…Internationalen Atomenergie - Organisation abgeändert wird, werden Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenhilfe ziehen. IV. Erwägungen Streitgegenständlich ist der Anspruch auf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 10.10.2023 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 19.9.2023, Ordnungsbegriff ***18***, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Bislan S*****, *****Adresse_2*****, vormals *****Adresse_1*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, vom 3. 6. 2015, Postaufgabe 8. 6. 2015, gegen den Bescheid…
…Famillienbeihilfen vorliege, sofern sie nicht ÖsterreicherInnen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich seien. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr bei der UNIDO beschäftigter Gatte und deren Kind die chinesische Staatsbürgerschaft aufwiesen, sei…
…Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester; 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei…
…Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend, dass diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gilt. Zum sachlichen Geltungsbereich ordnet Art. 3 Abs…
…wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die (staatenlose) Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht für ihre Töchter N, geboren x.x.1989, I, geboren x.x…
…Bezug des Pflegegelds), bzw durch Einsichtnahme in die Datenbanken der Finanzverwaltung und ist zudem nicht strittig. Rechtliche Würdigung Der persönliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 erstreckt sich auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften…
…dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind." Der Grund für den Ausschluss von den angesprochenen Sozialleistungen liegt darin, dass der vom Abkommen erfassten Personengruppe diverse Privilegien zukommen so…
…wonach Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen sollen. Weiters wurde in der Begründung auf die objektive Erstattungspflicht bei unrechtmäßigen Familienbeihilfenbezug…
…gleichartigen Funktionen ausgeschlossen sind. Dies gelte jedoch nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind. Da Sie über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen, haben Sie gemäß dem o.a. Abkommen keinen Anspruch…
…dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind". Wäre die Ehe aufrecht und würde der Kindesvater als österreichischer Staatsbürger dies beantragen, hätte er somit einen Anspruch darauf. Der Bf…
…166 vom 30. 4.2004, (im Folgendem VO 883/2004) gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Gemäß § 2 Abs…
…Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1…
…Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1…
…1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde." Da sich der Bf. und seine Familie seit über 60 Kalendermonaten (17.11.2004) im Bundesgebiet aufhielten…
…Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1…
…1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären…
…Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1…
…1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde." Asylwerberlnnen, deren Asylantrag vor dem 1.1.2006 gestellt und deren Asylverfahren am 3 1.12.2005…