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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400062/2017

1. Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) nicht notifizierungspflichtig; 2. Säumniszuschlag vertretbare Rechtsansicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400062/2017vom 28.08.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Ausdruck "technische De-facto-Vorschriften" bezeichnet somit nicht die steuerlichen Maßnahmen selbst, sondern die damit verbundenen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften. Folglich können steuerrechtliche Vorschriften, die von keinen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften begleitet würden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" bzw nicht als "technische Vorschriften" eingestuft werden. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe auf das Halten von Wettterminals, unabhängig davon ob diese Wettterminals über eine Genehmigung verfügen oder nicht und unabhängig davon, wie diese Wettterminals technisch im Detail gestaltet sind, die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste zu fördern geeignet wäre. Das WWAG dient auch nicht dazu, die Einhaltung des Wiener Wettengesetzes zu fördern, weil es für die Abgabenpflicht keine Rolle spielt, ob die Wettterminals dem Wiener Wettengesetz entsprechen bzw ob eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz vorliegt. Im Gegenteil werden mit der Wettterminalabgabe sämtliche Wettterminals belastet, unabhängig davon, ob diese nach dem Wiener Wettengesetz genehmigt worden oder genehmigungsfähig sind. Die Abgabepflicht regelt keine technischen Erzeugnismerkmale der Wettterminals. Die Wettterminalabgabe knüpft nicht an eine bestimmte technische Spezifikation bzw sonstige Vorschriften an. Bei der Regelung der §§ 1 und 2 Z 1 WWAG bzw allgemein beim WWAG handelt es sich somit nicht um eine technische De-facto-Vorschrift.   Ergebnis: Zusammengefasst steht damit für das Gericht eindeutig fest (acte-clair), dass es sich bei den Regelungen des WWAG nicht um eine technische Vorschrift iSd WNotifG bzw der RL 2015/1535 handelt. Es bestand daher für das WWAG keine Notifizierungspflicht. Dies hat zur Folge, dass den beschwerdeführenden Parteien entgegen dem Vorbringen in den Beschwerden das WWAG sehr wohl entgegengehalten werden darf. Damit liegt auch die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des WWAG nicht vor. Die Beschwerden erweisen sich damit, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Wettterminalabgabe richten, als unbegründet.     Säumniszuschlag: Die beschwerdeführenden Parteien begehren aus den oben angeführten Gründen die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages, da sie zusammengefasst kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen die Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Der (erste) Säumniszuschlag ist zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Der Säumniszuschlag ist eine ,Sanktion eigener Art' (zB VwGH 21.4.1983, 83/16/0016). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein ,Druckmittel' zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; Ritz, BAO5 § 217 Tz 2). Es geht um die Rechtzeitigkeit der Bezahlung der Steuer. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Stammabgabe rechtskräftig, oder mit einem Rechtsmittel angefochten ist (VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206). Eine Ausnahme sieht § 217 Abs 7 BAO vor (zB VwGH 15.5.1997, 96/15/0101; VwGH 27.1.1999, 98/16/0290; VwGH 6.11.2002, 99/16/0197; BFG 9.12.2014, RV/7104923/2014; Ritz, BAO5, § 217 Tz 43-48; siehe auch Fischerlehner, Der UFS zum groben Verschulden beim Säumniszuschlag. Eine Auswahl der zum groben Verschulden ergangenen Rechtsprechung, SWK 2005, S 59 dort zitiert UFS 10.2.2004, ZRV/0114-Z4I/03). Das Stützen auf eine vertretbare Rechtsmeinung ermöglicht eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 7 BAO nur dann, wenn nur diese eine (1) vertretbare Rechtsansicht im Zeitpunkt der Fälligkeit vorliegt und kein Anhaltspunkt dafür besteht, diese Qualifikation auch anzuzweifeln (vgl VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019). Im Streitfall ist die Betrachtung daher auf den Fälligkeitszeitpunkt der Entrichtung der Wettterminalabgabe für die Monate 11/2016 und 12/2016 und 1/2017 bis 6/2017 abzustellen (vgl VwGH 26.6.2014, 2013/16/0030 zum Fälligkeitstag bei der Kommunalsteuer; UFS 27.9.2012, RV/0950-W/12). Gemäß § 6 Abs 1 WWAG gilt die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs 1 WWAG) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Wettterminalabgabe ist jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Der erstangefochtene Bescheid bzw ein inhaltsgleicher Bescheid in zahlreichen parallelen Verfahren wurde der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei bereits am 19.10.2016 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend den erstangefochtenen Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien im Dezember zugestellt. Während im erstangefochtenen Bescheid nur allgemein ausgeführt wird, die Abgabe sei gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen gewesen, weil die Steuerpflicht für die Wettterminalabgabe bestritten werde, enthält die zugehörige Beschwerdevorentscheidung eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Notifizierungspflicht des WWAG. November und Dezember 2016 Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wettterminalabgabe für November 2016 (31.10.2016) und Dezember 2016 (30.11.2016) war somit zwar der erstangefochtene Bescheid (bzw ein inhaltsgleicher Bescheid) schon erlassen und damit der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei grundsätzlich bekannt, dass nach Ansicht des Magistrates der Stadt Wien eine Steuerpflicht bestand. Die Begründung dieses Bescheides war jedoch nur allgemein gehalten. Die konkreten Bedenken betreffend eine allfällige Notifizierungspflicht des WWAG wurden von den beschwerdeführenden Parteien erstmals in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vorgetragen. Dass diese Bedenken vom Magistrat der Stadt Wien nicht geteilt wurden, ergab sich erst aus der im Dezember zugestellten Beschwerdevorentscheidung. Erst zu diesem Zeitpunkt war somit für die beschwerdeführenden Parteien klar, dass ihre Rechtsansicht vom Magistrat der Stadt Wien nicht geteilt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt allerdings nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Wettterminalabgabe für November 2016 am 31.10.2016 und Dezember 2016 am 30.11.2016. Den beschwerdeführenden Parteien war somit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wettterminalabgabe für die Monate November und Dezember die Rechtsansicht des Magistrates der Stadt Wien nicht bekannt. Es ist daher für diese Monate kein Säumniszuschlag festzusetzen, weil die der Selbstberechnung zugrunde liegende Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht in einem Maße unvertretbar war, dass ein grobes Verschulden an der Säumnis vorgelegen wäre. Die Beschwerde erweist sich insoweit als berechtigt. Jänner bis Juni 2017 Im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Wettterminalabgab für die Monate Jänner bis Juni 2017 war den beschwerdeführenden Parteien durch die im Dezember 2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung die Rechtsansicht des Magistrates der Stadt Wien bereits bekannt. Für die beschwerdeführenden Parteien bestanden daher nach dem oben Gesagten ausreichend Anhaltspunkte, ihre Rechtsansicht anzuzweifeln. Die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien war damit in einem Maße unvertretbar, dass ein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt. Die Voraussetzungen des § 217 Abs 7 BAO sind daher nicht erfüllt, eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages für die Zeiträume Jänner bis Juni 2017 ist daher nicht möglich. Die Beschwerde erweist sich damit für diese Zeiträume als unbegründet. Ergebnis: Der zweitangefochtene Bescheid ist insoweit zum Vorteil der beschwerdeführenden Parteien abzuändern. Die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid ist insoweit abzuweisen.   Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob das WWAG notifizierungspflichtig ist, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist daher zulässig.   Die Beschwerden sind daher, soweit sie die Vorschreibung von Wettterminalabgabe betreffen, als unbegründet abzuweisen. Soweit die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid die Auferlegung eines Säumniszuschlages betrifft, ist der Beschwerde Folge zu geben.     Wien, am 28. August 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400062/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400062.2017
Stammnummer
120387
Gültig
28.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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