Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104898/2015
Kein Familienbeihilfeanspruch subsidiär Schutzberechtigter während Nichterwerbstätigkeit infolge Arbeitsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104898/2015vom 23.02.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier:
1. Ein Anspruch auf Verfahrenshilfe kann sich aber aus Art. 47 GRC in dessen Anwendungsbereich ergeben.
2. Mangels Antrags auf Verfahrenshilfe stellte sich die Frage eines Normprüfungsantrags beim VfGH nicht.
Es ergibt sich aus § 269 Abs. 1 erster Satz BAO, dass auch das Verwaltungsgericht zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür verpflichtet ist (vgl. auch Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 85 Anm 6, oder Ritz, BAO5 § 85 Rz 19). Der Entscheidung BFG 7. 12. 2015, RV/3200003/2015, wonach ein Bescheid, der über ein nicht unterschriebenes Anbringen abspricht, ohne dass ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt wurde, von der unzuständigen Behörde erlassen wurde und deshalb vom Verwaltungsgericht aufzuheben sei, wird nicht gefolgt. Die dort zitierte Judikatur des VwGH betrifft das nach dem VwGG zu führende Verfahren vor dem VwGH und nicht das nach der BAO zu führen gewesene Verfahren vor der Abgabenbehörde II. Instanz oder nunmehr zu führende Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist auch auf Gerichtsverfahren in Bezug auf Familienleistungen anzuwenden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesteht zu Art. 14 EMRK den Vertragsstaaten bei der Verfolgung wirtschaftlicher oder sozialer Ziele einen besonders weiten Spielraum hinsichtlich der Frage zu, inwieweit sie differenzierende Rechtsfolgen an Unterschiede bei im Übrigen gleich gelagerten Situationen knüpfen (vgl. Thienel, Rechtsprechung des EGMR 2014 (Teil III) ÖJZ 2016/3). Eine Verletzung von Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK i. s. d. Rechtsprechung des EGMR zu Familienleistungen durch § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist für das Bundesfinanzgericht vorerst nicht ersichtlich.
Der Gleichheitssatz gebietet weder dass allen Fremden, d. h. allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, schlechthin unter denselben Voraussetzungen wie Unionsbürgern Familienbeihilfe zu leisten ist, noch dass allen Fremden unabhängig davon, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage sie sich in Österreich aufhalten, zu denselben Voraussetzungen unterschiedslos Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Das Bundesfinanzgericht hat auch bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m. w. N.).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Bislan S*****, *****Adresse_2*****, vormals *****Adresse_1*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, vom 3. 6. 2015, Postaufgabe 8. 6. 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 6. 5. 2015, womit der Antrag vom 21. 4. 2015 für den im August 2001 geborenen Mansur "S*****a" (richtig: S*****), die im Oktober 2002 geborene Tasmin S*****a, die im Juli 2005 geborene Seda S*****a und die im August 2011 geborene Samiya S*****a, "ab Apr. 2015" abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 4*****, nach der am 12. 1. 2016 und am 9. 2. 2016 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführer Christina Seper und Andrea Morawec sowie (nur am 12. 1. 2016) in Anwesenheit des Beschwerdeführers, (nur am 12. 1. 2016) einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers, von Mag. Leyla-Sima Farahmandnia für den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie von Amtsdirektorin Brigitte Grandits für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Familienname des Kindes Mansur richtig S***** zu lauten hat.
II. Der Antrag, "dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzutragen", wird gemäß § 313 BAO abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anträge
Am Finanzamt langten am 21. 4. 2015 undatierte und nicht unterfertigte Formulare Beih 1 ein, wonach der Beschwerdeführer (Bf) Bislan S***** russischer Staatsbürger sei, keinen Beruf ausübe und gemeinsam mit seiner Gattin Marita S*****a, ebenfalls russische Staatsbürgerin und Hausfrau, in *****Adresse_1***** wohne. Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 wurde nicht abgegeben. Der Bf sei subisidiär schutzberechtigt, er, seine Ehegattin und seine Kinder Mansur, Tasmin sowie Seda seien am 15. 7. 2009 nach Österreich eingereist.
Beantragt werde Familienbeihilfe für den im August 2001 geborenen Mansur S*****, die im Oktober 2002 geborene Tasmin S*****a, die im Juli 2005 geborene Seda S*****a und die im August 2011 geborene Samiya S*****a, alle russische Staatsbürger. Die Kinder wohnten ständig beim Bf, in den Feldern "Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten?" ist jeweils "nein" angekreuzt. Seda besuche die Volksschule, Mansur die Mittelschule und Tasmin das Bundesrealgymnasium.
Beigefügt waren in Kopie die Heiratsurkunde samt Übersetzung, Geburtsurkunden samt Übersetzung, Meldebestätigungen, Schulbesuchsbestätigungen, eine Kindergartenbesuchsbestätigung für Samiya, Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 für Bislan, Marita, Mansur, Tasmin, Seda und Samiya S***** bzw. S*****a, ausgestellt am 14. 7. 2014 mit dem Vermerk "Zur Gültigkeit siehe EKIS", Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 7. 7. 2014, wonach gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 Bislan, Marita, Mansur, Tasmin, Seda und Samiya S***** bzw. S*****a, die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29. 7. 2016 verlängert werde, ein Gutachten der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Diagnosestraße, vom 27. 3. 2015, wonach beim Bf auf Grund einer vorliegenden orthopädischen Schmerzsymptomatik, ausgeprägtem Tinnitus und Schwindelgefühl Arbeits- und Kursfähigkeit nicht gegeben sei; der Bf könne keine Tätigkeiten ausüben.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 6. 5. 2015 wies das Finanzamt den Antrag vom 21. 4. 2015 für den im August 2001 geborenen Mansur "S*****a" (richtig wohl: S*****), die im Oktober 2002 geborene Tasmin S*****a, die im Juli 2005 geborene Seda S*****a und die im August 2011 geborene Samiya S*****a, für den Zeitraum "ab Apr. 2015" ab und begründete dies wie folgt:
Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wird nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 3. 6. 2015, zur Post gegeben und beim Finanzamt eingelangt am 8. 6. 2015, erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 6. 5. 2015, in welcher dieser unter anderem ausführte:
2. Sachverhalt und Gang des Verwaltungsverfahrens
2.1. Ich reiste am 15.07.2009 gemeinsam mit meiner Ehefrau Marita S*****a, geboren am ...12.1978 und meinen drei minderjährigen Kindern Tasmin S*****a, geboren am ...10.2002, Seda S*****a, geboren am ...07.2005, sowie Mansur S*****, geboren am ...08.2001, nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt.
Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 30.07.2010, zugestellt am 04.10.2010, wurden unsere Anträge bezüglich des Flüchtlingsstatus abgewiesen (Spruchpunkt I), uns jedoch der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II).
Beweis:
Akt des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zur AZ: 09 0*****-BAW;
Beglaubigt übersetzte Geburtsurkunden meiner Kinder (Beilage ./A);
PV.
2.2. Am ...08.2011 wurde meine jüngste Tochter, Samiya S*****a geboren und stellte meine Frau, als gesetzliche Vertreterin, am 01.09.2011 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG einen schriftlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 02.09.2011, zugestellt am 07.09.2011, wurde meiner Tochter ebenfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.
Am 21.04.2015 beantragte ich Familienbeihilfe für meine vier Kinder.
Beweis:
Geburtsurkunde von Samiya S*****a (Beilage ./B);
PV.
2.3. Ich bin aufgrund diagnostizierter orthopädischer Schmerzsymptomatik, ausgeprägtem Tinnitus und Schwindelgefühl derzeit nicht arbeitsfähig und beziehe Mindestsicherung sowie eine Unterstützung durch die Caritas.
Beweis:
Ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit vom 05.03.2015 (Beilage ./C);
PV.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Durch den angefochtenen Bescheid des Finanzamts Wien vom 06 .05.2015, zur Vers.Nr.: 4***** (keine GZ angeführt), bin ich in meinem subjektiven Recht auf Erhalt der Familienbeihilfe verletzt worden und daher gemäß Artikel 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG beschwerdelegitimiert.
