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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102484/2022

Schätzung im Baubereich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102484/2022vom 19.07.2023Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den Feststellungen des Masseverwalters folgend, gingen bei der ***13*** Bau jedoch im Jahr 2014 trotz vorgebrachter Untätigkeit des Unternehmens durch den Geschäftsführer Zahlungen für Leistungen ein, die im zeitlichen Nahebereich vom Bankkonto behoben wurden (vgl. 2. Bericht des Masseverwalters). Die ***13*** GmbH ist ein Teil eines großen Konstruktes an Scheinbaufirmen (vgl. Schlussbericht des Masseverwalters). Kurz vor Insolvenzeröffnung erfolgte eine Zahlung an die ***14*** Bau GmbH (vgl. 2. Bericht des Masseverwalters), die im Lichte der gegenständlichen Feststellungen ebenso keine Leistungen erbracht hat und deren Ausgangsrechnungen beim Bf. sichergestellt wurden. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die ***13*** GmbH die Leistungen, die in den Rechnungen abgerechnet wurden, die beim Bf. sichergestellt wurden, nicht erbracht hat. ***14*** Bau GmbH Das Wirtschaftsjahr 2014 betreffend wurden beim Bf. Rechnungen der ***14*** Bau GmbH sichergestellt. Der Bf. war mit der ***14*** Bau GmbH weder gesellschaftsrechtlich verbunden, noch war er dort als Arbeitnehmer angemeldet. Für das Bundesfinanzgericht sprechen folgende Umstände dafür, dass die ***14*** Bau GmbH die abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat, die im Rahmen der Hausdurchsuchungen beim Bf. sichergestellt wurden: Die Betriebsprüfung der ***14*** Bau GmbH brachte zu Tage, dass für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 keine Leistungserbringung durch die ***14*** Bau GmbH erfolgte. Rechnungen wurden zur Deckung der Personalkosten der "Kunden" der ***14*** Bau GmbH gelegt. Es erfolgten im zeitigen Nahebereich an Überweisungen sofortige Barbehebungen. Auch im Jahr 2014 konnte durch das Finanzamt keine wirtschaftliche Tätigkeit der ***14*** Bau GmbH festgestellt werden (vgl. Betriebsprüfungsbericht der ***14*** Bau GmbH). Der Bf. übergab eine Rechnung der ***14*** Bau GmbH an den Komplementär der ***44*** KG, Herr ***45***. Dieser bestätigte im Rahmen einer Zeugeneinvernahme, dass der Bf. für die ***14*** Bau GmbH auftrat (vgl. Niederschrift ***45***, sowie im Rahmen des Strafverfahrens des Bf.). Zudem wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Bf. ein Schreiben der Erste Bank sichergestellt, bei dem es um die Änderung des Kontolimits der ***14*** Bau GmbH geht. Im Vorlageantrag richtet sich der Bf. gegen den Tatsachenkomplex mit dem Antrag, ***45*** einzuvernehmen, um zu bestätigen, dass die Leistungen von der ***14*** Bau GmbH erbracht wurden. Eine neuerliche Einvernahme des Zeugen kann unterbleiben, weil einerseits der Grundsatz der Unmittelbarkeit vor dem Bundesfinanzgericht nicht gilt. Andererseits begründet der Umstand, dass die Aussage eines Zeugen nicht den Vorstellungen der Partei entspricht, keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme des Zeugen (vgl. hierzu VwGH 29.07.2010, 2007/15/0235). In einer Stellungnahme verweist der Bf. - zusammengefasst - darauf, dass er mit ***45*** nichts zu tun hatte und der Zeuge lüge. Dementgegen wurde durch Augenschein festgestellt, dass der Bf. dem ***45*** eine Rechnung übergab. Über das notierte Kennzeichen und eine Mobiltelefonnummer konnte der Bf. identifiziert werden (vgl. Betriebsprüfungsbericht, Seite 4). Aufgrund der obigen Umstände sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass nicht die ***14*** Bau GmbH die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen erbracht hat, die beim Bf. sichergestellt wurden. 2015 und 2016 ***18*** KG Beim Bf. wurden für das Wirtschaftsjahr 2015 zwei Rechnungen der ***18*** KG sichergestellt. Der Bf. war weder Komplementär noch Kommanditist dieser Gesellschaft. Ebenso war er nicht als Arbeitnehmer bei dieser Gesellschaft tätig. Den Berichten des Masseverwalters folgend, konnte weder zu Komplementär noch Kommanditisten der Gesellschaft Kontakt aufgenommen werden. Geschäftsunterlagen seien nicht auffindbar gewesen. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft sei eine ebenerdige Wohneinheit, in der Büroeinrichtung nicht zu erkennen war (vgl. Erstbericht des Masseverwalters). Die Gesellschaft sei bei der Finanz steuerlich nicht erfasst gewesen (Zweiter Bericht des Masseverwalters). Die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft sei fraglich (vgl. Schlussbericht des Masseverwalters). Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Leistungen, die in den Rechnungen abgerechnet werden, die beim Bf. sichergestellt wurden, nicht von der Gesellschaft erbracht worden sind. "***16***" GmbH Die Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 betreffend wurden beim Bf. Rechnungen und sonstige Unterlagen der "***16***" GmbH sichergestellt. Der Bf. war mit der Gesellschaft weder gesellschaftsrechtlich verbunden, noch war er bei dieser Gesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigt. Für das Bundesfinanzgericht sprechen folgende Umstände dafür, dass die "***16***" GmbH die Leistungen, die in den Rechnungen abgerechnet sind, die beim Bf. sichergestellt wurden, nicht erbracht hat: Im Rahmen der zeugenhaften Einvernahme gab Herr ***50*** an, dass der Bf. die "***16***" GmbH vorgeschoben hat, um selbst Leistungen zu erbringen (vgl. Niederschrift vom 30.11.2017 des ***50***). Neben Rechnungen wurden beim Bf. weitere Dokumente betreffend der "***16***" GmbH sichergestellt, darunter Dienstnehmeranmeldungen (vgl. BP-Bericht, Seite 29), Zahlungsanweisungen und Auftragsschreiben (vgl. BP-Bericht, Seite 30), Mahnungen und Gewerbeanmeldung sowie anwaltliche Korrespondenz (vgl. BP-Bericht, Seite 31), Bankkontoauszüge, aus denen ersichtlich ist, dass Gutschriften im zeitlichen Nahebereich sofort bar behoben wurden (vgl. BP-Bericht, Seite 37), eine Kopie der Bankomatkarte des eigentlichen Geschäftsführers der "***16***" GmbH (vgl. BP-Bericht, Seite 24), Firmenbuchauszug, UID-Nummern-Abfrage, Lohnzettel sowie eine Kopie des Reisepasses des eigentlichen Geschäftsführers der "***16***" GmbH (vgl. BP-Bericht, Seite 27). Im Rahmen einer Einvernahme des Geschäftsführers der "***16***" GmbH wurde festgestellt, dass diesem die vorgelegten Rechnungen unbekannt seien. Die Unterschriften auf Kassenquittungen und Krankenkassenanmeldungen seien nicht die seinen (vgl. Niederschrift ***52***). Aus den sichergestellten Rechnungen ergibt sich, dass diese von einem Online-Buchhaltungsservice erstellt und in der Folge durch den Bf. bearbeitet und abgespeichert wurden: [...] Der Bf. selbst verweist lediglich darauf, dass er die Gesellschaft nicht kenne und in keiner Form für diese zeichnungsberechtigt war (vgl. Eingabe 01.06.2023, Beilage 10). ***17*** GmbH In den Jahren 2015 und 2016 wurden Rechnungen der ***17*** GmbH sichergestellt. Der Bf. war weder gesellschaftsrechtlich mit dieser Gesellschaft verbunden, noch war er Arbeitnehmer dieser Gesellschaft. Für das Bundesfinanzgericht sprechen folgende Umstände dafür, dass die ***17*** GmbH die Leistungen, die in den Rechnungen, die beim Bf. sichergestellt wurden, abgerechnet sind, nicht erbracht hat: Dem Bericht des Masseverwalters ist zu entnehmen, dass keinerlei Geschäftsunterlagen auffindbar waren (vgl. Erstbericht und Schlussbericht des Masseverwalters). Die Gesellschaft wurde wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des ***50*** gab dieser zu Protokoll, dass sich der Bf. der ***17*** GmbH bediene und diese ihm zuzurechnen sei (vgl. Niederschrift 30.11.2017, Seite 11). Beim Bf. wurden neben den Rechnungen auch Unterlagen sichergestellt, die dafürsprechen, dass der Bf. die Gesellschaft vorgeschoben hat, ua Rechnungsvordrucke (vgl. BP-Bericht, Seite 25), Geschäftsunterlagen (Firmenbuchauszug, MIAS-Abfrage, ZMR-Auszug vom zuletzt protokollierten Geschäftsführer samt Reisepasskopie, Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK, Auszug aus der HFU-Liste, Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft) (vgl. BP-Bericht, Seite 28) und Bankkontoauszüge (vgl. BP-Bericht, Seite 31). Aus der Einvernahme der Tochter des Bf., Frau ***53***, ergibt sich, dass diese für die ***17*** GmbH das Logo erstellt hat. Das Bundesfinanzgericht übermittelte zudem Fragen und Rechnungen an ***54***, der von Februar 2014 bis Jänner 2016 der protokollierte Geschäftsführer der ***17*** war. ***54*** waren die Rechnungen, die in den Zeitraum seiner Geschäftsführungstätigkeit fielen, nicht bekannt. Weder kenne er den Bf., noch könne er sich erklären, wie die Rechnungen der ***17*** GmbH beim Bf. aufgefunden werden konnten. 2016 und 2017 ***19*** Handel und Bau GmbH Die ***19*** Handel und Bau GmbH ist mittlerweile infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Der zuletzt protokollierte Geschäftsführer, Herr ***50***, wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrfach einvernommen. In seiner ersten Einvernahme am 27.07.2017 gab dieser zusammengefasst zu Protokoll, dass er vom Bf. ein Entgelt dafür bekam, als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft zu fungieren. Der Bf. könne wegen Problemen mit der Finanz diese Tätigkeit nicht ausführen. Er erhielt Geld vom Bf., um die Stammeinlage zu erlegen und die Notariatsgebühren zu begleichen. Er habe ein Geschäftskonto bei der Erste Bank eröffnet, ein weiteres, altes Geschäftskonto habe bereits bestanden. ***50*** wickelte mit der ***19*** Handel und Bau GmbH selbst Aufträge ab; die Rechnungen dafür schrieb der Bf. Der Bf. benutzte die gegenständliche Gesellschaft, um selbst Leistungen zu erbringen bzw. Rechnungen auszustellen. Es seien laufend hohe Geldbeträge auf dem Erste Bankkonto eingegangen, die ***50*** abheben und dem Bf. überreichen musste. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bestätigt ***50*** diese Aussagen nochmals und beschrieb auch widerspruchsfrei, wie die Abrechnung der Baustellen funktioniert hat (Begehung der Baustelle mit dem Auftraggeber, Notiz in serbischer Sprache und Rechnungstellung durch den Bf.). Dagegen bringt der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages sowie in weiten Teilen ähnlich in einer weiteren Stellungnahme (vgl. Eingabe 01.06.2023, Beilage 10) vor, dass ihm ***50*** nur Schlechtes wolle, weil der Bf. dem ***50*** kein Darlehen iHv € 30.000 gegeben hätte. Eine diesbezügliche Anzeige sei erstattet worden. ***50*** habe ebenso Unterlagen im Cafe ***55*** gelagert. Der Bf. habe mit der Gesellschaft nichts zu tun, Geld habe er weder selbst behoben, noch durch ***50*** beheben lassen. Weder die Gesellschaft, noch die Barbehebungen der Bankkonten seien ihm zuzurechnen. Es sei ***50*** gewesen, der bereits mit einer anderen Gesellschaft betrügerisch agiert habe; sämtliche Anschuldigungen seien unhaltbar. Dem Bf. seien die Auftraggeber und Subunternehmer des gegenständlichen Unternehmens unbekannt; kein einziger Mitarbeiter kenne den Bf. Der Bf. könne anhand von Dokumenten beweisen, dass ***50*** zur Vertuschung seiner eigenen Malversionen den Bf. belastet habe. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich: Es blieb bei der Behauptung des Bf., dass er ***50*** ein Darlehen verwehrte und dementsprechend von ***50*** beschuldigt werde. Die behauptete Anzeige wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. ***50*** bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zusätzlich, dass es keinen Streit über ein Darlehen gab. Ebenso wurden vom Bf. keinerlei Dokumente beigebracht, aus denen ersichtlich wäre, dass ***50*** ihn belastet habe, um seine eigenen Malversionen zu vertuschen. Im Gegenteil gab im verwaltungsbehördlichen Verfahren Herr ***56***, protokollierter Geschäftsführer der ***57*** GmbH, zu Protokoll, dass der Bf. sein Ansprechpartner bei der ***19*** Handel und Bau GmbH gewesen sei. Diesen habe er in einem Kaffeehaus kennengelernt. ***50*** kenne er nicht. Er habe an die ***19*** Handel und Bau GmbH drei Vergaben getätigt, war aber mit der Leistungsqualität nicht einverstanden. Das Bundesfinanzgericht zweifelt daher nicht an den protokollierten Aussagen des ***50***, die dieser auch im Rahmen des Strafverfahrens des Bf. wiederholte. Dass im Cafe ***55*** auch Unterlagen des ***50*** sichergestellt wurden, ist in Hinblick auf dessen Einvernahme auch nicht verwunderlich. Er brachte seine Unterlagen ebenfalls in dieses Kaffeehaus, wobei der Bf. die Rechnungstellung übernahm. Eine neuerliche Einvernahme des ***56*** kann unterbleiben, weil einerseits der Grundsatz der Unmittelbarkeit vor dem Bundesfinanzgericht nicht gilt. Andererseits begründet der Umstand, dass die Aussage eines Zeugen nicht den Vorstellungen der Partei entspricht, keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme des Zeugen (vgl. hierzu VwGH 29.07.2010, 2007/15/0235). Auch vor dem Bundesfinanzgericht blieb ***50*** bei seinen Aussagen und bestätigte die bisher niederschriftlich festgehaltenen Tatsachen größtenteils. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die ***19*** Handel und Bau GmbH nicht leistungserbringend war. ***20*** Trockenbau GmbH Beim Bf. wurden das Jahr 2017 betreffend zwei Rechnungen der ***20*** Trockenbau GmbH sichergestellt. Der Bf. war weder gesellschaftsrechtlich mit dieser Gesellschaft verbunden, noch war er Arbeitnehmer dieser Gesellschaft. Für das Bundesfinanzgericht sprechen folgende Umstände dafür, dass die ***20*** Trockenbau GmbH die Leistungen, die in den Rechnungen, die beim Bf. sichergestellt wurden, abgerechnet sind, nicht erbracht hat: Die ***20*** Trockenbau GmbH (bzw. ***58*** GmbH) wurde wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Der zuletzt protokollierte Geschäftsführer, Herr ***59***, hat seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben. Neben den Rechnungen wurden beim Bf. weitere Unterlagen der ***20*** Trockenbau GmbH sichergestellt. Darunter ein Bescheid über die UID-Nummer, Firmenbuchauszug, GISA Unterlagen, Lohnzettel, Daten des Steuerkontos, Zahlungsbestätigungen, Protokoll über die Anteilsübernahme an den zuletzt protokollierten Geschäftsführer, Notariatsakt, Online-Banking-Zugangsdaten lautend auf Herrn ***59*** (vgl. BP-Bericht, Seite 28). Aus der Eingabe (Beschwerde) des ***59*** ergibt sich, dass er nicht "Direktor" (gemeint wohl Geschäftsführer) dieser Gesellschaft war, diese Gesellschaft nicht kenne und sich im Jahr 2017 nicht in Österreich aufgehalten habe. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des ***50*** gab dieser zu Protokoll, dass sich der Bf. der ***20*** Trockenbau GmbH bediene und diese ihm zuzurechnen sei (vgl. Niederschrift 30.11.2017, Seite 11). Zur Zurechnung der sichergestellten Rechnungen bzw. Zahlungseingänge an den Bf. Das Bundesfinanzgericht geht anhand der folgenden Indizien davon aus, dass die sichergestellten Rechnungen der oben genannten Gesellschaften dem Bf. zuzurechnen sind: Im Rahmen von Hausdurchsuchen wurden in der Wohnung und dem Fahrzeug des Bf. Unterlagen, insbesondere USB-Sticks, Papierrechnungen und sonstige Unterlagen sichergestellt. Auf den USB-Sticks waren Rechnungen von den oben besprochenen Gesellschaften gespeichert. Mit keinem der Unternehmen war der Bf. in den jeweiligen Streitjahren gesellschaftsrechtlich verbunden. Bei einigen Gesellschaften war der Bf. als Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet, wobei wiederum nicht alle dieser Gesellschaften auch Lohnzettel an die Abgabenbehörde übermittelten. Dienstverträge zur tatsächlichen Tätigkeit des Bf. bei den Gesellschaften wurden nicht vorgelegt. Dem Bf. wurden diese Rechnungen im Rahmen der Aktenübermittlung im Dezember 2022 übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verzichtete der Bf. auf die Übergabe von Ausdrucken dieser Rechnungen. Ebenso fand eine Hausdurchsuchung im Cafe ***55*** statt, ein Kaffeehaus, in dem der Bf. regelmäßig verkehrte. Der Bf. konnte dort Unterlagen in der Küche aufbewahren. Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden auch Unterlagen des Bf. in seiner persönlichen Steuerangelegenheit sichergestellt bzw. private Unterlagen des Bf. aufgefunden (Anwaltskorrespondenz betreffend Gerüst, Vertrag betreffend Safeeröffnung, Kontoauszug des Bf., vgl. Auflistung sichergestellter Unterlagen vom 11.12.2018). Daneben wurden Laptops und Speichermedien sichergestellt. So wurden auf einem Laptop (Laptop b03 lt. Bericht der IT-Fahndung vom 20.12.2018) insb. die Rechnungen der ***20*** Trockenbau GmbH sowie eine Rechnung der ***19*** Handel und Bau GmbH sichergestellt (vgl. die Auflistung von elektronisch sichergestellten Unterlagen iVm dem Bericht der IT-Fahndung vom 20.12.2018). Neben den Rechnungen sind auf diesem Laptop aber auch Dokumente mit direktem Bezug zum Bf. abgespeichert gewesen (bspw. ein Folder betreffend Wohnungspaket Eisenstadt/Pöttsching, bei dem der Bf. Projektverantwortlicher war; Angebote der ***60*** GmbH, eine Gesellschaft, dessen Geschäftsführer der Bf. war). Auf einem weiteren Laptop (Laptop b04 lt. Bericht der IT-Fahndung vom 20.12.2008) wurden Rechnungen der ***17*** GmbH (Rechnungsdaten 2015 und 2016), "***16***" GmbH (Rechnungsdaten 2015, 2016), ***14*** Bau GmbH (Rechnungsdatum 2013) und ***2*** KG (Rechnungsdatum 2013) sichergestellt. Auch auf diesem Laptop finden sich sonstige Dateien iZm mit dem Bf. (Anmeldung einer Kellnerin bei der ***60*** GmbH; Ausgangsrechnung an ***61*** zH dem Bf.; Vereinbarung des Bf. mit ***62*** betreffend Club ***63*** [dazu unten]). Das Bundesfinanzgericht zweifelt daher anhand dieser Umstände nicht daran, dass die Unterlagen, die im Cafe ***55*** auf den Laptops sichergestellt wurden, dem Bf. zuzurechnen sind, selbst wenn im Lokal auch ein frei zugänglicher Computer zum Abspielen von Musik vorhanden war, der auch von den Gästen benutzt werden durfte (vgl. Niederschrift ***64***). Im Lichte der obigen Beweiswürdigung sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die gegenständlichen Gesellschaften die abgerechneten Leistungen in den Rechnungen, die beim Bf. sichergestellt oder im Kontrollmaterial der Gesellschaften aufgefunden wurden, nicht erbracht haben bzw. im Falle der ***19*** Handel und Bau GmbH gar nicht leistungserbringend war. Diese Rechnungen bzw. Leistungen sind dem Bf. zuzurechnen, weil er diese Gesellschaften vorgeschoben hat, um seine eigene Erbringung von Bauleistungen zu verschleiern bzw. über diese Gesellschaften Rechnungen gegen Provision ausgestellt hat, denen keine Leistung gegenüberstand. Wenn der Bf. argumentiert, die USB-Sticks, auf denen diese Unterlagen gefunden wurden, seien von ihm gebraucht gekauft worden und die Dateien wären bereits auf diesen gebrauchten Speichermedien gewesen, ist dies für das Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft. Erstens ist offen von wem der Bf. die Speichermedien überhaupt gebraucht gekauft haben soll. Der Bf. konnte dazu weder im Verfahren vor dem Finanzamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben machen. Zweitens selbst wenn der Bf. die Speichermedien gebraucht gekauft hat, so ist es doch unglaubwürdig, dass die Verkäufer nicht zumindest eine Formatierung der Speichermedien durchgeführt bzw. die Daten gelöscht haben oder aber der Bf. schlussendlich die Daten gelöscht hat. Drittens scheint der Bf. als Autor in den Dokumenteneigenschaften von manchen auf den Speichermedien befindlichen Dokumenten auf (dazu bereits oben bei den jeweiligen Gesellschaften). Viertens, ergibt sich aus der Einvernahme der Tochter des Bf., Frau ***53***, dass diese für das Unternehmen ***17*** GmbH ein Logo erstellt hat. Der Bf. war bei diesem Unternehmen weder Arbeitnehmer, Gesellschafter noch Geschäftsführer. Er gibt beharrlich an, das Unternehmen nicht zu kennen und keine Geschäftsverbindung mit diesem Unternehmen unterhalten zu haben (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 31). Dass der Bf. seine Tochter mit der Erstellung eines Logos für ein komplett fremdes Unternehmen beauftragt, ist dem Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher anderer Umstände nur dann erklärlich, wenn dem Bf. diese Rechnungen persönlich zuzurechnen sind. Abrundend kann auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren stattgefundenen Einvernahmen hingewiesen werden, die dieses Ergebnis bestätigen (Niederschrift ***50***; Niederschrift ***26***; Niederschrift ***27***; Niederschrift ***40***; Niederschrift ***56***): Der Bf. hat Gesellschaften vorgeschoben, um seine eigenen Leistungen zu verdunkeln bzw. hat im Namen der Gesellschaften Rechnungen ausgestellt für Leistungen, die diese Gesellschaften nicht erbracht haben. Das entsprechend angewiesene Entgelt wurde unter Einbehaltung einer Provision zurückgestellt. In den Beschwerden zum Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2008 richtet sich der Bf. mit der Begründung gegen die Zurechnung an ihn, dass er bei der ***4*** Bau GmbH, der ***1*** GmbH, der ***3*** HandelsgmbH und der ***5*** BAU KG als Arbeitnehmer beschäftigt war und damit keine selbständige Tätigkeit entfaltet hat. Es mag zutreffen, dass der Bf. für diese Unternehmen bei der Sozialversicherung gemeldet war (so auch die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung, vgl. BP-Bericht, Seite 13f). Nicht alle Unternehmen haben jedoch Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt. Trotz niederschriftlich festgehaltener Aufforderung zur Beibringung von Dienstverträgen und Lohnzetteln für sämtliche Arbeitgeber (vgl. Niederschrift Erörterungstermin 31.01.2023), wurden nur vereinzelt Unterlagen beigebracht. Es bleibt daher für das Bundesfinanzgericht anhand der obigen Umstände dabei, dass dem Bf. die sichergestellten Rechnungen der näher genannten Gesellschaften zuzurechnen sind. Im Vorlageantrag wendet sich der Bf. gegen die Zurechnung mit der Begründung, es sei nicht ableitbar, dass die sichergestellten Unterlagen der jeweiligen Gesellschaften zu Einkünften bei ihm führen. Für das Bundesfinanzgericht ist aber anhand der obigen Umstände erwiesen, dass die Leistungen, die in den Rechnungen abgerechnet werden, die beim Bf. sichergestellt oder im Kontrollmaterial der Gesellschaften aufgefunden wurden, nicht von der jeweiligen Gesellschaft erbracht worden sind. Im Rahmen des Vorlageantrages verweist der Bf. hinsichtlich der Zurechnung der Rechnungen der ***65*** Handels GmbH an sich auf die Einvernahme der ***66***, die weder eine Rechnung bekam, noch den Bf. identifizieren konnte. Die ***65*** Handels GmbH betrifft das Wirtschaftsjahr 2009 und damit ein Jahr, das mangels Beschwerde vom Bundesfinanzgericht nicht behandelt werden kann. Hinsichtlich des Arguments des Bf., es sei nicht begründet, warum eine Zurechnung an ihn durchgeführt wurde, wenn "Kunden" mitteilten, dass sie den Bf. nicht kennen würden (vgl. bspw Eingabe vom 01.06.2023, Seite 6) ergibt sich: Im Rahmen anderer Einvernahmen ist ersichtlich, dass sich der Bf. anderer Personen bediente und grundsätzlich nicht immer als Frontmann in Erscheinung trat (vgl. Einvernahme ***26***, Einvernahme ***50-nurNachname***). Die Frage, warum diese Rechnungen beim Bf. sichergestellt wurden, bleibt zusätzlich komplett unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht hält damit an der Zurechnung zum Bf. fest. Schlussendlich sind auch die persönlichen Stellungnahmen des Bf. betreffend ***4*** BaugesmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 3), ***3*** HandelsgmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 4), ***5*** BAU KG (Eingabe 01.06.2023, Beilage 5), ***1*** GmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 6), ***93*** HandelsgesmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 12) (Anmerkung: diese Gesellschaft betrifft den rechtskräftigen, weil nicht in Beschwerde gezogenen, Einkommensteuerbescheid 2009), ***13*** GmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 16), ***15*** Dach und Bau GmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 17), ***6*** gmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 18), ***9*** Bauträger GmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 19) und ***10*** Bau GmbH (Eingabe 01.06.2023, Beilage 20) nicht geeignet, die Zurechnung der sichergestellten Unterlagen an den Bf. zu erschüttern. Dass der Bf. als Bauarbeiter bei diesen Unternehmen beschäftigt war und keine Zeichnungsberechtigung hatte bzw. Tätigkeiten ausschließlich auf Baustellen ausführte (vgl. Stellungnahme zur ***3*** HandelsgmbH, Eingabe 01.06.2023, Beilage 4), entspricht anhand der sichergestellten Rechnungen nicht der Realität. Auch die mehrfachen Verweise auf die Zeugeneinvernahmen betreffend Abnehmer der ***13*** GmbH, die den Bf. nicht in Verbindung mit dieser Gesellschaft bringen, beantwortet nicht die grundlegende Frage, warum die Rechnungen, die auf diese Rechnungsempfänger lauten, beim Bf. sichergestellt wurden. Schlussendlich gab aber auch ***42***, der Geschäftsführer der ***13*** GmbH im Jahr 2012, zu Protokoll, dass er mit Rechnungen der ***13*** GmbH konfrontiert wurde, die tatsächlich nicht von dieser Gesellschaft ausgestellt wurden (vgl. Niederschrift ***42***). In der Eingabe vom 01.06.2023 verweist der Bf. noch darauf, dass von Seiten der belangten Behörde nicht zu 100% festgestellt werden könne, dass die Zurechnung der Rechnungen auf den USB-Sticks nicht an andere Personen denkbar sei. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.09.2019, Ra 2019/16/0082, Rn 11; 31.05.2017, Ro 2014/13/0025, Rn 13). Für das Bundesfinanzgericht ist es anhand der vorliegenden Umstände überragend wahrscheinlich, dass die sichergestellten Rechnungen dem Bf. zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzgericht geht weiters davon aus, dass die Zahlungseingänge auf den Geschäftskonten der "***16***" GmbH, der ***17*** GmbH und der ***19*** Handel und Bau GmbH, hier aber mit Ausnahme der auf ***50*** entfallenden Bankeingänge, dem Bf. aufgrund der folgenden Umstände zuzurechnen sind: Der Bf. bediente sich aller drei Gesellschaften (vgl. Einvernahme ***50***), obwohl der mit diesen Gesellschaften keine Geschäftsbeziehung (weder als Gesellschafter noch als Arbeitnehmer) pflegte, Sichergestellt wurden Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass der Bf. Zugang zu den Bankkonten der Gesellschaften hatte (Kopie der Bankomatkarte des eigentlichen Geschäftsführers der "***16***" GmbH (vgl. BP-Bericht, Seite 24); Bankkontoauszüge der "***16***" GmbH, aus denen ersichtlich ist, dass Gutschriften im zeitlichen Nahebereich sofort bar behoben wurden (vgl. BP-Bericht, Seite 37); Bankkontoauszüge der ***17*** GmbH (vgl. BP-Bericht, Seite 31 und 36); Aus den Zeugeneinvernahmen lässt sich schließen, dass der Bf. das Geld von den Geschäftskonten beheben ließ (vgl. Einvernahme ***50***) Sofern der Bf. im Vorlageantrag darauf verweist, dass auch Geschäftsführer und Dienstnehmer Zugangsdaten von Geschäftskonten haben könnten, steht für das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Zurechnung der Zahlungseingänge an den Bf. auf den Geschäftskoten der "***16***" GmbH, der ***17*** GmbH und der ***19*** Handel und Bau GmbH fest, dass der Bf. bei keiner dieser Gesellschaften Geschäftsführer oder Dienstnehmer war. Der Bf. argumentiert, die Geschäfte der ***19*** Handel und Bau GmbH seien von ***50*** abgewickelt worden, er sei als einziger am Konto zeichnungsberechtigt gewesen und hatte auf seinem Handy Online-Banking installiert, der Kontakt mit dem Steuerberater sei nur durch ihn erfolgt und die Unterlagen seien per Mail übermittelt worden. Dem Bf. seien daher die Zahlungseingänge auf den Geschäftskonten der ***19*** Handel und Bau GmbH nicht zuzurechnen. Dagegen spricht, dass ***50*** in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend aussagte, als Geschäftsführer vorgeschoben worden und als Strohmann für den Bf. tätig gewesen zu sein. Auch dem Bericht der Masseverwalter der ***19*** Handel und Bau GmbH ist zu entnehmen, dass die E-Mails an den Steuerberater in gut verständlichem Deutsch abgefasst wurden und unklar sei, wer der Urheber dieser E-Mails sei, aber es zumindest zweifelhaft sei, dass diese ***50*** verfasste (vgl. 2. Bericht der Masseverwalter), weil dieser nicht Deutsch spricht. Auch vor dem Bundesfinanzgericht gab ***50*** an, dass der Bf. im Kontakt mit dem Steuerberater war. Insofern sind auch die Aussagen der ehemaligen Gesellschafter der ***19*** Handel und Bau GmbH (Brüder ***67***, ***68*** und ***69***), wonach diese nicht den Bf., sondern nur ***50*** kennen würden, nicht ausschlaggebend, um die Zurechnung der Bankeingänge an den Bf. zu erschüttern: ***50*** gab zu Protokoll, dass ihm der Bf. das Kapital zur Verfügung stellte und ihn zum Notar schickte, um die ***19*** Handel und Bau GmbH zu übernehmen. Der Bf. trat daher gegenüber den vorherigen Gesellschaftern nicht in Erscheinung. Der Bf. verweist zudem darauf, dass ihn ***50*** insofern entlaste, als 106 Unternehmen dem ***50*** zuzurechnen und diese aus der Zurechnung der Zahlungseingänge auszuscheiden seien. Weiters argumentiert der Bf., dass sich aus der Zeugeneinvernahme des ***50*** ergebe, dass er mit näher genannten Gesellschaften tatsächlich Geschäfte abwickelte. Diese Umsätze seien aus der Zurechnung an den Bf. ebenso auszuscheiden (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 20). Diesem Einwand, der durch die Zeugeneinvernahme des ***50*** im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht entsprechend erhärtet wurde, wird insofern entsprochen, als die Bankkonteneingänge der ***19*** Handel und Bau GmbH dem Bf. lediglich insofern zugerechnet werden, als sie nicht auf Geschäfte des ***50*** entfallen (vgl. dazu Beilage 25 zur Einvernahme des ***50*** vom 30.11.2017 sowie die beigelegte Tabelle "Umsätze ***50-nurNachname*** gemäß Beilage 25 zur NS vom 30.11.2017"). ***50*** schränkte seine bisherigen Aussagen nämlich insofern ein, als er zu Protokoll gab, dass zwar der Bf. die Rechnungen auch für seine Aufträge geschrieben hat, das Geld dieser Aufträge nach Abzug der Löhne seiner Mitarbeiter aber ihm verblieb. Insofern konnte auch die Einvernahme des Bauleiters des ***50***, Herr ***70***, unterbleiben, der trotz Ladung der Verhandlung fernblieb. Da die Bankeingänge, die auf ***50*** entfallen, aus der Zurechnung des Bf. wegfallen, ist es nicht notwendig den ***70*** einzuvernehmen, um die auf ***50*** entfallenden Umsätze zu ergründen. ***50*** hat bereits bekannt gegeben, mit welchen Auftraggebern er kontrahierte (vgl. nochmals Beilage 25 zur Einvernahme des ***50*** vom 30.11.2017). Abschließend verweist der Bf. auf die Einvernahme des ***71*** betreffend ***17*** GmbH: Daraus lasse sich ableiten, dass der Bf. mit diesem Unternehmen nicht in Verbindung steht. Dementgegen ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme, dass ***71*** nicht mehr erinnerlich ist, wer der Chef war, es sich bei der ***17*** GmbH aber um ein Unternehmen im Baubereich gehandelt hat (vgl. Niederschrift ***71*** 06.06.2023). Schlussendlich rechnet das Bundesfinanzgericht dem Bf. auch das Bankkonto mit der Kontonummer Kontonummer (vgl. hierzu Tz 3.11. des BP-Berichts) zu. Der Bf. argumentierte hierzu in der Schlussbesprechung sowie im Vorlageantrag, dass ihm dieses Konto nicht gehöre. Entgegen dieser Argumentation ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, dass dieses Bankkonto zur Abrechnung der Kreditkarte des Bf. verwendet wurde und auf den Bf. lautet (vgl. hierzu die aktenkundigen Kreditkarteninformationen des Bf.). Zur Vermögensrechnung: Die belangte Behörde hat eine Vermögensrechnung des Bf. samt dessen Familie angestellt (vgl. BP-Bericht, Seiten 7ff) und kam zum Schluss, dass die Lebenserhaltungskosten der Familie des Bf. in dieser keine Deckung fänden. Das Finanzamt berücksichtigte dabei nicht nur die (unselbständigen) Einkünfte des Bf., seiner Ehefrau und der Kinder, sondern auch etwaige Beihilfen (Familienbeihilfe), Erlöse bzw. Verluste aus den Ankäufen und Verkäufen von Fahrzeugen, die auf den Bf. bzw. dessen Familie zugelassen waren und Alimentationszahlungen des Bf. Ohne Berücksichtigung etwaiger Lebenserhaltungskosten führt bereits diese Vermögensrechnung in den Jahren 2008, 2010, 2011, 2013 und 2014 zu einem negativen Familieneinkommen. Dagegen wendet sich der Bf. mit dem Argument, bestimmte Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit seien nicht berücksichtigt worden (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 14). Er sei seit 1991 in diversen Dienstverhältnissen nicht selbständig tätig. Hierzu wird im Jahr 2008 auf die Lohnzettel der ***4*** BaugesmbH und ***1*** GmbH und ***3*** HandelsgmbH und im Jahr 2011 auf den Lohnzettel der ***7*** Bauträger GmbH sowie eine Überweisung der ***7*** Bauträger GmbH im Jahr 2011 iHv knapp € 25.000 verwiesen. Selbst unter Berücksichtigung dieser Einkünfte ergibt sich im Jahr 2008 und 2011 weiterhin ein negativer Überhang. An diesem negativen Überhang ändert sich im Jahr 2011 auch dann nichts, wenn die Mietrechtsablöse iHv € 35.000 berücksichtigt wird. Generell berücksichtigte die belangte Behörde sämtliche Dienstverhältnisse, für die Lohnzettel übermittelt wurden. Nicht alle Arbeitgeber, bei denen der Bf. bei der Sozialversicherung angemeldet war, übermittelten auch tatsächlich Lohnzettel an das Finanzamt. Das Ersuchen des Bundesfinanzgerichts, die Dienstverträge und Lohnzettel der betreffenden Unternehmen vorzulegen, blieb größtenteils unbeantwortet. Dienstverträge wurden gar keine vorgelegt. In der Beschwerde 2008 verweist der Bf. zudem auf seine Stellungnahme an die Steuerfahndung vom 02.02.2017. Dort führt er an, dass die Einkaufspreise der Autos zu hoch und die Verkaufspreise zu niedrig angesetzt wurden. Für das Jahr 2008 wären insgesamt nur 31.500 Euro an Fahrzeugankäufen gerechtfertigt (30.000 Euro statt 45.600 Euro für BMW 765 plus Ankauf Honda PC21 für 1.500 Euro). Selbst eine Reduktion der Einkaufspreise würde aber weiterhin die Vermögensunterdeckung nicht beseitigen. Sofern der Bf. nunmehr eine Liste an An- und Verkaufspreisen der Fahrzeuge beigebracht hat (vgl. Eingabe 01.06.2023, Beilage 14), wurden trotz Aufforderung darüber keine Nachweise vorgelegt. Der Verweis darauf, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass Belege für den An- und Verkauf von privaten Fahrzeugen über Jahrzehnte aufbewahrt würden, ist für das Bundesfinanzgericht nicht überzeugend: Wenn keine Unterlagen aufbewahrt wurden, entspricht es auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass sich der Bf. an die konkreten An- und Verkaufspreise von mehreren Fahrzeugen über Jahrzehnte erinnern kann. Genau deswegen wurden von Seiten der belangten Behörde auch die Werte der Eurotax-Liste herangezogen, um eine Bewertung zu ermöglichen. Der Verweis auf verdeckte Gewinnausschüttungen der ***72*** GmbH in den Jahren 2018 bis 2019 (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 46) können nicht für die Vermögensrechnung für die Jahre 2008 bis 2017 ins Treffen geführt werden. Das Bundesfinanzgericht geht daher von einem ungeklärten Vermögenszuwachs aus. Dies mögen auch die Aussagen der Schwiegermutter des Bf., der Tochter des Bf. und der Ehefrau des Bf. nicht erschüttern. Die Schwiegermutter des Bf. sagte vor dem Bundesfinanzgericht aus, dass sie ihrer Tochter (und damit der Ehegattin des Bf.) Geld zur Verfügung stellte, wenn dieses gebraucht wurde. Wie viel Geld tatsächlich übergeben wurde, ist unklar. Aus der Einvernahme der Schwiegermutter des Bf. ergibt sich jedenfalls, dass diese kein Geld zur konkreten Finanzierung des Kaufs der Eigentumswohnung der Tochter des Bf. zur Verfügung stellte, wie der Bf. dies im Vorlageantrag darstellt. Auch die Aussagen der Tochter des Bf. sind vor diesem Hintergrund grundlegend zu hinterfragen. Die Tochter des Bf. bestätigte zwar, dass nicht sie direkt, sondern ihre Mutter das Geld erhalten habe. Wie viel dies aber tatsächlich war, konnte sie nicht mehr sagen. Auch über ihre Ersparnisse konnte sie keine Auskunft geben. Die Angaben im Rahmen der Zeugeneinvernahme, wonach ihr damaliger Freund (und jetzt Ehemann) ihr knapp über € 40.000 für den Ankauf von zwei KFZ zur Verfügung stellte, ohne jedoch selbst Zulassungsbesitzer zu sein, sind für das Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft. Zusätzlich scheint der Bf. als Käufer auf der Rechnung auf, die die Tochter im Rahmen der Zeugeneinvernahme zur Verfügung stellte. Die Ehefrau des Bf. bestätigte in erster Linie, dass sie von ihrer Mutter Geld bekam, wenn dieses gebraucht wurde. Sie gab aber zu Protokoll, dass das Geld lediglich zum Erwerb der Eigentumswohnung der Tochter angespart wurde und dass es wohl etwa € 200.000 gewesen sind. Es ist für das Bundesfinanzgericht wenig glaubhaft, dass in einer Box in der Wohnung der Ehefrau des Bf. und des Bf. ein derartig hoher Geldbetrag aufbewahrt wird, wenn die Familie sonst selbst Sparbücher verwendet hat. Abseits dessen konnten auch von Seiten der Ehefrau des Bf. keinerlei Nachweise über die über die Höhe und tatsächliche Verwendung des Geldes beigebracht werden. Der Bf. widerspricht sich sodann selbst, wenn er an einer Stelle darauf verweist, dass die Aussage seiner Schwiegermutter so zu verstehen ist, dass das Geld zum Ansparen für den Wohnungskauf der Enkeltochter zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 35) und an einer anderen Stelle die Geldzuwendung der Schwiegereltern als Ausgleich von Lücken des Familieneinkommens qualifiziert (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 46). Dass der Vater des Bf. regelmäßig und monatliche Geldleistungen an die Familie des Bf. geleistet hat (vgl. Erklärung des Vaters des Bf. vom 01.06.2023) ist durch keine Unterlagen belegt und lässt sich vom Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehen. Dass der Kaufpreis für beide Wohnungen (***Wohnung1*** und ***Wohnung2***, wobei letztere der Tochter des Bf. gehört) von über 500.000 Euro bar am Bankschalter erlegt wurde (vgl. BP-Bericht, Seite 8), ist für das Bundesfinanzgericht dem Grunde nach schon ungewöhnlich. Dass das Geld aus einem Voraberbe stammen soll, ist für das Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft. Einerseits wurde nach den Angaben des Bf. dieses Geld bar in kleinen Tranchen von ***Drittland*** nach Österreich verbracht, damit keine Zollmeldung erfolgen musste. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des Bf. vom 02.02.2017, dass es über die Übergabe des Geldes keinerlei Bestätigung gibt. Das Geld sei vom Vater angespart worden und ein Teil sei vom Bruder des Bf. beigesteuert worden. In der beigebrachten Erklärung des Vaters des Bf. wird dies nochmal bekräftigt, aber keine weiteren Nachweise übermittelt. Abseits dessen soll sich das Voraberbe auf eine Liegenschaft in ***Drittland*** beziehen, wobei der Bf. den Erbanspruch auf die Hälfte des Grundstücks gegen Zahlung eines Betrag iHv € 150.000 gegenüber seinem Bruder verzichtet. Wie sich die Bewertung zusammensetzt, bleibt unklar. Auch die vom Bundesfinanzgericht nicht in Frage gestellte Mietrechtsablöse iHv € 35.000, die dem Bf. zugegangen ist, vermag nicht zu begründen, woher das Geld des Bf. und dessen Familie zum nicht fremdfinanzierten Erwerb von zwei Eigentumswohnungen kam. Selbst unter Berücksichtigung dieses Geldes ist im Lichte der vorgelegten Sparbücher (vgl. Sparbuch ***Ehefrau***: Guthaben August 2002: rund € 206; Sparbuch Bf.: Guthaben August 2002: rund € 115; Sparbuch Bf.: Guthaben August 2002: rund € 640) und der KFZ-Ankäufe im Jahr 2011 nicht ersichtlich, woher der Bf. und seine Familie das Geld für zwei Eigentumswohnungen nehmen konnte. Der Bf. wendet sich sodann nochmals im Vorlageantrag gegen die durchgeführte Vermögensrechnung. Hier wird insbesondere auf die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge Bezug genommen. Zu Beginn scheint der Bf. einem Irrtum aufzusitzen, wenn er argumentiert, die belangte Behörde unterstelle Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen eines Autohandels aus den Fahrzeugen, die direkt auf den Bf. und seine Familie zugelassen waren. Die belangte Behörde verwendete diese KFZ dazu, um darzulegen, dass ungeklärte Vermögenszuwächse vorliegen und nicht, um eine gewerbliche Tätigkeit zu unterstellen. Sofern der Bf. darauf verweist, dass ihm nicht dargelegt wurde, um welche KFZ es sich handele, wurde dem Bf. die Liste an berücksichtigten Fahrzeugen bereits durch die belangte Behörde und sodann nochmals durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Dass dem Bf. die Liste bereits im Rahmen der Beschwerde bekannt war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Äußerungen hinsichtlich der Berücksichtigung der entsprechenden Ankauf- bzw. Verkaufskosten bestimmter KFZ. Zudem wurden Einwände gegen die Lebenserhaltungskosten erhoben: Die von der belangten Behörde monierte Markenkleidung sei gefälscht, die Urlaube basierten auf Einladungen, eine Luxusküche sei in der Wohnung nicht verbaut gewesen und die teuren Steinplatten seien günstige Platten aus Ungarn. Der Bf. habe in bescheidenen Verhältnissen gelebt. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich: Selbst bei Halbierung der von der belangten Behörde für die Lebenserhaltung angenommenen Aufwendungen ergäbe sich mit Ausnahmen der Jahre 2015, 2016 und 2017 ein negatives Familieneinkommen. Der Bf. hat nichts dazu beigetragen, die tatsächlichen Kosten für die Erhaltung seiner selbst und seiner Familie zu erhellen. Überdies blieb es schlussendlich bei Behauptungen des Bf., dass Urlaube kostenfrei waren, weil die Familie eingeladen wurde bzw. dass es sich bei der Markenkleidung um Fälschungen handelte. Daran mögen auch die vorgelegten Sparbücher nichts ändern. Einerseits enden die letzten Eintragungen im Jahr 2002. Andererseits sind die Beträge im Vergleich zu den unstrittigen Anschaffungen vernachlässigbar (vgl. Sparbuch Ehefrau des Bf.: Guthaben August 2002: rund € 206; Sparbuch Bf.: Guthaben August 2002: rund € 115; Sparbuch Bf.: Guthaben August 2002: rund € 640). Sofern der Bf. darauf verweist, dass er in bescheidenen Verhältnissen lebe, ergibt sich Anderes aus den aktenkundigen Zeugeneinvernahmen: Der Bf. fahre immer mit großen Autos und zeige in der Öffentlichkeit, dass er viel Geld habe (vgl. Niederschrift ***27***), der Bf. ist immer mit großen und teuren Autos gekommen (vgl. Niederschrift ***45***). Auch aus den von der belangten Behörde beigebrachten Umsatzlisten der Kreditkarte des Bf. lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ein bescheidener Lebensstil nicht ableiten: Einkäufe bei Quelle (€ 450 im Dezember 2015), Salamander und Palmers (€ 340 im April 2015), Chanel (€ 360 im April 2014), unterschiedliche Bekleidung und Schuhe sowie Konzertickets (rund € 1.000 im September 2014), Peek und Cloppenburg (€ 1.318 im Februar 2014), Armani (€ 1.790 im November 2013), Bekleidung und Möbel (rund € 1.650 im Mai 2013), Burberry (€ 1.220 im Mai 2012); Hilfiger (rund € 1.000 im Februar 2012); Flug-, Hotel- bzw. Reisebuchungen (€ 290 im Dezember 2015; € 180 im August 2015; € 411 im März 2015; € 1.878 im April 2014; € 600 im April 2013; rund € 900 im Jänner 2011), Tickets und Kulturangebote (€ 295 im Jänner 2015); Duty-Free Einkäufe in Abu Dhabi und Doha (rund € 350 im Jänner 2012); Einkäufe im Dorotheum (rund € 1.500 im Dezember 2010). Die Umsatzlisten der Kreditkarte wiederlegen dem Grunde nach auch das Vorbringen des Bf., dass die Markenkleidung gefälscht gewesen sein soll. Das Bundesfinanzgericht zweifelt daher nicht an der von der belangten Behörde angenommenen Vermögensunterdeckung. Zur Buchführungspflicht: Dass der Bf. keine Bücher vorgelegt hat, ist aktenkundig. Zur Höhe der Schätzung: Die belangte Behörde summierte die sichergestellten Rechnungen der oben genannten Gesellschaften für die Jahre 2008 bis 2017 und unterschied zwischen Nettorechnungen mit Übergang der Steuerschuld und Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde Zahlungseingänge auf Geschäftskonten bestimmter Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2017. Im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten des Bundesfinanzgerichts wurde festgestellt, dass im Zusammenhang mit der ***73*** GmbH, ein rechnungsempfangendes Unternehmen der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG im Jahr 2012 ein Rechenfehler aufgetreten ist. Die Betriebsprüfung der ***73*** GmbH ergab, dass weit weniger Aufwendungen in deren Buchhaltung vorgefunden, als im vorliegenden Verfahren als Einkünfte zugerechnet wurden. Dies deshalb, weil die Teil- und Schlussrechnungen, die beim Bf. sichergestellt wurden, für die Schätzung beim Bf. zusammengerechnet wurden. Nach Bekanntwerden dieses Umstandes wurde dem Prüfer aufgetragen, nochmals sämtliche Rechnungen zu kontrollieren. Zudem wurde der Fachdienststellenleitung der belangten Behörde aufgetragen, eine stichprobenartige Überprüfung des Ergebnisses des Prüfers durchzuführen. Nach Durchführung des Ermittlungsauftrages wurde dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass es sich um einen isolierten Rechenfehler handelte und neben einem Zahlendreher lediglich die Rechnungen an die ***73*** GmbH betroffen waren. Der Eingabe war eine berichtigte Zuschätzung angeschlossen. Dies wurde den Parteien im Beschluss vom 14.03.2023 detailliert dargelegt. Auf die dem Erkenntnis beigelegte Tabelle "Schätzungsgrundlage Einkommensteuer" wird verwiesen. Die belangte Behörde berücksichtigte fälschlicherweise bei Rechnungen, bei denen Umsatzsteuer ausgewiesen war, den Bruttobetrag im Rahmen der Schätzung. Das Bundesfinanzgericht reduziert daher diese Beträge und berücksichtigt die Rechnungen mit dem Betrag exklusive Umsatzsteuer. 2008: Im Jahr 2008 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt: die beim Bf. sichergestellten Rechnungen der ***1*** GmbH, der ***3*** Handels GmbH, der ***4*** Bau GmbH, der ***2*** KG, der ***5*** BAU KG und der ***6*** gmbh. Details: Die Rechnungen sind in Tabelle "2008" angeführt, die diesem Erkenntnis beiliegt. Die Rechnungen, die aus Sicht der belangten Behörde die ***2*** KG betreffen, beinhalten tatsächlich keinen Rechnungskopf. Das Bundesfinanzgericht hat daher der belangten Behörde aufgetragen, soweit noch möglich, Nachforschungen bei den Rechnungsempfängern dieser Rechnungen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Recherchen wurden der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom 28.02.2023 übermittelt: Die bei den Rechnungsempfängern sichergestellten Rechnungen wurden von der ***4*** Bau GmbH und nicht von der ***2*** KG ausgestellt. Hinsichtlich der Höhe der Zurechnung ändert sich jedoch im Jahr 2008 nichts. Damit ergeben sich die Zahlen für das Jahr 2008 folgend: | Bezeichnung | Betrag | Sichergestellte Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld | € 3.632.511,79 | Sichergestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis | € 650.771,08 | Gesamt | € 4.283.282,87 2010 Im Jahr 2010 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt: die sichergestellten Rechnungen der ***7*** Bauträger GmbH, der ***8*** GmbH, der ***9*** Bauträger GmbH, ***11*** GmbH, der ***10*** Bau GmbH und der ***12*** GmbH sowie eine Rechnung an ***92***. Kontoeingang auf einem Bankkonto (Tz 3.11. des BP-Berichts). Im Detail ergibt sich: Die Rechnungen sind in Tabelle "2010" angeführt, die diesem Erkenntnis beiliegt. Entgegen der belangten Behörde wird die Rechnung des Bf. an die Merit Investment GmbH betreffend den Verleih eines Gerüsts nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet. Aus den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergibt sich, dass der Bf. dieses Gerüst nicht gewerblich vermietet, sondern lediglich einem Bekannten zur Verfügung stellte. Das Gerüst wurde bis dato aber nicht zurückgegeben (vgl. Niederschrift ***74*** sowie die übermittelten Unterlagen des Rechtsanwaltes ***75***). Der Zugang am Konto des Bf. im Jahr 2010 ("Tageslosung Ottakring") wird als bisher unberücksichtigte Einkunft zugeschätzt. Die Gutschrift der ***8*** GmbH betrifft nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weswegen diese Überweisung in der hier vorzunehmenden Zurechnung nicht aufzunehmen ist. Entgegen der Argumentation des Bf., wonach ihm dieses Konto nicht zuzurechnen ist, steht fest, dass dieses Konto auf den Bf. lautet. Für das Jahr 2010 ergibt sich daher: | Bezeichnung | Betrag | Sichergestellte Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld | € 5.849.133,95 | Sichergestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis | € 827.518,30 | Bankeingang "Tageslosung Ottakring" (aus Tz 3.11. des BP-Berichts) | € 2.000,00 | Gesamt | € 6.678.652,25 2011 Im Jahr 2011 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt: beim Bf. sichergestellten Rechnungen der ***7*** Bauträger GmbH und der ***2*** KG; die von der ***7*** Bauträger GmbH an die Brüder ***29und30*** ausgestellten Scheinrechnungen (Tz 3.5. des BP-Berichts), bei der ***2*** KG gefundene Rechnungen (Tz 3.6. des BP-Berichts), Zahlungseingänge auf einem Bankkonto (Tz 3.11 des BP-Berichts). Hierzu ergibt sich im Detail: Die Rechnungen sind in Tabelle "2011" angeführt, die diesem Erkenntnis beiliegt, Der Zahlungseingang der ***7*** Bauträger GmbH auf dem Konto des Bf. betrifft - entgegen der belangten Behörde - nicht die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, sondern die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weswegen diese in der vorliegenden Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Rechnungen der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG werden die bei der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG aufgefundenen Rechnungen berücksichtigt, die nicht bereits in den elektronisch sichergestellten Rechnungen beim Bf. enthalten waren (siehe Aufstellung Tz 3.6. = Seite 18f des BP-Berichts), Der Zahlungseingang bei der Raiffeisenbank betrifft einen Kontoeingang mit dem Buchungstext "Tageslosung Ottakring". Wofür diese Zahlung erfolgte, konnte der Bf. nicht erklären (vgl. Erörterungstermin 31.01.2023). Entgegen der Argumentation des Bf., wonach ihm dieses Konto nicht zuzurechnen ist, steht fest, dass dieses Konto auf den Bf. lautet. Die von der belangten Behörde als Einkünfte berücksichtigte Überweisung der Freunde am Wohnen Wohnbau GmbH wird vom Bundesfinanzgericht nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um eine Ablösezahlung für seine ehemalige Mietwohnung handelt. Für das Jahr 2011 ergibt sich daher: | Bezeichnung | Betrag | Sichergestellte Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld | € 222.389,01 | Sichergestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis | € 805,00 | Scheinrechnungen ***7*** Bauträger GmbH an Brüder ***29und30*** | € 290.414,47 |

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102484/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102484.2022
Stammnummer
141833
Gültig
19.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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