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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400062/2017

1. Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) nicht notifizierungspflichtig; 2. Säumniszuschlag vertretbare Rechtsansicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400062/2017vom 28.08.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden 1. der D****, [Adresse_1], 2. der E****, [Adresse_2] und 3. der G****, [Adresse_3], alle vertreten durch T**** Rechtsanwälte OG, [Adresse_6], gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, 1. vom 13.10.2016, MA 6/ARL - ****1/16E, 2. vom 2.1.2017, MA 6/ARL - *****2/16E und 3. vom 24.7.2017, MA 6/ARL - *****3/17E betreffend ad 1. Wettterminalabgabe für die Zeiträume September und Oktober 2016, ad 2. Wettterminalabgabe sowie Säumniszuschlag für die Zeiträume November und Dezember 2016 und ad 3. Wettterminalabgabe sowie Säumniszuschlag für die Zeiträume Jänner bis Juni 2017, nach einer am 12. Dezember 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:   Die Beschwerden gegen den erstangefochtenen und gegen den drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen. Der erstangefochtene und der drittangefochtene Bescheide bleiben unverändert. Der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird teilweise Folge gegeben und die Festsetzung des Säumniszuschlages für die Monate November und Dezember 2016 behoben. Im Übrigen, somit betreffend Wettterminalabgabe für die Zeiträume November und Dezember 2016 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.   Entscheidungsgründe Die erstbeschwerdeführende Partei ist Aufstellerin mehrerer Wettterminals. Die zweitbeschwerdeführende Partei ist Eigentümerin dieser Wettterminals. Die drittbeschwerdeführende Partei ist Inhaberin der für das Halten der Wettterminals benutzten Raumes. Mit dem erstangefochtenen Bescheid schrieb der Magistrat der Stadt Wien gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei als Aufstellerin, der zweitbeschwerdeführenden Partei als Eigentümerin und der drittbeschwerdeführenden Partei als Inhaberin des für das Halten der Wettterminals benutzten Raumes gemäß § 3 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes (idF: WWAG) für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien, nämlich an den Standorten [Adresse_4] (elf Terminals) und [Adresse_5] (acht Terminals), für September und Oktober 2016 eine Wettterminalabgabe von insgesamt 13.300,00 Euro vor. Weiters wurde ein Säumniszuschlag von 2% festgesetzt. In der Begründung führte der Magistrat der Stadt Wien, soweit für das Verfahren relevant, zusammengefasst aus, die erstbeschwerdeführende Partei habe die oben genannten Standorte bekanntgegeben, an denen sie mit den weiteren Gesamtschuldnern, der zweitbeschwerdeführenden und der drittbeschwerdeführenden Partei im September und Oktober 2016 im Gebiet der Stadt Wien mehrerer Wettterminals betrieben habe. Nachdem die Steuerpflicht bestritten werde, sei die Abgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzten gewesen. Als Grundlage für die Festsetzung habe die von der erstbeschwerdeführenden Partei bekanntgegebene Anzahl von Wettterminals an den jeweiligen Standorten gedient. Gemäß § 4 Abs 1 WWAG sei die Unternehmerin oder der Unternehmer abgabepflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer iSd Gesetzes sei jede bzw jeder, in deren bzw dessen Namen oder auf deren bzw dessen Rechnung das Wettterminal gehalten werde. Seien zwei oder mehrere Unternehmerinnen oder Unternehmer (Mitunternehmerinnen oder Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner abgabepflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Wettterminals gälten als Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldner. Die Wettterminalabgabe betrage gemäß § 3 WWAG je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 350,00 Euro, die Wettterminalabgabe betrage daher im Streitfall insgesamt den oben genannten Betrag. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde. Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher er der Beschwerde insoweit Folge gab, als er die Festsetzung des Säumniszuschlages behob. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführenden Parteien stellten einen Vorlageantrag.   Mit dem zweitangefochtenen und mit dem drittangefochtenen Bescheid schrieb der Magistrat der Stadt Wien - mit im Wesentlichen gleicher Begründung - gleichfalls gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei als Aufstellerin, der zweitbeschwerdeführenden Partei als Eigentümerin und der drittbeschwerdeführenden Partei als Inhaberin des für das Halten der Wettterminals benutzten Raumes gemäß § 3 WWAG für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien an den bereits oben genannten Standorten für November und Dezember 2016 bzw für Jänner bis Juni 2017 eine Wettterminalabgabe von insgesamt 13.300,00 Euro bzw insgesamt 39.900,00 Euro vor. Weiters wurde jeweils gleichfalls ein Säumniszuschlag von 2% festgesetzt. Auch gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils Beschwerde. Der Magistrat der Stadt Wien erließ jeweils eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, wobei er in der Begründung betreffend den Säumniszuschlag ausführte, der unterlassenen Selbstbemessung sei keine vertretbare Rechtsansicht zugrunde gelegen. Den beschwerdeführenden Parteien sei die Rechtsansicht des Magistrates der Stadt Wien durch die bereits erfolgten Abgabenfestsetzungen für Vorzeiträume bekannt gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien stellten jeweils einen Vorlageantrag.   Standpunkte der Parteien: Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien: Die beschwerdeführenden Parteien vertreten zusammengefasst den Standpunkt, beim WWAG handle es sich um eine technische Vorschrift, welche nach den Vorschriften der RL 2015/1535 vom 9.9.2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (idF RL 2015/1535) bzw des Wiener Notifizierungsgesetzes (idF: WNotifG) bei der Europäischen Kommission notifiziert hätte werden müssen. Dies sei tatsächlich jedoch nicht geschehen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH führe die fehlenden Notifizierung einer notifizierungspflichtigen Norm dazu, dass diese Bestimmung dem Einzelnen nicht entgegen gehalten werden könne (EuGH 30.4.1996, Rs C-194/94, CIA Security International SA, Rn 54; EuGH 10.10.2014, Rs C-307/13, Ivansson, Rn 48). Diese Rechtsprechung habe der EuGH erst jüngst in der Rechtssache "Ince" (EuGH 4.2.2016, Rs C-336 /14, Ince, Rn 64) bekräftigt. Er habe erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Notifizierung von technischen Vorschriften dazu führe, dass diese technischen Vorschriften (im Streitfall: die Wettterminaldefinition) einem Einzelnen nicht entgegengehalten werden könne. Im Streitfall sei keine Notifizierung der Vorschriften des WWAG erfolgt. Dementsprechend dürften diese einem Einzelnen auch nicht entgegengehalten werden. Dies habe zur Folge, dass auch der Sachverhalt, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpfe, nämlich das Halten von Wettterminals (§ 1 WWAG), nicht erfüllt sein könne. Mangels Erfüllung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts sei die Wettterminalabgabe zu Unrecht vorgeschrieben worden. Beim WWAG handle es sich zusammengefasst aus folgenden Gründen um eine technische Vorschrift: .) Es handle sich bei der Definition des Wettterminals in § 2 Z 1 WWAG um eine technische Spezifikation iSd § 2 Z 3 WNotifG. .) Es handle sich der Definition des Wettterminals in § 2 Z 1 WWAG um eine Vorschrift betreffend Dienste iSd § 2 Z 5 und Z 2 WNotifG. .) Es handle sich beim WWAG um sonstige Vorschriften iSd § 2 Z 4 WNotifG. .) Es handle sich beim WWAG um eine technische De-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG. .) Es handle sich beim WWAG um Rechts-und Verwaltungsvorschriften iSd § 2 Z 6 WNotifG. Nach der Legaldefinition des § 2 Z 1 WWAG sei ein Wettterminal "eine Wettannahmestelle an einen bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw eine Buchmacher oder einer Totalisateurin oder einem Totalisateur verbunden" sei und "einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette" ermögliche. Das in Umsetzung der RL 2015/1535 ergangene WNotifG sehe in seinem § 1 Abs 1 vor, dass Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand hätten, einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen seien. Dieses Verfahren müsse vor Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung durchgeführt werden.   Technische Vorschrift iSd § 2 Z 6 WNotifG: Bei der Legaldefinition des Wettterminals in § 2 Z 1 WWAG handle es sich um eine technische Vorschrift iSd § 2 Z 6 WNotifG. Es könnten zwei Arten von technischen Vorschriften unterschieden werden, nämlich: a. technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung eines Erbringers von Diensten im Land Wien verbindlich seien sowie b. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder die Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werde.   Technische Spezifikation iSd § 2 Z 3 WNotifG Die Legaldefinition des § 2 Z 1 WWAG bestimme, was unter einem Wettterminal zu verstehen sei. Um das Vorliegen einer technischen Spezifikation bejahen zu können, müssten Merkmale für ein Erzeugnis vorgeschrieben werden. Bei einem Wettterminal handle es sich um ein gewerblich hergestelltes Erzeugnis, dessen Merkmale, insbesondere das Vorhandensein einer Datenleitung und die Schaffung von technischen Möglichkeiten, die den Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme ermöglichten, in § 2 Z 1 WWAG beschrieben seien. Notifizierungspflichtig seien alle Vorschriften, die technische Festlegungen für Produkte (Erzeugnisse) träfen. Die Legaldefinition des Wettterminals iSd § 2 Z 1 WWAG falle jedenfalls darunter, weil technische Festlegungen hinsichtlich Wettterminals getroffen würden. Diese Legaldefinition sei unabhängig von Begriff des Wettterminals gemäß § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz, sie gehe über diesen hinaus, weil das Wiener Wettengesetz nur auf Wettterminals abstelle, für die eine Bewilligung vorliege. Die Abgabenpflicht nach dem WWAG falle hingegen unabhängig von einer Bewilligung an. Der Magistrat der Stadt Wien gehe davon aus, dass die Legaldefinition des Wettterminals keine technische Vorschrift sei, da sie keine Erzeugnismerkmale vorschreibe, sondern lediglich die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht festlege. Notifizierungspflichtig seien nicht Rechtsvorschriften, die Merkmale für das Erzeugen eines Produktes vorschrieben, sondern alle Vorschriften, die technische Festlegungen für Produkte (Erzeugnisse) träfen. Die Legaldefinition von Wettterminals falle jedenfalls darunter, weil technische Festlegungen hinsichtlich Wettterminals getroffen würden (Standort, Datenleitung Teilnahmemöglichkeit an einer Wette) und gehe über die den Begriff des Wettterminals nach dem Wiener Wettengesetz hinaus. Der Begriff der technischen Spezifikation sei sehr weit zu verstehen, wenn unter anderem eine Vorschrift über die Verkaufsbezeichnung darunter zu subsumieren sei. Es liege nicht nur dann eine technische Spezifikation vor, wenn zB technische Details für das Erzeugnis festgelegt werden, es genüge, wenn Merkmale für das Produkt ("Produktmerkmale") festgelegt würden. Dies sei im Streitfall gegeben (Standort, Datenleitung, Wettteilnahmemöglichkeit). Notifizierungspflichtig seien daher nicht nur Rechtsvorschriften, die Merkmale für das Erzeugen eines Produktes vorschrieben, sondern alle Vorschriften die technische Festlegungen für Produkte (Erzeugnisse) träfen. An die Notifizierung des Wiener Wettengesetzes könne nicht angeknüpft werden, weil § 2 Z 1 WWAG eine eigenständige Definition enthalte und somit unabhängig vom Wiener Wettengesetz sei. Rechtlich oder de facto verbindlich: Liege eine technische Spezifikation vor, müsse deren Beachtung gemäß § 2 Z 6 WNotifG rechtlich oder de facto verbindlich sein. Technische De-facto-Vorschriften seien dabei insbesondere technische Spezifikationen, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden seien, die auf die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss hätten, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen förderten. Die Wettterminaldefinition (technische Spezifikation) sei mit steuerlichen Maßnahmen verbunden (der Wettterminalabgabe) die auf die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss hätten (eine hohe Besteuerung führe dazu, dass Wetten nicht mehr über Wettterminals angeboten würden), indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen förderten. Bei der Wettterminaldefinition des WWAG handle es sich daher um eine technische De-facto-Vorschrift, deren Beachtung für die Erbringung eines Dienstes im Land Wien verbindlich sei.   Vorschrift betreffend Dienste iSd § 2 Z 5 WNotifG Die Wettterminaldefinition des § 2 Z 1 sei weiters eine Vorschrift betreffend Dienste gemäß § 2 Z 5 WNotifG, somit eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in § 2 Z 2 WNotifG genannten Diensten (Dienstleistungen der Informationsgesellschaft) und über deren Betreibung. Der Betrieb von Glücksspielautomaten sei ohne Zweifel als Dienstleistung zu qualifizieren (EuGH Rs Anomar). Auch die Tätigkeiten im Lotteriewesen seien unter den Begriff der Dienstleistung einzuordnen (EuGH Rs Schindler). Es liege kein sachlicher Grund vor, den Betrieb von Wettterminals anders zu beurteilen, diese Tätigkeit falle ebenfalls unter die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr. Die Absicht des WWAG bestehe gerade darin, das Anbieten der Dienstleistung, also das Betreiben von Wettterminals, weitestgehend zurückzudrängen. Primärer Zweck sei nicht die Besteuerung eines am Markt angebotenen Produkts, sondern das Angebot insgesamt zu dezimieren (vgl Initiativantrag: "um diese Form der Wetten zurückzudrängen"). Der Magistrat der Stadt Wien stehe auf dem Standpunkt, dass die Wettterminalabgabe primär auf Grund des Finanzbedarfs eingeführt worden sei und dass das Land Wien von seinem Abgabenerfindungsrecht Gebrauch habe machen wollen; dass damit zusätzliche Lenkungseffekte verbunden seien schade nicht. Die Begründung des Initiativantrages zeige jedoch, dass Gegenteiliges der Fall sei. Wenn durch die Besteuerung mit der Wettterminalabgabe Wettkunden vom Wetten abgehalten würden liege dies laut Initiativantrag "genau in der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Absicht des Gesetzgebers". Dies zeige, dass der Gesetzgeber gerade beabsichtigt habe, in die Dienstleistungsfreiheit ("Halten von Wettterminals") einzugreifen. Die Zahl der Bewilligungsinhaber sei stark zurückgegangen. Es sei damit evident, dass durch das WWAG in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen werde. Durch die Besteuerung des Haltens von Wettterminals werde daher direkt auf die Dienste der Informationsgesellschaft abgezielt. Sie wirkte sich daher nicht nur "indirekt oder im Sinne eines Nebeneffektes auf Dienste" (§ 2 Z 5 letzter Absatz WNotifG) aus. Der Magistrat der Stadt Wien stehe weiters auf dem Standpunkt, die Wettterminalabgabe entspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Die Ausführungen im Initiativantrag - insbesondere hinsichtlich der Zurückdrängung der Wettterminals - beträfen daher laut Magistrat der Stadt Wien die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in Bezug auf die Wahl des Steuergegenstandes (Halten eines Wettterminals in Ergänzung zur Vergnügungssteuer auf Geldspielapparate in Konsequenz des Erkenntnisses des VfGH VfSlg 19.638/2012 und die Höhe der Abgabe). In diesem Erkenntnisse sei es insbesondere um Kompetenzfragen gegangen sowie um die Frage, ob eine gleichheitswidrige Besteuerung - vor allem hinsichtlich der Höhe der Abgabe - vorliege. Das Beschwerdevorbringen im Streitfall ziele jedoch darauf ab, dass der Notifizierungspflicht nicht entsprochen worden sei. Dies sei nicht Gegenstand des genannten Erkenntnisses des VfGH gewesen. Daher sei dieses Erkenntnis insoweit unerheblich. Nach der Definition des § 2 Z 5 WNotifG gelte eine Vorschrift als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstelle. Hingegen sei eine Vorschrift nicht als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirke. Eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft sei jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Wetten Dienstleistungen und unterfielen der Dienstleistungsfreiheit (EuGH Rs Carmen Media). Es liege daher im Streitfall ein Dienst iSd § 2 Z 2 WNotifG vor, die Wettterminaldefinition sei eine Vorschrift betreffend Dienste iSd § 2 Z 5 WNotifG. Der Magistrat der Stadt Wien verkenne mit seiner Ansicht, dass Steuergegenstand nicht der Wettabschluss bzw die Wettvermittlung, sondern das Halten eines Gerätes sei, dass die beschwerdeführenden Parteien insbesondere auf den Begriff "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" eingegangen sein und das Vorliegen eines Dienstes (nämlich das Betreiben eines Wettterminals), der gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz erbracht werde, bejaht hätten. Zum anderen verkenne der Magistrat der Stadt Wien, dass unter Dienstleistung auch das "Halten" eines Wettterminals falle. "Halten" sei als Überbegriff zu verstehen und umfasse sowohl das "Aufstellen" als auch den "Betrieb". Dass sich manche Landesgesetzgeber für den Begriff "Halten" entschieden hätten, liege daran, dass man so Unklarheiten bei der Besteuerung bzw die Umgehung einer Steuerpflicht (zB Wettterminal war nicht elektronisch verbunden und wurde somit nicht betrieben) vermeiden habe wollen. "Aufstellen" solle daher nur als Auffangtatbestand dienen, wohingegen der "Betrieb" den eigentlichen Tatbestand darstelle. Auch der Begriff "Halten" meine eine Dienstleistung, zumal er primär an den Begriff "Betrieb" anknüpfe. Der Magistrat der Stadt Wien habe somit Recht, wenn er ausführe, dass Steuergegenstand nicht der Wetterbeschluss bzw die Wettvermittlung, sondern das Halten eines Gerätes sei, gleichzeitig verkenne er aber, dass das Halten eines Gerätes ebenfalls als Dienstleistung zu qualifizieren sei. Der Steuergegenstand "Halten von Wettterminals" stelle eine Dienstleistung dar. Der EuGH habe judiziert, dass die Tätigkeit des Betriebs von Glücksspielautomaten unabhängig davon, ob sie sich von den die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb derartiger Geräte betreffenden Tätigkeiten trennen lasse, als Dienstleistung iSd Vertrags zu qualifizieren sei (Rs Anomar). Auch Tätigkeiten im Bereich des Lotteriewesens seien unter den Begriff der Dienstleistung zu subsumieren (Rs Schindler). Es sei dabei nicht relevant, dass es bei dem erwähnten Judikat nicht um die Besteuerung von Wettterminals gehe, es gehe um den Begriff der Dienstleistung und dass der Betrieb von Wettterminals darunterfallen. Rechtlich oder de facto verbindlich: Liege eine Vorschrift betreffend Dienste vor, müsse deren Beachtung rechtlich oder de facto verbindlich sein. Technische De-facto-Vorschriften seien dabei insbesondere Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden seien, die auf die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss hätten indem sie die Einhaltung dieser Vorschriften betreffend Dienste förderten. Die Wettterminaldefinition sei mit der Wettterminalabgabe verbunden, die auf die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss hätte (eine hohe Besteuerung führe dazu, dass Wetten nicht mehr über Wettterminals angeboten würden), indem sie die Einhaltung dieser Vorschriften betreffend Dienste förderten. Es handelt sich daher bei der Wettterminaldefinition des § 2 Z 1 WWAG um eine technische Vorschrift iSd § 2 Z 6 WNotifG.   Technische de facto Vorschrift iSd §§ 2 Z 7 WNotifG Der Magistrat der Stadt Wien verneine das Vorliegen einer technischen De-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG mit der Begründung, dass diese nicht mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden seien, die die Einhaltung einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschriften oder Vorschrift betreffend Dienste förderten Durch die Besteuerung werde jedoch insbesondere die Einhaltung einer Vorschrift betreffend Dienste gefördert. Dadurch solle das Angebot an Wettterminals am Markt zurückgedrängt werden. Somit werde in den freien Dienstleistungsverkehr eingegriffen. Es schade nicht, dass die Besteuerung bewilligte und nicht bewilligte Wettterminals gleichermaßen treffe. Wäre allerdings eine Besteuerung lediglich für nicht bewilligte Wettterminals vorgesehen, läge kein Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr vor, weil durch eine solche Besteuerung nur die Zurückdrängung dieser Wettterminals bewirkt würde; bewilligte Wettterminals unterlägen iSd freien Dienstleistungsverkehrs dann keiner Beschränkung. Dies sei aber im Streitfall nicht gegeben.   Sonstige Vorschrift iSd § 2 Z 4 WNotifG: Die Wettterminaldefinition des § 2 Z 1 WWAG sei als sonstige Vorschrift iSd § 2 Z 4 WNotifG zu qualifizieren. Denn das WWAG sei als spielerschutzfördernde Maßnahme eingeführt worden. Da die Abgabenpflicht bereits für das Halten eines Wettterminals anfalle, habe sie jedenfalls Einfluss auf den Gebrauch und somit den Lebenszyklus des Erzeugnisses. Es solle nämlich das Angebot an Wetten über Wettterminals aufgrund des vermeintlich höheren Suchtpotenzials zurückgedrängt werden. Dadurch werde insoweit Einfluss auf die Vermarktung von Wettterminals genommen, als die Anzahl des Angebots an Wettterminals verringert werden solle. Es sei somit auch das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Beeinflussung" iSd § 2 Z 4 WNotifG erfüllt. Eine solche wesentliche Beeinflussung sei das erklärte Ziel des Landesgesetzgebers gewesen. Rechtlich oder de facto verbindlich: Liege eine sonstige Vorschrift vor, müsse deren Beachtung rechtlich oder de facto verbindlich sein. Eine technische De-facto-Vorschrift liege auch dann vor, wenn eine sonstige Vorschrift, mit steuerlichen Maßnahmen verbunden sei, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss hätten, indem sie die Einhaltung dieser sonstigen Vorschriften förderten. Es liege eine sonstige Vorschrift vor, weil die Vorschrift der Besteuerung (§ 3 WWAG: steuerliche Maßnahme), die eine Zurückdrängung von Wettterminals bewirken solle, zum Schutz der Verbraucher (erhöhte Suchtgefahr bei Wettterminals) erlassen worden sei. Auch sei durch die Besteuerung der Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen des Produkts insoweit betroffen, als sie - durch die beabsichtigte Zurückdrängung - gezielt Einfluss auf den Gebrauch haben solle. Der Magistrat der Stadt Wien habe argumentiert, es liege keine wesentliche Beeinflussung vor, weil die beschwerdeführenden Parteien auch nach Inkrafttreten des WWAG ungefähr die gleiche Anzahl an Wettterminals betreiben würden. Dieses Argument sei nicht verallgemeinerungsfähig. Aus dem Umstand, dass in etwa die gleiche Anzahl an Wettterminals betrieben würde, könne gerade nicht auf die Gesamtsituation des Marktes geschlossen werden. Tatsächlich sei es so, dass sich die Anzahl der Bewilligungsinhaber seit Inkrafttreten des WWAG von mehr als 30 Bewilligungsinhaber auf sieben reduziert habe. Der Behauptung, dass keine wesentliche Beeinflussung vorliege, könne somit nicht gefolgt werden. Rechts-und Verwaltungsvorschriften iSd § 2 Z 6 WNotifG: Gemäß § 8 Abs 1 WWAG seien Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zur € 42.000 zu bestrafen (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen). Diese Bestimmung führe im Ergebnis dazu, dass die Erbringung eines Dienstes, nämlich einer Wettdienstleistung über einen Wettterminal ohne Bezahlung der Abgabe verboten sei. Es handle sich daher um eine Rechtsvorschrift iSd § 2 Z 6 WNotifG, mit der die Erbringung eines Dienstes verboten werde. Die Strafbestimmung des § 8 WWAG unterwerfe bereits das Halten von Wettterminals einer Abgabenpflicht. Es werde dadurch nicht nur der frei Dienstleistungsverkehr sondern auch der frei Warenverkehr beschränkt. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten Interesse daran gehabt hätten oder hätten, in Österreich Glücksspiel anzubieten.   Fehlende Notifizierung: Die fehlende Notifizierung einer notifizierungspflichtigen Norm führe nach der Rechtsprechung des EuGH dazu, dass diese Bestimmung dem Einzelnen nicht entgegen gehalten werden dürfe (Rs CIA Security International SA, Rs Ivansson, Rs Ince). Dies habe zur Folge, dass der Sachverhalt, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpfe, nämlich das Halten von Wettterminals (§ 1 WWAG), nicht erfüllt sein könne.   Notifizierung als Selbstzweck: Die Notifizierung ermögliche der europäischen Kommission die Prüfung und Beurteilung, ob eine nationale Vorschrift die Grundfreiheiten beeinträchtige. Die Notifizierungspflicht zu verneinen, weil nach Meinung der nationalen Behörde ohnehin keine Verletzung der Grundfreiheiten vorliege, zäume das Pferd vom Schwanz auf.   Säumniszuschlag: Gemäß § 217 Abs 7 BAO bestehe die Möglichkeit, auf Antrag des Abgabepflichtigen den Säumniszuschlag herabzusetzen bzw gar nicht festzusetzen, wenn dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Ein grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden oder bloß leichte Fahrlässigkeit vorliege. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn der (nach Ansicht der Behörde: fehlerhaften) Selbstberechnung der Abgabe eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liege. Selbst wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegende Rechtsansicht unvertretbar sein sollte, wäre dies für die Anwendung des § 217 Abs 7 BAO nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit schädlich. Die Selbstberechnung der Abgabe mit null beruhe auf dem WNotifG. Nicht notifizierte technische Vorschriften dürften dem Einzelnen nicht entgegen gehalten werden. Der UFS habe in einer näher genannten Entscheidung in einem solchen Fall ein grobes Verschulden verneint. Mangels Notifizierung sei der Sachverhalt, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpfe, nicht verwirklicht worden. Die beschwerdeführenden Parteien treffe somit kein grobes Verschulden an einer allenfalls unrichtigen Selbstberechnung der Wettterminalabgabe und der daraus resultierenden Säumnis bei der Entrichtung. Für die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge könne es nicht darauf ankommen, ob die Abgabenbehörde eine andere Rechtsansicht als der Abgabepflichtige habe und ob sie dies diesem auch zu erkennen gebe. Dies sei nämlich in jedem Beschwerdeverfahren der Fall. Nach dieser Rechtsansicht wären also Säumniszuschläge immer berechtigt. Richtigerweise komme es darauf an, ob die Rechtsansicht des Abgabepflichtigen bei objektiver Betrachtung vertretbar sei. Dies habe der Magistrat der Stadt Wien bereits in 52 Verfahren (betreffend die erstangefochtenen Bescheide) bejaht.   Verfassungswidrigkeit des WWAG: Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterlägen, seien vor Beschlussfassung im Landtag dem Amt der Landesregierung zur erforderlichen Notifizierung zu übermitteln (§ 5 Abs 2 WNotifG). Eine Weiterleitung an den Landtag sei erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig. § 5 Abs 2 WNotifG sei eine Verfassungsbestimmung, welche spezielle verfahrensrechtliche Vorschriften vorsehe. Nachdem die technische Vorschrift des § 2 Z 1 WWAG nicht gemäß § 5 Abs 2 WNotifG notifiziert worden sei, liege ein beachtlicher Verfahrensmangel vor, welcher das WWAG mit Verfassungswidrigkeit belaste. Die beschwerdeführenden Parteien regten daher an, das Bundesfinanzgericht möge sein Verfahren unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung stellen, wobei insbesondere die Aufhebung des WWAG beantragt werden möge.   Anregung auf Vorlage an den EuGH: Die beschwerdeführenden Parteien regten weiters an, das Bundesfinanzgericht möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung folgender Fragen an den EuGH stellen: "1. Stellt eine Vorschrift, welche die Definition eines Wettterminals enthält, an dessen Halten der Gesetzgeber eine Abgabenpflicht knüpft, eine technische Vorschrift dar, die gemäß Art 5 der "Richtlinie (EU) 2015/1535 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft" notifiziert werden muss? 2. Darf die in Frage 1 erwähnte Definition eines Wettterminals, an dessen Halten der Gesetzgeber eine Abgabenpflicht knüpft, im Falle der Verletzung der Notifizierung dem Einzelnen entgegengehalten werden?"   Rechtsansicht des Magistrates der Stadt Wien: Der Magistrat der Stadt Wien vertritt zusammengefasst folgende Rechtsansicht:   Technische Spezifikation iSd § 2 Z 2 WNotifG: Bei der Legaldefinition des Wettterminals im WWAG handle es sich nicht um eine technische Vorschrift, da sie keine Erzeugnismerkmale vorschreibe. Vielmehr würden lediglich die Abgabepflicht bzw in Zusammenschau mit dem Abgabentatbestand des § 1 WWAG die Voraussetzungen für die Abgabepflicht festgelegt. Es handelt sich somit um Abgabenvorschriften. Die Wettterminaldefinition stelle keine Zulassung-, Verwendung- oder Vermarktungsvorschrift dar. Daher ergäben sich auch keine Einschränkungen des freien Warenverkehrs. Da keine Erzeugnismerkmale normiert würden handle es sich auch nicht um eine technische De-facto-Vorschrift. Selbst bei Annahme einer solchen wäre diese nicht mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden, die die Einhaltung einer technischen Spezifikation oder Vorschriften betreffend Dienste förderten. Das WWAG diene als spielerschutzfördernde Regelung und unterliege daher der Ausnahme für Systeme sozialer Sicherheit. Die Wettterminalabgabe besteuere nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung, lege jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst fest. Der Begriff "technische Spezifikation setze nach der Rechtsprechung voraus, dass sich die nationale Maßnahme auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche beziehe und daher eines der Merkmale für Erzeugnis vorschreibe (EuGH Rs M. und S.). Wenn eine nationale Maßnahme Voraussetzungen für die Gründung von Unternehmen - wie Bestimmungen die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machten - vorsehe, stellten diese Voraussetzungen keine technischen Spezifikationen dar (EuGH Rs Lindberg). Nachdem weder die Legaldefinition des § 2 Z 1 WWAG noch die Regelung des Abgabentatbestand in § 1 WWAG eine Zulassung-, Verwendung- oder Vermarktungsvorschrift darstellten, ergäben sich auch keine Einschränkungen des freien Warenverkehrs (VwGH 2011/07/0012 zum Altlastenbeitrag als Abgabe, der nicht den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffe). Mit der Wettterminaldefinition erfolge keine technische Festlegung von Produktmerkmalen, Dienstleistungen oder dergleichen. Es handle sich nicht um eine gesetzliche Regelung der Produktgestaltung, -vermarktung etc, sondern um eine tatbestandsmäßige Anknüpfung an bestehende, in der Realität vorliegende Sachverhaltselemente, nämlich das Halten von Geräten zum Zweck von Wettvermittlungen bzw Wettabschlüssen, wobei die Geräte selbst nicht technisch spezifiziert, sondern lediglich einer Steuer unterworfen würden. Es erfolge daher weder eine Einschränkung auf die Verwendung bestimmter Geräte, noch eine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung der Geräte zu einem ausschließlichen Zweck. Es gehe sohin nicht um die Frage der Regelung eines Bewilligung- bzw Konzessionssystems bzw einer behördlichen Regelung einer Tätigkeit, sondern ausschließlich um eine Besteuerung einer Tätigkeit.   Vorschrift betreffend Dienste iSd § 2 Z 2 und Z 5 WNotifG: Die Wettterminaldefinition im WWAG stelle keine Regelung betreffend Dienste dar. Die Legaldefinition des § 2 Z 1 WWAG und der Abgabentatbestand des § 1 WWAG zielten weder auf den Zugang zu den Diensten, noch stellten sie auf spezielle Bedingungen für deren betreiben ab. Eine speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielende Regelung liege somit nicht vor. Wenn überhaupt eine Auswirkung auf die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der RL 2015/1535 vorliege, wäre diese lediglich indirekt und im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste zu sehen, die nicht vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 erfasst seien. Der Magistrat der Stadt Wien verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des EuGH Rs Ince. Nach der Rechtsprechung des EuGH werde nicht einmal die Normierung einer Erlaubnispflicht oder sonstiger Voraussetzungen für die Niederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen als Vorschrift betreffend Dienste gewertet (EuGH Rs M. und S.). Aufgrund der Anzahl der in Wien gehaltenen Wettterminals liege auch keine wesentliche Beeinflussung in Bezug auf die Art und die Vermarktung dieser Erzeugnisse vor. Da keine Dienste der Informationsgesellschaft besteuert würden, liege keine technische Vorschrift vor. Es werde nicht der Zugang zu Diensten oder deren Betrieb geregelt. Die Steuer ziele darauf auch nicht ab, sie bezwecke nicht die Förderung von Diensten der Informationsgesellschaft oder etwa deren Zurückdrängung. Steuerobjekt sei nicht der Wettabschluss bzw die Wettvermittlung, sondern das Halten eines Gerätes. Der Steuersatz sei mit fixen Monatsbeträgen festgesetzt, sohin unabhängig von der Intensität der Inanspruchnahme und unabhängig vom Abschluss bzw von der Vermittlung der einzelnen Wetten. Die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung. Dieses Kriterium sei das Wesen einer jeden Abgabe. Mit einer Abgabe könnten verfassungsrechtlich zulässig zusätzlich zur fiskalischen Zielsetzung auch noch andere Zwecke (zB Lenkungszwecke) verfolgt werden. Die mit jeder Steuer verbundene Eingriffswirkung, die sich auch in einer Zurückdrängung der Geräte bemerkbar machen könne, weil die Geräte etwa aus Sicht des jeweiligen Unternehmers nicht mehr finanziell lukrativ genug seien, sei vom Gesetzgeber gegenständlich als sachlich gerechtfertigt gewertet worden. Die Zurückdrängung der Wettterminals sei jedoch nicht der Hauptzweck der Abgabe gewesen, sondern eine eventuell eintretende Nebenfolge und hänge dies auch von den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionen und Vorstellungen des jeweiligen Steuerschuldners ab. Hauptzweck sei die Ausschöpfung des Abgabenerfindungsrechtes der Länder (VfSlg 19.638/2012) und die damit verbundene Abdeckung des bestehenden Finanzbedarfs der Stadt Wien gewesen. Die Einführung einer neuen Abgabe sei sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Ausgestaltung am Gleichheitssatz zu messen. Die Ausführungen im Initiativantrag bezögen sich auf die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in Bezug auf die Wahl des Steuergegenstandes (Halten eines Wettterminals in Ergänzung zur Vergnügungssteuer auf Geldspielapparate in Konsequenz des Erkenntnisses VfSlg 19.638/2012) und dessen Höhe. Aus dem genannten Erkenntnis seien vom Wiener Landesgesetzgeber auch die Argumente für die sachliche Rechtfertigung der Abgabe und deren Höhe entnommen worden. Weitere Argumente seien aus den anderen Bundesländerregelungen übernommen worden. Das Land Wien habe somit wie andere Bundesländer auch von seinem Abgabenerfindungsrecht Gebrauch gemacht und überdies einen geringeren Steuersatz als andere Bundesländer in Bezug auf die Besteuerung von Wettterminals und im Vergleich zur Wiener Glücksspielsautomatenabgabe gewählt. Der Finanzbedarf sei wie bei jeder Steuer vom Wiener Landesgesetzgeber als gegeben betrachtet und bekannt vorausgesetzt worden, weshalb sich dazu auch keine expliziten Ausführungen im Initiativantrag fänden. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um eine Abgabe zur Deckung des Finanzbedarfs Wiens handle. Initiativanträge wiesen zudem zumeist keine oder nur geringe Erläuterungen auf, gegenständlich vor allem zu Gleichheitsfragen. Das Urteil des EuGH Rs Anomar befasse sich nicht mit Fragen der Besteuerung von Glücksspielautomaten.   Sonstige Vorschrift iSd § 2 Z 4 WNotifG: Eine nationale Maßnahme könne nur dann als "sonstige Vorschrift" eingestuft werden, wenn sie eine "Vorschrift" darstelle, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen könne (EuGH Rs Fortuna ua). Es sei jedoch zu überprüfen, ob eine solche Maßnahme als "Vorschrift" für den Gebrauch des betreffenden Erzeugnisses einzustufen sei oder ob es sich vielmehr um eine nationale Maßnahme handle, die zur in Art 1 Nr. 11 der RL 98/34 angeführten Kategorie technischer Vorschriften gehöre. Welcher der beiden Kategorien technischer Vorschriften eine nationale Maßnahme angehöre, hänge von der Tragweite des Verbotes ab, das durch diese Maßnahme ausgesprochen werde (EuGH Rs Lindberg). Es handle sich mangels Normierung von Erzeugnismerkmalen auch nicht um eine sonstige Vorschrift, da diese nicht den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffe, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Normierung einer Abgabe weder die Zusammensetzung noch die Art eines Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen (können). Der Magistrat der Stadt Wien habe die Wettterminalabgabe keineswegs als sonstige Vorschrift nach den Notifizierungsbestimmungen qualifiziert. Eine Notifizierungspflicht sei nach eingehender Prüfung mangels Vorliegens einer technischen Vorschrift als nicht erforderlich erachtet worden.   Technische De-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG: Es handle sich beim WWAG und der Wettterminaldefinition des § 2 Z 1 WWAG auch nicht um eine technische De-facto-Vorschrift. Selbst bei Annahme einer solchen wäre diese nicht mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden, die die Einhaltung einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift oder Vorschrift betreffend Dienste förderten. Insbesondere sollten mit der Wettterminalabgabe nicht die Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes gefördert werden. Im Gegenteil würden mit der Wettterminalabgabe sämtliche Wettterminals belastet, unabhängig davon, ob diese nach dem Wiener Wettengesetz genehmigt worden oder genehmigungsfähig seien. Die Abgabepflicht regle keine technischen Erzeugnismerkmale der Wettterminals. Im Übrigen diene das WWAG auch als spielerschutzfördernde Regelung und unterliege somit der Ausnahme für Systeme der sozialen Sicherheit. Der EuGH habe festgestellt (EuGH Rs Berlington), dass dem Wortlaut der Bestimmung zufolge der Ausdruck "technische De-facto-Vorschriften" nicht die steuerlichen Maßnahmen selbst bezeichne, sondern die damit verbundenen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften. Folglich könnten steuerrechtliche Vorschriften, die von keinen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften begleitet würden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollten, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" bzw nicht als "technische Vorschriften" eingestuft werden. Die Wettterminalabgabe knüpfe nicht an eine bestimmte technische Spezifikation bzw sonstige Vorschriften an.   Rechts- und Verwaltungsvorschriften iSd § 2 Z 5 WNotifG: Das WWAG enthalte keine Erzeugnismerkmale und kein Verbot der Betreibung oder Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft. Die Nutzung der Wettterminals werde selbst bei Nichteinhaltung der Abgabepflicht oder bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verletzung abgabenrechtlicher Vorschriften nicht verboten, verhindert oder behindert. Der Magistrat zog in den Vorlageberichten bzw der Beschwerdevorentscheidung betreffend den erstangefochtenen Bescheid in Zweifel, ob die Dienstleistungen im Streitfall im Fernabsatz erbracht würden. Mit der Wettterminalabgabe werde das Halten eines Wettterminals und nicht ein Dienst bzw eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft oder eine sonstige Dienstleistung (zB der Abschluss eines Wettvertrages) besteuert. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalilsateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (VwGH 2013/17/0409). Das Halten von Wettterminals unterliege einer Steuer. Die Steuer stelle kein Verbot des Haltens dieser Geräte da, auch nicht bezüglich ihrer finanziellen Auswirkungen. Steuern stellten immer vermögensrechtliche Eingriffe dar, welche allerdings nicht per se unzulässig oder notifizierungspfllichtig seien, zumal das Steuerrecht grundsätzlich, bis auf einige Ausnahmen (zB im Bereich der indirekten Steuern wie der Mehrwertsteuer), unter Wahrung des Unionsrechts (zB Verbot der steuerlichen Diskriminierung, Grundfreiheiten des AEUV) Angelegenheit der Mitgliedstaaten sei. Ebenso wenig stellten Strafbestimmungen, die die Einhaltung der Steuerpflicht gewährleisten sollten, ein Verbot der besteuerten Tätigkeit, des Haltens eines Wettterminals, dar. Verbots- und Konzessionsregelungen bzw potentielle Beschränkungen der Waren- und Dienstleistungsfreiheit seien allenfalls im Wiener Wettengesetz enthalten, welches jedoch notifiziert worden sei. Das WWAG knüpfe aus Steuergerechtigkeitsüberlegungen nicht an den Begriff des Wiener Wettengesetzes an. Es wäre nicht sachgerecht, nur Wettterminals zu besteuern, welche einer Konzession oder sonstigen Bedingungen nach dem Wiener Wettengesetz bedürften bzw unterlägen, nicht hingegen jene, die nach dem Wiener Wettengesetz illegal oder verboten seien. In den meisten Fällen würden sich die vom WWAG und vom Wiener Wettengesetz erfassten Wettterminals jedoch ohnehin sachverhaltsmäßig decken. Überdies sei eine Auslegung nach Sinn und Zweck der RL 2015/1535 vorzunehmen, um nicht eine uferlose Anwendung und damit verbundene Rechtsunsicherheit zu bewirken, zumal in der heutigen Wirtschaft fast kaum ein Bereich ohne Bezug zu Diensten der Informationsgesellschaft bestehe und jede Steuer finanzielle Auswirkungen habe. Dieser Gedanke liege auch der engen Formulierung des Begriffes "Vorschrift betreffend Dienste (der Informationsgesellschaft)" in der RL zugrunde (Art 1 Abs 1 Buchst e RL 2015/1535). In der Rechtssache M. und S. habe der Generalanwalt bezüglich der Notifizierungsrichtlinie vor dem Hintergrund der negativen Folgen einer Unanwendbarkeit mehrfach für die Notwendigkeit einer einschränkenden Interpretation der Notifizierungsvorschriften im Hinblick auf die sonst übermäßige Rechtsunsicherheit, welche Maßnahmen tatsächlich notifizierungspflichtig seien, plädiert. Die Richtlinie sei keine Einladung, der Kommission absolut alles zu notifizieren. Diese Überlegungen gälten auch für den Streitfall. Die Wettterminalabgabe besteuere somit zusammengefasst nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung bzw das Halten von Wettterminals, lege jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst fest. Aufgrund der Anzahl der in Wien gehaltenen Wettterminals nach dem WWAG liege auch keine (wesentliche) Beeinflussung in Bezug auf die Zusammensetzung, die Art und die Vermarktung dieser Erzeugnisse vor. Die vom WWAG erfassten Lebenssachverhalte, die Besteuerung des Haltens von Wettterminals, seien im Ergebnis auch in gleichgelagerten Abgabenregelungen im Vorarlberg und der Steiermark enthalten, welche beim VfGH und beim VwGH angefochten worden seien. Beide Höchstgerichte hätten jedoch eine fehlende Notifizierung nicht moniert. Eine Notifizierung diene nicht einem Selbstzweck, sondern der Gewährleistung eines Binnenmarktes ohne Handelshemmnisse, somit der Gewährleistung der Grundfreiheiten (Erwägungsgründe der RL 2015/1535). Seien diese Grundfreiheiten bzw der Binnenmarkt nicht betroffen oder verletzt, könne auch keine Notifizierungspflicht bestehen.   Mündliche Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, es liege eine technische Vorschrift vor, die empfindlich hohe Abgaben und eine empfindlich hohe Verwaltungsstrafe für eine Dienstleistung vorschreibe und diese regulieren und unterbinden wolle. In anderen Bundesländern sei aus diesem Grund der Wettterminalbegriff notifiziert worden. Die Notifizierung des Wiener Wettengesetzes sei nicht ausreichend, selbst bei dessen Wegfall bliebe die eigenständige Definition des Wettterminals in WWAG bestehen. Es unterlägen dem WWAG zudem auch Wettterminals, die nicht dem Wettengesetz unterlägen. Es gebe mehrere Unterschiede in der Legaldefinition nach dem Wiener Wettengesetz und nach dem WWAG. Es kommen nicht nur darauf an, ob die Wettterminals bewilligt seien oder nicht. Wien habe die zweithöchste Wettterminalabgabe Österreichs. Nur in Vorarlberg sei diese höher. In vier Bundesländern gebe es gar keine Wettterminalabgabe. Die Legaldefinitionen seien überall notifiziert worden. Regelmäßig würden Vermittlungen zu Buchmachern vorgenommen, die gerade nicht vor Ort seien. Deshalb sei auch die Datenleitung Teil der Wettterminaldefinition. Der Landesgesetzgeber ziele gerade auf den Fernabsatz ab. Neben dem Halter und dem Kunden seien subsidiär zahlreiche weitere Personen für die Abgabe haftbar. Dies zeige, dass es nicht um das Verhältnis Halter und Kunde gehe. Der Kunde sei nicht haftbar. Die Erlaubnispflicht zum Betreiben eines Wettterminals begründe nach der Judikatur des EuGH nicht die Verpflichtung zur Notifizierung (Rs Ince). In Oberösterreich sei die letzte Novelle zum Lustbarkeitsabgabegesetz tatsächlich notifiziert worden. Gemäß § 4 WWAG sei jeder, in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Wettterminal betrieben werde Unternehmer und damit abgabepflichtig. Daher sei dies auch der Buchmacher. Wenn gesagt werde, es werde nicht eine Tätigkeit besteuert sondern nur das Halten, so sei das in etwa so wie wenn man keine Maut für das Benützen einer Autobahn einheben dürfe und stattdessen die Zufahrt auf die Autobahn besteuert würde. Der Überbegriff des "Haltens" umfasse die Tätigkeit des "Betreibens" (dies sei ein Unterfall des Haltens). Dies diene offensichtlich dazu, den Vollzug zu erleichtern, damit auch allenfalls nicht betriebsbereite Wettterminals besteuert werden könnten. Im Jahr 2016 habe in Oberösterreich eine Novellierung des Lustbarkeitsabgabegesetzes stattgefunden, dies im Zusammenhang mit 60 beim VfGH anhängigen Verfahren. Um die dabei zutage getretenen Probleme zu lösen habe der Gesetzgeber diese Novelle erlassen und notifiziert. Der EuGH habe sich in der Entscheidung Rs Anomar erstmals mit dem Betrieb von Glücksspielautomaten auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass es sich bei deren Betrieb um Dienstleistungen im Sinne der Verträge handle. Er habe in dieser Entscheidung den Betriebsbegriff sehr weit unter Dienstleistung erfasst. Der Begriff bzw das Wort Dienstleistung in der Notifizierungsrichtlinie (Dienstleistung der Informationsgesellschaft) sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu verstehen als beim Dienstleistungsbegriff im Sinn der Verträge. Daher sei die Entscheidung Rs Anomar in diesem Zusammenhang einschlägig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400062/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400062.2017
Stammnummer
120387
Gültig
28.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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