…und Überrechnungen dürfen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung (§ 212) sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs 5 ist ( Ritz, BAO 5 , § 215, Tz. 4). Die Überrechnung hat nach § 215 Abs. 2 nur zur Tilgung bei der Abgabenbehörde „bekannter…
… 54 GSpG drohe, besteht nicht. Wohl aber könnte das Geld allenfalls durch die Abgabenbehörde mittels Sicherstellungsauftrag zur Abdeckung von Abgabenschulden gepfändet werden, was nicht geschehen ist. Eine Beschlagnahme als Beweismittel zur Sicherung der Beweisführung ist in einem Verwaltungsstrafverfahren - anders als in der StPO und im…
…bewilligte Aussetzung der Einhebung ist infolge Beschwerdeerledigung abgelaufen. Die Abgaben wären bis 14. Jänner 2019 zu entrichten gewesen. Der Zweck des Säumniszuschlages liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98). Wie…
…BAO, 134). Der Säumniszuschlag als Folge der nicht zeitgerechten Tilgung von Abgabenschulden sei eine derartige später auftretende Folge für die der Geschäftsführer einzustehen habe. Auch der VwGH habe in seiner Rechtsprechung die Haftung des Geschäftsführers für den Säumniszuschlag im Falle einer Insolvenz bestätigt (vgl. VwGH…
…0016). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein „Druckmittel“ zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621…
… 54 GSpG drohe, besteht nicht. Wohl aber könnte das Geld allenfalls durch die Abgabenbehörde mittels Sicherstellungsauftrag zur Abdeckung von Abgabenschulden gepfändet werden, was nicht geschehen ist. Eine Beschlagnahme als Beweismittel zur Sicherung der Beweisführung ist in einem Verwaltungsstrafverfahren - anders als in der StPO und im…
…Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (…
…13/0165; 29.3.2007, 2005/16/0095; BFG 13.10.2020, RV/7100645/2015). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; BFG 20.7.2023, RV/7400043…
…2002/14/0138). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; Ritz BAO6 § 217 Tz 2). Er ist solcherart eine objektive Rechtsfolge des Nichteinhaltens von Zahlungsterminen (zB VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206; 24.1…
…der Abgabenzahlungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sich grundsätzlich unbeachtlich. Beim Verfahren betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen handelt es sich um ein reines Formalverfahren, bei dem einzig auf objektive Kriterien wie Fälligkeit, Zahlungstermin…
…16/0016 sei. Er sei eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001…
…212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. (8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen…
…zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. VwGH vom 17. September 1990, 90/15/0028), die die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden bezwecke. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien dabei unbeachtlich. Gemäß § 217 Abs.7 BAO seien…
…Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. § 217 Abs 1 BAO stellt nicht eine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar. Die Regelung bezweckt vielmehr die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden…
…16/0016 sei. Er sei eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001…
…die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (vgl. Ritz/Koran BAO7, § 217 Rz 2 und die dort angeführte Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit (vgl. Ritz/Koran BAO7, § 217 Rz 4). Von der belangten Behörde…
…von 800,00 € führte. Mit Bescheid vom 26.7.2021 wies das ***FA*** einen Antrag der Antragstellerin (AS) vom 20.7.2021 auf Rückzahlung eines Guthabens ab. In der Begründung verwies es darauf, dass die zur Rückzahlung beantragte Gutschrift zur (teilweisen) Tilgung von Abgabenschulden…
…Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein ,Druckmittel' zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98…
…2002/13/0165; VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - da ein Verschulden für die Verwirkung des Säumniszuschlages nicht vorausgesetzt…
…Wesentlichen aus, die Vorschreibung von Säumniszuschlägen sei eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages würde kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzen. Daher seien auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag würde dazu dienen, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Der Teil…