Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102261/2021
Höhe der Rohaufschläge, Lebenshaltungskosten, diverse Betriebsausgaben aus einer Außenprüfung.bei einem Handelsbetrieb (Handel mit Multimarketinggeräten und maßgefertigten Metallteilen)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102261/2021vom 27.08.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Kfz Toyota RAV4 werde laut vorgelegtem Mietvertrag seit 19.01.2007 an die Firma1 Kft (bei diesem Unternehmen sei Herr X.N. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer) vermietet. Im Zuge der AP sei festgestellt worden, dass die in den Ausgangsrechnungen weiterverrechneten Kosten nicht nachvollziehbar seien und laut Angaben des Herrn X.N. sämtliche Kosten des Fahrzeuges weiterverrechnet würden. Daher seien die Treibstoff- und Reparaturkosten, die in den AR bisher nicht gedeckt gewesen seien dem Gewinn hinzugerechnet worden. Da auch in der Beschwerde diese Vorgehensweise als gerechtfertigt angesehen werde, werde nicht näher darauf eingegangen. Warum bei den weiterverrechneten Kosten ein 10% Privatanteil berücksichtigt werden sollte, könne nicht nachvollzogen werden. Es handle sich bei dem Fahrzeug um ein betriebliches Kfz und die im Zuge der AP errechnete Erfolgserhöhung decke ausschließlich Aufwendungen für dieses Fahrzeug. Sollte das Fahrzeug zu 10% privat verwendet werden, könnte dies gleichzeitig eine Nutzungsentnahme (und einen Verwendungseigenverbrauch) darstellen und somit ergebe sich daraus rechnerische keine Änderung, da nur die angefallenen Aufwendungen bei der AP berücksichtigt worden seien. Die Beschwerde sei in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten für den Verkehrsunfall werde im Zuge der Beschwerde neuerlich vorgebracht, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Fahrt gehandelt habe und die Kosten betrieblich bedingt gewesen seien. Jedoch seien keine weiteren Unterlagen oder Nachweise erbracht worden, auch nicht bei Beantwortung des Vorhaltes im Beschwerdeverfahren, mit denen der Feststellungen der AP entgegengetreten werden könne. Daher werde in diesem Punkt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zum Punkt "Kleinmaterial" führte die belangte Behörde aus:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG seien Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Auf Grund der erworbenen Materialien habe die Außenprüfung die Bf. aufgefordert, die betriebliche Veranlassung nachzuweisen bzw. zu erläutern. Durch die Bf. sei eine Aufstellung über mögliche Verwendungszwecke der AP kundgetan, allerdings keine näheren Ausführungen dazu getroffen worden. Durch die AP sei daher eine Schätzung vorgenommen worden, da es sich bei diesen Ausgaben großteils um Baumaterialien und Gegenstände für den Haushalt gehandelt habe. Es sei daher angenommen worden, das 20% der Aufwendungen als betrieblich veranlasst anzusehen seien. Auch im Zuge der Beschwerde sei lediglich angeführt worden, dass Regentonnen für das Aufstellen der Multimarketinggeräte verwendet worden seien. Diese Ausführung würde in den anerkannten 20% Deckung finden, somit sei eine Änderung der Schätzung der AP nicht notwendig. Daher werde in diesem Punkt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Bürokosten:
Durch die AP sei festgestellt worden, dass in den Jahren 2013-2016 eine Büromiete betrieblich geltend gemacht worden sei. Der Komplementär der Bf habe angegeben, dass die Bürokosten für Räumlichkeiten innerhalb seiner Eigentumswohnung gewesen seien. Er habe im angegeben Zeitraum ein Zimmer für ausschließlich betriebliche Zwecke der Bf. genutzt. Zur Höhe habe die Bf. angegeben, dass 500,00 Euro pro Quartal ( 525,00 Euro im Jahr 2016) als angemessen erschienen und dies so mit einem damaligen Betriebsprüfer abgesprochen worden sei. Es sei ein Vorhalt an die Bf. versendet und zu den Bürokosten befragt worden (Vorlage eines Wohnungsplan, Beschreibung der Einrichtung und der Berechnung der Kosten). Es sei ein Wohnungsplan vorgelegt und bekannt gegeben worden, dass das als "Kabinett" bezeichnete Zimmer das Arbeitszimmer gewesen sei. Dieses habe eine Fläche von 7,56m2, dies entspreche 11,41% der gesamten Wohnfläche von 66,24 m2. Der Beschwerde sei weiters eine Berechnung für die Afa mit fiktiven Anschaffungskosten beigelegt worden. Im Zuge der Prüfung habe keine Nachweise über das Arbeitszimmer erbracht werden können. Da allerdings der Betriebssitz der Bf. am Wohnort des Komplementärs sei und gewesen sei, werde durch die Behörde die Nutzung des Zimmers als Arbeitszimmer als glaubhaft angesehen. Gem. § 20 Abs 1 lit. d EStG 1988 dürften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bilde ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, seien die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer würden insbesondere anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten), bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen anteilige AfA sowie anteilige Finanzierungskosten in Betracht kommen. Die anteiligen Betriebskosten für die 7,56 m2 würden laut der Beschwerde beigelegten Aufstellung 242,88 Euro pro Jahr betragen.
Durch die Bf. sei auch die Afa auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten berechnet worden. Hier sei auszuführen, dass nur der wirtschaftliche Eigentümer, er habe die wirtschaftlich die Abnutzung zu tragen, berechtigt sei, die Afa geltend zu machen. Zivilrechtlicher Eigentümer sei bis zur Übergabe vom 23.06.2017 der Vater des Komplementärs der Bf. gewesen. Wirtschaftlicher Eigentümer sei idR der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum würden auseinanderfallen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage sei, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen könne. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums sei von wesentlicher Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trage. Daher könne bei der Berechnung der anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer die Afa nicht berücksichtigt werden, da der Komplementär der Bf. nicht Eigentümer der Wohnung gewesen sei. Dass er auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei, darauf lasse auch die Vereinbarung im Übergabevertrag, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Mutter des Komplementärs, schließen. Somit könne die Abschreibung nicht berücksichtig werden.
Als Aufwendungen für das Arbeitszimmer würden daher die bekannten und nachgewiesenen anteiligen Betriebskosten in Höhe von 242,88 Euro pro Jahr berücksichtigt.
Gewinnfreibetrag:
Der Grundfreibetrag werde im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO nicht automatisch zuerkannt (vgl. EStR 2000 Rz 3825), sondern sei in anteiliger Höhe für jeden Mitunternehmer zu beantragen (siehe Formular E6a-1). Werde in den Erklärungen durch den Stpfl, keine Zuordnung vorgenommen, erfolge gem § 10 Abs 1 Z 2 eine Aufteilung im Verhältnis der Gewinne.
Diesen Ausführungen folgend, wurde von der belangten Behörde eine Neuberechnung in Tabellenform vorgenommen, und abschließend ausgeführt:
Für den Jahreserfolg vor AP für das Jahr 2017 seien jene Zahlen herangezogen worden, welche von der AP aus den während der Prüfung vorgelegten Unterlagen errechnet worden seien. In der Beschwerde sei dazu nichts Gegenteiliges ausgeführt worden. Da die Tätigkeit der Bf. unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzuordnen sei, werde die Zuordnung im Zuge der BVE korrigiert.
Die Bf. brachte, nach verlängerter Frist, durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 26.02.2021 den Vorlageantrag gem. § 264 BAO ein, und wurde darin ausgeführt:
Lebenshaltungskosten:
In der Beschwerdevorentscheidung werde ausgeführt, dass die Lebenshaltungskosten der Familie X.N. jährlich etwa 13.165,36 Euro pro Jahr betragen würden. Laut Ausführungen des Finanzamts liege jedenfalls in den Jahren 2011 und 2013-2016 eine Unterdeckung vor. Diese Ausführung des Finanzamts sei dahingehend unrichtig, als die Betriebskosten für die Wohnung in Wien vom Vater getragen worden seien. Die Wohnung sei bis Juni 2017 im Eigentum des Vaters gewesen, danach sei die Wohnung an Herrn X.N. übertragen worden. Im Übergabevertrag sei geregelt, dass auch nach Übergabe die Betriebskosten vom Vater getragen würden. In der Bescheidbegründung vom 15.12.2020 würden die Betriebskosten mit 2.400,00 Euro angeführt.
Die Betriebskosten der Wohnung (2.400,00 Euro) seien von den vom Finanzamt ermittelten Lebenshaltungskosten (13.165,36 Euro) somit abziehen.
Damit bleibe für die Familie X.N. ein jährlicher Betrag von 10.765,36 Euro, den sie mit Ihren Einkünften decken müssten. In der Aufstellung des Finanzamts sei nicht berücksichtigt worden, dass auch Frau Y.N. in den jeweiligen Jahren ein Einkommen erzielt habe. Auch die Familienbeihilfe sei außer Acht gelassen worden. Bei Berücksichtigung des gesamten Haushaltseinkommens würden sich daher folgende Beträge ergeben, die der Familie X.N. jährlich zum Decken der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stünden:
[Grafik]
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (10.765,36 Euro) könnten aus den Familieneinkünften der Familie X.N. gedeckt werden. Die Hinzurechnung der Lebenshaltungskosten sowie des Sicherheitszuschlags von 0,5% seien daher keinesfalls gerechtfertigt.
Rohaufschläge:
Betreffend Rohaufschläge wurde von der Bf. auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 30.08.2019 verwiesen.
Betriebsausgaben:
Diesbezüglich verwies die Bf. darauf, dass im Zuge einer allfälligen mündlichen Verhandlung auf jeden einzelnen Fall (insbesondere auch auf die nicht näher in der Beschwerde behandelten Betriebsausgaben der Tz 8-13 der Niederschrift über die Betriebsprüfung vom 17.09.2018) eingegangen werde.
PKW-Kosten und Kosten für Verkehrsunfall und Rechtsanwalt:
Die Ausgaben für den PKW seien allesamt an das Unternehmen Firma1 Kft. weiterverrechnet worden. Die entsprechenden Belege dazu seien im Zuge der Betriebsprüfung - wie in der Niederschrift zur Betriebsprüfung vom 17.09.2018 [sic] - dem Finanzamt bereits zur Gänze vorgelegt worden. Ergänzend werde angeführt, dass auf den Belegen über die Weiterverrechnung der Text "Miete" angeführt gewesen sei. In diesen Kosten steckten laut Herrn X.N. aber sämtliche Ausgaben, die für den PKW angefallen seien. Aus diesem Grund seien die "Mieten" auch nicht gleich hoch, sondern würden sich bei jeder Rechnung im Betrag unterscheiden - je nachdem, wie viele Ausgaben im Zusammenhang mit dem PKW angefallen seien (Miete, Treibstoff, Reparaturen, etc). Aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der jeweiligen Jahre sei ersichtlich, dass die Höhe der angefallenen PKW-Kosten nahezu ident mit den weiterverrechneten Kosten an die Firma1 Kft sei. Da alle Kosten des PKW an die Firma1 Kft. weiterverrechnet worden seien, sei die überschießende Hinzurechnung der PKW-Kosten nicht nachvollziehbar.
Nachdem es sich um ein betriebliches Fahrzeug handle, das in Österreich bei der Firma Firma4 GmbH zur Reparatur gewesen sei, seien auch die Kosten des Verkehrsunfalls, die auf dem Weg zu einer solchen Reparatur angefallen seien, als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil es sich um eine betriebliche Fahrt gehandelt habe.
Kleinmaterial:
Betreffend Kleinmaterial wurde auf die Beschwerdeausführungen verwiesen.
Bürokosten:
Neben dem Verweis auf die Beschwerdeausführungen wurde ergänzend angeführt, dass die Betriebskosten auch nach der Übergabe der Wohnung an Herrn X.N. von dessen Vater bezahlt worden seien. Dies sei auch im beiliegenden Schenkungsvertrag so vorgesehen. Die Betriebskosten der Wohnung seien deshalb bei den Lebenshaltungskosten anzurechnen.
Schätzung des Jahres 2017:
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2017 ergebe einen Gewinn von 9.157,25 Euro. Darauf entfalle auf Herrn X.N. ein Anteil von 100%, somit 9.157,25 Euro. Die Schätzung des Gewinns von 34.960,87 Euro sei fast eine Versechsfachung und entbehre jeglicher Grundlage und sei im Vergleich zu den Vorjahren keinesfalls verhältnismäßig. Schon gar nicht nachvollziehbar sei außerdem, dass einem geschätzten Gewinn auch noch ein Sicherheitszuschlag von 0,5% hinzugerechnet worden sei. Ein Abweichen von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei vom Finanzamt bisher nicht begründet worden. Die Einkommensteuer des Jahres 2017 sei daher - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Thema Haushaltskosten. Schätzung. Margen, etc - gemäß Einnahmen Ausgaben-Rechnung zu veranlagen.
Dem Vorlageantrag war der Übergabsvertrag vom 23.06.2017 beigefügt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 27.08.2021 vor. Im Vorlagebericht führte sie unter Punkt "Stellungnahme" aus:
Frau Y.N. sei zwar geringfügig bei der Bf. angemeldet, allerdings seien in einigen Jahren in den Erklärungen der Bf. keinerlei Personalkosten angeführt und in der Buchhaltung seien Ausgaben für Krankenkasse ersichtlich, allerdings keine Gehalts-/Lohnzahlung. Auch laut Daten der Behörde sei kein Einkommen bei Frau Y.N. bekannt. Es werde darauf hingewiesen, dass in einem Vorhalt zur Beschwerde genau nach den LHK der Familie X.N. gefragt worden sei und die Antwort die BK der Wohnung in AT beinhalte. In der Vorlage werde plötzlich angeführt, dass laut Übergabevertrag die BK durch den Vater getragen würden. Ein Nachweis darüber, dass die BK tatsächlich vom Vater bezahlt würden, sei nicht vorgelegt worden. Außerdem werde angemerkt, dass die Behörde den Angaben des Komplementärs gefolgt sei, hinschlicht sparsamer Lebensweise, obwohl kein Nachweis erbracht worden sei.
Rohaufschläge:
Diesbezüglich verwies die belangte Behörde darauf, dass in der Beschwerdevorentscheidungsbegründung kein Vergleich mit anderen Branchen mehr angestellt wurde.
Zu den weiteren im Vorlageantrag angeführten Betriebsausgaben werde auf den AP-Bericht und die Begründung zur BVE verwiesen.
Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die LHK gedeckt seien und die Hinzuschätzung ungerechtfertigt gewesen sei, werde die teilweise Stattgabe der Beschwerde beantragt, sonst die Abweisung.
Hinsichtlich der restlichen Punkte werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Eingabe vom 01.07.2026 reichte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme und weitere Unterlagen (Prüfungsaufträge, Vorlageantrag X.N., Daten der Statistik Austria und des Statistikamt Ungarn) ein. Diese Unterlagen wurden der steuerlichen Vertretung der Bf./des Bf. per E-Mail am 01.07.2026 weitergeleitet.
Im Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO vom 07.07.2026 wurde von der Bf. die Einnahmen/Ausgabenrechnung, die Umsatzberechnung 2017, und der Nachweis über die Zahlungen der Betriebskosten durch den Vater von Herrn X.N. vorgelegt.
Der Richter verwies zu Punkt Rohaufschläge darauf, dass den Argumenten des Herrn X.N. in der Beschwerde (bei den Multimarketinggeräten sei ein Rohaufschlag von nur rund 1% möglich, es sei ein Branchenvergleich aufgrund der speziellen Situation der Bf. nicht möglich), von der belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt wurden (kein Vergleich mit anderen Branchen). Laut Auflistung in der Begründung, S. 2, wurde bei den dort aufgelisteten Marketinggeräten jedoch überhaupt kein Rohaufschlag vorgenommen. Für die fehlenden Aufschläge verhängte die belangte Behörde einen Sicherheitszuschlag von 0,5% der Umsätze (S. 5).
Herr X.N. gab dazu an, dass es sich bei den Marketinggeräten um kleine Geräte gehandelt habe, die komplett neu auf den Markt gekommen seien. Mit den Geräten habe man Flyer über Bluetooth oder Wifi auf Empfängergeräte senden können, d.h. das Gerät habe nach Empfänger gesucht und dann die Werbung gesendet. Die Kosten damals hätten ca 70.000,00,00 Euro betragen. Herr X.N. habe mit dem Produzenten damals eine Vereinbarung gehabt, dass er versuchen werde, die Geräte zu verkaufen. Für die Markteinführung, die ca. 3-5 Jahre gebraucht habe, hätte er als Gegenleistung vom Produzenten ein Vorführgerät bekommen, welches er später auch vermietet habe. Der Aufschlag sei dann für die Geräte 1% gewesen. Ergänzend gab Herr X.N. an, dass es eine Möglichkeit einer Förderung einer glaublich europäischen Institution gegeben habe. Wenn die Förderung nicht ausbezahlt worden sei, dann habe er die Bestellung stornieren müssen. Zum Vermietungsexemplar ergänzte er, dass dieses zB bei Festivals eingesetzt worden sei, da für eine Veranstaltung ein Unternehmer nicht unbedingt ein ganzes Gerät gekauft habe.
Betriebsausgaben:
a) PKW-Kosten und Kosten für Verkehrsunfall und Rechtsanwalt:
Auf die Frage des Richters, weshalb die Klage nicht von der KG eingebracht wurde, wenn es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe, antwortete Herr X.N., dass dies wohl wegen der Rechtsschutzversicherung gewesen sei. Die Firma hatte keine, er aber schon.
Der Richter verlas in Folge die E-Mail-Korrespondenz vom 05.03.2018 (BFG-Akt OZ 189, Auszug) zwischen dem Sachverständigen und Herrn X.N..
Auf die Frage, ob es bzgl. der Rechtsanwaltskosten Rechnungen an die bf. KG / an Herrn X.N. bzw. Zahlungsnachweise gebe, antwortet Herr X.N., dass die Kosten wohl die Rechtsschutzversicherung getragen habe. Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass bei den Rechtsanwaltskosten lt. Buchhaltung die gegnerischen Anwaltskosten gemeint sein könnten.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab bekannt, dass im Beschwerdeverfahren ein Vorhalt ausgegangen sei, aber keine Unterlagen bzw. Nachweise vorgelegt worden seien.
Zu den PKW-Kosten trug der Richter vor: Laut FAÖ gebe es betreffend der Treibstoffkosten, Servicekosten und Autobahngebühren für das vermietete Fahrzeug Toyota RAV4 keine Nachweise, dass diese Kosten an die Mieterin, Firma1 Kft, weiterverrechnet wurden. Demgegenüber wird im Vorlageantrag ausgeführt, dass auf den Belegen über die Weiterverrechnung der Text "Miete" angeführt gewesen sei. In diesen Kosten steckten laut Herrn X.N. aber sämtliche Ausgaben, die für den PKW angefallen seien. Aus diesem Grund seien die "Mieten" auch nicht gleich hoch, sondern würden sich bei jeder Rechnung im Betrag unterscheiden - je nachdem, wie viele Ausgaben im Zusammenhang mit dem PKW angefallen seien (Miete, Treibstoff, Reparaturen, etc).
Herr X.N. gab an, dass er jedes Jahr die Ausgaben gesammelt und weiterverrechnet habe.
Die Vertreterin der belangten Behörde wies darauf hin, dass in der Beschwerde ein Privatanteil von 10% angesprochen worden, und dies Thema gewesen sei. Außerdem sei der Mieter ein verbundenes Unternehmen, weil auch dort Herr X.N. dahinterstehe.
b) Kleinmaterial 2011-2016:
Die Verfahrensparteien verwiesen auf die bisherigen Ausführungen.
c) Bürokosten:
Diesbezüglich verwies der Richter auf die zum Erörterungstermin übergebenen Abrechnungen und Zahlungsanweisungen des Vaters.
Die Vertreterin der belangten Behörde replizierte, dass die anteiligen BK anerkannt worden seien, die Afa nicht.
d) Feststellungen der TZ 8-13 des AP-Berichts:
Herr X.N. bzw. der steuerliche Vertreter führten zu den Punkten aus:
Zur Drohne: Diese sei für ein Festival benötigt worden, weil zum damaligen Zeitpunkt Bluetooth nur eine beschränkte Reichweite hatte.
Metrokosten: Es könne vorkommen, dass einzelne Rechnungen verloren gingen, er aber davon ausgehe, dass die Produkte nicht für die Wochenendunterhaltung angekauft worden seien.
Dem entgegenete die Vertrterin der belangten Behörde, dass davon auszugehen sei, dass es für private Zwecke ausgegeben worden sei.
Reisepass: Aufgrund der hohen Kosten scheine es sich um einen Notfallpass zu handeln, es würde sonst keinen Sinn machen, für eine private Reise einen Pass mit diesen Kosten anzuschaffen.
Flugkosten: In Russland habe es einen Interessenten gegeben, der sich für die Marketinggeräte interessiert hätte. Leider sei daraus nichts geworden.
Geschäftsessen: Aufgrund der Geschäftspartner habe es sich um betriebliche Aufwendungen gehandelt. Die Familie sei sicher nicht dabei gewesen.
Reisekosten 2016: Es habe sich hier um Geschäftspartner gehandelt, denen Marketinggeräte über Jahre hinweg verkauft worden seien.
Zu den letzten drei Punkten verwies die Vertreterin der belangten Behörde jeweils auf den BP-Bericht.
Lebenshaltungskosten:
Der Richter verlas die Berechnung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, und hielt fest, dass die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung durchaus nicht zu Ungunsten des Bf. vorgenommen wurde, vor allem wenn sie von den 2.800,00 Euro Lebenshaltungskosten in Ungarn nur 1.000,00 Euro hinzugerechnet hat und lt. Statistik des ungarischen Statistikamtes der jährliche Betrag an Lebenserhaltungskosten weit über 2.800,00 Euro ersichtlich ist.
Der steuerliche Vertreter führte dazu aus, dass es grundsätzlich um die Schätzungsbefugnis gehe. Im Beschwerdeverfahren sei dargelegt worden, dass es überhaupt keine Grundlage für eine Schätzung gebe, und sich daher auch die Frage der Lebenshaltungskosten nicht stellen könne.
Der Richter verlas in Folge aus dem Vorlageantrag, S. 2: "In der Aufstellung des Finanzamts wurde nicht berücksichtigt, dass auch Frau Y.N. in den jeweiligen Jahren ein Einkommen erzielt hat".
Die Vertreterin der belangten Behörde sehe eine Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben und verwies diesbezüglich auf die Ausführungen im Außenprüfungsbericht. Bezüglich der Lebenshaltungskosten weise sie darauf hin, dass die Familienbeihilfen berücksichtigt worden seien. Bezüglich des Einkommens von Frau Y.N. verwies sie auf die Ausführungen im Vorlagebericht, wonach kein Nachweis eines Einkommens aus den Datenbanken ersichtlich sei.
Zur Frage des Richters, ob es diesbezügliche Nachweise gebe, antwortet Herr X.N., es könne durchaus sein, dass in den Beschwerdejahren seine Gattin in Ungarn und nicht bei der bf KG beschäftigt gewesen sei. Diesbezüglich müsste aber erst in Ungarn nachgefragt werden.
Betreffend Autovermietungskosten (BFG-Akt OZ 188) ergänzte der steuerliche Vertreter: Nach Überprüfung der eingereichten Erklärungen habe festgestellt werden können, dass die erklärten Mieteinnahmen in den Jahren 2011 bis 2016 zwar in einem Bereich zwischen 100,00 und 200,00 Euro differieren, jedoch die - wie von der belangten Behörde in der Tabelle dargestellt - ausgewiesenen Gesamtkosten und entsprechende Differenzbeträge in dieser Höhe nicht erklärbar seien.
Zwecks Klärung dieses Punktes wurde ein Auftrag an die belangte Behörde gerichtet (Klärung ob ein Rechenfehler vorliegt oder nicht).
Die belangte Behörde übermittelte mit Anbringen vom 14.07.2026 die Aufstellung der Kosten laut Buchhaltung der Bf.
[Grafik]
Es gebe geringfügige Aufwendungen, die nicht aufgeklärt werden konnten. Wesentlich sei, dass die Hinzurechnung der brutto Aufwendungen erfolgt sei. In der Steuererklärung seien Nettobeträge als Aufwand geltend gemacht worden. Wie im Bericht ausgeführt worden sei, erfolgte diese Hinzurechnung, da im Mietvertrag vereinbart worden sei, dass diese Kosten durch den Mieter zu tragen seien.
Mit Anbringen vom 03.08.2026 wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf. der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom Datum1 errichtete, im Firmenbuch unter FN zzz eingetragene, Kommanditgesellschaft. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter waren in den Beschwerdejahren Herr X.N., als Kommanditist Herr Name1, eingetragen.
Im Beschwerdezeitraum war der Komplementär der Bf., Herr X.N., auch an
Firma1 Kft., als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer,
Firma2 Kft., mit einer weiteren Person als Gesellschafter-Geschäftsführer,
Firma3 Kft., mit einer weiteren Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer
beteiligt [BFG-Akt OZ 181, IWD-Abfragen].
In Österreich war der Komplementär in den Beschwerdejahren 2014 bis 2917 zudem an der Firma5 KG beteiligt [BFG-Akt OZ 237, Firmenbuchauszug] und bezog weiters Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [BFG-Akt OZ 205-213, ESt-Bescheide].
Beschwerdegegenständlich sind die von der belangten Behörde im Zuge der Außenprüfung getroffene Feststellungen [s. BFG-Akt OZ 81, Prüfbericht]. Die Beschwerde wurde innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist eingebracht [s. die diesbezüglich von der belangte Behörde unwidersprochenen Ausführungen in BFG-Akt OZ 1, Beschwerde, S. 2].
Zu diesen Feststellungen wird sachverhaltsmäßig, den Textziffern (= Tz) der Außenprüfung folgend, festgestellt:
Ad Tz 1 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017:
Der Feststellungsbescheid wurde nach der Außenprüfung mit 17.09.2018 aufgrund vorgelegter Unterlagen der Bf. erstmals erlassen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 49.960,87 Euro festgestellt [BFG-Akt OZ 2, F-Bescheide 2017]. Bei der Festsetzung der Einkünfte wurde von der belangten Behörde dem Jahreserfolg iHv. 34.960,87 Euro ein Sicherheitszuschlag von 3% iHv gerundet 15.000,00 Euro auf den erklärten Umsatz (524.623,00 Euro + 15.000,00 Euro = 539.623,00 Euro) hinzugerechnet [s. BFG-Akt OZ 81, AP-Bericht, S. 8 und 14].
Die Umsatzsteuer wurde iHv. 1.794,94 Euro festgesetzt [BFG-Akt OZ 11, USt-Bescheid 2017].
Demgegenüber erklärte die Bf. in der Beschwerde einen Jahreserfolg iHv. 9.157,25 Euro.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Sicherheitszuschlag von 3% auf 0,5% reduziert und der sich daraus ergebende Betrag iHv. 2.623,12 Euro abzüglich Bürokosten iHv. 242,88 Euro dem Jahreserfolg iHv. 34.960,87 hinzugerecht, sodass sich ein Gewinn iHv. 37.341,11 Euro ergab [s. BFG-Akt OZ 23, Begründung BVE, S. 10].
Die Bf. verwies im Vorlageantrag auf die Einnahmen- Ausgabenrechnung, nach welcher sich ein Gewinn iHv. 9.157,25 Euro ergeben habe [BFG-Akt OZ 41, Vorlageantrag, S. 4].
Im Erörterungstermin vom 07.07.2026 wurde von der Bf. die Einnahmen-Ausgabenrechnung vorgelegt [BFG-Akt OZ 227, ET NS, Beilage 1].
Ad Tz. 2.1. Rohaufschläge 2011-2017:
In der AP wurden in den Beschwerdejahren folgende Rohaufschläge festgestellt:
2011: 0,25%
2012: 3,33%
2013: 1,03%
2014: 3,58%
2015: 5,94%
2016: 8,60%
2017: 7,18%.
Nach Ansicht der belangten Behörde würde im Einzel- und Großhandel der Rohaufschlag bei weit über 10% liegen [s. BFG-Akt OZ 81, AP-Bericht, Tz 2.1].
Weiters wurden in den Jahren 2011 und 2012/13 fehlende Ausgangsrechnungen, sowie für alle Jahre nicht fortlaufend nummerierte Rechnungsnummern festgestellt [BFG-Akt 81, AP-Bericht, Tz 2.2].
Betreffend den Komplementär, Herrn X.N., stellte die Außenprüfung eine Unterdeckung bei der vorgenommenen Vermögensdeckungsrechnung fest [BFG-Akt 81, AP-Bericht, Tz 2.3].
Die Außenprüfung sah in diesen Punkten Nichtordnungsmäßigkeiten, die gem. § 184 BAO zur Schätzung berechtigen, und verhängte einen Sicherheitszuschlag iHv. 3% der erklärten Umsätze [s. BFG-Akt OZ 81, AP-Bericht, Tz 3].
Demgegenüber hielt die Bf. in der Beschwerde fest, dass die im Zuge der Betriebsprüfung herangezogenen Vergleichsbranchen nicht mit der Unternehmenstätigkeit der Bf. sinnvoll vergleichbar seien und die angesetzten Rohaufschläge mangels Fremdvergleichsmöglichkeit nicht herangezogen werden könnten.
Aus dem Stornieren bzw. Fehlen von drei Rechnungen könne keine fehlende Grundaufzeichnung für den gesamten Prüfungszeitraum abgeleitet werden, die Nummerierung der Rechnungen würde den Vorgaben der Rz 1551 der UStR 2000 entsprechen.
Zu den Lebenshaltungskosten wurde festgehalten, dass Herr X.N. im Durchschnitt 8.700,00 Euro pro Jahr in Österreich verdiene, das Familieneinkommen würde sich auf ca. 1.000,00 Euro / Monat belaufen und sei dies nicht unüblich [s. BFG-Akt OZ 1, Beschwerde, S. 4-6].
In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. insoweit gefolgt, als die Umsätze und Aufschläge nicht mit anderen Händlern in der von der AP genannten Branche verglichen werden könnten, allerdings sei es unglaubwürdig (unwirtschaftliche Vorgehensweise), dass die Marketinggeräte ohne Aufschlag weiterverrechnet würden, weshalb die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 0,5% der Umsätze vorgenommen wurde [BFG-Akt OZ 23, BVE Begründung].
Im Erörterungstermin vom 07.07.2026 gab der Komplementär an, dass es sich bei den Marketinggeräten um völlig neu auf den Markt kommende Geräte gehandelt habe, und mit diesen versucht worden sei, sich am Markt zu etablieren. Nach der Einführungsphase seien sie mit 1% Aufschlag verkauft worden [BFG-Akt OZ 226, NS ET].
Nach den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen wurden lediglich im Jahr 2011 fünf Marketinggeräte ohne Aufschlag veräußert [BFG-Akt OZ 187, Reiter "Fragen2011"; und OZ 23, BVE Begründung, S. 3]. Insgesamt ergab sich für das Jahr 2011 ein Rohaufschlag von 0,25% [BFG-Akt OZ 81, Bericht, S. 3]. Für die weiteren Jahre sind keine ohne Aufschlag veräußerten Marketinggeräte ersichtlich und betrug der Rohaufschlag für das Jahr 2012 3,33% [BFG-Akt OZ 187, Reiter "Fragen2012"], für das Jahr 2013 1,03% [BFG-Akt OZ 187, Reiter "Fragen2013"], für das Jahr 2014 3,58% [BFG-Akt OZ 187, Reiter "Fragen2014"], für das Jahr 2015 5,94% [BFG-Akt OZ 187, Reiter "Fragen2015"], für das Jahr 2016 8,60% [BFG-Akt OZ 187, Reiter "Fragen2016"], und für das Jahr 2017 7,18% [BFG-Akt OZ 81, Bericht, S. 3].
Ad. Tz 2.3 Nicht gedeckte Lebenshaltungskosten beim Komplementär:
Zu den Lebenshaltungskosten wurde - unter Heranziehung der Daten der Statistik Austria und dem Statistikamt Ungarn [BFG-Akt OZ 224, OZ 225, Statistiken; s. a. OZ 231, NS ET, Beilage 5] - in der Beschwerdevorentscheidung eine jährliche Gesamtbelastung für die Lebenshaltung von 13.165,36 Euro errechnet und eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten in den Jahren 2011, 2013-2016 festgestellt [BFG-Akt OZ 23, BVE-Begründung].
Im Vorlageantrag hielt die Bf. entgegen, dass die Betriebskosten der Wohnung vom Vater des Komplementärs getragen worden seien, weshalb die gesamten Haushaltskosten 10.765,36 Euro betragen würden und diese aus den Familieneinkünften gedeckt werden könnten [vgl. BFG-Akt OZ 41, Vorlageantrag, S. 2].
Im Erörterungstermin vom 07.07.2026 wurden entsprechende Betriebskostenabrechnungen, welche an den Vater des Komplementärs gerichtet sind, vorgelegt [BFG-Akt OZ 228].
Zum Lebensmittelpunkt des Komplementärs der Bf. gab dieser durch seine steuerliche Vertretung in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.04.2020 an: "Der Lebensmittelpunkt der Familie befindet sich in Wien. Zwar gehen die Kinder in Ungarn zur Schule, aber nur deshalb, weil Frau Y.N. darauf bestand, dass die Kinder zweisprachig aufwachsen. Die Kinder besuchen die Österreichische Schule in Budapest.
Unter der Woche wohnt Frau Y.N. mit den Kindern in Ungarn. Die Wochenenden von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend, die Feiertage und die Ferien verbringt die Familie fast ausschließlich in Österreich. Langfristig sieht die Familie ihre Zukunft auch in Österreich und nicht in Ungarn " [BFG-Akt OZ 198, Vorhaltsbeantwortung].
Ad Tz. 4 Kosten für Rechtsanwalt und Sachverständigen nach Verkehrsunfall
Gegenständlich sind folgende Kosten iZm mit einem Verkehrsunfall [s. BFG-Akt OZ 82, Unterlagen 2011, S. 5f]:
2010.07.01 Sachverständiger Ing. C. 416.67
2010.09.10 Sachverständiger Ing. C. 166.67
2011.01.10 Sachverständiger Ing. C. 83,33
2011.01.31 Anwaltskosten NameRA 551,24
2011.06.28 Anwaltskosten NameRA 1.184,65
Gesamt: 2.402,56 (netto 20% UST)
Die Kosten wurden für das Jahr 2011 geltend gemacht.
Der Unfall ereignete sich im Jahr 2007 in Wien am Gürtel [BFG-Akt OZ 198, Vorhaltsbeantwortung, S. 2], das Gerichtsverfahren ging laut Herrn X.N. verloren [BFG-Akt OZ 189, Schriftverkehr X.N. - AP-Organ, S. 2].
Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien Gz yyy vom 22.06.2010 wurde Herr Ing C. zum Kraftfahrzeug- und Verkehrssachverständigen bestellt. Als klagende Partei wird im Beschluss Herr X.N., Adresse alt [Anm. BFG: damaliger Hauptwohnsitz von Herrn X.N.], angeführt [BFG-Akt OZ 72, Beschluss].
Kosten wurden von der Wr. Städtische Versicherung iHv. je 380,00 Euro am 13.09.2010 und am 12.10.2010, bzw. IHv. 420,00 Euro am 21.01.2011 an SV Ing. C. überwiesen. Weiters vom BG Innere Stadt Wien iHv. 120,00 Euro und 100,00 Euro am 25.05.2011 bzw. 06.06.2011 [BFG-Akt OZ 78, Überweisungsbelege]. Eine Zahlung von Herrn X.N. auf das Konto des Sachverständigen erfolgte nicht [BFG-Akt OZ 189, NS ET, Beilage 3]
Weitere Unterlagen - wie insbes. Rechnungen des Rechtsanwalts und Zahlungsbelege an den Rechtsanwalt - liegen laut Aussage von Herrn X.N. nicht vor [BFG-Akt OZ 189, Schriftverkehr X.N. - AP-Organ, S. 2], bzw. konnten nicht vorgelegt werden [BFG-Akt OZ 226, NS ET].
Ad Tz. 5 Weiterverrechnung PKW-Kosten
Auf die Bf. war im Zeitraum 22.01.2007 bis 06.12.2019 das Kfz Toyota RAV4 2,2 D-4D 135, Kennzeichen qqq zugelassen [BFG-Akt OZ 238, Kfz-Abfrage DWH].
Die Bf. hat mit der Firma1 Kft, Budapest, am 10.01.2007 einen Vertrag über die Vermietung des PKWs Typ Toyota RAV4 mit dem Kennzeichnen jjj [Anm. BFG: Korrekt: qqq, da unter dem Kennzeichen jjj laut Kfz-Datenbankabfrage kein Fahrzeug angemeldet war] abgeschlossen.
Nach Pkt. 2 und 3 des Mietvertrags sind die Kosten für Treibstoff Autobahngebühren, Verkehrsstrafen, Servicekosten und Reparaturen vom Mieter, die Kosten für die Versicherung und Steuern vom Vermieter zu tragen. Nach Pkt 5 hat der Mieter eine monatliche Vergütung von 626,06 Euro zu tragen [BFG-Akt OZ 71, Mietvertrag].
Hinsichtlich des beruflichen Aufenthaltes des Komplementärs der Bf. und alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Firma1 Kft ist auf die Aussage in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.04.2020 hinzuweisen, wo auf Seite 2 ausgeführt wird: "Herr X.N. arbeitet Tageweise in Ungarn, hält sich aus beruflichen Gründen zum größten Teil aber in Österreich auf" [BFG-Akt OZ 198, Vorhaltsbeantwortung].
An Ausgangsrechnungen der Bf. (= Vermieterin) an die Firma1 Kft (= Mieterin) liegen vor:
Rechnung Nr. 2011/H01, Leistungsbeschreibung 1 x"1,00 Monatsmiete", Gesamtrechnungsbetrag: 600,00 Euro [BFG-Akt OZ 44],
Rechnung Nr. 2011/H04, Leistungsbeschreibung 3 x "1,00 Monatsmiete", Gesamtrechnungsbetrag: 1.200,00 Euro [BFG-Akt OZ 47],
Rechnung Nr. 2011/H08, Leistungsbeschreibung 3 x "1,00 Monatsmiete", Gesamtrechnungsbetrag: 1.200,00 Euro [BFG-Akt OZ 50],
Rechnung Nr. 2011/H19, Leistungsbeschreibung 3 x "1,00 Monatsmiete", Gesamtrechnungsbetrag: 1.200,00 Euro [BFG-Akt OZ 61],
Rechnung Nr. 2013/H04, Leistungsbeschreibung "3,00 Monatsmiete", Gesamtrechnungsbetrag: 1.041,12 Euro [BFG-Akt OZ 92],
Rechnung Nr. 2013/H09, Leistungsbeschreibung "3,00 Monatsmiete", Gesamtrechnungsbetrag: 4.167,86 Euro [BFG-Akt OZ 98],
Rechnung Nr. 2013/H14, Leistungsbeschreibung "3,00 Monatsmiete", Gesamtrechnungsbetrag: 497,10 Euro [BFG-Akt OZ 104],
Rechnung Nr. 2013/H20, Leistungsbeschreibung "3,00 Monatsmiete", Gesamtrechnungsbetrag: 2.887,43 Euro [BFG-Akt OZ 110].
In den Beschwerdejahren 2011 bis 2016 wurden Treibstoff- und Reparaturkosten geltend gemacht [BFG-Akt OZ 81, Bericht, S. 7].
Eingangsrechnungen an die Bf. oder sonstige Belege (wie Tankbelege), aus welchen die an die Bf. erbrachten und - laut Komplementär - in Folge von der Bf. an die Firma1 Kft weiterverrechneten konkreten Leistungen ersichtlich sind, sind im gesamten Akt nicht ersichtlich und konnten im Beschwerdeverfahren nicht aufgefunden werden [s. BFG-Akt OZ 234, Stellungnahme StB].
Vom Außenprüfungsorgan wurden folgende Beträge an Reparatur- und Tankleistungen dem Gewinn hinzugerechnet:
[Grafik]
Diese Aufwendungen wurden in den Steuererklärungen als Nettobeträge geltend gemacht [BFG-Akt OZ 232. Stellungnahme FAÖ].
Nach der im Zuge des Erörterungstermins besprochenen Aufstellung des Außenprüfungsorgans [BFG-Akt OZ 118, Autovermietung] und der Darstellung der Ausgangsrechnungen für das Jahr 2013 [BFG-Akt OZ 230, NS ET, Beilage 4], konnten erhebliche Kostendifferenzen festgestellt werden, welche nicht an die Mieterin weiterverrechnet worden sind: Den erklärten Mieteinnahmen 2013 (= Summe Ausgangsrechnungen) iHv. 8.593,31 Euro wurden vom Außenprüfungsorgan Treibstoff- und Reparaturkosten iHv. 6.487,10 Euro hinzugerechnet, sodass eine Differenz iHv. 3.370,36 Euro zu den erklärten Mieterträgen ausgewiesen wurde.
Auch in den restlichen Beschwerdejahren ergaben sich so Differenzbeträge. Aus diesem Grund wurde von Seiten der belangten Behörde nach Auftrag des Bundesfinanzgerichts [BFG-Akt OZ 226, NS ET, S. 7] eine abermalige Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen vorgenommen. Die belangte Behörde gab in Folge bekannt, dass die Aufwendungen, welche von der Außenprüfung hinzugerechnet wurden, grundsätzlich jenen Aufwendungen entspreche (geringfügige Differenzen ließen sich nicht mehr klären), die auch in der Buchhaltung der Bf. unter KFZ erfasst und in den Erklärungen in der Kennzahl KFZ-Aufwendungen erklärt worden seien. Die im Erörterungstermin angesprochene Differenz sei dadurch erklärbar, dass die Hinzurechnung der brutto Aufwendungen erfolgt sei, in den Steuererklärungen jedoch Nettobeträge als Aufwand geltend gemacht worden seien. Die Bruttohinzurechnung sei erfolgt, da im Mietvertrag vereinbart worden sei, dass diese Kosten durch den Mieter zu tragen seien [BFG-Akt OZ 232, Stellungnahme Pkw-Kosten].
Das Bundesfinanzgericht hat in Folge die Beträge für die diversen Reparatur- und Tankleistungen anhand der Konten der Buchhaltung wie folgt eruiert [BFG-Akt OZ 80; FiBu 2011, OZ 85, FiBu 2012; OZ 167, FiBu 2013; OZ 172, FiBu 2014; OZ 177, FiBu 2015; OZ 179, FiBu 2016]:
[Grafik]
[Grafik]
Ad Tz. 6 Kleinmaterial 2011-2016:
Von Seiten der Außenprüfung wurden lediglich schätzungsweise 20% als betrieblich veranlasst anerkannt, da zu den einzelnen Positionen ein Nachweis für die ausschließlich betriebliche Nutzung nicht erbracht worden sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgte lediglich für die Ausgabe "Regentonnen" eine Glaubhaftmachung. Diese Kosten würden laut belangter Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung in den anerkannten 20% Deckung finden. Im Erörterungstermin wurden keine weiteren Nachweise vorgelegt [BFG-Akt OZ 226, NS ET].
Ad Tz. 7 Bürokosten 2013-2016
Die Kosten für das Büro/Arbeitszimmer wurden erstmals aufgrund einer entsprechenden Aussage des am Beginn der Außenprüfung tätigen Außenprüfungsorgans von der Bf. geltend gemacht, in Folge aber von dem die Außenprüfung abschließenden Außenprüfungsorgan nicht anerkannt [s. BFG-Akt OZ 81, AP Bericht, S. 8f]. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Wohnungsplan [BFG-Akt OZ 199, Wohnungsplan] vorgelegt und die anteiligen Betriebskosten von der belangten Behörde iHv. 242,88 Euro pro Jahr anerkannt [BFG-Akt OZ 23, BVE Begründung, S. 7]. Die ebenfalls geltend gemachte AfA wurde mangels Vorliegens der Voraussetzung des zivilrechtlichen - der Vater des Komplementärs war bis zur Wohnungsübergabe vom 23.06.2017 an den Komplementär [BFG-Akt OZ 43, Übergabsvertrag] zivilrechtlicher Eigentümer - bzw. des wirtschaftlichen Eigentums nicht anerkannt [BFG-Akt OZ 23, BVE-Begründung, S. 6f].
Weitere Betriebsausgaben Tz 8 - Tz 13:
Folgende Betriebsausgaben wurden im Zuge der Außenprüfung mangels Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit bzw. betrieblichen Nutzung als Kosten der privaten Lebensführung nicht anerkannt:
Drohne und Receiver 2012 (Tz 8),
Einkauf bei Metro 2011 (Tz 9),
Kosten Reisepass 2014 (Tz 10),
Flugkosten 2016 (Tz 11),
Geschäftsessen 2016 (Tz 12),
Reisekosten 2016 (Tz 13).
Im Zuge des Erörterungstermin wurden zu den einzelnen Positionen Stellungnahmen abgegeben, Nachweise für die betriebliche Nutzung wurden keine vorgelegt [BFG-Akt OZ 226, NS ET].]
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbes. den unter "Sachverhalt" jeweils angegebenen Dokumenten, sowie den Aussagen im Erörterungstermin vom 07.07.2026.
Die Schriftstücke und die Aussagen im Erörterungstermin stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO, und nimmt das Bundesfinanzgericht auf Grundlage dieser Beweismittel die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
I. Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2011 bis 2017
§ 188 Abs. 1 BAO lautet:
Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
Nach Abs. 3 leg cit ist Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Um die Höhe der Einkünfte bestimmen zu können, sind nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch Sonderbetriebseinnahmen wie Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG, Sonderbetriebsausgaben und Sonderwerbungskosten im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO zu berücksichtigen. Diese Beträge können nur im Feststellungsverfahren, nicht aber im späteren Abgabenverfahren berücksichtigt werden (s. Schuster in Rzeszut/Staringer/Tanzer/
Unger, BAO - Stoll Kommentar, Digital First2.13, § 188 BAO Rz 42 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur).
a) Verhängung eines Sicherheitszuschlages iHv 0,5% & Lebenshaltungskosten (Tz 2 und 3):
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen (zB VwGH 12.08.2024, Ra 2024/13/0073). Dies gilt gemäß § 269 Abs. 1 BAO auch für das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 27.10.2025, Ra 2025/13/0014).
Berechtigen formelle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient (VwGH 27.10.2025, Ra 2025/13/0014).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (vgl. VwGH 02.10.2014, 2012/15/0123, mwN).
Die belangte Behörde begründete die Schätzungsberechtigung im AP-Bericht wie folgt:
a) Für das Jahr 2017 mussten mangels abgegebener Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen erst ermittelt werden (Tz 1),
b) Festgestellte Mängel im Prüfungsverfahren, konkret:
- fehlende Rohaufschläge in den Jahren 2011 bis 2017 (Tz 2.1),
- fehlende Ausgangsrechnungen in den Jahren 2011 und 2012/2013, sowie in den Jahren 2012 bis 2017 nicht nachvollziehbarer Ausgangsrechnungen (Tz 2.2.1, Tz 2.2.2, Tz 2.2.3),
- alle Jahre: nicht gedeckter Lebenshaltungskosten (Tz 2.3).
In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach auf
die fehlenden Rohaufschläge und die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten gestützt, die Mängel bzgl. Ausgangsrechnungen wurden nicht mehr aufgegriffen.
Hinsichtlich der fehlenden Rohaufschläge wurde der Bf. "insoweit recht gegeben, als die Umsätze und Aufschläge nicht mit anderen Händlern in der von der AP genannten Branche verglichen werden können" [BFG-Akt OZ 23, BVE Begründung, S. 3], allerdings wurde für mangelnde Aufschläge, ein Sicherheitszuschlages von 0,5% der Umsätze festgesetzt [BFG-Akt OZ 23, BVE Begründung, S. 5]. Beispielhaft wurde das Jahr 2011 herangezogen und gezeigt, dass für fünf Marketinggeräte ein Aufschlag fehle.
Zur Schätzung dem Grunde nach:
Ad Rohaufschläge:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde (und nachfolgend das Verwaltungsgericht) die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048).
Herr X.N. hat im Erörterungstermin zum Punkt "fehlende Rohaufschläge" ausgeführt, dass es sich bei den angesprochenen Marketinggeräten um - im Beschwerdezeitraum - neuartige, entsprechend hochpreisige, technische Kleingeräte gehandelt habe, die neu auf den Markt gebracht werden sollten. Die Bf. habe mit den Produzenten der Geräte vereinbart, dass sie versuchen werde die Geräte am (österreichischen) Markt zu verkaufen. Die Markteinführung dieser Geräte bedurfte eines gewissen Zeitraums - drei bis fünf Jahre - und konnte innerhalb dieser Periode kein Aufschlag verrechnet werden, nach der Werbephase für die Markteinführung wurde ein Aufschlag von 1% verrechnet. Als Gegenleistung für die Einführungsphase habe die Bf. vom Produzenten ein Vorführgerät im Wert von ca. 70.000,00 Euro erhalten. Dieses wurde in Folge von der Bf. vermietet.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht sieht in Ausübung der freien Beweiswürdigung die Darstellung der Bf. im Erörterungstermin, dass während der Markteinführungszeit - als Probephase zur Feststellung der Marktfähigkeit der Geräte - kein Aufschlag angesetzt werden konnte, als nachvollziehbar an, zumal von der belangten Behörde beispielhaft lediglich das Jahr 2011 herangezogen wurde. Für das Bundesfinanzgericht sind zwar für das Jahr 2011 die genannten fünf Marketinggeräte, welche ohne Aufschlag verrechnet wurden ersichtlich, allerdings fehlen entsprechende Positionen in den Folgejahren. Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass vom Außenprüfungsorgan lediglich für das Jahr 2011 fünf Waren ohne Aufschlag genannt wurden, für die restlichen Waren aber festgestellt wurde, dass ein Aufschlag von 1% verrechnet wurde [s. BFG-Akt OZ 187, Subreiter Jahr 2011, S. 2]. In den Jahren 2012 bis 2016 finden sich in den Unterlagen demgegenüber keine Hinweise, dass Waren ohne Aufschlag verkauft wurden, sondern nur mehr die Feststellungen über die - nach Ansicht des Außenprüfungsorgans - nicht fremdübliche Aufschlaghöhe [s. BFG-Akt OZ 187, Subreiter Jahr 2012, S. 1; Subreiter Jahr 2013, S. 1; Subreiter Jahr 2014, S. 1; Subreiter Jahr 2015, S. 1, Subreiter Jahr 2016, S. 1].
Zum Jahr 2011: Zwar bedeutet ein Rohaufschlag von "0", dass der Netto-Verkaufspreis exakt dem Wareneinsatz (Einkaufspreis) entspricht und damit kein Gewinn erzielt werden kann, was für ein Unternehmen grundsätzlich als nicht fremdüblich einzustufen wäre, allerdings wurde der Bf. als Gegenleistung für den Versuch der Markteinführung ein Vorführgerät überlassen und wurden mit diesen Einnahmen aus der Gerätevermietung lukriert. Zudem wurden die Marketinggeräte nach der Werbephase mit Aufschlag von 1%, welcher aufgrund der Besonderheiten dieses spezifischen Marktes (Veranstaltungsbranche) als branchengängig - Vorliegen teurer Spezialprodukte bei gleichzeitigem großem Preisdruck - anzusehen ist, verkauft.
Die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags erfolgte daher durch die belangte Behörde zu Unrecht.
Ad Lebenshaltungskosten:
Wie oben ausgeführt haben nach § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Wird in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach
§ 184 Abs 2 BAO aus (VwGH 19.10.2022, Ra 2022/13/0079, mwN).
Von Seiten der belangten Behörde wurde in der Beschwerdevorentscheidung eine für das Bundesfinanzgericht grundsätzlich nachvollziehbare - und im Übrigen auch vom Komplementär bis auf zwei Punkte (siehe sogleich) nicht bestrittene [s. BFG-Akt OZ 41, Vorlageantrag, S. 2] - ausführliche Berechnung der Lebenshaltungskosten aufgestellt und eine Unterdeckung für die Jahre 2011, 2013-2016 festgestellt [BFG-Akt OZ 23, S, 4-6].
Dieses Dokument enthält 20 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102261/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102261.2021
- Stammnummer
- 152669
- Gültig
- 27.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF