Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101504/2026
Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten nicht nachgewiesen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101504/2026vom 01.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 4. November 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. Oktober 2025 betreffend Familienbeihilfe 08.2025-04.2026 sowie Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (BF) beantragte am 02.09.2025 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***T*** (VNR ***VNR***) ab August 2025. Begründend wurde angeführt, dass die Familienbeihilfe bis 2024 gewährt worden sei. Die Tochter sei nunmehr wieder arbeitssuchend gemeldet und hätte hohe Kosten bezüglich ihrer Gesundheit. Weiters beantragte die BF am 30.09.2025 den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter.
Mit Abweisungsbescheid vom 08.10.2025 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe vom 02.09.2025 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass das Kind nicht im Haushalt der BF lebe und die BF auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind leisten würde. Mit Abweisungsbescheid vom 08.10.2025 wurde der Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 30.09.2025 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt werde. Da für die Tochter der BF die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustünde, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Mit Anbringen vom 04.11.2025 wurden Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide vom 08.10.2025 eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass unerwartete Lebenskosten wie beispielsweise Therapie- und Medikamentenkosten von der BF übernommen worden wären.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 03.02.2026 wurden die Beschwerden vom 04.11.2025 gegen die Abweisungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es Sache des Beschwerdewerbers wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft darzustellen. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe träfe den Antragsteller. Da die BF nicht auf das Ersuchen vom 12.12.2025 reagiert habe, wäre die Mitwirkungspflicht verletzt worden. Da kein Anspruch auf den Grundbetrag Familienbeihilfe bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag.
Mit Anbringen vom 18.02.2026 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Begründend wurde angeführt, dass das Schreiben vom 12.12.2025 nicht zugegangen sei. Es würde jedoch eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten sowie die entsprechenden Nachweise über die Unterhaltszahlungen nachgereicht. Die Tochter benötige laufend finanzielle Unterstützung zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten und Therapiekosten.
Mit Vorlagebericht vom 09.04.2026 wurden die gegenständlichen Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe den Antragsteller träfe. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe setze voraus, dass Anspruch auf den Grundbetrag besteht. Weiters sei laut Bescheinigung vom 23.08.2024 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei ***T*** festgestellt worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (BF) bezog bis August 2024 Familienbeihilfe für ihre volljährige Tochter ***T*** (VNR ***VNR***).
Der Hauptwohnsitz von ***T*** befindet sich seit 16.08.2024 an der Adresse ***A***.
Die BF und ihre Tochter wohnen nicht im gemeinsamen Haushalt.
Die BF wendete ihrer Tochter folgende Geldmittel zu: März 2025 € 400,00 (Banküberweisung), Juli 2025 € 500,00 (Banküberweisung), September 2025 € 500,00 (Banküberweisung) sowie € 85,00 (Aufwandersatz für Psychotherapie), Oktober 2025 € 170,00 (Aufwandersatz für Psychotherapie), Dezember 2025 € 350,00 (Banküberweisung) sowie € 100,00 (Aufwandersatz für Medikamente) sowie € 340,00 (Bargeld), Jänner 2026 € 420,00 (Bargeld) sowie € 137,10 (Aufwandersatz für Verkehrsstrafe), Februar 2026 € 250,00 (Bargeld).
Die gesamten Unterhaltskosten von ***T*** sind nicht bekannt.
Die BF trägt nicht die überwiegenden Unterhaltskosten ihrer Tochter ***T***.
***T*** war von 02.09.2024 bis 31.08.2025 als ***L*** tätig. In dieser Zeit befand sie sich in einem Dienstverhältnis mit der ***DG***. Im Anschluss daran war sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet.
Seit August 2024 liegt der Grad der Behinderung bei 50 vH. ***T*** leidet an wiederkehrenden Harnwegsinfekten mit einer funktionellen Blasenentleerungsstörung bei angedeuteter Blasenhalsenge sowie einer Anpassungsstörung und einer Soziophobie, allerdings sozial integriert.
***T*** befand sich seit 16.04.2025 bei ***B*** in fachärztlicher Behandlung, wobei eine Anpassungsproblematik nach einer akuten Belastung diagnostiziert und behandelt wurde. Entlastungsgespräche wurden durchgeführt. Zusätzlich wurde eine medikamentöse Therapie etabliert. Sie war nach dieser Intervention ausreichend belastbar um ihre berufliche Tätigkeit als ***L*** wieder aufzunehmen. Es besteht keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Eine Psychotherapie für nachhaltige Stabilisierung und Stärkung des Selbstwertgefühls wird durchgeführt.
***T*** ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
2. Beweiswürdigung
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus den vom BFG angeforderten und vom Sozialministeriumservice vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien vom 02.07.2012, 15.06.2015, 03.05.2018, 15.06.2024 sowie 23.08.2024 (lt. Anamnese erfolgte die nochmalige Untersuchung am 22.08.2024 wegen irrtümlicher Angaben im Vorgutachten vom 15.06.2024).
Selbsterhaltungsfähigkeit
Im Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 23.08.2024 (erstellt von ***B1***) wurde der nervenärztliche Befund vom 10.11.2020 (Sozialphobie, Anpassungsstörung) berücksichtigt. Das Gutachten wurde am 27.08.2024 von ***B3*** vidiert.
Weitere relevante Gutachten bzw. Unterlagen wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.
Das Sachverständigengutachten vom 23.08.2024 beschreibt die Beeinträchtigungen von ***T***. Laut Angaben der Patientin sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht mehr vorliegend. Weiters hätte sie sich, nach eigenen Angaben, psychisch stabilisiert. Laut Untersuchungsbefund würden die Hauptbeschwerden im Bereich der Blase und wiederkehrenden Nierenschmerzen liegen. Eine entsprechende Physiotherapie würde durchgeführt werden. Weiters sei eine Anpassungsstörung sowie eine Soziophobie gegeben, allerdings sozial integriert. Die Sachverständige gelangt jedoch ausdrücklich nicht zu der Schlussfolgerung, dass hieraus eine Erwerbsunfähigkeit resultiert. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass die Tochter der BF ein Arbeitsverhältnis am allgemeinen Arbeitsmarkt einging. Hier zeigt sich, dass ***T*** in der Lage ist eine Lehrtätigkeit, entsprechend ihrer Ausbildung, zu verrichten.
Dies wird durch die Meldung als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice untermauert. Sie setzt voraus, dass ***T*** sowohl arbeitsbereit als auch geistig und körperlich in der Lage ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Das Gutachten vom 23.08.2024 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, da es die langjährigen Erkrankungen und Entwicklungen sowohl in der Anamnese als auch in der anschließenden Beurteilung des Grades der Behinderung iHv 50 vH (GdB) sowie im Untersuchungsbefund lückenlos erfasst. Dieses (jüngste) Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden herangezogen.
Zudem geht aus dem fachärztlichen Attest von ***B*** vom 29.04.2025 hervor, dass ***T*** nach erfolgter Intervention ausreichend belastbar sei um ihre berufliche Tätigkeit als ***L*** wieder aufzunehmen, was wiederum ein Indiz für ihre Selbsterhaltungsfähigkeit darstellt.
Aus den angeführten Gründen ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass ***T*** (vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres) voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Überwiegende Unterhaltskosten
Im Vorlageantrag vom 18.02.2026 führt die BF aus, dass sie eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten ihrer Tochter sowie die entsprechenden Nachweise der von ihr geleisteten Unterhaltszahlungen eingereicht habe. Durch die vorgelegten Belege konnte jedoch nicht hinreichend dargelegt und nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass die überwiegenden Unterhaltskosten für die Tochter tatsächlich von der BF getragen wurden. Zwar wurden verschiedene Belege vorgelegt, diese lassen jedoch weder in ihrer Gesamtheit noch hinsichtlich der einzelnen Aufwendungen eine eindeutige Zuordnung zu, welcher konkrete Anteil der gesamten Unterhaltskosten damit abgedeckt wurde. Insbesondere erfolgten in den Monaten April, Mai, Juni, August sowie November 2025 keinerlei Zuwendungen. Somit lässt sich aus den Belegen nicht schlüssig ableiten, dass die von der BF geleisteten Zahlungen den überwiegenden Teil der tatsächlich angefallenen Unterhaltskosten ausmachten.
