…oder vertraglicher Verpflichtung die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Wahrnehmender von steuerlichen Interessen eines Steuersubjektes ist derjenige, der bezüglich eines abgabenrechtlichen Aufgabengebietes, beispielsweise die fristgerechte Entrichtung bzw. Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben durch einen Arbeitgeber…
…Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren 2011 bis 2013 an G und unter dem Titel einer Reisekostenvergütung 2012 an sich selbst: Laut Bericht der Lohnsteuerprüferin hätte es jeweils an geeigneten…
…Die im Rahmen dieses Betriebes beschäftigten Haushaltshilfen seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren, woraus sich die Pflicht zur [Entrichtung von Lohnabgaben] (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge [zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen] (DB) sowie Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) ergebe. Der Beschuldigte habe das Vorliegen eines gewerblichen Reinigungsbetriebes sowie die Arbeitnehmereigenschaft der…
…Haushaltshilfetätigkeit nicht als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sei und sohin gerade nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Da die Vereinsmitglieder aufgrund von Werkverträgen selbständig tätig gewesen seien, habe der Beschwerdeführer auch keine Lohnabgaben abzuführen. Aus dem Beweisverfahren habe sich - entgegen der unzutreffenden Ansicht der Behörde - eindeutig…
…wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Tatbestand ist somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit. Aus welchen Gründen eine Meldung der Lohnabgaben an die Abgabenbehörde nicht erfolgt, ist…
…40 [monatlich jeweils € 333,70] + DB 01-12/2012 € 4.222,38 [monatlich jeweils € 351,87], insgesamt somit Lohnabgaben in Höhe von € 45.843,83 vorsätzlich nicht jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…Lohnabgaben mehr bezahlt worden sind, so stehe nach der Überzeugung des Spruchsenats fest, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Nichtentrichtung der Lohnabgaben hatte, sei es offensichtlich wegen der angespannten finanziellen Verhältnisse der GmbH doch darum gegangen, andere, wichtiger erscheinende Zahlungen gegenüber der Bezahlung von Lohnabgaben…
…Wahrscheinlich seien die Belege beim späteren Verkauf der Firma an die Käufer weitergegeben worden. Hinsichtlich der ebenfalls vorgeworfenen vorsätzlichen Nichtentrichtung von Lohnabgaben für November und Dezember 2010 könne sie sich nicht mehr an die dem Vorwurf zugrundeliegenden Sachverhalte erinnern. Der ebenfalls bei der Verhandlung anwesende…
…bzw. spätestens mit Bemessungsbescheid betreffend Kommunalsteuer vom 09.04.2010 habe ihm bewusst gewesen sein müssen, dass die Nichtabführung von Lohnabgaben inklusive Kommunalsteuer im Zusammenhang mit den Bezügen des Vorstandsvorsitzenden nicht im Gesetz gedeckt sei und die Behörde den Feststellungen der GPLA folgt. Der Bf…
…vorerst seiner Aufmerksamkeit entgangen waren. A hat daher lediglich betreffend der Lohnzahlungszeiträume Juli 2017 bis Jänner 2018 und Oktober bis Dezember 2018 eine vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 1.326,85 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit gemäß § 49 Abs…
…sohin nur eine primäre Verletzung von Überwachungspflichten zur Last fallen würde, die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes durch Einbringung einer Selbstanzeige, die zur Gänze erfolgte Schadensgutmachung in Bezug auf die USt-Vorauszahlungen sowie die Nachentrichtung der Lohnabgaben und das de-facto-Geständnis sowie…
…entrichtet wurden. Daher ist ein unzweifelhaftes Verschulden durch Unterlassen einerseits der Überwachung des beauftragten Steuerberaters und andererseits der billigenden Inkaufnahme der Nichtentrichtung von Lohnabgaben zu erblicken. Mit der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer wird dieser auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Der…
…ist (Kontoabfrage). Die vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Form einer vorsätzlichen Nichtentrichtung von Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 bis jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit, letztlich zum 20. Jänner 2014, liegen daher gar nicht vor. 7…
…es handelt sich um 20 Taten, der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit. Bei der Vielzahl der Unterlassungen kann dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein, dass Lohnabgaben nicht bezahlt werden, daher hat er es nach Ansicht des Senates auch ernstlich für…
…Betrag von € 322.621,85 zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. in der Zeit von 3. Juni 2004 bis 9. September 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-GmbH gewesen sei. Der Abgabenrückstand bestehe infolge Nichtentrichtung von Umsatzsteuer und Lohnabgaben im…
…Verpflichtungen immer eingehalten worden seien, ins Leere. Bezogen auf die Ursache der Säumnis führt die Beschwerdeführerin (lediglich) aus, dass "die Lohnabgaben und Umsatzvoranmeldungen / Erklärungen jeweils von einer anderen Mitarbeiterin bearbeitet worden seien, weshalb es bei einer Nachschau am Abgabenkonto mit einem Guthaben, nicht auffallen musste…
…5) und darauf, wer durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde (Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 29). Die rechtskräftige Verurteilung auf Grund der Nichtentrichtung von Lohnabgaben trotz Kenntnis der Fälligkeiten erfolgte gemäß § 49 FinStrG auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass es sich um…
…in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde meine Mandantin wegen Finanzordnungswidrigkeiten auf Grund der Nichtentrichtung von Lohnabgaben verurteilt. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass im Erkenntnis des Finanzamtes Mödling zu SpS 99 vom 30.09.1999 das schuldeinsichtige Geständnis und die moralische Abhängigkeit von ihrem Vater…
…wer durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde (Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 29). Die rechtskräftige Verurteilung auf Grund der Nichtentrichtung von Lohnabgaben trotz Kenntnis der Fälligkeiten erfolgte gemäß § 49 FinStrG auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers. Dazu hat er sich im damaligen Verfahren weder schriftlich…
…gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Somit habe er schon kein objektives Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens nach § 33 Absatz 1 FinStG erfüllt. Zum Vorwurf der Nichtentrichtung von Lohnabgaben bekenne er sich nicht schuldig zur subjektiven Tatseite. Wissentlichkeit liege nicht vor, da er davon ausgegangen sei, tatsächlich Zahlungen an…