…vor. Hierbei setzte sich für die Monate Juni bis Oktober 2012 die Vergnügungssteuer aus einer Raumpauschsteuer und einer Steuer in der Höhe von 8 % von den Einnahmen für verkaufte "Bonusbänder" und Getränke zusammen. Das Magistrat der Stadt Wien ging in seiner Begründung davon aus, dass…
…und mit 8 % von den Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken. Für die Monate April und Mai 2012 setzte sich die Vergnügungssteuer aus einer Raumpauschsteuer und einer Steuer in der Höhe von 8 % von den Einnahmen für verkaufte "Bonusbänder" und Getränke zusammen. Weiters wurde gemäß …
…belangte Behörde aus, dass die Bonusbänder einem Eintritt gleichzusetzen wären; andererseits billige die belangte Behörde, dass für die Miete April 2012 und Mai 2012 eine Raumpauschsteuer zur Vorschreibung gelange. Dies stehe mit dem ersten Satz des § 3 Abs. 7 VGSG im Widerspruch, in dem davon…
…Bonusbänder" sei als Eintrittsgeld zu qualifizieren, vorgenommene Besteuerung mit 15 vH in der Beschwerdevorentscheidung korrigiert und die Vergnügungssteuer in den Monaten April 2014 bis und März 2015 als Raumpauschsteuer sowie die Besteuerung des Entgelts für die "Bonusbänder" als Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation, gemäß …
…Für die unentgeltliche Teilnahme von Besuchern an den Veranstaltungen wird Raumpauschsteuer vorgeschrieben in den Zeiträumen | | Vorschreibung | bisher abgeführt | Differenz | April 2010 | 2.490,00 | 2.565,00 | -75,00 | Mai 2010 | 2.412,00 |…
Durch das VGSG 2005 .. hat sich im diesem Zusammenhang nichts Wesentliches geändert. Nach den Materialien sollte unter anderem durch die Zusammenfassung der Normen über die Erhebungsform, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen in § 3 eine bessere Systematik des Gesetzes erreicht und dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit erhöht werden…
…Erbringung sonstiger Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsgeldäquivalentes mit 8% der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Für den Streitzeitraum erklärte und entrichtete sie anlässlich der Selbstbemessung der Abgaben nach dem VGSG lediglich eine nach der Veranstaltungsfläche berechnete Raumpauschsteuer (§ 3 Abs. 8 VGSG) im Gesamtbetrag von…
…liegenden Abgabenansprüche ergeben sich aus der Differenz zwischen der Vergnügungssteuer auf Basis der Buchhaltung nach Rechtsansicht der Abgabenbehörde (Eintrittsbesteuerung und Konsumation) und der von der x GmbH gelegten Steuererklärungen (Raumpauschsteuer). Die Abgabenbehörde geht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim gewählten Zugangsmodell zu den steuerpflichtigen Tanzveranstaltungen davon aus…
…Komplementärin XYZ GmbH. In ihren Vergnügungssteuererklärungen für die Monate April 2010 bis April 2011 (jeweils Beilage 1) erklärte die XYZ GmbH & Co KG jeweils entsprechend der Anzahl der „Spieltage“ Raumpauschsteuer (Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche) von rund 2.800 Euro bis 3.600 Euro pro Monat…
…Club“, in welcher im Streitzeitraum Publikumstanzveranstaltungen stattfanden. In den Vergnügungssteuererklärungen für die Monate April 2010 bis April 2011 reihte die XYZ GmbH & Co KG die streitgegenständlichen Publikumstanzveranstaltungen unter den Punkt Raumpauschsteuer ein. In einem Begleitschreiben legte die XYZ GmbH & Co KG jeweils dar, aus welchen…
…Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben wird, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten. Die Art der Bemessung (in Prozentsätzen des Entgeltes oder als Raumpauschsteuer) hängt ausschließlich davon ab, ob von Konsumenten der veranstalteten Vergnügung für diese ein Eintrittsgeld geleistet wird. Die Wahl der Bemessungsart steht…
…zu erheben." Die vom Beschwerdeführer seit jeher vertretene Rechtsansicht, dass die Vergnügungssteuer entweder als Steuer vom Entgelt oder als Raumpauschsteuer - aber nicht beides nebeneinander - einzuheben ist, ist daher zutreffend. Eintrittsgeldfreie Tanzveranstaltungen im "A2" vor dem 01.04.2010. Aus dem Vergnügungssteuerakt der Y1 (als Betreiberin…
…2014 wurde als weiterer Beschwerdepunkt die Richtigkeit der Selbstanzeige vom 21. Juni 2011 mit dem Argument eingeschränkt, dass an Tagen an denen bei der Y1 kein Eintrittsgeld kassiert wurde und demnach Raumpauschsteuer anzusetzen war, auch die vom Bf. eingenommenen Entgelte nicht vergnügungssteuerpflichtig seien. Am 12…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 720…
Die Ausführungen der Prüferin bergen eine höchst subjektive Brisanz. Sie behauptet nämlich nicht mehr und nicht weniger, als dass dieses Projekt von Anfang an zum Scheitern verurteilt war und bringt dabei - wahrscheinlich nicht einmal beabsichtigt - zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach sämtliche an diesem Projekt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom 28. Dezember 2017 der Beschwerdeführerin BF, Anschrift_aktuell vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene Dr. Winkler - Mag. Perterer & Partner KG, Steuerberatungsgesellschaft, 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl Straße 5 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1*** den Richter ***2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch APP Steuerberatung GmbH, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2015 gegen den…