Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100324/2019
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen; anhängiges Nachsichtsverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100324/2019vom 06.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Beisteiner Steuerberatung GmbH, Vogelweiderstraße 33, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 11. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nun Finanzamt Österreich) vom 11. Februar 2019 betreffend Säumniszuschlag 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen sind von der Einkommensteuer 2000, 2002, 2003 und 2004 und den Anspruchszinsen 2000, 2002, 2003 und 2004 gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO Säumniszuschläge mit jeweils 2 % festgesetzt worden, weil der Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) die betreffenden Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Frist (14. Jänner 2019) entrichtet hat.
Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom 11. März 2019 durch seinen Vertreter Beschwerde erhoben und beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben. Weiters wurden Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der Bf regt überdies an, diese Beschwerdeverfahren in Ansehung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und Anträge auf Nachsicht ruhen zu lassen bzw auszusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. März 2019 ist die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen worden.
Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien laut Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich unbeachtlich.
Es sei unstrittig, dass die entsprechenden Abgabenschuldigkeiten bis dato nicht entrichtet wurden. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages setze nur eine formelle Abgabenschuld voraus. Ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder rechtskräftig oder mit Bescheidbeschwerde angefochten sei, sei unerheblich. Sinngemäß gelte dies auch für das anhängige Nachsichtsverfahren gemäß § 236 BAO.
Mit Eingabe vom 18. April 2019, die als Vorlageantrag gewertet wurde, hat der Bf beantragt, von der Erhebung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, die Beschwerdevorentscheidung vom 19. März 2019 aufzuheben und der Beschwerde gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen stattzugeben.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2025 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen.
Nach Auffassung des Bf seien die Säumniszuschläge schon wegen der vormals unklaren Rechtslage, die erst vor dem VfGH geklärt wurde, und der überlangen Verfahrensdauern aus Billigkeitsgründen nicht zu erheben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 217 BAO idmF lautet auszugsweise:
"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2)Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
…
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
…"
Die für die betreffenden Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung ist infolge Beschwerdeerledigung abgelaufen. Die Abgaben wären bis 14. Jänner 2019 zu entrichten gewesen.
Der Zweck des Säumniszuschlages liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98).
Wie schon die Abgabenbehörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 24.3.2015, 2012/15/0206; BFG 5.4.2018, RV/2101095/2017: 28.3.2019, RV/4100092/2019).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 7 BAO insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiger Antrag ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen als rechtmäßig und war die Bescheidbeschwerde abzuweisen.
Das genannte Nachsichtsverfahren ist noch beim Bundesfinanzgericht anhängig (RV/6100006/2022).
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Säumniszuschlägen ist nicht auszusetzen, um den Ausgang diese Verfahrens abzuwarten, weil für die Säumniszuschlagspflicht nur der Bestand einer formellen Abgabenschuld Voraussetzung ist (VwGH 11.11.1987, 87/13/0104, 0105).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 6. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100324/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100324.2019
- Stammnummer
- 148181
- Gültig
- 06.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF