Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101468/2020
Einkunftsquelleneigenschaft einer Wohnung - keine Vermietungsabsicht, KFZ- Vermietung und Liebhaberei gem. § 1 Abs 2 LVO, Abzugsfähigkeit von Apothekerrechnungen und Verkehrsstrafen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101468/2020vom 23.04.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. bringt selbst vor, dass die einzig sinnvolle Variante die Generalsanierung der Wohnung sei, um diese in eine Kategorie A zu bringen. Die Wohnung sei in die Kategorie D einzustufen, für eine Sanierung sei bisher kein Geld zur Verfügung gestanden und die Sanierung könne im Jahr 2020 begonnen werden. Der Bf. selbst nimmt eine Kategorisierung der Wohnung (laut MRG) vor, stuft diese in eine Kategorie zur Vermietung ein. Ungeachtet dessen, ob sich das gegenständliche Objekt überhaupt im Anwendungsbereich des MRG befindet, steht daher fest, dass aufgrund der Kategorisierung grundsätzlich eine vermietbare Wohnung vorliegt, da ansonsten keine Zuordnung zu einer Kategorie erfolgen könnte. Die Kategorisierung im MRG dient der Einstufung der Höhe des Mietzinses für Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des MRG fallen, und richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung.
Ob bisher eine Sanierung der Wohnung im Jahr 2020, wie vom Bf. angegeben, stattgefunden hat, kann vom Bundesfinanzgericht nicht festgestellt werden.
Aus dem E-Mail vom 2.10.2019 des Bf. an die Abgabenbehörde wird vom Bf. zur Niederschrift in der Stellungnahme (Seite 2 -3 zur Vermietung) ausgeführt, dass sich beide Wohnungen auf einem sehr alten Stand der Technik befinden […].
Angemerkt wird, dass aus dem Akt der Finanzverwaltung in den Folgejahren die Einkünfte von der Abgabenbehörde (wie auch in den Vorjahren) wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt wurden. Es liegen dem Bundesfinanzgericht auch keine diesbezüglichen Daten vor.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bestand die Möglichkeit die leerstehende Wohnung zu vermieten, auch wenn sich diese laut Vorbringen des Bf. nicht in einem baulichen Zustand einer Kategorie A Wohnung befunden hat, so hätte diese zu einem (niedrigeren) Mietzins vermietet werden können, wie dies der Bf. auch mit der 2ten Wohnung tat.
Es wäre am Bf. gelegen eine Vermietungsabsicht durch geeignetes Vorbringen und Unterlagen darzulegen. Eine solche ist im gegenständlichem Akt und besonders für das streitgegenständliche Jahr für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.
Es mag zwar zutreffen, dass - wie der Bf. angeführt hat - die Problematik betreffend der Parifizierung des Hauses das Vorantreiben allfälliger Sanierungspläne (Generalsanierung) verzögert bzw. behindert haben könnte, doch ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dies nicht allein kausal für den Umstand, dass bereits seit dem Ableben der ehemaligen Mieterin im Jahr 2007 keine Mieterlöse mehr erzielt wurden.
Eine Vorhaltsbeantwortung zu den folgenden Fragestellungen des Bundesfinanzgerichtes ist weder von der Abgabenbehörde noch vom Bf. erfolgt:
1. Liegen Mietverträge betreffend die 2 Wohnungen vor?
2. Die Vermietung der nicht als Einkunfsquelle qualifizierten Wohnung erfolgte bis 2007 (laut BP Bericht) oder 2008 (laut Schreiben des Bf. 22.8.2019 in OZ 12 vorletzter Absatz)?
3. Es wird von 2 gleichartigen Wohnungen ausgegangen (siehe Anhang zu Tz6 Beilage zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).
Inwiefern sind diese gleichartig? Gleiche m2 Anzahl, gleicher Zustand?
Gibt es betreffend des baulichen Zustandes Unterlagen bzw. auch zum Vorbringen auf Seite 3 zu Tz 3 des Bf. in der Beschwerde zur Lastenfreistellung (Parifizierung des Hauses das Vorantreiben allfälliger Sanierungspläne)? Ist eine Sanierung nach 2019 - wie vom Bf. in der Beschwerde vorgebracht - erfolgt?
Welche Unterlagen wurden diesbezüglich vom Bf. abverlangt?
In der Beschwerdevorentscheidung wird von der Abgabenbehörde erneut ausgeführt, dass von keiner ernsthaften Vermietungsabsicht ausgegangen werden könne. Einer Beschwerdevorentscheidung kommt - wie bereits oben angeführt - die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Die Abgabenbehörde hat in der Begründung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, und ist es Sache des Bf. sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis auseinanderzusetzen (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164).
Im Vorlageantrag wurde lediglich auf die Beschwerde verwiesen und keinerlei weiteres Vorbringen erstattet.
Weitere Vorgangsweisen des Bf., die auf eine Absicht zur Erziehlung von Einnahmen schließen lassen, wurden keine für die gegenständliche Wohnung getätigt.
Für das Bundesfinanzgericht steht aufgrund der obigen Ausführungen die mangelnde Vermietungsabsicht im gegenständlichen Jahr fest.
Zusammengefasst zu den obigen Punkten ist auszuführen, dass Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises bedürfen.
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 1 und 2 BAO).
Vor diesem Hintergrund durfte das Gericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gem. § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des angefochtenen Bescheides erlassenden Finanzamtes Graz-Stadt getreten ist.
3.1.1 Apothekerrechnungen
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Rechtliche Beurteilung:
Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörden gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).
Wie im Betriebsprüfungsbericht von der Abgabenbehörde ausgeführt können private Apothekerrechnungen keine Werbungskosten darstellen.
Der Bf. gibt selbst in der Beschwerde an: "die Apothekerrechnungen sind zwar nicht (nur) privater Natur…". In der Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt: "es wurden keine Nachweise vorgelegt, dass die Apothekerrechnungen nicht privater Natur wären. Dem Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Prüfung mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage von Belegen und Nachweisen bezüglich der beanstandeten Prüfungspunkte gegeben."
Es wäre Sache der Bf. gewesen, im Betriebsprüfungsverfahren bzw. im Vorlageantrag die in der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Wie bereits oben ausgeführt, trifft die diesbezügliche Beweispflicht den Steuerpflichtigen.
Angemerkt wird, dass Arzneimittel nur dann als zwangsläufig in Sinne des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind, wenn sich ihr Beitrag zur Heilung oder Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung und damit die medizinische Notwendigkeit hinreichend erwiesen ist. Wobei wie bereits oben angeführt die Beweispflicht beim Bf. liegt.
Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
3.1.2 KFZ Vermietung (kurzfristige Vermietung als Einkunftsquelle)
Rechtliche Grundlagen:
Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung - in der Folge LVO), BGBl 33/1993 idF BGBl II 15/1999, lauten wie folgt:
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. […]
§ 2. (4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
[…]
Abschnitt II
Umsatzsteuer
§ 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen."
Die Maßgeblichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes in der für den beschwerdegegenständlichen Fall geltenden Fassung (BGBl. Nr. 201/1996) lauten:
§ 2. (1)
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt….
[…]
(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
1. […]
2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO ist Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Diese Vermutung kann nach § 2 Abs. 4 LVO 1990 nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt wird.
Beurteilungseinheit:
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der LVO ist Liebhaberei "für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen".
Untersuchungsgegenstand für die Liebhabereiprüfung ist die einzelne Einkunftsquelle (jedes selbständige Leistungspotential nach § 2 EStG). Diese wird nach der Verkehrsauffassung abgegrenzt (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092 zur wirtschaftl. Einheit, die von der organisatorischen, wirtschaftl und finanziellen Verflechtung abhängt, technische Zusammenhänge weisen darauf hin; Wieser FJ 99, 7 zum einheitl Betrieb). Auch innerhalb ders Einkunftsart ist jede Einkunftsquelle getrennt zu prüfen (VwGH 29.7.97, 96/14/0065); eine "gesamtwirtschaftl Betrachtungsweise" bezogen auf die gesamte Tätigkeit des StPfl. ist nicht anzustellen (VwGH 22.4.98, 95/13/0129). Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich besteht zwar eine gewisse organisatorische Verflechtung (zB. betreffend den Mechaniker ,der Reparaturen an allen Fahrzeugen durchführt), diese begründet aber keine wirtschaftliche oder finanzielle Verflechtung die eine einheitliche Einkunftsquelle für die kurz und langfristige Vermietung zu begründen vermag. Die kurzfristige Vermietung ist im gegenständlichem Fall als eine eigenständige Einkunftsquelle zu qualifizieren.
Liebhaberei § 1 Abs. 2 Z 1 LVO:
Prinzipiell ist jede Einkunftsquelle als selbständiges Leistungspotential eine einzelne Beurteilungseinheit und somit im Hinblick auf Liebhaberei getrennt zu prüfen (VwGH 20.10.2016, 2001/15/0150).
Der "Bewirtschaftungstatbestand" setzt für seine Anwendbarkeit die Erfüllung von drei Tatbestandsmerkmalen voraus:
1. Die Betätigung muss ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes liegen.
2. Das Wirtschaftsgut muss sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen.
3. Das Wirtschaftsgut muss typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Nach § 1 Abs. 2 LVO sind darunter zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, und Luxuswirtschaftsgüter zu verstehen. Ob sich ein Wirtschaftsgut nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, hängt wesentlich von dessen Beschaffenheit (Art, Größe, Umfang, Anzahl und Ausstattung) ab. Auf die konkrete Nutzung kommt es hingegen nicht an.
Sofern die Vermietung nicht im Rahmen einer gewerblichen Vermietung (zB Miet- bzw Leihautogewerbe), sondern in der Überlassung einzelner bestimmter Fahrzeuge (zB "Oldtimer" oder exklusiver Fahrzeuge zu bestimmten Anlässen, wie zB Hochzeit) besteht, ist von einer Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 1 LVO auszugehen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG23, Liebhabereiverordnung Rz 572).
In der Judiakur werden unter dem Begriff Luxuswirtschaftsgüter Luxusfahrzeuge beispielsweise Oldtimer angeführt. (Jakom, EStG 2019, § 2 Rz 265; Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 14).
Die Qualifikation der Wirtschaftsgüter ist zwar abstrakt (ohne Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse), dennoch aber auf Umstände des Einzelfalles bezogen zu sehen, worunter insbesondere die Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter und die Qualität der Betätigung zu verstehen sind (E 21.12.2016, Ro 2015/13/0002, 2017/123, 203; E 22.2.2017, Ra 2016/13/0047, 2017/284, 609).
Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, sind Fahrzeuge im beschwerdegegenständlichen Fall sind zwar nicht unter die Kategorie Oldtimer einzustufen, weisen jedoch ein erhebliches Erstzulassungsalter auf. Es handelt sich einerseits um Fahrzeuge die der Kategorie Luxusfahrzeuge und andererseits, aufgrund der speziellen Typen, verschiedenster Herstellerländern und Epochen sowie Karosserien, exklusiven Fahrzeugen zuzuordnen sind. Die Luxuswirtschaftsgüter stehen auch im Zusammenhang mit der Lebensführung. Die Betätigung wird in kleinerem Umfang (siehe Einnahmen) ausgeführt und ist auch als Ausfluss einer Sammelleidenschaft zu sehen.
Prognose:
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs.2 Z 1 LVO liegt Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 4 LVO dann nicht vor, wenn die Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Die Tätigkeit muss somit objektiv ertragfähig sein, d.h. innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss ermöglichen, was der Steuerpflichtige nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat (Doralt, Einkommensteuergesetz, § 2 LVO, Tz 453).
Der jeweils gültige Beobachtungzeitraum ist vom Einzelfall abhängig. Ob die Betätigung erfolgreich gestaltet werden kann, ist anhand einer Prognoserechnung zu beurteilen, eine Kriterienprüfung findet nicht statt (VwGH 28.06.2006, 2002,13/0036).
Eine realistische Prognoserechnung vorzulegen und ein positives Gesamtergebnis anhand konkreter Bewirtschaftungsdaten darzustellen ist Sache des Steuerpflichtigen und nicht der Finanzverwaltung (VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055).
Sie umfasst die seit Beginn der Tätigkeit tatsächlich angefallenen und im absehbaren Zeitraum erwartbaren Einnahmen und Aufwendungen sämtlicher Jahre mit gleicher Bewirtschaftung (VwGH 27. 11. 2017, Ro 2016/15/0007). Allenfalls sind die steuerlichen Ergebnisse vom sich Betätigenden in der Prognoserechnung zu adaptieren (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 195 f).
Die bloße Behauptung erwartbarer Überschüsse reicht für die steuerliche Anerkennung der Verluste nicht aus (VwGH 20. 12. 2012, 2009/15/0033).
Ein positives Gesamtergebnis ergibt sich anhand der vorliegenden Daten für die kurzfristige Vermietung im Zeitraum 2013 bis 2019 nicht.
Aufteilung Aufwendungen:
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsquellen, sind Aufwendungen nach ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang der jeweiligen Einkunftsquelle zuzurechnen bzw. sind auf diese einzelnen Quellen aufzuteilen (VwGH 19. 12. 2013, 2010/15/0124).
Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, so ist die Abgabenbehörde grundsätzlich berechtigt, bei Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Tätigkeiten vom Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen auszugehen. Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (VwGH 29. 5. 2001, 2001/14/0090 ua.). In gegenständlichem Fall war grundsätzlich - wie von der Abgabenbehörde durchgeführt - ein Aufteilungsschlüssel nach der Zuordnung der Fahrzeuge durchzuführen.
Wenn der Steuerpflichtige mit diesem Aufteilungsschlüssel nicht einverstanden ist, liegt es an ihm, eine den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechende Aufteilung der Aufwendungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (VwGH 8.10.1985, 83/14/0237; Marschner in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 4, IX. Betriebsausgaben Rz 279).
Der (abweisenden) Beschwerdevorentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Vorhaltscharakter zu (vgl. zB. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125). Es wäre Sache der Bf. gewesen, im Vorlageantrag die in der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Dem Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorhaltes erneut die Möglichkeit eingeräumt.
Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung durch den Bf. erfolgte im beschwerdegegenständlichen Jahr nicht.
Die durch die Abgabenbehörde erfolgte Aufteilung in Höhe von 50% war für das Bundesfinanzgericht wie in der Beweiswürdigung ausgeführt nachvollziehbar und war die Beschwerde daher in diesem Punkt abzuweisen.
Vorsteuer:
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 sieht vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht unternehmerisch ist. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden.
Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodass eine Person dann nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (vgl VwGH vS 3. 7. 1996, 93/13/0171).
Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung; für die objektive Ertragsfähigkeit ist in derartigen Fällen kein anderes Kriterium heranzuziehen als die Prognose auf die Erzielung eines Gesamterfolges innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes (vgl VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0025; VwGH 28. 2. 2002, 99/15/0001).
Entsprechend waren auch die Vorsteuern, welche die kurzfristige Vermietung betreffen, in der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Aufteilung nicht abzugsfähig (zur Aufteilung siehe Punkt "Aufteilung Aufwendungen" sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung).
3.1.3. Verkehrsstrafen
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden nicht abzugsfähig.
Rechtliche Beurteilung:
Das Abzugsverbot umfasst alle Strafen und Geldbußen, die von nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden bzw. von Organen der EU verhängt werden, somit auch die gegenständlichen Strafmandate.
Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
3.1.4. Vermietung (leerstehende) Eigentumswohnung
Rechtliche Grundlagen:
Einkommensteuerlich relevant sind nur Betätigungen, die zu Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 führen. Der Überprüfung, ob eine Betätigung auf Grund permanent auftretender Verluste als Einkunftsquelle anzusehen ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist deshalb die Untersuchung vorzulagern, ob insoweit überhaupt ein einkommensteuerbarer Vorgang vorliegt (Doralt/Renner, EStG, § 2 Tz 324 und 504).
Rechtliche Beurteilung:
Die Vermietung von Eigentumswohnungen führt grundsätzlich zur Prüfung der einzelnen Wohnungen auch im gleichen Mietwohnhaus (VwGH 10.2.87, 85/14/0142; 29.2.12, 2008/13/0029; 25.4.19, Ro 2018/13/0006, insb wenn die Wohnungen an verschiedene Personen vermietet sind).
Der Überprüfung, ob eine Betätigung auf Grund permanent auftretender Verluste als Einkunftsquelle anzusehen ist, oder ob Liebhaberei vorliegt, vorgelagert ist eine Untersuchung dahingehend, ob insoweit ein einkommensteuerbarer Vorgang vorliegt, wofür jedoch bloße Absichtserklärungen nicht ausreichend sind (Doralt/Renner, EStG, § 2 Tz 324 und 504; Jakom/Laudacher, EStG § 2 Rz 227).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann.
Die bloß behauptete, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht hingegen nicht (VwGH 25.11.2010, 2009/15/0126; VwGH 28.5.2015, 2012/15/0104; ua.).
Der auf die Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Es genügt dabei nicht, dass die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten ins Auge gefasst wird (VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016; 23.6.1992, 92/14/0037).
Grundsätzlich können Betriebsausgaben und Werbungskosten nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt, wie unter den gleichen Voraussetzungen auch Vorsteuern schon vor der Erzielung von Entgelten im umsatzsteuerlichen Sinn abziehbar sein können. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Betriebsausgaben/Werbungskosten (Vorsteuern) vor der Erzielung von Einnahmen (Entgelten) ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung (Entgelterzielung) entweder auf Grund bindender Vereinbarungen oder auf Grund sonstiger über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann, weil der auf die Erzielung von Einnahmen (Entgelten) gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen nach außen hin eindeutig in Erscheinung getreten ist (vgl. VwGH 28.5.2008, 2008/15/0013 mwN).
Dies alles setzt aber voraus, dass überhaupt die Möglichkeit besteht, Einnahmen bzw. Entgelte zu erzielen. Im Beschwerdefall ist diese Möglichkeit nicht verwehrt.
Die Frage, ob eine Vermietungsabsicht besteht, ist mit der Wahl jener Möglichkeit zu beantworten, die nach dem Gesamtbild der äußeren Verhältnisse den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063).
Dass das Vorgehen der Bf. allenfalls "unwirtschaftlich" oder unzweckmäßig war, ist für die Frage, ob Vermietungsabsicht bestand, nicht entscheidend (VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016). Es geht dabei aber nicht darum, dem Abgabepflichtigen eine bestimmte, von der Abgabenbehörde als wirtschaftlich zweckmäßig erachtete Gestaltung der Vorbereitungsphase vorzugeben, sondern darum, die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des Abgabepflichtigen daraufhin zu untersuchen, ob sie auf die Erzielung von Einnahmen und Entgelten gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2007/15/0134).
Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, ist in gegenständlichen Fall für das Bundesfinanzgericht keinerlei nach außen hin in Erscheinung tretende Absicht zur Vermietung des Objektes vom Bf. erkennbar.
Da - wie bereits erwähnt die Überprüfung des Vorliegens einer Betätigung jener auf Annahme von Liebhaberei vorgelagert ist - ist im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz, ob bislang ein Totalüberschuss erzielt worden ist bzw. welcher Zeitraum hiefür angefallen ist.
Auch die Frage, ob Unwägbarkeiten oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zwangsweise niedrige Mieten kausal für Werbungskostenüberschüsse waren, ist aus diesem Grund bedeutungslos. Wobei angemerkt wird, das für die Berechnung des Gesamtüberschusses gesetzlich beschränkte Mietzinse durch marktübliche zu ersetzen sind (VwGH vom 30.3.2011, 2005/13/0148).
Eine Neubewirtschaftung des Objektes und somit eine Einkunftsquelle kann vom Bf. jederzeit realisiert werden.
Liegt eine "nicht mehr entfaltete Tätigkeit vor", sind damit im Zusammenhang stehende Ausgaben nicht abzugsfähig (UFS 26.11.2008, RV/0951-L/06, Renner ecolex 09/59).
Die Kürzung der Ausgaben wurde von der Abgabenbehörde richtigerweise in Höhe der Hälfte der Ausgaben vorgenommen, zumal die Wohnungen die gleiche m2 -Anzahl aufweisen.
Vorsteuern:
Von der Abgabenbehörde wurden diesbezüglich die Vorsteuern in Höhe von € 799,02 (die Hälfte der gesamten Vorsteuern für beide Wohnungen in Höhe von € 1.598,04) nicht anerkannt. Die Höhe der Vorsteuern ist unstrittig.
Die Abgabenbehörde hat richtigerweise die Vermietung der Wohnung nicht als Einkunftsquelle und als Folge dessen, die auf die Wohnung entfallenden Vorsteuern als nicht abzugsfähig beurteilt.
Es ist der Abgabenbehörde Recht zu geben, dass - ungeachtet des Umstandes, dass, wie oben begründet, keine Einkunftsquelle vorliegt - der Entschluss der Bf. zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen (Entgelten) jedenfalls bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide keineswegs klar in Erscheinung getreten ist.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen wird zunächst auf das Angeführte unter Punkt 2. KFZ-Vermietung verwiesen.
Die Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung gelten grundsätzlich auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch Entgelte aus der Vermietung erzielt werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2008/15/0013).
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient [dienen soll] (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar5 (2017) zu § 2 UStG).
Dies gilt einerseits für den Bereich der Einkommensteuer, andererseits auch für jenen der Umsatzsteuer (d.h. Nichtanerkennung geltend gemachter Vorsteuerbeträge), zumal insoweit eine einheitliche Betrachtungsweise Platz greift (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082).
Kann der sich Betätigende keine Betätigungsabsicht nachweisen, so hat die Abgabenbehörde den (negativen) Einkünften bzw. dem Vorsteuerabzug die steuerliche Anerkennung zu versagen, ohne eine Liebhabereibeurteilung vornehmen zu müssen. Denn eine mangels Betätigungsabsicht nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso, wie einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist (Rauscher/Grübler in Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (2007), 5.1 Allgemeine Vorprüfung Rz 54).
Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. Nach der Rechtsprechung wird der Flächenschlüssel als sachgerechte Aufteilungsmaßstab angesehen (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0289). Nichts anderes kann in gegenständlichen Fall gelten und wurde richtigerweise eine Kürzung der Hälfte der Vorsteuern der Abgabenbehörde in der Betriebsprüfung durchgeführt.
Die Beschwerde war in allen Beschwerdepunkten abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 23. April 2024
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101468/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101468.2020
- Stammnummer
- 144308
- Gültig
- 23.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF