…außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (vgl VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170 mit weiteren Verweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben…
…außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (vgl VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170 mit weiteren Verweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben…
…außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (vgl VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170 mit weiteren Verweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben…
…aus der offenkundigen tatsächlichen Vorteilsgewährung, auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (VwGH 1.6.17, Ra 2016/15/0059). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel als den…
…0263; VwGH 24.01.2007, 2003/13/0138). subjektives Tatbild: Der verdeckten Ausschüttung muss eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen. Derartige Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, sie sind abweichend hievon nur…
…sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO). Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (VwGH 28.05.2015…
…einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder…
…0039; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0020 u. v. a.). Einer Kapitalgesellschaft bei der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, diesbezüglich liegen der Kapitalertragsteuer zu unterziehende verdeckte Ausschüttungen vor (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2003/13/0115…
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind nicht erklärte Mehrgewinne einer Körperschaft als verdeckte Ausschüttung den Anteilsinhabern im Zeitpunkt des Bezuges zuzurechnen, wenn eine Vorteilsgewährungsabsicht des geschäftsführenden Organes zu bejahen ist und nicht erst dann, wenn die Körperschaft auf einen etwaigen Rückersatzanspruch verzichtet (VwGH 6.4…
…Spruch klar und zweifelsfrei erkennbar, dass die dort angeführten Verkürzungsbeträge und damit die Aufteilung der Mehrgewinne auf die beiden Gesellschafter genau nach Maßgabe der Beteiligung im Firmenbuch erfolgte und die vom Gericht vorgenommene Zurechnung die Beteiligungsverhältnisse laut Firmenbuch eindeutig widerspiegeln. Die Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse…
…ab. Er war für die dubiosen Geschäftsfälle verantwortlich und musste daher wissen oder wusste, dass es sich um Scheinrechnungen von Scheinfirmen handelte. Die der XY Bau GmbH zugerechneten Mehrgewinne, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben (50% der Rechnungen der nicht anerkannten Subunternehmer), sind…
…den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (zB VwGH 27.05.1999, 97/15/0067). Werden von der Abgabenbehörde Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber dem im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinn festgestellt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass diese den Gesellschaftern als…
…VN (oder seiner Tochter DN) zugeflossen sei. Daher erübrige sich der prinzipiell zulässige, de facto jedoch objektiv unmögliche Gegenbeweis, dass die Mehrgewinne überhaupt nicht ausgeschüttet worden sind (VwGH 21.12.1989, 89/14/0151). Objektiv unmöglich deshalb, weil es sich dabei um eine sog negative…
…November 1999, 96/13/0115). Eine Zurechnung der Mehrgewinne an den Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung als Machthaber war - wie schon ausgeführt - von vornherein rechtlich verfehlt. War Mohammed N. tatsächlicher Empfänger der Mehrgewinne, konnten ihm diese Einkünfte auch nicht auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter…
…do. Verfahren verwiesen. Die bloße Feststellung der Betriebsprüfung, dem bf. Vorstandsmitglied seien Vorteilszuwendungen aus den Mehrgewinnen zugeflossen, rechtfertige die Vorschreibung nicht. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.6.2016 verwies auf eine gesondert erstellte Begründung. In dieser wird zum Punkt Kapitalertragsteuer lediglich ausgeführt, dass der Bericht, die…
…in Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechtes I, 7. Auflage, 2000, Seite 326). Werden im Zuge einer Betriebsprüfung Mehrgewinne festgestellt, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, so ist gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, 81/13/0072 und 24…
…25.3.1999, 97/15/0059, 2.9.2009, 2005/15/0029). Dass durch Gewinnzuschätzungen ermittelte Mehrgewinne überhaupt nicht zur Ausschüttung gekommen sind, also weiterhin bei der Gesellschaft verblieben bzw. dort verwendet wurden, ist vom Abgabepflichtigen zu beweisen (VwGH 21.12.1989, 89/14/0151…
…G3***, ***G4*** sowie ***G5*** wäre die Abgabenbehörde, aufgrund des Ausstellens von Deckungsrechnungen bzw. wegen der Zurechnung von Mehrgewinnen, die im Betriebsvermögen dieser Gesellschaften keinen Niederschlag gefunden hätten, vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen ausgegangen. Die Abgabenbehörde erließ daraufhin mit 08.10.2014 bzw. 09.10.2014 die…
…vorliegenden Fall würden also keine Spekulationseinkünfte im engeren Sinne vorliegen, da im Vergleich zu langfristigem Halten in Summe nur geringfügige Einkünfte im Sinne eines Mehrgewinnes bestehen würden und lediglich das Risiko des Totalverlustes minimiert werden solle. Da die Beteiligten kein Wissen in der Branche hätten…
…und Z.Z. zu, und hielt fest: Die als verdeckte Ausschüttung gem. § 8 Abs. 2 KStG 1988 zu wertenden Mehrgewinne seien den rechtlichen Anteilsinhabern folgendermaßen zuzurechnen. Im Falle von X.X., als Ehemann der Gesellschafterin Y.X., geb. am GebDat Y.X. (Anteil am Stammkapital…