…die dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30.10.2009 zugrunde liegt. Die Offenlegung gem. § 29 FinStrG vom 20.12.2012 ist demnach als eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen. Da demnach das Instrument der Bescheidberichtigung des § 293b BAO im gegenständlichen Fall insoweit unrichtiger Weise angewendet…
…6 FinStrG hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2008-2010, jeweils vom 12. Jänner 2018 (Datum mittels Stempel vermerkt) ersatzlos aufzuheben. Aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Rechtsfrage bereits seit der Veranlagung zur Einkommensteuer 2004, 2005, 2006 und 2007 infolge der Offenlegung gem. § 29 FinStrG…
…gem. § 212a BAO den ANTRAG auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrags von EUR 46.252,47 bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde. Aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Rechtsfrage bereits seit der Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 und 2005 infolge der Offenlegung gem. § 29 FinStrG…
…| - | 2008 | 49.792,08 | 2.053,22 | -32.102,00 | 2009 | 10.437,01 | 1.736,28 | 2.279,11 3. Person, für die die Offenlegung gem § 29 FinStrG erstattet wird: °Dkfm. ***20***, geb am ***2***…
…04.11.2019 wurde von der Kanzlei1 per Telefax eine mit 03.11.2019 datierte Eingabe an das Finanzamt Innsbruck übermittelt, bezeichnet als Offenlegung gem. § 29 FinStrG. Diese Eingabe ist diesem Erkenntnis in Bezug auf deren Inhalt als integrierender Bestandteil beigeschlossen. Die Schlussbesprechung anlässlich der…
…wurden daher die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 wiederaufgenommen. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheiden vom selben Tag unter Ansatz der in der Offenlegung gem. § 29 FinStrG vom 29.12.2017 bekannt gegebenen ausländischen Kapitaleinkünfte neu festgesetzt. Eine Anrechnung der Einmalzahlung gem. …
…aufgrund der Nachmeldungen (Offenlegung gem. § 29 FinStrG) der ausländischen Kapitaleinkünfte (diese für die Jahre ab 2007) nach gegenständlicher Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2015 (Wiederaufnahmebescheide und Einkommensteuerbescheide für 2010 bis 2015 vom 14. August 2017). Die in den übermittelten Aufstellungen (Offenlegung) ausgewiesenen ausländischen…
…2014, ABNr. ***2***): "Im gegenständlichen Fall sind Tatsachen und Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO begründen, zweifelsfrei durch die im Schreiben vom 8.10.2013 erstattete Offenlegung gem. § 29 FinStrG hervorgekommen. Zu untersuchen ist daher, ob der Wiederaufnahme gesetzliche Verjährungsbestimmungen entgegenstehen…
…seien Tatsachen und Beweismittel, die eine Wiederaufnahme begründen, zweifelsfrei durch die im Schreiben vom 11. Juli 2013 erstattete Offenlegung gem. § 29 FinStrG hervorgekommen. Zu untersuchen sei daher, ob der Wiederaufnahme gesetzliche Verjährungsbestimmungen entgegenstehen. Der UFS habe in der BE GZ RV/2893, 2894-W/09…
…Grundlegendes Wir erstatteten am 17. September 2013 durch Übergabe eines Schriftsatzes eine Offenlegung gem § 29 FinStrG für Einkommensteuer 2001 bis 2012 und vorsorglich Schenkungsteuer 2001 und 2004 für unsere Mandantin. 1.2. Begründung der Einkommensteuerbescheide 2004-2007 Die Behörde hat in den Einkommensteuerbescheiden 2004-2007…
…im Schätzungswege gem. § 184 BAO festgesetzt. Als Frist zur Beantwortung dieses Ersuchens wurde der 27.2.2009 festgesetzt. Die im BP-Bericht angeführte Selbstanzeige der Bf. wurde am 18.1.2010 beim Finanzamt eingebracht und hat auszugsweise folgenden Inhalt: Offenlegung gem § 29 FinStrG betreffend Einkommensteuer…
…2018 wurden die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2015 wiederaufgenommen und die Einkommensteuer mit Bescheiden vom selben Tag unter Ansatz der in der Offenlegung gem. § 29 FinStrG vom 29.12.2017 bekannt gegebenen ausländischen Kapitaleinkünfte neu festgesetzt. Eine Anrechnung der Einmalzahlung gem…
…hatte zB Dr. ***Bf2*** ab Herbst 2012 nicht einmal mehr freien Zutritt in die Kanzlei. Auszugsweise wird ein Schreiben im bisherigen Verfahren von Dr. ***Bf2*** kurz dargestellt (Auszug auf der Offenlegung gem. § 29 FinStrG - eingebracht von Dr. ***Bf2***): Mit Stichtag 31.8.2012 schied Dr. *…
…51.788,96 | - | - | • Die Zusammenfassungen der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2012-2013 wurden bereits im Punkt 1.7. lit b dargestellt. 3. Person, für die die Offenlegung gem § 29 FinStrG erstattet wird: E.F., geb am xx, wohnhaft in Anschr., Sv-Nr…
…Offenlegung gem äß § 29 FinStrG vom 27.12.2013 hat Frau R***** F***** im Sinne ihres am **.**.2012 unerwartet verstorbenen Gatten sein ausländisches Wertpapierdepot bei der B****** AG in der Schweiz sowie die damit zusammenhängenden - bis dahin nicht versteuerten - Kapitaleinkünfte angezeigt. Wie in dieser Offenlegung…
…Grundlegendes Wir erstatteten am 10. März 2014 durch Übergabe eines Schriftsatzes eine Offenlegung gem. § 29 FinStrG für Einkommensteuer 1991 bis 2013 für unsere obengenannte Mandantschaft. Nach erfolgter Außenprüfung und Befragung der Mandantin erreichten uns am 29. Dezember 2014 die im Betreff angeführten Bescheide. 1.2…
…29 Abs. 6 FinStrG, insbesondere die Ermittlung des Mehrbetrages ist somit nicht auf die Selbstanzeige als solche (als untechnischer Überbegriff für die insgesamt erfolgte Darlegung und Offenlegung) abzustellen, sondern es dürfen nur die Mehrbeträge jener Selbstanzeigen (iSv Darlegung einzelner Finanzvergehen gem. § 29 Abs. 1 FinStrG…
…zusätzlich zu entrichtende Einkommensteuer nach Festsetzung durch die zuständige Behörde binnen Monatsfrist ab Zustellung des Bescheides entrichtet.2. Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände gem § 29 Abs 1 und 2 FinStrGEs wurde festgestellt, dass bei Herrn MMag B***** Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit in …
…4.2014 als noch nicht eingeantworteter Alleinerbe nach seinem Vater DDr. HA für sich selbst eine "Offenlegung und Anzeige gem. § 15 BAO" und "Offenlegung gemäß § 29 FinStrG“ erstattet in der er dem Finanzamt bekannt gab, dass Einkünfte aus den ausländischen Konten und Depots bei der…
…157, 82 Abs. 3 lit. c, 29 FinStrG eingestellt. Für die verbleibenden Finanzvergehen nach den Spruchpunkten I.1. und I.2. des angefochtenen Erkenntnisses werden die Schuldsprüche bestätigt. Es war daher mit Strafneubemessung vorzugehen. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu I.1. wird dahingehend berichtigt…