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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104898/2015

Kein Familienbeihilfeanspruch subsidiär Schutzberechtigter während Nichterwerbstätigkeit infolge Arbeitsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104898/2015vom 23.02.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3. EU-/EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden; 4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt–Familienangehörige“; 5. Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. (4) Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs. 3 liegt insbesondere bei nichterwerbstätigen EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) bleiben unberührt. Unionsrecht Grundrechtecharta Art. 18 GRC lautet: Artikel 18 Asylrecht Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Pro­tokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet. Art. 20 GRC lautet: Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 21 GRC lautet: Artikel 21 Nichtdiskriminierung (1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der eth­nischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Art. 47 GRC lautet: Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Statusrichtlinie Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", ersetzt die RL 2004/83/EG) ist Zweck dieser Richtlinie, "Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen." Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU zufolge ist "Flüchtling" ein Drittstaatsangehöriger, "der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will...", während eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen bezeichnet, "der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden ... zu erleiden..." (Art. 2 Buchstabe f RL 2011/95/EU). Eine "Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde" ist gemäß Art. 2 Buchstabe b RL 2011/95/EU "eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Buchstabe e oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Buchstabe g zuerkannt wurde". Die RL 2011/95/EU sieht vor, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, Zugang zur Beschäftigung (Art. 26 RL 2011/95/EU), Zugang zu Bildung (Art. 27 RL 2011/95/EU), Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen (Art. 28 RL 2011/95/EU), notwendige Sozialhilfe (Art. 29 RL 2011/95/EU) sowie Zugang zu medizinischer Versorgung (Art. 30 RL 2011/95/EU) und weitere Rechte haben. Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", ersetzt die RL 2004/83/EG) lautet (ebenso Art. 28 RL 2004/83/EG): Sozialhilfeleistungen (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Familienleistungen normiert die Statusrichtlinie aber nicht. Sozialsystemekoordinationsrichtlinie Art. 2, Art. 3 und Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten: Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. (2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen. Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistungen bei Krankheit; b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; c) Leistungen bei Invalidität; d) Leistungen bei Alter; e) Leistungen an Hinterbliebene; f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; g) Sterbegeld; h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; i) Vorruhestandsleistungen; j) Familienleistungen. (2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern. (3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70. (4) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt. (5) Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar. Artikel 70 Allgemeine Vorschrift (1) Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" die Leistungen, a) die dazu bestimmt sind: i) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und b) deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten; und c) die in Anhang X aufgeführt sind. (3) Artikel 7 und die anderen Kapitel dieses Titels gelten nicht für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leistungen. (4) Die in Absatz 2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt. Europäische Menschenrechtskonvention Art. 6 Abs. 1 EMRK lautet: Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. Nach Art. 8 EMRK hat jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Art. 14 EMRK legt fest, dass der Genuß der in EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten ist, "die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist." Beschwerdevorbringen Der Bf sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass der angefochten Bescheid mangelhaft sei, da es sich lediglich um einen standardisierten Musterbescheid, der keine individuellen Ausführungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der festgestellten Tatsachen oder eine schlüssige Begründung enthalte, handle; dass § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auch nach Ansicht des UNHCR unionsrechtlich bedenklich sei, Familienbeihilfe falle nach Meinung des Bf unter jene Sozialhilfeleistungen, die nach Art. 28 der Statusrichtlinie auch subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden müsse; schließlich dass die Gewährung von Familienbeihilfe bei subsidiär Schutzberechtigen im Gegensatz zu anderen aufenthaltsberechtigten Fremden an eine Erwerbstätigkeit geknüpft ist, was eine "sachliche und damit nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von subsidiär Schutzberechtigten" darstelle und das Recht des Bf auf Gleichbehandlung unter Fremden verletze, § 3 Abs. 4 FLAG 1967 sei verfassungswidrig, da die Bestimmung eine Form der rassischen Diskriminierung darstelle. Keine weitere Vertagung der Verhandlung Bereits die Verhandlung am 12. 1. 2016 musste vertagt werden, da wesentliche Unterlagen nicht beigebracht wurden. Die Abwesenheit des Bf stand der Verhandlung am 9. 2. 2016 nicht entgegen, zumal der Bf während der Verhandlung anwaltlich vertreten war. Die Beweisaufnahme durch Einvernahme des Bf konnte, wie bei der Beweiswürdigung ausgeführt, gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 BAO infolge einerseits als richtig erkannter Tatsachen, andererseits auf Grund Unerheblichkeit entfallen. Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids Es trifft zu, dass aus dem angefochtenen Bescheid ebenso wie aus der Beschwerdevorentscheidung nicht eindeutig hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (vgl. BFG 25. 4. 2014, RV/7101531/2014, ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101531.2014). Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (bzw. bei Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten behördlichen wie einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076). Selbst wenn bei der Erlassung von Bescheiden im Familienbeihilfeverfahren oftmals im Hinblick auf die Arbeitsbelastung der Finanzämter eine detaillierte Bescheidbegründung nicht vorgenommen wird, wäre eine derartige Bescheidbegründung spätestens mit der Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen. Aus der knappen rechtlichen Begründung lässt sich lediglich erahnen, welchen Sachverhalt das Finanzamt möglicherweise für verwirklicht hält. Allerdings steht - siehe die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - mittlerweile fest, von welchem Sachverhalt auszugehen ist und aus welchen Gründen nach Ansicht des Finanzamtes Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu gewähren sind. Dies ist insbesondere auf das im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde präzise erstattete und durch Beweismittel untermauerte Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Bf zurückzuführen. Allfällige vorgelegene Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens sind durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 31. 8. 2015, LVwG-AV-521/001-2014, ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.521.001.2014; VwGH 17. 9. 2009, 2008/07/0015). Begründungsmängel, die dem angefochtenen Bescheid anhaften, können durch eine Begründung der Berufungsentscheidung bzw. nunmehr des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts saniert werden (vgl. etwa zum UFS und zur FLD VwGH 30. 6. 2015, 2012/15/0045; VwGH 26. 2. 2013, 2009/15/0175; VwGH 17. 2. 1994, 93/16/0117 u. v. a. m.). Dies ist mit dieser Entscheidung geschehen. Dem angefochtenen Bescheid liegt (mittlerweile) ein (wirksames)Anbringen zugrunde Das Finanzamt hat dem angefochtenen Bescheid die am 21. 4. 2015 eingereichten undatierten und nicht unterfertigten Formulare Beih 1 zugrunde gelegt. Ein Mängelbehebungsverfahren wurde vom Finanzamt nicht durchgeführt. Vom Bf unterfertigte Formulare wurden erst nach (formloser) Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 9. 2. 2016 vorgelegt. Damit ist der den Anbringen anhaftende Mangel wirksam saniert; der angefochtene Bescheid spricht damit nunmehr über ein wirksam gestelltes Anbringen ab. Es ergibt sich aus § 269 Abs. 1 erster Satz BAO, dass auch das Verwaltungsgericht zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür verpflichtet ist (vgl. auch Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 85 Anm 6, oder Ritz, BAO5 § 85 Rz 19). Der Entscheidung BFG 7. 12. 2015, RV/3200003/2015, ECLI:AT:BFG:2015:RV.3200003.2015, wonach ein Bescheid, der über ein nicht unterschriebenes Anbringen abspricht, ohne dass vor Erlassung des (Erst)Bescheides ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt wurde, von der unzuständigen Behörde erlassen wurde und deshalb vom Verwaltungsgericht aufzuheben sei, wird nicht gefolgt. Die dort zitierte Judikatur des VwGH betrifft das nach dem VwGG zu führende Verfahren vor dem VwGH und nicht das nach der BAO zu führen gewesene Verfahren vor der Abgabenbehörde II. Instanz oder nunmehr zu führende Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Mängelbehebungen gemäß § 85 Abs. 2 BAO im Rechtsmittelverfahren nachholbar. Unzuständig wäre die Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht (LVwG, BVwG oder BFG) nur dann, wenn es eine Sachentscheidung trifft, ohne zuvor eine notwendige Mängelbehebung durchgeführt zu haben. Diese Unzuständigkeit gründet auf § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG. Eine solche Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen (vgl. VwGH 27. 6. 2013, 2010/15/0213, m. w. N.: "Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1990, 89/13/0190, vom 16. Dezember 1987, 85/13/0108, und vom 4. Februar 1977, 148/76, VwSlg 5078 F/1977). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 581), liegt beispielsweise vor, wenn die Berufung keinen Berufungsantrag oder keine Begründung enthält."). "Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Entscheidet die Behörde, wenn die Voraussetzungen für eine Mängelbehebung vorliegen, ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, etwa in Form der Abweisung wegen Unvollständigkeit, belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen, so ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt und zufolge § 279 BAO wie die Abgabenbehörde erster Instanz auch verpflichtet, die Mängelbehebung im Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO aufzutragen" (vgl. VwGH 19. 12. 2013, 2011/15/0183). An die Stelle der Abgabenbehörde erster Instanz ist nunmehr die Abgabenbehörde, an die Stelle der Abgabenbehörde zweiter Instanz das Verwaltungsgericht getreten. Das Finanzamt, das einen Abweisungsbescheid erlassen hat, ohne zuvor wegen Fehlens der Unterschrift im zugrunde liegenden Anbringen ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt zu haben (eine Ausnahme vom Erfordernis der Unterschrift gemäß § 86a Abs. 1 BAO lag nicht vor), war für die Bescheiderlassung nicht unzuständig, sondern die Entscheidung war inhaltlich rechtswidrig. Eine Sanierung dieser Rechtswidrigkeit noch im Beschwerdeverfahren ist möglich und auch tatsächlich erfolgt. Verzicht der haushaltsführenden Ehegattin Zufolge § 2a Abs. 1 FLAG 1967 bestünde schon deswegen kein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe, da die vier Kinder dem gemeinsamen Haushalt der Eltern angehören und nach der genannten Bestimmung der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor geht, wobei das Gesetz die Vermutung aufstellt, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 des Elternteils, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles, also der Gattin zugunsten des Bf, wurde gegenüber dem Finanzamt nicht abgegeben. Der Bf hat auch nicht behauptet und unter Beweis gestellt, selbst den Haushalt zu führen. Erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden wirksame Verzichtserklärungen der Ehegattin abgegeben, sodass einem allfälligen Anspruch des Bf nicht mehr ein primärer Anspruch seiner Ehegattin entgegensteht. Erfordernis der Erwerbstätigkeit bei subsidiär Schutzberechtigten Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind, wobei Anspruch auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, besteht. Der Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs. 4 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 168/2006 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP), führt zu der Regelung aus: Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 168/2006 wurde überhaupt erst ein Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Familienbeihilfe geschaffen, da § 3 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 100/2005 (anders als § 3 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2004 und der Vorgängerregelungen betreffend mindestens dreimonatige unselbständige Erwerbstätigkeit) einen derartigen Anspruch gar nicht vorsah. Der Gesetzgeber wollte, so die Materialien, allerdings die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Wenn die subsidiär Schutzberechtigte "durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen. Das Fehlen einer Erwerbstätigkeit steht bei subsidiär Schutzberechtigten daher nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 einem Familienbeihilfenanspruch entgegen (vgl auch Aigner/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 3 Rz 275 ff, sowie etwa BFG 1. 9. 2015, RV/7104906/2014, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014; BFG 22. 6. 2015, RV/7101965/2015, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101965.2015 oder BFG 7. 8. 2014, RV/1100455/2013, ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100455.2013). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller arbeitssuchend, aber arbeitslos, oder - wie hier - arbeitsunfähig ist. Unstrittig ging der Bf in den Monaten April und Mai 2015, dem Beschwerdezeitraum, keiner Erwerbstätigkeit nach. Er wäre hierzu auch gesundheitlich nicht in der Lage gewesen. Der angefochtene Bescheid hat daher in Vollziehung von § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zutreffend einen Anspruch des Bf infolge fehlender Erwerbstätigkeit als subsidiär Schutzberechtigter verneint. Europäische Menschenrechtskonvention Vorab ist festzuhalten, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auch auf Gerichtsverfahren in Bezug auf Familienleistungen anzuwenden ist. Hieraus kann sich auch die Verpflichtung ergeben, die Abstandnahme von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV zu begründen (vgl. EGMR 8. 4. 2014, 17120/09, Dhahbi gg. Italien; siehe etwa auch Kristoferitsch/Paefgen, Rechtsprechungsübersicht EGMR, ecolex 2014, 829). Wenngleich Urteile des EGMR - anders als jene des EuGH - nichts daran ändern, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht anzuwenden haben und einen vertragsverletzenden Staat (nur) eine Ersatzpflicht trifft, ist die Judikatur des EGMR allgemein zur Normauslegung und im gegenständlichen Fall für die Frage eines allfälligen Normprüfungsantrags des BFG beim VfGH von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesteht zu Art. 14 EMRK den Vertragsstaaten bei der Verfolgung wirtschaftlicher oder sozialer Ziele einen besonders weiten Spielraum hinsichtlich der Frage zu, inwieweit sie differenzierende Rechtsfolgen an Unterschiede bei im Übrigen gleich gelagerten Situationen knüpfen (vgl. Thienel, Rechtsprechung des EGMR 2014 (Teil III) ÖJZ 2016/3). Im Fall Okpisz gg. Deutschland (EGMR 25. 10. 2005, 59140/00, Okpisz gg. Deutschland) hat der EGMR ausgesprochen, dass durch die Gewährung von Familienleistungen (hier: Kindergeld nach deutschem Recht) die Staaten unter Beweis stellen können, dass sie das Familienleben im Sinne des Artikels 8 der Konvention achten; Familienleistungen fielen deshalb in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung; Art. 14 EMRK – i. V. m. Art. 8 EMRK – sei anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei eine unterschiedliche Behandlung i. S. v. Art. 14 EMRK diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d. h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. "Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen." (Übersetzung Bundesministerium der Justiz, Berlin, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139298#{"itemid":["001-139298"]}, Original: "The Contracting States enjoy a certain margin of appreciation in assessing whether and to what extent differences in otherwise similar situations justify a different treatment", http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"fulltext":["okpisz"],"languageisocode":["ENG"],"documentcollectionid2":["JUDGMENTS"],"itemid":["001-70767"]}). Eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern in Bezug auf Familienleistungen in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen oder nicht, stellt eine Verletzung von Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK dar (EGMR 25. 10. 2005, 59140/00, Okpisz gg. Deutschland). Dies ist hier nicht der Fall, da § 3 Abs. 4 FLAG 1967 subsidiär Schutzberechtigten einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen unabhängig von einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 8 oder 9 FLAG 1967 oder nach § 54 AsylG 2005 einräumt, diesen allerdings mit dem Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung einerseits und mit dem Beitrag des subsidiär Schutzberechtigten zum österreichischen Sozialsystem durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit andererseits verknüpft. Anders als im Fall Dhabi gg. Italien (EGMR 8. 4. 2014, 17120/09, Dhahbi gg. Italien) tragen der Bf und seine Gattin eben nicht mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen und ihren Lohn- oder Einkommensteuerzahlungen infolge Ausübung einer Beschäftigung zur Finanzierung der öffentlichen Leistungen bei, ihr Lebensunterhalt wird im Gegenteil von der öffentlichen Hand und über Spenden im Wege der Caritas bestritten. Eine Verletzung von Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK i. s. d. Rechtsprechung des EGMR zu Familienleistungen durch § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist für das Bundesfinanzgericht vorerst nicht ersichtlich. Unionsrecht Auch das Unionsrecht verlangt nicht, dass dem Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu gewähren ist: Arbeitnehmerfreizügigkeit Es ist festzuhalten, dass die unionsrechtliche Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Vorgängerverordnung: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) mangels eines mitgliedsstaatenübergreifenden Sachverhaltes hier nicht anzuwenden ist. Statusrichtlinie Es trifft zu, dass auf den Bf und seine Familie die "Statusrichtline" anzuwenden ist. Die Rechtsstellung von subsidiär Schutzberechtigten ist unionsrechtlich in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes geregelt ("Statusrichtlinie"). Diese ersetzte die zuvor anzuwendende RL 2004/83/EG. Unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen und von subsidiär Schutzberechtigten Die Statusrichtlinie sieht eine unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen und von subsidiär Schutzberechtigten vor. Dies ist sowohl mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als auch mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar (vgl. BFG 1. 9. 2015, RV/7104906/2014, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014). Flüchtlinge befinden sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Landes und genießen auch Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention. Dagegen erfüllt ein subsidär Schutzberechtigter die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht und befindet sich aus einem anderen Grund außerhalb seines Landes, liefe aber bei seiner Rückkehr Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen (Erwägungsgrund 33 zur RL 2011/95/EU). Die RL 2011/95/EU, mit der die RL 2004/83/EG neu gefasst wird, hat zwar in Art. 30 RL 2011/95/EU die Unterschiede zwischen den Rechten der Flüchtlinge und der Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung beseitigt. Im Bereich der Sozialhilfe (Art. 29 RL 2011/95/EU) ist ein solcher Unterschied jedoch nicht beseitigt worden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. 7. 2014 in der Rechtssache C-542/13 Mohamed M’Bodj, ECLI:EU:C:2014:2113). "Völlig gescheitert ist die Kommission mit dem Versuch, die Unterschiede zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich der Sozialhilfeleistungen zu beseitigen" (Glaser, Die neue Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) - Ein Überblick über die Änderungen der europarechtlichen Rechtslage, FABL 3/2011-I, 29). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Judikatur darauf hingewiesen, dass die Natur der Rechte, die mit dem Status als Flüchtling und mit dem subsidiären Schutzstatus verbunden sind, tatsächlich unterschiedlich ist (vgl. EuGH 22. 11. 2012, C-277/11, M. M., ECLI:EU:C:2012:744, Rn. 92). Das Unionsrecht verlangt daher nicht die Gleichbehandlung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Familienbeihilfe ist keine Leistung der Sozialhilfe Die Statusrichtlinie sieht neben der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die "notwendige Sozialhilfe" als staatliche Leistung vor, die Flüchtlingen im selben Umfang wie eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats, subsidiär Schutzberechtigten nur hinsichtlich der "Kernleistungen" zusteht. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und/oder subsidiär Schutzberechtigten Zugang zu Familienleistungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu gewähren, sieht die Statusrichtlinie hingegen nicht vor (die VO 883/2004 ist, wie ausgeführt, im gegenständlichen Fall nicht anwendbar). Das österreichische Recht sieht eine Gleichbehandlung von anerkannten Flüchtlingen mit anerkannten subsidiär Schutzberechtigten - ebenso wie etwa mit österreichischen Staatsbürgern und Unionsbürgern - in Bezug auf Sozialhilfeleistungen in Form der "Bedarfsorientierten Mindestsicherung" vor. Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollen Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, zwar grundsätzlich dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie (Erwägungsgrund 39 zur RL 2011/95/EU), allerdings können innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist (Erwägungsgrund 40 zur RL 2011/95/EU). Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden (Erwägungsgrund 45 zur RL 2011/95/EU). Der Begriff der „Sozialhilfe" ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfügt (vgl. EuGH 4. 3. 2010, C-578/08, Chakroun, ECLI:EU:C:2010:117, Rn. 46). Im Rahmen des Kapitels VII der RL 2004/83/EG betreffend den „Inhalt des internationalen Schutzes“ bestimmt der Unionsgesetzgeber, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes, gleich ob es sich um den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus handelt, von den Mitgliedstaaten verlangt, dem Betroffenen die gleiche Sozialhilfe und den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Status vornehmen, da es ihnen nach diesen Bestimmungen gestattet ist, die Sozialhilfe für Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf Kernleistungen zu beschränken (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. 7. 2014 in der Rechtssache C-542/13, Mohamed M’Bodj, ECLI:EU:C:2014:2113). "Familienleistungen" sind von Leistungen der "Sozialhilfe" zu unterscheiden (siehe etwa die Darstellung der Rechtsentwicklung der RL 1408/71/EG in den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 3. 5. 2007 in der Rechtssache C-299/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:C:2007:260). So sind Familienleistungen in der Union grundsätzlich "exportierbar", Sozialhilfeleistungen nicht. Eine Leistung kann nur dann der Sozialhilfe zugerechnet werden, wenn ihre Gewährung von der finanziellen Bedürftigkeit abhängt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 3. 5. 2007 in der Rechtssache C-299/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:C:2007:260 sowie Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 20. 10. 2005 in der Rechtssache C-286/03, Silvia Hosse, ECLI:EU:C:2005:621). Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind Familienleistungen. Sie stehen nach österreichischem Recht unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit zu. Sie sind daher weder Sozialleistungen noch Leistungen, die auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen (vgl. nochmals (vgl. BFG 1. 9. 2015, RV/7104906/2014, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014). Wie ausgeführt, sieht die RL 2011/95/EU vor, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, bestimmte, in Art. 26 ff. RL 2011/95/EU näher ausgeführte Rechte wie auf notwendige Sozialhilfe (Art. 29 RL 2011/95/EU) oder Zugang zu medizinischer Versorgung (Art. 30 RL 2011/95/EU), haben. Ein Recht auf Familienleistungen normiert die Statusrichtlinie weder für Flüchtlinge noch für subsidiär Schutzberechtige. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtige sind auch keineswegs gleich wie Staatsangehörige zu behandeln, die Gleichbehandlung ist nur hinsichtlich der in Art. 26 ff. RL 2011/95/EU näher ausgeführten Rechte (und dort bei Sozialhilfeleistungen eingeschränkt) normiert. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem vom Finanzamt zitierten Urteil OGH 26. 6. 2008, 10 ObS 53/08d, ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00053.08D.0626.000 zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c KBGG i. d. F. BGBl. I Nr. 168/2006 unter anderem ausgeführt: ... 2) Zum Gemeinschaftsrecht: Hiezu macht die Klägerin in ihren Revisionsausführungen geltend, ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld stütze sich auch auf die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. 4. 2004 (sog. „Status-RL"), welche in Art 28 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vorsehe. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hätten die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf „Kernleistungen" zu beschränken. Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft seien allerdings ausgeschlossen, da diese ausdrücklich beim Begriff der „Kernleistungen" als mitumfasst festgelegt seien. Diese Interpretation gehe eindeutig aus Erwägungsgrund Nr 34 der Präambel dieser Richtlinie hervor, der somit iVm Art 28 Abs 2 der Richtlinie diesbezüglich eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten mit den eigenen Staatsangehörigen verlange. Da die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG bereits seit 10. 10. 2006 abgelaufen sei und Art 28 klare Rechte der Klägerin beinhalte, sei diese Bestimmung unmittelbar anwendbar. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Am 29. 4. 2004 hat der Rat die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. „Status-RL") erlassen. Ziel der Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Weiters soll der Inhalt des zu gewährenden Schutzes vereinheitlicht werden. Er umfasst unter anderem den Schutz vor Zurückweisung, Informationsrechte, die Wahrung des Familienverbands, den Aufenthaltstitel, den Zugang zur Beschäftigung und Bildung, die Sozialhilfe, den Zugang zu Wohnraum, zur medizinischen Versorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen. Diese Richtlinie war bis zum 10. 10. 2006 umzusetzen. Nach Art 28 („Sozialhilfeleistungen") der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Abweichend von dieser allgemeinen Regel des Abs 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Nach Erwägungsgrund Nr 34 der Richtlinie sollten bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Die zitierten Bestimmung der „Status-RL" sehen Mindeststandards hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor. Diese Personen haben nach Art 28 Abs 1 der Richtlinie „die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats" zu erhalten. Das Kinderbetreuungsgeld stellt nach seinen Wesensmerkmalen, insbesondere seiner Zweckbestimmung und der Voraussetzungen seiner Gewährung, keine Leistung („Kernleistung") der Sozialhilfe dar. Die Sozialhilfe soll - anders als das Kinderbetreuungsgeld - in der Regel nur dann eingreifen, wenn tatsächlich keine anderen ausreichenden Hilfen vorhanden sind (Subsidiarität), und sie soll den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen (Individualisierung). Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich demgegenüber um eine Sozialleistung, die auch österreichischen Staatsangehörigen nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. Auch bei österreichischen Staatsangehörigen ist daher vom Anspruch auf „notwendige Sozialhilfe" der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht umfasst. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf das Diskriminierungsverbot der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwar auch auf Drittstaatsangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anzuwenden ist. Die Verordnung ist aber nicht auf Situationen anwendbar, in denen - wie im vorliegenden Fall - kein relevantes Element über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl Holzmann-Windhofer, Kinderbetreuungsgeld für EG-Wanderarbeitnehmer, SozSi 2008 16 ff [17] mwN). Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass das Kinderbetreuungsgeld auch im Sinn der Verordnung 1408/71 unbestritten zu den Familienleistungen gemäß Art 4 Abs 1 lit h dieser Verordnung und nicht zu den vom sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Leistungen der Sozialhilfe (Art 4 Abs 4) zählt (vgl EuGH 7. 6. 2005, Rs C-543/03, Dodl/Oberhollenzer = WBl 2005/242, 466; EuGH 21. 2. 2008, Rs C-507/06, Klöppel = ARD 5861/3/2008). Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. 11. 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gemäß ihrem Art 3 Abs 2 lit c keine Anwendung auf die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte findet, wird auch in den Revisionsausführungen zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Klägerin für die Zeit ihres Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezugs vom 1. 1. 2007 bis 11. 2. 2007 weder aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften noch aufgrund des Gemeinschaftsrechts ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zusteht... Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065 unter anderem zu Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG ausgeführt: ... Art. 28 der Statusrichtlinie spricht von Sozialhilfeleistungen und von der notwendigen Sozialhilfe (in der englischen Fassung etwa von social welfare und von necessary social assistance; in der französischen Fassung etwa von protection sociale und von l'assistance sociale necessaire). Dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zuzustimmen, dass zur Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffes der notwendigen Sozialhilfe nicht ausschlaggebend ist, ob Leistungen nach der nationalen (österreichischen) Rechtsterminologie als Sozialhilfe bezeichnet werden. Doch auch das Unionsrecht selbst unterscheidet einerseits zwischen der sozialen Sicherheit (im englischen Text social security, im französischen Text securite sociale) etwa in Art. 4 Abs. 1 der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom 30. Jänner 1997 (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), deren Zweige u.a. die Familienleistungen (englisch: family benefits; französisch: les prestations familiales) betreffen (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71). Dem stellt dieselbe Verordnung in Art. 4 Abs. 4 die Sozialhilfe (englisch: social assistance; französisch: l'assistance sociale) gegenüber, für welche die Verordnung nicht anzuwenden ist. Auch der Europäische Gerichtshof unterschied bei einer Prüfung einer Beihilfe zwischen Zügen der sozialen Sicherheit und Zügen der Sozialhilfe (vgl. das Urteil vom 16. Jänner 2007 in der Rs. C-265/05, Jose Perez Naranjo, Rn. 35, welches auch im englischen Text zwischen social security und social assistance und im französischen Text zwischen la securite sociale und l'assistance sociale unterscheidet). Stellt man inhaltlich auf die Leistung der Grundversorgung ab, so umfasst die Grundversorgung nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde .... in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl. I Nr. 80/2004 insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengelds für Personen in organisierten Unterkünften, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen, die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler, die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung. Dieser Umfang wird durch § 5 des NÖ Grundversorgungsgesetzes leistungsempfangenden Personen zugesprochen. Dass der Beschwerdeführer und seine Tochter eine solche dem unionsrechtlichen Begriff der Sozialhilfe entsprechende Grundversorgung erhalten haben, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104898/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104898.2015
Stammnummer
109300
Gültig
23.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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