…ist, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Ob solche Ereignisse aus der Sicht des Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlung durch diese eintreten sollten, beschreibt die Ausbildung eines entsprechenden Tatplanes auf Seite des Finanzstraftäters mit zwei Extrempositionen: Einerseits…
…von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe besteht aber darin, dass bei der Bemessung des über den Finanzstraftäter in Form einer Geldstrafe zu verhängenden Sanktionsübels im Besonderen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden Bedacht zu nehmen ist (etwa in Form eines entsprechenden massiven Abschlages, siehe oben)…
…2009 nachgereicht, bei welchen aber - in Beibehaltung und Bekräftigung seines Tatplanes zur Abgabenvermeidung - in der Umsatzsteuererklärung die Zahllast mit lediglich € 18.862,98 und in der Einkommensteuererklärung keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit Ausnahme eines Betrages von € 500,00 angegeben waren. Er habe…
…beim Rücktritt im Sinne des § 16 StGB wird bei einem Rücktritt nach § 14 FinStrG keine Freiwilligkeit verlangt; der Finanzstraftäter kann daher den Entschluss zur Aufgabe der Tatausführung auch fassen in dem Fall, dass er befürchtet oder sogar weiß, dass er seinen Tatplan nicht erfolgreich ausführen…
…Verständnis von seiner Seite dergestalt, dass er sich selbst etwa durch sein rechtswidriges Vorgehen Eingangsabgaben ersparen würde, im Zweifel nicht beweisbar: Der Tatplan des Erstbeschuldigten hat offensichtlich darin bestanden, andere Personen rechtswidrig von den zu entrichtenden Eingangsabgaben zu entlasten bzw. seinen Eltern einen wirtschaftlichen Vorteil…
…des Finanzstraftäters liegenden Tatplan nicht zu den Abgabenbeträgen gehören sollte, welche er dem Fiskus vorenthalten wollte: Im Gegenteil wollte er sich eigentlich unauffällig verhalten, um die Abgabenbehörde nicht auf sich aufmerksam zu machen; wenngleich finanzielle Engpässe dann bei Fälligkeit ad hoc eine anderartige Entscheidung des…
…der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für das III. Quartal 2014 zu erschließen; im Übrigen war der Tatplan des Finanzstraftäters wohl auf eine dauerhafte Abgabenvermeidung ausgerichtet. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen…
…die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. In Anbetracht der oben dargelegten nachträglichen Offenlegungen der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben ist ein Tatplan des Beschuldigten in Richtung einer dauerhaften Abgabenvermeidung nicht erschließbar. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß …
…Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung vor, ergäbe sich ein Ausgangswert von € 68.000,00 an Geldstrafe. Tatsächlich stehen aber dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, seine offensichtliche Arbeitsüberlastung…
…€ 554,15 festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend die GmbH, Veranlagung 2008; Abgabenkonto betreffend die GmbH). Beides hat dem Tatplan des Beschuldigten entsprochen. Hätte dieser nämlich, wie es seine Pflicht als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH gewesen wäre, für die GmbH ordnungsgemäße Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen…
…stehen als mildernde Umstände gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters und seine psychische Beeinträchtigung im Tatzeitraum - wenngleich weniger relevant, weil auch seine Handlungsfähigkeit in anderen geschäftlichen Bereichen ja offenkundig gegeben war: Nicht eine allgemeine Antriebslosigkeit infolge einer depressiven Verstimmung hat seinen Tatplan zur Steuervermeidung ausgelöst…
…dass die Abgabenbehörde infolge ihrer Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Abgabe nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festsetzen hätte können. Ist hingegen dieser angestrebte deliktische Erfolg nicht eingetreten, sondern hat der Finanzstraftäter seinen Tatentschluss lediglich durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung…
…der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet sind. Ein zum Verfahrensgegenstand gemachtes Verhalten eines Finanzstraftäters, welcher vorerst Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begeht, mit der Erfüllung seines Tatplanes aber noch nicht bis zur Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Einreichung der Jahressteuererklärung vorgedrungen ist…
…ihm grob fahrlässige Abgabenverkürzungen zum Vorwurf gemacht werden (die verkürzten Verbrauchsteuern aus den innergemeinschaftlichen Getränkelieferungen laut Spruchsenatserkenntnis mit Ausnahme der Bierlieferung im Mai 2014), entfällt eine diesbezügliche Überlegung auf Seite des Finanzstraftäters mangels Erkennen der Tatbildverwirklichung infolge grober Sorglosigkeit. Wäre jedoch ein behördliches Einwirken unterblieben…
…Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Läge ein durchschnittliches Verschulden des Finanzstraftäters vor bei einander die Waage haltenden Erschwerungs…
…finanzstrafrechtliche Beurteilung gezogene Lebenssachverhalt jedoch keinen finanzstrafrechtlichen Tatbestand. 10. In umgekehrter Weise, wenn tatsächlich die wissentliche oder sogar absichtliche Handlungsweise des Finanzstraftäters im weiteren Verfahren bewiesen werden kann, sind derartige Verhaltensweisen statt als Finanzordnungswidrigkeiten tatsächlich entsprechend ihrem deliktischen Unwert zu beurteilen, nämlich als Abgabenhinterziehungen nach …
…im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ein Ausgangswert von gerundet € 40.000,00. Dem Erschwerungsgrund einer Mehrzahl deliktischer Angriffe stehen als mildernd gegenüber eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, die offensichtliche finanzielle Zwangslage, welche A wohl zu seinen…
…andernfalls würde wiederum Teile seiner Umsätze und Erlöse nicht erfasst und solcherart Umsatz- und Einkommensteuer verkürzt werden - eben wie im Sinne seines Tatplanes in den früheren Jahren. Dennoch ist etwa in all den Jahren vom Prüfer lediglich eine einzige Eingangsrechnung über den Einkauf von Eiern…
…der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer auszugehen; hinsichtlich der nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben ist wohl im Zweifel in Anbetracht der tatsächlichen Entrichtung kein ausdrücklicher Tatplan eines dauerhaften Abgabenausfalles auszumachen. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen…
…zu beachten: Die zu verhängende Geldstrafe muss von ausreichendem Gewicht sein, damit bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu des Finanzstraftäters auch andere Personen in seiner Lage von der Begehung gleichartiger Taten abgehalten werden. Würde in Anbetracht der von ihm hinsichtlich seiner abgabenrechtlichen Pflichten an den…