilage 6). Aufgrund der Fahrunfähigkeit des Chrysler Grand Voyager sei 06/2013 ein BMW als Ersatzwagen gekauft und auf das Wechselkennzeichen (***25***) zugelassen worden (Zulassungen: Beilagen 7 und 8). Bei der Versicherung zweier Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen werde die Versicherungsprämie nur für ein Fahrzeug bezahlt und zwar für das leistungsstärkere, was im ggstdl. Fall der BMW 525d sei. Anmerkung BFG: aus den als Beilage angeschlossenen Fotos geht (wiederum) nicht hervor, dass es sich dabei tatsächlich um das ggstdl. Fahrzeug handelt. Aus der ÖAMTC-Gutschrift (Beilage 6) geht zwar das Kennzeichen (***48***) hervor, als Fahrzeug scheint da aber ein Ford Transit auf. Frage 5 (BFG): Es werde gebeten nachzuweisen, dass der KIA Carnival - wie in der Beschwerde vom 24.08.2017 bzw. im Vorlageantrag vom 17.07.2018 behauptet worden sei - aufgrund eines Motorschadens ab 02/2014 fahruntauglich gewesen sei. Antwort Bf: Im Fahrtenbuch des KIA Carnival sei die letzte Fahrt am 30.01.2014 eingetragen. Aufgrund eines Motorschadens sei das Fahrzeug ab 02/2014 fahrunfähig gewesen und die Plakette sei auch 06/2014 abgelaufen. Deswegen sei das Fahrzeug im Innenhof des Firmensitzes in ***65***, ***66***, abgestellt gewesen. Nach der Aufkündigung des Abstellplatzes in der ***28*** 14 am 30.06.2015 sei das Fahrzeug nach ***20*** zur Reparatur transportiert worden. Das Fahrzeug sei erst Anfang 2017 repariert und wieder nach ***26*** zur Begutachtung gebracht worden (Aufkündigung des Abstellplatzes und Reparaturrechnung: Beilagen 9 und 10). Frage 6 (BFG): Es werde gebeten nachzuweisen (Vorlage der Zulassungsscheine), dass sich - wie in der Beschwerde vom 24.08.2017 vorgebracht worden sei - im Prüfungszeitraum auch mehrere Fahrzeuge im Privatbesitz befunden haben sollen. Antwort Bf: Auf ***4*** seien ein Mercedes Benz 300 D Turbo und ein Mercedes Benz 300 D Turbo 4 Matic (mit dem Wechselkennzeichen ***17***), beide zugelassen am 23.12.2009, angemeldet gewesen (Zulassung und Versicherungspolizze: Beilagen 11 und 12). Auf ***3*** seien zwei Fahrzeuge, ein Renault Express DS2 und ein Golf VW (mit dem Wechselkennzeichen ***18***), beide zugelassen am 23.12.2009, angemeldet gewesen (Zulassung der beiden Fahrzeuge: Beilage 13). Der Golf VW sei am 16.07.2014 in das Betriebsvermögen übernommen worden (mit dem neuen Kennzeichen ***31***). Aufgrund des Motorschadens sei der Golf VW fahrunfähig, weshalb die Zulassung und die Kennzeichen am 20. 09.2016 bei der Zulassungsstelle hinterlegt worden seien (Beilage 14). Auf ***6*** seien zwei Fahrzeuge, ein VW Touran (Kennzeichen: ***22***, seit 10.12.2015) und ein Mercedes Benz (Kennzeichen: ***21***, seit 11.12.2015), angemeldet gewesen, versichert bei der ***67***. Diese beiden Fahrzeuge seien am 27.05.2016 auf die ***68*** umgemeldet worden (Beilagen 15 und 16). Dem Schriftsatz hat die Bf folgende Beilagen (Kopien) angeschlossen: Beilage 1: Zulassungsschein FORD FOCUS, ***63***; am 03.07.2015 auf die Bf zugelassen Beilage 2: undatierte und an die Bf gerichtete Versicherungsurkunde (Kfz-Versicherung) betreffend Mercedes Benz 308D, ***23*** Beilage 3: Zulassungsschein Mercedes E270 CDI, ***24***; am 27.01.2014 auf die Bf zugelassen Beilage 4: undatierte und an die Bf gerichtete Versicherungsurkunde (Kfz-Versicherung) betreffend Mercedes E270 CDI, ***24*** Beilage 5: 11 Fotos von Fahrzeugen, ohne Kennzeichen und daher auch nicht zuordenbar; Foto der Begutachtungsplakette ***25*** (Gültigkeit: bis 05/2013) Beilage 6: mit 20.08.2014 datierte und an die Bf gerichtete Gutschrift des ÖMTC betreffend Ford Transit, ***25***; Schadensdatum: 07.01.2013, Schadensland: Kroatien; Leistung (des ÖAMTC): Abschleppdienst Ausland Beilage 7: Zulassungsschein Chrysler Grand Voyager, ***25***; am 09.03.2012 auf die Bf zugelassen Beilage 8: Zulassungsschein BMW 525d, ***25***; am 14.06.2013 auf die Bf zugelassen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103551/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103551.2018
Stammnummer
149827
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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