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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101655/2026

Unabhängigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages von der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Stammabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101655/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2025 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur Einkommensteuer 2023 in Höhe von 57,48 Euro, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Einkommensteuerbescheid 2023 vom 5. Februar 2025 In Anbetracht einer Kontrollmitteilung respektive der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungsweg ermittelt und gegenüber dem Bf. im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuer 2023 im Betrag von 2.428,00 Euro festgesetzt, wobei unter Berücksichtigung einer aus dem mit 10.4.2024 datierten Einkommensteuerbescheid 2023 resultierenden Gutschrift von - 446,00 Euro eine Abgabennachforderung von 2.874,00 Euro resultierte. Hierbei lautete der Tag der Fälligkeit der Abgabennachforderung auf den 12. März 2025. Beschwerde vom 17. Februar 2025 Mit Eingabe vom 17.2.2025 wurde gegen obigen Bescheid mit der Begründung der Nichtentfaltung einer gewerblichen Tätigkeit Beschwerde erhoben. Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. April 2025 In der Folge wurde ob zum Fälligkeitstag 12.3.2025 nicht erfolgter Entrichtung der aus der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2023 resultierenden Abgabennachforderung von 2.874,00 Euro gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag von 2% vorgenannten Abgabenbetrags, sprich sohin in Höhe von 57,48 Euro festgesetzt. Beschwerde vom 17. April 2025 In der Folge wurde gegen obigen Säumniszuschlagsbescheid mit der Begründung der Nichtentfaltung einer gewerblichen Tätigkeit Beschwerde erhoben, bzw. die Aufhebung desselben beantragt. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25. Februar 2026 Mit der Begründung, dass der Bf. die aus der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2023 resultierende Abgabennachforderung von 2.784,00 Euro nicht zum Fälligkeitstag 12.03.2025 entrichtet habe und demzufolge ein erster Säumniszuschlag im Ausmaß von 57,48 Euro (2% von 2.784,00 Euro) verwirkt worden sei, wurde die mit 17.04.2025 datierte Beschwerde mittels obiger BVE abgewiesen. Der Vollständigkeit halber wurde der Bf. nochmals auf die mittels BVE vom 20.02.2026 erfolgte Abweisung der gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 gerichteten Beschwerde vom 17.04.2025 hingewiesen. Vorlageantrag vom 1. April 2026 Mit Eingabe vom 01.04.2026 beantragte der Bf. die Vorlage der sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 als auch gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlags erhobenen Beschwerden, wobei er wiederum die Nichtentfaltung einer gewerblichen Tätigkeit ins Treffen führte. Vorlagebericht vom 20. April 2026 Mittels Berichts vom 20.4.2026 wurde dem BFG die gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages erhobene Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Wegen Nichtentrichtung der im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.02.2025 ausgewiesenen Abgabennachforderung von 2.874,00 Euro zum Fälligkeitstag 12.03.2025 erfolgte mittels Bescheides vom 9.04.2025 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von 57,48 Euro (2% von 2.784,00 Euro). In der Folge bekämpft der Bf. nämlichen Bescheid ausschließlich mit dem Argument der Nichtentfaltung einer gewerblichen Tätigkeit und daraus folgend der mangelnden Schätzungsberechtigung der belangten Behörde, wobei anzumerken ist, dass die gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 gerichtete Beschwerde bis dato unerledigt ist 2. Beweiswürdigung Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Rechtsgrundlagen § 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO lauten: (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgen Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. 3.1.2. Rechtliche Würdigung 3.1.2.1. Funktion des Säumniszuschlages Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art" (zB VwGH 21.4.1983, 83/16/0016; BFG 2.10.2024, RV/6100259/2023). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155; 24.2.2004, 98/14/0146; 15.2.2006, 2002/13/0165; 29.3.2007, 2005/16/0095; BFG 13.10.2020, RV/7100645/2015). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; BFG 20.7.2023, RV/7400043/2023; 2.10.2024, RV/6100259/2023). 3.1.2.2. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages und Einwendungen gegen die Stammabgabe (Einkommensteuer 2023) Den ausschließlich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2023 (Stammabgabe des Säumniszuschlages) gerichteten Einwendungen des Bf. (keine Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit verbunden mit mangelnder Schätzungsberechtigung) ist nachstehendes zu entgegnen: Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 18.9.2003, 2002/16/0072; UFS 28.7.2011, RV/0530-G/11; BFG 28.3.2019, RV/4100092/2019; 14.12.2020, RV/5101196/2017; 30.6.2023, RV/7100331/2023; 17.10.2023, RV/7102042/2021; VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076), ob die Festsetzung rechtskräftig ist (zB VwGH 30.5.1995, 95/13/0130; 26.1.2006, 2005/16/0240; BFG 18.12.2014, RV/7101944/2012; 7.2.2017, RV/7100164/2017; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023; BFG 28.3.2019, RV/4100092/2019; 14.12.2020, RV/5101196/2017; BFG 22.2.2024, RV/7100415/2023; VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076; LVwG Tirol 21.10.2024, LVwG 2024/20/2018-2). Angesichts vorstehender Ausführungen gehen daher die ausschließlich gegen die Festsetzung der Stammangabe (Einkommensteuer 2023) erhobenen Einwendungen des Bf. ins Leere, respektive sind diese im gegenständlichen Verfahren über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages irrrelevant. Abschließend ist seitens des Verwaltungsgerichts festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023; BFG 16.12.2021, RV/7102723/2021; 22.2.2024, RV/7100415/2023) keine Bedenken obwalten, wenn über die Beschwerde gegen Säumniszuschläge entschieden wird, obwohl - wie im gegenständlichen Fall - über die gegen die Stammabgabenbescheid, sprich den Einkommensteuerbescheid 2023 gerichtete Beschwerde noch nicht abgesprochen wurde. 3.1.2.3. Konsequenzen In Ansehung der unter Punkt 3.1.2.2. getätigten Ausführungen erfolgte die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages in völligem Einklang mit den Rechtsvorschriften und war demzufolge wie im Spruch zu befinden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des ersten Säumniszuschlages auf den Rechtsvorschriften der BAO fußt und das Verwaltungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Ergo dessen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 21. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101655/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101655.2026
Stammnummer
151616
Gültig
21.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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