Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/2100006/2024
Säumnisbeschwerdeverfahren: Einstellung
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100006/2024vom 19.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, Steuernummer ***xx-xxx/xxxx***, vertreten durch Lang & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, Kapfenstein 123, 8353 Kapfenstein, über die Beschwerde vom 21.2.2024, beim Bundesfinanzgericht am selben Tag eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend
die Beschwerde vom 26.5.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018
die Beschwerde vom 23.5.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019
die Beschwerde vom 23.5.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020
die Einkommensteuererklärung 2021 vom 23.5.2023
beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 21.2.2024, beim Bundesfinanzgericht am selben Tag per Telefax eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Untätigkeit des Finanzamtes in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt. Dies betreffe folgende Anbringen:
die Beschwerde vom 26.5.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018
die Beschwerde vom 23.5.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019
die Beschwerde vom 23.5.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020
die Einkommensteuererklärung 2021 vom 23.5.2023
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen.
Mit Beschluss vom 22.2.2024 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt auf, bis spätestens 21.5.2024 die versäumten Bescheide zu erlassen und Abschriften dieser Bescheide (samt Zustellnachweisen) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom 15.3.2024 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dem beschlussmäßig erteilten Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprechend folgende Bescheide erlassen zu haben:
Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2024 betreffend Einkommensteuer 2018
Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2024 betreffend Einkommensteuer 2019
Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2024 betreffend Einkommensteuer 2020
Bescheid vom 7.3.2024 betreffend Einkommensteuer 2021
Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen der angeführten Bescheide sowie Zustellnachweise zukommen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens):
§ 284 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) …
…"
Da das Finanzamt die in der Säumnisbeschwerde urgierten Bescheide dem beschlussmäßig erteilten Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprechend fristgerecht erließ, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über und war das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO einzustellen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind somit nicht erfüllt.
Graz, am 19. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/2100006/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RS.2100006.2024
- Stammnummer
- 143878
- Gültig
- 19.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF