Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101939/2017
Vorteilsgewährung an den Geschäftsführer als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101939/2017vom 29.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Z 2 lit. b: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Auffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, …
Z 3: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. …
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat offensichtlich nur klarstellende Bedeutung, da diese Kosten schon mangels betrieblicher oder beruflicher Veranlassung im Sinne der §§ 4 und16 bereits ausgeschlossen sind.
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung dürfen Repräsentationsaufwendungen keinesfalls abgezogen werden, ohne Rücksicht auf ihre Veranlassung, ihre Zwangsläufigkeit und ein gegebenes betriebliches (berufliches) Interesse (ein absolutes Abzugsverbot). Ausgenommen ist hier nur der Bewirtungsaufwand der ausschließlich zu Werbezwecken vorgenommen wird.
Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend machen will, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen. Der Umstand, dass Aufwendungen einer betrieblichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten alleine nicht aus (vgl. VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119; VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103).
Vor allem bei nicht eindeutig feststellbarer Veranlassung bemüht die Rechtsprechung die Angemessenheit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit. Es seien zwar Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit eines Aufwandes nicht zu prüfen, doch können die Unangemessenheit und Unüblichkeit ein Indiz dafür sein, dass die Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst sind (vgl. VwGH 22.1.1992, 91/13/0114).
Zu bemerken ist jedenfalls, dass bei Rechtsbeziehungen die zu vA führen, oftmals auch rechtsgültige, dem Grunde nach steuerlich anzuerkennende Vereinbarung zugrunde liegen.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass derartige Rechtsbeziehungen oftmals nur deshalb zustande gekommen sind, weil hinter den Geschäftsbeziehungen das Interesse des mittelbar oder unmittelbar Einfluss nehmenden Gesellschafters (Geschäftsführers) steht. Es fehlt hier der geschäftliche Rechtsgrund aus materieller Sicht. Beispielsweise zählt hierzu die Übernahme von Kosten der privaten Lebensführung (z. B. Aufwendungen für die Haushaltsführung, Zurverfügungstellung privater Kleidung, …).
Auch Kosten, die außerhalb des Bereiches der privaten Lebensführung von der Körperschaft für den Gesellschafter übernommen werden, können zu vA führen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für private Balleinladungen. Auch wenn bei diesen Veranstaltungen über betriebliche Belange gesprochen wird, zählen diese zum Privatvergnügen (vgl. UFS 12.12.2013, RV/2531-W/11).
a) Strittige Feststellungen im Prüfbericht des Gruppenmitglieds (ABNr.: ***5***):
Tz. 2 verdeckte Ausschüttungen (vA):
Bei den oben genannten Firmenverflechtungen (Gruppe; gleicher Geschäftsführer) sind jedenfalls die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen maßgeblichen Bestimmungen von Relevanz.
Die Vereinbarungen müssen demnach,
< nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
< einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
< zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Tz. 13 außerbücherliche Zurechnung ***8*** vA: Haus Aufteilung 40::60
Dass es sich hier um keinen betrieblichen Aufwand gehandelt hat, erschließt sich aus der außerbücherlichen Zurechnung der jeweils gebuchten Aufwendungen (Miete, Betriebskosten). Allerdings stellt das Zurverfügungstellen einer Wohnung (eines Hauses) an den Geschäftsführer eine unmittelbare Vorteilsgewährung an diesen dar und somit eine verdeckte Ausschüttung.
Tz. 19 Aufwendungen H ***3*** (vA):
Gemäß den genannten gesetzlichen Bestimmungen dürfen die für die private Lebensführung aufgewendeten Aufwendungen nicht abgezogen werden.
Diese Aufwendungen betreffen vorwiegend nicht der Gesellschaft zurechenbare Aufwendungen, sondern Privataufwendungen des Geschäftsführers.
Nicht abzugsfähig sind auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, selbst wenn diese ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0277).
Aufgrund der Allgemeinheit dieser Aufwendungen wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, hier klare und unmissverständliche Nachweise (Glaubhaftmachung genügt nicht) vorzulegen, um privaten Veranlassungen auszuschließen. Dieser Nachweis ist nicht getätigt worden.
Die Beschwerdeführerin führt in der Eingabe vom 19. Juni 2017 (Mängelbehebung) an, dass im Abgabenverfahren nach wie vor das Prinzip der amtswegigen Wahrheitsfindung gilt. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, ausgenommen es handelt sich um Sachverhalte, bei denen nur die Beschwerdeführerin einen näheren Zugang zu den tatsächlichen Gegebenheiten hat. Vor allem bei Aufwendungen, welche eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen (vgl. VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119; VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103). Urlaubsreisen, Kleidung und ähnliches weisen jedenfalls eine derartige Nähe zur privaten Lebensführung auf.
Vor allem wenn es um die mögliche Vermischung von privaten und betrieblichen Aufwendungen geht, muss hier eine klare Unterscheidungsmöglichkeit durch umfangreiche Dokumentation geschaffen werden. Die Beschwerdeführerin führt weiters an, dass ein besonderer Aufwand gepflegt werden muss, um bei Hotelbetreibern im Geschäft zu bleiben. Das mag richtig sein, die eindeutige betriebliche Veranlassung muss trotzdem klar nachgewiesen werden können.
Seitens des Finanzamtes wurden diesbezüglich im Schätzungswege bereits Beträge berücksichtigt (für 2012: 2.000,00 €; für 2013 und 2014 jeweils 1.000,00 €).
Im durchgeführten Erörterungstermin konnte seitens der Beschwerdeführerin dargelegt werden, dass tatsächlich doch mehr betrieblich bedingte Fahrten durchgeführt wurden. Im Schätzungswege sind die berücksichtigten Beträge um 50% zu erhöhen.
Für die übrigen Aufwendungen liegt nach der Beweiswürdigung jedenfalls eine klare unmittelbare Vorteilsgewährung an den Geschäftsführer vor (in Form von Urlaubsreisen und persönliche Kleidung).
Tz. 21 Dienstverhältnisse (vA) - Haushälterinnen ***8***:
Gemäß § 20 EStG gilt hier das Abzugsverbot von Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen. Diese zählen jedenfalls zur privaten Lebensführung und sind somit keine Betriebsausgaben.
Den Ermittlungsergebnissen der Betriebsprüfung und der Aussage der Haushälterin folgend, erfolgten gegenständliche Tätigkeiten jedenfalls im Gebäude ***8*** - Privatwohnung des Geschäftsführers.
Somit ist ein betrieblicher Aufwand lediglich für den betrieblich genutzten Teil anzuerkennen (40%).
Für den privat genutzten Teil profitiert der Geschäftsführer unmittelbar und persönlich (Betreuung der unmittelbar privat genutzten Wohnräumlichkeiten). Es liegt also auch hier eine klare Vorteilsgewährung an den Geschäftsführer vor.
b) Strittige Feststellungen im Prüfbericht des Gruppenträgers (ABNr.: ***7***):
Tz. 2 ***3*** A:
Verträge zwischen nahen Angehörigen finden unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0048).
Im gegenständlichen Fall ist vor allem zu bedenken, dass A ***3*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Wien gelebt und studiert hat. Bis auf die Anmeldung bei der OÖGKK als Angestellte ab 3.10.2012 sowie der Führung eines Lohnkontos gibt es keinerlei Beweise für eine Tätigkeit von A ***3*** bei der Beschwerdeführerin. Von einem nach außen hin ausreichend in Erscheinung treten des im Rahmen der Betriebsprüfung und in der Beschwerde vorgebrachten Dienstverhältnissees kann daher keine Rede sein (vgl. VwGH 20.5.2010, 2006/15/0238).
Auch ist kein eindeutiger Inhalt des behaupteten Dienstverhältnisses erkennbar, weil die konkret zu erbringenden Leistungen von A ***3*** nicht dargestellt wurden (vgl. VwGH 31.3.2003, 98/14/0164; zur Nichtanerkennung von an den Sohn des Unternehmers für angebliche Buchhaltungsarbeiten bezahlten Beträgen als Honoraraufwand).
Ein Rechtsverhältnis zwischen nahen Angehörigen kann überdies nur dann mit steuerlicher Wirkung anerkannt werden, wenn der Vollzug des Vertragsverhältnisses so erfolgt, wie es unter Fremden üblich ist (vgl. Jakom/Lenneis, EStG. 2017, § 4 Rz 337). Gerade bei Tätigkeiten im Außendienst ist es üblich, dass genaue Aufzeichnungen über Art und zeitliche Lagerung der Tätigkeit geführt werden (insbesondere Reisekostenabrechnungen). Im gegenständlichen Fall liegen keinerlei Aufzeichnungen über die Tätigkeit von A ***3*** für die Beschwerdeführerin vor, sodass der geltend gemachte Lohnaufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden kann.
Zum Vorbringen betreffend Ungleichbehandlung mit Personen, bei deren Anwesenheit in Räumlichkeiten von Unternehmen ein Dienstverhältnis unterstellt würde, ist zunächst festzuhalten, dass A ***3*** vom Prüforgan nicht arbeitend bei der Beschwerdeführerin angetroffen wurde. Überdies ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einem Dienstverhältnis nur dann auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchen entgegenstehen (vgl. VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257), d.h. das bloße Antreffen in den Räumlichkeiten des Unternehmens ist NICHT ausreichend, um von einem Dienstverhältnis ausgehen zu können. Schließlich ist festzuhalten, dass sich diese VwGH-Erkenntnisse auf fremde Dritte beziehen.
Das Dienstverhältnis von Frau ***3*** mit der Beschwerdeführerin ist nicht anzuerkennen.
Das Dienstverhältnis wurde offensichtlich nur deshalb "konstruiert" um die Unterhaltsleitungen an die Tochter aus der betrieblichen Sphäre zu finanzieren. Daher wurde auch die verdeckte Ausschüttung begründet.
Da es sich hier um eine klare Vorteilszuwendung an den Geschäftsführer (Vater und Unterhaltsleistenden) handelt, liegt gegenständlich eine verdeckte Ausschüttung vor.
Die vA aus den Feststellungsbescheiden des Gruppenmitglieds Firma ***3*** ***4*** GmbH sind auch hier bei den Feststellungsbescheiden des Gruppenträgers (Beschwerdeführerin) zu berücksichtigen.
Zusammenfassung verdeckte Ausschüttungen:
Siehe Beilage
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständliche Feststellungen resultieren im Wesentlichen aus den rechtlichen Würdigungen der Feststellungsbescheide Gruppenmitglied und Gruppenträgen. Aufgrund der klaren rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die betrieblich bedingten Aufwendungen, welche im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der freien Beweiswürdigung abhängig waren, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.
Beilagen: Berechnung der Bemessungsgrundlagen und KESt
Linz, am 29. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 148 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101939/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101939.2017
- Stammnummer
- 134250
- Gültig
- 29.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF