Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/5100034/2026
Säumnisbeschwerde per E-Mail eingebracht
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100034/2026vom 03.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend unerledigten Antrag vom 26.2.2026 betreffend Einkommensteuer 2025, Steuernummer ***BF1StNr3*** beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 27.8.2026 langte beim BFG im E-Mail-Postkorb des BFG ***2***, eine E-Mail des Beschwerdeführers (Bf.) mit Betreff "Einbringen Säumnisbeschwerde-Antrag auf Entscheidung in der Sache durch das BFG - Einkommensteuererklärung 2025" ein. In der Anlage unter dem Namen genannt "Säumnisbeschwerde, Einkommensteuererklärung 2025 … pdf."
Der Bf. führte folgendes aus:
"… Aufgrund einer mehr als sechsmonatigen Untätigkeit des Finanzamtes Österreichs bei der Erledigung meiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 erhebe ich SÄUMNISBESCHWERDE und begründe dies wie folgt:
Am 26. Februar 2026 habe ich die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 via FinanzOnline eingebracht, welche in FinanzOnline mit "Erklärung elektronisch eingelangt" mit 26. Februar 2026 datiert ist. Bis heute habe ich weder eine Antwort vom Finanzamt Österreich noch einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 erhalten.
Seit dem Einlangen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Österreich sind mehr als sechs Monate vergangen. Das Finanzamt Österreich hat durch seine Untätigkeit die Pflicht, innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens die Entscheidung mir gegenüber bekanntzugeben, verletzt.
Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich stelle ich den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge über meine am 26. Februar 2026 eingebrachte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 in der Sache entscheiden".
Zu Spruchpunkt I.
§ 85 Abs. 1 BAO
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 86a Abs. 1 BAO
Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Bislang sind zwei derartige Verordnungen ergangen, welche die Einbringung von Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bzw. auf andere technisch mögliche Weise zulassen: Die Verordnung BGBl Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl II Nr. 579/2020, welche die Einbringung mittels Telekopierer (Fax) gestattet, und die Verordnung BGBl II Nr. 97/2006 i.d.F. BGBl II Nr. 190/2022 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), welche die Einbringung über das Portal FinanzOnline gestattet. Eine Verordnung, welche die Einbringung per E-Mail zulassen würde, ist bislang nicht ergangen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2021, Ra 2019/13/0112, ist unter Hinweis auf Vorjudikatur festgehalten, dass einer E- Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E- Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E- Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007). Dies gilt auch für "Eingaben", die an das Bundesfinanzgericht übermittelt werden.
Den obigen Ausführungen folgend ist die per E-Mail eingebrachte Säumnisbeschwerde kein rechtswirksam eingebrachtes Anbringen. Dieses E-Mail löst beim Bundesfinanzgericht (BFG) keine Entscheidungspflicht aus. Dem BFG ist es vielmehr verwehrt, über das per E-Mail eingebrachte Begehren des Bf. bescheidmäßig abzusprechen. Da kein rechtswirksames Anbringen vorliegt, darf auch keine Zurückweisung der "Säumnisbeschwerde" erfolgen (BFG 22.9.2023, RS/4100011/2025, BFG vom 2.8.2022, RS/7100047/2022 etc.).
Das gegenständliche Verfahren war daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung basiert auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes und ist durch die im gegenständlichen Beschluss zitierte Judikatur des VwGH gedeckt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 3. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/5100034/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.5100034.2026
- Stammnummer
- 152549
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF