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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100926/2025

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) nach Amtssitzabkommen BGBl III Nr. 99/1998 idgF - Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100926/2025vom 23.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juni 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum Jänner 2019 bis April 2024, Ordnungsbegriff ***3***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist philippinische Staatsbürgerin, ihr Gatte und das gemeinsame Kind sind österreichische Staatsbürger. Im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt (FA) die Vorlage eines Beschäftigungsnachweises des Gatten und eines Nachweises, wonach kein Anspruch auf (gleichartige) Familienleistung im Ausland bestehe, an. Im Antwortschreiben vom 14.05.2024 teilt die Bf. mit, dass sie die Unterlagen nicht vorlegen könne; ihr Gatte sei nicht im Ausland tätig gewesen. Vielmehr sei er von 02/2018 - 06/2023 in Haft gewesen. Die Bf. legt den vom United Nations Secretariat ausgestellten Einkommensnachweis für 04/2024 bei. Daraus ist ersichtlich, dass sie "Dependency Allowance (Child) in Höhe von € 232,83 und "Addni Dependency Allowance (Dis.Child)" in Höhe von € 232,83 bezieht. In Beantwortung eines weiteren Auskunftsersuchens vom 23.05.2024 teilt die Bf. am 07.06.2024 mit, dass sie von August 2018 - September 2021 bei der United Nations Industrial Development Organization (UNIDO) und seit Oktober 2021 bei dem United Nations Office at Vienna (UNOV) bzw. United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) tätig bzw. tätig gewesen sei. Von Mai 2017 - Jänner 2018 sei sie bei der Firma ***4*** GmbH beschäftigt gewesen. Von Februar 2018 - Juli 2018 sei sie beim AMS gemeldet gewesen. Beigelegt wurden von der UNIDO und UNOV/UNODC ausgestellte Arbeitsbestätigungen. Das FA fordert mit Bescheid vom 17.06.2024 die Familienbeihilfe (€ 18.996,60) und die Kinderabsetzbeträge (€ 3.816,00) für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum Jänner 2019 - April 2024 zurück. Begründend wird auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EstG 1988 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass Angestellte der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen beziehe, von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Einrichtungen mit gleichartiger Funktion ausgeschlossen seien, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich seien. Für eventuelle Familienleistungen dieser Personen sei die Internationale Organisation zuständig. Da sie weder österreichische Staatsbürgerin noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich und seit August 2018 Angestellte der Vereinten Nationen sei, bestehe im Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe. Gegen den Rückforderungsbescheid erhebt die Bf. am 04.07.2024 Beschwerde. Darin ersucht sie um neuerliche Überprüfung, da sie zu keinem Zeitpunkt Familiengeld von der UNO bezogen habe. Sie verweist auf die beiliegenden Bestätigungen der UNIDO und der UNOV/UNODC. Der mit 25.06.2024 ausgestellten Arbeitsbestätigung der UNIDO ist zu entnehmen: "Es wird hiermit bestätigt, dass Frau ***Bf1***, philippinische Staatsbürgerin, geb. am ***5***, bei der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) in Wien mit 01. August 2018 bis 30. September 2021 vollzeitbeschäftigt angestellt war. Auf Grund der Statuten bezahlt die Organisation unter diesem Vertragstypus weder Wochengeld noch Familienzulage an ihre Angestellten." Der Bestätigung der UNOV/UNODC vom 01.07.2024 ist zu entnehmen: "Hiermit wird bestätigt, dass Frau ***Bf1***, geb. am ***5***, Staatsbürgerin der Philippinen, seit dem 13. Oktober 2021 bei den Vereinigten Nationen angestellt ist und in einem mit 12. Oktober 2024 befristeten Vertragsverhältnis zur Organisation steht. Weiters wird bestätigt, dass Frau ***Bf1*** für ihren Sohn ***1***, geb. am ***2***, österreichischer Staatsbürger, von den Vereinten Nationen den Differenzbetrag zwischen der österreichischen Kinderbeihilfe (€ 498,98) und der Kinderbeihilfe der Organisation (dependency allowance € 465,66) erhält." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 weist das FA die Beschwerde mit dem Verweis auf die für Familienleistungen gegebene Zuständigkeit der Internationalen Organisationen als unbegründet ab. Die Bf. beantragt am 18.10.2024 die "Überprüfung" der Beschwerdevorentscheidung (Vorlageantrag) und wiederholt, dass ihr Sohn von Geburt an österreichischer Staatsbürger sei. Er sei deshalb vom Abkommen der Vereinten Nationen ausgeschlossen und habe zu keiner Zeit Familienbeihilfe bezogen. Als österreichischer Staatsbürger sollte er die Familienbeihilfe vom österreichischen Staat beziehen können. Es sei lediglich ein Differenzbetrag von den Vereinten Nationen bezogen worden. Beilgelegt werden die Buchungsmitteilung Nr. 3/2024, Kopien der Heiratsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweis und der Geburtsurkunde des Gatten, des Reisepass, des Staatsbürgerschaftsnachweis und der Geburtsurkunde für Sohn ***1***, der o.a. Bestätigung der UNOV/UNODC vom 01.07.2024 sowie der inhaltsgleichen Bestätigung vom 16.10.2024, der o.a. Arbeitsbestätigung der UNIDO vom 25.06.2024 und des o.a. Einkommensnachweises 04/2024. Das FA legt den Vorlageantrag mit Vorlagebericht vom 26.03.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Unter Bezugnahme auf Art. 39 lit. b des Abkommens zwischen der Repubik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen und §§ 207 Abs. 4 iVm 208 Abs. 1 lit. c BAO wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist philippinische Staatsbürgerin und war von 01. August 2018 bis 30. September 2021 bei der UNIDO und vom 13. Oktober 2021 bis 12. Oktober 2024 bei der UNOV/UNODC in Wien angestellt. Das Kind ***1***, geb. am ***2***, ist österreichischer Staatsbürger. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. Der Gatte der Bf. und Kindesvater, ***6***, geb. ***7***, ist österreichischer Staatsbürger. Die Bf. bezog im Beschwerdezeitraum die im Rückforderungsbescheid ausgewiesene Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag. Von den Vereinten Nationen bezog sie - nachgewiesenermaßen für 04/2024 - den Differenzbetrag zwischen der (österreichischen) Familienbeihilfe und der Kinderbeihilfe der Organisation (dependency allowance € 465,66). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt basiert auf den vorgelegten Akt des FA, den Angaben der Bf., den von ihr vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in FABIAN (Familienbeihilfeinformation). Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 01/2019 - 04/2024. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Artikel XII des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien regelt in Abschnitt 37 umfassende Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Vereinten Nationen. Im Abschnitt 39 lit. b leg. cit. heißt es: "Die Angestellten der Vereinten Nationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind." Der Grund für den Ausschluss von den angesprochenen Sozialleistungen liegt darin, dass der vom Abkommen erfassten Personengruppe diverse Privilegien zukommen so u.a. die Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der UNIDO bzw. UNOV/UNODC erhalten. Die Bf., die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, war als Angestellte bei der UNIDO bzw. UNOV/UNODC tätig und folglich findet Artikel XII, Abschnitt 39 (Angestellte der Vereinten Nationen) BGBl. III Nr. 99/1998 idgF, auf sie Anwendung. Dies bedeutet, dass die Bf. gesetzlich vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 28.09.1994, 91/13/0086). Auch der Umstand, dass Sohn ***1*** und der Gatte der Bf. österreichische Staatsbürger sind, vermögen einen Anspruch auf Familienbeihilfe angesichts der Regelungen im Amtssitzabkommen nicht zu begründen. Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, so ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 dritter Satz § 26 FLAG 1967 anzuwenden. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089, VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035 u.a.). Die objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Nach § 207 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. …. (4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Nach § 208 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden; Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend sei auf § 212 BAO (Zahlungserleichterungen) verwiesen. Ein allfälliger Antrag ist beim Finanzamt Österreich einzubringen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge - der Ausschluss von Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe - ergibt sich aus dem o.a. völkerrechtlichen Vertrag. Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100926/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100926.2025
Stammnummer
148187
Gültig
23.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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