Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102484/2022
Schätzung im Baubereich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102484/2022vom 19.07.2023Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Rechnungen ***2*** KG mit Übergang der Steuerschuld
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€ 182.334,12
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Rechnungen ***2*** KG mit Umsatzsteuerausweis:
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€ 25.590,00
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Bankeingang "Tageslosung Ottakring" (aus Tz 3.11. des BP-Berichts
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€ 2.200,00
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Gesamt
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€ 723.732,60
Der Bf. wendet sich gegen die Höhe der Schätzung betreffend ***2*** KG mit der Begründung, bei der Betriebsprüfung dieser Gesellschaft seien weit weniger Umsätze festgestellt worden. Die Schätzung sei daher nicht nachvollziehbar (vgl. Eingabe vom 01.06.2023, Seite 7).
Dieses Argument ist für das Bundesfinanzgericht zu verwerfen: Die gegenständlich zugerechneten Rechnungen wurden beim Bf. sichergestellt. Zudem werden die Rechnungen der Gesellschaft zugerechnet, die nicht beim Bf., sondern im Kontrollmaterial der Gesellschaft aufgefunden wurden. Die Sicherstellung der Rechnungen beim Bf. erfolgte im Jahr 2016 und damit weit nach der Betriebsprüfung. Im Lichte dieser Umstände ist die Differenz für das Bundesfinanzgericht nicht unnachvollziehbar.
2012
Im Jahr 2012 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt:
die beim Bf. sichergestellten Rechnungen der ***2*** KG sowie der ***13*** GmbH,
bei der ***2*** KG gefundene Rechnungen (Tz 3.6. des BP-Berichts).
Hierzu ergibt sich im Detail:
Die Rechnungen sind in Tabelle "2012" angeführt, die diesem Erkenntnis beiliegt,
Hinsichtlich der Rechnungen der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG werden die bei der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG aufgefundenen Rechnungen berücksichtigt, die nicht bereits in den elektronisch sichergestellten Rechnungen beim Bf. enthalten waren (siehe Aufstellung Tz 3.6. = Seite 18f des BP-Berichts).
Für das Jahr 2012 ergibt sich daher:
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Bezeichnung
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Betrag
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Sichergestellte Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld
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€ 6.404.949,56
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Sichergestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
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€ 424.675,47
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Rechnungen ***2*** KG mit Übergang der Steuerschuld
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€ 320.684,19
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Rechnungen ***2*** KG mit Umsatzsteuerausweis:
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€ 406.009,00
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Gesamt
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€ 7.556.318,22
Der Bf. richtet sich gegen die Höhe der Schätzung im Jahr 2012 mit dem Argument, die Betriebsausgaben die sich aus den Rechnungen der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG an die ***28*** GmbH ergeben, seien bei der ***28*** GmbH lediglich zu 50% anerkannt worden (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 7). Dass im Schätzungswege bei dieser Gesellschaft 50% der Aufwendungen nicht anerkannt wurden, entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0072), ändert aber nichts daran, dass beim Bf. eine Erfassung im Lichte der vorgenommenen Aufteilung berechtigt ist.
Der Bf. wendet sich gegen die Höhe der Schätzung betreffend ***2*** KG mit der Begründung, bei der Betriebsprüfung dieser Gesellschaft seien weit weniger Umsätze festgestellt worden. Die Schätzung sei daher nicht nachvollziehbar (vgl. Eingabe vom 01.06.2023, Seite 7).
Dieses Argument ist für das Bundesfinanzgericht zu verwerfen: Die gegenständlich zugerechneten Rechnungen wurden beim Bf. sichergestellt. Zudem werden die Rechnungen der Gesellschaft zugerechnet, die nicht beim Bf., sondern im Kontrollmaterial der Gesellschaft aufgefunden wurden. Die Sicherstellung der Rechnungen beim Bf. erfolgte im Jahr 2016 und damit weit nach der Betriebsprüfung. Im Lichte dieser Umstände ist die Differenz für das Bundesfinanzgericht nicht unnachvollziehbar.
2013
Im Jahr 2013 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt:
die beim Bf. sichergestellten Rechnungen der ***2*** KG, der ***15*** Dach und Bau GmbH sowie der ***13*** GmbH und ***14*** Bau GmbH,
bei der ***2*** KG gefundene Rechnungen (Tz 3.6. des BP-Berichts),
sichergestellte Rechnungen der ***14*** Bau GmbH und ***2*** KG (Tz 3.12. des BP-Berichts).
Hierzu ergibt sich im Detail:
Die Rechnungen sind in Tabelle "2013" angeführt, die diesem Erkenntnis beiliegt.
Hinsichtlich der Rechnungen der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG werden die bei der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG aufgefundenen Rechnungen berücksichtigt, die nicht bereits in den elektronisch sichergestellten Rechnungen beim Bf. enthalten waren (siehe Aufstellung Tz 3.6. = Seite 18f des BP-Berichts)
Für das Jahr 2013 ergibt sich daher:
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Bezeichnung
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Betrag
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Sichergestellte Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld
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€ 2.888.315,39
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Sichergestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
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€ 618.986,21
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Rechnungen ***2*** KG mit Übergang der Steuerschuld
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€ 20.106,67
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Rechnungen ***2*** KG mit Umsatzsteuerausweis:
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€ 97.694,43
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Sichergestellte Rechnung ***14*** Bau mit Übergang der Steuerschuld
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€ 8.490,00
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Sichergestellte Rechnung ***2*** KG mit Umsatzsteuerausweis
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€ 2.900,00
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Gesamt
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€ 3.636.492,71
Der Bf. wendet sich gegen die Höhe der Schätzung betreffend ***2*** KG mit der Begründung, bei der Betriebsprüfung dieser Gesellschaft seien weit weniger Umsätze festgestellt worden. Die Schätzung sei daher nicht nachvollziehbar (vgl. Eingabe vom 01.06.2023, Seite 7).
Dieses Argument ist für das Bundesfinanzgericht zu verwerfen: Die gegenständlich zugerechneten Rechnungen wurden beim Bf. sichergestellt. Zudem werden die Rechnungen der Gesellschaft zugerechnet, die nicht beim Bf., sondern im Kontrollmaterial der Gesellschaft aufgefunden wurden. Die Sicherstellung der Rechnungen beim Bf. erfolgte im Jahr 2016 und damit weit nach der Betriebsprüfung. Im Lichte dieser Umstände ist die Differenz für das Bundesfinanzgericht nicht unnachvollziehbar.
2014
Im Jahr 2014 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt:
die beim Bf. sichergestellten Rechnungen der ***13*** GmbH und der ***14*** Bau GmbH,
Zahlungseingänge auf einem Bankkonto (Tz 3.11 des BP-Berichts).
Hierzu ergibt sich im Detail:
Die Rechnungen sind in Tabelle "2014" angeführt, die diesem Erkenntnis beiliegt.
Der Zahlungseingang auf einem Bankkonto betrifft einen Kontoeingang mit dem Buchungstext "Gutschrift ***76***". Wofür diese Zahlung erfolgte, konnte der Bf. nicht erklären (vgl. Erörterungstermin 31.01.2023). Entgegen der Argumentation des Bf., wonach ihm dieses Konto nicht zuzurechnen ist, steht fest, dass dieses Konto auf den Bf. lautet.
Für das Jahr 2014 ergibt sich daher:
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Bezeichnung
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Betrag
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Sichergestellte Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld
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€ 215.713,51
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Sichergestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
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€ 4.525,00
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Bankeingang "Gutschrift ***76***" (aus Tz 3.11. des BP-Berichts):
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€ 1.200,00
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Gesamt
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€ 221.438,51
Der Bf. wendet sich gegen die Berücksichtigung der Rechnung der ***14*** Bau GmbH an die ***44*** KG mit der Begründung, ***45*** habe im Rahmen des Strafverfahrens zu Protokoll gegeben, dass die Rechnung vom Steuerberater der ***44*** KG nicht als Betriebsausgabe angesetzt wurde. Damit könne es keinen Zahlungsfluss gegeben haben. Dass der Rechnungsempfänger die Rechnung nicht in seine Buchhaltung aufgenommen hat, bedeutet nicht, dass nicht das Entgelt dieser Rechnung bezahlt wurde. Indes bestätigt dies auch ***45*** implizit, als er aussagt, der Bf. habe ihm die Rechnung und einen Kassenzettel gebracht. Eine Barzahlung der Rechnung ist damit impliziert.
2015
Im Jahr 2015 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt:
die beim Bf. sichergestellten Rechnungen der "***16***" GmbH und ***18*** KG,
sichergestellte Rechnungen der "***16***" GmbH und ***17*** GmbH (Tz 3.12. des BP-Berichts),
Rechnungen der "***16***" GmbH, die in der Buchhaltung der ***77*** GmbH, ***78*** GmbH und bei ***79*** gefunden wurden,
Bargeldbehebungen vom Geschäftskonto der "***16***" GmbH.
Hierzu ergibt sich im Detail:
Die Rechnungen sind in Tabelle "2015" angeführt, die diesem Erkenntnis beiliegt.
Sichergestellte Rechnungen betreffend "***16***" GmbH
Es handelt sich um die Rechnung der "***16***" GmbH an die Firma ***80*** (vgl. Seite 29 des BP-Berichts, Tz 3.12) und die Rechnungen, die in der Tabelle auf Seite 29f des BP-Berichts (Tz 3.12) angeführt sind. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Rechnung der "***16***" GmbH an die ***81*** GmbH vom 28.12.2015 eine Rechnung über ein KFZ betrifft und daher ausgeschieden wird. Ebenso betrifft die Rechnung der "***16***" GmbH an ***82*** vom 09.12.2015 ein KFZ und wird daher ausgeschieden.
Sämtliche Rechnungen wurden dem Bf. übermittelt.
Die in der Buchhaltung der ***77*** GmbH und ***78*** GmbH gefundenen Rechnungen der "***16***" GmbH (aus Tz 3.16 des Betriebsprüfungsberichts, Seiten 38f des Betriebsprüfungsberichts) sowie die Rechnung an ***79*** wurden dem Bf. übermittelt (vgl. Beschluss vom 14.03.2023). Alle diese Rechnungen weisen die Bankkontonummer auf, zu denen Unterlagen beim Bf. sichergestellt wurden.
Barbehebung: Die Zahlungseingänge am Geschäftskonto der "***16***" GmbH sind auf Seite 37 des BP-Berichts ersichtlich (Tz 3.16). Die Einzelaufstellung der Eingänge ist dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zu entnehmen und wurde dem Bf. im Rahmen der Aktenübermittlung elektronisch zur Verfügung gestellt. Im Lichte des Erörterungstermins am 31.01.2023 werden die Barbehebungen vom Geschäftskonto der ***94*** GmbH nicht zugerechnet. Gleichermaßen werden von den Behebungen vom Geschäftskonto vorsichtshalber die zugerechneten Rechnungen in Abzug gebracht, damit es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung kommen kann. Das betrifft jedoch nicht die Rechnungen der "***16***" GmbH an die ***77*** GmbH und ***78*** GmbH sowie die Rechnung an ***79***, da diese bar bezahlt wurden.
Für das Jahr 2015 ergibt sich daher:
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Bezeichnung
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Betrag
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Sichergestellte Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld
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€ 209.134,89
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Sichergestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
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€ 5.523,51
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Sichergestellte Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld
***17***
"***16***" an ***80***
"***16***" gemäß Aufstellung S. 29f
BP-Bericht abzgl Rechnung ***82***
Gesamt
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€ 3.990,00
€ 3.525,27
€ 173.607,01
€ 181.122,28
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Sichergestellte Rechnungen der "***16***" GmbH mit Umsatzsteuerausweis (gemäß Aufstellung S. 29f BP-Bericht) abzgl Rechnung ***91***
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€ 32.000,80
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Rechnungen von "***16***" GmbH an ***78*** GmbH mit Übergang der Steuerschuld
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€ 53.809,00
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Rechnungen von "***16***" GmbH an ***77*** GmbH mit Umsatzsteuerausweis
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€ 16.440,00
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Rechnung von "***16***" GmbH an ***79*** mit Umsatzsteuerausweis
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€ 12.400,00
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Zahlungseingänge auf Geschäftskonto der "***16***" Gmbh
abzgl. sichergestellte Papierrechnungen
der "***16***" GmbH mit
Umsatzsteuerausweis (gemäß Aufstellung
S. 29f BP-Bericht)
abzgl. Rechnung "***16***" an ***80***
abzgl. sichergestellte Papierrechnungen
der "***16***" GmbH mit
Übergang der Steuerschuld (gemäß
Aufstellung S. 29f BP-Bericht)
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€ 4.559.090,70
- € 32.000,80
- € 3.525,27
- € 173.607,01
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Gesamt
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€ 4.860.388,10
2016
Im Jahr 2016 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt:
die sichergestellten Rechnungen der ***17*** GmbH,
die Zahlungseingänge auf den Geschäftskonten der ***19*** Handel und Bau GmbH, abzüglich der Bankeingänge, die auf die Umsätze von ***50*** entfallen.
die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto der "***16***" GmbH,
die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto der ***17*** GmbH
Hierzu ergibt sich im Detail:
die sichergestellten Rechnungen der ***17*** GmbH wurden dem Bf. übermittelt (Beschluss vom 14.03.2023).
die Gesamtsumme der Zahlungseingänge auf den Geschäftskonten der ***19*** Handel und Bau GmbH ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde (vgl. Tz 3.13 = Seite 33 des BP-Berichts). Die Einzelaufstellung der Eingänge ist dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zu entnehmen und wurde dem Bf. im Rahmen der Aktenübermittlung elektronisch zur Verfügung gestellt. Die auf ***50*** entfallenden Bankeingänge ergeben sich aus Beilage 25 der Niederschrift über die Einvernahme des ***50*** vom 30.11.2017. Die Differenz zur kursorischen Berechnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ergibt sich daraus, dass dort ein Unternehmen berücksichtigt wurde, dass aber nicht dem ***50*** zuzurechnen war (siehe beigelegte Tabelle "Umsätze ***50-nurNachname*** gemäß Beilage 25 zur NS vom 30.11.2017"),
die Gesamtsumme der Zahlungseingänge am Geschäftskonto der "***16***" GmbH ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde (vgl. Tz 3.16. = Seite 37 des BP-Berichts). Die Einzelaufstellung der Eingänge ergibt sich aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung und wurde dem Bf. im Rahmen der Aktenübermittlung zur Verfügung gestellt,
die Gesamtsumme der Zahlungseingänge am Geschäftskonto der ***17*** GmbH ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde (vgl. Tz 3.16. = Seite 37 des BP-Berichts). Die Einzelaufstellung der Eingänge ergibt sich aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung und wurde dem Bf. im Rahmen der Aktenübermittlung zur Verfügung gestellt. Aus dem Erörterungstermin vom 31.01.2023 ergibt sich, dass von diesem Betrag vorsichtshalber die sichergestellten Rechnungen abzuziehen sind, damit es zu keiner Doppelberücksichtigung kommt.
Für das Jahr 2016 ergibt sich daher:
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Bezeichnung
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Betrag
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Sichergestellte Rechnungen der ***17*** GmbH mit Übergang der Steuerschuld
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€ 48.409,74
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Zahlungseingänge Geschäftskonten ***19*** Handel und Bau GmbH
abzgl. Eingänge die ***50*** betreffen
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€ 1.386.942,14
- € 160.044,26
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Zahlungseingänge Geschäftskonto "***16***" GmbH
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€ 820.870,32
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Zahlungseingänge Geschäftskonto ***17*** GmbH
abzgl. sichergestellte Rechnungen
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€ 1.835.595,53
- € 48.409,74
|
Gesamt
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€ 3.883.363,73
Der Bf. verweist in Hinblick auf die ***19*** Handel und Bau GmbH darauf, dass ihm nicht klar sei, für welche konkreten Rechnungen die Zahlungen erfolgten und dass diese Rechnungen dem Bf. in Papierform zur Kenntnis zu bringen seien (vgl. Eingabe vom 13.06.2023, Seite 9f). Die Rechnungen, die zur Überweisung der Eingänge auf den Geschäftskonten der ***19*** und Bau GmbH führten, konnten nicht sichergestellt werden. Deswegen wurden die Zahlungseingänge berücksichtigt.
2017
Im Jahr 2017 werden beim Bf. im Schätzungswege berücksichtigt:
die sichergestellten Rechnungen der ***20*** Trockenbau GmbH und ***19*** Handel und Bau GmbH,
die Zahlungseingänge auf den Geschäftskonten der ***19*** Handel und Bau GmbH, abzüglich der Bankeingänge, die auf die Umsätze von ***50*** entfallen.
Hierzu ergibt sich im Detail:
die sichergestellten Rechnungen der ***20*** Trockenbau GmbH und ***19*** Handel und Bau GmbH wurden dem Bf. übermittelt (vgl. Beschluss vom 14.03.2023). Entgegen der belangten Behörde wird die Rechnung der ***83*** GmbH nicht berücksichtigt, da es sich um einen Autoverkauf handelt und die Rechnung im April 2018 ausgestellt wurde.
die Gesamtsumme der Zahlungseingänge auf den Geschäftskonten der ***19*** Handel und Bau GmbH ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde (vgl. Tz 3.13 = Seite 33 des BP-Berichts). Die Einzelaufstellung der Eingänge ist dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zu entnehmen und wurde dem Bf. im Rahmen der Aktenübermittlung elektronisch zur Verfügung gestellt. Die sichergestellte Rechnung ist davon in Abzug zu bringen, damit es zu keiner Doppelberücksichtigung kommen könnte. Die auf ***50*** entfallenden Bankeingänge ergeben sich aus Beilage 25 der Niederschrift über die Einvernahme des ***50*** vom 30.11.2017. Die Differenz zur kursorischen Berechnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ergibt sich daraus, dass dort ein Unternehmen berücksichtigt wurde, das aber nicht dem ***50*** zuzurechnen war (siehe beigelegte Tabelle "Umsätze ***50-nurNachname*** gemäß Beilage 25 zur NS vom 30.11.2017").
Für das Jahr 2017 ergibt sich daher:
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Bezeichnung
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Betrag
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Sichergestellte Rechnungen der ***20*** Trockenbau GmbH mit Übergang der Steuerschuld
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€ 63.300,00
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Sichergestellte Rechnung der ***19*** Handel und Bau GmbH mit Umsatzsteuerausweis
|
€ 650,00
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Zahlungseingänge Geschäftskonten ***19*** Handel und Bau GmbH
abzgl. sichergestellte Rechnungen
abzgl. auf ***50*** entfallende Eingänge
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€ 7.084.469,56
- € 650,00
- € 924.220,28
|
Gesamt
|
€ 6.223.549,28
Der Bf. verweist darauf, dass ihm nicht klar sei, für welche konkreten Rechnungen die Zahlungen auf den Bankkonten der ***19*** Handel und Bau GmbH erfolgten und dass diese Rechnungen dem Bf. in Papierform zur Kenntnis zu bringen seien (vgl. Eingabe vom 13.06.2023, Seite 9f). Die Rechnungen, die zur Überweisung der Eingänge auf den Geschäftskonten der ***19*** und Bau GmbH führten, konnten nicht sichergestellt werden.
Gesamthöhe der Schätzung
Die sich ergebenden Summen der Zuschätzung werden in den Jahren 2008 bis 2014 um einen Sicherheitszuschlag iHv 10%, in den Jahren 2015 bis 2017 iHv 20% erhöht.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048, Rn 16).
Dieses Risiko weiterer Unvollständigkeiten liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im vorliegenden Fall vor: Die belangte Behörde legte den vorläufigen Betriebsprüfungsbericht eines oberösterreichischen Unternehmens vor. Dieser wurde dem Bf. (anonymisiert) übermittelt. In der Buchhaltung dieses Unternehmens wurden Rechnungen der ***2*** KG, ***14*** Bau GmbH, "***16***" GmbH, ***17*** GmbH und ***19*** Handel und Bau GmbH gefunden. Die Höhe der dort verbuchten Rechnungen übersteigt die beim Bf. sichergestellten Rechnungen (teilweise) um ein Vielfaches. Es besteht daher das Risiko, dass durch die Zuschätzung der sichergestellten Rechnungen bzw. zugerechneten Bankeingänge und sonstigen sichergestellten Unterlagen nicht sämtliche Vorgänge berücksichtigt werden, weswegen ein Sicherheitszuschlag begründet ist. Somit sind die Bemessungsgrundlagen auch nicht genauestens ermittelbar (vgl. die Argumentation des Bf. in der Eingabe vom 01.06.2023, Seite 4).
Dass sich der Sicherheitszuschlag in den Jahren 2015 bis 2017 erhöht, ist dadurch begründet, dass in diesen Jahren weit weniger Rechnungen sichergestellt werden konnten, sondern eine Zurechnung der Bankkonteneingänge erfolgte, die im zeitlichen Nahebereich in bar behoben wurden. Einerseits blieben daher bar bezahlte Rechnungen unberücksichtigt. Andererseits ergibt sich aus der Betriebsprüfung des oben genannten oberösterreichischen Unternehmens, dass gerade in den Jahren 2015 bis 2017 eine Vielzahl an Rechnungen von Gesellschaften, die dem Bf. zuzurechnen sind, ausgestellt wurden. Die Erhöhung des Sicherheitszugschlags in diesen Jahren ist daher begründet.
Insgesamt ergibt sich daher folgende Schätzung:
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Jahr
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2008
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
Schätzung
|
4.283.282,87
|
6.678.652,25
|
723.732,60
|
7.556.318,22
|
3.636.492,71
|
Sicherheits-zuschlag
|
428.328,29
|
667.865,22
|
72.373,26
|
755.631,82
|
363.649,27
|
Gesamt
|
4.711.611,15
|
7.346.517,47
|
796.105,86
|
8.311.950,04
|
4.000.141,98
| | | | | |
|
Jahr
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
|
Schätzung
|
221.438,51
|
4.860.388,10
|
3.883.363,73
|
6.223.549,28
|
|
Sicherheits-zuschlag
|
22.143,85
|
972.077,62
|
776.672,75
|
1.244.709,86
|
|
Gesamt
|
243.582,36
|
5.832.465,72
|
4.660.036,48
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7.468.259,14
|
Wenn der Bf. vermeint, es entspreche nicht den Gegebenheiten des täglichen Lebens, dass er diese Gesamtsumme bezogen haben kann und dass die Einkommensverwendung unklar sei, beantwortet dies nicht die Frage, warum Rechnungen und sonstige Unterlagen in dieser Gesamthöhe beim Bf. sichergestellt wurden. Zudem verweist ein Zeuge selbst darauf, dass der Bf. mit den Unternehmen "Millionen verdient" habe (vgl. Einvernahme ***50***, 30.11.2017).
Zur Aufteilung der Einkünfte in tatsächlich erbrachte Bauleistungen und Provisionen:
Aus den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Zeugeneinvernahmen ist klar, dass die dem Bf. zugerechneten Leistungen teilweise tatsächlich erbracht wurden (vgl. Zeugeneinvernahme des ***50***, wonach der Bf. eigenes Personal unterhielt; vgl. auch die Einvernahme des ***45*** betreffend ***14*** BAU; vgl. Einvernahmen ***48*** und ***47*** betreffend ***13*** GmbH; ***95*** und ***96*** betreffend ***19*** Bau und Handel GmbH). Ebenso ist aus den vorliegenden Akten abzuleiten, dass der Bf. die Gesellschaften dazu verwendet hat, um Rechnungen auszustellen, die bezahlt wurden und das Geld abzüglich einer Provision zurückerstattet wurde (vgl. Niederschrift ***50-nurNachname***; vgl. das Urteil des LG Wels 05.02.2019, GZ betreffend Scheinrechnungen der ***7*** Bauträger GmbH; LG Wien 29.06.2023, 14 Hv 2/22x).
Die in den jeweiligen Jahren dem Bf. zugeschätzte Summe an Einnahmen ist daher einerseits der tatsächlichen Erbringung von Bauleistungen, andererseits dem Lukrieren von Provisionen zuzuteilen. Die belangte Behörde nahm diese Aufteilung im Verhältnis 70% Provisionen aus Schein- und Deckungsrechnungen, 30% tatsächliche Erbringung von Bauleistungen vor. Mangels Mitwirkung des Bf. in der Wahrheitsfindung schätzte die belangte Behörde dieses Verhältnis. Da der Bf. auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Erhellung des Sachverhaltes keinen Beitrag leistete, geht das Bundesfinanzgericht ebenso von diesem Verhältnis an tatsächlich erbrachten Bauleistungen und Einnahmen aus Provisionen aus. Abgerundet wird das Ergebnis dadurch, dass bei einigen rechnungsempfangenden Unternehmen keine Unterlagen vorrätig sind bzw. lediglich Grundsatzunterlagen vorrätig haben (vgl. 2. Bericht des Masseverwalters der ***13*** GmbH, wonach die Übergabe der Reisepasskopie des Geschäftsführers als ausreichend erachtet wurde, um Verträge abzuschließen). Dies deutet darauf hin, dass die rechnungstellenden Unternehmen die Leistungen tatsächlich nicht erbracht haben (vgl. im Detail die branchenübliche Dokumentation im Baubereich, BFG 16.03.2021, RV/7104669/2020; 04.01.2022, RV/5101505/2018; 19.04.2022, RV/7102358/2021).
Sofern sich der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages dagegen wehrt und darauf hinweist, dass die belangte Behörde ihm keinerlei Scheinrechnungen vorgehalten hat, genügt es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Einvernahme des ***50*** und das Urteil des LG Wels zu verweisen.
An anderer Stelle wird auf die Strafverhandlung des Bf. verwiesen und argumentiert, dass bei rechnungsempfangenden Unternehmen lediglich 50% der Betriebsausgaben aus Rechnungen einer Gesellschaft (***2*** KG) anerkannt wurden. Die Aufteilung in 70% Provisionen aus der Erstellung von Rechnungen, 30% aus der Erbringung von Bauleistungen sei daher nicht nachvollziehbar (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 6f). Hierzu ergibt sich, dass eine Abschätzung von Betriebsausgaben beim Rechnungsempfänger eine höchstgerichtlich anerkannte Möglichkeit ist, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittel- oder berechenbar ist (vgl. VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0072). Dies lässt aber die Schlussfolgerung nicht zu, dass 50% der Rechnungen der fakturierenden Gesellschaft tatsächlich Leistungen beinhaltet haben. Sofern der Bf. die Feststellung der tatsächlich erbrachten Leistungen der ***2*** KG bzw. ***2*** GmbH & Co KG begehrt, kann auf den Beschluss vom 05.06.2023 verwiesen werden, wonach keine Buchhaltungsunterlagen dieser Gesellschaft vorhanden sind und eine diesbezügliche Feststellung nicht möglich ist.
Auch das an mehreren Stellen vorgebrachte Argument, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine genaue Zurechnung zu Scheinrechnungen, Deckungsrechnungen und Einkünften gemäß § 162 BAO mangels Empfängerbenennung durchzuführen, ist für das Bundesfinanzgericht nicht durchschlagend: Aufgrund des Fehlens von Unterlagen ist eine trennscharfe Abgrenzung nicht möglich. Dies trifft ebenso auf die mehrfachen Anträge zu, die tatsächlich erbrachten Leistungen festzustellen. Dem Bundesfinanzgericht ist dies aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich. Auch der Auftrag an den Bf. dies substantiiert darzulegen (vgl. Beschluss vom 05.06.2023) blieb diesbezüglich unbeantwortet. Diesbezüglich gehen auch die Ausführungen des Bf. zur ***19*** Handel und Bau GmbH (vgl. Eingabe vom 01.06.2023, Seite 19f) ins Leere: Wenn die auf ***50*** entfallenden Umsätze aus der Zurechnung des Bf. ausgeschieden werden, ist weiterhin unklar, was mit dem Rest der Zurechnung auf Seiten des Bf. tatsächlich passiert ist. Mit anderen Worten: Aus der verbleibenden Zurechnung ist nicht ermittelbar, was auf die tatsächliche Erbringung von Bauleistungen und das Ausstellen von Rechnungen entfällt. Dass dies der Bauleiter des ***50*** aufklären könnte, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht nicht: Einerseits wurden die auf ***50*** entfallenden Umsätze aus der Zurechnung des Bf. ausgeschieden. Andererseits hatte der Bf. bei der ***19*** Handel und Bau GmbH eigenes Personal (vgl. Einvernahme ***50***), was auch durch einen anderen Zeugen bestätigt wird (vgl. Einvernahme ***56***).
Zur Höhe der Provisionen
Dem Verhältnis der Zuteilung der Einnahmen (70% Provisionen aus dem Ausstellen von Rechnungen, 30% tatsächliche Leistungserbringung) folgend, entfallen auf den Anteil, der auf das Ausstellen von Rechnungen entfällt, lediglich eine Provision iHv 10% als Einnahmen auf den Bf. Die Höhe dieser Provision wurde von der belangten Behörde geschätzt. Der Bf. wendet sich gegen diese Schätzung an mehreren Stellen mit der Begründung, die Höhe der Provision sei nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der vormaligen steuerlichen Vertretung (im Mängelbehebungsauftrag betreffend Beschwerden Einkommensteuer 2010-2017 sowie Umsatzsteuer 2011, 2014, 2016 und 2017), wonach auf Basis der Erfahrungen der steuerlichen Vertretung lediglich 5% an Provisionen als üblich anzusehen sind, wurde nicht weiter konkretisiert.
Das Bundesfinanzgericht geht auch von Provisionen in Höhe von 10% aus. Einerseits gab ***50*** grundsätzlich zu Protokoll, dass der Bf. eine Provision von 10% bis 15% nehme. Zu bemerken ist hierbei, dass die Aussagen des ***50*** im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Vergleich zum straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht komplett gleichlautend waren. Im Verwaltungsverfahren gab er zu Protokoll, er wüsste, dass der Bf. eine Provision zwischen 10% und 15% verlange. Vor dem Straf- und Bundesfinanzgericht relativierte er diese Aussage insofern, als er dies von anderen Gästen im Kaffeehaus gehört habe und er hinsichtlich der Höhe der Provision des Bf. keine eigenen Wahrnehmungen habe. Allerdings liegt es in der Natur der Erstellung von Schein- und Deckungsrechnungen, dass diese nicht entgeltlos angeboten werden. Mit anderen Worten werden diese Rechnungen nur gegen Entgelt ausgestellt. Dieses Entgelt entspricht der Provision. Eine, auch griffweise, Schätzung dieser Provision ist im Lichte der Rechtsprechung des VwGH anerkannt (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/13/0057, Rn 29), weil wer zur Schätzung Anlass gegeben hat und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen hat (vgl. hierzu VwGH 15.11.2021, Ra 2021/13/0088, Rn 20). Zudem verwies der Prüfer im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf, dass dieser Prozentsatz einem Erfahrungswert der Betriebsprüfung entspreche. Auch das Strafgericht nahm schlussendlich eine Provision von 10% als erwiesen an (vgl. LG Wien 29.06.2023, 14 Hv 2/22x).
Zur Höhe der Aufwendungen
Auf die jeweiligen zugeteilten Einnahmen wurden Ausgaben von der belangten Behörde geschätzt. Auf den Teil der Einnahmen, der auf die tatsächliche Erbringung von Bauleistungen entfällt, wurden von der belangte Behörde 80% Ausgaben geschätzt. Im Rahmen der Beschwerde und weiteren Eingaben richtet sich der Bf. gegen diesen Prozentsatz mit der Begründung, dass ein Reingewinn von 20% im Baugewerbe nicht erzielbar sei. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Das Bundesfinanzgericht sieht eine Schätzung der Aufwendungen im Rahmen der branchenüblichen EBIT-Marge im Baubereich als zulässig an. Das EBIT berücksichtigt neben Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen die zwei größten Kostenpunkte des Baubereichs, nämlich Personal- und Materialkosten. Etwaige Zinsen, die das EBIT nicht berücksichtigt und Betriebsausgaben darstellen würden, sind im vorliegenden Fall als unmaßgeblich zu verwerfen, da keinerlei Zinsaufwendungen vorgebracht wurden bzw. aktenkundig sind. Im Baubereich liegt die EBIT-Marge, also vereinfacht der Gewinn vor Steuern im Verhältnis des Umsatzes, für den gegenständlichen Streitzeitraum bei durchschnittlich knapp 2,8% (vgl. durchschnittliche EBIT-Marge, KPMG Baukennzahlenbericht 2018, Seite 6). Im Lichte der großen Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Personalkosten steuerlich nicht richtig behandelt hat, erhöht das Bundesfinanzgericht diese durchschnittliche Marge auf 5%. Damit sind die geschätzten Aufwendungen durch das Bundesfinanzgericht auf 95% zu erhöhen. Das entspricht somit auch den geschätzten Aufwendungen, die der Bf. als gerechtfertigt ansieht (vgl. Eingabe vom 01.06.2023, Seite 8f).
Auf den Teil der Einnahmen, der auf die Provisionen aus dem Ausstellen von Rechnungen entfällt, wurden 10% als Ausgaben geschätzt. Mangels weiterer Unterlagen geht auch das Bundesfinanzgericht von dieser Schätzung aus. Auf Befragung des Prüfers wie diese 10% an Aufwendungen zustande kamen, gibt er an, dass Gemeinkosten iZm dem Schreiben der Rechnungen angesetzt worden sind (Papier, Toner, etc.). Dass dies unnachvollziehbar sei (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 9), ergibt sich für das Bundesfinanzgericht nicht.
Es ergeben sich daher folgende Einkünfte aus der Erbringung von Bauleistungen:
|
Jahr
|
2008
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
Einnahmen
|
1.413.483,35
|
2.203.955,24
|
238.831,76
|
2.493.585,01
|
1.200.042,59
|
Aufwand 95%
|
1.342.809,18
|
2.093.757,48
|
226.890,17
|
2.368.905,76
|
1.140.040,46
|
Einkünfte
|
70.674,17
|
110.197,76
|
11.941,59
|
124.679,25
|
60.002,13
| | | | | |
|
Jahr
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
|
Einnahmen
|
73.074,71
|
1.749.739,72
|
1.398.010,94
|
2.240.477,74
|
|
Aufwand 95%
|
69.420,97
|
1.662.252,73
|
1.328.110,40
|
2.128.453,85
|
|
Einkünfte
|
3.653,74
|
87.486,99
|
69.900,55
|
112.023,89
|
Es ergeben sich daher folgende Einkünfte aus Provisionen:
|
Jahr
|
2008
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
Einnahmen
|
329.812,78
|
514.256,22
|
55.727,41
|
581.836,50
|
280.009,94
|
Geschätzter Aufwand 10%
|
32.981,28
|
51.425,62
|
5.572,74
|
58.183,65
|
28.000,99
|
Einkünfte
|
296.831,50
|
462.830,60
|
50.154,67
|
523.652,85
|
252.008,94
| | | | | |
|
Jahr
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
|
Einnahmen
|
17.050,77
|
408.272,60
|
326.202,55
|
522.778,14
|
|
Geschätzter Aufwand 10%
|
1.705,08
|
40.827,26
|
32.620,26
|
52.277,81
|
|
Einkünfte
|
15.345,69
|
367.445,34
|
293.582,30
|
470.500,33
|
Gastrobetriebs
***62*** war der Betreiber des Gastrobetriebs, ein Diskobetrieb, in PLZ Wien. Mit Vereinbarung vom 01.10.2014 war intendiert, dass der Bf. 50% des Betriebs gegen Zahlung eines Entgeltes übernimmt.
Der Bf. argumentiert, dass diese Vereinbarung schlussendlich nicht eingehalten wurde, weil er die erforderlichen Mittel nicht aufbringen konnte. Dies wurde von ***62*** im Rahmen seiner Einvernahme auch so bestätigt: Der Bf. leistete eine Anzahlung, konnte jedoch die weiteren Mittel nicht aufbringen, weswegen ***62*** die Anzahlung zurückstellte. Nur ***62*** vereinnahmte die Umsätze des Gastrobetriebs.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Betriebsprüfungsbericht des ***62*** an. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass keine Aufzeichnungen und Belege vorhanden waren, weswegen eine Schätzung durchgeführt wurde. Der Diskobetrieb war Freitags, Samstags und Feiertags geöffnet. Den beigefügten Fotos dürfte es sich um einen gut besuchten Tanzbetrieb gehandelt haben, der mittlerweile geschlossen ist.
Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurden auf dem Mobiltelefon des Bf. Umsatz- und Ausgabenlisten sichergestellt. Die jeweiligen Datumsangaben entsprechen jeweils Freitagen, Samstagen und Feiertagen. Die erste Aufzeichnung fand am 04.10.2014 und damit im zeitlichen Nahebereich der eigentlich abgeschlossenen Vereinbarung statt. Dies wurde im Rahmen des Erörterungstermins am 28.11.2022 besprochen, der Bf. machte keine weiteren Angaben. Im Rahmen einer Stellungnahme am 02.02.2017 gab der Bf., dass er nicht wisse, wie diese Listen auf sein Handy kamen. Er gehe davon aus, dass sich jemand das Handy des Bf. ausborgte und damit Fotos gemacht habe.
Unabhängig davon, dass die sichergestellten Aufstellungen im zeitlichen Nahebereich der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen ***62*** und dem Bf. beginnen und die Aufstellung durchgehend auf Freitage, Samstage und Feiertage Bezug nimmt, können dem Bf. keine Einnahmen zugeschätzt werden. Die, wenn auch verdeckte, Beteiligung des Bf. am Gastrobetriebs ist rechtlich als Mitunternehmerschaft zu beurteilen: Mit der intendierten Vereinbarung wäre ein Asset-Deal zwischen den Parteien vereinbart gewesen, der Bf. sollte 50% des Betriebs des ***62*** übernommen. Die Einkünfte der so geschaffenen Mitunternehmerschaft hätten gemäß § 188 Abs. 1 BAO festgestellt werden müssen. Daraus wären sodann Einkünfte des Bf. abzuleiten gewesen. Mangels einer Feststellung der Einkünfte auf Ebene der Mitunternehmerschaft sind dem Bf. aber auch keine Einnahmen aus der Mitunternehmerschaft betreffend den Betrieb des Gastrobetriebs zuzurechnen.
Autohandel
Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurden beim Bf. Unterlagen sichergestellt, die grundsätzlich darauf hindeuten, dass Gesellschaften, die dem Bf. zuzurechnen sind, Tätigkeiten im Autohandel betrieben haben.
Der Höhe nach schätzte die belangte Behörde einen Jahreserfolg iHv € 30.000. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass dies bei geschätzten Umsätzen von € 300.000 einer branchenüblichen Gewinnspanne von 10% entspräche. Der geschätzte Umsatz ergibt sich den Angaben des Prüfers nach aus sämtlichen aufgefundenen Werten von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit dem Bf. stehen.
Für das Bundesfinanzgericht ist die Höhe der Schätzung nicht nachvollziehbar. Welche Werte für die Schätzung der Umsätze vorliegen, ist dem Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Zudem ist der gewerbliche Autohandel aus dem Finanzstrafverfahren des Bf. ausgeschieden worden.
Das Bundesfinanzgericht scheidet daher den gewerblichen Autohandel aus der Schätzung des Bf. aus.
Gesamtschätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Zusammengefasst ergeben sich daher folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
Jahr
|
2008
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
Betrieb Bauleistungen
|
70.674,17
|
110.197,76
|
11.941,59
|
124.679,25
|
60.002,13
|
Betrieb Provisionen
|
296.831,50
|
462.830,60
|
50.154,67
|
523.652,85
|
252.008,94
|
Gesamt
|
367.505,67
|
573.028,36
|
62.096,26
|
648.332,10
|
312.011,07
| | | | | |
|
Jahr
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
|
Betrieb Bauleistungen
|
3.653,74
|
87.486,99
|
69.900,55
|
112.023,89
|
|
Betrieb Provisionen
|
15.345,69
|
367.445,34
|
293.582,30
|
470.500,33
|
|
Betrieb Gastro*
|
11.366,67
|
18.000,00
|
21.500,00
|
24.000,00
|
|
Gesamt
|
30.366,09
|
472.932,33
|
384.982,85
|
606.524,21
|
* entspricht den bisher bereits erklärten und unstrittigen Einkünften aus einem Gastronomiebetrieb (vgl. Tz 6.3. = Seite 52 des BP-Berichts)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
***8*** GmbH
Den Feststellungen des Finanzamtes folgend, war der Bf. vom 12.02.2010 bis 26.02.2010 bei der ***8*** GmbH als Arbeitnehmer angemeldet. Lohnzettel wurde von dieser Gesellschaft keiner übermittelt. Lohnsteuer wurde von dieser Gesellschaft abgeführt (vgl. Beibringen der belangten Behörde). Der Bf. kann weder einen Dienstvertrag, noch einen Lohnzettel vorlegen. Der Bf. bringt vor, die Höhe der Auszahlung begründet sich auf einer Vielzahl an Überstunden und Wochenenddiensten. Auf Basis der Höhe der Lohnsteuerzahlung im Zeitraum über € 50.000 durch diese Gesellschaft, ist davon auszugehen, dass tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wurde, auch wenn der Bf. zu der Anweisung selbst keine Unterlagen (mehr) beibringen kann. Die Überweisung der ***8*** GmbH wird aus der Schätzung daher ausgeschieden.
***7*** Bauträger GmbH
Der Bf. war den Feststellungen der belangten Behörde nach vom 02.03.2010 bis 30.09.2011 bei der ***7*** Bauträger GmbH als Arbeitnehmer angemeldet. Im Jahr 2011 wurden von dieser Gesellschaft keine Lohnzettel übermittelt. Der Bf. konnte trotz Aufforderung weder einen Dienstvertrag, noch sämtliche Lohnzettel betreffend seines Arbeitsverhältnisses mit der ***7*** Bauträger GmbH beibringen. Aus einem Auszug der Sozialversicherung ergibt sich, dass im Zeitraum 2010 bis 2011 insgesamt 16 Dienstnehmer bei der ***7*** Bauträger GmbH angemeldet waren, wobei manche Dienstnehmer lediglich wenige Tage, andere Dienstnehmer, darunter Bf., mehrere Monate angemeldet waren. Aus den von der belangten Behörde beigebrachten Lohnsteuerzahlungen der ***7*** Bauträger GmbH ergibt sich, dass diese von Jänner bis Juni 2011 monatlich ungefähr zwischen € 300 und € 600 an Lohnsteuer entrichtet hat. Juli, sowie September bis Dezember 2011 wurde entweder nichts gemeldet bzw. erfolgte eine Nullmeldung.
Die belangte Behörde argumentiert im Betriebsprüfungsbericht (vgl. Tz 3.10 = Seite 23 des BP-Berichts), dass im Wirtschaftsjahr 2011 monatliche Zahlungseingänge am Konto des Bf. eingingen, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten sind. Dagegen wendet sich der Bf. an mehreren Stellen mit dem Argument, er sei Arbeitnehmer dieser Gesellschaft gewesen und hätte mit der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nichts zu tun.
Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich, dass die Zahlungseingänge tatsächlich nicht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen. Jedoch geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die ***7*** Bauträger GmbH die Lohnsteuer für den Arbeitslohn des Bf. in den betroffenen Monaten Februar bis November 2011 nicht entrichtet hat. Denn für die Überweisungen an den Bf., die sich zwischen € 2.435 und € 3.780 bewegen, hätte die Lohnsteuer weit mehr betragen, als tatsächlich für alle Mitarbeiter abgeführt wurde.
Zur Schätzung der Umsatzsteuer
Verwiesen wird auf die beigelegte Tabelle "Schätzungsgrundlage Umsatzsteuer".
Zur Schätzung der Umsatzsteuer wird zuerst der Anteil an mit Umsatzsteuer ausgewiesenen Rechnungen aus den Gesamtumsätzen errechnet. Da in den Jahren 2016 bis 2017 der Großteil an Schätzung aus der Zurechnung von Bankeingängen besteht, ermittelt sich der Anteil an Umsätzen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus dem Mittelwert der Jahre 2008 bis 2015. Der Einbezug von umsatzsteuerlich nicht streitgegenständlichen Jahren (2009, 2010, 2012, 2013 und 2015) erfolgt, um einen möglichst genauen Mittelwert zu erhalten, wobei für das Jahr 2009 die rechtskräftigen, weil nicht in Beschwerde gezogenen, Zahlen des Prüfungsberichts herangezogen werden. Entgegen der belangten Behörde berechnet das Bundesfinanzgericht den Anteil an steuerpflichtigen Einkünften auch im Jahr 2015 anhand der sichergestellten Rechnungen (das Finanzamt zog bereits für das Jahr 2015 einen Mittelwert der Vorjahre heran), weil zwar im Vergleich zu den Vorjahren weniger, aber trotzdem Rechnungen aufgefunden werden konnten. Dieses Verhältnis wird sodann in Bezug auf die tatsächlich erbrachten Bauleistungen gesetzt.
Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrer Schätzung keine Umsatzsteuer aus den Provisionen durch das Ausstellen von Rechnungen. Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ist aber eine Differenzierung hinsichtlich erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten nicht möglich (vgl. bspw. EuGH 02.08.1993, Rs C-111/92, Lange; 25.06.1997, Rs C-45/95, Kommission/Italien; 11.06.1998, Rs C-283/95, Fischer; mwN auch Ruppe/Achatz, UStG5 (2017) § 1 UStG Rz 15). Der Ausnahmefall des Ausschlusses jeglichen Wettbewerbs betreffend legalem und illegalem Wirtschaftssektor liegt nicht vor (bspw. Falschgeldimporte oder Drogenhandel, EuGH 05.07.1988, Rs 289/86, Happy Family; 06.12.1990, Rs C-343/89, Witzemann). Damit ist die Umsatzsteuer auch aus den Umsätzen betreffend Rechnungsausstellung zu berücksichtigen.
Die Zuschätzung aus einem gewerblichen Autohandel wird ausgeschieden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt auch eine Schätzung von abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/13/0018). Mangels jedwelcher objektiven Nachweise, dass dem Bf. Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat (vgl. EuGH 21.11.2018, Rs C-664/16, Vădan, Rn 44), sind keine Vorsteuern anzuerkennen.
|
Jahr
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
Sichergestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis (Tz 3.3)
|
650.771,08
|
807.607,99
|
827.518,30
|
805,00
|
424.675,47
|
Kontrollmaterial ***2*** mit USt (Tz 3.6)
| | | |
25.590,00
|
406.009,00
|
Gesamt
|
650.771,08
|
807.607,99
|
827.518,30
|
26.395,00
|
830.684,47
|
Schätzung gesamt
|
4.711.611,15
|
3.683.621,92
|
7.346.517,47
|
796.105,86
|
8.311.950,04
|
Anteil in %
|
13,81%
|
21,92%
|
11,26%
|
3,32%
|
9,99%
| | | | | |
|
Jahr
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
Sichergestellte Rechnungen brutto (Tz 3.3.)
|
618.986,21
|
4.525,00
|
5.523,51
| |
|
Kontrollmaterial ***2*** (Tz 3.6)
|
97.694,43
| | | |
|
Rechnungen mit USt-Ausweis (Tz 3.12)
|
2.900,00
| |
32.000,80
| |
|
"***16***" GmbH mit USt-Ausweis (Tz 3.16.)
| | |
28.840,00
| |
|
Gesamt
|
719.580,65
|
4.525,00
|
66.364,31
| |
|
Schätzung Gesamt
|
4.000.141,98
|
243.582,36
|
5.832.465,72
| |
|
Anteil in %
|
17,99%
|
1,86%
|
1,14%
|
10,16%
|
10,16%
Bezogen auf die tatsächlich erbrachten Leistungen ergeben sich daher folgende Umsätze, für die der Bf. die Umsatzsteuer schuldet:
|
Jahr
|
2008
|
2011
|
2014
|
2016
|
2017
|
Anteil tatsächlich erbrachte Bauleistungen
|
1.413.483,35
|
238.831,76
|
73.074,71
|
1.398.010,94
|
2.240.477,74
|
Anteil an steuerpflichtigen Umsätzen
|
13,81%
|
3,32%
|
1,86%
|
10,16%
|
10,16%
|
Umsätze erbrachte Bauleistungen, die USt unterliegen
|
195.231,32
|
7.918,50
|
1.357,50
|
142.062,78
|
227.672,40
|
Umsätze aus Ausstellen von Rechnungen (Provisionen)
|
329.812,78
|
55.727,41
|
17.050,77
|
326.202,55
|
522.778,14
Die Umsatzsteuer berechnet sich daher folgend für die streitgegenständlichen Jahre:
|
Jahr
|
2008
|
2011
|
2014
|
2016
|
2017
|
Bauleistungen Reverse-Charge
|
1.218.252,02
|
230.913,26
|
71.717,21
|
1.255.948,16
|
2.012.805,34
|
Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen
|
525.044,10
|
63.645,91
|
18.408,27
|
468.265,34
|
750.450,54
|
Umsätze Gesamt
|
1.743.296,13
|
294.559,17
|
90.125,47
|
1.724.213,50
|
2.763.255,88
|
Abzgl Bauleistungen
|
-1.218.252,02
|
-230.913,26
|
-71.717,21
|
-1.255.948,16
|
-2.012.805,34
|
Gesamtbetrag steuerpflichtige Leistungen
|
525.044,10
|
63.645,91
|
18.408,27
|
468.265,34
|
750.450,54
|
Umsatzsteuer 20%
|
105.008,82
|
12.729,18
|
3.681,65
|
93.653,07
|
150.090,11
Legende:
"Bauleistungen Reverse-Charge": Summe des Anteils der tatsächlich erbrachten Bauleistungen abzüglich errechnete Umsätze aus Bauleistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen (bspw. für das Jahr 2011: € 238.831,76 Anteil tatsächlich erbrachte Bauleistungen - € 7.918,50 errechnete Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen).
"Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen": Umsätze aus Bauleistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen und Provisionen aus Ausstellung von Rechnungen (bspw. für das Jahr 2016: € 142.062,78 Umsätze aus erbrachten Bauleistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen und € 326.202,55 aus Provisionen aus Rechnungsausstellung).
Für das Jahr 2008 ist vom Gesamtumsatz jedoch nur 1/12 festzusetzen, da die Monate Jänner bis November 2008 absolut verjährt sind (dazu im Detail unten):
|
Jahr
|
2008
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Gesamtbetrag der Umsätze
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145.274,68
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Abzüglich Bauleistungen mit Reverse-Charge
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-101.521,00
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Gesamtbetrag stpfl. Leistungen
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43.753,68
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Davon zu besteuern mit 20%
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8.750,74
Sofern der Bf. darauf verweist, es sei nicht nachvollziehbar, ob Leistungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, Übergang der Steuerschuld oder aus Scheinrechnungen berücksichtigt wurden (vgl. Eingabe 01.06.2023, Seite 23), ergibt sich dies für das Bundesfinanzgericht nicht: Die belangte Behörde berücksichtigte die sichergestellten Rechnungen, die mit Umsatzsteuer ausgewiesen wurden und die Rechnungen, die einen Übergang der Steuerschuld ausweisen, separat und legte das entsprechende Verhältnis auf die Gesamtschätzung um. Abseits dessen hat der Bf. nichts vorgebracht, um zu erhellen, welche Leistungen nun tatsächlich erbracht wurden oder wofür lediglich Rechnungen ohne dahinerliegende Leistungen ausgestellt wurden. Es kann diesbezüglich ein weiteres Mal auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden: Wer zur Schätzung Anlass gegeben hat und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, hat die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen (vgl. hierzu VwGH 15.11.2021, Ra 2021/13/0088, Rn 20).
Zur Hinterziehung von Abgaben und zum Vorsatz:
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung Voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091).
Eine objektive Abgabenverkürzung liegt im Lichte der vorstehenden Feststellungen vor: Der Bf. hat Gesellschaften vorgeschoben, um seine eigenen Leistungen zu verschleiern bzw. hat diese Gesellschaften verwendet, um Rechnungen, denen keine Leistungen gegenüberstehen, gegen Provisionen auszustellen. Die daraus lukrierten Einkünfte hat der Bf. nicht erklärt. Damit hat er der Bf. gegen seine Erklärungspflicht verstoßen.
Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. wiederum VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091).
Wissentlichkeit bedeutet, dass der Täter wissen muss, dass er durch die Tathandlung den verpönten Erfolg der Verkürzung bewirkt. Dass er diesen auch anstrebt, ist nicht gefordert. Das Vorliegen der Wissentlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Täter die Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiss gehalten hat und lediglich das Ausmaß in der Folge später ermittelt wurde (VwGH 8.4.1991, 89/15/0144).
Das Bundesfinanzgericht sieht im Lichte der vorstehenden Feststellungen ebenso die subjektive Tatseite im Sinne des Vorsatzes des Bf. zur Abgabenhinterziehung als erwiesen an: Aus den aktenkundigen Befragungen ergibt sich, dass der Bf. gegen Entgelt vorgeschobene Geschäftsführer in Gesellschaften einsetzte (vgl. Einvernahme ***26***; Einvernahme ***50***). Ebenso trat der Bf. im Namen von Gesellschaften auf, mit denen er weder gesellschaftsrechtlich verbunden, noch als Arbeitnehmer beschäftigt war (vgl. Einvernahme ***27***; Einvernahme ***56***; Einvernahme ***40***). Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurden beim Bf. Rechnungen von diversen Gesellschaften sichergestellt. Teilweise wurden die Rechnungen durch den Bf. erstellt. Das Bundesfinanzgericht rechnet diese Rechnungen dem Bf. zu. Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass ein Teil der Rechnungen tatsächlich erbrachte Leistungen betrifft. Andererseits wurden im Namen von dem Bf. zuzurechnenden Gesellschaften Rechnungen gegen Provisionszahlung ausgestellt.
Diese Umstände sind für das Bundesfinanzgericht dahingehend zu werten, dass der Bf. wusste, dass er durch die Tathandlung (das Erbringen von Bauleistungen unter Vorschub von nichtleistenden Gesellschaften sowie das Ausstellen von Rechnungen gegen Provision) den Erfolg der Verkürzung bewirkt.
Im Lichte der vorstehenden Feststellungen und dazugehörigen Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf. Einkommen- und Umsatzsteuer vorsätzlich hinterzogen hat. Der Bf. rechnete mit Bestimmtheit damit, dass die rechtswidrigkeitserheblichen Umstände vorliegen oder durch ihn verwirklicht werden. Er hielt das nicht nur für möglich, sondern war sich dessen gewiss. Das Bundesfinanzgericht geht daher von vorsätzlicher Abgabenhinterziehung aus.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Zum Verjährungseinwand:
In der Beschwerde hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 sowie an anderen Stellen wird ausgeführt, dass die bereits eingetretene Verjährung nicht berücksichtigt wurde.
Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist hinterzogener Abgaben zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (vgl. zB VwGH 09.04.2020, Ra 2020/16/0023, Rn 6). Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt damit zehn Jahre.
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102484/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102484.2022
- Stammnummer
- 141833
- Gültig
- 19.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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