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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105922/2015

Vorschreibung der KEST an den Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH betreffend Aufwendungen durch vorgebliche Subunternehmer (Betrugsfirmen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105922/2015vom 11.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Höhe der von den Subfirmen in Rechnung gestellten, nicht anerkannten Bauleistungen ist dem Bp-Bericht zu entnehmen, auf den insoweit verwiesen wird. Die von den Subfirmen in Rechnung gestellten Bauleistungen wurden erbracht, jedoch nicht von den erwähnten Subfirmen, sondern von Mitarbeitern der XY Bau GmbH bzw. von unbekannten, nicht angemeldeten Arbeitern. Die Auszahlung dieser Leistungserbringung erfolgte ohne Abfuhr von Steuern und Sozialabgaben ("schwarz") in Höhe des herkömmlichen Nettolohnes. Dieser beträgt 50% der in den Scheinrechnungen in Rechnung gestellten Beträge. Einige (andere) Subfirmen führten die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich aus und werden die diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben anerkannt. Deren Namen und die Höhe der anerkannten Aufwendungen ist der dem BFG von der als Zeugin einvernommenen Betriebsprüferin übergebenen Liste zu entnehmen, auf welche insoweit verwiesen wird. Der Bf war als Gf. für die Auftragsvergabe, die Überprüfung der Subfirmen und die gesamte geschäftliche Organisation verantwortlich. Er war für die Vergabe von Subaufträgen in erster Linie selbst und persönlich zuständig, verhandelte mit den Gf. der Subfirmen und schloss die Verträge ab. Er war für die dubiosen Geschäftsfälle verantwortlich und musste daher wissen oder wusste, dass es sich um Scheinrechnungen von Scheinfirmen handelte. Die der XY Bau GmbH zugerechneten Mehrgewinne, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben (50% der Rechnungen der nicht anerkannten Subunternehmer), sind als dem Gesellschafter verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen. Der Bf ist seit 24.04.2008 Alleingesellschafter der Firma. Seit diesem Zeitpunkt sind ihm daher die verdeckt zugeflossenen Ausschüttungen in der im Bp Bericht dargestellten Höhe zuzurechnen. Beweiswürdigung: Die gesellschaftsrelevanten Daten sind dem Firmenbuch sowie den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen und unbestritten. Wenn der steuerliche Vertreter (RA) in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG vorbringt, aus der Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung am 03.04.2014 sei ersichtlich, dass die besagte Prüfung positiv abgeschlossen worden sei, so ist dies insofern zu relativieren, als bereits kurze Zeit später (mit Beschluss des Gerichts vom 23.04.2014) die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert und die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Nach dem Bp Bericht hatte der Bf bei der ersten Tagsatzung nicht teilgenommen und dem Sanierungsverwalter keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Sanierungsplanantrag ist somit gescheitert. Im Hinblick darauf, dass das Gericht den Sanierungsplanantrag nur auf Vollständigkeit überprüft, eine inhaltliche Prüfung der vorgelegten Unterlagen (wie die Richtigkeit der dargestellten Zahlenwerke oder das Vorliegen der notwendigen Finanzmittel) jedoch nicht erfolgt (vgl. Schnetzinger/Hilber in Hilber (Hrsg), Personalverrechnung in der Insolvenz, 3. Aufl. 2019, Linde Verlag, 1.1.3.1.), kann aus der Eröffnung des Sanierungsverfahrens im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechenwerks nichts abgeleitet werden. Dass die XY Bau GmbH als Generalunternehmer und auch als Subunternehmer für größere Baufirmen tätig war, ist unstrittig. Die Ausführungen über den Hauptauftraggeber der XY Bau GmbH, die Funktion als Generalunternehmer bei den dargestellten Bauvorhaben und die Umsatz- und Beschäftigungsgrößen sind unstrittig und wurden von der Sekretärin der XY Bau GmbH bei ihrer Zeugenaussage vor dem BFG dargelegt. Wenn von Seiten des Bf vorgebracht wird, es sei bis zu ggstdl Prüfung immer "alles in Ordnung gewesen" und die vorherigen Betriebsprüfungen hätten zu keinen Ergebnissen geführt, so ist darauf hinzuweisen, dass es lediglich eine Betriebsprüfung vorher gab, welche tatsächlich zu keinen relevanten Feststellungen führte, was nach den schlüssigen Ausführungen der als Zeugin vor dem BFG einvernommenen Betriebsprüferin damit erklärbar ist, dass der (damalige) Prüfer keine Kenntnis davon hatte, dass es sich um Betrugsfirmen handeln könnte. Die Kontrollmitteilungen bezüglich der Betrugsfirmen, die als Ergebnis der Prüfung der dubiosen Firmen als Netzwerkfälle hervorgekommen sind, waren zum Zeitpunkt der vorherigen Betriebsprüfung offenkundig nicht vorhanden. Im Übrigen ist aus einer Prüfung zurückliegender Jahre für die Streitjahre nichts abzuleiten, da aG der Abschnittsbesteuerung Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse der Streitjahre sein können. Dass 43 der beauftragen Subfirmen als Betrugsfirmen einzustufen sind, deren Leistungserbringung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte, und das FA daher davon ausgehen musste, es habe kein Leistungsaustausch stattgefunden und die von diesen Firmen ausgestellten Rechnungen seien Scheinrechnungen, beruht auf dem umfangreichen Bericht der Bp, insbesondere der Beilage 2 zum Bp Bericht, sowie auf der Zeugenaussage der Betriebsprüferin vor dem BFG und der von dieser dem BFG übergebenen Liste der Betrugsfirmen und der anerkannten Subunternehmer. Dem Einwand des RA, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BFG übergebene Liste sei "erst jetzt" erstellt worden, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Liste lediglich um die Zusammenfassung der ausführlichen und umfangreichen Darlegungen im Bp Bericht und im Arbeitsbogen der Bp handelt. Dass es sich dabei lediglich um Behauptungen ohne wirkliche Nachweise handelt, kann vom BFG nicht festgestellt werden. Vielmehr sind in der Anlage zum Bp Bericht zu jeder Firma ausführliche, schlüssige und nachvollziehbare Feststellungen, welche auf umfangreichen Ermittlungen beruhen, getroffen worden. Diese Feststellungen wurden auf genannter Liste übersichtlich und genau zusammengefasst. Bevor auf die Feststellungen in Bezug auf die als Betrugsfirmen eingestuften Subunternehmen näher eingegangen wird, wird festgestellt, dass auch einige Subunternehmen nach näherer Prüfung anerkannt wurden, was schon dem ersten Anschein nach dagegen spricht, dass es sich hier - wie vom RA vorgebracht - lediglich um Behauptungen ohne wirkliche Nachweise handelt. Auch eine nähere Überprüfung der diesbezüglichen Feststellungen im Hinblick auf die als Betrugsunternehmen bzw. Scheinfirmen eingestuften Subunternehmen hält der Kontrolle durch das BFG stand. So ist im Bp Bericht betreffend XY Bau GmbH in der Beilage 2 jede einzelne der nicht anerkannten Subfirmen detailliert beschrieben und ist nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Erhebungen die Behörde aus welchen Gründen zur Ansicht gelangte, dass die von der jeweiligen Firma in Rechnung gestellten Beträge nicht als Aufwendungen bei der XY Bau GmbH anerkannt werden könnten. Es handelt sich um Schein- bzw. Betrugsfirmen, die die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht haben. Das BFG folgt diesen Feststellungen. In einer Zusammenfassung der durchgeführten Erhebungen und Feststellungen betreffend die nicht anerkannten Subfirmen führte die Betriebsprüferin vor dem BFG nachvollziehbar und schlüssig aus, bei den meisten der nicht anerkannten Unternehmen war die Unterschrift des Gf. nicht auf den Verträgen; bei vielen handelte es sich um Scheinanmeldungen bezüglich des Wohnortes durch die Gf., bei vielen war die Betriebsadresse nicht vorhanden. Als Firmenstandort und Betriebsadresse wurde oft der Sitz von einschlägig amtsbekannten, teilweise kriminell verdächtigen Steuerberatern und Buchhaltern angegeben, d.h. an diesen Orten kann keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden sein. Subunternehmer hätten dem Auftraggeber gemeldet werden sollen oder dem Generalunternehmer, der selbst Subunternehmer war. Das ist nicht passiert. Es wurde durch umfangreiche Netzwerkprüfungen u.a. durch die Wirtschaftspolizei festgestellt, dass es viele Unternehmen mit bestimmten Machthabern gab, die nachhaltig Scheinanmeldungen durchführten und Scheinrechnungen ausstellten. Diese Firmen hatten kein Personal und konnten keine Leistungen erbringen oder haben mit gefälschten Identitäten gearbeitet. Es ist auch aus der dem Gericht vorgelegten Aufstellung ersichtlich, wer fiktiver Geschäftsführer war und Scheinidentitäten hatte. Es gab auch sehr oft Anzeigen wegen Sozialbetrug durch den jeweiligen Masseverwalter und entsprechende Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft. Die Betriebsprüferin hatte auch Rechnungen nach Beendigung der UID-Nummer und nach Konkurseröffnung im Rechenwerk. Ihr lagen ELDA-Anmeldungen von Firmen vor, die tatsächlich keinen Betriebsort haben oder einen fiktiven Geschäftsführer, die daher als Scheinanmeldungen zu qualifizieren sind. Auf den Werkverträgen gibt es meist auch keine Bezeichnung der jeweiligen Baustelle; sondern es ist mit "diverse Baustelle" umschrieben. Die Prüferin weiß daher nicht, welche Arbeiter auf welcher Baustelle gearbeitet haben. Das wurde ihr auch nicht mitgeteilt, sondern lediglich diese Werkverträge vorgelegt. Die von diesen Firmen in Rechnung gestellten Aufwendungen wurden daher aus einer Reihe von genau beschriebenen, dargestellten Gründen zu Recht von der Betriebsprüferin ausgeschieden. In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wurde diesbezüglich von Seiten des Bf ausgeführt, es würden einige Firmen als Scheinfirmen dargestellt, nur weil scheinbar verdächtige Steuerberater involviert wären und die Geschäftsadresse mit der Kanzleiadresse des Steuerberaters bzw. Buchhalters übereinstimme. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass dies nur einer von mehreren Gründen für die Nichtanerkennung der jeweiligen Subfirma ist. So wird zB betreffend die J. K. GmbH ausgeführt, die Unterschrift auf den Kassabelegen stamme nicht vom Gf.; es seien - abgesehen von den Rechnungen - keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, der Gf. sei zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung der ersten Rechnungen im Inland nicht polizeilich gemeldet gewesen; der Gf. habe im Zuge einer Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei ausgeführt, er komme nicht aus der Baubranche; der Firmensitz sei das Büro einer Steuerberatungskanzlei gewesen und auch an der zweiten angegebenen Adresse sei besagte Steuerberatungskanzlei Mieterin gewesen; an beiden Adressen habe die GmbH keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Es handelt sich daher um mehrere Gründe, die in schlüssiger freier Beweiswürdigung zur Nichtanerkennung führten. Andererseits hat die Betriebsprüferin als Zeugin vor dem BFG ausgeführt, die besagte Steuerberatungskanzlei sei bekannt, da sie viele Betrugsfirmen betreue. Sie hat zu Recht darauf verwiesen, dass eine Firmenadresse die Adresse ist, an der eine Geschäftstätigkeit erfolgt, an der eine Sekretärin der Firma sitzt und sich der tatsächliche Firmensitz befindet. Dieser ist - wie die Zeugin richtig ausführte - auch gekennzeichnet durch Kundenkontakt, Aufnahmegesprächen mit Arbeitern, Abrechnungen, Auszahlungen etc. Derartige Tätigkeiten können bei einem Steuerberater oder Buchhalter nicht stattfinden. Im Zusammenhalt mit den übrigen dargestellten Indizien ist der Schluss, dass durch diese Firma keine Leistung erbracht wurde, zwingend. Befragt zur M. GmbH, führte die Zeugin aus, es habe eine andere Person als Hr. L. M. unterschrieben. Dieser könne nicht Kontakt zur XY Bau GmbH gehabt haben. In der Anlage zum Bp Bericht wird zu dieser Firma ausgeführt, die Unterschrift auf den Rechnungen stammten nicht vom Gf., ebenso wie die Unterschrift auf dem Werkvertrag, der mit dem Vermerk "diverse Baustellen" versehen war. Der vorgelegte Firmenbuchauszug ist nicht aktuell zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages. Der Firmensitz ist an der Adresse der Steuerberatungskanzlei N. O., welche laut Zeugenaussage der Betriebsprüferin bekannt ist, da sie viele Betrugsfirmen betreut. An dieser Adresse ist nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden. Nach Konkurseröffnung konnte der Masseverwalter keinen Kontakt mit dem Gf. herstellen; es waren keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden und im Anmeldungsverzeichnis scheinen keine Forderungsanmeldungen von Versicherungen, Materialeinkäufen, Mieten und Krediten auf. Erhebungen der Polizei ergaben, dass es sich bei L. M. um eine fiktive Person handelt, welche jedoch laut Vorhaltsbeantwortung als Ansprechperson genannt wurde. Einem SV-Gutachten zufolge handelt es sich um ein Geschäftsmodell zum Sozialbetrug. Aus diesen Gründen war der Schluss zwingend, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, deren Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren und nicht als Aufwendungen anzuerkennen sind. Auch bei den vom RA in der mündlichen Verhandlung relevierten Subunternehmen P., Q. GmbH, R. GmbH, S. GmbH, T. GmbH und U. GmbH gab es derart umfangreiche und schlüssige Feststellungen in der Beilage 2 zum Bp Bericht, die zur Nichtanerkennung der diesbezüglichen Aufwendungen führen müssen. Es handelt sich aus einer Reihe von Gründen um Schein- bzw. Betrugsfirmen, die Scheinrechnungen ausstellten. Mängel in der Beweiswürdigung der belangten Behörde können vom BFG somit nicht festgestellt werden. Wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG vom RA betreffend Q. GmbH ausgeführt wird, die Behauptung, es handle sich um eine Scheinfirma, weil man mangels Betriebsversicherung keine Gewerbeberechtigung hätte, sei abstrus, wird darauf hingewiesen, dass dies nur einer von mehreren Gründen für die Nichtanerkennung der Rechnungen dieser Firma war. So stammt die Unterschrift auf den Rechnungen nicht vom Gf., auch die Unterschrift auf dem Werkvertrag für diverse Baustellen stammt nicht vom Gf., der Firmenbuchauszug ist nicht aktuell zum Datum des Werkvertrages, der Firmensitz war das Büro eines Buchhalters, der laut Zeugenaussage der Betriebsprüferin unter Betrugsverdacht steht, die Firma hat an der Adresse nie eine Geschäftstätigkeit ausgeübt, nach Konkurseröffnung konnte der Masseverwalter mit dem Gf. keinen Kontakt aufnehmen, es waren keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden und es konnten keine Mietverträge festgestellt werden. Aus den aufgezählten Gründen waren die Rechnungen dieser Firma als Scheinrechnungen zu beurteilen, da sie die Leistungen nicht erbracht hat. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Vielzahl (43) von Subfirmen handelt, die keine Leistungen erbracht haben und Scheinrechnungen ausstellten. Dass dies der XY Bau GmbH verborgen blieb, ist auszuschließen. Die Betriebsprüferin hat die umfangreichen Feststellungen bezüglich der nicht anerkannten Subunternehmen in ihrer Zeugenaussage vor dem BFG glaubhaft bekräftigt. Dass die von den nicht anerkannten Subfirmen in Rechnung gestellten Bauleistungen erbracht wurden, hat die Betriebsprüferin zu Recht aus der Tatsache, dass es sich um seriöse Auftraggeber und große Bauvorhaben gehandelt hat, gefolgert. Dass im Schätzungsweg 50% des Aufwandes anerkannt werden, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nachvollziehbar, da die Auszahlung der Gelder ohne Abfuhr von Steuern und Sozialabgaben in Höhe des herkömmlichen Nettolohns erfolgte. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung, dass die Arbeiten von fremden oder unbekannten Personen durchgeführt wurden, wobei es sich wahrscheinlich um Arbeiter der XY Bau GmbH gehandelt hat, die Arbeiten "schwarz" durchführten; dies deswegen, weil - wie die Betriebsprüferin als Zeugin vor dem BFG aussagte - der Baustellenleiter der Firma im Rahmen der Betriebsprüfung niederschriftlich aussagte, dass bei einzelnen Baustellen ausschließlich Eigenpersonal vorhanden war und genau für diese Baustellen auch Rechnungen der angeblichen Subunternehmer vorhanden waren. Laut Zeugenaussage haben mehrere Auftraggeber auch ausgesagt und der Betriebsprüferin geschrieben, dass dort nur Eigenpersonal der XY Bau GmbH beschäftigt war. Wenn der Bf ausführt, die XY Bau GmbH habe alle Unterlagen der Subunternehmer angefordert und überprüft, er hätte nicht erkennen können, dass es sich um Schein- und Betrugsfirmen handle, so halten diese Ausführungen einer näheren Betrachtung nicht stand. Die Aussage der Sekretärin der XY Bau GmbH in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG ist zwar als durchaus glaubhaft zu betrachten, sie war als Angestellte jedoch weisungsgebunden und führte die Kontrollen und Überprüfungen der Subfirmen auf die Art und Weise, wie es ihr vom Bf und der Buchhalterin aufgetragen wurde, durch. So wurden zwar nach Angaben der Zeugin verschiedene Unterlagen von den Subfirmen verlangt wie Gewerbeschein, Firmenbuchauszug, Personalausweis des jeweiligen Gf., Anmeldungen der Mitarbeiter der Subfirmen, UID-Nummer, Steuernummer, HFU Listen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Es wurde aber bezüglich der UID-Nummer nur die Gültigkeit überprüft, ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen kann bei dieser Prüfung nicht hergestellt werden (Stufe 1 Verfahren). Ob die UID-Nummer eingeschränkt war und ob ein Zusammenhang mit einem bestimmten Namen oder einer bestimmten Anschrift besteht, wurde jedoch nicht überprüft (Stufe 2 Verfahren). Die Sekretärin wusste laut eigener Aussage nichts von dieser Überprüfungsmöglichkeit. Die Eintragung in die HFU-Liste war laut Feststellungen der Betriebsprüfung weit vor dem entsprechenden Leistungszeitraum. Auch bewirkt, wie das FA zu Recht ausführt, die Eintragung in die HFU-Gesamtliste zwar nach § 82a Abs. 1 ASVG den Entfall der Auftraggeberhaftung, lässt aber nicht den Schluss zu, dass das Unternehmen operativ tätig gewesen ist. Die Nennung in der Gesamtliste besagt nur, dass nach Kenntnisstand des Dienstleistungszentrums der WGKK eine Streichung aus der Liste nicht vorzunehmen gewesen ist. Dieser Kenntnisstand muss nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, da vom Dienstleistungszentrum der WGKK eine gleichsam tagesaktuelle fortlaufende Prüfung aller eingetragenen Unternehmen nicht verlangt werden kann. Dass Personalausweise des jeweiligen Gf. verlangt wurden, konnte von der Bp nicht festgestellt werden, da derartige Ausweiskopien nach den Feststellungen der Bp nicht vorgelegt werden konnten. Arbeitspapiere der Arbeiter der Subfirmen wurden zwar verlangt und in Kopie abgelegt, jedoch nach niederschriftlicher Aussage des Bf während der Betriebsprüfung nach Beendigung der jeweiligen Baustelle weggeworfen. Wenn die Sekretärin in ihrer Zeugenaussage ausführt, es seien auch Stundenlisten von den Subunternehmen beigelegt worden, auf denen ersichtlich sei, wer auf diesen Baustellen wie lange gearbeitet habe, so entspricht dies ihrer persönlichen Wahrnehmung. Die Betriebsprüfung hat diesbezüglich festgestellt, dass derartige Stundenlisten nicht vorgelegt wurden. Wenn die Sekretärin vorbringt, sie habe die Gf. der Subunternehmen gekannt, so entspricht dies ihrer persönlichen Erinnerung, jedoch handelt es sich bei den eingetragenen Gf. teilweise um fiktive Personen, teilweise um Personen, die keinen Wohnsitz mehr im Inland hatten. Es ist vorstellbar, dass andere Personen als die angegebenen Gf. auftraten, die die Zeugin vom Sehen kannte. Vorstellbar ist auch, dass es sich um die Gf. der anerkannten Subunternehmer handelte. Wenn die Zeugin und auch der Bf vorbringen, die Geschäftsunterlagen seien ordnungsgemäß aufbewahrt und der Prüferin vorgelegt worden, sie würden jetzt noch im Keller der Privatwohnung des Gf. lagern, so ist auszuführen, dass nach den Feststellungen im Bp Bericht, welche durch die Zeugenaussage der Betriebsprüferin vor dem BFG glaubhaft bestätigt wurden, die Prüferin alle Unterlagen, die ihr übergeben wurden, durchschaute und kontrollierte. Es konnten jedoch keine Bautagebücher und Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden. Genaue Aufzeichnungen gab es nur für offene Baustellen im Zeitpunkt der Niederschrift über die Bp. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Kopien der Arbeitspapiere der Arbeiter der Subunternehmer vorzulegen, wurden diese bis zur Schlussbesprechung nicht vorgelegt. Auch Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden der Subunternehmer konnten nicht vorgelegt werden. Die vorgelegten Unterlagen wiesen eine Reihe von Unregelmäßigkeiten auf: Die Eintragung in die HFU-Liste war weit vor dem entsprechenden Leistungszeitraum. Es wurden Werkverträge vorgelegt, deren Musterzeichnungen nicht mit den im Firmenbuch eingetragenen Musterzeichnungen übereinstimmten. Es wurden undatierte Werkverträge vorgelegt. Einige Werkverträge wurden für Leistungszeiträume abgeschlossen, die weit vor dem Datum des Werkvertrages liegen. Es wurden vielfach Unbedenklichkeitsbescheinigungen des FA ohne Datum vorgelegt. Das Datum sämtlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen lag weit vor dem datierten Werkvertrag. Bei einer Vielzahl der vorgelegten Gewerbeberechtigungen handelte es sich nicht um zeitnahe Abfragen. Einige Gewerbeberechtigungen wurden durch die MA 68 als Fälschungen bezeichnet. In einigen Fällen wurden keine Baumeistergewerbeberechtigungen vorgelegt. In den meisten Fällen wurden Firmenbuchauszüge vorgelegt, bei denen es sich nicht um zeitnahe Abfragen handelte. Es wurden UID-Bescheide ohne Datum vorgelegt. Bei den meisten Subunternehmen wurden nicht zeitnahe UID-Bescheide vorgelegt. Unterlagen wie Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen oder Schriftverkehr, wie dies bei bestehenden Geschäftsbeziehungen üblich ist, konnten nicht vorgelegt werden. Das FA führt auch zu Recht aus, dass die Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, Gewerberegisterauszügen und UID-Bescheiden eine etwaige rechtliche Existenz des Unternehmens nachweisen kann, nicht aber, dass dieses tatsächlich tätig gewesen ist. Zusammenfassen wurden keine Unterlagen vorgelegt, die eine tatsächlich Leistungserbringung der Subunternehmen glaubhaft machten. Dies wurde von der Betriebsprüferin in ihrer Zeugenaussage vor dem BFG bestätigt. Sie führte glaubhaft aus, sie hatte auch Rechnungen nach Beendigung der UID-Nummer im Rechenwerk; sie hatte glaublich auch Rechnungen nach Konkurseröffnung im Rechenwerk, sie bekam zwar Arbeitspapiere, aber zum Teil für die falschen Firmen, nämlich Firmen, die keinen Kontakt mit der XY Bau GmbH hatten; es waren auch zwei gefälschte Gewerbeberechtigungen dabei; es wurden ihr ELDA-Anmeldungen von Firmen vorgelegt, die tatsächlich keinen Betriebsort haben oder einen fiktiven Geschäftsführer; auf den Werkverträgen gab es meist auch keine Bezeichnung der jeweiligen Baustelle, diese wird vielmehr meist als "diverse Baustelle" bezeichnet, daher weiß man nicht, welche Arbeiter auf welcher Baustelle gearbeitet haben; dies wurde der Prüferin auch bis zum Prüfungsende nicht mitgeteilt; die Leistungen wurden großteils pauschal verrechnet; es wurden keine Aufzeichnungen geführt, wie es zu diesen Berechnungen gekommen ist. Dass einige Subfirmen (in der dem BFG übergebenen Liste genannt) die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich ausführten, hat die Bp. festgestellt. Dass der Bf für die Auftragsvergabe, die Überprüfung der Subfirmen und die gesamte geschäftliche Organisation verantwortlich war, ergibt sich nicht nur aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als alleiniger Geschäftsführer, sondern wurde auch von ihm bestätigt. Er bestreitet jedoch, von den betrügerischen Subfirmen und den auf Grund von Scheinrechnungen angesetzten fiktiven Betriebsausgaben gewusst oder daran mitgewirkt zu haben. Dies ist nicht glaubhaft. Der Bf war Gesellschafter/Geschäftsführer der XY Bau GmbH. Er führte selbst die Verhandlungen mit den angeblichen Gf. der Subfirmen und schloss die Verträge mit den Subfirmen ab. Es musste ihm bekannt sein, dass es sich um Scheinfirmen handelte und dass die Arbeiten von Arbeitern der XY Bau GmbH bzw von fremden Arbeitern ausgeführt wurden, welche "schwarz" entlohnt wurden. Zu seinem Vorbringen, alle Unterlagen abverlangt zu haben, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Es wurden nur völlig unzureichend Unterlagen abverlangt und vorgelegt. Dass es teilweise Stundenlisten gab, wie der Bf vorbringt, ist durch die Zeugenaussage der Betriebsprüferin und die Feststellungen der Bp insofern widerlegt, als sie jedenfalls nicht vorgelegt wurden. Gleiches gilt auch für die laut Zeugenaussage der Sekretärin der XY Bau GmbH angefertigten Ausweiskopien der jeweiligen Gf. der Subfirmen, die ebenfalls - den Feststellungen im Bp Bericht und der glaubwürdigen Aussage der Betriebsprüferin vor dem BFG folgend - nicht vorgelegt wurden. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der als Zeugin vor dem BFG einvernommenen Betriebsprüferin zu verweisen, die überzeugend ausführt, wenn Gf. genannt werden, die es gar nicht gibt und wenn keine Ausweiskopie der jeweiligen Gf. vorgelegt wird, sei für sie der Verdacht naheliegend, dass die XY Bau GmbH bei diesem Betrugsszenario mitgewirkt hat, wobei die Häufung der Fälle - 43 Firmen - auffallend ist. Richtig sind auch die Bemerkungen der Zeugin, dass es der Bp hätte ermöglicht werden können, einen Kontakt mit den Subunternehmen herzustellen und die Bf hätte ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorlegen können, aus denen ersichtlich ist, wer an welcher Baustelle gearbeitet hat - welche Subunternehmer und welche Arbeiter konkret. Wenn der Bf moniert, er sei nicht zur Schlussbesprechung geladen worden und das rechtliche Gehör sei nicht gewahrt worden, so ist festzuhalten, dass der Bf am 23.04.2014 zur Beschuldigtenladung gemäß 153 Abs 2 StPO persönlich vorgeladen wurde und diese Ladung am selben Tag persönlich übernommen hat. Auf dieser Ladung zum Thema "Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der XY Bau GmbH wurde festgestellt, dass im Rechenwerk Honorarnoten mehrerer Baufirmen aufscheinen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass es sich um Scheinrechnungen handelt und Arbeiter ohne Anmeldung beschäftigt wurden" war der Vermerk (fettgedruckt) enthalten: "Im Anschluss an die Vernehmung wird die Schlussbesprechung durchgeführt." Am 12.05.2014 wurde die Beschuldigteneinvernahme durchgeführt und in der Niederschrift darüber wird ausgeführt: "Zum formellen Prüfungsabschluss im Rahmen einer Schlussbesprechung am 19.05.2014 … im Beisein des Masseverwalters wird der Abgabepflichtige hiemit eingeladen. Die Teilnahme des Verteidigers ist möglich…." An der Schlussbesprechung nahm der Masseverwalter teil, welcher die Niederschrift über die Schlussbesprechung unterfertigte. Dass der Bf zur Schlussbesprechung nicht geladen war und er in seinen Rechten dadurch verletzt wurde, ist daher durch die vorliegenden Unterlagen widerlegt. Dass er nicht daran teilgenommen hat, liegt in seinem Bereich. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Bf auch im Rahmen der Bp wiederholt die Möglichkeit hatte, Stellung zu nehmen. So wurde bereits zu Prüfungsbeginn am 10.04.2013 mit dem Bf eine Niederschrift aufgenommen. Es wurden im Rahmen der Bp 2 Vorhalte übermittelt und als Vorhaltsbeantwortung vom Steuerberater und der Buchhalterin der Bp mehrere Ordner an Unterlagen übergeben und gesichtet. Angestellte und Arbeiter der XY Bau GmbH wurden vom Bf in Form von Listen bekannt gegeben. Eine Liste der aktuellen Subunternehmer und Auftraggeber wurde niederschriftlich zugesagt. Schließlich wurde die Beschuldigteneinvernahme mit dem Bf (siehe oben) durchgeführt. Davon, dass das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewahrt wurde, kann daher keine Rede sein. Dass in Wahrung des Parteiengehörs die Unterlagen nur unzureichend übermittelt wurden; dass bei keinem der Subunternehmer die Baustelle angegeben wurde, an der sie eingesetzt wurden; dass nicht angegeben werden konnte, auf welchen Baustellen das Eigenpersonal und das Fremdpersonal eingesetzt wurde; dass die meisten angegebenen Telefonnummern der Subunternehmer nicht mehr existent waren; dass drei Nummern zu einer einschlägig bekannten Buchhaltungskanzlei gehörten und eine Telefonnummer zu einer Baufirma gehörte, die in keinem Zusammenhang mit der betreffenden Subfirma steht, zeigt die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Bf und führte im Zusammenhang mit den bereits dargestellten Feststellungen und den umfangreichen Erhebungen bei den Subfirmen denklogisch zur Feststellung der Bp, dass die str. Leistungen nicht erbracht wurden und es sich um Scheinrechnungen handelte, woran der Bf als alleinvertretungsbefugter Gf. der XY Bau GmbH, der in erster Linie selbst für die Vergabe von Subaufträgen zuständig war, maßgeblich mitwirkte. Diese Feststellungen führen - ebenso denklogisch - zur Feststellung, dass die der XY Bau GmbH zugerechneten Mehrgewinne, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, dem Bf als Alleingesellschafter seit 24.04.2008 als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen sind, wobei die Geldflüsse naturgemäß verschleiert wurden. Rechtliche Beurteilung: In der Beschwerde wird vorgebracht, bei der XY Bau GmbH sei ein Betriebsprüfungsverfahren anhängig, das noch nicht zu Bescheiden geführt habe. Dazu wird festgestellt, dass gemäß AIS des Bundes die Betriebsprüfung bei der XY Bau GmbH zu entsprechenden Körperschaftsteuerbescheiden, welche in Rechtskraft erwuchsen, führte. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die bekämpften Kapitalertragsteuerbescheide stünden der Betragshöhe nach im Widerspruch zum Bescheid über den Sicherstellungsauftrag, ist auf die richtigen Ausführungen in der BVE des FA vom 12.06.2015 zu verweisen, wonach die Summe der für den Zeitraum 4/2008 bis 8/2013 festgesetzten Kapitalertragsteuer exakt der Summe des Sicherstellungsauftrages iHv 2.032.247,84 entspricht. Die KESt beträgt für 2008 EUR 362.394,04, für 2009 EUR 527.649,62, für 2010 EUR 251.230,49, für 2011 EUR 340.393,63, für 2012 EUR 394.370,00 und für 2013 EUR 156.210,06, sohin gesamt EUR 2.032.247,84. Bemerkt wird, dass die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom BFG mit Erkenntnis vom 11.03.2016, RV/7105963/2015, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bf führt in der Beschwerde an, dass die vom FA als Betrugsfirmen bezeichneten Subunternehmer eine aufrechte UID-Nummer aufwiesen und daher ein Widerspruch in der Argumentation des FA vorliege, da die Unternehmen einerseits vom FA mit gültigen UID-Nummern geführt und andererseits als Betrugsfirmen bezeichnet werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, wonach die gültige UID-Nummer zum Vorsteuerabzug berechtige, da die XY Bau GmbH keine Möglichkeit gehabt habe, die Betrugsfirmen zu entlarven. Gemäß den EUGH-Erkenntnissen C-80/11 und C142/11 sei die Steuerbehörde dafür verantwortlich die Steuerverfehlungen der Lieferanten aufzuspüren. Der Bf leitet daraus ab, dass bei Vorliegen einer gültigen UID-Nummer der Unternehmer gutgläubig davon ausgehen könne, dass es sich um existierende Subunternehmen handle. Dieser Gutglaubensschutz liege nur dann nicht vor, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass Handlungen i.S.d. § 33 FinStrG vorliegen. Es werde darauf verwiesen, dass von der Betriebsprüfung der XY Bau GmbH keinerlei Mitwirkung an jeglicher Tatbeteiligung vorgeworfen wurde. Es werde auch jegliche Tatbeteiligung bestritten. Dem ist entgegen zu halten, dass im Zuge der Betriebsprüfung für die entsprechenden Rechnungen der Subunternehmen UID-Bescheide vorgelegt wurden, deren Datum zum Großteil vor dem entsprechendem Leistungszeitraum und dem Abschluss des Werkvertrages liegt. Eine beispielhafte Aufgliederung ist der entsprechenden Tabelle in der BVE des FA zu entnehmen und wird insoweit darauf verwiesen. Die XY Bau GmbH konnte daher nicht davon ausgehen, dass diese UID-Nummern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages bzw. im Leistungszeitraum noch aufrecht waren. Außerdem ist den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen, dass seitens der XY Bau GmbH keine Bestätigungsverfahren der UID-Nummern durchgeführt wurden. Dem Sachverhalt ist weiters zu entnehmen, dass Werkverträge vorgelegt wurden, die nicht datiert waren oder Unterschriften enthielten, die nicht den Musterzeichnungen der Geschäftsführer entsprachen. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fa. V. Bauträger Projektmanagement GmbH wurde festgestellt, dass es sich bei diesem Unternehmen um eine Scheinfirma handelt deren unternehmerische Tätigkeit im Verkauf von Scheinrechnungen besteht. Diese Feststellungen wurden für die Zeiträume 2010 bis 2011 getroffen. Im Rechenwerk der XY Bau GmbH befinden sich Rechnungen dieses Unternehmens für den Leistungszeitraum Jänner bis Dezember 2010. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurden keine Unterlagen vorgelegt, die eine tatsächliche Leistungserbringung der Subunternehmen glaubhaft machen. UID-Vergabebescheide sind keine aussagekräftigen Dokumente, da diese lediglich die Vergabe einer UID-Nummer bestätigen, aber nicht nachweisen, dass der Unternehmer das mit der Leistung beauftragte Subunternehmen ordnungsgemäß überprüft habe (vgl. UFSW 10.9.1013, RV/2389-W/11). Die XY Bau GmbH führte keine UID-Bestätigungsverfahren durch. Zur Aussagekraft der weit vor dem Leistungszeitraum vergebenen Steuernummern der Subunternehmen und der Eintragung in die HFU-Gesamtliste siehe oben. Die Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, Gewerberegisterauszügen und UID-Vergabebescheiden kann eine etwaige rechtliche Existenz des Unternehmens nachweisen, aber nicht den Beweis erbringen, dass es tatsächlich tätig war. Unterlagen wie Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen oder Schriftverkehr, wie dies bei bestehenden Geschäftsbeziehungen üblich ist, konnten nicht vorgelegt werden. Es ist daher keineswegs davon auszugehen, dass die XY Bau GmbH die notwendige Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes walten ließ. Vielmehr ist der Schluss des FA gerechtfertigt, dass es sich um gekaufte Scheinrechnungen handelt, die samt verschiedenen Unterlagen (UID-Bescheide, Krankenkassenanmeldungen, etc), die die Existenz und Tätigkeit dieser Unternehmen belegen sollen, zugekauft wurden. Daher hat das FA zu Recht den Gutglaubensschutz nicht zugestanden. Zu den Beweisanträgen in der Beschwerde ist auszuführen, dass gemäß § 183 Abs 3 BAO von der Aufnahme beantragter Beweise abgesehen werden kann, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, die Partei erklärt sich zur Tragung der Kosten bereit oder leistet für diese Sicherheit, oder wenn die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten wurden. Eine zu beweisende Tatsache ist dann unerheblich, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen und damit eine mangelnde Relevanz des Beweisantrages vorliegt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 183 Rz 10). Die Beweisanträge in der Beschwerde sind allesamt unerheblich. Ob die AR bei den Subfirmen als steuerpflichtiger Vorgang erhoben wurden, ist für die ggstdl Kapitalertragsteuer des Bf irrelevant. Ob gerichtliche Strafverfahren gegen die Subfirmen geführt wurden, ist unerheblich, da die fehlende Leistungserbringung der Subfirmen von der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und darauf basierend die Abzugsfähigkeit der von der XY Bau GmbH geltend gemachten Betriebsausgaben zu beurteilen war. Strafgerichtliche Verurteilungen sind für diese Feststellungen nicht erforderlich, da die Abgabenbehörde von Amts wegen den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt zu ermitteln und in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat. Auch ein SV-Gutachten aus dem Bauwesen ist nicht erforderlich, da die Abgabenbehörde den Sachverhalt durch sachverständige Bedienstete (Betriebsprüfer) erforscht und beurteilt hat. Der Antrag auf Ausforschung und Einvernahme der bei den Subfirmen beschäftigten Arbeitern und der Zeugenvernehmung enthält kein Beweisthema und ist nicht konkretisiert. Im Übrigen hat die Betriebsprüfung die notwendigen und möglichen Ermittlungen durchgeführt. Der Antrag auf Akteneinsicht ist kein Beweisantrag, sondern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ein Recht des Steuerpflichtigen. Gemäß § 23 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist für die Abgabenerhebung das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend. Weiters ist gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jeweils der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bereits aus dem Terminus "Ausgaben" geht hervor, dass Betriebsausgaben unabdingbar einen Wertabgang voraussetzen (Wiesner/Grabner/Wanke, Kommentar zum EStG, Anm. 56 zu § 4, Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, EStG 1988, Tz 33 ff zu § 4). Weitere Voraussetzung für die Anerkennung von Betriebsausgaben ist, dass diese vom Abgabepflichtigen nachgewiesen werden, oder, nur wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden, sonst muss ihnen die Abgabenbehörde die Anerkennung als Betriebsausgaben versagen. Da nach den Feststellungen im Sachverhalt die in Rechnung gestellten Leistungen im Streitzeitraum tatsächlich erbracht wurden, ist davon auszugehen, dass die Leistungen einerseits von Arbeitern der XY Bau GmbH und andererseits, wenn die XY Bau GmbH über zu wenige eigene Arbeiter verfügte, von unbekannten Dritten erbracht wurden, und zwar in allen Fällen ohne Zahlung von Lohnnebenkosten (Steuern und Sozialabgaben) und Sonderzahlungen. Die Schätzung der Höhe des Lohnaufwands für dieses eingesetzte Personal mit 50 % der nicht anerkannten Fremdleistungen durch die belangte Behörde entspricht sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH 16.05.2002, 96/13/0168; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013). Der Bf ist dieser Schätzung der Höhe nach auch nicht entgegen getreten, sodass das BFG auch insoweit die vom FA durchgeführte Schätzung als sachgerecht ansieht. Die geltend gemachten Betriebsausgaben in Bezug auf die Rechnungen der nicht anerkannten Subunternehmen waren daher iHv 50% anzuerkennen. Wie bereits festgestellt, sind die zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der XY Bau GmbH keinen Niederschlag gefunden haben, dem Bf als Alleingesellschafter seit 24.04.2008 als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen sind (vgl zB VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115, VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046, jeweils mwN). Nach § 93 Abs 1 EStG 1988 in den für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen wird bei inländischen Kapitalerträgen sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren bzw bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag bzw durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs 2 KStG 1988 (VwGH 25.06.07, 2007/14/0002). Gemäß § 95 Abs 5 bzw § 95 Abs 4 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn Z 1: der zum Abzug Verpflichtete bzw der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder Z 2: der Empfänger weiß, dass der Schuldner bzw der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. § 95 Abs 5 EStG 1988 bzw § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt auf rein objektive Momente ab: Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer nicht abgezogen und der Empfänger der Kapitalerträge hat die entsprechenden Kapitalerträge ungekürzt bzw. nicht vorschriftsmäßig gekürzt erhalten (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 § 95 Tz 67). Bei verdeckten Ausschüttungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge iSd § 95 Abs. 5 Z 1 EStG handelt, bei denen daher, so der Gesetzestext wörtlich, "ausnahmsweise" die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge (zB Anteilseigner) direkt vorzuschreiben ist (UFS 21.02.2008, RV/0189-W/06, UFS 30.10.2013, RV/0358-G/09). Nach dem VwGH-Erk vom 29.03.2012, 2008/15/0170, ist die Vornahme verdeckter Ausschüttungen "ein klassischer Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen". Bei verdeckten Ausschüttungen kann somit der Empfänger hinsichtlich der KESt jedenfalls unmittelbar in Anspruch genommen werden. Da die GmbH die dem Bf in den Streitjahren zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen nicht der Vorschrift des § 93 Abs. 2 EStG 1988 entsprechend gekürzt hat, sind somit die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 für eine direkte Inanspruchnahme des Bf erfüllt. Solcherart liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046) Angesichts der angespannten finanziellen Situation der XY Bau GmbH und der am xx.xx.2014 erfolgten Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sowie der Eröffnung des Konkursverfahrens am xx.xx.2014 erweist sich bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Bf jedenfalls als gerechtfertigt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass laut Firmenbuchauszug der Konkurs aufgehoben und die GmbH mit Beschluss vom 13.06.2016 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde. Eine Haftung wäre der GmbH gegenüber somit nicht durchsetzbar. Einwendungen gegen die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer wurden vom Bf nicht vorgebracht. Die belangte Behörde hat daher im Rahmen des Ermessens die Kapitalertragsteuer mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht dem Bf als Empfänger der verdeckten Ausschüttung vorgeschrieben. Die Höhe der verdeckten Ausschüttung und daraus folgend die Höhe der Kapitalertragsteuer wurde vom FA im Bp-Bericht schlüssig dargestellt und richtig berechnet. Substantiierte Einwendungen gegen die Berechnung wurden vom Bf nicht vorgebracht. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im ggstdl Fall handelt es sich in erster Linie um Sachverhaltsfragen. Die zu Grunde liegenden und die übrigen zu lösenden Rechtsfragen folgen der höchstgerichtlichen Judikatur bzw ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden.       Wien, am 11. Juli 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105922/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105922.2015
Stammnummer
134024
Gültig
11.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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