RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101468/2020

Einkunftsquelleneigenschaft einer Wohnung - keine Vermietungsabsicht, KFZ- Vermietung und Liebhaberei gem. § 1 Abs 2 LVO, Abzugsfähigkeit von Apothekerrechnungen und Verkehrsstrafen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101468/2020vom 23.04.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, Adresse, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. November 2019 betreffend Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016, Steuernummer XXX, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Beim Bf. wurde für das Jahr 2016 eine Betriebsprüfung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer durchgeführt. Dies erfolgte, da das Bundesfinanzgericht betreffend die Bescheide über die Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016, welche aufgrund des Schätzungsauftrages vom 16.4.2018 erlassen wurden, die Zurückverweisung an die Abgabenbehörde verfügte (siehe GZ RV/7105424/2018). Strittig ist 1. die Abzugsfähigkeit von Apothekerrechnungen, 2. ob die KFZ-Vermietung (für Film und Werbung) als Liebhabereitätigkeit einzustufen ist, 3. die Abzugsfähigkeit von Verkehrsstrafen, sowie 4. die Einkunftsquelleneigenschaft und das Bestehen der Vermietungsabsicht des Bf. betreffend eine Wohnung. Im Einkommensteuerbescheid 2016 und Umsatzsteuerbescheid 2016, jeweils vom 5.11.2019 (OZ 2 und 3 [= Ordnungsziffer des elektronischen Aktes, welche die Reihenfolge/Nummer des Dokumentes im Akt wiedergibt]), wird von der Abgabenbehörde begründend auf die Niederschrift vom 2.10.2019 (OZ 13) und den Prüfbericht vom 30.10.2019 (OZ 14 Textziffer 1- 7) verwiesen. Im Prüfbericht vom 30.10.2019 wird zu den (strittigen) Positionen ausgeführt: (…) TZ 2: Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen sich einerseits aus der Tätigkeit Verwaltung und Vermietung von KFZ und anderseits aus der Tätigkeit Hausverwaltung zusammen. Im Bereich Hausverwaltung wird festgestellt, dass private Apothekenrechnungen in Höhe von € 134,90 keine Werbungkosten darstellen. Im KFZ Bereich legte der Bf. eine Einkünfteermittlung vor, die ungefähr 23 PKW, 4 Krafträder und noch einige Anhänger und Maschinen umfasst. Es werden 9 Pkw davon als langfristig vermietet bezeichnet und an eine Reinigungsfirma dauervermietet. Infolge der regelmäßigen Mieteinnahmen können hier auch Überschüsse erwirtschaftet werden. Die restlichen PKW werden fallweise bei Bedarf an Filmproduktionen vermietet, auch als kurzfristig vermietet bezeichnet. Diese PKW sind fast ausschließlich amerikanische Großlimousinen älterer Bauart aber keine Oldtimer (z.B. Cadillac, Chevrolet, Dodge, Land Rover usw.). Zwar kommen solche KFZ auch ab und zu in Filmen zu Einsatz, jedoch ist fraglich ob dies regelmäßig der Fall ist. In diesem Bereich der Vermietung besteht nach der Liebhabereiverordnung (§ 1 Abs. 2 LVO) grundsätzlich eine Liebhabereivermutung, das heißt man geht von Liebhaberei aus, kann diese aber falls gute Gründe vorliegen widerlegen. Aus einer für den KFZ Bereich erstellten Prognoserechnung ergibt sich, dass der Bereich der kurzfristigen Vermietung seit Beginn (2013) keine Überschüsse erwirtschaftet und in einzelnen Jahren überhaupt keine Einkünfte erzielt werden konnten. Damit ist auch fraglich ob zukünftig Überschüsse, wie vom Bf. vorgebracht, erwirtschaftet werden können. Speziell im Bereich dieser Liebhaberautos ist auch zu bedenken ob für diese Tätigkeit vorrangig private Motive vorliegen und somit Verluste bewusst in Kauf genommen werden. Aus Sicht der Betriebsprüfung wird angenommen, dass die Tätigkeit auf Dauer Verluste abwirft. Aus diesem Grunde wird der Bereich der Filmvermietung nicht als Einkunftsquelle anerkannt, die daraus entstehenden Verluste können steuerlich nicht verwertet werden. Es liegt sowohl ertragsteuerliche als auch umsatzsteuerliche Liebhaberei vor. Die Berechnung der Einkünfte und Umsätze ausgehend von den vorgelegten Berechnungen des Bf. liege Tz. 5 als Anlage bei. Bei Ermittlung der Einkünfte können weiters Verkehrsstrafen in Höhe von € 832,60 nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Kürzung der Vorsteuer beträgt € 712,18. Tz. 3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Es werden 2 Wohnungen in *Adresse als Einkunftsquelle angegeben. Die Wohnungen sind in etwa gleich groß und liegen übereinander im 1. und 2. Stock. Die Wohnung im 1. Stock ist vermietet auf Basis des Friedenszinses. Die Wohnung im 2. Stock steht seit 2007 leer. Es wurden keine Renovierungen vorgenommen und auch keine ernsthaften Versuche unternommen die Wohnung wieder zu vermieten. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Werbungskosten ist die ernsthafte Absicht (über bloße Absichtserklärung hinausgehende Umstände) zur Vermietung. Es können daher auch Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorsteuern in Zusammenhang mit den Werbungskosten in Höhe von € 799,02 sind nicht abzugsfähig. Die Berechnung der Einkünfte ausgehend von den vorgelegten Berechnungen des Bf. liegt Tz. 6 als Anlage bei. […] Mit fristgerechtem Schreiben hat der Bf. gegen die zuvor angeführten Bescheide Beschwerde (OZ 1) erhoben und zu den einzelnen Punkten des Betriebsprüfungsberichtes folgendes zusammengefasst ausgeführt: Die im Bereich Hausverwaltung festgestellten Apothekenrechnungen seien zwar nicht (nur) privater Natur, werden jedoch der Einfachheit halber als keine Werbungskosten anerkannt. Zum Bereich KFZ seien die nicht ständig und einen regelmäßigen Überschuss erwirtschaftenden Fahrzeuge als "fast ausschließlich amerikanische Großlimousinen älterer Bauart aber keine Oldtimer" bezeichnet worden. Dies sei insofern nicht richtig, als dass die Herkunft der Fahrzeuge als auch die Karosserieform bunt gemischt sei. Dies habe den Grund, um bei einer Verleihanfrage möglichst ein passendes Fahrzeug anbieten zu können. Sämtliche Fahrzeuge seien gebraucht angeschafft und die (zumeist geringen) Anschaffungskosten seien auf sieben Jahre abgesetzt worden. Viele Fahrzeuge seien bereits seit Jahren abgeschrieben (der Beginn des Geschäftszweiges sei im Jahr 2000 begonnen und verursache keine bzw. nahezu keine Kosten). Dies auch deshalb, da Stellplatzkosten nicht verrechnet worden seien oder eine kostenlose Einstellung möglich gewesen sei. In den Jahren 2016 und 2017 habe aufgrund privater, gesundheitlicher Umstände dieser Geschäftszweck nicht bearbeitet werden können, sodass hier keine Einnahmen erzielt werden konnten. In den Jahren davor und auch wieder ab 2018 seien jedoch ausreichend Umsätze erzielt worden. Nur weil aufgrund dieser persönlichen Umstände im geprüften Zeitraum und im Folgejahr in diesem Teilbereich keine Geschäftstätigkeit erfolgte, könne nicht automatisch Liebhaberei angenommen werden. Der einen Überschuss erwirtschaftende Gewerbebetrieb Hausverwaltung sei bei allen Geschäftsbereichen auch als der wichtigste Teilbereich anzusehen. Der weniger große Erfolg im Bereich KFZ (und im speziellen der Unterbereich kurzfristige Vermietung) resultiere nicht nur aufgrund privater, gesundheitlicher Umstände, sondern sei auch zu Lasten des Einsatzes im gutgehenden Teilbereich Hausverwaltung gegangen. Wenn mehr Einsatz (und Erfolg) im Teilbereich kurzfristige KFZ Vermietung stattgefunden hätte, dann hätte der Teilbereich Hausverwaltung darunter gelitten bzw. hätte die Arbeit dazu kostenintensiv ausgelagert werden müssen. Es gäbe auch keinen Grund, die Anschaffung von verschiedenen Fahrzeugen, welche vorübergehend keine Einkünfte erzielen, als Liebhaberautos zu bezeichnen. Die Fahrzeuge haben früher Einnahmen erwirtschaftet und werden auch in Hinkunft wieder Einnahmen erwirtschaften. Angemerkt werde jedoch nochmals, dass die Summe der Fahrzeuge eine Art Pool und damit eine Einheit darstellen, da schlichtweg nicht vorhersehbar sei, welche Fahrzeuge für welchen Zweck kurzfristig angefragt werden. Nichtsdestotrotz habe der reguläre Geschäftsbetrieb KFZ weiter aufrechterhalten werden müssen. Hier seien schließlich auch Einnahmen gewesen. Der dafür angestellte Mechaniker arbeitete nahezu nur an den Fahrzeugen, welche ständig bewegt worden seien und dauerhaft Mieteinnahmen lukrieren. Die Lohnkosten betragen mehr als die Hälfte der nicht zuordenbaren Kosten. Im Bericht vom 30.10.2019 werden diese - so wie auch andere Positionen - nur zur Hälfte dem Geschäftsbetrieb KFZ zugestanden. Auch die betriebene Werkstatt, welche im Rahmen der Nachschau durch einen Lokalaugenschein besichtigt worden sei, dient(e) nahezu ausschließlich dem regulären Geschäftsbetrieb KFZ - ungeachtet, ob Fahrzeuge für Produktionen kurzfristig vermietet worden seien oder nicht. Auch sind Fahrzeuge für den allgemeinen Geschäftsbetrieb (z.B. als Zug- bzw Transportfahrzeug) vorhanden, sodass die Zuordnung der Fahrzeuge in allgemeiner Geschäftsbetrieb, langfristige Vermietung und kurzfristige Vermietung erfolgen müsse. Auch für durchgeführte Transporte werden laufend Einnahmen lukriert, die im Zuge der Nachschau ermittelten Verkehrsstrafen seien zwar auch der Erfüllung des Geschäftsbetriebes unvermeidbar geschuldet, jedoch seien diese der Einfachheit halber ebenfalls als keine Werbungskosten anerkannt worden. Die allgemeinen bzw. nicht zuordenbaren Aufwendungen aus Lohnkosten, AfA, GWG, Aufwand, Bankspesen (im Bericht mit € 25.584,28 beziffert) werden lediglich nur zu 50% dem Geschäftsbereich KFZ zugestanden. Diese Aufwendungen würden allerdings auch anfallen, wenn es den Bereich kurzfristige Vermietung samt dessen Fahrzeuge gar nicht geben würde, sodass der gesamte Aufwand zur Gänze dem Gewerbebetrieb KFZ zuzurechnen sei. Gänzlich unverständlich ist da der Punkt Bankspesen: weshalb diese nur zur Hälfte anerkannt werden sei nicht verständlich. Da als Einzelunternehmer nur eine begrenzte Tages- bzw. Wochenarbeitszeit zur Verfügung stehe, seien die Gewerbebereiche Hausverwaltung und KFZ (und darin die Teilbereiche Transport, kurzfristige und langfristige, Vermietung) als eine Einheit zu betrachten. Manche würden mehr bringen manche weniger. Ein gutgehender Teilbereich geht immer zu Lasten eines anderen, weniger gutgehenden. Beim Teilbereich Hausverwaltung gäbe es übrigens nahezu keine Aufwendungen. Zu Tz 3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werde zusammengefasst ausgeführt, dass zu dem Sachverhalt der Wohnung im 2. Stock der Liegenschaft *Adresse auf die übermittelte Prognoserechnung verwiesen werde, zu welcher für einen prognostizierten Zeitraum von etwa 20 Jahren durchaus ein Überschuss zu erzielen sei. Weiters werde darauf verwiesen, dass bei gegenständlicher Liegenschaft ein grober Fehler bei der Pazifizierung entstand und Wohnungsnummern vertauscht worden seien. Die Behebung dieses Fehlers könne nur durch Notariatsakt und Grundbuchsantrag behoben werden. Dazu sei es jedoch notwendig, dass sämtliche betroffenen Anteile lastenfrei seien bzw. etwaige Pfandgläubiger dem Änderungsantrag zustimmen. Einziger Pfandgläubiger auf den gegenständlichen Grundbuchsanteilen sei das Finanzamt gewesen, welche eine Forderung als Nebeneinlage sicherstellte. Trotz umfassender Intervention sei das Finanzamt jahrelang nicht bereit gewesen, dieser Änderung zuzustimmen (dies obwohl es für das Finanzamt als Pfandgläubigerin nicht zu einer Verschlechterung gekommen wäre, sondern vielmehr zu einer Verbesserung, da das Grundbuch damit berichtigt hätte werden können). Im Oktober 2019 sei durch Zahlung dieser Forderung das Pfandrecht gelöscht und am 9.12.2019 der gemeinsame Antrag der von der Wohnungsnummernvertauschung betroffenen Wohnungseigentümer an das Grundbuch erfolgt. Mit Durchführung der Richtigstellung im Grundbuch sei der Weg für die Sanierung der bisher unvermieteten Wohnung frei. Es werde angemerkt, dass die im Grundbuch sichergestellte Forderung des Finanzamtes durch weitaus überhöhte Schätzungen bis zum Veranlagungsjahr 2015 erfolgte. Rechtsmittel wurden abgewiesen, für die Sanierung der Wohnung stand dadurch bisher kein Geld zur Verfügung, da diese Forderung des Finanzamtes vorher zu erfüllen war. Aus diesem Grund werde die Behauptung, dass eine ernsthafte Vermietungsabsicht nicht zu erkennen war, bestritten. Durch die erreichte Lastenfreistellung im Grundbuch sowie die nun eingereichte und demnächst zu erwartende Richtigstellung im Grundbuch könne die Sanierung der leerstehenden Wohnung im Jahr 2020 begonnen werden. Mit der bereits überreichten Prognoserechnung werde ein Gesamtüberschuss zu erzielen sein. Der überwiegende Teil der Aufwendungen, welche im Bericht von 30.10.2019 mit € 18.056,79 beziffert werden, resultiert übrigens aus Kreditkosten (€ 7.243,22) und sonstigen Werbungskosten (€ 5.183,96), welche mit diesem Kredit verbunden waren. Der Kredit wurde mit Ende 2016 getilgt, sodass solche Kosten ab 2017 nicht mehr anfielen. Aus den genannten Gründen werde beantragt, die Aufwendungen bei Vermietung und Verpachtung mit dem Betrag von € 18.056,79 zu belassen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (OZ 6) wurde zusammengefasst von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass die Apothekerrechnungen nicht "der Einfachheit halber" nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien, sondern es seien keine Nachweise vorgelegt worden, dass die Apothekerrechnungen nicht privater Natur wären. Dem Bf. sei im Verlauf der Prüfung mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage von Belegen und Nachweisen bezüglich der beanstandeten Prüfungspunkte gegeben worden. Zur KFZ-Vermietung wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass der Bereich der kurzfristigen Vermietung (Filme, Werbung) im gesamten Zeitraum keine Überschüsse erwirtschafte und nicht wie behauptet nur in den Jahren 2016 und 2017. Es seien eben auch Lohnkosten sowie allgemeine und nicht direkt zuordenbare Kosten den jeweiligen Geschäftsbereichen anteilig zuzuordnen. Der Lohn könne auch mangels Stundenaufzeichnungen nur auf diese Weise aufgeteilt werden. Obwohl der Geschäftsbereich kurzfristige Vermietung mit 18 Autos zwei Drittel des Fuhrparks darstelle, wurde bereits in der Betriebsprüfung auf die Argumentation vom Bf., dass diese Autos weniger Aufwand verursachen, eingegangen und seien daher nur 50% der aufzuteilenden Kosten der kurzfristigen Vermietung zugeordnet worden. Die Absicht sämtliche Einkünfte zusammenzufassen sehe das Einkommensteuergesetz nicht vor. Es seien die Einkunftsarten einzeln zu ermitteln und nach ihrer Ertragsfähigkeit zu beurteilen. Bei Vorliegen von Liebhaberei ist der daraus erzielte Verlust unbeachtlich. Verkehrsstrafen seien gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 Strafen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abzugsfähig. Die zwei Wohnungen in der *Adresse seien in die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einbezogen. Jede Wohnung sei für sich als Vermietungsobjekt zu beurteilen. Die Wohnung im 2. Stock der Liegenschaft *Adresse stehe seit 13 Jahren leer. Aus diesem Grund könne nicht von einer ernsthaften Vermietungsabsicht ausgegangen werden. Solange nicht eine ernsthafte Absicht zur Vermietung des Objekts ersichtlich ist, können Werbungskosten für diese Wohnung nicht berücksichtigt werden. Sobald die Sanierung der Wohnung zum Zwecke der Vermietung in Angriff genommen werde, könne neuerlich eine Beurteilung hinsichtlich Vorliegens einer Einkunftsquelle erfolgen. Mit fristgerechtem Vorlageantrag (OZ 8) stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 31.3.2020 (OZ 15) wurde der elektronische Akt von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung per 1.4.2022 zugeteilt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass sich der Vorlageantrag gegen die Nichtabzugsfähigkeit von privaten Apothekerrechnungen sowie von Verkehrsstrafen und die Nichtanerkennung der Filmvermietung als Einkunftsquelle sowie die Nichtanerkennung von Werbungkosten für eine seit 2007 leerstehende Wohnung richte bzw. diese Punkte strittig sind. Bei der seit dem Jahr 2007 leerstehenden Wohnung liege keine Einkunftsquelle vor, weshalb ein Abzug von Werbungskosten nicht möglich sei. Es werde beantragt, die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung sowie der Außenprüfung abzuweisen. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 20.2.2024 wurde die Abgabenbehörde aufgefordert das sich nicht im Akt befindliche Schreiben vom 2.10.2019 nachzureichen und Fragen betreffend die Betriebsprüfung des gegenständlichen Falles (zu I. KFZ-Vermietung und II. Vermietung) zu beantworten. Mit Schreiben vom 20.2.2024 wurde das fehlende Schreiben sowie (erneut) der sich bereits im elektronischen Akt unter OZ 9 bis OZ 12 befindliche Betriebsprüfungsakt übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich der damalige Betriebsprüfer sowie sein Teamleiter bereits in Pension befinden und keine weiteren Unterlagen als die übermittelten mehr vorhanden seien. Mit Schreiben vom 23.2.2024 wurden zur Wahrung des Parteiengehöres der Vorhalt an die Abgabenbehörde sowie die Vorhaltsbeantwortung der Abgabenbehörde dem Bf. zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig zur Beantwortung der Fragen des Vorhaltes aufgefordert. Mit E-Mail vom 15.3.2024 wurde vom Bf. um Fristverlängerung betreffend der Vorhaltsbeantwortung ersucht. Begründend wurde vom Bf. ausgeführt, dass aufgrund einer hartnäckigen Erkrankung er erst wieder seit dem 14.3.2024 im Büro gewesen sei und sei bislang nicht in der Lage gewesen, den umfangreichen Fragenkatalog abzuschliessen. Der Rückstand liegt allerdings nicht nur an seiner krankheitsbedingten Abwesenheit, sondern auch am Personalmangel und an einer Computerumstellung, die nicht reibungslos verlief. Es werde um Fristerstreckung um zwei Wochen, damit die Fragen ausführlich beantwortet werden können, ersucht. Die Fristerstreckung wurde dem Bf. vom Bundesfinanzgericht bis 29.3.2024 (einlangend) gewährt. Eine Vorhaltsbeantwortung des Fragenkataloges durch den Bf. erfolgte bis dato nicht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Strittig sind die zuvor laut Vorlagebericht angeführten Punkte: 1.1. Apothekerrechnungen Bei den Einkünften der Hausverwaltung wurden Apothekerrechnungen in Höhe von gesamt € 134,90 als Ausgaben geltend gemacht. Rechnungen aus denen hervorgeht, um welche Arzneimittel es sich handelt, liegen keine vor. 1.2. KFZ Vermietung (kurzfristige Vermietung als Einkunftsquelle) Strittig ist, ob die "kurzfristige KFZ-Vermietung" für zB Filmaufnahmen oder Werbung eine eigene Beurteilungseinheit ist und bei dieser Liebhaberei vorliegt sowie die Aufteilung/Zuordnung der Ausgaben zu der kurzfristigen und langfristigen Vermietung. Die Höhe der Ausgaben ist unstrittig. Die KFZ Vermietung, welche folglich als "KFZ Vermietung lang" bezeichnet wird, untergliedert sich in "Allgemeine und aus Verkäufen" mit einem Umsatz von € 4.100,- und "Vermietung Cleaner" mit einem Umsatz von € 29.260,- (netto). Der Umsatz der KFZ Vermietung "Vermietung Film und ähnliches", welche folglich als "KFZ Vermietung kurz" bezeichnet wird, hat einem Umsatz von € 0,0 im beschwerdegegenständlichen Jahr. Die "Vermietung lang" mit einem Umsatz von € 33.360,- (netto) umfasst die dauervermieten KFZ an die Reinigungsfirma und die Einnahmen von Transporten. Die Summe der Einnahmen der langfristigen Vermietung im gegenständlichen Jahr ergibt sich (zumindest) aus den folgenden Fahrzeugen (9 Fahrzeuge und zwei Anhänger): KFZ Ford Pritsche, LKW Kastenwagen Volkswagen VW 70, Mercedes A 170 CDI7168 (Erstzulassung 1999), Jeep Wrangler (Erstzulassung 1998), Jeep WJ (Erstzulassung 2000) LKW Chevrolet Tahoe (Erstzulassung 1996), Hanomog F66, Lastkraftwagen Peugeot G*RHY (Erstzulassung 2004), Zentralachsenanhänger Humer GmbH Humer PU 2642 (Erstzulassung 2014). Die als "Vermietung kurz" bezeichnete Vermietung umfasst die kurzfristige oder vorübergehende KFZ Vermietung zB für Filmproduktionen und Werbung. Folgende Fahrzeuge stehen im gegenständlichen Jahr für die kurzfristige Vermietung (14 KFZ und ein Anhänger) jedenfalls zur Verfügung: Cadillac Brougham, Alfa Romeo 1300 GT Junior (Erstzulassung 1972), Britisch Leyland Mini 1000MK III (Erstzulassung 1970), Mercedes 450 SLC (Erstzulassung 1976), LKW Fiat 230 Ducato (Erstzulassung 1996), Jeep Grand Cherokee V8 (Erstzulassung 1993), Land Rover II Station (Erstzulassung 1960), Steyr Fiat 124 (Erstzulassung 1973), Mazda MX-5 (Erstzulassung 1996), Land Rover Series II (Erstzulassung 2007), Chevrolet Caprice I und II, Chevrolet Blazer Austin Morris Cab Von den beiden Zentralachsenanhänger: Ifor Williams CT-177G (Erstzulassung 2011), Pongratz LPA U (Erstzulassung 2019) ist jeweils einer der kurz und einer der langfristigen Vermietung zuzuordnen. Das Motorrad Vespa P 200 E (Erstzulassung 1981), Leichtmotorrad Piaggio M45 (Erstzulassung 2013), Motorrad L3 Honda PE03 (Erstzulassung 1985) werden ebenfalls der kurzfirstigen Vermietung zugeordnet. Die Ergebnisermittlung der gesamten KFZ Vermietung wird im Betriebsprüfungsakt wie folgt dargestellt: [Grafik] Die Einnahmen der 14 Fahrzeuge, Motorräder und Anhänger der kurzfristigen Vermietung ergeben folgendes Bild: [Grafik] Die kurzfristige Vermietung wird auf der Homepage wie folgt angeboten: "We have almost the vehicles for every event: Weddings, Divorces, Funerals, Birthdays, Proms, Advertising & Filming, Movies & Series. If we don't have it we'll get it." Die (nicht zuordenbaren, allgemeinen) Aufwendungen in Höhe von gesamt € 25.584,28 gliedern sich in Lohnkosten € 13.042,13, AfA für die Reifenmontiermaschine, die Reifenwuchtmaschine, die Hebebühne und die Reparaturbox gesamt € 805,46, AfA geringwertig € 1.322,96 [inkl Werkzeug € 21,55]; Aufwendungen € 3.066,72 sowie € 6.649,50 und Bankspesen € 325,20. 1.3. Verkehrsstrafen Der Bf. hat von 11.1. bis 21.12.2016 in Summe € 832,60 für Strafmandate (Strafen der Bundespolizei, dem Magistrat und der Bezirksverwaltungsbehörde) als Ausgaben der KFZ-Vermietung geltend gemacht. 1.4. Vermietung (leerstehende) Eigentumswohnung Der Bf. ist aufgrund des Kaufvertrages vom 22.4.2005, sowie der Vereinbarung über die Berichtigung von Wohnungseigentum vom 10.12.2015, Eigentümer der Wohnung KG EZ W 4 (im 1. Stock) und Wohnung W 6 (im 2. Stock), in der *Adresse Die Wohnungen liegen übereinander und haben (nahezu) die gleiche m2-Anzahl. Die Wohnungen sind bzw. waren vermietet auf Basis des Friedenszinses. Die Miete der vermieteten Wohnung W 4 von Jänner bis Dezember 2016 betrug monatlich € 235,33 (netto). Die Wohnung W 6 im 2. Stock ist seit dem Ableben der Mieterin nicht vermietet und steht ab dem Jahr 2008 leer. Es wurden bis zum streitgegenständlichen Jahr keine Renovierungen vorgenommen und auch keine ernsthaften Versuche unternommen die Wohnung zu vermieten. Unstrittig ist, dass die folgenden Ausgaben je zur Hälfte beiden Wohnungen zuzurechnen sind. Die Ausgaben für beide Wohnungen gliedern sich in Betriebskosten € 3.307,58, Abschreibung € 2.321,99, sonstige Werbungskosten € 5.183,96, Zinsen und Kreditkosten € 7.243,22. Die Vorsteuern betrugen für beide Wohnungen im gegenständlichen Jahr gesamt € 1.598,04. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, insbesondere aus den Unterlagen des Betriebsprüfungsaktes sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sowie im Internet. Zur Beschwerdevorlage ist festzuhalten, dass die Darstellung des Sachverhaltes unter Zugrundelegung der bezughabenden Normen im Vorlagebericht dem Verwaltungsgericht ua. einen ausreichenden Überblick über den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt (einschließlich der wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) verschaffen soll. Die angeführten bezughabenden Normen sind nicht verfahrensgegenständlich. 2.1. Apothekerrechnungen Die Höhe der Apothekerrechnungen ergibt sich aus der Aufstellung des Bf. (OZ 11). Aus der vorliegenden Aufstellung mit dem Text "Apotheke" kann kein Rückschluss auf eine private oder berufliche Verwendung oder ein Zusammenhang mit einer Erkrankung gezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (Behauptungs- und Nachweispflicht: Jakom/Peyerl, EStG16, § 34 Rz 9 mwN). 2.2. KFZ Vermietung (kurzfristige Vermietung als Einkunftsquelle) Die Feststellungen zu den KFZ gründen sich auf den Arbeitsbogen KFZ (OZ 9) und die sich darin befindlichen vorgelegten Unterlagen des Bf. sowie der Abgabenbehörde. Die Zuordnung der KFZ, der Anhänger und Motorräder zu kurz und langfristigen Vermietung ergibt sich aus dem im Arbeitsbogen (OZ 9) befindlichen Anlageverzeichnis und den Inventarnummern welche sich (teilweise) in der Unterlage mit dem Titel "Prognoserechnung Anhang 3 -Abschreibungen" wiederfinden, sowie den Auszügen der KFZ- Zentralregisterauskunft (aus welchen sich die im Sachverhalt angeführten Daten insbesondere zur Erstzulassung ergeben). Welcher Anhänger der beiden Zentralachsenhänger der kurz und der langfristigen Vermietung zuzuordnen war, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsakt nicht. Es ergibt sich lediglich aus den handschriftlichen Ergänzungen durch die belangte Behörde in der Prognoserechnung, dass der Anhänger Humer und ein weiterer Anhänger der dauerhaften Vermietung zugeordnet wurden. Eine Vorhaltsbeantwortung zu folgenden Fragestellungen des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom 20.2.2024 ist weder von der Abgabenbehörde noch vom Bf. erfolgt: I. KFZ-Vermietung: - Übermittlung der Stellungnahe des Bf. vom 2.10.2019, welche per E-Mail übermittelt wurde (siehe handschriftlicher Vermerk der Niederschrift Seite 5 v.5 OZ 9). Vorweg wird angemerkt, dass die handschriftlichen Vermerke des Betriebsprüfers in OZ 9 teilweise nicht (nicht gut) lesbar sind. 1. Laut BP-Bericht erfolgt die Vermietung an eine Reinigungsfirma? Handelt es sich dabei um die *** KG? 2. Gibt es schriftliche Mietverträge betreffend die KFZ in der dauerhaften KFZ-Vermietung? 3. Waren sämtliche angeführten Fahrzeuge der langfristigen Vermietung dauervermietet oder waren diese auch teilweise kurzzeitig vermietet? 4. Welche Fahrzeuge befinden sich tatsächlich in der langfristigen und kurzfristigen Vermietung? 4. a) Zuordnung langfristige Vermietung: Laut Tabelle Anhang 3 Abschreibungen C. mit handschriftlichem Vermerk und dem Anlageverzeichnis vom 31.12.2018, allesamt in OZ 9 und den handschriftlichen Ergänzungen sowie der KFZ-Zentralregisterauskunft und der Ausführung im BP-Bericht werden 9 Fahrzeuge und 2 Anhänger der langfristigen Vermietung zugeordnet. KFZ Ford Pritsche, LKW Kastenwagen Volkswagen VW 70, Mercedes A 170 CDI7168 (Erstzulassung 1999), Jeep Wrangler (Erstzulassung 1998), Jeep WJ (Erstzulassung 2000) LKW Chevrolet Tahoe (Erstzulassung 1996), Hanomog F66, Lastkraftwagen Peugeot G*RHY (Erstzulassung 2004); Anhänger: Zentralachsenanhänger Humer GmbH Humer PU 2642 (Erstzulassung 2014). Somit sind für das Bundesfinanzgericht 8 Fahrzeuge und 1 Anhänger zuordenbar. Welches Fahrzeug ist das 9 und welcher Anhänger? 4 b) Folgende Fahrzeuge werden laut Unterlagen im gegenständlichen Jahr der kurzfristigen Vermietung zugeordnet: Cadillac Brougham, Alfa Romeo 1300 GT Junior (Erstzulassung 1972), Britisch Leyland Mini 1000MK III (Erstzulassung 1970), Mercedes 450 SLC (Erstzulassung 1976), LKW Fiat 230 Ducato (Erstzulassung 1996), Jeep Grand Cherokee V8 (Erstzulassung 1993), Land Rover II Station (Erstzulassung 1960), Steyr Fiat 124 (Erstzulassung 1973), Mazda MX-5 (Erstzulassung 1996), Land Rover Series II (Erstzulassung 2007), Chevrolet Caprice I und II, Chevrolet Blazer Austin Morris Cab Laut handschriftlichem Vermerk des Betriebsprüfers in OZ 9 sind 14 KFZ, 2 Motorräder (Honda, Vespa) und ein Anhänger "Fine Cars" zuzuordnen. Folgende Motorräder und Zentralachsenanhänger scheinen laut der KFZ-Zentralregisterauskunft auf: - Motorrad Vespa P 200 E ((Erstzulassung 1981), Leichtmotorrad Piaggio M45 (Erstzulassung 2013), Motorrad L3 Honda PE03 (Erstzulassung 1985) - Anhänger Ifor Williams CT-177G (Erstzulassung 2011), Pongratz LPA U (Erstzulassung 2019) sind welcher Vermietung zugeordnet? In der Prognoserechnung wurden vom Betriebsprüfer in Anhang 3 - Abschreibungen D. handschriftlich 4 Motorräder ergänzt. Welche Fahrzeuge wurden der kurzfristigen Vermietung tatsächlich zugeordnet? 5. Liegen Kaufverträge und Typenscheine der Fahrzeuge im Betriebsprüfungsakt auf bzw. wurden diese vom Bf. abverlangt? 6. Gibt es sonst im Betriebsprüfungsakt Unterlagen die die Zuordnung der Fahrzeuge zur Liebhabereivermutung gem. § 1 Abs 2 LVO begründen (Unterlagen zu den Fahrzeugtypen, Karosserietypen und deren Ausgestaltung)? 7. Aufgrund welcher Feststellungen der Abgabenbehörde wurde von zwei gesonderten Betrieben der kurz- und langfristigen Vermietung ausgegangen (gibt es Feststellungen zur wirtschaftl. Einheit - organisatorische, wirtschaftliche und finanziellen Verflechtung)? 8. In der Prognoserechnung der KFZ Vermietung sämtlicher Fahrzeuge in OZ 9 wurden bis 2019 Einnahmen erfasst. Gibt es Aufstellungen/Unterlagen für die Folgejahre (2020/2021/2022)? 9. Der Beginn wird laut BP-Bericht mit dem Jahr 2013 angeführt. In der Beschwerde führt der Bf. unter Tz2, 2ter Absatz aus "Der Geschäftszweig hat im Jahr 2000 begonnen." Diesbezügliche Stellungnahme. 10. Die Vorsteuern wurden laut handschriftlichem Vermerk (OZ 9) " 1/3 Liebhaberei = € 712,18" nicht anerkannt? Wie ergibt sich dieser Betrag (Gesamtbetrag des handschriftlichen Vermerkes des Betriebsprüfers nicht lesbar)? Der Vorsteuerbetrag kann nicht nachvollzogen werden. Übermittlung von den ursprünglichen USt- und ESt Bescheid. 11. Ist es richtig, dass die Aufwendungen zu 50 % nicht anerkannt wurden und die Vorsteuer zu 1/3 nicht? Diesbezügliche Stellungnahme. 12. Nichtzuordenbare Aufwendungen/Aufteilung: Wurde der Bf. aufgefordert die nichtzuordenbaren Aufwendungen aufzugliedern bzw. Unterlagen vorzulegen, gibt es diesbezügliche Unterlagen (von Fragestellungen an den Bf.)? Laut BVE gibt es keine Stundenaufzeichnungen betreffend die Lohnkosten. Gibt es Unterlagen zu den Bankspesen und zu den Positionen "Aufwand zuordenbar" und "Aufwand nichtzuordenbar"? Es stellt sich die Frage ob der "Aufwand zuordenbar" nach dem Titel zuordenbar ist und keiner Aufteilung zu unterziehen ist. Da keine Vorhaltsbeantwortung erfolgte, nimmt das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung und eigenmächtiger Recherche aufgrund nachstehenden Überlegungen den obig angeführten Sachverhalt als erwiesen an. Fahrzeuge für die Vermietung an eine Reinigungsfirma müssen nach der allgemeinen Lebenserfahrung andere Voraussetzungen erfüllen, als Fahrzeuge für eine Filmvermietung. Der Bf. führt selbst aus, dass für die Filmvermietung spezielle Fahrzeuge gefordert werden. Dass es sich um einen "(Gesamt-)Pool" an Fahrzeugen für beide Vermietungen handelt, kann daher nicht gefolgt werden. Der Bf. untergliedert in der von ihm vorgelegten "Prognoserechnung vom 19.8.2019" für die Jahre 2013 bis 2022 in Einnahmen, Abschreibungen und Aufwendungen in Gruppen. Die Gruppen werden mit folgenden Überschriften betitelt: Gruppe A (Allgemeine Einnahmen, Abschreibungen aus Maschinen und Geschäftseinrichtung, Lohnkosten), Gruppe B (Einnahmen aus Verkäufen, die dem allgemeinen Geschäftsbetrieb dienen, Abschreibungen und Aufwendungen, die nicht der Vermietung selbst dienen) sowie Gruppe C (Einnahmen, Abschreibungen und Aufwendungen für die dauerhafte Vermietung von KFZ und Anhänger) und Gruppe D (Einnahmen, Abschreibungen und Aufwendungen für die kurzfristige und vorübergehende Vermietung zB Werbung, Filmdreh uä. dienende Fahrzeuge). Laut der Aufstellung des Bf. sind 9 KFZ und 2 Anhänger in Gruppe C (dauervermietete KFZ) und 14 KFZ und 4 Motorräder der kurzfristigen Vermietung zugeordnet. Einer Dreiteilung in allgemeiner Geschäftsbetrieb, langfristige Vermietung und kurzfristige Vermietung), wie vom Bf. in der Beschwerde angedeutet, kann nicht gefolgt werden. Der Bf. gibt im Schreiben vom 19.8.2019 an: "Die Anlagen Gruppe A und B dienen dem Gesamtgeschäftsbetrieb, eine Trennung nach Sparten ist nicht möglich." Laut der Aufstellung des Bf. sind 9 KFZ und 2 Anhänger in Gruppe C (dauervermietete KFZ) und 14 KFZ und 4 Motorräder der Gruppe D (kurzfristige Vermietung) zugeordnet. Aus den Aufstellungen ergibt sich, dass der Bf. selbst die Fahrzeuge in kurzfristige und langfristige Vermietung untergliedert. Die Internetrecherche des Bundesfinanzgerichtes zu den Fahrzeugtypen der kurzfristigen vermieteten KFZ: Dacillac Brougham um einen "full-size luxury car" (siehe https://en.wikipedia.org/wiki/Cadillac_Brougham). Auf anderen Homepages wird das Fahrzeug als "Elegante Luxuslimousine und Limousine der oberen Mittelklasse mit luxuriöser Ausstattung bezeichnet" (https://www.xxx.at/auto/cadillac/cadillac-brougham/). Dieser feine Alfa Romeo GT 1300 Junior ist die ,Lusso' (Luxus) version des GT 1300 (siehe https://www.classicargarage.de/archiv/alfa-romeo-giulia-gt-1300-junior-lusso-1975). Der Mercedes-Benz 450 SL ist ein ikonischer Oldtimer, der von 1973 bis 1980 hergestellt wurde. Es war ein zweitüriges Roadster-Coupé, das mit einem abnehmbaren Hardtop und einem Stoffverdeck ausgestattet war. Der 450 SL war eine beliebte Wahl für Menschen, die ein luxuriöses, aber dennoch sportliches Auto suchten (https://www.classic-oldtimer.at/autos/mercedes-benz/mercedes-benz-450/). Der Fiat Ducato ist ein Kleintransporter. Die Serie II (Typ 230) wurde ab März 1994[1] wieder von der Sevel produziert und war auch wieder mit verschiedenen Aufbauten erhältlich. Der Jeep Grand Cherokee ist ein SUV der Oberen Mittelklasse und wird als Luxus-SUV bezeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Jeep_Grand_Cherokee). Der Fiat 124 ist ein Modell der unteren Mittelklasse mit leicht sportlichem Charakter, das zwischen Frühjahr 1966 und Sommer 1975 gebaut wurde. Das Fahrzeug eignet sich auch für sportliche Oldtimer-Rallyes und Bergwertungen (siehe https://www.oldtimer-auktionen.at/auktionen/auctions/oldtimer/steyr-fiat-124-spezial-1970/). Bei dem Land Rover II Station handelt es sich um einen Geländewagen (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Land_Rover_Series). Der Mazda MX-5 ist ein Sportwagen (Roadster) (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Mazda_MX-5). Der Chevrolet Blazer ist ein in den USA von General Motors produziertes SUV. (https://de.wikipedia.org/wiki/Chevrolet_Blazer). Der Austin Morris Cab ist ein von Sommer 1959 bis Herbst 2000 produzierter Mini. (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Mini_(Auto)). Daraus ergibt sich, dass bei den zuvor genannten Fahrzeugen einerseits der Kategorie Luxusfahrzeuge zugeordnet werden muss. Andererseits sind die Fahrzeuge der Kategorie Geländewagen, SUV, Mini, somit verschiedenste Typen und Marken unterschiedlichen Epochen zuzuordnen. Die Erstzulassungsdaten sind in den Auszügen der KFZ-Zentralregisterauskunft (OZ 9) ersichtlich. Richtig ist zwar, dass es sich wie vom Bf. moniert, nicht nur wie von der Abgabenbehörde ausgeführt, um fast ausschließlich Großlimousienen handelt. Jedenfalls sind all diese Fahrzeuge, wie in den zuvor genannten Internetseiten und dort ersichtlichen Bilder exklusive Fahrzeuge und Karosserietypen, welche zum überwiegenden Teil älteren Baujahres sind. Die Fahrzeuge sind - wie vom Bf. richtigerweise angeführt - keine Oldtimer, weisen aber mit Erstzulassungsjahr 1960, 1970, 1972 etc. ein erhebliches Alter auf. Solche Fahrzeuge sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Fahrzeuge die sich für eine "normale" Vermietung an eine Reinigungsfirma eignen. Beispielsweise liegt der Krafstoffverbrauch bei einem Dacillac Brougham je nach Motorisierung und Baujahr bei minimal 10,23 und maximal 13,07 L pro 100 km (siehe www.us-cars-forum.de/nuetzliches/kraftstoffverbrauch-CADILLAC-FLEETWOOD+BROUGHAM+boRWDbc.html). Diese Fahrzeuge (Geländewagen, Sportwagen, Luxuslimousinen etc.) sind aufgrund ihrer Spezialität in der Ausführung (Karosserie) und bedingt durch ihr Alter und das "Aussehen" für die kurzfristige Vermietung für Filmdrehs, Werbung etc. geeignet und nicht für eine Vermietung an eine Reinigungsfirma. Auch wenn die Abschreibungen der gegenständlichen Fahrzeuge mit geringen Beträgen angesetzt sind, sei erwähnt, dass laut Internetabfrage (xxx.at) des Bundesfinanzgerichtes gewisse Fahrzeuge (wie zB der Alfa Romeo GT 1300 Junior mit einem Baujahr 1972 mit Kaufpreis € 59.990,-) einen erheblichen Kaufpreis aufweisen, welche nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dem Luxussegment zuzuordnen ist. Der Bf. führt selbst in der Stellungnahme an, dass es sich um Fahrzeuge handelt, welche bunt gemischt aus verschiedensten Epochen und Herstellerländern stammen, um bei einer Anfrage auch eine Auswahl anbieten zu können. Der Bf. führt in der Stellungnahme (E-Mail vom 2.10.2019) selbst aus, dass es unbestritten sei, dass es sich nicht um Alltagsautos für die Beförderung von Personen oder den Warentransport handelt. Es handle sich um für einen Teilbereich des Gewerbes angeschaffte Fahrzeuge, welche einen eigenen Geschäftszweck erfüllen. Weiters führte der Bf. aus, es gäbe 3 Anbieter von Filmfahrzeugen in Ostösterreich. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich in freier Beweiswürdigung und ist es für dieses vollkommen richtig, dass die Abgabenbehörde eine Untergliederung in zwei Betriebe hinsichtlich der kurz- und langfristigen Vermietung vorgenommen hat. Eine Vermietung von Fahrzeugen für Film und Fernsehen kann organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig bestehen. Bei der Frage der Ertragsfähigkeit einer Betätigung, handelt es sich um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (vgl VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171). Der Bf. gibt im Schreiben vom 13.8.2019 selbst an: Die Geschäftssparte D (kurzfristige Vermietung) sei derzeit noch nicht lukrativ. Es seien verschiedenste Fahrzeuge angeschafft worden, um eine breite Streuung anbieten zu können. Die Abschreibungen werden bis zum Jahr 2021 sukzessive zurückgehen und sich für das Jahr 2022 noch einmal halbieren. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht nahvollziehbar, wenn sich lediglich im Jahr 2013 ein positives Ergebnis aus der Bewirtschaftung ergibt, weiterhin in den Folgejahren weitere KFZ angeschafft werden. Insbesondere im Jahr 2015 und 2016 werden trotz Verluste mehrere Fahrzeuge angeschafft (siehe Prognoserechnung Gruppe D - Abschreibung in OZ 9) und dennoch mit diesen folglich keine Einnahmen erwirtschaftet. Lediglich der Mazda MX-5 konnte im Jahr 2015 € 400 lukrieren und ein weiteres Fahrzeug der angeschafften Fahrzeuge erwirtschaftete im Jahr 2018 Einnahmen. Auch wenn der Bf. in der Beschwerde vorbringt, dass aus privaten und gesundheitlichen Gründen im Jahr 2016 und 2017 dieser Geschäftszweig nicht "bearbeitet werden konnte", ergibt sich auch in den Folgejahren kein positives Ergebnis. Im Jahr 2018 waren die Einnahmen € 4.012, Abschreibungen € 3.741. Im Jahr 2019 vermindern sich diese sogar und es ergibt sich ein negatives Ergebnis, wenn lediglich die Abschreibungen in Abzug gebracht werden (Einnahmen € 1.345, Abschreibungen € 3.956). Zusammengefasst wurde, wie aus der Tabelle ersichtlich lediglich im Jahr 2013 ein positives Ergebnis verzeichnet. In den folgenden 6 Jahren war dieses negativ. Eine Prognose für einen Gesamterfolg konnte nicht nachgewiesen werden. Die Abschreibungen betragen im Jahr 2020 und 2021 jeweils über € 3.000 Euro. Einnahmen werden nicht verzeichnet. Aus dem Akt der Finanzverwaltung ergibt sich, dass im Jahr 2020 wieder eine Schätzung erfolgte, somit keine Unterlagen vorliegen. Im Jahr 2021 liegen laut Vorbringen des Bf. in der Eingabe vom 25.10.2023) zurzeit keine Unterlagen vor, da der Steuerakt im Zuge einer Renovierung in Verlust gegangen sei. Der Bf. führt weiters selbst in der Stellungnahme vom 2.10.2019 aus, dass die Arbeit in diesem Teilbereich nur über einen langen Zeitraum aufzubauen sei. Der Abschreibungszeitraum der Fahrzeuge wird vom Bf. mit 7 Jahren (siehe Anlageverzeichnis vom 31.12.2018). Aus welchen Gründen 7 Jahre und nicht die gesetzmäßige mindestens 8-jährige Nutzungsdauer festgelegt wird, ist nicht nachvollziehbar. Ein positives Ergebnis konnte innerhalb des Zeitraumen von 2013 bis 2019 lediglich im ersten Jahr erwirtschaftet werden. Für das Bundesfinanzgericht ist dieser Zeitraum im gegenständlichen Fall ausreichend für die Beurteilung der Prognose einer Einkunftsquelleneigenschaft. Die Feststellung im oben angeführten Sachverhalt zur Homepage des Bf. sind auf www.*xxx*.at ersichtlich. Aufteilung Aufwand: Die Feststellungen zu den nicht zuordenbaren, allgemeinen Aufwendungen ergeben sich aus dem Betriebsprüfungsakt (OZ 9), insbesondere der Aufstellung "Auto" sowie dem Anlageverzeichnis Stand 31.12. 2018. Die Aufteilung der Aufwendungen der Abgabenbehörde der nicht zuordenbaren, allgemeinen Aufwendungen kann vom Bundesfinanzgericht aus folgenden Überlegungen nachvollzogen werden: Lohnkosten fallen laut Vorbringen des Bf. für den Mechaniker an. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass dieser (nahezu) ausschließlich nur an Fahrzeugen arbeitet, welche dauerhaft Mieteinnahmen lukrieren (=langfristige Vermietung). Die AfA -Beträge (Hebebühne, etc.) sind ebenfalls der Reparaturwerkstätte zuzurechnen, die für die Reparatur der Fahrzeuge benötigt wird. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Mechanikerleistungen für die Fahrzeuge der kurzfristigen Vermietung anfallen. Eine Zuordnung der weiteren im Sachverhalt angeführten Positionen bleibt mangels Vorhaltsbeantwortung ungeklärt. Eine Aufklärung der angeführten Positionen nimmt der Bf. weder in seinen Ausführungen in der Betriebsprüfung, noch in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag vor. Somit ist eine prozentuale Aufteilung aller Positionen vorzunehmen. In welchem Ausmaß diese erfolgen muss, lässt der Bf. jedoch ungeklärt. Die Abgabenbehörde hat betreffend die Aufteilung der Aufwendungen auf den Unterlagen der Betriebsprüfung angemerkt, dass aufgrund der zugeordneten KFZ zu der dauerhaften Vermietung (9 Fahrzeuge) und der kurzfristigen Vermietung (18 Fahrzeuge) eine Aufteilung von 1/3 zu 2/3 erfolgen soll. Ausgehend von der Argumentation des Bf., dass für die kurzfristige Vermietung weniger Aufwand verursache, werden jedoch in der Einkommensteuer 50 % der Aufwendungen und nicht nur 1/3 der kurzfristigen Vermietung zugeordnet. Mangels Stundenaufzeichnungen könne nur auf diese Weise aufgeteilt werden. Diese Aufteilung ist für das Bundesfinanzgericht ebenfalls die denklogischste. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Bf. eine Mitwirkungspflicht trifft. Über Verlangen der Abgabenbehörde müssen Betriebsausgaben nachgewiesen oder, falls dies nicht zumutbar ist, glaubhaft gemacht werden (§ 138 BAO). Betriebsausgaben sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen, die der Abgabenbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind. Eine Stellungnahme zur Klärung des Aufteilungsverhältnisses oder diesbezügliche Unterlagen erfolgte bis dato nicht. Für das Bundesfinanzgericht ist die Zuordnung/Aufteilung der Abgabenbehörde aufgrund des Vorbringens (insbesondere auch in der Beschwerdevorentscheidung) nachvollziehbar. Es entspricht vollkommen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für Fahrzeuge die in betrieb und dauervermietet sind, jedenfalls mehr Reparaturen und Wartungsarbeiten anfallen als für jene Fahrzeuge, die nicht in dauerhaftem Betrieb sind. Somit ist die Aufteilung 50% und nicht nur 1/3 der Kosten nachvollziehbar, wenn man sich der Argumentation des Bf. anschließt, dass Fahrzeuge die dauerhaft vermietet sind jedenfalls mehr Reparaturaufwand haben, als jene, die der kurzfristigen Vermietung zugeordnet sind. Betreffend die von der Abgabenbehörde vorgenommene Aufteilung der Vorsteuern erachtet das Bundesfinanzgericht eine 1/3 zu 2/3 Aufteilung im Verhältnis der Zuordnung zur kurz und langfristigen Vermietung in gegenständlichem Fall als einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel. 2.3. Verkehrsstrafen Laut Liste "Strafmandate" (OZ 9) handelt es sich um Strafmandate der BP*, MA*, BH V und W im gegenständlichen Jahr und ist daher von Strafmandaten und Verwaltungsstrafen (wie zB Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung) von der Bundespolizei, dem Magistrat und der Bezirksverwaltungsbehörde auszugehen. 2.4. Vermietung (leerstehende) Eigentumswohnung Der Fragenkatalog zu Punkt II. Vermietung und Verpachtung des Vorhaltes vom 20.2.2024 wurde weder von der Abgabenbehörde noch vom Bf. beantwortet. Die Eigentumsverhältnisse und Feststellungen zu den Wohnungen ergaben sich aus den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Grundbuch, insbesondere aus dem Sachbeschluss vom 22.1.1985 und der Nutzwertermittlung vom 04.03.1984 (zur Lage der Wohnungen und der Größe) sowie den im Arbeitsbogen (OZ 12) befindlichen Unterlagen und Auszügen sowie den darin befindlichen Angaben des Bf. im der Eingabe mit der Überschrift "Prognoserechnung" mit Datum 22.8.2019. Im Betriebsprüfungsbericht und der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde wird lediglich ausgeführt, dass es sich um 2 Wohnungen im 1. und 2. Stock handelt. Aus der vom Bundesfinanzgerichtes durchgeführten Abfrage im Grundbuch ergibt sich aus den Grundbuchauszügen, dass der Bf. Eigentümer der W4 und W6 ist (jeweils Kaufvertrag vom 22.4.2005). In den von der Abgabenbehörde vorgelegten Grundbuchsauszügen war der Bf. als Eigentümer der W2 und W6 ersichtlich. Die Berichtigung und Neunummerierung der Wohnungen des Hauses und so auch betreffend die Wohnungen des Bf. ergibt sich bereits aus der Vereinbarung über die Berichtigung von Wohnungseigentum vom 10.12.2015. Die m2-Anzahl der beiden gegenständlichen Wohnungen ergibt sich aus dem durch das Bundesfinanzgericht aus dem Grundbuch abgefragten oa. Nutzwertermittlung. Die weiteren Feststellungen zur Vermietung gründen sich auf folgender Überlegungen: In der Stellungnahme vom 2.10.2019 führt der Bf. aus, dass eine Wohnung mit einem Altvertrag vermietet sei, die andere stehe seit geraumer Zeit leer. Die Sanierung der Wohnung würde eine Investition erfordern, welche 2016 nicht zur Verfügung stand. Der notwendige Geldbetrag habe gefehlt, die Sanierung der Wohnung hätte durch Eigenkapital erfolgen sollen. Der Kredit für die Anschaffung der beiden Objekte im Jahr 2016 sei bereits zur Gänze getilgt. Dass dies länger dauern könne dürfe nicht verwundern, das Vermeiden von neuerlichem Verschulden sei in der Wirtschaft ein nicht unübliches Vorgehen. Bereits daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht eine mangelnde Bereitschaft des Bf. eine Sanierung der Wohnung durchzuführen, um diese in Folge (zu einem höheren Preis) vermieten zu können und resultierend daraus eine mangelnde Vermietungsabsicht des Bf.. Auch wenn die Abgabenbehörde keinerlei nähere Feststellungen zum baulichen und räumlichen Zustand der Wohnung getroffen hat, kann das Bundesfinanzgericht den Ausführungen der Abgabenbehörde zur mangelnden Vermietungsabsicht aufgrund nachstehender Überlegungen folgen. Aus dem Vorbringen des Bf. in OZ 12 zur "Prognoserechnung" mit Datum 22.8.2019 ergibt sich, dass aufgrund eines Parifizierungsfehlers die Wohnungsnummern geändert wurden. Weiters wird vom Bf. ausgeführt, dass der "Mangel im Grundbuch" bislang einen Verkauf bzw. sonstige Verwertung jeder einzelnen Wohnung im Haus hindert und auch Investitionen im Haus nicht problemlos seien. Die Berichtigung und Neunummerierung der Wohnungen des Hauses und so auch betreffend die Wohnungen des Bf. ergibt sich aus der Vereinbarung über die Berichtigung von Wohnungseigentum vom 10.12.2015. Dem Vorbringen des Bf. (OZ 12), dass die Vermietung keinen wirtschaftlichen Sinn ergäbe kann nicht gefolgt werden. Der Bf. führt widersprüchlich dazu in der Beschwerde aus, dass sich eine positive Prognose ergeben würde. Laut Vorbringen des Bf. fallen ab dem Jahr 2017 die Kreditkosten (€ 7.243,22) und sonstigen Werbungskosten (€ 5.183,96) nicht mehr an. Würde man den selben Mietzins (gesamt € 2.823,96) für beide Wohnungen annehmen (ohne die laut Bf. nicht mehr anfallenden Kreditkosten und Werbungskosten anzusetzen), ergäbe sich bereits ein positives Ergebnis für Folgejahre für die (leerstehende) Wohnung. Der Bf. führt selbst aus, dass beide Wohnungen auf Basis des Friedenszinses entwertet seien. Genauere diesbezügliche Unterlagen, wie Mietverträge, wurden keine vorgelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Wohnung vermietet werden kann und eine nicht, obwohl es sich um zwei "gleichartige" Wohnungen handelt und die vermietete Wohnung Einnahmen von zumindest jährlich € 2.823,96 erwirtschaftet. Mietzinsbeschränkungen, welche durch gesetzliche Regelungen wie der Friedenszins (oder jene im Mietrechtsgesetz [kurz MRG]), sind für die Überprüfung des Vorliegens der Vermietungsabsicht unbeachtlich (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101468/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101468.2020
Stammnummer
144308
Gültig
23.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF