Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend den am 4. Dezember 2024 gestellten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15. November 2024 (Familienbeihilfe für ***1*** ab November…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1******Bf2***, ***Bf3***, ***Bf4***, ***Bf5***, ***Bf6***, ***Bf7***, ***Bf8***, ***Bf9***, ***Bf10***, ***Bf11***, ***Bf12*** und ***Bf13***, alle vertreten durch ***RA***, betreffend die Säumnisbeschwerde vom 17.2.2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. András Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt FA betreffend den am 27.3.2015 gestellten Vorlageantrag gegen die…
…den im Wege von FinanzOnline eingereichten Beschwerden werde die Vorschreibung von Anspruchszinsen dem gesamten Umfang nach angefochten. Insbesondere sei die Vorschreibung von Anspruchszinsen ungerechtfertigt, da sie durch die lange Untätigkeit der Behörde verursacht worden seien. Auf ein Verhalten des Bf. seien die Anspruchszinsen nicht zurückzuführen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 den Beschluss: I. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs…
…Versicherung des Anwalts, er habe ein Rechtsmittel eingelegt, liege keine Fahrlässigkeit des Bf. in Hinblick auf die Versäumung der Frist vor. Die Untätigkeit des erwähnten Anwalts stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, auf das er keinen Einfluss nehmen habe können. Dies könne dem Bf. nicht angelastet…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Mag. Thomas Schmidt als Berichterstatter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Liquidator und…
8.6.17. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. August 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis…
8.6.42. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April bis Juni 2017 bis zum Ablauf des 16. August 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Gerald Daniaux, den Richter Mag. Armin Treichl und die fachkundigen Laienrichter Mag. Patricia Kathan-Simma und Mag. Norbert Metzler in der Finanzstrafsache gegen a , wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung…
…bzw. Nichtabfuhr der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben nicht schmälern oder gar rechtfertigen, weil er auch bei krankheitsbedingter Untätigkeit seines Steuerberaters zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Obliegenheiten verpflichtet war. Im Übrigen gesteht der Beschwerdeführer selbst seine Untätigkeit ein, die durch die Behauptung einer Mehrfachbelastung nicht gerechtfertigt werden kann, zumal…
Den Feststellungen des Masseverwalters folgend, gingen bei der ***13*** Bau jedoch im Jahr 2014 trotz vorgebrachter Untätigkeit des Unternehmens durch den Geschäftsführer Zahlungen für Leistungen ein, die im zeitlichen Nahebereich vom Bankkonto behoben wurden (vgl. 2. Bericht des Masseverwalters). Die ***13*** GmbH ist ein Teil…
…2025 … pdf." Der Bf. führte folgendes aus: "… Aufgrund einer mehr als sechsmonatigen Untätigkeit des Finanzamtes Österreichs bei der Erledigung meiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 erhebe ich SÄUMNISBESCHWERDE und begründe dies wie folgt: Am 26. Februar 2026 habe ich die Einkommensteuererklärung für das…
…langte beim Bundesfinanzgericht folgendes Anbringen v.19.01.2026 des Bfs. ein:" Betreff: Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Untätigkeit des Finanzamtes (Steuer Nummer: ***5***- ***6***) : "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das zuständige Finanzamt…
…Steuerberatung GmbH, Wollzeile 18 Tür 16, 1010 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Untätigkeit bei der Erledigung der Außenprüfung für die 2020 bis 2022 den Beschluss: I. Die Beschwerde gilt hinsichtlich der Jahre 2020 bis 2022 gemäß § 85 Abs. 2…
…wurden weitere Milderungsgründe weder vorgebracht noch sind sie dem Akteninhalt zu entnehmen. Als erschwerend war jedoch der Umstand der über mehrere Jahre dauernden Untätigkeit der Beschwerdeführerin zu werten. Für die vorliegende tatbestandliche Handlungseinheit war daher nur eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen…
…am 2.11.2023 eine Beschwerde eingebracht. Seit dem Einlangen der Beschwerde beim Finanzamt seien mittlerweile mehr als 8 Monate vergangen. Das Finanzamt habe durch seine Untätigkeit die Pflicht, innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen des Anbringens die Entscheidung bekanntzugeben, verletzt. Mit Beschluss vom 2…
…Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Untätigkeit des Finanzamtes in seinem Recht auf Entscheidung verletzt. Dies betreffe folgende Anbringen: • die Beschwerde vom 03.10.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 und • die Beschwerde vom 03.10.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist…
…Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 erhalten. Seit dem Einlangen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Österreich seien mehr als sechs Monate vergangen. Das Finanzamt Österreich habe durch seine Untätigkeit die Pflicht, innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden, verletzt. Mit Beschluss vom…
…Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Untätigkeit des Finanzamtes in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt. Dies betreffe folgende Anbringen: die Beschwerde vom 26.5.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 die Beschwerde vom 23.5.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 die Beschwerde vom 23…