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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100166/2025

Zurücknahme nach nicht erfolgter Mängelbehebung

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100166/2025vom 02.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paugger Steuerberatung GmbH, Wollzeile 18 Tür 16, 1010 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Untätigkeit bei der Erledigung der Außenprüfung für die 2020 bis 2022 den Beschluss: I. Die Beschwerde gilt hinsichtlich der Jahre 2020 bis 2022 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Am 28.08.2025 langte am Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge die Bf.) betreffend Erledigung eines Antrags gemäß § 295a BAO und gemäß § 236 BAO für die Jahre 2012 bis 2017 sowie betreffend Untätigkeit bei der Erledigung einer Außenprüfung ua für die Jahre 2020 bis 2022 ein. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 03.09.2025 wurde der Bf. aufgetragen, folgende Mängel der Säumnisbeschwerde innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte: die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO); die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO). Begründend wurde hierzu ua ausgeführt, aus der Säumnisbeschwerde bleibe unklar, worin die Säumnis für die Jahre 2020 bis 2022 bestehen soll. Hierzu fehlen sodann auch die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 BAO notwendig sind. Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am 09.09.2025 zugestellt. Die Bf. kam dem Auftrag zur Mängelbehebung für die Jahre 2020 bis 2022 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Beweiswürdigung Der obige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Eingabe der Bf. vom 26.09.2025, die lediglich auf die Säumnis der belangten Behörde für die Jahre 2012 bis 2017 Bezug nimmt. Das Bundesfinanzgericht nimmt den Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO daher als erwiesen an. Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I (Zurücknahme) § 85 Abs. 2 BAO normiert: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht". Gemäß § 284 Abs. 7 lit. f BAO gilt § 269 BAO (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin) für Säumnisbeschwerden sinngemäß. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Fest steht, dass die Säumnisbeschwerde betreffend die Jahre 2020 bis 2022 inhaltliche Mängel dergestalt aufweist, als die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht, sowie die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind, fehlen (vgl. § 285 Abs. 1 lit. b und c BAO). Fest steht ebenso, dass diese Mängel für die gegenständlichen Jahre 2020 bis 2022 innerhalb der mit Beschluss gesetzten Frist zur Mängelbehebung nicht beseitigt wurden. Damit gilt die Säumnisbeschwerde betreffend die Jahre 2020 bis 2022 als zurückgenommen. Dies erfolgt mittels Beschluss (vgl. Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 284 Rn 11). Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Wien, am 2. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100166/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100166.2025
Stammnummer
149284
Gültig
02.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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