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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101327/2010

Nichtanerkennung verschiedener Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101327/2010vom 13.05.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. IdR wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist. Diese Betrachtung darf nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt werden. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw berufliche Sphäre betreffen (EStR 2000 Rz 4709 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Soweit sich Aufwendungen nicht „einwandfrei“ trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Jakom/Vock EStG, 2016, § 20 Tz 12 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer hat den beruflichen Zusammenhang der Rechtsschutzversicherung nicht nachgewiesen und es insgesamt unterlassen, nähere Angaben zu dieser Versicherung zu machen. Sein Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf die Angabe, die Rechtsschutzversicherung stehe in keinem Zusammenhang mit dem privaten Haushalt und umfasse insbesondere auch das Steuerrecht und Arbeitnehmerrechte. Die Abgabenbehörde sei daher verpflichtet, einen entsprechenden Anteil als Werbungskosten anzuerkennen. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch den von ihm selbst zu erbringenden Nachweis, dass bzw inwieweit diese Rechtsschutzversicherung in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stand, nicht erbracht. Soweit die Rechtsschutzversicherung Steuerrecht betrifft, ist sie jedenfalls der privaten Sphäre zugeordnet, da die Einkommensteuer nicht beruflich veranlasst ist. Es handelt sich daher bei diesen Aufwendungen um nicht anzuerkennende gemischte Aufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 lit a EStG, diese sind daher nicht abzugsfähig. Die Beschwerden erweisen sich somit insoweit als unbegründet. Einschreibegebühren Finanzamt Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Nichtanerkennung der Einschreibegebühren an das Finanzamt. Gemäß § 20 Abs 1 Z 6 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs 2 EStG dürfen weiters bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Wenn auch § 20 EStG für sich allein nicht einnahmenseitig anzuwenden ist, so gibt es doch korrespondierende Effekte auf der Einnahmenseite. So ist etwa nicht nur eine Einkommensteuerzahlung nicht abzugsfähig, sondern auch eine Einkommensteuergutschrift nicht steuerpflichtig. Für die Steuerbefreiung gibt es keine ausdrückliche Norm; sie ergibt sich nicht etwa aus der einer analogen Anwendung des § 20 EStG, sondern einfach daraus, dass die Einkommensteuer nicht betrieblich oder beruflich veranlasst, sondern in der Person des Steuerpflichtigen selbst begründet ist. § 20 Abs 1 Z 6 EStG selbst kommt nur klarstellender Charakter zu (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 20 Tz 2). Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwieweit die Aufwendungen für Einschreibegebühren Finanzamt in Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stünden; diese stehen vielmehr offensichtlich in Zusammenhang mit seiner Einkommensteuerpflicht. Die Aufwendungen für Einschreiben Finanzamt sind daher nicht abzugsfähig, die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet. Alleinverdienerabsetzbetrag : Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG in der für das Jahr 2004 anzuwendenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a, weiters nach § 3 Abs 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt. Gemäß dem in § 33 Abs 4 Z 1 EStG genannten § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit. Die (Ehe)Partnerin des Beschwerdeführers, Frau E**** L**** hat im Jahr 2004 Wochengeld von 10.434,80 € bezogen. Damit wurde jedoch die in § 33 Abs 4 Z 1 EStG genannte Grenze von 6.000 € überschritten, da das Wochengeld in diese Grenze einzubeziehen ist. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher nicht zu. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet. Spekulationseinkünfte: Der Beschwerdeführer macht für das Jahr 2006 iZm dem Handel mit Wertpapieren negative Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 30 EStG geltend, wobei er zusammengefasst vorbringt, es handle sich dabei um Spesen (= Werbungskosten) in Höhe von 18.287 €, wobei sich der Beschwerdeführer insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH 27.5.2003, 98/14/0065 beruft. Spekulationsgeschäfte sind gemäß § 30 Abs 1 Z 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken (und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen) nicht mehr als ein Jahr beträgt. § 30 Abs 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt auszugsweise insoweit: „Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. [...] Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs 2).“ Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Ist allerdings bei einem (bestimmten bzw einzelnen) Spekulationsgeschäft im Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und besteuert worden, sind nachträglich Werbungskosten oder Erlösminderungen nach der Rechtsprechung im Abflussjahr bis zum Betrag dieses Gewinnes zum Ausgleich mit anderen Einkünften zuzulassen ( Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 30 Tz 64). Wie sich somit aus dem letzten Satz des § 30 Abs 4 EStG ergibt, ist ein Ausgleich von negativen Ergebnissen aus Spekulationsgeschäften nur mit positiven Ergebnissen aus anderen Spekulationsgeschäften, nicht jedoch mit anderen Einkünften (etwa Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) möglich. Aus der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich dabei nichts Gegenteiliges. Denn in den dort entschiedenen Fällen war zunächst in einem Vorjahr bereits ein Spekulationsgewinn besteuert worden und wurde daher zur Vermeidung der Besteuerung fiktiver Gewinne ein Abzug von Werbungskosten im Folgejahr (lediglich bis zur Höhe des zuvor bereits besteuerten Gewinnes) zugelassen. Im Streitfall wurden jedoch noch niemals Spekulationsgewinne (in Vorjahren) besteuert, die genannte Rechtsprechung ist daher auf den Streitfall nicht anwendbar. Darüber hinaus kommt der vom Beschwerdeführer angestellten Unterscheidung zwischen Verlusten am Kapitalstamm und Ausgaben (Werbungskosten) deshalb keine Bedeutung zu, weil als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen ist. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet. Kontoführungskosten: Entgegen den Ausführungen in den Beschwerden wurden vom Finanzamt Kontoführungskosten nicht ausgeschieden. Die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet. Berechnung: | | 2004 | 2005 | 2006 | Werbungskosten bisher: | 1.240,50 | 2.026,95 | 1.078,22 | Strom | 340,00 | 350,00 | 340,00 | Telefon / Internet zusätzlich | | 91,55 | 473,96 | Werbungskosten lt BFG: | 1.580,50 | 2.468,50 | 1.892,18 Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfragen liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Die Beschwerden erweisen sich damit zum Teil als berechtigt, die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuändern. Beilage : 3 Berechnungsblätter Wien, am 13. Mai 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101327/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101327.2010
Stammnummer
110645
Gültig
13.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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