RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102261/2021

Höhe der Rohaufschläge, Lebenshaltungskosten, diverse Betriebsausgaben aus einer Außenprüfung.bei einem Handelsbetrieb (Handel mit Multimarketinggeräten und maßgefertigten Metallteilen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102261/2021vom 27.08.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N.KG, Adr.Bf., vertreten durch Z.Z. GmbH&CoKG, Adr.StB, über die Beschwerde vom 30. August 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. September 2018 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2011 bis 2017 und Umsatzsteuer 211 bis 2017, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde betr. Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO 2011 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 10.381,42 Euro. Die im Kalenderjahr 2012 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 16.368,73 Euro. Die im Kalenderjahr 2013 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 14.935,56 Euro. Die im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 10.750,88 Euro. Die im Kalenderjahr 2015 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 10.195,22 Euro. Die im Kalenderjahr 2016 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 12.040,00 Euro. Die im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 31.060,87 Euro. II. Der Beschwerde betr. Umsatzsteuer 2011 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit 1.024,31 Euro. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit 642,22 Euro. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2013 festgesetzt mit 3.264,82 Euro. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2014 festgesetzt mit 2.077,64 Euro. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2015 festgesetzt mit 2.364,43 Euro. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2016 festgesetzt mit 437,02 Euro. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2017 festgesetzt mit 1.846,87 Euro. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben zu Spruchpunkt I. und II. sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wirkt gegen alle Beteiligten, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person oder einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustG gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO). Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft [in Folge: Bf.] fand eine die Jahre 2011 bis 2017 betreffenden Außenprüfung - Prüfungsbeginn bei der Bf. 07.05.2015, Prüfungsauftrag vom 13.03.2015 btr. Umsatzsteuer, einheitliche Gewinnfeststellung und zusammenfassende Meldung 2011 bis 2013, Nachschau Umsatzsteuer und zusammenfassende Meldung 2014; Erweiterungen des Prüfungszeitraums mit Prüfungsauftrag vom 25.01.2018 auf den Zeitraum bis 2016 und mit Prüfungsauftrag vom 26.07.2018 auf 2017 - gem. § 147 BAO statt. Während der Prüfung kam es - ab Prüfungsauftrag vom 25.01.2018 - zu einem Wechsel der Außenprüfungsorgans. Nach Abschluss der Außenprüfung wurden vom Außenprüfungsorgan in der gemeinsamen Ausfertigung der Niederschrift gem. § 149 Abs. 1 BAO und des Berichts gem. § 150 BAO vom 17.09.2018 folgende streitgegenständliche Feststellungen getroffen: Tz 1 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017: Durch das geprüfte Unternehmen seien bisher keine Umsatzsteuererklärung und keine Erklärung über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2017 beim Finanzamt abgegeben worden. Im Verlauf der Betriebsprüfung seien durch den unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Herrn X.N., ein Ordner mit Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen und einigen Ausgabenbelegen für das Jahr 2017 vorgelegt worden. Durch die Bp seien daher die Besteuerungsgrundlagen anhand dieser vorgelegten Belege wie nachstehend angeführt ermittelt worden: [Grafik] Tz. 2 Festgestellte Mängel It. Bp: Bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen seien nachstehende Mängel festgestellt worden: Tz. 2.1. Rohaufschläge 2011-2017: Aus den vom geprüften Unternehmen erklärten Umsätzen/Einnahmen dividiert durch die Wareneinkäufe der einzelnen Jahre hätten sich folgende Rohaufschläge ergeben: 2011 0,25% 2012 3,33% 2013 1,03% 2014 3,58% 2015 5,94% 2016 8,60% 2017 7,18% Der branchenübliche Rohaufschlag beim Verkauf von Eisenwaren (zB Schrauben, Winkel, usw.) bei Vergleichsbetrieben im Großhandel und Einzelhandel liege weit über 10%. Auch bei den Elektronikprodukten und bei Softwareprodukten liege der branchenübliche Rohaufschlag weit über 10%. Warum die Rohaufschläge so niedrig gewesen seien, dazu habe der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr X.N., angegeben, dass nicht mehr möglich gewesen sei und zB 1% Rohgewinn ein schöner Verdienst sei. Die sich aus den erklärten Werten des geprüfte Unternehmen ergebenden Rohaufschläge seien nicht glaubhaft und halten keinem Fremdvergieich stand = Umsatz-/Einnahmenerfassungsunsicherheit. Tz. 2.2. Ausgangsrechnungsnummern: Tz. 2.2.1. Fehlende Ausgangsrechnungsnummern 2011 Nach Angabe des Komplementärs des geprüften Unternehmens, Herrn X.N., sollten die Ausgangsrechnungen 2011/H03 und 2011/H16 aus finanziellen Gründen storniert worden seien. Unterlagen bzw. Schriftverkehr über die Stornierungen seien bis nicht vorgelegt worden = fehlende Grundaufzeichnungen, Umsatz-/Einnahmenerfassungsunsicherheit. Tz. 2.2.2. Fehlende Ausgangsrechnungsnummer 2012/13 Durch die Bp sei die Ausgangsrechnung mit der Nummer 2012/13 mehrmals abverlangt worden. In der E-Mail vom 30.08.2018 habe Herr X.N. einen fehlenden Beleg 2013/13 "siehe Anhang" angeführt, aber es sei der E-Mail kein entsprechender Anhang beigefügt gewesen. Deshalb gelte die Ausgangsrechnung 2012/13 als bisher nicht vorgelegt = fehlende Grundaufzeichnung, Umsatz-/Einnahmenerfassungsunsicherheit. Tz. 2.2.3. Ausgangsrechnungsnummerierung 2012 bis 2017 Nach Angabe der Ausgestaltung der Rechnungsnummerierung der Bf. führte das Außenprüfungsorgan aus: Die Rechnung müsse eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehrerer Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werde, enthalten. Rechnungsnummern dienten dazu, im Falle einer Finanzprüfung die Rechnungsführung nachvollziehbar aufzeigen zu können. Die Bestimmung erfolge nach dem § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz, wo festgehalten werde, dass Rechnungsnummern fortlaufend durch nummeriert sein müssten. Aus dieser Abfolge entstehe eben ein Nummernkreis. Als Nummernkreis werde eine fix definierte Abfolge von Zahlen innerhalb einer Gruppe zu ordnender Elemente bezeichnet. Im Unternehmeralltag spielten Nummernkreise insofern eine wichtige Rolle, als dass sie zum Vergeben einer eindeutigen Rechnungsnummer dienten. Diese dürfe nur einmal vergeben werden und diene dazu, Zahlungen bestimmten Rechnungen leichter zuordnen zu können. Die Rechnungsnummern seien nicht fortlaufend nummeriert, weil diese jeden Monat bzw. jede Woche mit der Nummer 1 beginnen und nicht nachvollziehbar sei, wie viele Rechnungen pro Woche ausgestellt worden seien = Umsatz-/Einnahmenerfassungsunsicherheit. Tz. 2.3. Nicht gedeckte Lebenshaltungskosten beim Komplementär X.N.: Neben dem geprüften Unternehmen sei Herr X.N. noch an einigen Firmen in Ungarn und seit 2014 an einer Firma in Österreich (2014 Verluste, 2015-2016 sehr geringe Gewinne) beteiligt. Nach seinen Angaben habe er bisher keine Einkünfte aus den Firmen in Ungarn bezogen. Herr X.N. habe im Prüfungszeitraum noch geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Seine Gattin habe im Prüfungszeitraum nur geringfügige Einkünfte (WGKK und Familienbeihilfe für zwei Kinder) lukriert. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie X.N. solle nach Angabe des Herrn X.N. seit einigen Jahren in Ungarn sein, womit eine doppelte Haushaltsführung einher gehe. Nach Angabe von Herr X.N. seien somit seine geringfügigen nichtselbständigen Einkünfte, die geringfügigen Einkünfte der Gattin und die Einkünfte aus dem geprüften Unternehmen die einzigen Einkunftsquellen der Familie X.N.. Bei der durch die Bp vorgenommenen Vermögensdeckungsrechnung seien durch die Bp Unterdeckungen festgestellt worden, die in den erklärten Werten von Herrn X.N. nicht die Deckung finden würden. Durch die Bp sei daher davon auszugehen, dass Herr X.N. im geprüften Unternehmen höhere Umsätze/Einnahmen erzielt habe, als dort erklärt worden seien, um die Lebenshaltungskosten der Familie X.N. abdecken zu können = Umsatz-/Einnahmenerfassungsunsicherheit. Tz. 3 Umsatz- und Erfolgshinzurechnungen 2011 bis 2017 gem. § 184 BAO Die in Tz. 1 [Anm. BFG: Korrekt "Tz 1" und Tz 2"] dargestellten Mängel (fehlende Grundaufzeichnungen und Umsatz-/Einnahmenerfassungsunsicherheiten) seien Nichtordnungsmäßigkeiten, die gem. § 184 BAO zur Schätzung berechtigen würden. Zum Ausgleich für diese Nichtordnungsmäßigkeiten seien daher durch die Bp griffweise Zuschätzungen (Sicherheitszuschläge) gem. § 184 BAO in der Höhe von 3% (gerundet auf 1.000,00) der erklärten Umsätze 2011 bis 2017 vorzunehmen. Die Aufteilung der zuzurechnenden Umsätze gem. § 184 BAO auf innergemeinschaftliche Lieferungen und Entgelte netto 20% USt erfolge nach dem Verhältnis der erklärten Werte in den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen. Unter Tz. 4 Kosten für Rechtsanwalt und Sachverständigen nach Verkehrsunfall, wurden die geltend gemachten Kosten in den Jahren 2011 und 2012 nicht anerkannt, da die Belege betreffend den Sachverständigen nicht vorgelegt worden seien, sondern lediglich Zahlungsbelege, auf denen die Wr. Städtische und das Bezirksgericht Innere Stadt als Auftraggeber der jeweiligen Zahlung aufscheinen würden. In der E-Mail des SV vom 05.03.2018 führe dieser an, dass er von Herrn X.N. keine Zahlungen in den Jahren 2010 und 2011 erhalten habe. Auf die Frage wie der Unfall passiert sei, habe Herr X.N. angegeben: Wenn ein Firmenfahrzeug für eine Geschäftsfahrt unterwegs sei, könne es sich nur um betriebliche Kosten handeln. Wann genau der Unfall passiert sei könne er nicht mehr sagen, das liege zu weit zurück, mit Sicherheit vor dem 22.06.2010. Der Unfall sei am Gürtel passiert, der andere Verkehrsteilnehmer habe den Unfall absichtlich verursacht, dies habe aber vor Gericht nicht bewiesen werden können, weshalb die Bf. den Gerichtstreit verloren habe. Daher habe es auch keine Zahlung vom Unfallgegner gegeben. Schlussfolgerungen It. Bp: Aufgrund der fehlenden Unterlagen über den Unfall könne nicht festgestellt werden, welches betriebliche Fahrzeug in den Unfall verwickelt gewesen sei und ob Herr X.N. für eine seiner anderen Firmen betrieblich unterwegs gewesen sei oder der Unfall während einer Privatfahrt passiert sei. Die Sachverständigenkosten seien bereits 2010 und 2011 durch die Wr. Städtische Versicherung und das Bezirksgericht Innere Stadt bezahlt worden. Ein Nachweis, dass Herr X.N. für das geprüfte Unternehmen die Kosten der Versicherung und dem Gericht erstattet habe, würden nicht vorliegen. Somit seien die im Jahr 2011 als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausgaben für den Sachverständigen gem. § 4 (4) EStG nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Durch Herrn X.N. seien keine Unterlagen über den Unfall vorgelegt worden. Ob er eine Versicherungsentschädigung erhalten habe, habe Herr X.N. in Abrede gestellt, Unfallkosten seien dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien. Das ist idR der Fall, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht habe. Es sein eine sachliche, objektive Prüfung hinsichtlich des Verhaltens des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Unfalls anhand von Beweismitteln wie Polizeiprotokoll, Unfallbericht oder einer Unfallmeldung an die Versicherung vorzunehmen. Wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, könne die rechtliche Würdigung somit nicht erfolgen und die Kosten seien gem. § 4 (4) bzw. § 20 EStG nicht anzuerkennen. Tz. 5 Weiterverrechnung PKW-Kosten: Durch das geprüfte Unternehmen seien in den Jahren 2011 bis 2016 Treibstoffkosten und Reparaturkosten für das vermietete Fahrzeug Toyota RAV (Baujahr 1/2007) geltend gemacht worden, obwohl im vorgelegten Mietvertrag vom 19.01.2007 stehe, dass der Mieter (Firma1 Kft., Firma von Herrn X.N. in Ungarn) selbst für die Treibstoffkosten, Servicekosten und Autobahngebühren aufkommen müsse. Die monatliche Miete für dieses Fahrzeug laut Vertrag betrage 626,06 Euro. Zu diesem Sachverhalt befragt, habe Herr X.N. angegeben, dass die genannten Kosten durch den Mieter selbst zu tragen gewesen seien und daher an den Mieter weiterverrechnet worden seien. Außer den Rechnungen an den Mieter seien bisher keine erläuternden Belege vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, wie sich die Rechnung an den Kunden zusammensetze. Ob, so wie von Herrn X.N. behauptet, die Treibstoffkosten und die Servicekosten an den Mieter weiterverrechnet worden seien, könne daher durch die Bp nicht festgesteilt werden. Außerdem würden sich aus der Gegenüberstellung der angeführten Kosten zu den erklärten Mieteinnahmen so geringe Differenzbeträge ergeben, die keinem Fremdvergleich bei der Vermietung von Fahrzeugen standhielten (durchschnittlich mtl. ca. 100,00 Euro je Monat). Durch die Bp seien daher die Treibstoffkosten und Servicekosten als bisher nicht an den Mieter weiter verrechnete Mieteinnahmen brutto den jeweiligen Jahreserfolgen hinzuzurechnen. Tz. 6 Kleinmaterial 2011-2016: Durch das geprüfte Unternehmen seien im Prüfungszeitraum Ausgaben für Kleinmaterial (zB Spax, Silikon, Teerentferner, Werkstattleuchte, Doppelnippel, Magnethalter, Lampenstock, Knicklichter, Einschraubhülse, Regentonne, Rohrisolierung, Isolierung, Stabfeuerzeug, Uhr, Wand/Deckenfarbe Betonestrich, usw.) betrieblich geltend gemacht worden. Die Frage der Bp nach der betrieblichen Notwendigkeit habe Herr X.N. wie nachstehend angeführt beantwortet: Alle Kleinmaterialien die auf den aufgelisteten Rechnungen zu finden seien, seien unter anderem, aber nicht ausschließlich und nicht vollständig verwendet als Büromaterial, EDV Zubehör, Verbrauchsmaterial, Zubehör für Telefon, Klein- und Verbrauchsmaterial für die Vorführung und/oder Aufstellung der IPMS/CPMS Geräte, Test- und Versuchsmaterial für Test-, Vorführ- und Versuchsgerät, Materialien für den Transport dieser Geräte und notwendiges Werkzeug für die oben genannten Verwendungen. Welche dieser Artikel genau wofür verwendet worden seien, sei durch Herrn X.N. bisher nicht beantwortet worden. Die ausschließlich betriebliche Verwendung dieser Ausgaben habe durch das geprüfte Unternehmen nicht nachgewiesen werden können, daher seien durch die Bp aus verfahrensökonomischen Überlegungen für die Behauptungen des Herrn X.N. 80% dieser Ausgaben gem. § 4 (4) EStG nicht anzuerkennen. Tz. 7 Bürokosten 2013-2016: Durch das geprüfte Unternehmen sei für die Jahre 2013-2016 eine Büromiete in Höhe von 2.000,00 Euro (2013-2015) und 2.100,00 Euro (2016) betrieblich geltend gemacht worden. Auf die Frage der Bp nach der ausschließlich betrieblichen Nutzung habe Herr X.N. u.a. folgende Antwort gegeben: Diese Bürokosten habe er nach einem Gespräch und unter Abstimmung mit dem ehemaligen Betriebsprüfer vom Finanzamt abgerechnet. 500,00 Euro für ein Büro inkl. Nebenkosten seien durchaus vollkommen realistisch. Diese Räumlichkeiten würden sich am Firmenstandort befinden und es sei dieses Zimmer ausschließlich betrieblich genutzt worden. Zwischenzeitlich verwende er das Zimmer auch anderweitig. Welche Räumlichkeiten ausschließlich betrieblich genutzt worden seien, könne, da das Zimmer zwischenzeitig anders verwendet werde, durch die Bp nicht mehr festgestellt werden. Herr X.N. als Vermieter dieses angeblich ausschließlich genutzten Raumes habe in den Jahren 2013 bis 2016 unter seiner Steuernummer keine Mieteinnahmen erklärt. Die ausschließlich betriebliche Nutzung dieses Raumes könne durch das geprüfte Unternehmen nicht nachgewiesen werden. Daher seien die geltend gemachten Bürokosten gem. § 4 (4) EStG dem jeweiligen Jahreserfolg hinzuzurechnen. In den Tz. 8 Anschaffung Drohne und Receiver 2012, Tz. 9 Einkauf bei Metro 2011, Tz. 10 Kosten Reisepass 2014, Tz. 11 Flugkosten 2016, Tz. 12 Geschäftsessen 2016 und Tz. 13 Reisekosten 2016 wurden die geltend gemachten Betriebsausgaben entweder mangels betrieblicher Notwendigkeit bzw. aufgrund Zurechnung zur privaten Lebensführung (Tz 8, Tz 11, Tz 13 bzw. Tz 10), oder mangels Nachweises (Tz 9, 12) nicht anerkannt. Unter Tz. 14 wurde die Auswirkung auf die Umsatzsteuer, unter Tz. 15 und 16 die Auswirkungen auf die Festsetzung der Einkünfte gem. § 184 BAO dargestellt. In Tz. 17 wurde eine Beschwerde angekündigt. Die belangte Behörde nahm die Verfahren betreffend Festsetzung der Einkünfte 2011 bis 2013 wieder auf und setzte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung mit Bescheiden vom 17.09.2028 die Einkünfte 2011 bis 2017 wie folgt fest: Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2011: 30.653,50 Euro (Erstbescheid: 6.149,33 Euro), Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2012: 157.972,28 Euro (Erstbescheid: 11.109,48 Euro), Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2013: 42.131,02 Euro (Erstbescheid: 7.281,22 Euro), Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2014: 32.321,04 Euro, Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2015: 23.682,35 Euro, Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2016: 19.802,79 Euro, Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2017: 49.960,87 Euro. Als Begründung in den Sachbescheiden wurde jeweils ausgeführt: Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt. Ebenso nahm die belangte Behörde die Verfahren btr. Umsatzsteuer 2011 bis 2012 wieder auf und setzte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung mit Bescheiden vom 17.09.2028 die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2017 wie folgt fest: Umsatzsteuer 2011: 1.100,31 Euro (Erstbescheid: 412,51 Euro), Umsatzsteuer 2012: 722,22 Euro (Erstbescheid: 484,98 Euro), Umsatzsteuer 2013: 3.414,82 Euro, Umsatzsteuer 2014: 2.197,64 Euro, Umsatzsteuer 2015: 2.508,43 Euro, Umsatzsteuer 2016: 485,02 Euro, Umsatzsteuer 2017: 1.794,94 Euro. Als Begründung in den Sachbescheiden wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen. Zur Begründung der Wiederaufnahmebescheide verwies die belangte Behörde auf den Betriebsprüfungsbericht und auf die Niederschrift. Gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahmen des Verfahrens wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011-2017 und die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2011-2017 der Bf., sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2011-2017 von Herrn X.N. erhob die steuerliche Vertretung der Bf. und von Herr X.N. mit Schreiben vom 30.08.2019 Beschwerde. Zum Gang des Verfahrens wurde ausgeführt: Herr X.N. habe für die Bf. die Steuererklärungen (Umsatzsteuererklärung sowie Erklärung über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO) der Jahre 2011 - 2016 elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Die Veranlagung sei wenige Tage danach erfolgt. Nach Veranlagung der Jahre 2011 und 2012 sei vom Finanzamt eine Betriebsprüfung über die Jahre 2011 und 2012 eröffnet worden. Im Laufe der Betriebsprüfung sei sowohl der Prüfungsumfang als auch der Zeitraum ausgedehnt worden. Schlussendlich seien die Umsatzsteuer 2011-2017, die einheitliche Gewinnfeststellung 2011-2017 sowie die zusammenfassenden Meldungen 2011-2017 Gegenstand der Prüfung gewesen. Während der laufenden Betriebsprüfung habe Herr X.N. seine Steuererklärungen der Jahre 2013- 2016 eingereicht. Die Veranlagung sei aufgrund der laufenden Betriebsprüfung nicht erfolgt. Angesichts der laufenden Betriebsprüfung habe Herr X.N. für das Jahr 2017 keine Steuererklärungen abgegeben. Am 17.09.2018 habe die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung stattgefunden. Herr X.N. habe den Betriebsprüfungsbericht unter Vorbehalt unterzeichnet und darauf hingewiesen, dass er Beschwerde einreichen werde. Ebenfalls mit Datum 17.09.2018 seien die Bescheide der Jahre 2011-2017 vom Finanzamt erlassen worden. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde gab die Bf. an, dass die Bescheide der Jahre 2011-2017 am 17.09.2018 ergangen seien, aufgrund eines technischen Fehlers beim Finanzamt jedoch nicht in die Databox zugestellt worden seien. Erst nachdem die Zusendung der Bescheide mehrfach von Herrn X.N. und der steuerlichen Vertretung beantragt worden sei, sei dieser Fehler beim Finanzamt aufgefallen. Daraufhin seien auf den Bescheiden mit Datum 17.09.2018 händisch das Bescheiddatum auf 23.05.2019 geändert worden, die Bescheide unterschrieben und postalisch an die steuerliche Vertretung übermittelt worden. Diese Bescheide seien am 28.05.2019 eingegangen, dem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis 30.08.2019 sei vom Finanzamt stattgegeben worden und sei die Beschwerde somit innerhalb offener Beschwerdefrist erfolgt. Unter dem Punkt "generelle Schätzungsberechtigung" wurde hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen der Bf. der Durchführungserlass zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung zitiert und darauf verweisen, dass die Bankauszüge der Bank Austria für sämtliche Jahre lückenlos vorliegen würden. Zusätzlich habe Herr X.N. Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben geführt. Diese Aufzeichnungen habe Herr X.N. dem Betriebsprüfer vorgelegt. In den Aufzeichnungen von Herrn X.N. befinde sich weiters eine Aufstellung sämtlicher Bemessungsgrundlagen. Einerseits seien die Einnahmen mit den Ausgaben gegengerechnet, woraus sich der Gewinn der Bf. ergebe. Andererseits seien Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer sowie Vorsteuerbeträge gemäß der entsprechenden Kennzahlen der Umsatzsteuererklärung angegeben worden. Die Aufzeichnungspflichten nach § 131 BAO insbesondere in Verbindung mit § 126 Abs 2 BAO seien somit erfüllt. Im Zuge der Betriebsprüfung habe Herr X.N. seine Aufzeichnungen mitsamt aller Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie der Barbelege dem Betriebsprüfer vorgelegt. Auch dem Betriebsprüfungsbericht sei keine gegenteilige Darstellung zu entnehmen. Gemäß § 163 BAO hätten Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen würden, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und seien der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen. Da Herr X.N. entsprechende Aufzeichnungen geführt habe, die dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit nach § 163 BAO entsprechen, gebe es zu keinem Zeitpunkt Anlass für eine Schätzungsbefugnis. Unter "Schätzungsberechtigung im Speziellen" wurden zur Hinzuschätzung zu den Einnahmen von 3% (Tz 3) die Mängel laut Betriebsprüfungsbericht Tz 1, Tz 2.1, Tz 2.2.1, Tz 2.2.2, Tz 2.2.3 und Tz 2.3 angeführt, und zu den einzelnen Tz die Schätzungsbefugnis wie folgt verneint: a) Steuererklärungen 2017 (Tz 1): Die Steuererklärungen 2017 seien während der laufenden Betriebsprüfung nicht mehr eingereicht worden, weil bereits die vorher eingereichten Steuererklärungen nicht veranlagt worden seien. b) Rohaufschläge 2011-2017 (Tz 2.1): Durch die Betriebsprüfung seien die jährlichen Rohaufschläge der Jahre 2011-2017 festgestellt worden. Diese Rohaufschläge seien mit Betrieben im Großhandel und Einzelhandel von Eisenwaren sowie mit Betrieben im Großhandel und Einzelhandel von Elektronik- und Softwareprodukten verglichen worden. Da die errechneten Rohaufschläge bei der Bf. unter jenen der Vergleichsbranche lagen und damit nach Ansicht der Finanzverwaltung keinem Fremdvergleich standhielten, seien in der Betriebsprüfung Umsatz-/Einnahmenerfassungsunsicherheiten festgestellt worden. Sämtliche Einnahmen- und Ausgangsrechnungen der Bf. würden vorliegen. Nachdem sich die Rohaufschläge des geprüften Unternehmens somit aus den internen Aufzeichnungen berechnen lassen würden, bestehe keine Grundlage, um für die Schätzung der Einnahmenhinzurechnungen einen externen Betriebsvergleich anzustellen. Darüber hinaus könne die Unternehmenstätigkeit der Bf. mit den im Betriebsprüfungsbericht angegebenen Branchen nicht sinnvoll verglichen werden. Folgende zwei Tätigkeiten habe die Bf. im Prüfungszeitrum ausgeübt: - Handel mit Multimarketinggeräten: Dabei handle es sich um sehr leistungsstarke Spezialcomputer, die sich direkt mit in der Umgebung befindlichen Geräten verbinden könnten und somit Werbung, digitale Flyer etc. verschicken würden und direkt auf andere Medien übertragen könnten. Solche Multimarketinggeräte würden zB bei Festivals und Großveranstaltungen aufgestellt. Laut Bf. seien bei diesen Multimarketinggeräten Rohaufschläge von nur rund 1% möglich. Im Veranstaltungsbereich herrsche ein großer Preisdruck, weshalb bei ohnehin schon teuren Produkten (bis zu 35.000,00 Euro) keine großen Handelsspannen mehr verrechnet werden könnten. Da es sich um Spezialgeräte handle, die deutlich leistungsstärker sind als handelsübliche Computer, könnten diese in einem Fremdvergleich nicht mit "normalen" Computern oder Softwareprodukten verglichen werden. - Handel mit maßgefertigten Metallteilen: Bei den gehandelten Metallteilen handle es sich um Maßanfertigungen. Der Kunde schicke eine technische Zeichnung und gebe an, aus welchem Material der Spezialteil gefertigt sein müsse. Die Bf. kaufe dann bei einer Fertigungsfirma in Ungarn diese Teile ein und verkaufe sie an den Kunden weiter. Dabei handle es sich zum Beispiel um Teile, die in Roboter für die Autofertigung eingebaut würden. Die Stückzahl dieser Teile sei sehr gering und betrage meist zwischen 10 und maximal 3.000 Stück. Da es sich um Spezialteile handle, die in kleiner Stückzahl für den Kunden extra angefertigt würden, seien die Produktionspreise für diese Metallteile bereits verhältnismäßig sehr hoch und könnten daher keine hohen Rohaufschläge mehr verrechnet werden. Im Schnitt betrage der Rohaufschlag laut Bf. 4%. Spezialanfertigungen, die man in einer Eisenwarenhandlung nicht kaufen könne, könnten somit auch nicht mit anderen in Betrieben im Großhandel oder Einzelhandel erhältlichen Eisenwaren verglichen werden. Da die Rohaufschläge der Bf. mit den im Betriebsprüfungsbericht genannten Branchen nicht vergleichbar seien, könne ein Fremdvergleich nicht als Begründung für Umsatz- /Einnahmenerfassungsunsicherheit herangezogen werden und könne eine Schätzungsbefugnis daraus nicht abgeleitet werden. Anzumerken sei außerdem, dass die Rohaufschläge im Beobachtungszeitraum tendenziell gestiegen seien, und zwar von 0,25% im Jahr 2011 bis zu 8,6% im Jahr 2016 bzw. 7,18% im Jahr 2017. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Bf. nach anfänglichen Schwierigkeiten beim Markteintritt mit beiden Handelswaren einen soliden Gewinn erzielen konnte. Die Bf. habe erst bei Bestellung eines Kunden die Waren bei seinem Lieferanten eingekauft. Damit würden keine Waren auf Lager liegen. Bezahlt worden seien die Lieferanten erst nach Bezahlung durch den Kunden. c) fehlende Ausgangsrechnungen (Tz 2.2): Herr X.N. habe dem Betriebsprüfer im Zuge der Betriebsprüfung Belegordner mit sämtlichen Eingangs- und Ausgansrechnungen vorgelegt. Aus der Stornierung bzw dem Fehlen von drei Rechnungen im gesamten Prüfzeitraum 2011-2017 könne keine fehlende Grundaufzeichnung und somit auch keine Schätzungsbefugnis abgeleitet werden. Insbesondere könne aus stornierten oder fehlenden Rechnungen der Jahre 2011 und 2012 keine Schätzungsberechtigung für die anderen Jahre abgeleitet werden. d) Ausgangsrechnungsnummerierung 2012-2017 (Tz 2.2.1 - 2.2.3): Im Betriebsprüfungsbericht sei festgehalten, dass die Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert seien, weil diese jeden Monat bzw. jede Woche mit der Nummer 1 beginnen würden und nicht nachvollziehbar sei, wie viele Rechnungen pro Woche ausgestellt worden seien. Gemäß RZ 1551 der UStR 2000 könne jedoch der Zeitpunkt des Beginns der laufenden Nummer frei gewählt werden, solange diese systematisch sei. Auch ein täglicher Nummernbeginn sei zulässig. Gemäß § 163 BAO hätten Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und seien der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben sei, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit sei nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden (vgl VwGH 96/14/0118 vom 7.8.2001). Die Nummerierung der Ausgangsrechnungen sei von der Bf. systematisch vorgenommen worden. Diese Systematik sei im Betriebsprüfungsbericht ausführlich erläutert worden. Aus dem zulässigen monatlichen bzw. wöchentlichen Nummerierungsbeginn könne somit keine Umsatz-/Einnahmenerfassungsunsicherheit und damit keine Schätzungsberechtigung abgeleitet werden. d) [Anm. BFG: korrekt e)] nicht gedeckte Lebenshaltungskosten (Tz 2.3): Herr X.N. habe in Österreich laut seinen eingereichten Steuererklärungen und Angaben folgende Einkünfte bezogen: Beteiligung an Bf. nsA so. Beteiligung Summe Ek [Grafik] Im Durchschnitt habe Herr X.N. rund 8.700,00 Euro pro Jahr in Österreich verdient. Inklusive Familienbeihilfe für zwei Kinder ergebe sich ein Einkommen von rund 1.000,00 Euro pro Monat, zuzüglich Einkünfte seiner Frau. Kosten für eine doppelte Haushaltsführung - wie im Betriebsprüfungsbericht erwähnt - würden kaum anfallen. Laut Angaben von Herrn X.N. befinde sich sowohl die Wohnung in Wien als auch die Wohnung in Ungarn in seinem Eigentum - damit seien keine monatlichen Mietzahlungen zu leisten sondern lediglich die Betriebskosten. Da Herr X.N. sowohl in Wien als auch in Ungarn arbeite, seien regelmäßige Fahrten zwischen den beiden Ländern betrieblich bedingt und würden somit fast zur Gänze von seinem ungarischen Unternehmen getragen. Anzumerken sei außerdem, dass ein Familieneinkommen von rund 1.000,00 Euro monatlich nicht unüblich sei. Da sich die Familie zudem viel in Ungarn aufhalte und Dinge des täglichen Bedarfs fast ausschließlich in Ungarn kaufe, habe die Familie nur sehr geringe Lebenshaltungskosten. Außerdem habe die Familie laut Auskunft von Herrn X.N. einen sehr sparsamen Lebensstil. Notfalls könne Herr X.N. noch auf Ersparnisse zurückgreifen. Zusammenfassend wurde von der Bf. festgehalten, dass keine Schätzungsbefugnis bestehe, da - btr. Rohaufschläge zwei unterschiedliche Produkte mit unterschiedlichen Märkten verglichen werden würden, und sich aus diesem Vergleich keine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen abgeleitet werden könnte, - drei stornierte Ausgangsrechnungen keine sachliche Unrichtigkeit darstellen würden, - die Nummerierung der Ausgangsrechnungen den Vorschriften der RZ 1551 der UStR 2000 und dem Kriterium der Ordnungsmäßigkeit nach § 131 BAO entsprechen würden, - die Lebenshaltungskosten in Ungarn deutlich niedriger als in Österreich seien, weshalb aus einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund 1.000,00 Euro zuzüglich Einkünfte der Ehefrau von Herrn X.N. nicht auf fehlende Einnahmen geschlossen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde die sachliche Richtigkeit ordnungsgemäß geführter Bücher und Aufzeichnungen im Allgemeinen nur dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn beim Umsatz das Ergebnis der Aufschreibungen um mehr als 10% von der auf allgemeinen Erfahrungssätzen aufgebauten Kalkulation abweiche (VwGH 2000/14/0199). Eine derartige Abweichung der Aufzeichnungen liege in diesem Fall nicht vor, sondern es wurde vom Finanzamt eine unbegründete Totalschätzung von 3% vorgenommen, obwohl Aufzeichnungen vorliegen würden. Unter "Betriebsausgaben" wurde einerseits ausgeführt, dass zu den Tz 8-13 im Zuge einer allfälligen mündlichen Verhandlung eingegangen werde, andererseits konkret zu den Positionen Kosten für Rechtsanwalt und Sachverständigen, sowie Weiterverrechnung von Pkw-Kosten (Tz 4 und Tz 5) ausgeführt: Bei sämtlichen Ausgaben betreffend PKW handle es sich um dasselbe Fahrzeug, nämlich einen Toyota RAV4. Die Bf. vermiete das gegenständliche Fahrzeug an das ungarische Unternehmen Firma1 Kft. Der zugrundeliegende Mietvertrag sei im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Laut Mietvertrag trage der Mieter sämtliche Kosten des Fahrzeuges. Da das Fahrzeug aber in Österreich angemeldet sei unterliege es den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen (zB. §57a-Überprüfung). Auch sämtliche Reparaturen und Serviceleistungen lasse die Bf. in Österreich vornehmen. Aus diesem Grund fahre die Bf. mit dem Auto regelmäßig nach Österreich und bezahle dann die in Österreich anfallenden Tankkosten und Servicekosten. Diese Kosten würden dann an den Mieter weiterverrechnet. Die Weiterverrechung der zusätzlich in Österreich angefallenen PKW Kosten sei jedenfalls gerechtfertigt. Eventuelle Privatfahrten in Österreich seien mit einem geschätzten Privatanteil von 10% zu berücksichtigen. Laut Auskunft von Herrn X.N. habe sich der Unfall ereignet, während er mit dem Fahrzeug auf dem Weg in die Werkstatt zum Service gewesen sei. Somit handle es sich um eine betrieblich veranlasste Fahrt. Daher seien auch die Kosten für den Rechtsanwalt, die im Jahr 2011 bezahlt worden seien, betrieblich bedingt. Kleinmaterial 2011-2016 (Tz 6): Herr X.N. habe die verkauften Multimarketinggeräte auch an den Käufer geliefert und an Veranstaltungsorten aufgestellt. Dafür seien auf Grund der Gegebenheiten vor Ort oder auf Wunsch des Kunden oft noch diverse Kleinmaterialen notwendig gewesen, um die Geräte aufstellen zu können. So habe Herr X.N. beispielsweise ein Multimarketinggerät bei einer Veranstaltung aufstellen sollen, bei der der Boden aufgrund von Regenfällen schlammig gewesen sei. Da das Multimarketinggerät auf einem solchen Untergrund nicht aufgestellt werden könne, habe Herr X.N. kurzerhand im Baumarkt Regentonnen besorgt, um das Multimarketinggerät darauf trocken aufstellen zu können. Ein Abschlag von 80% auf sämtliches Kleinmaterial, das laut Auskunft der Bf. als Büromaterial, EDV-Zubehör, Verbrauchsmaterial, Zubehör für Telefon, Klein- und Verbrauchsmaterial für die Vorführung und/oder Aufstellung der IPMS/CPMS Geräte, Test- und Versuchsmaterial für Test-, Vorführ- und Versuchsgeräte, Materialien für den Transport dieser Geräte und notwendiges Werkzeug für die oben genannten Verwendungen angeschafft worden sei, sei somit keinesfalls gerechtfertigt. Kleinmaterial, das für die Ausübung der Geschäftstätigkeit angeschafft worden sei, könne somit nur betrieblich bedingt sein. Laut Auskunft der Bf. sei nicht mehr klar feststellbar, welches Kleinmaterial exakt für welchen Zweck verwendet worden sei. Eine private Nutzung stehe jedoch außer Frage. Somit seien sämtliche Ausgaben für Kleinmaterial betrieblich bedingt und damit als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bürokosten (Tz 7): Herr X.N. habe für die betriebliche Tätigkeit in Wien kein eigenes Büro angemietet, sondern habe in seiner Eigentumswohnung in Wien einen eigenen Raum, der allen steuerlichen Vorschriften zur Verwendung als Arbeitszimmer entspreche. Solange die Bf. noch geschäftliche Tätigkeit ausgeübt habe, wurde dieser Raum ausschließlich betrieblich genutzt. Eine private Nutzung - wie im Betriebsprüfungsbericht erwähnt - habe Herr X.N. erst zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Herbst 2018 ausgeübt. Er habe in der ursprünglichen Buchhaltung keine Ausgaben für die Nutzung eines Büros in der Eigentumswohnung angesetzt. Erst im Zuge der Betriebsprüfung, die ursprünglich für die Jahre 2011-2012 angesetzt worden sei, sei Herr X.N. vom damaligen Betriebsprüfer darauf aufmerksam gemacht worden, dass er diese Kosten als Ausgaben ansetzen könne. Der damalige Betriebsprüfer und Herr X.N. hätten sich im Zuge der damaligen Betriebsprüfung darauf geeinigt, dass ein Betrag von 500,00 Euro pro Quartal angemessen sei. Daraufhin habe Herr X.N. ab dem Jahr 2013 diese Kosten in vereinbarter Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht. Da diese Betriebsausgaben mit dem damaligen Betriebsprüfer abgesprochen gewesen seien und Herr X.N. sogar von diesem erst darauf aufmerksam gemacht worden sei, könne ein Ansatz dieser Kosten nicht unüblich bzw. unrichtig sein. Selbstverständlich werde die Nutzung des Arbeitszimmers in der Eigentumswohnung als Sonderbetriebseinnahmen bei Herrn X.N. zu berücksichtigen sein. Gewinnfreibetrag: Die Bf. weise darauf hin, dass in den Bescheiden, die im Zuge der Betriebsprüfung festgesetzt worden seien, amtswegig keine Gewinnfreibeträge berücksichtigt worden seien. Der Grundfreibetrag sei bei einer Abänderung der Bescheide jedenfalls noch zu berücksichtigen. Somit seien die Bescheide allein schon auf Grund der Tatsache, dass der Grundfreibetrag nach § 10 EStG seit dem Jahr 2011 amtswegig festzusetzen sei, abzuändern. Abschließend wurden von der steuerlichen Vertretung die beantragten Änderungen für die Bf. in Tabellenform dargestellt. Ebenso wurde die Einkommensteuererklärung für Herrn X.N., StNr xyz, in Tabellenform dargestellt. Der Beschwerde waren als Anhänge eine "Ermittlung Abschreibung Arbeitszimmer" und eine Aufstellung "Sonderbetriebseinnahmen (Arbeitszimmer) X.N." beigefügt. Die belangte Behörde erließ mit Schreiben vom 31.01.2020 ein Ergänzungsersuchen an die Bf. und Herrn X.N., in welchem - eine Aufstellung über die Lebenshaltungskosten in detaillierter Form, inklusive Ausgaben für die Wohnung in Ungarn, für die Jahre 2011-2017 (jährliche Einnahmen Familienmitglieder inkl. Beihilfen, Ausgaben für Betriebskosten, Strom, Wasser, Internet und Telefon, Auto, Tanken, Versicherungen und so weiter), - zu den Bürokosten die Vorlage eines Wohnungsplan mit Markierung, welcher Raum als Büro gedient habe, sowie die Beschreibung der Einrichtung und der Berechnung der Kosten, und - zu den Unfallkosten die entsprechenden Nachweise zu den Behauptungen in der Beschwerde abverlangt wurden. Btr. Mittelpunkt der Lebensinteressen, wurde gefragt, wo die Kinder zur Schule gehen würden, wo die Ehefrau wohne, wie oft und wie lange sich Herr X.N. jeweils in Österreich und Ungarn aufhalte. Die Bf. und Herr X.N. brachten durch ihre steuerliche Vertretung mit 23.04.2020 das Antwortschreiben ein, und wurde wie folgt ausgeführt: Zu den Lebenshaltungskosten: Wohnung in Ungarn: Strom, Wasser und Versicherung ca. 500,00 Euro/Jahr; Einnahmen Familienmitglieder, inkl. Beihilfen: X.N.: Einnahmen wie in den Steuererklärungen angegeben, im Durchschnitt ca. 8.700,00 Euro pro Jahr; Y.N.: Familienbeihilfe ca. 1.000,00 Euro pro Jahr und jeweils Entgelte von der Bf., wie in dem jeweiligen Zeitraum in der Steuererklärung der Bf. angegeben. Ausgaben, Strom, Wasser, Internet, Telefon, Auto, Tanken, Versicherungen: Strom ca. 200,00 Euro/Jahr, Betriebskosten ca. 2.400,00 Euro/Jahr inkl. Wasser und Heizung. Internet + Telefon ca. 180,00 Euro/Jahr, Auto + Tanken ca. 500,00 Euro/Jahr, Bankkosten und Versicherungen: ca. 260,00 Euro/Jahr. Zum Lebensmittelpunkt: Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in Wien. Zwar würden die Kinder in Ungarn zur Schule gehen, aber nur deshalb, weil Frau Y.N. darauf bestanden habe, dass die Kinder zweisprachig aufwachsen. Die Kinder würden die Österreichische Schule in Budapest besuchen. Unter der Woche wohne Frau Y.N. mit den Kindern in Ungarn. Die Wochenenden von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend, die Feiertage und die Ferien verbringe die Familie fast ausschließlich in Österreich. Langfristig sehe die Familie ihre Zukunft auch in Österreich und nicht in Ungarn. Die Kinder hätten auch deshalb eine sehr nahe Bindung zu Österreich, weil hier auch die Großeltern (Eltern von Herrn X.N.) lebten. Herr X.N. arbeite tageweise in Ungarn, halte sich aus beruflichen Gründen zum größten Teil aber in Österreich auf. Zu den Bürokosten: Anhand des mitgesendeten Wohnungsplans wurde mitgeteilt, dass der als Kabinett bezeichnete Raum als Büroraum verwendet werde. Die Einrichtung bestehe aus Arbeitstisch, Nebentisch, Drehsessel und 2 Kästen. Kosten seien nicht berechnet worden, sondern es seien vergleichbare Mietkosten für ein vergleichbares Büro herangezogen worden. Diese Vorgangsweise sei mit dem ehemaligen Betriebsprüfer, der mit dem Fall betraut gewesen sei, abgesprochen und erst auf dessen Hinweis in der Steuererklärung angesetzt worden. Zu den Unfallkosten: Der Unfall sei 2007 am Gürtel im Wien 4, am Weg vom Büro in Ort Wien zur Werkstatt Toyota Firma4 in Adr.Firma4, passiert. Die belangte Behörde änderte mit Beschwerdevorentscheidungen vom 15.12.2020 die angefochtenen Bescheide wie folgt ab: Feststellung von Einkünften 2011: 15.617,96 Euro (bisher: 30.653,50), Feststellung von Einkünften 2012: 19.282,18 Euro (bisher: 38.535,46), Feststellung von Einkünften 2013: 20.057,54 Euro (bisher: 42.131,02), Feststellung von Einkünften 2014: 19.743,31 Euro (bisher: 32.321,04), Feststellung von Einkünften 2015: 13.650,29 Euro (bisher: 23.682,35), Feststellung von Einkünften 2016: 18.919,86 Euro (bisher: 19.802,79), Feststellung von Einkünften 2017: 33.683,99 Euro (bisher: 49.960,87). Abweichend von den bekämpften Bescheiden wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bisher: Einkünfte aus selbständiger Arbeit) festgestellt. Umsatzsteuer 2011: 1.041,45 Euro (bisher: 1.100,31), Umsatzsteuer 2012: 651,27 Euro (bisher: 722,22), Umsatzsteuer 2013: 3.298,20 Euro (bisher: 3.414,82), Umsatzsteuer 2014: -1.316,83 Euro (bisher: 2.197,64), Umsatzsteuer 2015: 2.406,41 Euro (bisher: 2.508,43), Umsatzsteuer 2016: 494,73 Euro (bisher: 485,02), Umsatzsteuer 2017: 1.718,35 Euro (bisher: 1.794,94). In der zusätzlichen Begründung vom 16.12.2020 wurde von der belangten Behörde ausgeführt: Bei der Bf. sei für die Jahre 2011 - 2017 eine Außenprüfung (AP) durchgeführt worden. Prüfungsgegenstand seien die Umsatzsteuer, die einheitliche Gewinnfeststellung und die zusammenfassenden Meldungen gewesen. Durch die Bf. seien im Prüfungszeitraum Marketinggeräte und maßgefertigte Metallteile, sowie Pflegeprodukte an DM und Standardware wie zB Frästeile, Verbindungsteile usw. verkauft, sowie Dienstleistungen (Softwareprüfung) erbracht und ein Kfz vermietet (Miete Toyota Rav 4) worden. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr X.N., sei an den Kunden der Bf. - Firma1 Kft., Firma2 Kft. und Firma3 Kft. - beteiligt. Bei Firma1 Kft sei Herr X.N. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer, bei Firma2 Kft sei er gemeinsam mit einer weiteren Person und bei Firma3 Kft mit zwei weiteren Personen Gesellschafter-Geschäftsführer. Unter "Hinzuschätzung" wurde nach Darstellung der bisherigen Rohaufschlagschätzung und der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen folgende Tabelle für die Marketinggeräte angeführt: [Grafik] Folgende Stellungnahme wurde abgegeben: Nach Auskunft der Bf. sei ein Aufschlag von rund einem Prozent möglich, wie aus der obigen Tabelle ersichtlich sei, würde dieser Aufschlag jedoch nur auf die "Advertisment + maging fee" und bei "AWPL rent", jedoch nicht für die Marketinggeräte erfolgen. Es werde der Bf. insoweit recht gegeben, als die Umsätze und Aufschläge nicht mit anderen Händlern in der von der AP genannten Branche verglichen werden könnten, allerdings sei es ebenso unglaubwürdig, dass die Geräte ohne Aufschlag weiterverrechnet würden. Diese Vorgehensweise ergebe wirtschaftlich keinen Sinn, da auch keine anderen Aufträge daraus entstanden seien, die diese unwirtschaftliche Vorgehensweise begründen könnten. Weiters werde durch die AP angeführt, dass die Lebenshaltungskosten des Komplementärs nicht gedeckt seien. Es bestehe ein Wohnsitz in Österreich als auch ein Wohnsitz in Ungarn. Die Ehefrau und Kinder würden in Ungarn leben und dort zur Schule gehen. In der Beschwerde werde angeführt, dass ein Familieneinkommen von rund 1.000,00 Euro monatlich nicht unüblich sei, vor allem da die Familie sich viel in Ungarn aufhalte und die Lebenshaltungskosten dort gering seien. Die Wohnungen in Wien und in Ungarn stünden im Eigentum und es fielen keine monatlichen Mietzahlungen an, sondern nur Betriebskosten. Im Zuge der Beantwortung eines Vorhaltes der Bf. seien durch diese folgende Ein- und Ausgaben angeführt: Ausgaben: Strom, Wasser, Internet, Telefon, Auto, Tanken ca. 200,00 Euro / Jahr Betriebskosten ca. 2.400,00 Euro / Jahr inkl. Wasser und Heizung, Internet + Telefon ca. 180,00 Euro / Jahr Auto + Tanken ca. 500,00 Euro / Jahr Bankkosten und Versicherungen: ca. 260,00 Euro / Jahr Summe: 3.540,00 / Jahr Einnahmen (vor AP): Ausgaben: Strom, Wasser, Internet, Telefon, Auto, Tanken ca. 200,00 Euro / Jahr Betriebskosten ca. 2.400,00 Euro / Jahr inkl. Wasser und Heizung, Internet + Telefon ca. 180,00 Euro / Jahr Auto + Tanken ca. 500,00 Euro / Jahr Bankkosten und Versicherungen: ca. 260,00 Euro / Jahr Summe: 3.540,00/Jahr Einnahmen (vor AP): [Grafik]   Betreffend die oben genannten Ausgaben für die tägliche Lebensführung seien weder in der Beschwerde noch im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 23.04.2020 Nachweise oder Unterlagen dazu vorgelegt worden. Als Vergleichswert würden Daten der Statistik Austria herangezogen. Hier würden die monatlichen Verbrauchsausgaben 2014/2015 privater Haushalte für Haushalte mit einer Person 1.980,00 Euro betragen. Es würden die Werte eines Ein-Personen-Haushalts herangezogen, da der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr X.N., unter der Woche allein lebe, die Wohnkosten würden in der durch die Bf. genannter Höhe berücksichtigt. Von den 1.980,00 Euro entfielen 30,3% auf Wohnen und Energie. 28,6% entfielen auf Freizeit/Hobby, Bildung, Restaurant und sonstige Ausgaben. Nach Angaben des Bf. lebe die Familie X.N. sehr sparsam, daher könne angenommen werden, dass die 28,6% für Freizeit, Hobby und Restaurant von den 1.980,00 Euro abgezogen werden könnten. Weiters würden die 30% für Wohnen und Energie abgerechnet, da dafür die Werte laut Statistik Austria für Wohnkosten bei Eigentumswohnungen herangezogen würden. Daher verblieben noch 813,78 Euro pro Monat als Ausgaben für einen Ein-Personen-Haushalt. Da die Familie laut Angabe in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.04.2020 an Wochenenden und in den Ferien in Österreich aufhältig sei, werde dieser Wert nicht weiter nach unten korrigiert, trotz Angabe von sparsamer Lebensweise. Hochgerechnet auf ein Jahr würden sich somit Lebenshaltungskosten (ohne Wohnkosten) von 9.765,36 Euro ergeben. Mit den Kosten für die Wohnung (BK, Wasser, Heizung) ergeben sich eine Gesamtbelastung pro Jahr für Österreich für die Lebenshaltung von 12.165,36 Euro. Würden nun die Gesamtausgaben für einen Haushalt mit jenen Werten verglichen, welche durch die Bf. bekannt gegeben worden seien, zeige sich, dass eine starke Differenz gegeben sei. Diese Differenz könne nicht nur durch Sparsamkeit erklärt werden, vor allem da bereits nur die notwendigen Posten für die Lebensführung bei der Berechnung berücksichtigt worden seien. Es erscheine daher der Behörde als nicht glaubhaft, dass lediglich 3.540,00 Euro pro Jahr als Haushaltsangaben anfallen würden. Daher würden die durch die Behörde errechneten Werte für die Frage ob die Lebenshaltungskosten gedeckt würden, herangezogen. Weiters sei anzuführen, dass die Kosten für das Leben in Ungarn in den durch die Behörde errechneten Werte noch nicht mitberücksichtig worden seien. Auch wenn das Leben in Ungarn günstiger sei, so Leben doch die Ehefrau des Komplementärs und die beiden Kinder die ganze Woche in Ungarn und die Kinder gingen dort zur Schule. Laut dem Statistikamt Ungarn [Anm. BFG: In der BVE finden sich zwei Links, die zu den statistischen Daten verweisen, und die im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Bundesfinanzgericht in Excel-Tabellen übermittelt wurden] würden die Lebenshaltungskosten pro Jahr umgerechnet rund 2.800,00 Euro betragen. Würden nur die Kosten für Haushalt, Bildung und Ernährung gerechnet, würden die Kosten immer noch rund 1.000,00 Euro pro Jahr betragen. Somit ergebe sich eine jährliche Gesamtbelastung für die Lebenshaltung von 13.165,36 Euro pro Jahr. Auch wenn die Wohnungen in Österreich und Ungarn im Eigentum von Herrn X.N. seien, müssten die laufenden Kosten (Energie, Heizung, Internet, Lebensmittel, Schulausgaben, Bekleidung, usw.) aus den erklärten Einkünften des Herrn X.N. und seiner Gattin bestritten werden. Mit den in der Beschwerde angeführten ehelichen Einkünften (bzw. den erklärten Einkünften beim Finanzamt) könne die Familie X.N. nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht den Lebensunterhalt abgedeckt haben. Folglich sei jedenfalls eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten in den Jahren 2011 und 2013-2016 gegeben. Der Umstand, dass nicht nachgewiesen werden habe können, aus welchen Mitteln die Lebenshaltungskosten des Komplementärs gedeckt werden könnten, löse die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 BAO aus. Ein festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs rechtfertige die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrühre. Dies gelte auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt sei. Daher erfolge eine Hinzuschätzung auf Grund der Unterdeckung der Lebenshaltungskosten und die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 0,5% der Umsätze für die fehlenden Aufschläge. Die zahlenmäßige Darstellung der belangten Behörde erfolge am Ende der Begründung. Zu "PKW-Kosten Toyota RAV4" gab die belangte Behörde an:

Dieses Dokument enthält 20 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102261/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102261.2021
Stammnummer
152669
Gültig
27.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF