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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103017/2017

Überwiegende Unterhaltstragung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103017/2017vom 26.07.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Unionsrecht Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend. Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. "Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004). "Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004). Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art. 11 VO 883/2004 lautet: Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. (4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Artikel 13 VO 883/2004 lautet: Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. (3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. (4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden. Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 68 VO 883/2004 lautet: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Art. 68a VO 883/2004 lautet: Artikel 68a Gewährung von Leistungen Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zustän­dige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt. Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 (Spruchpunkt I.) Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 22. 7. 2016 spricht über einen Antrag des Bf vom 13. 1. 2016 (13. Jänner 2016) auf Ausgleichszahlung für die im Mai 2006 geborene Vanessa (richtig: Vanessza) Vivien Z***** für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Mai 2015 ab. Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2015 bis Mai 2015 ist nach der Aktenlage ein Antrag des Bf vom 13. 1. 2016 nicht ersichtlich. Es besteht lediglich ein am 13. 9. 2016 (13. September 2016) beim Finanzamt Wien 4/5/10 eingelangter, undatierter Antrag betreffend Differenzzahlung von 1. 1. 2015 bis 15. 5. 2015, der möglicherweise am 8. 9. 2016 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangt ist und von diesem weitergeleitet wurde (OZ 3, S 1). Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Antrag für diesen Zeitraum (am 13. 1. 2016) gestellt wurde, finden sich im Finanzamtsakt nicht. Das Finanzamt hat am 12. 7. 2017 bestätigt, dass ein Antrag vom 13. 1. 2016 für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 nicht bestehe, jedoch ein Antrag vom 13. 9. 2016 "mit der falschen Unterschrift". Ein Zusammenhang eines am 8. 9. oder 13. 9. eingebrachten undatierten Antrags mit einem Antrag vom 13. 1. ist nicht herstellbar. Hingegen sind die undatierten Anträge für die Zeiträume 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2013 (OZ 4, S 1, wenn man die zweimalige Angabe in zwei Anträgen "1. 1. 2014 - 31. 12. 2014" in Zusammenhang mit den übrigen Angaben einmal als Schreibfehler, der richtig 1. 1. 2013 - 31. 12. 2013 lauten soll, liest) und 1. 1. 2014 bis 31. 12. 2014 (OZ 4, Seite 20) zwar am 29. 12. 2015 beim unzuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingelangt, trafen aber erst am 13. 1. 2016 beim zuständigen Finanzamt Wien 4/5/10 ein. Hier ist von einem unmittelbaren Zusammenhang des im Abweisungsbescheid genannten Antragsdatum mit diesen beiden undatierten, am 13. 1. 2016 beim zuständigen Finanzamt Wien 4/5/10 eingelangten Anträgen auszugehen. Jedenfalls teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt, gleiches gilt für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 bzw. Differenzzahlung nach Art. 68 VO 883/2004. Der angefochtene Bescheid vom 22. 7. 2016 spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom 13. 1. 2016" hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2015 bis Mai 2015 über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15. 12. 1994, 93/15/0243). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23. 1. 1996, 95/05/0210), abgesehen davon, dass die spärliche und rechtlich überdies unrichtige Begründung keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, über welche Anträge der Bescheid konkret absprechen wollte. Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. BFG 17. 3. 2016, RV/7101890/2015), wobei sich freilich auch aus der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich nichts gewinnen lässt. Da der Bf am 13. 1. 2016 keinen Antrag auf Differenzzahlung für Jänner 2015 bis Mai 2015 gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen. Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Eingangsdatums bei der zuständigen Behörde, wenn ein Anbringen bei einer unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser weitergeleitet wurde. Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend. Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen. Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10. 12. 2013, 2012/16/0037). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Es zeigt auch das gegenständliche Verfahren, dass mehrere Anträge an unterschiedlichen Tagen gestellt wurden. Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe bzw. gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 die Ausgleichszahlung nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahren ist, der Antrag die Sache des behördlichen Verfahrens fest (vgl. VwGH 12. 9. 2016, Ro 2016/04/0014; VwGH 19. 12. 2013, 2011/03/0160). Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 12. 9. 2016, Ra 2014/04/0037; VwGH 12. 9. 2016, Ro 2016/04/0014; VwGH 10. 11. 2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0030). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. BFG 1. 3. 2016, RV/7100093/2016; BFG 17. 3. 2016, RV/7101890/2015; BFG 8. 9. 2016, RV/7103135/2015). Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. BFG 1. 3. 2016, RV/7100093/2016; BFG 17. 3. 2016, RV/7101890/2015; BFG 8. 9. 2016, RV/7103135/2015). Teilweise ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides Der Abweisungsbescheid vom 22. 7. 2016 ist daher insoweit jedenfalls rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), als er über einen am 13. 1. 2016 nicht gestellten Antrag für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 abspricht; er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10. 4. 2014, RV/7100643/2014; BFG 9. 9. 2014, RV/7103494/2012; BFG 2. 2. 2015, RV/7103048/2014; BFG 5. 6. 2015, RV/7104516/2014; BFG 2. 2. 2016, RV/7101204/2015; BFG 1. 3. 2016, RV/7100093/2016; BFG 10. 3. 2016, RV/7100943/2016; BFG 17. 3. 2016, RV/7101890/2015; BFG 13. 5. 2016, RV/7101741/2015; BFG 2. 7. 2016, RV/7102318/2015; BFG 1. 9. 2016, RV/7102211/2015; BFG 8. 9. 2016, RV/7103135/2015). Hinweise für das weitere Verfahren betreffend Jänner bis Mai 2015 Für das weitere Verfahren betreffend Jänner bis Mai 2015 wird bemerkt, dass der Antrag vom 13. September 2016 (OZ 3 Seite 1) für den Zeitraum Jänner bis Mai 2015 unerledigt ist. Dieser Antrag nennt zwar Dénes Z***** als Antragsteller, ist aber (nur) von Márta K***** unterfertigt. Es wird daher der Bf entweder seine Unterschrift auf diesem Antrag nachzuholen oder zu erklären haben, dass Márta K***** zu seiner Vertretung bevollmächtigt gewesen sei. Außerdem setzt ein Anspruch des Bf für diesen Zeitraum eine wirksame Verzichtserklärung der haushaltsführenden Mutter Márta K***** voraus. Im Übrigen werden die zu Spruchpunkt II. genannten Ermittlungen durchzuführen sein. Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2014 (Spruchpunkt II.) Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht des Finanzamts, die zweimalige Antragstellung für "1. 1. 2014 - 31. 12. 2014" sei ein Schreibfehler und tatsächlich sei einmal für das Jahr 2013 und das andere Mal für das Jahr 2014 beantragt worden, in Zusammensicht mit den übrigen Angaben in den einzelnen Anträgen sowie den diesen beigeschlossenen Beilagen keinen Bedenken durch das Bundesfinanzgericht begegnet. Fehlende Mitwirkung des Bf Der angefochtene Abweisungsbescheid wirft dem Bf unter Hinweis auf § 115 BAO mangelnde Mitwirkung vor und nimmt an, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe. Ein Blick in das Gesetz würde genügen um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. BFG 10. 3. 2017, RV/7104415/2016). Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz. 9 m.w.N.). Auch wenn den Bf gemäß § 119 BAO eine Mitwirkungspflicht am Verfahren trifft, ändert dies nichts daran, dass die Abgabenbehörden gemäß § 115 BAO zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verpflichtet sind. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. BFG 10. 3. 2017, RV/7104415/2016). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nur unzureichend nachgekommen. Für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2014 ist die Sache daher nicht entscheidungsreif: Überwiegende Unterhaltskostentragung Familienleistungen gelten nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Der Antragsteller muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten – formellen und materiellen – Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. EuGH 20. 4. 1978, 134/77, Ragazzoni; EuGH 13. 11. 1984, 191/83, Salzano; EuGH 14. 10. 2010, C-16/09, Schwemmer), wobei der von einer Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsmitgliedstaat abgeleitete Familienleistungsanspruch auch einer Person, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, zustehen kann, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind (vgl. EuGH 22. 10. 2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski). Anspruchsvoraussetzung nach dem nationalen Recht ist zufolge § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig die Haushaltszugehörigkeit, nachrangig die überwiegende Unterhaltskostentragung. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass im Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2014 Vanessza Vivien Z***** dem Haushalt ihrer Mutter angehörte, die von dem Vater von Vanessza, dem Bf, getrennt lebte. Ein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 kommt mangels Zugehörigkeit von Vanessza zu seinem Haushalt im Beschwerdezeitraum nicht in Betracht. Ob der Bf einen Anspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 hat, hängt davon ab, ob er im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für Vanessza getragen hat. Das Gesetz verlangt für den Anspruch auf Familienleistungen nicht die Leistung des gesetzlichen Unterhalts, sondern die Tragung der überwiegenden tatsächlichen Unterhaltskosten. Selbst wenn der Bf seiner Tochter im Beschwerdezeitraum den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben soll, sagt dies allein noch nichts über einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen aus. Da Vanessza im Beschwerdezeitraum beim Bf nicht haushaltszugehörig war, kommt es entscheidend darauf an, ob der Bf die überwiegenden Unterhaltskosten für Vanessza getragen hat. Das Finanzamt vertritt in der Beschwerdevorentscheidung vom 13. 12. 2016 die Ansicht, vom Vorliegen einer überwiegenden Kostentragung könne nur unter der Voraussetzung ausgegangen werden, dass der Unterhalt des Kindes mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) bestritten wird. Diese Ansicht ist in dieser Form unzutreffend. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht kennen als allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Familienbeihilfe oder eine Differenzzahlung bzw. Ausgleichszahlung, dass der jeweilige Antragsteller Unterhaltsleistungen zumindest in Höhe der ihm zufließenden Familienleistungen erbringt. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 will sicherstellen, dass die Familienbeihilfe jener Person zugute kommt, die entweder Naturalunterhalt leistet oder die überwiegenden (tatsächlichen) Unterhaltskosten trägt. Die Regelung des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 in Bezug auf in Anstaltspflege befindliche Kinder lässt sich auf andere Fallkonstellationen nicht ohne weiters übertragen, da es sich zum einen um eine Ausnahmeregelung und keine allgemeine Vorschrift des FLAG 1967 handelt und zum anderen bei einer Anstaltspflege der Kindesunterhalt grundsätzlich durch die öffentliche Hand sichergestellt wird. Eine generelle Regelung, bei Leistung des tatsächlichen überwiegenden Unterhalts Familienleistungen gänzlich zu versagen, weil der tatsächliche überwiegende Unterhalt die Höhe der Familienleistungen nicht erreicht, wäre nicht verfassungskonform. Eine Begrenzung der Höhe der Familienleistungen mit den tatsächlich für das Kind erbrachten Leistungen sieht das FLAG 1967 nicht vor. Das Unionsrecht stellt in Art. 68a VO 883/2004 sicher, dass die Familienleistungen für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet werden. Sollte ein Unionsbürger nach den Vorschriften der VO 883/2004 i. V. m. dem FLAG 1967 Anspruch auf österreichische Familienleistungen haben, die höher sind als seine tatsächliche Unterhaltsleistung, wird die zuständige Stelle im jeweiligen Wohnortmitgliedstaat im Hinblick auf einen Antrag nach Art. 68a VO 883/2004 vom österreichischen Finanzamt zu informieren sein, um sicherzustellen, dass die österreichischen Familienleistungen zur Gänze dem anspruchsvermittelnden Kind zugute kommen. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass auch bei niedrigeren Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes als in Österreich zweifelhaft sein kann, ob ein Unterhaltsbeitrag, der die Höhe der österreichischen Familienleistungen unterschreitet, tatsächlich die überwiegenden Unterhaltskosten eines Kindes abdeckt. In Ungarn betrugen nach den Daten des Zentralen Statistischen Amtes von Ungarn die monatlichen Verbrauchskosten im ersten Quartal 2016 pro Person 74.400 HUF (vgl. https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8701&acro=living&lang=de&parentId=7813&countryId=HU), also rund 240 €. Zu den Lebenshaltungskosten der Vorjahre im Detail etwa (Quelle: http://www.ksh.hu/docs/hun/xftp/stattukor/haztfogy/haztfogyhavi1406.pdf): [Grafik] Bei durchschnittlichen Pro-Kopf-Monatsausgaben von 66.539 HUF im Jahr 2014 (entsprach rund 215 €) und nach den Angaben des Bf tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen von 20.000 HUF in diesem Jahr läge der Unterhaltsbeitrag des Bf für die damals achtjährige Vanessza deutlich unter der Hälfe der statistischen Lebenshaltungskosten. Die österreichische Familienbeihilfe betrug ab Juli 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 35/2014 monatlich 117,30 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 35/2014 monatlich 58,40 € für jedes Kind, zusammen somit österreichische Familienleistungen 175,70 €. Dieser Betrag wäre jedoch weitaus höher als die Hälfte der statistischen Pro-Kopf-Lebenshaltungskosten. Auch wenn allgemein bekannt ist, dass die Preisverhältnisse in Ungarn (freilich auch wohnortabhängig) sehr wesentlich unter dem österreichischen Niveau liegen, bedarf es zur rechtsrichtigen Beurteilung, ob die überwiegenden Unterhaltskosten getragen wurden, konkreter Feststellungen zum Unterhaltsbedarf (im gegenständlichen Fall von Kindern im Grundschulalter) in Ungarn (vgl. BFG 8. 9. 2016, RV/7103135/2015; BFG 1. 9. 2016, RV/7102211/2015; BFG 18. 10. 2015, RV/7101655/2015 oder BFG 2. 7. 2016, RV/7102318/2015 sowie - für das Unterhaltsrecht - OGH 26. 2. 2001, 3 Ob 194/00a). Richtig ist, dass der Bf bisher nicht nachgewiesen hat, dass er die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter getragen hat. Nach den bisherigen Ermittlungen des Finanzamts stehen die tatsächlichen Unterhaltskosten von Vanessza (wozu vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller u sportlicher Hinsicht, für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung, gehören, vgl. Nowotny in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 150) nicht fest, ebenso nicht, wer sie getragen hat. Um diese Frage beurteilen zu können, sind ergänzende Ermittlungen geboten. Die Behörde hat aber bisher nicht zielgerichtet versucht, die hier entscheidungswesentliche Frage zu klären. Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa VwGH 1. 9. 2015, Ro 2014/15/0029), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa VwGH 30. 6. 2015, Ra 2014/03/0054, VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034 oder VwGH 4. 8. 2015, Ra 2015/06/0039). Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0031 oder VwGH 16. 10. 2015, Ra 2015/08/0042), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich hierauf eine Entscheidung stützen lässt. Zur entscheidenden Frage, nämlich der tatsächlichen Höhe der Unterhaltskosten und deren Tragung, liegen nämlich - abgesehen von den Angaben des Bf über seine Unterhaltsleistungen - überhaupt keine Ermittlungen des Finanzamts vor. Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern, vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde im Ergebnis erstmals ein Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Sollte das Finanzamt im weiteren Verfahren einen Anspruch des Bf auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung feststellen, kann dieses verwaltungsökonomisch mit der Auszahlung vorgehen, ohne dass eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen und diese dann erst vom Finanzamt umzusetzen ist (vgl. BFG 9. 6. 2015, RV/7102797/2015). Falls mit den Angaben des Bf und dem von ihm im weiteren Verfahren vorzulegenden Beweise nicht das Auslangen gefunden werden kann, wäre gegebenenfalls Kontakt mit der zuständigen ungarischen Behörde durch das Finanzamt aufzunehmen. Der Bf wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Finanzamt zunächst aufzufordern sein, die tatsächlichen Unterhaltskosten für Vanessza im Antragszeitraum detailliert aufzuschlüsseln und diesbezüglich auch eine Bestätigung der haushaltsführenden Mutter beizubringen haben. Könnten in weiterer Folge die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Wenn die Feststellung, dass eine Anspruchsvoraussetzung vorliegt, nämlich hier die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten, nicht getroffen werden kann, geht dies daher zu Lasten des Bf, die Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung oder Ausgleichszahlung beantragt (vgl. BFG 6. 4. 2017, RV/7106413/2016). Verzicht auf den vorrangigen Anspruch der haushaltsführenden Mutter Bemerkt wird, dass nach der Aktenlage die haushaltsführende Mutter jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2013 bis Dezember 2014 auf den ihr primär zustehenden Anspruch auf Familienleistungen zugunsten des Bf verzichtet hat. Solange dieser Verzicht nicht widerrufen ist, kann der vorrangige Anspruch der Mutter auf Familienleistungen (vgl. BFG 19. 8. 2016, RV/7101889/2016, BFG 24. 10. 2016, RV/7101771/2015 und BFG 15. 11. 2016, RV/7103786/2015; BFG 7. 2. 2017, RV/7106469/2016) nicht zum Tragen kommen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Bf zum Verzicht der Mutter ist anzumerken, dass es für den vorrangigen Anspruch der Mutter ohne Bedeutung ist, ob diese über ein Konto bei einer österreichischen Bank verfügt. Österreichische Familienleistungen können auch auf ein Konto der Mutter in einem anderen Unionsstaat überwiesen werden, ebenso besteht die Möglichkeit das die Mutter ein nicht auf sie lautendes Konto bei einer österreichischen Bank benennt. Nichtzulassung der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich Spruchpunkt I und II sind die Rechtsfragen vielmehr geklärt. Zur Lösung von Tatfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (Spruchpunkt I), zu Spruchpunkt II sind noch Ermittlungen zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich. Wien, am 26. Juli 2017

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103017/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103017.2017
Stammnummer
116263
Gültig
26.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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