…zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie – entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung – die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl…
…Beschwerdeführer sei seit 18.05.2004 als Vertreter der Primärschuldnerin und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Bis zum Beweis des Gegenteils müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der ihm aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin nicht vorschriftsmäßig nachgekommen sei. …
…zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie - entgegen allgemeinen Lebenserfahrung - die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl. etwa…
…derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw betriebliche Sphäre betreffen (vgl VwGH 18.10.2017, Ra…
…dabei im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema eine erhöhte Mitwirkungs- und Behauptungspflicht trifft. Er hat deshalb von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die hier strittigen Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheins - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - die betriebliche oder berufliche Sphäre…
…mwN; zum unverändert gebliebenen Aufteilungsverbot vgl. weiters VwGH vom 27.1.2011, 2010/15/0197, VwSlg. 8613/F, RdW 2011/175, 169). Auch hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema nachzuweisen…
…14/0042). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen (VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074…
…18ff., hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend macht, in Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.Februar 2007, 2006/14/0020). Die…
…und nicht für eine unbefristete doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten. Der Vorsitzende verkündet den Beschluss auf Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und auf Einvernahme von Mag. VNGt FNBf als Zeugen zum Beweisthema gemeinsamer Wohnsitz mit der Beschwerdeführerin. Beschwerdeführerin VNBf FNBf Ti, … wird als Partei (…
…Auch hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 24.11.2016…
…0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 24.11.2016…
…erbringe. Es habe also derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend mache, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. z…
…aufklärbar sind, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde (VwGH 24.02.2004, 99/14/0247). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie…
…zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie – entgegen allgemeiner Lebenserfahrung – die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl. etwa…
…der ausschließlich zu Werbezwecken vorgenommen wird. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend machen will, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen. Der Umstand…
…der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw berufliche Sphäre betreffen (EStR 2000 Rz 4709 mit…
…Das Verhalten des Bf wiegt umso schwerer, da wesentliche Sachverhaltselemente mit Bezug zum Ausland zu klären waren. Zudem kamen die behördlichen Ermittlungsbeschränkungen des Kreditwesengesetzes zum Tragen ("Bankgeheimnis"). Umso mehr oblag es dem Bf, einerseits aufgrund der Nähe zum Beweis, insbesondere aber wegen seiner durch den…
…erbringt. Es hat also derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH…
…in ***Stadt2*** wohnhaften ***B.***. Im Jahr 2000 habe sie ihre Arbeitsstelle vom Tessin nach Heerbrugg in der Schweiz, das sich in unmittelbarer Nähe zum damaligen Wohnort ***B.*** in ***Stadt1*** befunden habe, verlagert. Zwar habe sie ihren melderechtlichen Wohnsitz bis 31.8.2017 weiterhin im Tessin…
…14/0231). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen (VwGH 17…