4. Der Bescheid 1. Instanz wird seinem gesamten Umfang nach wegen
- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und
- Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
angefochten.
5. Beschwerdegründe
5.1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Bezüglich der Familienbeihilfe bestimmt § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG):
„§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 200 5), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rech tmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden."
5.1.1. Nach dieser Bestimmung erhalten bereits alle Fremde (daher Nicht-Österreicher) Familienbeihilfe, wenn sie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel nachweisen können, entweder aufgrund eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG), oder durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Demgegenüber haben jedoch subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 3 Abs 4 FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und (un)selbständig erwerbstätig sind. Die Gewährung von Familienbeihilfe wird daher bei subsidiär Schutzberechtigen nicht bereits bei rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich zuerkannt, sondern sie müssen darüber hinaus noch eine Erwerbstätigkeit vorweisen. Dies stellt eine und sachliche und damit nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von subsidiär Schutzberechtigten dar und verletzt mein Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden.
So haben selbst jene Fremde, denen subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wurde, jedoch ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 AsylG erteilt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, ohne dass es dabei auf deren Erwerbstätigkeit ankommt.
5.1.2. Derzeit bin ich aufgrund meiner körperlichen und gesundheitlichen Verfassung nicht arbeitsfähig. Ich befinde mich jedoch rechtmäßig in Österreich, da mir meine Aufenthaltskarte gemäß § 8 AsylG jedes Mal - zuletzt mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014 - verlängert wurde. Da ich über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge, muss auch mir die Familienbeihilfe zustehen.
Die belangte Behörde hat diese Überlegungen völlig außen vor gelassen und in Form eines standardisierten Musterbescheids meinen Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen. Es hätte jedoch erkennen müssen, dass es der Entscheidung eine verfassungswidrige Norm, nämlich § 3 Abs. 4 FLAG, zu Grund legte, die gegen mein Recht auf Gleichbehandlung aufgrund des BVG gegen alle Formen der rassischen Diskriminierung, verstößt.
Ich wurde dadurch in meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt, da der abweisende Bescheid der belangten Behörde betreffend des Anspruchs auf Familienbeihilfe unter Anwendung einer verfassungswidrigen Norm erlassen wurde.
Beweis:
Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014 (Beilage ./D);
wie bisher;
PV.
5.1.3. Zudem ist die Bestimmung des § 3 Abs.4 FLAG auch unionsrechtswidrig. Der UNHCR hat diesbezüglich bereits angeführt:
„Wenngleich Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Österreich einen unterschiedlichen Rechtsstatus haben, teilen sie doch das gleiche Schicksal: Sie waren gezwungen, ihre Heimat aus Furcht um Leib und Leben zu verlassen, und können dorthin nicht zurückkehren. Sie brauchen eine neue Heimat und müssen und sollen sich in Österreich eine neue Existenz aufbauen. Sie haben Schutz in ihrem Zufluchtsland Österreich erhalten und dürfen sich hier legal aufhalten. Sie stehen vor großen Herausforderungen, und eine rasche Integration ist auch für sie oft von großer Bedeutung, da die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt haben, dass subsidiär Schutzberechtigte in der Regel ebenso lange Schutz benötigen wie Flüchtlinge.
(...)
Dennoch werden subsidiär Schutzberechtigte - trotz der Wiederaufnahme in das Familienlastenausgleichsgesetz - im FLAG nach wie vor anders behandelt als Flüchtlinge, was auch im Lichte des Nicht-Diskriminierungs-Grundsatzes fragwürdig erscheint.
(...)
Diese Einschränkung ist überdies vor dem Hintergrund einschlägiger europarechtlicher Regelungen bedenklich. So sieht die im April 2004 verabschiedete so genannte ,Statusrichtlinie' (ABl. L 304/20 vom 30.9.2004), die bis 10. Oktober 2006 in innerstaatliches Recht umzusetzen war, in Artikel 28 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf „Kernleistungen" zu beschränken; Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft sind allerdings ausgeschlossen, da diese explizit vom Begriff der Kemleistungen als mitumfasst festgelegt sind. Dies geht eindeutig aus Erwägungsgrund Nr. 34 der Präambel dieser Richtlinie hervor, der somit in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie diesbezüglich eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen verlangt."'
(http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/4_oesterreich/4_ 2_asylpositionen/4_2_3_positionen_2006-2010/FR_AUS_Positionen_2010-FLAGNovelle_092007.pdf, letzter Zugriff: 05.06.2015)
Die belangte Behörde hat demnach auch unionsrechtliche Bestimmungen außen vor gelassen und trotz dem massiven Widerspruch der anzuwendenden Norm zu der RL 2011/95/EU, sog. „Statusrichtlinie", den nun abweisenden Bescheid auf diese verfassungswidrige und unionsrechtswidrige Bestimmung gestützt. Wie in der Stellungnahme des UNHCR veranschaulicht wird, müssen subsidiär Schutzberechtigte Flüchtlingen weitgehend gleichgestellt werden und Sozialhilfeleistungen gewährt werden, die insbesondere eine finanzielle Unterstützung bei u.a. Krankheit und Elternschaft umfasst.
Familienbeihilfe fällt daher jedenfalls unter jene Sozialhilfeleistungen die nach Artikel 28 der sog. „Statusrichtlinie" auch subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden muss. Einen Anspruch auf Familienbeihilfe an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen, wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit widerspricht den unionsrechtlichen Normen als auch dem BVG gegen alle Formen der rassischen Diskriminierung.
Die belangte Behörde hat dem abweisenden Bescheid eine sowohl verfassungswidrige, als auch unionswidrige Bestimmung zu Grunde gelegt, sodass diese jedenfalls aufzuheben ist.
Beweis:
wie bisher;
PV.
5.1.4. Anregung eines Antrags auf Gesetzesprüfung sowie Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens
Aus den bereits dargelegten Gründen hat das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 89 Abs. 3 B-VG einen Antrag auf Überprüfung des § 3 Abs. 4 F LAG auf dessen Verfassungswidrigkeit zu beantragen sowie ein Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens anzuregen, ob § 3 Abs. 4 FLAG den Bestimmungen der Richtlinie RL 2011/95/EU entspricht.
5.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Der Bescheid 1. Instanz weist keine nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 50 iVm § 58 Abs. 2 AVG auf. Gemäß § 60 AVG müssen in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Begründung sind - voneinander getrennt - die ermittelten Tatsachen festzuhalten, die Gründe, die zu ihrer Annahme geführt haben, anzugeben (Beweiswürdigung) und die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung).
Bei dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde handelt es sich lediglich um einen standardisierten Musterbescheid, der keine individuellen Ausführungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der festgestellten Tatsachen oder eine schlüssige Begründung enthält. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mangelhaft.
6. Es werden daher die
Anträge
gestellt, dieser Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und mir Familienbeihilfe für meinen vier Kinder für den Zeitraum ab April 2015 zu gewähren.
Die angeführten Beilagen ./A bis ./D waren beigefügt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. 9. 2015 wurde die Beschwerde vom 8. 6. 2015 gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen:
Für Zeiträume ab 01.07.2006 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch an Personen, denen Asyl zwar nicht gewährt oder wieder aberkannt wurde, gegen die jedoch keine Abschiebungsmaßnahmen ergriffen werden und denen daher eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wird, wenn
der Antrag stellende subsidiär Schutzberechtigte unselbständige oder selbständig erwerbstätig ist UND
vom Antragsteller keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird.
Da Sie im strittigen Zeitraum ab April 2015 keiner Tätigkeit nachgehen, musste Ihr Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen werden.
Für das Finanzamt ist einzig die geltende Rechtslage von Belang, das Finanzamt ist nicht befugt, denkmögliche Unzulänglichkeiten der Gesetzgebung zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Ihre Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14. 9. 2015 stellte der Bf "Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG":
Ich habe am 03.06.2015 gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10, Vers.Nr.: 4***** Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde hat das Finanzamt Wien 4/5/10 mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015 meinem bevollmächtigten Vertreter, zugestellt am 07.09.2015, dahingehend erledigt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Aus diesem Grund stelle ich binnen offener Frist den Antrag,
1. meine Beschwerde vom 03.06.2015 gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10 vom 06.05.2015, Vers.Nr.: 4*****, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
2. dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzutragen.
Vorlage
Mit Bericht vom 25. 9. 2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem zum Sachverhalt und zur Rechtsansicht der belangten Behörde äußerst kursorisch aus:
Sachverhalt:
subsidiär schutzberechtigt, jedoch weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig
Beweismittel:
Akt
Stellungnahme:
auch Arbeitsunfähigkeit setzt § 3(4) nicht außer Kraft
Mündliche Verhandlung vom 12. 1. 2016
Dem Bf wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. 1. 2016 vom Gericht aufgetragen, dem Gericht entweder eine Verzichtserklärung der Ehegattin gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 hinsichtlich sämtlicher von ihm gestellter Anträge auf Familienbeihilfe vorzulegen oder den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a Abs. 1 erster Satz FLAG 1967 den Haushalt überwiegend führt.
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf wurde in der mündlichen Verhandlung am 12. 1. 2016 über Befragen durch das Gericht erklärt, eine Verzichtserklärung der Ehegattin gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 hinsichtlich sämtlicher des vom Bf gestellter Anträge auf Familienbeihilfe nicht vorlegen zu können. Es werde beantragt, die Bestätigung nachreichen zu können. Der Bf war bei der Tagsatzung am 12. 1. 2016 anwesend.
Die Verhandlung wurde hierauf auf den 9. 2. 2016 zwecks Vorlage einer Verzichtserklärung der Ehegattin gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 vertagt.
Mündliche Verhandlung vom 9. 2. 2016
Zur mündlichen Verhandlung am 9. 2. 2016 erschien der Bf, der von dem Termin durch die Verhandlung vom 12. 1. 2016 Kenntnis hatte, nicht, war allerdings weiterhin rechtsfreundlich vertreten.
Die rechtsfreundliche Vertretung legte in der Verhandlung Ausdrucke der am 21. 4. 2015 beim Finanzamt eingereichten Formulare Beih 1 für jedes Kind jeweils mit Unterschrift des Bf als Antragsteller und jeweils mit der unterschriebenen Erklärung der Ehegattin Marita S*****a, auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe zu verzichten, vor.
Die Vertreterin des Finanzamts nahm dies zur Kenntnis.
Der Richter hielt den Parteien vor, dass mangels gegenteiliger Ausführungen des Finanzamts die vom Bf gegebene Sachverhaltsdarstellung, die durch Urkundenbeweise belegt wurde, vom Gericht als zutreffend erachtet wird, sodass die beantragte Parteienvernehmung sowie die Beschaffung weiterer Beweismittel hierzu entfallen könne und legte den festzustellenden Sachverhalt wie unten unter "Sachverhalt" ausgeführt dar.
Die Parteienvertreter erhoben gegen diese Feststellungen keinen Einwand.
Die rechtsfreundliche Vertretung ersuchte dennoch um Vertagung, da der Bf nicht erschienen und in der Beschwerde "PV" beantragt worden sei. Über Vorhalt, dass unter "Parteienvernehmung" ("PV") beide Parteien, also auch die Amtspartei zu verstehen sei, erklärte die rechtsfreundliche Vertreterin, dass nur die Einvernahme des Bf beantragt werde. Der Bf. sei etwa zu fragen, ob Ehegattin oder Bf zu ihrer Situation einvernommen worden seien oder ob der Bescheid des Finanzamts ein Musterbescheid gewesen sei.
Mit mündlich verkündetem Beschluss wurde dem Antrag auf Vertagung nicht stattgegeben, da das Gericht - wie ausgeführt - den vom Bf selbst vorgetragenen Sachverhalt als erwiesen erachte und Mängel des behördlichen Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden könnten.
Die rechtsfreundliche Vertretung des Bf führte in weiterer Folge inhaltlich aus wie in der Beschwerde.
Die Vertreterin des Finanzamts hielt zusammengefasst dem entgegen, dass bei subsidiär Schutzberechtigten der Asylantrag abgewiesen worden sei und subsidiär Schutzberechtigte im Gegensatz zu anderen nur ein befristetes Aufenthaltsrecht hätten. Auch der OGH hätte zu einer vergleichbaren Regelung keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gehabt (OGH 26. 6. 2008, 10 ObS 53/08d, ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123916).
Einer der Unterschiede sei, dass subsidiär Schutzberechtigte der Grundversorgung unterlägen, während Asylberechtigte nach der Asylgewährung aus der Grundversorgung fielen. Der Gesetzgeber habe hier einen großen Gestaltungsspielraum, wie etwa vom VfGH (VfGH 16. 3. 2007, B 1397/06) ausgeführt.
Schließlich sei die Familienbeihilfe eine Transferleistung und keine Leistung der Sozialhilfe. Hier könne - wie auch nach früherer Rechtslage in Bezug auf Fremde - an das Vorliegen von Erwerbseinkünften angeknüpft werden.
Die rechtsfreundliche Vertretung des Bf verwies demgegenüber zusammengefasst darauf, dass subsidiär Schutzberechtigte dieselben Lebensverhältnisse wie Asylberechtigte hätten. In der Praxis sei der Aufenthalt auf Dauer angelegt, mit einer Abschiebung sei in aller Regel nicht zu rechnen, was auch das bisherige Verfahren des Bf zeige.
Der Bf habe unstrittiger Weise den Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Bf könne nach sechs Jahren einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen; drei Kinder gingen in Wien zur Schule.
Was die Grundversorgung anlange, beziehe die Familie des Bf Mindestsicherung wie auch anerkannte Asylberechtigte. Es könne nicht sein, dass dann bei der Familienbeihilfe zwischen diesen beiden Gruppen differenziert werde.
Wenn sich die Argumentation der belangten Behörde auf die Befristung des Aufenthaltes stützt, dann hätte konsequenter Weise der Gesetzgeber daran anknüpfen müssen, tatsächlich habe er aber unsachlich bei der Beschäftigung angesetzt.
Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die belangte Behörde beantragte abschließend, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung entscheiden.
Seitens des Bf wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung abschließend wie in der Beschwerde ausgeführt beantragt.
Die Verhandlung schloss mit der Verkündung des Erkenntnisses samt den wesentlichsten Entscheidungsgründen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf Bislan S***** ist ebenso wie seine Ehegattin Marita S*****a und seine Kinder, der im August 2001 geborenen Mansur S*****, die im Oktober 2002 geborene Tasmin S*****a, die im Juli 2005 geborene Seda S*****a und die im August 2011 geborene Samiya S*****a, russischer Staatsbürger.
Der Bf reiste am 15. 7. 2009 mit seiner Gattin und den Kindern Mansur, Tasmin und Seda nach Österreich ein; der Bf und seine Familienangehörigen beantragten Asyl. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 1997 am 30. 7. 2010, zugestellt am 4. 10. 2010, bzw. (Samiya) am 2. 9. 2011, zugestellt am 7. 9. 2011, abgewiesen, allerdings jeweils gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Derzeit bestehen für den Bf und seine Familienangehörigen bis 29. 7. 2016 befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Weder der Bf noch seine Ehegattin waren im Beschwerdezeitraum (April 2015 und Mai 2015) berufstätig. Die Ehegattin ist Hausfrau, der Bf ist derzeit gesundheitlich infolge einer vorliegenden orthopädischen Schmerzsymptomatik sowie ausgeprägtem Tinnitus und Schwindelgefühl nicht in der Lage zu arbeiten oder an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitsmarktverwaltung teilzunehmen. Die Kinder leben in Wien im Haushalt der Familie, die älteren Kinder gehen in Wien zur Schule.
Der Bf erhielt im Beschwerdezeitraum keine Grundversorgung. Er bezog Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung (1.348 € für gesamte aus sechs Personen bestehende Familie) sowie eine Unterstützung durch die Caritas.
Beweiswürdigung
Weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung oder der Vorlagebericht enthalten eine gesetzeskonforme Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Dieser lässt sich erst durch den Akteninhalt und die Darstellung in der Beschwerde entnehmen.
Das Gericht folgt dem durch entsprechende Beweismittel erwiesenen Vorbringen des Bf. Das Finanzamt hat zum Sachverhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht. Eine Parteienvernehmung (PV) hierzu ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO nicht erforderlich, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden bzw. - "Musterbescheid" - rechtlich im Ergebnis unerheblich sind. Das Gericht hat gemäß § 2a BAO i. V. m. § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Bindung an bestimmte Beweismittel ist der BAO - wie auch den anderen Verfahrensordnungen - fremd.
Das Bundesfinanzgericht hat auch bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m. w. N.). Eine Verzögerung des Verfahrens durch Anberaumung einer weiteren Tagsatzung zur Vernehmung des Bf zu außer Streit stehenden Tatsachen stünde diesen Grundsätzen entgegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. 2. 2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung präzisiert, dass mit "PV" nur die Vernehmung des Bf und nicht auch jene der Amtspartei beantragt wurde, da sich der Begriff "Parteienvernehmung" grundsätzlich auf beide Parteien erstreckt (vgl. zu § 371 ZPO OGH 3. 12. 1974, 3 Ob 203/74, EvBl 1975/223 S 493, u. v. a. m.) und der Beweisantrag in der Beschwerde nicht etwa mit "PV Beschwerdeführer" eingeschränkt wurde.
Es ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig, dass weder der Bf noch seine Ehegattin vom Finanzamt vernommen wurden, daher ist hierüber nicht durch Vernehmung des Bf Beweis aufzunehmen.
Darüber "ob der Bescheid des Finanzamts ein Musterbescheid" gewesen sei, kann der Bf schwerlich Auskunft geben; die Befragung der Amtspartei, die dies wissen könnte, wurde ausdrücklich nicht beantragt. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme ist jedoch entbehrlich, da auch im Fall eines "Musterbescheids" die Mangelhaftigkeit des behördlichen Bescheids (siehe unten) im Beschwerdeverfahren saniert werden kann.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
Verfahrensrecht
§ 85 BAO lautet:
3. ABSCHNITT.
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
A. Anbringen.
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 269 BAO lautet:
14. Ermittlungen
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 270 BAO lautet:
15. Kein Neuerungsverbot
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Familienbeihilfe
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist:
Abschnitt I
Familienbeihilfe
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 3 FLAG 1967 lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
Kinderabsetzbetrag
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung BGBl. I Nr. 96/2010 normiert in ihrem Artikel 2:
Artikel 2
Grundsätze
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten. Dies hat im Rahmen von Rechtsansprüchen zu erfolgen, soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist, sollen die Leistungen daher wie bisher vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.
(4) Bei den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung handelt es sich um bundesweit zu gewährleistende Mindeststandards. Die Erbringung weitergehender Leistungen oder die Einräumung günstigerer Bedingungen bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Das derzeit bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau darf durch die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Regelungen nicht verschlechtert werden.
Der Leistungsumfang wird in Artikel 3 dieser Vereinbarung wie folgt umschrieben;:
Artikel 3
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die BezieherInnen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
Artikel 4 dieser Vereinbarung lautet:
Artikel 4
Personenkreis
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Abs. 3 für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Art. 3 genannten Bedarfsbereiche zu decken.
(2) Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Abs. 1 dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen.
(3) Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
1. österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen;
2. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;
Normen und Schlagworte
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- Art. 14 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- Art. 18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 RL 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9
- Art. 2 RL 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9
- Art. 29 RL 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- § 8 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104898/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104898.2015
- Stammnummer
- 109300
- Gültig
- 23.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF