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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105922/2015

Vorschreibung der KEST an den Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH betreffend Aufwendungen durch vorgebliche Subunternehmer (Betrugsfirmen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105922/2015vom 11.07.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerden des Bf., Adresse, vertreten durch RA Mag. Robert Igali-Igalffy, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom 20.05.2014, betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 - 2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die bekämpften Bescheide bleiben unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Im Zuge einer Außenprüfung bei der XY Bau GmbH, umfassend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 - 2011 und Nachschau 1/2012 - 8/2013, 100%iger Gesellschafter und Geschäftsführer (Gf.) seit 24.04.2008 Bf. (Beschwerdeführer = Bf), wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: "Pkt 2 … Zusammenfassung des Prüfungsablaufes Im Rahmen von Ermittlungen zu diversen Betrugsfirmen ergaben sich Hinweise auf das ggstdl Unternehmen. … Der Prüfungsauftrag wurde gem. § 99 FinStrG erstellt. … wobei mit dem Gf. … eine Niederschrift aufgenommen wurde, bei der der Abgabepflichtige folgende Aussagen machte: Die Firma ist seit 2010 als Generalunternehmen und auch als Subunternehmer für größere Baufirmen tätig. Die XY Bau GmbH verfügt auch über eine Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Arbeitskräften, war aber zum Prüfungsbeginn nicht zur Arbeitskräfteüberlassung tätig. Es gab zu diesem Zeitpunkt keine privaten Aufträge. Für die Vergabe von Subaufträgen war Herr Bf. selbst und der Angestellte … zuständig. Von den Subunternehmen wurden Firmenbuchauszug, Gewerbeschein, Steuernummer und UID-Nr. abverlangt. Von der Sekretärin wurden Abfragen über die HFU-Liste gemacht, die UID.-Nr. wurde nicht überprüft. Ausweise von den Firmenverantwortlichen der Subunternehmer wurden nicht verlangt. Arbeitspapiere der Arbeiter der Subunternehmer wurden in Kopie abgelegt, nach Beendigung der Baustelle weggeworfen. Die zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns beschäftigten Angestellten und Arbeiter wurden von Hrn. Bf. in Form von Listen bekanntgegeben unter der Angabe der jeweiligen Baustelle, wo sie eingesetzt wurden. Eine Liste der aktuellen Auftraggeber und Subunternehmer wurde niederschriftlich zugesagt. Nach Prüfung der Buchhaltung und der vorgelegten Unterlagen wurde am 30.10.2013 ein Vorhalt an die Steuerkanzlei zur Klärung von offenen Fragen übermittelt. Am 16.12.2013 wurde dieser Vorhalt zum Teil unbeantwortet, zum Teil unzureichend beantwortet retourniert. Am 10.1.2014 wurde daher ein 2. Vorhalt mit Frist zur Beantwortung bis 24.01.2014 an die Steuerkanzlei übermittelt. Am 22.01.2014 wurde vom Steuerberater … und der Buchhalterin … eine Besprechung mit der Prüferin abgehalten, und als Vorhaltsbeantwortung mehrere Ordner und eine schriftliche Stellungnahme übergeben. Die vorgelegten Unterlagen wurden im FA überprüft und am 26.03.2014 wieder retourniert. Mit Beschluss vom 03.04.2014 wurde nach einem Konkursantrag durch die BUAK ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Nachdem bei der ersten Tagsatzung der Gf. nicht teilgenommen und bis dahin dem Sanierungsverwalter keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, wurde am 23.04.2014 die Eigenverwaltung entzogen. Die Vertretungsbefugnis des Steuerberaters ist dadurch erloschen. Am 22.04.2014 wurde auf Grund der steuerlichen Feststellungen ein Sicherstellungsauftrag für die Kapitalertragsteuer für den Gf. … erlassen und diesem sowie dem Sanierungsverwalter am 23.04.2014 durch persönliche Entgegennahme zugestellt. Gleichzeitig wurde eine Vorladung zur Beschuldigteneinvernahme und anschließenden Schlussbesprechung für 12.05.2014 ausgehändigt. Pkt 3 Feststellungen Die KP GmbH war im Prüfungszeitraum als Subunternehmer für mehrere Baufirmen tätig, Hauptauftraggeber war ABC. Daneben war das Unternehmen Generalunternehmer für die Bauvorhaben in 1140 Wien, …, 1160 Wien, … und 1150 Wien, … Es konnten keine Bautagebücher oder Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden. Genaue Aufzeichnungen konnten nur für die offenen Baustellen zum Zeitpunkt der Niederschrift vorgelegt werden. In der 2. Vorhaltsbeantwortung wurde eine Liste der 2013 eingesetzten Subunternehmer übermittelt unter Angabe der Firmenadresse und Liste für alle Subunternehmer lt. Vorhalt unter Angabe der Ansprechpersonen und Telefonnummern. Bei keinem der Subunternehmer wurde die Baustelle angegeben, an der sie eingesetzt wurden. Die meisten Telefonnummern der Subunternehmer sind nicht mehr existent, 3 Nummern gehören zur Buchhaltungskanzlei D. E., eine Telefonnummer zu einer Baufirma, die in keinem Zusammenhang mit der betreffenden Subfirma steht. Es konnte bis zur Schlussbesprechung nicht angegeben werden, auf welchen Baustellen das Eigenpersonal und das Fremdpersonal bisher eingesetzt wurden. Für den Hauptauftraggeber ABC und die Auftraggeber für die Bauvorhaben 1140 Wien, …, und 1160 Wien, …., war lt. den vorliegenden Werkverträgen für die XY Bau GmbH die Verpflichtung vermerkt, die Subunternehmer zu melden und deren Dienstnehmer bezüglich ihrer Anmeldung zur Krankenkasse zu überprüfen. Die Arbeitspapiere der Arbeiter der Subunternehmer in Kopie wurden nach der Beendigung einer Baustelle weggeworfen. Es wurde nicht beantwortet, ob diese Unterlagen (Arbeitserlaubnis, Pass, Meldezettel, Versicherungskarte, Aufenthaltsbewilligung, Anmeldung) zumindest seit Prüfungsbeginn abverlangt und aufbewahrt wurden, sie konnten nicht vorgelegt werden. Die Vorlage dieser Unterlagen an die Betriebsprüfung wurde in der 2. Vorhaltsbeantwortung behauptet, tatsächlich wurden zu mehreren Subunternehmen ELDA-Anmeldungen von Dienstnehmern vorgelegt, wobei nicht ersichtlich ist, ob und wo diese Personen eingesetzt wurden. Ebenso wurden von der Buchhalterin F. G. ELDA-Anmeldungen für Firmen übermittelt, die keinen Auftrag von der XY Bau GmbH erhalten haben und mit dem geprüften Unternehmen in keiner Geschäftsbeziehung stehen. Der Steuerberater stellte mit der 2. Vorhaltsbeantwortung den Antrag, Bautagebücher und entsprechende Dokumentationen von den Auftraggebern oder Generalunternehmern zu beschaffen. Es wurden daher Erhebungen bei mehreren Auftraggebern durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die XY Bau GmbH auf mehreren Baustellen von ABC ausschließlich Eigenpersonal eingesetzt hatte, alle eingesetzten Arbeiter, für die auch Baustellenausweise ausgegeben wurden, waren bei der XY Bau GmbH gemeldet. Auf den Rechnungen mehrerer Subunternehmer scheinen jedoch Bauvorhaben für den Auftraggeber ABC auf, die dort nachweislich nicht gearbeitet haben. Für das Bauvorhaben "Wien" wurde von ABC ein Wochenbericht mit dem Vermerk der Namen der eingesetzten Arbeiter für Februar, März 2011 übermittelt. Es wurde festgestellt, dass zahlreiche Dienstnehmer in diesem Zeitraum Bezüge des AMS erhielten oder bei einer anderen Baufirma und erst später bei der XY Bau GmbH gemeldet wurden: (Daten von 4 Dienstnehmern) Für das Bauvorhaben "Wien" wurden von ABC ebenso Wochenberichte für Jänner 2013 übermittelt. Es wurden die gleichen Feststellungen getroffen: (Daten von 10 Dienstnehmern) Auch für die Bauvorhaben, bei denen die XY Bau GmbH als Generalunternehmer beauftragt war, konnten keine Bautagebücher vorgelegt werden. Die Subunternehmer waren lt. Werkverträgen auch in diesem Fall den Auftraggebern zu melden. Lt. Vorhaltsbeantwortung sind Baubücher und Bautagesberichte vom Generalunternehmer zu führen. Dieser Verpflichtung ist der Gf. nicht nachgekommen. Die Kontaktaufnahme mit den Subfirmen erfolgte lt. Vorhaltsbeantwortung im Büro der XY Bau GmbH durch deren Gf. Den Erhebungen der Betriebsprüfung nach waren einzelne Gf. zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme im Firmenbuch noch als Gf. eingetragen, jedoch nicht polizeilich gemeldet oder nachweislich nicht mehr in Österreich. Bei manchen eingetragenen Gf. handelte es sich um fiktive Personen, die mit gefälschtem Pass im Firmenbuch eingetragen wurden. Einzelheiten zu den Subunternehmern sind in Beilage 2 dargestellt. Die Subunternehmer wurden nicht an ihren Firmensitzen besucht. Als Antwort auf Frage 8, Punkt 6 lt. Vorhalt, auf welchen Baustellen die Subunternehmer eingesetzt waren, wurde auf die vorliegenden Verträge verweisen. In sämtlichen Verträgen der Subunternehmer scheinen jedoch "Regiearbeiten für diverse Baustellen" auf. Die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden der Subunternehmer wurden lt. Vorhaltsbeantwortung vom jeweiligen Vorarbeiter oder Polier der Baustelle kontrolliert, es konnten darüber keine Aufzeichnungen vorgelegt werden. Barzahlungen wurden immer im Büro der XY Bau GmbH immer an den Gf. des jeweiligen Subunternehmers behauptet. Die Kassabelege weisen jedoch in den meisten Fällen Unterschriften auf, die nicht der Musterzeichnung des eingetragenen Gf. lt. Firmenbuch entsprechen. Inkassovollmachten für andere Personen konnten nicht vorgelegt werden. Der Bauleiter H. I. für die Bauvorhaben in 1140 Wien, …, 1160 Wien, …, und 1150 Wien, …, wurde von der XY Bau GmbH gekündigt und im Zuge der Prüfung niederschriftlich einvernommen. Seiner Aussage nach gab es an diesen Baustellen für den Rohbau nur Eigenpersonal der XY Bau Gmbh. Für die anderen Arbeiten wie Baugrubensicherung, Wasserinstallation, Elektroinstallation und Estrich wurden Subunternehmer vom Gf. Bf beauftragt. Die Subunternehmer haben nur die Leistung erbringen müssen, es wurden keine Stundenaufzeichnungen geführt. Nach Stunden zu arbeiten zahlt sich nach Meinung von I. nach nicht aus. Es wurde ein fixer Preis vereinbart und in Rechnung gestellt. Auf beinahe allen Rechnungen der Subunternehmer scheinen jedoch Abrechnungen nach Stunden auf. Die meisten Rechnungen der Subunternehmer seiner Baustellen wurden von I. im Büro der XY Bau GmbH kontrolliert. I. wurden im Zuge der Einvernahme Rechnungen …. und Fotos der Gf. vorgelegt. Diese Rechnungen hat er nie gesehen, die Gf. und die Firmen sind ihm unbekannt, obwohl beide Leistungen für diese Baustellen fakturiert haben. Auch den Auftraggebern für die Bauvorhaben in 1140 Wien, … , und 1160 Wien, … , waren Subunternehmer unbekannt, die Leistungen für diese Baustellen fakturiert haben, die XY Bau GmbH hätte die Verpflichtung lt. Werkvertrag gehabt, sämtliche Fremdleister zu melden. Es kann davon ausgegangen werden, dass mehrere Subunternehmer lt. detaillierter Darstellung in Beilage 2 nicht an diesen Baustellen tätig waren, sondern Scheinrechnungen gelegt haben. Im Zuge der Bp. wurden auch zahlreiche Dienstleister einvernommen, die bei mehreren Subfirmen und auch der XY Bau GmbH angemeldet waren. Einer dieser Arbeiter sagte aus, dass Bf ihn eingestellt hatte und er der Meinung war, immer für die XY Bau GmbH gearbeitet zu haben. Lt. Sozialversicherungsauszug war er jedoch im Zeitraum 2008 bis 2010 bei den Firmen H…GmbH, U. … GmbH, A…. GmbH und K. …. GmbH angemeldet. Die anderen Dienstnehmer können sich an ihre Dienstgeber großteils nicht erinnern oder sie sind ihnen unbekannt. Einzelne beschreiben auch die Chefs als Gf., die keine Ähnlichkeit mit den eingetragenen Personen haben. Ummeldungen zu einer anderen Firma sind teilweise ohne Benachrichtigung des jeweiligen Dienstnehmers erfolgt. Am 09.12.2013 wurde bei einer Baustellenkontrolle durch die Finanzpolizei in NÖ, …, der bosnische Staatsbürger H. angetroffen, wobei seine Anmeldung bei der Sozialversicherung während der Kontrolle, und nicht vor Arbeitsbeginn erfolgte. Die Erhebungen bei den Auftraggebern, bei den Dienstnehmern und Subunternehmern ergaben den Nachweis, dass eigene Arbeiter der XY Bau GmbH bei Betrugsfirmen scheinangemeldet wurden, um sich Lohn- und Sozialabgaben zu ersparen. Da die für den Hauptauftraggeber ABC eingesetzten Arbeiter zur Erstellung der Baustellenausweise erfasst wurden und die Namenslisten mit der jeweiligen Sozialversicherungsnummer für die überprüften Baustellen der Bp. übermittelt wurden, kann mit Sicherheit festgestellt werden, dass ausschließlich Eigenpersonal bzw. Schwarzarbeiter, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden, von der XY Bau GmbH beschäftigt wurden. Die vorgeblich beauftragten Subunternehmen sind als Betrugsfirmen einzustufen, deren Funktion in der Erfüllung der folgenden Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbeständen besteht: Erstellung von Scheinrechnungen, um es den Tätern zu ermöglichen, dem jeweiligen Rechnungsempfänger Vermögen zu entziehen Steuern und Abgaben zu verkürzen (§ 33 Abs. 2 lit a und Abs. 3 FinStrG) in der Absicht, den Gewinn durch fingierte Betriebsausgaben zu schmälern und somit sich durch verdeckte Gewinnausschüttungen zu bereichern die bei der Betrugsfirma scheingemeldeten Dienstnehmer zu entlohnen Im Hinblick auf das Ausmaß der Malversation wurde seitens der Finanzverwaltung zur Sicherung der zu erwartenden Abgabennachforderungen aus der Bp. ein Sicherstellungsauftrag für die Kapitalertragsteuer des Gesellschafters Bf erlassen, der durch die Abgabensicherung am 23.04.2014 zugestellt worden ist. Abschließend muss festgehalten werden, dass das Interesse des verantwortlichen Gf. an einer Mitwirkung zur Wahrheitsfindung im Rahmen der Prüfung nicht gegeben war. Pkt 4 Allgemeine Feststellungen zu den Fremdleistungen Die Baubranche ist - vor allem was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betrifft, aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungsrechtlichen und unternehmerischen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Bp. mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den UFS vom 01.12.2010, Gz. RV/1633-W/10, wird verwiesen. Im ggstdl. Unternehmen wurden auf dem Konto Fremdbearbeitung im Prüfungsjahr 2006 bis 2011 und auch im Nachschauzeitraum 2012 bis 2013 Rechnungen von Subunternehmern verbucht. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, die den Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Subunternehmern dokumentieren. Dieses gänzliche Fehlen lässt die Schlussfolgerung zu, dass ein behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat. Diese Unterlagen wären auch zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich. Die Leistungserbringung durch die angeführten Firmen konnte somit in keiner Weise glaubhaft gemacht werden. Auf Grund der Erhebungen bei den Auftraggebern, Dienstnehmern und Subunternehmern konnte bewiesen werden, dass die Arbeiten nicht von diesen Gesellschaften, sondern von Schwarzarbeitern der XY Bau GmbH erbracht worden sind. Details zu den jeweiligen Firmen sind in Beilage 2 angeführt. …. Pkt 6 Leistungserbingung Subunternehmer Der verbuchte Aufwand der Subunternehmer war auf Grund der Feststellungen der Bp. im Prüfungszeitraum 2006 bis 2011 und im Nachschauzeitraum 2012 bis 2013 nicht anzuerkennen: … Darstellung des pro Firma nicht anzuerkennenden Aufwands Summen: 2008 3,454.638,35, Kürzung 50% 1,727.313,18 2009 4,221.196,95, Kürzung 50% 2,110.598,48 2010 2,009.843,92, Kürzung 50% 1,004.921,96 2011 2,723,149,00, Kürzung 50% 1,361.574,50 2012 3,154.960,00, Kürzung 50% 1,577.480,00 2013 1,249.680,48, Kürzung 50% 624.840,24 Es konnte bewiesen werden, dass die Arbeiten nicht von diesen Gesellschaften, sondern von Schwarzarbeitern der XY Bau GmbH erbracht wurden. Da eine Tätigkeit jedoch stattgefunden hat und der Erfahrung nach die Nettolöhne an die Arbeiter bezahlt wurden, ist ein Teil des Aufwands anzuerkennen. Mangels Unterlagen bzw. entsprechender Angaben wird die Höhe mit 50% der bisher als Fremdleistungsaufwand erklärten Betriebsausgaben angenommen. Die Differenz ist dem Gewinn zuzurechnen. Die Steuerschuld und die Vorsteuer aus Bauleistungen werden für den Prüfungszeitraum und den Nachschauzeitraum berichtigt. Darstellung der Berichtigungen Pkt 7 Kapitalertragsteuer Die Zurechnung lt. Pkt 6 wird als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die KEST wird von den Gesellschaftern getragen. 2008: Verdeckte Ausschüttung: 1,727.313,18 Kapitalertragsteuer 25%: 431.829,79 2009: Verdeckte Ausschüttung: 2,110.598,48 Kapitalertragsteuer 25%: 527.649,62 2010: Verdeckte Ausschüttung: 1,004.921,96 Kapitalertragsteuer 25%: 251.230,49 2011: Verdeckte Ausschüttung: 1,361.574,50 Kapitalertragsteuer 25%: 340.393,63 2012: Verdeckte Ausschüttung: 1,577.480,00 Kapitalertragsteuer 25%: 394.370,00 2013: Verdeckte Ausschüttung: 624.840,24 Kapitalertragsteuer 25%: 156.210,06 … Pkt 9 Zurechnung der Kapitalertragsteuer auf die Gesellschafter … Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgt für den Gf. Bf. für den Zeitraum von 17.04.2008 bis 31.08.2013, mit Beginn seiner Bestellung zum Gf. Die Fremdleistungen werden für 2008 anteilsmäßig für den jeweiligen Zeitraum den Gesellschaftern zugeordnet. Betragsmäßige Darstellung der auf den Bf entfallenden Kapitalertragsteuer. ….." In der Beilage 2 werden die bei den einzelnen 43 Firmen durchgeführten Erhebungen und die festgestellten Mängel, Ungereimtheiten und Unregelmäßigkeiten, die zur Nichtanerkennung der Fremdleistungen führten, detailliert beschrieben. Das FA erließ aG dieser Feststellungen am 20.05.2014 Bescheide an den Bf als Gesellschafter über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2013. Folgende Beträge an KEST wurden vorgeschrieben: KEST 2008 EUR 362.394,04 KEST 2009 EUR 527.649,62 KEST 2010 EUR 251.230,49 KEST 2011 EUR 340.393,63 KEST 2012 EUR 394.370,00 KEST 2013 EUR 156.210,06 Summe KEST EUR 2,032.247,84 In der Begründung wurde jeweils ausgeführt, gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 sei der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer sei von dem gemäß § 95 Abs 3 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Nach § 95 Abs 5 EStG 1988 sei die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt habe oder der Empfänger wisse, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt habe und dies dem FA nicht unverzüglich mitteile. Die Direktvorschreibung liege im Ermessen der Behörde und sei ISd § 20 BAO unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt. Unter Billigkeit verstehe die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. In den Beschwerden (am 24.06.2014 eingelangt gegen die Kapitalertragsteuer für 2011, 2012 und 2013 und am 25.06.2014 eingelangt gegen die Kapitalertragsteuer für 2008, 2009 und 2010) brachte der rechtsfreundlich vertretene Bf i.w. vor, es sei unstrittig, dass er geschäftsführender Alleingesellschafter der XY Bau GmbH seit 2008 gewesen sei. Über das Vermögen dieser Gesellschaft sei am xx.xx.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bei der erwähnten Gesellschaft laufe ein Bp-Verfahren; es sei noch nicht zu Steuervorschreibungen oder Bescheiderlassungen gekommen. Die bekämpften Bescheide stünden in Widerspruch zum Bescheid über den Sicherstellungsauftrag des FA. Mit dem erwähnten Sicherstellungsauftrag sei für eine voraussichtliche Steuerschuld (Kapitalertragsteuer) ein Betrag von EUR 2,032.247,84 zur Sicherstellung gefordert worden. Mit den ggstdl bekämpften Bescheiden fordere das FA Zahlungen von insgesamt ca. EUR 900.000,00. Es sei unklar, warum die ggstdl Bescheide mit dem Sicherstellungsbescheid dermaßen in Widerspruch stünden, als ein Betrag von EUR 1,000.000,00 nun nicht mehr abgabengengegenständlich sei. Der erhebliche Irrtum des FA gereiche dazu, dass das Abgabenverfahren des FA grob mangelhaft gewesen sei, mit groben Ermittlungs- und Rechenfehlern behaftet sei, aus welchem keine gesicherten Erkenntnisse abgeleitet werden könnten. Andernfalls hätte das FA zu erklären, wie es dazu komme, dass ein zu Unrecht zur Sicherstellung eingeforderter Betrag von EUR 1,000,000,00 vorliege. Es habe keinen Vorhalt mit einer Informationserteilung durch das FA gegeben. Es werde gegen das Recht verstoßen, sich vor Bescheiderlassung zur Sache zu äußern, dies sei erheblich rechtswidrig. Es würde keine Sachverhalte geben, die die Erlassung von KEST rechtfertigten. Die Ergebnisse der bisherigen Steuerprüfung seien dem Bf ad personam zur str Frage der KEST nicht eröffnet oder mitgeteilt worden. Das FA stütze sich augenscheinlich auf das Abgabenverfahren bei der Gesellschaft. Es seien dem Bf wesentliche Informationen vorenthalten worden, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle. Das FA habe dem Bf die Informationen aus dem Bp-Verfahren offen zu legen, sodass er dazu eine Stellungnahme abgeben könne. Hintergrund der ggstdl Bescheide scheine die (vom Bf bestrittene) Annahme zu sein, dass die XY Bau GmbH mit Geschäftspartnern kontrahiert habe, und dass im Zuge dessen Leistungen von Subfirmen gegenüber der XY Bau GmbH erbracht und fakturiert worden seien, wobei es sich um Scheinrechnungen oder Scheinleistungen handeln solle. Dies sei aber unrichtig. Alle Leistungen der Subunternehmer seien tatsächlich erbracht und bezahlt worden. Es gäbe auch keine Grundlage und Feststellungen, wieso dem Bf als Gesellschafter die str. Zahlungen zugegangen sein sollen. Die mögliche Tatsache, dass manche Subunternehmen ihren Zahlungspflichten für Steuerschulden nicht nachgekommen seien, könne weder für die XY Bau GmbH noch den Bf nachteilig sein. Das FA bezeichne diese Firmen als Betrugsfirmen, was nach Information des Bf nicht verifiziert sei und ihm bzw der XY Bau GmbH nicht angelastet werden könne. Bei sämtlichen Subfirmen seien die Geschäftsunterlagen wie Verträge, Firmenbuchauszüge und Arbeitsdokumentationen seitens der XY Bau GmbH vollständig und seien vorgelegt worden. Es gäbe auch keinen Beweis, dass es sich um Betrugsfirmen handle, insbesondere keine Gerichtsurteile. Der Leistungsbereich der Subunternehmen sei nicht als Eigenleistungen mit nicht angemeldetem Personal von der XY Bau GmbH erbracht worden. Die XY Bau GmbH habe nur angemeldetes Personal eingesetzt und die dafür erforderlichen Abgaben bezahlt bzw. gemeldet. Es gäbe kein Personal, das "schwarz" gearbeitet habe. Es sei diesbezüglich kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden bzw. anhängig. Auf das Judikat des EuGH zur Anerkennung von Umsatzsteuergutschriften werde verwiesen. Demnach legitimiere die aufrechte UID-Nummer zum Vorsteuerabzug. Das FA habe selbst für die Subunternehmen UID-Nummern vergeben, was im Widerspruch zu deren Qualifizierung als Betrugsfirmen durch das FA stehe. Die XY Bau GmbH könne in ihren Geschäftsbeziehungen mögliche Betrugstatbestände nicht entlarven. Überprüfungspflichten seien nicht verletzt worden. Liege eine aufrechte und gültige UID-Nummer vor, könne das Unternehmen gutgläubig davon ausgehen, dass es sich um eine aufrechte und existente Subunternehmensfirma handle. Das Unternehmen könne nur dann diesen Gutglaubensschutz nicht für sich reklamieren, wenn das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass Handlungen iSd § 33 FinStrG gesetzt worden seien, sodass von einer Tatbeteiligung für diese Betrugshandlung ausgegangen werden könne. Hierfür sei das FA beweispflichtig. Es werde jede Tatbeteiligung der XY Bau GmbH an allfälligen Betrugshandlungen bestritten und es seien auch keine Strafverfahren gegen die XY Bau GmbH oder den Bf anhängig. Bei den Subunternehmen seien die Erlöse aus den (bestrittenen) Ausgangsrechnungen (AR) als steuerpflichtige Einkünfte behandelt worden und es sei zu rechtskräftigen Steuervorschreibungen gekommen. Es sei nicht zulässig, dass das FA die Ausgangsrechnungen bei der XY Bau GmbH nicht anerkenne, bei den Subfirmen aber als steuerpflichtige Erlöse behandle. Die vom FA bestrittenen AR würden Leistungen beinhalten, die von den Subunternehmern erbracht worden seien, die Zahlungen würden vorliegen und es würde sich um korrekte Rechnungen iSd BAO handeln. Damit fehle es an jedem Ansatzpunkt, diese Rechnungen einerseits bei der XY Bau GmbH nicht anzuerkennen und andererseits den Bf (als Gf oder Gesellschafter?) mit KEST zu belasten. Die Höhe der KEST sei jedenfalls auch unbegründet und verfehlt. Es würden sich dazu keinerlei Feststellungen oder Sachverhalte finden. Die erwähnten Bescheide würden keine Begründung aufweisen. Sie seien daher aufzuheben. Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt sowie die Aufnahme folgender Beweise: Einvernahme eines informierten Finanzbeamten darüber, dass die AR bei den Subfirmen als steuerpflichtige Erlöse zu entsprechenden Bescheiderlassungen geführt hätten Beischaffung des Strafaktes, der gegen die erwähnten Subfirmen geführt werde Akteneinsicht in den Akt des FA Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bauwesen zum Beweis dafür, dass die den str. AR zu Grunde liegenden Arbeiten tatsächlich von den Subfirmen ausgeführt worden seien Ausforschung und Einvernahme der bei den Subfirmen beschäftigten Arbeitern und der Zeugeneinvernehmung Es werde daher der Antrag gestellt, die KEST Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. diese hilfsweise abzuändern und auf ein Mindestmaß zu reduzieren. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) des FA vom 12.06.2015 wurde in der Begründung i.w. ausgeführt: Die Ausführungen des Bf, die KEST-Bescheide stünden betragsmäßig im Widerspruch zum Bescheid über den Sicherstellungsauftrag, sei zu entgegnen, dass die Summe der festgesetzten KEST (2,032.247,84) exakt der Summe des Sicherstellungsauftrages entspreche. Dem Bf sei während des Bp-Verfahrens mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen. Bei der Vernehmung als Beschuldigter habe er die Aussage verweigert und bis zur Schlussbesprechung seien keine Unterlagen etc. vorgelegt worden und sei der Bf auch nicht zur Schlussbesprechung erschienen. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung sei vom Masseverwalter unterzeichnet worden. Der Bp-Bericht sei diesem ordnungsgemäß zugestellt worden. Dem Bp-Verfahren hafte kein Verfahrensmangel an. Dass es sich bei den Subfirmen um Scheinfirmen handle, die lediglich zur Ausstellung von Scheinrechnungen genutzt worden seien, würde durch folgende Sachverhalte untermauert: In den von ABC übermittelten Wochenberichten seien Namen der eingesetzten Arbeiter angeführt. Zahlreiche Arbeiter würden Bezüge vom AMS erhalten oder seien bei anderen Bauunternehmen gemeldet. Es sei behauptet worden, dass die Barzahlungen der Rechnungen im Büro der XY Bau GmbH immer an den Gf. des jeweiligen Subunternehmens geleistet worden seien. Der Großteil der Kassenbelege weise jedoch Unterschriften auf, die nicht der jeweiligen Musterzeichnung des eingetragenen Gf. entsprechen würden. Inkassovollmachten anderer Personen hätten nicht vorgelegt werden können. Daher sei festzustellen, dass die Zahlungen nicht an den jeweils eingetragenen Gf. erfolgt seien. Werkverträge hätten Unterschriften enthalten, die nicht den Musterzeichnungen des jeweils eingetragenen Gf. entsprächen. In den meisten Fällen seien am eingetragenen Firmensitz keinerlei Hinweise auf die entsprechende Firma vorhanden. Meist hätte der Masseverwalter in einem Insolvenzverfahren einer Subfirma festgestellt, dass es am jeweils eingetragenen Firmensitz keinerlei Anhaltspunkte für ein tatsächlich tätiges Unternehmen gäbe. Die in Blg. 2 des Bp-Berichtes genannten Subfirmen seien an der jeweils aktenkundigen Adresse nicht auffindbar gewesen und es sei auch keine operative Tätigkeit feststellbar gewesen. Außerdem sei Anzeige wegen Sozialbetrugs gegen alle Subfirmen erstattet worden. Bei allen Subfirmen, die einer AP unterzogen wurden, sei festgestellt worden, dass es sich um Scheinfirmen handle, die zur Ausstellung von Deckungsrechnungen benutzt worden seien. In freier Beweiswürdigung komme die Abgabenbehörde daher zum Schluss, dass es sich bei ggstdl. Subunternehmen um Scheinunternehmen handle. Die Häufung der Geschäftsverbindungen mit derartigen (43) Scheinunternehmen lasse auf das wissentliche Mitwirken des Bf als Gf. und Gesellschafters der XY Bau GmbH schließen. Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass die str. Leistungen von der XY Bau GmbH mit Eigenpersonal erbracht worden seien, welches bei div. Firmen scheinangemeldet gewesen sei. Es werde nicht die Leistungserbringung, sondern die Höhe der dafür verrechneten Beträge bezweifelt. Da die Tätigkeit stattgefunden habe und der Erfahrung nach die Nettolöhne an die Arbeiter ausbezahlt worden seien, sei ein Teil des Aufwandes im Schätzungswege anzuerkennen. Mangels Unterlagen und entsprechender Angaben würden 50% der als Betriebsausgaben beantragten Aufwendungen anerkannt, wobei die Differenz dem Gewinn hinzugerechnet und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden sei. Verdeckte GA seien alle Vorteile, die einem Anteilseigner außerhalb der gesellschaftlichen Gewinnverteilung gewährt würden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirkten oder eine Vermögensvermehrung verhinderten. Eine vGA ergebe sich grs. entweder aG überhöhter (scheinbarer) Aufwendungen oder aG zu geringer (fehlender) Einnahmen. VGA würden gemäß § 93 Abs 2 lit. 1 EStG der KEST unterliegen. Der Zufluss der vGA beim Gesellschafter könne im Regelfall angenommen werden. Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass jener Teil, der scheinbar an die Subunternehmen geleistet und nicht für die Bezahlung der "Schwarzarbeiter" verwendet worden sei, dem Gesellschafter zugeflossen sei. Dem Argument, dass seitens der XY Bau GmbH die Geschäftsunterlagen vollständig vorgelegt worden seien, sei zu entgegnen, dass keine Bautagebücher und Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Genaue Aufzeichnungen hätten nur für offene Baustellen im Zeitpunkt der Niederschrift vorgelegt werden können. Die XY Bau GmbH hätte eine werkvertragliche Verpflichtung gegenüber ABC gehabt, die Subunternehmer und deren Dienstnehmer zu melden und deren Anmeldung bei der WGKK zu überprüfen. Die Kopien der Arbeitspapiere der Arbeiter seien nach Beendigung einer Baustelle lt. Aussage des Bf weggeworfen worden. Dieser sei darüber informiert worden, dass diese Papiere aufzubewahren seien. Trotz mehrfacher Aufforderung, diese Unterlagen vorzulegen (zumindest seit Prüfungsbeginn), seien diese bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung nicht vorgelegt worden. Außerdem sei der Gf. der Verpflichtung, Baubücher und Bautagesberichte zu führen, nicht nachgekommen. Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden der Subunternehmer, die vom Vorarbeiter oder Polier zu kontrollieren seien, hätten nicht vorgelegt werden können. Die Kontaktaufnahme mit den Subunternehmen sei lt. Vorhaltsbeantwortung in den Räumlichkeiten der XY Bau GmbH erfolgt. Der Bf habe angegeben, dabei seien ein aktueller FB-Auszug, Gewerbeschein, Steuernummer und UID-Nummer abverlangt worden. Die vorgelegten Unterlagen würden eine Reihe von Unregelmäßigkeiten aufweisen: - Die Eintragung in die HFU-Liste sei weit vor dem entsprechenden Leistungszeitraum gewesen. - Es seien Werkverträge vorgelegt worden, deren Musterzeichnungen nicht mit den im Firmenbuch eingetragenen Musterzeichnungen übereinstimmten. - Es seien undatierte Werkverträge vorgelegt worden. - Einige Werkverträge seien für Leistungszeiträume abgeschlossen worden, die weit vor dem Datum des Werkvertrages liegen. - Es seien vielfach Unbedenklichkeitsbescheinigungen des FA ohne Datum vorgelegt worden. - Das Datum sämtlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen liege weit vor dem datierten Werkvertrag. - Bei einer Vielzahl der vorgelegten Gewerbeberechtigungen würde es sich nicht um zeitnahe Abfragen handeln. - Einige Gewerbeberechtigungen seien durch die MA 68 als Fälschungen bezeichnet worden. - In einigen Fällen seien keine Baumeistergewerbeberechtigungen vorgelegt worden. - In den meisten Fällen seien FB-Auszüge vorgelegt worden, bei denen es sich nicht um zeitnahe Abfragen gehandelt habe. - Es seien UID-Bescheide ohne Datum vorgelegt worden. - Bei den meisten Subunternehmen seien nicht zeitnahe UID-Bescheide vorgelegt worden. Unter Einbeziehung der Tatsache, dass die Unternehmen in der Baubranche in einer Hochrisikobranche agierten, habe die Abgabenbehörde besondere Maßstäbe an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes anzulegen. Daher habe die AP diese mit angemessener Genauigkeit zu kontrollieren. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine tatsächlich Leistungserbringung der Subunternehmen glaubhaft machten. UID-Vergabebescheide seien keine aussagekräftigen Dokumente, da diese lediglich die Vergabe einer UID-Nummer bestätigten, aber nicht nachweisen würden, dass der Unternehmer das mit der Leistung beauftragte Subunternehmen ordnungsgemäß überprüft habe. Die XY Bau GmbH habe keinerlei UID-Bestätigungsverfahren durchgeführt. Auch die Vergabe einer Steuernummer besage nicht, dass im Leistungszeitraum Geschäfte getätigt worden seien. Die Eintragung in die HFU-Gesamtliste bewirke zwar nach § 82a Abs. 1 ASVG den Entfall der Auftraggeberhaftung, lasse aber nicht den Schluss zu, dass das Unternehmen operativ tätig gewesen sei. Die Nennung in der Gesamtliste besage nur, dass nach Kenntnisstand des Dienstleistungszentrums der WGKK eine Streichung aus der Liste nicht vorzunehmen gewesen sei. Dieser Kenntnisstand müsse nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, da vom Dienstleistungszentrum der WGKK eine gleichsam tagesaktuelle fortlaufende Prüfung aller eingetragenen Unternehmen nicht verlangt werden könne. Die Vorlage von Kopien von FB-Auszügen, Gewerberegisterauszügen und UID-Bescheiden könne eine etwaige rechtliche Existenz des Unternehmens nachweisen, nicht aber, dass dieses tatsächlich tätig gewesen sei. Unterlagen wie Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen oder Schriftverkehr, wie dies bei bestehenden Geschäftsbeziehungen üblich sei, hätten nicht vorgelegt werden können. Zur Behauptung des Bf, bei den Subunternehmen seien die aus den AR resultierenden Erlöse als Einkünfte festgesetzt worden, sei festzuhalten, dass bei allen Subunternehmen, die einer Bp. bzw. einer USO unterzogen worden seien, festgestellt worden sei, dass es sich bei diesen Unternehmen um Scheinfirmen gehandelt habe, deren unternehmerische Tätigkeit in der Ausstellung von Scheinrechnungen bzw. Deckungsrechnungen bestanden habe. Mit Vorlageantrag, eingelangt am 30.06.2015, beantragte der Bf, die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen und hielt alle bisherigen Anträge aufrecht. Das FA legte mit Vorlagebericht vom 27.11.2015 die Beschwerden dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Ebenfalls am 27.11.2015 wurde die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid über den Sicherstellungsauftrag vom 22.04.2014 dem BFG vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 11.03.2016 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des HG Wien vom 14.05.2014 betreffend XY Bau GmbH wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Die Gesellschaft wurde aufgelöst. Mit Beschluss des HG Wien vom 13.06.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Mit Schreiben, beim BFG eingelangt am 09.04.2019, gab der rechtsfreundliche Vertreter des Bf bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Bf aufgelöst worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 25.04.2019 brachte der wiederum rechtsfreundlich vertretene Bf i.w. vor, Büroangestellte hätten die Subunternehmer genau überprüft; die GmbH habe bei jeder einzelnen Geschäftsbeziehung Kontakt mit dem jeweiligen Geschäftsführer aufgenommen; man habe geprüft, ob eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht etc.; ferner allenfalls, ob eine HFU-Listen-Meldung besteht; man habe auch Rahmenvertrag und Werkvertrag abverlangt. Der Geschäftsführer hätte daher keinerlei Veranlassung gehabt, davon auszugehen, dass es sich um Scheinunternehmen handle. Es sei zB bei jedem Subunternehmer bei jeder einzelnen Auszahlung nachgefragt worden, ob die UID-Nummer noch aufrecht sei. Die FA-Vertreterin brachte i.w. vor, bezüglich UID-Nummer sei keinerlei Bestätigungsverfahren durchgeführt worden. Unterlagen, die die tatsächliche Tätigkeit und die tatsächliche Bauausführung nachweisen würden, seien nicht vorhanden bzw. nicht vorgelegt worden und seien nach Aussage des Bf. nach Beendigung der jeweiligen Baustelle sogar weggeworfen worden. Aufbewahrungspflichten bezüglich dieser Unterlagen seien nicht eingehalten und somit kein Nachweis über die Tätigkeit der jeweiligen Firma erbracht worden. Es gebe eine Fülle von Sachverhaltselementen, die darauf hinweisen würden, dass es sich hier um Scheinfirmen handle. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 27.05.2019 als Zeugin einvernommene Sekretärin der XY in den Streitjahren sagte i.w. aus, sie hätte von den Subfirmen verschiedene Unterlagen verlangt wie Gewerbeschein, Firmenbuchauszug, Personalausweis des jeweiligen Geschäftsführers, Anmeldungen der Mitarbeiter der Subfirmen; ferner UID-Nummer, Steuernummer und HFU-Listen. Sie habe die Gültigkeit der UID-Nummer online überprüft. Bevor dies möglich war, habe ihr der Geschäftsführer des jeweiligen Subunternehmens Bestätigungen vom FA, der Krankenkasse und der BUAK vorgelegt, dass diese Subfirma keine Schulden bei den genannten Institutionen hätte. Von einer zweiten Überprüfungsebene wisse sie nichts. Bei jeder Rechnung an einen Subunternehmer hätte sie die Gültigkeit der UID-Nummer geprüft. Sie hätte die jeweilige Seite mit der Gültigkeit der UID-Nummer ausgedruckt und an die jeweilige Rechnung angeheftet. Sie habe auch Ausweise der Gf. der Subfirmen verlangt, wenn diese in das Büro gekommen seien, um mit dem Bf zu verhandeln und Verträge abzuschließen. E seien den Abrechnungen auch Stundenlisten von den Subunternehmen beigelegt worden, aus denen ersichtlich gewesen sei, wer auf diesen Baustellen wie lange gearbeitet habe. Die Firma hätte 5 - 6 Büroangestellte gehabt, sie sei anfangs die einzige Sekretärin gewesen, später sei auch der Sohn des Gf. dazugekommen. Sie sei bei der XY Bau GmbH von 2005 - 2014 beschäftigt gewesen. Sie sei anfangs die einzige Sekretärin gewesen, später sei auch der Sohn des Gf. dazugekommen. Sie hätte die Unterlagen der Subfirmen auch an den Hauptauftraggeber, ABC, geschickt. Die XY Bau GmbH hätte während der Saison oft zwischen 120 und 150 angemeldeten Arbeitern gehabt. Die Firma habe jährlich ca. 8 - 10 Millionen Euro Umsatz gemacht; am Anfang weniger, aber es sei dann immer mehr geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 27.05.2019 als Zeugin einvernommene Betriebsprüferin der XY Bau GmbH führte i.w. aus, sie halte ihre Ausführungen im Bp-Bericht vollinhaltlich aufrecht. Es habe auch etliche Subunternehmer gegeben, die sie anerkannt habe. Sie übergebe dem Gericht eine Liste mit den anerkannten bzw. den nicht anerkannten Subunternehmern. Auf dieser Liste sei auch ersichtlich, warum die jeweiligen Subunternehmer nicht anerkannt worden seien; bei den meisten sei die Unterschrift des Gf. nicht auf den Verträgen gewesen, bei vielen habe es sich beim angegebenen Wohnsitz des Gf. um Scheinanmeldungen gehandelt; bei vielen sei auch die Betriebsadresse nicht vorhanden gewesen oder hätten mehrere Firmen den Firmensitz am Sitz eines Steuerberaters oder Buchhalters. Die Arbeiten seien von fremden oder unbekannten Personen durchgeführt worden, wobei es sich wahrscheinlich um Arbeiter der XY Bau GmbH gehandelt habe, welche die Arbeiten "schwarz" durchgeführt hätten. Hr.I., der Baustellenleiter der XY Bau GmbH, habe ausgesagt, dass bei einzelnen Baustellen ausschließlich Eigenpersonal vorhanden gewesen sei und genau für diese Baustellen seien auch Rechnungen der Subunternehmer vorhanden gewesen. Mehrere Auftraggeber hätten auch ausgesagt, dass dort nur Eigenpersonal der XY Bau GmbH beschäftigt war. Subunternehmer hätten dem Auftraggeber gemeldet werden sollen oder dem Generalunternehmer, der selbst Subunternehmer war. Das sei nicht passiert. Es sei durch umfangreiche Netzwerkprüfungen u.a. durch die Wirtschaftspolizei festgestellt worden, dass es viele Unternehmen mit bestimmten Machthabern gegeben hätte, die nachhaltig Scheinanmeldungen durchführten und Scheinrechnungen ausstellten. Diese Firmen hätten kein Personal gehabt und hätten keine Leistungen erbringen können oder hätten mit gefälschten Identitäten gearbeitet. Es sei auch aus der vorgelegten Aufstellung ersichtlich, wer fiktiver Geschäftsführer war und Scheinidentitäten gehabt habe. Es sei in vielen Fällen festgestellt worden, dass es sich um Betrugsfirmen handle. Sie habe zwar von der Buchhalterin Arbeitspapiere bekommen, aber zum Teil für die falschen Firmen, nämlich Firmen, die keinen Kontakt mit der XY Bau GmbH gehabt hätten. Es seien auch zwei gefälschte Gewerbeberechtigungen dabei gewesen. Sie hätte die Unterlagen im Zuge der 2. Vorhaltsbeantwortung körperlich bekommen. Sie hätte diese kopiert und anschließend retourniert. Sie hätte alle diese Unterlagen gesichtet und genau überprüft. Wenn sie ELDA-Anmeldungen von Firmen habe, die tatsächlich keinen Betriebsort haben oder einen fiktiven Geschäftsführer, dann könne sie diese unmöglich anerkennen. Es handle sich dann um Scheinanmeldungen. Auf den Werkverträgen hätte es meist auch keine Bezeichnung der jeweiligen Baustelle gegeben; meist sei nur "diverse Baustelle" darauf gestanden. Daher wisse sie auch nicht, welche Arbeiter auf welcher Baustelle gearbeitet hätten. Das sei ihr auch bis zum Prüfungsende nicht mitgeteilt worden. Es seien ihr nur diese Werkverträge vorgelegt worden. Wenn Geschäftsführer genannt würden, die es gar nicht gäbe und wenn keine Ausweiskopie der jeweiligen Geschäftsführer angefertigt werde, sei für sie der Verdacht naheliegend, dass die XY Bau GmbH bei diesem Betrugsszenario mitgewirkt habe Sie verweise auf die Häufung der Fälle. Sie habe nicht daran gezweifelt, dass die Leistungen erbracht wurden, weil es sich um seriöse Auftraggeber wie ABC oder 3 Wohnbausiedlungsgesellschaften gehandelt habe. Die genannten Buchhalter und Steuerberater stünden unter Betrugsverdacht bzw. betreuten viele Betrugsfirmen. Eine Firmenadresse sei die Adresse, an der eine Geschäftstätigkeit erfolge, an der eine Sekretärin sitze und sich der tatsächliche Firmensitz befinde. Dieser sei auch gekennzeichnet durch Kundenkontakt, Aufnahmegespräche mit Arbeitern, Abrechnungen, Auszahlungen etc. Diese Tätigkeiten könnten beim Steuerberater bzw. Buchhalter nicht stattfinden. Es hätte der Betriebsprüfung ermöglicht werden können, einen Kontakt mit den Subunternehmen herzustellen und ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, wer an welcher Baustelle gearbeitet hat - welche Subunternehmer und welche Arbeiter konkret. Die Zeugin hätte mit dem Bf oft Kontakt gehabt zB eine Besprechung anlässlich der Eröffnung der Betriebsprüfung. Da hätte er schon ausgesagt, dass die Arbeitsunterlagen nach Beendigung einer Baustelle weggeworfen werden. Sie hätte dem Bf die KEST deswegen vorgeschrieben, weil sie angenommen habe, dass ihm diese zu viel abgesetzten Beträge zugeflossen sind. Nachweise über den Zufluss gäbe es grundsätzlich und auch in diesem Fall nicht. UID-Überprüfungen seien teilweise, aber nicht in allen Fällen gemacht worden. Das sei aber kein Hinweis darauf, dass die Firma existent sei. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass die Firma keine Schulden beim FA habe, sei nur eine Momentaufnahme. Sie könne sich aber auch gar nicht erinnern, dass derartige Erklärungen vorgelegt worden wären. Zu den Verträgen und Bauausführungen führe sie aus, dass sie Werkverträge bekommen habe, auf denen nur "diverse Baustellen" stehe. Die Leistungen seien großteils pauschal verrechnet worden. Es seien keine Aufzeichnungen geführt worden, wie es zu diesen Berechnungen gekommen sei. Der Bf hätte auch mehrfach die Möglichkeit gehabt, auf die getroffenen Feststellungen Einwendungen zu erheben. Sie hätte ihm 2 Vorhalte geschickt; sie glaube, diese Vorhalte habe sein Steuerberater erhalten und mit dem Bf gemeinsam besprochen. Sie hätte ihm bereits im ersten Vorhalt die Liste der nicht anerkannten Firmen übermittelt und hätte dazu auch gerne mehr Informationen gehabt, die jedoch nicht eingelangt seien. Der Bf führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 27.05.2019 i.w. aus, es hätte zum Teil Stundenlisten gegeben, ansonsten sei pauschal verrechnet worden. Wenn der Auftraggeber pauschal verrechnet habe, habe er den Auftrag pauschal weitergegeben. Wenn der Auftraggeber Stundenlisten gefordert habe, habe er auf dieser Basis verrechnet. Auch die Subfirmen hätten 20 - 30 Mitarbeiter gehabt und das habe alles seriös ausgesehen. Er habe die geforderten Unterlagen bekommen und über Festnetz mit den Firmen gesprochen, also hätte ein Büro geben müssen. Der Vertreter des Bf führte vor dem BFG i.w. aus, er verweise darauf, dass die heute übergebene Liste erst jetzt erstellt worden sei. Es handle sich hier lediglich um Behauptungen ohne wirkliche Nachweise. Die Betriebsprüferin habe selbst eingeräumt, dass es hier keinerlei Nachweise gäbe, auch nicht dafür, dass dem Bf selbst Gelder zugeflossen sind. Es würden hier einige Firmen als Scheinfirmen dargestellt, nur deswegen, weil scheinbar verdächtige Steuerberater involviert wären und die Geschäftsadresse mit der Kanzleiadresse des Steuerberaters oder Buchhalters übereinstimme. Abstrus sei die Behauptung, es handle sich um eine Scheinfirma, weil man mangels Betriebsversicherung keine Gewerbeberechtigung hätte. Bezeichnend sei insbesondere, dass die Schlussbesprechung nicht ordnungsgemäß abgehalten worden sei, weil der Geschäftsführer und Liquidator der XY Bau GmbH keine Möglichkeit gehabt hätte, dieser beizuwohnen. Die Schlussbesprechung sei in der Kanzlei des Masseverwalters durchgeführt worden und nur von diesem sei das Protokoll unterfertigt worden. Der Masseverwalter hätte aG der kurzen Einarbeitungszeit keine Möglichkeit gehabt, berechtigte Einwendungen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung vorzubringen. Der Bf hätte ein Anrecht darauf, hiezu vorgeladen und gehört zu werden. Dieser Rechtsanspruch sei hier offenbar verletzt worden. Die Vertreterin des FA führte vor dem BFG am 27.05.2019 aus, die Liste beruhe ausschließlich auf dem Betriebsprüfungsbericht und dem umfangreichen Arbeitsbuch. Jede einzelne dieser Firmen sei genauestens geprüft worden; dies mache man nur, wenn ein konkreter, begründeter Verdacht bestehe. Es sei doch sehr fragwürdig, wenn mehrere Firmen an derselben Adresse eines Steuerberaters bzw. Buchhalters tätig wären; v.a. auch, da diese Personen bereits einschlägig verurteilt worden seien. Hinsichtlich der angeblich überzogenen Forderungen in Bezug auf die Aufsichtspflichten weise sie darauf hin, dass sowohl vom Bf selbst als auch von der Sekretärin mehrfach betont worden sei, dass umfangreiche Aufzeichnungen geführt worden seien, die jedoch trotz mehrerer Vorhalte bis dato nicht vorgelegt wurden. Die Schlussbesprechung sei ein Ausdruck der Wahrung des Parteiengehörs. Diese müsse jedoch nicht ausschließlich zwingend über die Schlussbesprechung erfolgen, sondern es sei ihr auch Genüge getan, wenn der Partei Gelegenheit gegeben werde, zu den Feststellungen Stellung zu nehmen, was hier nach den Aussagen der Betriebsprüferin mehrfach der Fall gewesen sei. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege vor, wenn entweder der Gesellschafter selbst oder ein Dritter bereichert werde, was hier zumindest angenommen werden müsse. Die Geldflüsse seien natürlich entsprechend verschleiert worden. Über die Beschwerden wurde erwogen Sachverhalt: Die XY Bau GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21.03.2002 gegründet. Der Beschwerdeführer (idF Bf) ist seit 17.04.2008 eingetragener Geschäftsführer (idF Gf.) und seit 24.04.2008 Alleingesellschafter der Firma. Am 03.04.2014 wurde mit Beschluss des HG Wien das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Der wesentliche Inhalt des Sanierungsplanvorschlags war 30% innerhalb von 2 Jahren. In der Folge zeigte der Masseverwalter Masseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss des Gerichts vom 23.04.2014 wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert und die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss des Gerichts vom 13.06.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Firma war seit 2010 als Generalunternehmer und auch als Subunternehmer für größere Baufirmen tätig. Hauptauftraggeber war ABC. Das Unternehmen war Generalunternehmer der Bauvorhaben in A-Str.; 1160 Wien, B-Str. und 1150 Wien, C-Str.. Das Unternehmen beschäftigte während der Saison zwischen 120 und 150 Arbeitern und erzielte einen Umsatz von bis zu EUR 10 Millionen. Zur Erbringung der Bauleistungen bediente sich die XY Bau GmbH laut Rechnungswesen zahlreicher Subunternehmer, deren vorgebliche Rechnungen sie unter dem Titel der Fremdbearbeitung als Betriebsausgaben verbuchte. Tatsächlich gab es mit zahlreichen Subfirmen keinen Leistungsaustausch. Eine Leistungserbringung durch die in der Beilage 2 zum Bp Bericht genannten Subfirmen konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Diese vorgeblich beauftragen Firmen sind als Betrugsfirmen einzustufen, deren Funktion u.A. in der Erstellung von Scheinrechnungen bestand. Die Begründung für die Einstufung der 43 Firmen als Betrugsfirmen ist dem Bp Bericht, insbesondere dessen Beilage 2, und der darauf beruhenden, dem BFG von der als Zeugin einvernommenen Betriebsprüferin übergebenen Liste zu entnehmen. Auf diese Unterlagen wird insoweit verwiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105922/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105922.2015
Stammnummer
134024
Gültig
11.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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