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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100493/2025

Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit gem. § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100493/2025vom 28.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Erfolgt eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund von Tatsachen, die der Behörde bereits im ursprünglichen Verfahren bekannt waren, liegen rechtswidrige Wiederaufnahmebescheide vor. Die Bescheide sind daher gem. § 299 BAO aufhebbar.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STP Seilern & Theiss Puchinger Steuerberatungs GmbH, Brucknerstraße 8/9, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 2. Mai 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals FA Wien 12/13/14 Purkersdorf) vom 8. März 2019 betreffend Aufhebung der Bescheide vom 22. März 2018 über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer der Jahre 2008 - 2011 gemäß § 299 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Diese Entscheidung ergeht im fortgesetzten Verfahren nachdem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG), GZ. GZ Datum, durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2025, Ra 2021/13/0136, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des BFG gilt die Beschwerde vom 2. Mai 2019 des Herrn EW gegen die o.a. Bescheide vom 8. März 2019 wieder als unerledigt. Der Beschwerdeführer, Herr EW, verstarb am Datum. Infolgedessen wird die Rechtsposition des Verstorbenen bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens durch die Verlassenschaft als Beschwerdeführerin (Bf.) fortgesetzt. Die Entscheidung richtet sich somit an die Verlassenschaft nach EW. Die Bf. wird durch die o.a. Bevollmächtigten vertreten. Verfahrensgang Aufgrund der bei der Behörde eingebrachten Selbstanzeige vom 29.12.2017 und der darin enthaltenen Offenlegung von Einkünften aus ausländischem Kapitalvermögen und ausländischen Pensionseinkünften wurde die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der Jahre 2008 - 2011 verfügt. In der Selbstanzeige des Bf. wurde nach Angabe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen auch eine Anrechnung der bereits auf Basis des § 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz iHv Euro 68.913,93 geleisteten Einmalzahlung angeregt. Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2008 bis 2011 erfolgte mit Bescheiden vom 18. Jänner 2018 und wurde die Einkommensteuer dieser Jahre unter Ansatz der offengelegten ausländischen Kapitaleinkünfte und ausländischen Pensionen neu festgesetzt. Eine Anrechnung der Einmalzahlung gem. § 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz erfolgte nicht. Gegen diese Bescheide wurden keine Beschwerden erhoben. In einem, an einen Mitarbeiter der Behörde gerichteten, E-Mail vom 6.3.2018 ersuchte die steuerliche Vertretung des Bf. unter Bezug auf ein am 1.3.2018 geführtes Telefonat neuerlich um Berücksichtigung der entrichteten Einmalzahlung in den Veranlagungen der Jahre 2008 - 2011 um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Mit Bescheiden vom 22.3.2018 wurden auf Grund des Vorbringens im E-Mail die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011 wiederaufgenommen und erfolgte nunmehr die Festsetzung der Einkommensteuer für diese Jahre neu unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Einmalzahlung. Mit Bescheiden vom 8.März 2019 hob die Behörde gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Bescheide über die neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren vom 22. März 2018 betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011 ersatzlos auf. Die Behörde führte in der Begründung aus, dass bereits mit der Offenlegung/Selbstanzeige vom 29.12.2017 angegeben worden sei, dass am 28.12.2011 Aktien im genannten Wert vom Depot einer Schweizer Bank auf ein Depot einer österreichischen Bank transferiert worden seien und dafür eine Einmalzahlung von Euro 68.913,93 gem. § 8 KapMeldeG einbehalten worden sei. Der Auftrag zur Einmalzahlung sei mit der Selbstanzeige vorgelegt und eine Anrechnung des Betrages angeregt worden. Der Behörde sei daher bereits bei Erlassung der nach der Selbstanzeige ergangenen Einkommensteuerbescheide 2008 - 2011 vom 18. Jänner 2018 bekannt gewesen, dass eine Übertragung von Wertpapieren auf ein Depot einer österreichischen Bank erfolgt sei und dafür die Bank zur Einbehaltung der Einmalzahlung beauftragt gewesen sei. Demnach seien der Behörde mit dem E-Mail vom 6.3.2018 keine neuen Tatsachen bekannt geworden, die eine Grundlage für die neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens hätten sein können. Zudem liege auch kein Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren vor. Das E-Mail vom 6.3.2018 stelle kein Anbringen im Sinne der BAO dar. Da sich der Spruch der die Wiederaufnahme der Einkommensteuer verfügenden Bescheide vom 22.3.2018 als nicht richtig erwiesen habe, seien diese Bescheide gem. § 299 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben gewesen. Festgehalten war zudem, dass eine Anrechnung der Einmalzahlung nach § 8 Abs. 1 KapMeldeG auf die Einkommensteuerschuld aufgrund der nachträglichen Offenlegung der ausländischen Kapitalerträge im Zusammenhang mit der intendierten Aufdeckung bisher nicht entdeckter Kapitalzuflüsse nicht in Betracht komme. Gegen die Bescheide vom 8. März 2019 betreffend Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2011 gem. § 299 BAO wurde nach Fristverlängerung rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 2. Mai 2019 erhoben. Begründend wurde u.a. vorgebracht, dass der Behörde im Zeitpunkt der Wiederaufnahme die Tatsache, dass die in der Selbstanzeige vom 29.12.2017 offengelegten Kapitaleinkünfte gemeinsam mit der entrichteten Abgeltungszahlung eine faktische Doppelbesteuerung bewirkten, nicht bekannt gewesen sei. Diese Tatsache sei neu und geeignet gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu führen und daher die Wiederaufnahme zulässig gewesen. Nicht die Angaben in der Selbstanzeige, sondern erst die Korrespondenz mit der Behörde und schließlich das E-Mail mit der Berechnung der aliquoten Abgeltung und die Darstellung der Tatsache, dass eine Doppelbesteuerung bestehe, würden die für eine Wiederaufnahme erforderlichen neuen Tatsachen darstellen. Es sei weiters eine Überschreitung des Ermessens bei der Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vorgelegen. Mit den Einkommensteuerbescheiden 2008-2011 vom 18.1.2018 seien Abgabenansprüche besteuert worden, die durch vollständige Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abgabenkonto der Bank bereits abgegolten gewesen seien, wodurch eine Doppelbesteuerung bewirkt worden sei. Zusätzlich sei der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten gewesen. Der Bf. habe im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist auf die Richtigkeit der Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 durch die Wiederaufnahme der Verfahren und die damit zusammenhängenden neu erlassenen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 vom 22.03.2018 vertrauen können. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht Folge gegeben werde, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.9.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Vorlageantrag wurde nach Fristverlängerung rechtzeitig am 21.10.2020 eingebracht. Im Wesentlichen wurden die Beschwerdeausführungen wiederholt. Mit Erkenntnis des BFG GZ. GZ Datum wurde der Beschwerde Folge gegeben und wurden die Bescheide vom 8. März 2019, mit denen die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 22. März 2018 verfügt worden war, ersatzlos aufgehoben. Das BFG war in Beurteilung des Sachverhalts letztlich zum Schluss gekommen, dass die Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2008 - 2011 aufgrund des an einen Beamten der Behörde gerichteten E-Mails vom 6.3.2018 verfügt habe. Die Behörde habe diese "Eingabe" akzeptiert und habe die Wiederaufnahme mit dem Vorliegen eines Antrags begründet. Nach der Rechtsprechung des VwGH handle es sich jedoch bei einem E-Mail um keine Eingabe iSd § 85 Abs. 1 BAO und sei dieses daher von der Behörde auch nicht in Behandlung zu nehmen gewesen. Der Antrag gelte daher nicht als eingebracht. Da die Behörde aufgrund des unbeachtlichen Anbringens die Wiederaufnahme verfügt habe, habe sie die Bescheide vom 22. März 2018 mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Wiederaufnahmebescheide enthielten weiters keine Begründung, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle. Auch wenn die Behörde die Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet habe, biete § 299 BAO keine Handhabe für eine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Unzuständigkeit der Abgabenbehörde. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Gegen das Erkenntnis des BFG wurde eine Amtsrevision erhoben. Die Behörde brachte darin u.a. vor, dass sie zur Erlassung der Wiederaufnahmebescheide vom 22.3.2018 sachlich und örtlich zuständig gewesen sei. Wenn das BFG von einer Verfügung durch eine unzuständige Behörde ausginge, stehe dies im Widerspruch zur eindeutigen Rechtslage. Der Behörde sei bereits bei Erlassung der Wiederaufnahmebescheide vom 18. Jänner 2018 die Tatsache der "Einmalzahlung" bekannt gewesen. Die bescheidmäßig verfügte neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren vom 22.3.2018 habe sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig erwiesen. Das BFG habe die Rechtslage verkannt, als es die Aufhebung gem. § 299 BAO als nicht zulässig beurteilt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beurteilte mit dem zur Amtsrevision ergangenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2025, Ra 2021/13/0136 die Revision als zulässig und begründet. In seinen Erwägungen nahm der VwGH Bezug auf die Schlussfolgerung des BFG, wonach die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der Jahre 2008 bis 2011 durch die Abgabenbehörde aufgrund eines (unwirksamen) Antrags erfolgt sei. Der VwGH hielt fest, dass ein solcher Antrag im revisionsgegenständlichen Fall nicht vorlag. Entgegen den Feststellungen des BFG wurde im E-Mail vom 6. März 2018 unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Telefonat lediglich um Berücksichtigung der entrichteten Abgeltungszahlung "ersucht", eine solche aber nicht "beantragt". Dies wird auch durch die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Bf. bestätigt, wonach kein formeller Wiederaufnahmeantrag gestellt, sondern eine amtswegige Wiederaufnahme angeregt worden sei. Einem Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren wäre auch entgegengestanden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist, sodass Tatsachen, die dem Mitbeteiligten schon immer bekannt waren (wie hier die Einmalzahlung), keinen Antrag auf Wiederaufnahme eröffnen (vgl. etwa VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011). Die Wiederaufnahmebescheide vom 22. März 2018 waren daher nicht dahingehend zu verstehen, dass damit eine Wiederaufnahme auf Antrag erfolgt wäre. Auch wenn in der Begründung der Bescheide auf einen "Antrag" Bezug genommen wurde, konnte damit nur die Anregung der amtswegigen Wiederaufnahme durch den Mitbeteiligten gemeint sein, sodass lediglich von einem Vergreifen im Ausdruck seitens der Abgabenbehörde auszugehen war. Die Behörde hatte die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide nach § 299 Abs. 1 BAO auch damit begründet, dass nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 vom 18. Jänner 2018 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die die Abgabenbehörde zu einer Wiederaufnahme von Amts wegen berechtigt hätten. Der Behörde war durch die eingebrachte Selbstanzeige der Umstand der Einmalzahlung nach § 8 KapMeldeG bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 vom 18. Jänner 2018, bereits bekannt. Der auch im E-Mail vom 6. März 2018 bekanntgegebene Umstand vermochte die neuerliche Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide nicht zu rechtfertigen. Der VwGH hielt fest, dass die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 22.3.2018 nach § 299 Abs. 1 BAO am 8.3.2019 durch die Abgabenbehörde somit zu Recht erfolgt war. Das stattgebende Erkenntnis des BFG wurde daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gegenständlich handelte es sich um das fortgesetzte Verfahren infolge der Aufhebung der Entscheidung des BFG GZ. GZ Datum wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts durch den VwGH. Nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH 22.1.2025, Ra 2021/13/0136 galt die Beschwerde des Bf. vom 2. Mai 2019 wieder als unerledigt. Die Verwaltungsgerichte sind im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Demzufolge ist das Bundesfinanzgericht (BFG) im fortgesetzten Verfahren an die im genannten Erkenntnis des VwGH geäußerten Rechtsansichten gebunden. Strittig war ob die durch die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 8. März 2019 gemäß § 299 BAO erfolgte Aufhebung der Bescheide vom 22. März 2018 über die Wiederaufnahme der Einkommensteuer der Jahre 2008 - 2011 zu Recht erfolgt war. Es war daher zu prüfen, ob den Bescheiden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2011 vom 22. März 2018 der Mangel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit anhaftete. Rechtsgrundlagen Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. Aufhebbar sind nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten, somit auch Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die genannte Norm gestattet Aufhebungen ausschließlich für den Fall, dass sich der aufzuhebende Bescheid inhaltlich als unrichtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist dann unrichtig, wenn der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspricht. Aus welchem Grund der Bescheid rechtswidrig ist (etwa wegen einer unrichtigen Gesetzesinterpretation, oder wegen mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, oder wegen Übersehens von Grundlagenbescheiden, etc.), erweist sich für die Anwendbarkeit des § 299 (1) BAO als irrelevant. Die Aufhebung nach § 299 BAO setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit eines rechtwidrigen Bescheides reicht indes nicht. Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem in jenen Fällen, in denen Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, wiederaufgenommen werden. Nach § 303 Abs. 2 leg. cit. hat der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird und die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten. Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einem E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu. Dabei handelt es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Einem E-Mail kommt die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn die Behörde ein derartiges Vorbringen in Bearbeitung nimmt. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der sowohl der aufgehobenen Entscheidung des BFG als auch dem Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, kann als unstrittig beurteilt werden und wird zusammenfassend wie folgt festgestellt. Am 29.12.2017 erstattete der Bf. eine Selbstanzeige und gab u.a. bekannt, dass er am 28.12.2011 Vermögenswerte von einem Schweizer Depot auf ein Depot bei einer österreichischen transferiert hatte. Für diesen Kapitalzufluss wurde am 31.8.2016 eine Einmalzahlung in Höhe von 68.913,93 € geleistet. Mit Bescheiden vom 18. Jänner 2018 wurden daher die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 wiederaufgenommen. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheiden vom selben Tag unter Ansatz der in der Offenlegung gem. § 29 FinStrG vom 29.12.2017 bekannt gegebenen ausländischen Kapitaleinkünfte neu festgesetzt. Eine Anrechnung der Einmalzahlung gem. § 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz erfolgte nicht. Gegen die genannten Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben. Aufgrund eines an die Behörde gerichteten E-Mail vom 6.3.2018, in dem um Berücksichtigung der entrichteten Einmalzahlung gem. § 8 KapMeldeG ersucht wurde, erfolgte mit Bescheiden vom 22.3.2018 die neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2011. Diese Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2008 bis 2011 enthielten folgende Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte auf Grund Ihres Antrags" Mit den angefochtenen hier verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 8. März 2019 wurden die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011 vom 22.3.2018 gemäß § 299 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben. Als Begründung war u.a. angeführt, dass das als Antrag gewertete E-Mail vom 6.3.2018 kein Anbringen im Sinne der BAO darstelle und dass nach der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 vom 18.01.2018 keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien. Über die gegen die genannten Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2019 wurde mit BVE vom 16.9.2020 abweisend entschieden. Der Vorlageantrag wurde am 21.10.2020 fristgerecht eingebracht. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Wie schon oben angeführt, handelte es sich im gegenständlichen Verfahren um das fortgesetzte Verfahren nach dem Erkenntnis des VwGH 22.1.2025, Ra 2021/13/0136. Der VwGH hielt in seinem aufhebenden Erkenntnis fest, dass die in Rede stehenden Wiederaufnahmebescheide vom 22.3.2018 im Bescheidspruch keine Angaben enthielten, woraus hervorgegangen wäre, dass es sich um eine Wiederaufnahme von Amts wegen oder auf Antrag der Partei gehandelt hatte. Nur in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide wurde auf einen nicht näher bezeichneten "Antrag" des Bf. verwiesen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis feststellte, lag ein solcher "Antrag" jedoch nicht vor. Wenn die Behörde einen "Antrag" aus dem E-Mail des Bf. vom 6.3.2018 abgeleitet hatte, so hatte sie aus dem Inhalt einen falschen Schluss gezogen. Im E-Mail wurde zum einen durch den Bf. auf ein Telefonat mit der Behörde Bezug genommen und zum anderen nochmals "ersucht", zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, die im Zusammenhang mit dem aus dem Ausland erfolgten Kapitalzufluss entrichtete Abgeltungszahlung bei der Veranlagung der Einkommensteuer der Jahre 2008 - 2011 zu berücksichtigen. In der ursprünglichen Selbstanzeige war eine solche Berücksichtigung ebenfalls lediglich "angeregt" worden. Auch in der Revisionsbeantwortung gegenüber dem VwGH gab der Bf. an, dass kein formeller Wiederaufnahmeantrag gestellt worden war, sondern eine amtswegige Wiederaufnahme "angeregt" worden war. Aber nicht schon allein aus diesen Gründen war von keinem Antrag der Partei, dem Bf., auf Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 BAO auszugehen. Einem solchen Antrag wäre auch - nach der Rechtsprechung des VwGH - entgegengestanden dass, hinsichtlich der Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmetatbestand, das Neuhervorkommen der Tatsachen in einem solchen Fall aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Mit den hier vorliegenden Tatsachen, die dem Bf. bereits bekannt waren (die Kapitalzuflüsse und die damit zusammenhängende Einmalzahlung) konnte kein Antrag auf Wiederaufnahme begründet werden (vgl. VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011). Sollte die Behörde der "Anregung zur Wiederaufnahme" von Amts wegen gefolgt sein und sich mit dem Wort "Antrag" bei Durchführung der Wiederaufnahme im März 2018 vergriffen haben, so war die Frage nach dem Vorliegen und der Nennung, der Wiederaufnahmegründe zu stellen. Der Behörde waren die Kapitalzuflüsse aus dem Ausland und der Umstand der Einmalzahlung bereits durch die Selbstanzeige des Bf. vom 29.12.2017 bekannt. Dementsprechend waren bereits am 18. Jänner 2018 unter Ansatz der mit der Selbstanzeige bekannt gegebenen Kapitalzuflüsse der Jahre 2008 - 2011 die Verfahren wiederaufgenommen und die Einkommensteuer neu festgesetzt worden. Eine Anrechnung der Einmalzahlung war nicht erfolgt, da eine solche aufgrund der erst nachträglichen Offenlegung der ausländischen Kapitalerträge der Intention des Steuerabkommens mit der Schweiz bzw. Liechtenstein zuwider laufen würde. Die Nennung der bekannten Tatsachen, die erfolgten Kapitalzuflüsse und die damit in Zusammenhang stehende Einmalzahlung, im E-Mail vom 6.3.2018 vermochten die erfolgte neuerliche Wiederaufnahme vom 22.3.2018 nicht zu rechtfertigen. Demzufolge hatte die Behörde die Wiederaufnahmebescheide vom 22.3.2018 mit den nun angefochtenen Bescheiden vom 8. März 2019 gem. § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Behörde begründete die Aufhebung damit, dass nach der, aufgrund der Selbstanzeige und der damit bekannt gegebenen Tatsachen, Erlassung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 - 2011 vom 18. Jänner 2018 keine neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen waren, die die Abgabenbehörde zur neuerlichen Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen berechtigt hätten. Da für die Behörde nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide vom 18. Jänner 2018 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen waren und der im Bescheid für die Wiederaufnahme genannte Grund (Einbringung eines Antrags) nicht vorlag, erwiesen sich die Wiederaufnahmebescheide vom 22.3.2018 für die Jahre 2008 - 2011 im Spruch jeweils als nicht richtig. Infolge der Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide vom 22. 3. 2018 war deren Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO mit Bescheiden vom 8. März 2019 zu Recht erfolgt. Die Entscheidung über die Beschwerde war, dem Erkenntnis des VwGH aufgrund der Bindungswirkung folgend, wie im Spruch angeführt zu treffen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Entscheidung im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Entscheidung des VwGH. Eine Revision war daher nicht zulässig. Wien, am 28. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100493/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100493.2025
Stammnummer
149604
Gültig
28.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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