Zudem führt die BF in ihren Schriftsätzen selbst aus, dass sie unerwartete Lebenshaltungskosten übernommen hätte und laufende finanzielle Unterstützung leisten würde. Diese Angaben sprechen jedoch gerade nicht dafür, dass sie die überwiegenden Lebenshaltungskosten trägt, sondern vielmehr dafür, dass ihre finanziellen Leistungen an die Tochter punktuell bzw. ergänzend erfolgten.
Die vorgelegten Unterlagen vermögen daher den erforderlichen Nachweis einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten nicht zu erbringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Selbsterhaltungsfähigkeit
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs 4 FLAG ist, dass der Grundbetrag zusteht. Somit muss entweder ein Anspruch nach § 2 Abs 1 lit a (für minderjährige Kinder), nach § 2 Abs 1 lit b-l (für volljährige Kinder) oder ein Eigenanspruch nach § 6 Abs 1 (minderjährige Vollwaisen), Abs 2 (volljährige Vollwaisen) oder Abs 5 (sog "Sozialwaisen") bestehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 5).
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere idente gefolgt sind, hat sich der VwGH der Rechtsansicht des VfGH (Erkenntnis vom 10.12.2007, VfGH B 700/07) angeschlossen. Die Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, hat im Rahmen der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2002/105 geschaffenen neuen Rechtslage (ab. 1.1.2003) keinen Anwendungsbereich. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nämlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt; ab Juni 2014, BGBl I 2013/138, "Sozialministeriumservice" - SMS) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Beweisregel des § 8 Abs 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG2 Rz 12; BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die vom Sozialministeriumservice aufgrund der Sachverständigengutachten ausgestellten Bescheinigungen gebunden sind, sofern diese schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei sind (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).
Bescheinigt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. (25.) Lebensjahres nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Selbst bei einer Behinderung von 100% ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betroffenen imstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es kommt daher neben dem Grad auf die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbaren Tätigkeiten an (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 19).
Aufgrund der Beweisergebnisse ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Tochter der BF voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde sowohl im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenweisen vom 23.08.2024 als auch in der Bescheinigung des BSB vom 23.08.2024 schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert.
Es besteht somit im Beschwerdezeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs 1 lit. c FLAG und somit auch nicht für den Erhöhungsbetrag.
Überwiegende Unterhaltskosten
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für die ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 2 FLAG 1967 wird der Familienanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bestimmt und subsidiär darauf abgestellt, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Um ein Kind, dass sich außerhalb der Wohngemeinschaft aufhält noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt nur ein vorübergehender sein.
Als Alternative zur Haushaltszugehörigkeit sieht das Gesetz einen Familienbeihilfenanspruch auch dann vor, wenn die BF die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt und das Kind bei niemandem sonst haushaltszugehörig ist (§ 2 Abs 2 FLAG 1967).
Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig keine Haushaltszugehörigkeit der Tochter ***T*** bei der BF vor. Es ist somit zu prüfen, ob die BF mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten ihrer Tochter durch ihre Unterhaltsbeiträge abdeckt hat (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055).
Die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0065, mit der dort zitierten Rechtsprechung).
Ohne die, zumindest schätzungsweise, Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0065).
Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach § 138 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107).
Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (zB VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/0117; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts findet jedenfalls dort ihre Grenzen, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, und VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136).
Die BF hat in den vorgelegten Unterlagen, trotz entsprechender Ankündigung im Vorlageantrag, die gesamten Unterhaltskosten für Ihre Tochter nicht bekanntgegeben. Für eine zumindest schätzungsweise Feststellung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die BF hat daher nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass sie die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter trägt.
Die nicht bestehende Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei der BF und die nicht erwiesene überwiegende Kostentragung durch die BF stehen, neben den oben angeführten Gründen, einem Familienbeihilfenanspruch der BF im Beschwerdezeitraum entgegen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, folgt dieses Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 1. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101504/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101504.2026
- Stammnummer
- 152674
- Gültig
- 01.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF