Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104302/2015
Ein als "Berufung" bezeichnetes Anbringen kann als Wiederaufnahmeantrag zu deuten sein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104302/2015vom 09.02.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Art. 73 der VO 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Art. 76 VO 1408/71 lautet:
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen
(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ab Mai 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 Sublit. i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchftihrungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
Deutung des Anbringens vom 28. 10. 2014
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass das als "Berufung" bezeichnete Anbringen vom 28. 10. 2014 grundsätzlich als Beschwerde gegen im Anbringen genannte Bescheide gewertet werden könnte.
Handelt es sich bei der Eingabe vom 28. 10. 2014 um eine Beschwerde, ist diese, wie auch das Finanzamt ausführt, wegen der einmonatigen Beschwerdefrist hinsichtlich der Ausgleichszahlungsbescheide 2010 bis 2012 verspätet, hinsichtlich eines Ausgleichszahlungsbescheides 2013, wenn dieser, wie das Finanzamt angibt, nicht erlassen wurde, unzulässig.
Allerdings ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keineswegs klar, dass der Bf mit seiner Eingabe vom 28. 10. 2014 tatsächlich Beschwerde gegen einen der Abweisungsbescheide oder gegen beide dieser Bescheide erheben wollte.
Der Bf verwendet im Betreff seines Anbringens den Begriff "Berufung". Diesen Begriff kennt die Bundesabgabenordnung seit 2014 nur mehr im Bereich der Gemeindeabgaben (§ 288 BAO), nicht aber hinsichtlich der von den Finanzämtern zu vollziehenden Abgaben und Beihilfen.
Es finden sich auch im Text des Anbringens - anders als etwa in dem BFG 27. 7. 2015, RV/7103596/2015, entschiedenen Fall - keine Hinweise darauf, dass der Bf eine Beschwerde einbringen und keinen anderen Rechtsbehelf erheben wollte.
Aus der Bezeichnung "Berufung" kann ebenso wie aus im Bereich der BAO bisher nicht vorkommenden Bezeichnungen wie "Einspruch" oder "Rekurs" (nunmehr sieht § 9 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz BGBl. I Nr. 116/2015 im Verfahren vor dem BFG auch einen Rekurs vor) lediglich geschlossen werden, dass der Einschreiter sich eines Rechtsbehelfs bedienen möchte. Um welchen Rechtsbehelf es sich handelt, ist aus dem Zusammenhang des Anbringens zu schließen. Bei verbleibenden Unklarheiten ist ein Mängelbehebungsverfahren (§ 85 Abs. 2 BAO) durchzuführen, in dessen Rahmen bei nicht rechtsfreundlich vertretenen Parteien diesen im Rahmen der Manuduktionspflicht (§ 113 BAO) die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe näher zu erläutern wären.
Es ist allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts (vgl. VwGH 20. 2. 1998, 97/15/0153; VwGH 23. 4. 2001, 99/14/0104).
So kann etwa die Deutung eines nach Ablauf der Berufungs- bzw. Beschwerdefrist eingereichten, als Berufung oder Beschwerde bezeichneten Antrags als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO in Betracht kommen (vgl. Ritz, BAO5 § 299 TZ 29).
Die Bundesabgabenordnung kennt verschiedene Rechtsbehelfe. Das ordentliche Rechtsmittel war bis 2013 die Berufung und ist seit 2014 die Beschwerde (§ 243 BAO). Daneben sieht das Abgabenverfahrensrecht aber in §§ 293 ff. BAO eine Reihe von Maßnahmen zur Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Bescheiden ebenso wie die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) vor.
Der Bf ist kein berufsmäßiger Parteienvertreter. Es geht aus dem Akt nicht hervor, dass der Bf durch das Finanzamt eine verfahrensrechtliche Belehrung nach § 113 BAO erhalten hat.
Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (BFG 3. 11. 2014, RV/7102796/2014).
Im gegenständlichen Fall wären sowohl eine Beschwerde (§ 243 BAO) infolge Ablaufs der Monatsfrist als auch ein Aufhebungsantrag (§ 299 BAO) infolge Ablaufs der Jahresfrist hinsichtlich der Bescheide vom 21. 12. 2010, 11. 1. 2012 und 26. 4. 2013 verspätet.
Das Anbringen vom 28. 10. 2014 ist als jener verfahrensrechtliche Rechtsbehelf zu deuten, der am ehesten dem Rechtschutzinteresse des Bf Rechnung trägt. Das ist im gegenständlichen Fall nach Ablauf der Fristen für eine Bescheidbeschwerde oder einen Aufhebungsantrag die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO).
Auch ein Wiederaufnahmeantrag ist nicht an besondere formale Regeln oder bestimmte Ausdrucksweisen oder Formulierungen gebunden (vgl. VwGH 5. 10. 1982, 81/14/0173).
Selbst das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung eine - offenbar amtswegige - Wiederaufnahme in Betracht gezogen.
Das Anbringen vom 28. 10. 2014 erfüllt die in § 303 BAO genannten Voraussetzungen für eine inhaltliche Erledigung und erfolgt innerhalb der fünfjährigen (§ 207 BAO) Verjährungsfrist (§ 304 BAO):
Wiederaufnahme des Verfahrens
Das Anbringen vom 28. 10. 2014 nennt die Verfahren, die wiederaufgenommen werden sollen (Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung für die Jahre 2010 bis 2013).
Das Anbringen nennt als neu hervorgekommene Tatsache (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) den Umstand, dass dem Bf keine polnischen Familienleistungen zustanden.
Ist dies zutreffend, wäre diese Tatsache geeignet, im Spruch anders lautende Bescheide herbeizuführen, da diesfalls Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht um polnische Familienleistungen zu kürzen wären.
Das Anbringen vom 28. 10. 2014 ist somit als Wiederaufnahmeantrag zu deuten.
Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung
Damit erweist sich der Zurückweisungsbescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 12. 11. 2014 als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), da Gegenstand des Anbringens vom 28. 10. 2014 keine Beschwerde gemäß § 243 BAO ist.
Anlässlich des Vorlageantrags ist die Beschwerdevorentscheidung vom 12. 11. 2014 ersatzlos gemäß § 279 BAO aufzuheben und im übrigen das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Weitere Vorgangsweise
Das Finanzamt wird daher über den Wiederaufnahmeantrag inhaltlich abzusprechen haben.
Dass der Bf Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund gehabt haben dürfte, steht seit 2014 einer beantragten Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. BFG 12. 3. 2015, RV/7100341/2011).
Soweit ein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren nicht vorliegt, ist das Anbringen (§ 85 Abs. 1 BAO) vom 28. 10. 2014 als Antrag (§ 10 FLAG 1967) um ungekürzte Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (§ 11 FLAG 1967) zu werten und entweder durch Auszahlung (§ 11 FLAG 1967) oder durch Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erledigen (§ 85a BAO).
Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40).
Da im Beschwerdezeitraum der Vater, der Bf, in Österreich erwerbstätig war, ist Beschäftigungsstaat jedenfalls Österreich. Wohnsitzstaat ist Polen. Polen dürfte aber auch zumindest bis 2009 - Beschäftigungsstaat gewesen sein (vgl. Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 16. 12. 2009).
Das Finanzamt ist in den Ausgleichszahlungsbescheiden offenbar davon ausgegangen, dass Österreich nach Art. 75 f. VO 1408/71 und nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zur Leistung (nur) einer Differenzzahlung verpflichtet sei, da ein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestanden habe. Nach nationalem Recht besteht gemäß § 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, der § 53 FLAG 1967 zufolge nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für Unionsbürger (und Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates) gilt.
Wäre nur Österreich Beschäftigungsstaat, hätten gemäß der in Art. 10 Abs. 1 lit. a VO 574/72 (entspricht inhaltlich Art. 68 Abs. 1 lit. a VO 883/2004) aufgestellten Antikumulierungs-Regel die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Beihilfen Vorrang gegenüber den vom Wohnmitgliedstaat gezahlten, die infolgedessen ruhen (vgl. BFG 8. 6. 2015, RV/7100958/2015).
Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sieht Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. i VO 574/72 (entspricht inhaltlich Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. i VO 883/2004) die entgegengesetzte Lösung vor, d. h., dass der Anspruch auf die vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Beihilfen dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten vorgehen, die somit ruhen (vgl. BFG 8. 6. 2015, RV/7100958/2015).
Der Anspruch auf die in Art. 73 VO Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen ist diesfalls nach Art. 10 VO Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art auszusetzen, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen. Vom zuständigen Träger des vom Wohnsitzstaat unterschiedlichen (ersten) Beschäftigungsstaates kann nur die Höhe des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach dem Recht des (ersten) Beschäftigungsstaates vorgesehenen Leistungen und den nach dem Recht des Wohnsitzstaates und (zweiten) Beschäftigungsstaates bezogenen Leistungen beansprucht werden (vgl. EuGH 8. 5. 2014, C-347/12, Ulrike und Markus Wiering).
Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 erlaubt es dem Beschäftigungsmitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter solchen Umständen verfügt der zuständige Träger nicht über ein Ermessen in Bezug darauf, ob er gemäß Art. 76 Abs. 2 VO die in Art. 76 Abs. 1 VO 1408/71 vorgesehene Antikumulierungsregel anwendet, sondern er ist dazu verpflichtet, wenn ihre Anwendung in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats vorgesehen ist und die dort aufgestellten Voraussetzungen dafür vorliegen.
So hat der EuGH entschieden, Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 in der durch die VO 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die VO 1606/98, sei dahin auszulegen, dass er es dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist der zuständige Träger, falls der Beschäftigungsmitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein solches Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen vorsieht, bei Vorliegen der in diesen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 verpflichtet, den Anspruch ruhen zu lassen, ohne dass er insoweit über ein Ermessen verfügt (EuGH 6. 11. 2014, C-4/13, Susanne Fassbender-Firman).
Gleiches gilt für die Rechtslage ab Mai 2010 nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 (vgl. BFG 13. 2. 2015, RV/7103505/2014; Czaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 195).
Nach polnischem Recht wird zasiłek rodzinny (Familienbeihilfe/Kindergeld) nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie einen bestimmten Betrag übersteigt (vgl. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1124&langId=de&intPageId=2771 und BFG 13. 2. 2015, RV/7103505/2014 m. w. N.).
Diese Pro-Kopf-Einkommensgrenze lag zunächst bei 504 zł (583 zł bei einem Kind mit einer Behinderung), stieg im November 2012 auf 539 zł (623 zł bei einem Kind mit einer Behinderung) und liegt seit November 2013 bei 574 zł (664 zł bei einem Kind mit einer Behinderung; http://polska.newsweek.pl/kryteria-dochodowe-zasilek-rodzinny-newsweek-pl,artykuly,351089,1.html).
Im Zuge des Vorlageantrags wurde eine Bestätigung der Gemeindestelle für Sozialhilfe in C***** vom 28. 11. 2014 vorgelegt, wonach für die Kinder Magdalena, geb. Februar 2000, Dominik, geb. Mai 2003, Mateusz, geb. August 2007 und Gabriela, geb. Februar 2013, von 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2013 keine polnischen Familienleistungen bezogen wurden.
Das Einkommen des Bf, das sich den elektronisch vorgelegten Akten nicht entnehmen lässt, dürfte - so die Angaben des Bf, die sich mit den Ausführungen im Bescheid des Marszalek Województwa Malopolskiego vom 16. 12. 2009 für 2008/2009 decken - gemeinsam mit einem allfälligen Einkommen seiner Frau die damaligen Einkommensgrenzen überschritten haben.
Sollte das Finanzamt die inhaltliche Richtigkeit dieser Bestätigung, die gemäß § 166 BAO ein Beweismittel ist, bezweifeln, wäre im weiteren Verfahren von Amts wegen (§ 115 BAO) unmittelbar gemäß Art. 76 Abs. 2 VO 883/2004 eine Auskunft bei der zuständigen polnischen Behörde mittels des Formulars E 411 einzuholen.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht den Leitlinien der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.
Wien, am 9. Februar 2016
Normen und Schlagworte
- VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 2 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 3 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104302/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104302.2015
- Stammnummer
- 108989
- Gültig
- 09.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF