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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102261/2021

Höhe der Rohaufschläge, Lebenshaltungskosten, diverse Betriebsausgaben aus einer Außenprüfung.bei einem Handelsbetrieb (Handel mit Multimarketinggeräten und maßgefertigten Metallteilen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102261/2021vom 27.08.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Allerdings wurde mit dem Vorlageantrag von der beschwerdeführenden Partei erstmals vorgebracht, und in Folge durch Vorlage der entsprechenden Abrechnung im Zuge des Erörterungstermin auch nachgewiesen, dass die Betriebskosten in Wien vom Vater des Komplementärs getragen wurden. Weiters wurden auch die Familienbeihilfeleistungen und die - wie im Erörterungstermin von Herrn X.N. ausgeführt - von der Gattin in Ungarn erzielten Einkünfte [BFG-Akt OZ 226, S. 7] bei der Berechnung der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen. Unter Heranziehung der soeben genannten bisher nicht in die Berechnung der Lebenshaltungskosten eingeflossenen Parameter (keine Betriebskosten, Berücksichtigung der Fanilienbeihilfe und Eigeneinkünfte der Gattin) ergibt sich für das Bundesfinanzgericht in Ausübung der freien Beweiswürdigung auch für die Jahre 2011, 2013 bis 2016 keine Unterdeckung [vgl. dazu auch die Berechnungstabelle im Vorlageantrag, BFG-Akt OZ 41, S. 2]. Der Beschwerde wird daher in diesem Beschwerdepunkt gefolgt, die durch die belangte Behörde vorgenommene Erhöhung der Lebenshaltungskosten erfolgte daher zu Unrecht. b) Kosten Verkehrsunfall und Weiterverrechnung von Pkw-Kosten (Tz 4 und 5) § 4 Abs 4 EStG 1988 normiert: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0075, mwN). Kosten Verkehrsunfall: Seitens der beschwerdeführenden Partei konnten die Aufwendungen für den Verkehrsunfall weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen werden. Zum einen wurde kein Nachweis erbracht, dass es sich um eine betriebliche Fahrt gehandelt hat, zum anderen wurde ebenfalls nicht nachgewiesen, welche Aufwendungen von der Bf. tatsächlich getragen wurden. Aus der E-Mail-Korrespondenz des Sachverständigen [BFG-Akt OZ 189, NS ET, Beilage 3] geht eindeutig hervor, dass von der Bf. oder Herrn X.N. keine Überweisungen an ihn geleistet wurden, hinsichtlich der Ausgaben für den Rechtsanwalt liegen keine Rechnungen und keine Überweisungsbelege vor. Da die betriebliche Veranlassung durch die Bf. nicht nachgewiesen wurde, hat die belangte Behörde die Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben zu Recht versagt. Weiterverrechnung von Pkw-Kosten: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, vereinbarte Preise grundsätzlich brutto (siehe bereits VwGH 23.01.1989, 86/15/0125). Nach Pkt. 2 und 3 des Mietvertrags aus dem Jahr 2007 sind die Kosten für Treibstoff Autobahngebühren, Verkehrsstrafen, Servicekosten und Reparaturen vom Mieter des Toyota RAV4 zu tragen und hat der Mieter eine monatliche Vergütung von 626,06 Euro (netto) zu tragen, der Vermieter trägt die Kosten der Versicherung und der Steuer. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich bei Ansatz von monatlich 626,00 Euro laut Mietvertrag ein Mieterlös iHv. 7.512,00 Euro. Die Bf. hat in der Beschwerde ausgeführt, dass die Vermieterin (= die Bf.) die § 57a-Überprüfung, sämtliche Reparaturen sowie Serviceleistungen des in Österreich angemeldeten Fahrzeuges in Österreich vornimmt [BFG-Akt OZ 1, Beschwerde S. 7f]. Aus diesem Grund fahre der Komplementär mit dem Auto regelmäßig nach Österreich und bezahle dann die in Österreich anfallenden Tankkosten und Servicekosten. Hinsichtlich der Abrechnung gegenüber der Mieterin (= Firma1 Kft) verweist die Bf. im Vorlageantrag darauf, dass auf den Belegen über die Weiterverrechnung der Text "Miete" angeführt gewesen sei. In diesen Kosten steckten laut Herrn X.N. aber sämtliche Ausgaben, die für den PKW angefallen seien, weshalb die "Mieten" auch nicht gleich hoch seien, je nachdem, wie viele Ausgaben im Zusammenhang mit dem PKW angefallen seien (Miete, Treibstoff, Reparaturen, etc.). Wie oben unter "Sachverhalt dargestellt, hat die Bf. folgende Beträge als Mieteinnahmen erklärt: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 5.000,00 5.982,49 8.593,51 4.373,08 3.607,17 6.285,00 Laut Buchhaltungsunterlagen scheinen weiters folgende Beträge als Service-, Reparatur- und Tankosten auf: 2.195,03 6.443,17 6.487,10 3.193,23 2.493,24 5.320,43 [Anm. BFG: Die geringfügigen Differenzen zu den von der Außenprüfungsorgan festgestellten Werten lassen sich im Nachhinein nicht mehr klären. In der Folge werden die Daten der Außenprüfung, also 2.203,03 / 6.639,80 / 6.487,10 / 3.193,23 / 2.480,29 / 5.320,43, herangezogen]. Würde man dem Argument der Bf. folgen - in den erklärten und weiterverrechneten "Mieten" seien sämtliche Kosten enthalten, also neben der Miete auch Service-, Reparatur- und Tankosten - ergäben sich folgende reine Mieterträge: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 5.000,00 5.982,49 8.593,51 4.373,08 3.607,17 6.285,00 = Gesamt -2.203,03 -6.639,80 -6.487,10 -3.193,23 -2.480,29 -5.320,43 = Rep./Tank 2.796,97 -657,31 2.106,41 1.179,85 1.126,88 964,57 = reine Miete Unter Heranziehung der Nettomiete laut Mietvertrag iHv. 626,00 Euro ergibt sich, dass dieser Betrag im Jahr 2011 lediglich 2 ½ Monatsmieten, im Jahr 2013 knapp 3 Monatsmieten, in den Jahren 2014 und 2015 knapp 2 Monatsmieten, sowie im Jahr 2015 1 ½ Monatsmieten abdeckt. Für das 2012 ergibt sich bereits aus den höheren Aufwendungen ein Minusbetrag. Bei einer Jahresbetrachtung - Mieterlöse laut Mietvertrag iHv. 7.512,00 Euro (= 626 x 12) - zeigt sich, dass lediglich im Jahr 2013 der errechnete Jahresmietertrag in den erklärten Erlösen Deckung findet, dies allerdings auch nur, wenn in diesem Betrag nicht die vollen Service-, Reparatur- und Tankosten berücksichtigt werden würden. Auch unter Ansatz der vom Außenprüfungsorgan herangezogenen Berechnung - Annahme, dass ab dem 5. Vermietungsjahr (= 2011) in den nächsten drei Jahren jeweils 10%, ab dem Vermietungsjahr 2014 jeweils 15% weniger Miete verlangt wurde [s. BFG-Akt OZ 188] - finden die so errechneten Mieterträge iHv. 6.761,45 Euro (2011), 6.085,30 Euro (2012), 5.476,77 Euro (2013), 4.655,26 Euro (2014), 3.956,97 Euro (2015) und 3.363,42 Euro (2016) nur in den Jahren 2013 und 2016 Deckung in den erklärten Einnahmen, abermals jedoch ohne voller Service-, Reparatur- und Tankostenberücksichtigung. Zufolge § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht u. a. auch bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, oder wenn Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 30.01.2026, Ra 2025/13/0111, mwN). Laut Aussagen des Komplementärs wurden sämtliche Ausgaben, die für den PKW angefallen seien, in Österreich getätigt. Die Aufwendungen wurden in der Buchhaltung erfasst, Rechnungen oder sonstige Belege (wie Tankbelege), konnten nicht vorgelegt werden. Ebenfalls laut Aussage des Komplementärs wurden sämtliche Kosten weiterverrechnet und seien diese in den "Miet"-Ausgangsrechnungen enthalten. Zu dieser Weiterverrechnung der Kosten ist festzuhalten, dass in den Ausgangsrechnungen als Leistungsgegenstand jeweils nur das Wort "Monatsmiete" ausgewiesen wird und es - mangels Vorliegens von Eingangsrechnungen und Belegen - nicht nachvollziehbar ist, ob und wenn ja in welchem Umfang in den ausgewiesenen Beträgen neben den Mieten auch weiterverrechnete sonstige Kosten enthalten sind. Sollten in der Leistungsbeschreibung "Monatsmiete" der Ausgangsrechnungen tatsächlich neben dem reinen Mietertrag auch die Service-, Reparatur- und Tankosten enthalten sein, so kann - wie aus der oben dargestellten Berechnungen ersichtlich -in den Beschwerdejahren nicht in jedem Monat eine Mietkomponente im weiterverrechneten Gesamtbetrag enthalten sein, oder können die Service-, Reparatur- und Tankosten nicht (zur Gänze) weiterverrechnet worden sein. Da es bei Kfz-Vermietungen zwischen fremden Geschäftspartnern mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht, dass der Vermieter entweder Mietkosten oder von ihm für den Mieter vorgestreckte Service-, Reparatur- und Tankosten nicht im vollen Umfang an den Mieter weiterverrechnet, geht das Bundesfinanzgericht in Ausübung der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) davon aus, dass in den Ausgangsrechnungen - entsprechend der Leistungsbeschreibung "Monatsmiete" in den einzelnen Rechnungen - tatsächlich nur die reinen Mietbeträge an die Mieterin verrechnet wurden, nicht hingegen die Service-, Reparatur- und Tankosten. Mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung, dass in den erklärten Einnahmen auch die weiterverrechneten Service-, Reparatur- und Tankosten enthalten sind, ist der von der belangten Behörde vorgenommene (Brutto-)Hinzurechnung dieser Kosten zum Jahreserfolg nicht entgegenzutreten. c) Bürokosten (Tz 7) Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen oder Ausgaben einschließlich der Kosten der Einrichtung abzugsfähig. Ob ein Raum tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich (betrieblich) genutzt wird, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (VwGH 06.10.2023, Ra 2021/13/0079, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, zudem nur dann steuerlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/15/0047). Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar und im Sinn der soeben zitierten Judikatur begründet, weshalb und in welchem Umfang die Aufwendungen für die Büroräumlichkeit anzuerkennen sind. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund von dieser Beurteilung - Anerkennung der anteiligen Betriebskosten für das 7,56 m2 große Arbeitszimmer iHv. 242,88 Euro pro Jahr bis zur Übergabe im Jahr 2017- abzugehen. Zur ebenfalls beantragten AfA ist auszuführen: Zur Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG 1988 berechtigt ist derjenige, dem das Wirtschaftsgut steuerlich zuzurechnen ist. Voraussetzung ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom/EStG, 2026, § 7 Rz 21). Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen jedoch auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (s. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0039, mwN). Im Beschwerdefall war der Vater des Komplementärs bis 23.06.2017 der zivilrechtliche Eigentümer. Da im Übergabsvertrag unter "Zweitens: Gegenleistung" zugunsten des Übergebers (Vater) und dessen Gattin (Mutter) auch ein Wohnungsgebrauchsrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wurde, und der Übergeber (Vater) weiterhin die Betriebskosten getragen hat, liegt im Beschwerdezeitraum auch kein wirtschaftliches Eigentum des Komplementärs vor [BFG-Akt OZ 43, Übergabsvertrag]. Die AfA wurde daher von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt. d) Weitere Betriebsausgaben (Tz 6, 8, 9, 11-13): Wie oben ausgeführt sind nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (abermals VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0075, mwN). Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Doralt, EStG24, § 4 Tz 269f. und die dort zitierte VwGH-Judikatur) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw. betrieblich verwendet werden können, nur dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen bzw. betrieblichen Verwendung erbringt. Es hat also derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068; VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020). Wie oben unter Punkt "Sachverhalt" ausgeführt, hat die beschwerdeführende Partei zu den Aufwendungen Tz 6, 8-13 keine Nachweise der betrieblichen Notwendigkeit bzw. der (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Nutzung vorlegen können, weshalb die Versagung der Anerkennung als Betriebsausgaben von der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist. Zum Argument des Komplementärs der Bf., dass sämtliche Aufwendungen in der Buchhaltung ersichtlich seien, ist zu entgegnen, dass eine formelle Aufnahme von Aufwendungen in die Buchhaltung keinen Nachweis einer betrieblichen Verwendung darstellt, wenn entsprechende Nachweise - wie inbes. Rechnungen, Zahlungsbelege, Einladungen (zu Geschäftsessen oder btr. Reisekosten), etc. - fehlen. Da die Bf. keinen Nachweis erbracht hat, dass es sich bei den geltend gemachten Betriebsausgaben um Aufwendungen für (nahezu) ausschließlich betriebliche Zwecke handelt, war eine Berücksichtigung der angeführten Positionen in den Tz 6 und 8-13 - mit Ausnahme der von der belangten Behörde bereits in der Schätzung von 20% anerkannten Aufwendungen für Regentonnen zu Tz 6 - als Betriebsausgaben zu versagen. Die Beschwerde war daher in diesem Beschwerdepunkt abzuweisen. e) Einkommensteuer 2017 (Tz 1) Ausgehend vom Jahreserfolg laut Erklärung (34.960,87 Euro), wurden unter Abzug der Bürokosten iHv. 242,88 Euro und Zurechnung als Sonderbetriebseinnahmen bei Herrn X.N., sowie der Berücksichtigung des Grundfreibetrags iHv. 3.900,00 Euro die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 31.060,87 Euro festgestellt. II. Umsatzsteuer 2011 bis 2017: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit a Satz 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Ad Tz 2 und 3 (Verhängung eines Sicherheitszuschlages iHv 0,5% und Zurechnung Lebenshaltungskosten): Wie unter Punkt I ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Sicherheitszuschlags und der Erhöhung der Lebenshaltungskosten nicht vor, weshalb auch die Umsatzhinzurechnungen zu Unrecht erfolgt sind. Ad Tz 4 und 5 (Kosten Verkehrsunfall und Weiterverrechnung von Pkw-Kosten): Kosten Verkehrsunfall: Da die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten des Jahres 2011 nicht betrieblich begründet sind, waren diese als Betriebsausgaben nicht anzuerkennen. Demzufolge ist hieraus auch kein Vorsteuerabzug zulässig. Weiterverrechnung von Pkw-Kosten: Die Weiterverrechnung von der Pkw-Kosten ist umsatzsteuerbar, und - mangels Anwendung von § 6 Abs 1 Z 26 UStG 1994 auf sonstige Leistungen - steuerpflichtig (s. Menheere in Berger/Menheere/Tschiderer/Wakounig, Praxiskommentar zum UStG2.01, 2025, Rz 134, mwN). Ad Tz 6, 8-13 (weitere Betriebsausgaben): Mangels Vorliegens von Betriebsausgaben - siehe oben Punkt I zu den Tz-6, 8-13 - und damit mangels Leistungen für das Unternehmen erfolgte umsatzsteuerlich die von der belangten Behörde vorgenommene Vorsteuerkorrektur zu Recht. Die Feststellungen der Tz 7 und Tz 10 hatten keine umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen und sind daher in diesem Punkt nicht beschwerderelevant. Ad Tz 1 (Steuererklärung 2017): Im Erörterungstermin wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf. die nachvollziehbare Berechnung der Umsatzsteuerzahllast 2017 vorgelegt. III. Steuerliche Auswirkungen: Zusammenfasend ergeben sich aufgrund der rechtlichen Beurteilungen unter I und II folgende Neuberechnungen btr. Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO und Umsatzsteuer: a) Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO: [...] Festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb somit: 10.381,42 Euro (2011), 16.368,73 Euro (2012), 14.935,56 Euro (2013), 10.750,88 Euro (2014), 10.195,22 Euro (2015), 12.040,00 Euro (2016) und 31,060,87 Euro (2017). b) Umsatzsteuer: [Grafik]   Zur Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2014: Die Gutschrift iHv. -1.316,83 hat sich aufgrund eines Ziffernfehlers in der Berechnung ergeben. In der Kz 022 (20% Normalsteuersatz) war in der von der Bf. abgegebenen USt-Jahreserklärung ein Betrag iHv. 18.838,43 Euro ausgewiesen, welcher in der Beschwerdevorentscheidung mit 1.838,43 Euro - und damit ein um 17.000,00 Euro geringerer Betrag als in der Abgabenerklärung - angeführt wurde. In der Beschwerdevorentscheidung wurde zu den 1.838,43 Euro der geänderte Hinzurechnungsbetrag btr. "LHK und SiZu" iHv. 27,65 Euro addiert, sodass in der BVE ein Betrag IHv. 1.866,08 Euro statt richtigerweise 18.866,08 Euro unter der Kz 022 erfasst wurde. Da sich in der gesamten Beschwerdevorentscheidung zur Kz 022 keine weiteren Feststellungen, die einen Unterschiedsbetrag iHv 17.000,00 Euro ersichtlich machen, feststellbar sind, ist von einem Ziffernfehler auszugehen. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Im Übrigen handelt es sich im Beschwerdefall bei den Fragen des Betriebsausgabenabzugs der strittigen Positionen um eine auf der Sachverhaltsebene zu klärenden Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten waren. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen. Graz, am 27. August 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102261/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102261.2021
Stammnummer
152669
Gültig
27.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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