RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104898/2015

Kein Familienbeihilfeanspruch subsidiär Schutzberechtigter während Nichterwerbstätigkeit infolge Arbeitsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104898/2015vom 23.02.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Demgegenüber stellt die Familienbeihilfe eine Familienleistung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar (vgl. etwa das die österreichische Familienbeihilfe betreffende Urteil des EuGH vom 26. November 2009 in der Rs. C-363/08, Romana Slanina). Die österreichische Familienbeihilfe stellt eine Transferleistung dar, welche die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall verwirklicht. Sie soll die im Vergleich zu einer nicht unterhaltspflichtigen Person verminderte Leistungsfähigkeit durch entsprechende Verminderung der Steuerlast berücksichtigen, wobei dem Gesetzgeber der rechtspolitische Spielraum eingeräumt ist, dies nicht durch eine unmittelbare Berücksichtigung bei der Einkommensteuerfestsetzung durch einen Absetz- oder Freibetrag umzusetzen, sondern eben durch direkt ausgezahlte Transferleistungen wie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00, VfSlg 16.026). Bei diesem Charakter der Familienbeihilfe kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Familienbeihilfe eine Sozialhilfe auch im unionsrechtlichen Sinn darstellt. Zu dem mit der Familienbeihilfe insoweit vergleichbaren und ebenfalls eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellenden Kinderbetreuungsgeld (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2005 in der Rs. C-543/03 (Christine Dodl und Petra Oberhollenzer)) hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 2008, 10 Ob S 53/08 d, anschaulich dargestellt, dass die Sozialhilfe in der Regel nur dann eingreifen soll, wenn tatsächlich keine anderen ausreichenden Hilfen vorhanden sind (Subsidiarität), und dass sie den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen soll (Individualisierung). Demgegenüber handelt es sich beim Kinderbetreuungsgeld um eine Sozialleistung, die auch österreichischen Staatsangehörigen nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. Der Oberste Gerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010, 10 Ob S 150/10 x, aufrechterhalten. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr für die Familienbeihilfe, die (ausgenommen die Fälle des sogenannten Eigenanspruches von Vollwaisen und von Personen denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt gewähren - § 6 FLAG iVm § 5 Abs. 1 leg. cit.) anders als das Kinderbetreuungsgeld nicht vom Einkommen der beihilfenberechtigten Person abhängt und ebenfalls keine subsidiäre auf die individuelle Bedürftigkeit des Beihilfenempfängers abstellende staatliche Leistung ist. Daher hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel im Sinne des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982 in der Rs. 283/81 (CILFIT), dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinn des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt. Somit konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar auf die Statusrichtlinie berufen... Art. 28 Abs. 2 RL 2004/83/EG entspricht Art. 29 Abs. 2 RL 2011/95/EU. Zu den vom Bf zitierten Ausführungen des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ist festzuhalten, dass die Familienbeihilfe keine Sozialhilfe bei "Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft" i. S. v. Art. 29 Abs. 2 RL 2011/95/EU i. V. m. Erwägungsgrund 45 zur RL 2011/95/EU darstellt. Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie bei "Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft" wird ein Österreich grundsätzlich in gleicher Form Staatsbürgern, anderen Unionsbürgern, anerkannten Flüchtlingen, anerkannten subsidiär Schutzbedürftigen (und weiteren Personen) im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. Die Familienbeihilfe soll hingegen nach den Gesetzesmaterialien (RV 549 NR 11. GP) einen Ausgleich der Familienlasten zwischen denjenigen, die diese Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen, und denjenigen, die solche Lasten nicht zu tragen haben, jedoch daraus Nutzen ziehen, dass es andere für sie tun, herbeiführen. Hierbei erfolgt, so die Materialien, eine Gleichstellung aller Familien ohne Rücksicht darauf, aus welcher Art von Einnahmen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die unabhängig von einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit zu zahlende Familienbeihilfe ist, wie oben ausgeführt, keine Sozialhilfeleistung. Somit kann der Bf aus Art. 29 Abs. 2 RL 2011/95/EU keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ableiten. Die Rechtslage ist i. S. v. EuGH 6. 10. 1982, 283/81, CILFIT, ECLI:EU:C:1982:335, geklärt (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0065). Ein Vorabentscheidungsersuchen durch das BFG ist somit weder nach nationalem Recht, nach Unionsrecht oder nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erforderlich. Nationales Verfassungsrecht, Grundrechtecharta Die Beschwerde sieht in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auch eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von subsidiär Schutzberechtigten gegenüber anderen Fremden und dadurch das Recht des Bf auf Gleichbehandlung unter Fremden verletzt. Kindeswohl Nach Art. 24 Abs. 2 GRC muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Überlegung sein. Eine Art. 24 Abs. 2 GRC vergleichbare Regelung sieht Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vor. Auch bei der Umsetzung der Statusrichtlinie sollen die Mitglied­staaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Ver­einten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigen (Erwägungsgrund 18 der RL 2011/95/EU. Das Bundesfinanzgericht hat bereits entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls § 3 Abs. 4 FLAG 1967 keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken begegnet (BFG 1. 9. 2015, RV/7104906/2014, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014). Gleichheitssatz Art. 2 Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, Art. 66 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920, Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 und Art. 6 Staatsvertrag von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 1955/152, zufolge sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, zufolge ist - wie oben ausgeführt - der Genuss der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten "ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist." Gemäß Art. I Abs. 1 BVG vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, ist jede Form rassischer Diskriminierung – auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen – verboten. "Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen." Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. 2010 C 83, 389, normiert die Gleichheit vor dem Gesetz ("Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich"), in Art. 21 Abs . 1 GRC und Art. 23 Abs. 1 GRC sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verankert. § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist ein Teil der nationalen Umsetzung mehrerer Richtlinien der Europäischen Union (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP). Insoweit wird damit Unionsrecht umgesetzt und ergibt sich hieraus die Anwendbarkeit der GRC (vgl. VfGH 5. 3. 2015, B 533/2013; EuGH 6. 3. 2014, C-206/13, Siragusa, ECLI:EU:C:2014:126; EuGH 10. 7. 2014, C-198/13, Hernández, ECLI:EU:C:2014:2055), auch des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der aus diesen Verfassungsnormen abzuleitende Gleichheitsgrundsatz (Gleichheitssatz) bindet sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung. Nach ihm sind nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen erlaubt. An gleiche Tatbestände müssen also gleiche Rechtsfolgen geknüpft sein. Es ist also Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Unterschiede im Faktischen müssen auch zu entsprechenden differenzierten Regelungen führen (vgl. für viele VfGH 6. 3. 2012, G 135/11). Nach Lehre und Rechtsprechung gilt der Gleichheitssatz auch im Verhältnis der Fremden untereinander (vgl. etwa Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht (2015) Rz 1355 m. w. N.). Art. I Abs. 1 BVG vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, enthält das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (bspw. VfGH 20. 9. 2010, U 1863/09). § 3 Abs. 4 FLAG 1967 begegnet nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts vorerst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: § 3 Abs. 1 FLAG 1967 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 insoweit neu gefasst, als die Wortfolge "oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012" eingefügt wurde. Die Gesetzesmaterialien begründen dies wie folgt (RV 87 BlgNR 25. GP): Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967): Nach der geltenden Rechtslage haben Personen nicht österreichischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie über einen Aufenthaltstitel nach § 8 (darunter auch humanitäre Titel) oder § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen. Auch die Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, benötigen einen dieser Titel. Auf Grund entsprechender Änderung im Fremdenrecht ab 1.1.2014 werden alle humanitären Titel nunmehr im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) geregelt und durch das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt. Es handelt sich um die "Aufenthaltsberechtigung", die "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 54 AsylG 2005, welche den bisherigen humanitären Titeln nach § 8 NAG nachgebildet sind und außerhalb eines Asylverfahrens erteilt werden. Da es sich formal um keine Titel nach § 8 NAG mehr handelt, ist eine legistische Anpassung im § 3 FLAG 1967 durch Anführung der neuen humanitären Titel erforderlich, um die Gewährung der Familienbeihilfe in diesen Fällen weiter zu gewährleisten. Es handelt sich daher um eine legistische Anpassung, die keine Mehrkosten verursacht. Der Gleichheitssatz gebietet weder dass allen Fremden, d. h. allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, schlechthin unter denselben Voraussetzungen wie Unionsbürgen Familienbeihilfe zu leisten ist, noch dass allen Fremden unabhängig davon, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage sie sich in Österreich aufhalten, zu denselben Voraussetzungen unterschiedslos Familienbeihilfe zu gewähren ist. So sind etwa Personen, die internationalen Schutz suchen, während des laufenden Asylverfahrens nicht mit Personen nach Abschluss des Asylverfahrens zu vergleichen, Flüchtlinge i. S. d. Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU nicht mit subsidiär Schutzberechtigten i. S. d. Art. 2 Buchstabe f RL 2011/95/EU. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat gemäß § 3 AslyG 2005 grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 AsylG 2005 einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Subsidiär Schutzberechtigte sind gerade nicht Flüchtlinge i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention. Ihr internationaler Schutz ergibt sich nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern aus der Statusrichtlinie und deren Umsetzung in das nationale Recht. Der in § 3 Abs. 1 FLAG 1967 zitierte § 54 AsylG 2005 sieht die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor. Diese sind nach §§ 55 ff. AsylG 2005 heterogenen Personengruppen zu erteilen. So setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) voraus, dass bestimmte, in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz näher umschriebene Voraussetzungen, wie etwa der Grad der Integration, zu beurteilen sind. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§ 56 AsylG 2005) ist eine Ermessensentscheidung, die unter anderem einen vorherigen mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und ebenfalls auch den Grad der Integration zu berücksichtigen hat. Schließlich ist der für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) in Betracht kommende Personenkreis (Unzulässigkeit der Abschiebung über einen längeren Zeitraum nach § 46a Abs. 1 und 1a FPG, Zeugen- und Opferschutz) nicht mit jenen Personen vergleichbar, denen subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Es kann auf Grund der Beschwerdeausführungen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht gesagt werden, dass es i. S. d. Rechtsprechung des EGMR „keine objektive und angemessene Rechtfertigung" für die Differenzierung zwischen diesen in § 54 AsylG 2005 angeführten Personengruppen und Personen, die subsidiären Schutz erhalten haben, durch den österreichischen Gesetzgeber gibt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem auch von der belangten Behörde zitierten Beschluss VfGH 16. 3. 2007, B 1397/06, betreffend Versagung der Familienbeihilfe für Asylwerber während des Asylverfahrens gemäß § 3 FLAG 1967 die Auffassung vertreten, "... dass dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zukommt ..., dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf ..., dass es daher unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber diesen Anspruch einer Personengruppe vorenthält, der eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist (vgl. dazu die Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004)...". Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts vermag die Beschwerde nicht hinreichend begründet aufzuzeigen, warum der Gesetzgeber den ihm bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen zukommenden großen Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er bei subisdiär Schutzberechtigten die Auszahlung von Familienbeihilfe an eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit knüpft. Subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich für die Dauer ihrer Hilfsbedürftigkeit ohne zeitliche Befristung während des Asylverfahrens Anspruch auf Sozialhilfe in Form der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde und nach Zuerkennung subsidiären Schutzes Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung, sodass zunächst eine staatliche Basisversorgung und eine danach eine darüber hinausgehende Sozialfürsorge - bei der Mindestsicherung im selben Umfang wie bei Staatsangehörigen - sichergestellt ist. Der Bericht “Subsidiär Schutzberechtigte in Österreich” des UNHCR Österreich, Februar 2015 (http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/wp-content/uploads/2015/03/UNHCR.pdf) enthält zwar unter anderem die Empfehlung, Personen mit subsidiärem Schutz sollten wie schon bisher Flüchtlinge unmittelbar nach der Schutzzuerkennung uneingeschränkten Zugang zu Leistungen wie Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld haben. Auch die Volksanwaltschaft hat angeregt, subsidiär schutzberechtigte Menschen beim Bezug von Familienleistungen generell mit Asylberechtigten gleichzustellen (http://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/erleichterungen-fuer-subsidiaer-schutzberechtigte). Die Umsetzung dieser Empfehlung, falls er dies für geboten erachtet, obliegt dem Gesetzgeber. Die Beschwerde zeigt nicht jedoch hinreichend begründet auf, warum der Gesetzgeber von Verfassungs wegen dazu gehalten sein soll. Der Hinweis auf den Gleichheitssatz allein, ohne auf die Unterschiede der rechtlichen Stellung der einzelnen Gruppen von Fremden einzugehen, reicht hierzu nicht aus. Kein Antrag auf Normenprüfung und kein Vorabentscheidungsersuchen Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die Finanzierbarkeit des österreichischen Sozialsystems bei subsidiär Schutzberechtigten Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu Familienleistungen vorsieht, handelt er damit im Sinne der vorstehenden Ausführungen innerhalb seines europa-, unions- und verfassungsrechtlich vorgesehenen Gestaltungsspielraumes. Gerade die insbesondere in den letzten Monaten hohe Zahl in Österreich wie in anderen europäischen Staaten internationalen Schutz suchender Personen zeigt, dass der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch die Finanzierbarkeit von staatlichen Transferleistungen im Auge behalten muss. Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher auf Grundlage der gegenständlichen Beschwerde weder zu einem Normprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG (der vom Bf zitierte Art. 89 Abs. 3 B-VG betrifft die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) an den Verfassungsgerichtshof noch zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst. Dem Bf bleibt eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG unbenommen. Abweisung der Beschwerde Aus den vorgenannten Gründen ist daher die Beschwerde gemäß § 279 BAO abzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt - mit der im Spruch dieser Erkenntnisses angeführten Maßgabe - unverändert. Kein Kostenersatz § 2 BAO lautet: § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten 1. Beihilfen aller Art und 2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen; b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben; c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben. § 313 BAO lautet: § 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Finanzämter ist ein Kostenersatz an die Parteien ausgeschlossen, diese haben ihre Kosten selbst zu tragen. Der Grundsatz der Kostenselbsttragung (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden und Verwaltungsstrafsachen) findet sich auch im übrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 17 VwGVG i. V. m. § 74 AVG). Der Antrag, "dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzutragen", ist daher gemäß § 313 BAO abzuweisen. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe, dessen Zulässigkeit sich unbeschadet § 313 BAO aus dem Anwendungsvorrang von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der - siehe oben - für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist - ergeben könnte, wurde durch den rechtsfreundlich vertretenen Bf nicht gestellt. Die vorbehaltslose Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt wäre im Übrigen einer Prozesserklärung dahin gleichzuhalten, die Verfahrenshilfe nicht in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. VfGH 6. 6. 2014, U 2102/2013, ECLI:AT:VFGH:2014:U2102.2013). Mangels Vorliegens eines Antrags auf Verfahrenshilfe stellt sich auch die Frage eines Normprüfungsantrags in Bezug auf § 313 BAO (siehe VfGH 25. 6. 2015, G 7/2015, ECLI:AT:VFGH:2015:G7.2015, zu § 40 VwGVG) beim VfGH nicht. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt. Die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG wird hierdurch nicht berührt. Wien, am 23. Februar 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104898/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104898.2015
Stammnummer
109300
Gültig
23.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF