Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100492/2026
§ 95 Abs. 4 EStG 1988: Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100492/2026vom 02.06.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Z.&Z.Rechtsanwälte, Adr.RÄ, über die Beschwerde vom 15. Februar 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Jänner 2016 betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.2010, 1.1. bis 31.12.2011, 1.1. bis 31.12.2012 und 1.1. bis 31.12.2013, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer [in Folge: Bf.] bezog in den Beschwerdejahren 2009 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, im Jahr 2013 zusätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahr 2014 bezog der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.
Der Bf. gründete gemeinsam mit Herrn X.X. am Datum1 die Firma GmbH [in Folge: N-GmbH], eingetragen zu Firmenbuchnummer zzz, dessen 50%-iger Gesellschafter er laut Firmenbuch bis Datum6 war.
Bei der N-GmbH fand eine die Jahre 2010 bis 2012 betreffende Außenprüfung - Gegenstand Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, zusammenfassende Meldung, Kammerumlage, Kapitalertragsteuer; Nachschauauftrag für 1/2013-10/2014 - gem. § 147 BAO statt.
Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 29. April 2015 wurden von den Außenprüfungsorganen die folgenden, für den gegenständlichen Beschwerdefall relevanten, Feststellungen getroffen:
Tz. 2 Schätzung gem. § 184 BAO-Gewinn und USt:
Das geprüfte Unternehmen erzeuge selbst Glücksspielautomaten der Marken "Marke1", "Marke2", "Marke3" "Marke4" und "Marke5".
Diese Glücksspielautomaten würden in der Folge entweder verkauft, selbst betrieben, das bedeute, dass die Einspielergebnisse in das geprüfte Unternehmen selbst zurückfließen würden, oder die Automaten würden an andere Betreiber mit einem Fixbetrag vermietet. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe festgestellt werden können, dass die Buchführungen 2010-2012 nicht den Vorschriften einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen würden. Die vorgelegten Bilanzen seien nicht stimmig, da die jährlich verbuchten Wareneinsätze für die Herstellung der Glücksspielautomaten bei weitem die verbuchten Erlöse übersteigen würden, die entsprechenden Inventuren nicht geführt worden seien und Standlisten über Glücksspielautomaten, die Preis geben würden, wie viele Automaten tatsächlich vermietet oder selbst betrieben würden, nicht vorhanden seien. Dies würde nur aus einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis, welches ebenfalls nicht vorliege, hervorgehen, aufgrund dessen die erfassten Geräte nämlich identifizierbar seien und eine Verprobung mit den verbuchten Erlösen zulassen würden. Die zur Verfügung gestellten Fakturierungsdaten und Registrierkassendaten (Grunddaten) würden nicht den Vorschriften gem. § 131 BAO entsprechen und die dort registrierten Erlöse stünden in keinem Zusammenhang mit den erklärten Erlösen.
Aufgrund der, in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09. April 2015, unter den Punkten A) bis H) dargestellten Mängel und Differenzen, könne die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen, daher sei gem. § 184 BAO zu schätzen. Die Abgabepflichtige sei den Aufforderungen, unvollständige Angaben zu ergänzen und Zweifel zu beseitigen, nicht nachgekommen und habe bestimmte Auskünfte verweigert. Im Zuge der Betriebsprüfung seien so erhebliche formelle Mängel aufgetreten, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen seien. Die Schätzung sei einerseits aufgrund der negativen Rohaufschläge der Jahre 2010 und 2011 ohne Berücksichtigung der Lizenzaufwendungen vorgenommen worden und andererseits wegen den Differenzen der Spielautomaten im Anlagenverzeichnis. Die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen sowie deren steuerliche Auswirkung hinsichtlich der Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sei der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09. April 2015 Punkt I) zu entnehmen. Die Einkommenskorrektur für den Nachschauzeitraum sei in der jeweiligen KöSt-Erklärung der Jahre 2013 und 2014 zu berücksichtigen. An steuerlichen Auswirkungen wurden von der Außenprüfung aufgelistet:
Umsatzsteuer:
2010 2011 2012
[000] Stber Umsatz - §184 BAO-Rohaufschlag 521.151,54 111.802,35 0,00
[000] Stber Umsatz - §184 BAO-Einspielergebnisse 590.400,00 936.000,00 657.600,00
[022] 20% - §184 BAO-Rohaufschlag 521.151,54 111.802,35 0,00
[022] 20% - §184 BAO-Einspielergeb. 590.400,00 936.000,00 657.600,00
Körperschaftsteuer:
2010 2011 2012
[704] Bilanzgew/-verlust- §184 BAO-Rohaufschlag 766.399,32 294.216,71 0,00
[704] Bilanzgew/-verlust- §184 BAO-Einspielergeb. 590.400,00 936.000,00 657.600,00
[777] Gesamtbetr Ek - §184 BAO-Einspielergeb. 590.400,00 936.000,00 657.600,00
[777] Gesamtbetrag Ek - §184 BAO-Rohaufschlag 66.399,32 294.216,71 0,00
Tz. 3 § 184 BAO - USt Nachschauzeitraum: Da die iZm den fehlenden Automaten des Anlagevermögens stehende Schätzung der Einspielergebnisse auch den USt-Nachschauzeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2014 betreffe, werde dazu folgendes ausgeführt: Wie aus Punkt I) der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09. April 2015 ersichtlich sei, werde die Zuschätzung der Einspielergebnisse mit einem monatlich gleichbleibenden Betrag vorgenommen. Für jeden einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum (Jänner 2013 bis Oktober 2014) sei seitens der Bp daher eine Berichtigung der steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze zum Normalsteuersatz, wie aus der Darstellung ersichtlich, durchzuführen: Aus verwaltungsökonomischen Gründen würden seitens der Bp die erforderlichen Berichtigungen hinsichtlich der USt-Voranmeldungszeiträume Jänner 2013 bis Oktober 2014 im Voranmeldungszeitraum Dezember 2013 bzw. Oktober 2014 vorgenommen.
2013 2014
BMGL Umsatzsteuer It. Punkt I) der Niederschrift 1.051.200,00 912.000,00
Anzahl der UST-Voranmeldungszeiträume 12 10
Korrektur monatlich
Erhöhung der steuerbaren Umsätze (Kz 000) 87.600,00 91.200,00 Erhöhung der Umsätze 20% (Kz 022) 87.600,00 91.200,00
USt-Nachforderung It. AP 17.520,00 18.240,00
Tz. 4 § 184 BAO-verdeckte Ausschüttung:
Der vorliegende Sachverhalt lt. Tz. 2 erfülle das Tatbild der verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988. Gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 würden der Kapitalertragsteuer u.a. Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen. Der Begriff der kapitalertragsteuerpflichtigen Beteiligungserträge entspreche § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988; neben offenen Gewinnausschüttungen zählten dazu auch verdeckte Ausschüttungen. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 sei es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet werde. Unter verdeckten Ausschüttungen iSd. § 8 Abs. 2 EStG 1988 seien alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an ihre Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft hätten. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen seien Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleich günstigen Bedingungen zugestehen würde. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber könne dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt werde. Eine verdeckte Ausschüttung sei daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten würden. Das Nahestehen zu einem Anteilsinhaber könne durch familien-, gesellschafts-, schuldrechtliche oder rein tatsächliche Umstände begründet werden. Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne aus nicht erklärten Erlösen, die daher im Betriebsergebnis keinen Niederschlag gefunden hätten, seien in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben habe, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen sei. Die Beweislast für einen Nichtzufluss liege beim Gesellschafter (VwGH vom 25.03.1999, 97/15/0059, 02.09.2009, 2005/15/0029).
Mit Notariatsakt vom Datum1 sei die Gesellschaft mit dem Namen N-GmbH von X.X. und N.N. gegründet worden. Am Stammkapital von 35.000,00 Euro der Gesellschaft seien beide zu je 50% beteiligt gewesen.
Mit Abtretungsvertrag vom Datum5 sei der 50%ige Gesellschaftsanteil des X.X. an seine Ehefrau Y.X. zum Abtretungspreis von 1,00 Euro übertragen worden. In weiterer Folge habe auch N.N. seinen Anteil über 50% an seine ehemalige Ehefrau Y.N. mit Abtretungsvertrag vom Datum8 ebenfalls um 1,00 Euro übertragen.
Im Zuge der Scheidung N.N. von Y.N. sei der Anteil von Y.N. an Z.Z. am Datum11 ebenfalls zum Abtretungspreis von 1,00 Euro übertragen worden.
Am 07. Oktober 2014 sei von Z.Z. zu den Vorgängen der Anteilsabtretungen ausgesagt worden, dass es keine Treuhandvereinbarung zwischen ihm und N.N. aber eine schriftliche Vereinbarung zum Zurückerwerben des Anteiles durch N.N. gäbe und wurde in Folge zum Notariatsakt vom Datum11 (nur) das Deckblatt des Abtretungsanbot zum Gesellschaftsanteil Z.Z. übermittelt.
Die Außenprüfung rechnete mangels vollständiger Offenlegung iSd § 119 BAO in Folge die Gesellschaftsanteile zu je 50% den zivilrechtlichen Eigentümern Y.X. und Z.Z. zu, und hielt fest: Die als verdeckte Ausschüttung gem. § 8 Abs. 2 KStG 1988 zu wertenden Mehrgewinne seien den rechtlichen Anteilsinhabern folgendermaßen zuzurechnen. Im Falle von X.X., als Ehemann der Gesellschafterin Y.X., geb. am GebDat Y.X. (Anteil am Stammkapital: 50%), bestünde ein familiäres Naheverhältnis. Es liege daher nach Maßgabe des Beteiligungsverhältnisses eine verdeckte Ausschüttung an die Anteilsinhaberin mit anschließender Weiterleitung an den Ehegatten vor. Zur steuerlichen Auswirkungen hinsichtlich der Kapitalertragsteuer wurde auf die Tz. 6 verwiesen.
Tz. 5 Lizenzgebühren-Rückstellung Firma s.r.o.:
Nach Verweis auf die Sachverhaltsdarstellung, der rechtliche Würdigung und steuerliche Auswirkung It. Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde von der belangten Behörde weiters ausgeführt:
Da für die Zahlung von Lizenzgebühren und Sonstiges kein wirtschaftlicher Grund erkennbar sei, stellten diese eine verdeckte Ausschüttungen gem. § 8 Abs. 2 KStG 1988 dar. Die Zurechnung an die beiden Anteilsinhaber erfolge nach Maßgabe des Beteiligungsverhältnisses.
Steuerliche Auswirkungen 2010 2011 2012
Körperschaftsteuer:
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust 525.750,00 -89.232,74 20.000,00
[777] Gesamtbetrag der-Einkünfte 525.750,00 -89.232,74 20.000,00
Tz. 6 Kapitalertragsteuer:
Wie bereits unter Tz. 4 angeführt, würden gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer u.a. Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen. Der Begriff der kapitalertragsteuerpflichtigen Beteiligungserträge entspreche § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988; neben offenen Gewinnausschüttungen zählten dazu auch verdeckte Ausschüttungen. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 werde bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Gemäß § 95 EStG 1988 sei Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer sei durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete hafte dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 3 EStG 1 988). Nach § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 habe der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Werde bei einer Körperschaft das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung festgestellt, sei nach Ansicht der Finanzverwaltung gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer vorrangig an den/die Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, somit an den/die Anteilsinhaber der Körperschaft dem/denen die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen.
Da die N-GmBH die im Prüfungszeitraum und Nachschauzeitraum zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen nicht nach den Vorschriften des § 93 Abs. 2 EStG 1988 entsprechend gekürzt habe, seien somit die Voraussetzungen für eine direkte Inanspruchnahme der Anteilsinhaber erfüllt. Im gegenständlichen Prüfungsverfahren sei an die beiden Anteilsinhaber Y.X. und Z.Z. Kapitalertragsteuer in nicht unbeträchtlicher Höhe vorzuschreiben. Da seitens der Bp begründete Zweifel an der Einbringlichkeit bestehen würden, werde die Kapitalertragsteuer nachrangig der N-GmbH mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben. Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen werde auf die Ausführungen der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09. April 2015 - Punkt I) und 3.) verwiesen.
Kapitalertragsteuer 1.1.-31.12.2010 1.1.-31.12.2011 1.1.-31.12.2012
§184 BAO-Rohaufschlag-vA 217.657,41 177.120,00
§ 184 BAO-Einspielerg.-vA 79.144,29 280.800,00 197.280,00
Lizenzgebühren-vA 44.250,00 83.691,82 5.000,00
KeSt - Gesamt 439.027,41 443.636,11 202.280,00
Zurechnung iHv je 50% an
Y.X. StNr. StNr Y.X. 219.513,70 221.818,05 101.140,00
Z.Z. StNr Z.Z. 219.513,71 221.818,06 101.140,00
Kapitalerträge
Y.X. 878.054,82 887.272,22 404.560,00
Z.Z. 878.054,82 887.272,22 404.560,00
1.1.-31.12.2013 1.1.-31.10.2014
§184 BAO-Einspielergebnisse-vA 315.360,00 273.600,00
KeSt - Gesamt 315.360,00 273.600,00
Zurechnung iHv je 50% an
Y.X. StNr. StNr Y.X. 157.680,00 136.800,00
Z.Z. StNr Z.Z. 157.680,00 136.800,00
Kapitalerträge
Y.X. 630.720,00 547.200,00 -
Z.Z. 630.720,00 547.200,00
Als Beilage zum Bericht wurde die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 09. April 2015 angefügt. Unter Punkt 5) Verbandsverantwortlichkeit wird ausgeführt: "Die steuerlichen Auswirkungen hinsichtlich der Kapitalertragsteuer sind den wirtschaftlichen Eigentümern Herrn X.X., geboren am GebDatX.X., und Herrn N.N., geboren am Geb.Dat.N.N., beide als Konsulenten für die N-GmbH tätig, zu je 50% hinzuzurechnen."
Das Finanzamt nahm unter Zugrundelegung dieser Feststellungen mit Bescheiden vom 04. Mai 2015 bei der N-GmbH die Verfahren Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 wieder auf und setzte mit den Sachbescheiden vom selben Tag die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 neu fest und erließ die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2013 und 10/2014.
Weiters erließ sie Haftungsbescheide btr. der geltend gemachten Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01. Jänner - 31. Dezember 2010 bis 01. Jänner - 31. Dezember 2014, wie folgt:
Zeitraum 1.1. bis 31.12.2010: 439.027,40 Euro
Zeitraum 1.1. bis 31.12.2011: 443.636,11 Euro
Zeitraum 1.1. bis 31.12.2012: 202.280,00 Euro
Zeitraum 1.1. bis 31.12.2013: 315.360,00 Euro
Zeitraum 1.1. bis 31.10.2014: 273.600,00 Euro.
Die Zurechnung auf die Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) erfolgt in allen Zeiträumen zu je 50% an
Y.X., geb. GebDat Y.X., und
Z.Z., geb. Geb.Dat.Z.Z..
Hinsichtlich der N-GmbH wurde mit 06. Juli 2015 Beschwerde eingebracht [Anm. BFG: Zum Inhalt der Beschwerde wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu Gz RV/2100678/2016 vom 22. Dezember 2025 verwiesen].
Der Bf. brachte durch seinen (ersten) steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 29. September 2015 Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide, Umsatz-, Einkommensteuer, sowie btr. Anspruchszinsen ein.
Die belangte Behörde änderte in Folge mit Beschwerdevorentscheidungen die angefochtenen Bescheide der N-GmbH ab.
In der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 12. Jänner 2016 wird u. a. zur Frage der Zurechnung der Gesellschaftsanteile ausgeführt:
Am 13. November 2015 seien der Behörde erstmalig vollständige Unterlagen offengelegt worden, wonach sich die Eigentumsverhältnisse an der N-GmbH wie folgt darstellen: Mit notariellem Anbot vom Datum6 habe Frau Y.N., als Gesellschafterin der N-GmbH mit einer Stammeinlage von 17.500,00 Euro Herrn N.N. beziehungsweise an dessen Rechtsnachfolger oder an eine von diesem zu benennende natürliche oder juristische Person das unbefristete Angebot auf Abtretung dieses Geschäftsanteiles um 1,00 Euro gestellt. Herr N.N. habe in der Notariatsakte vom Datum11 Herrn Z.Z. als annehmende Person namhaft gemacht. Gleichzeitig habe Herr Z.Z. für sich und die Rechtsnachfolger an N.N. das folgende Angebot gerichtet: "Mit Annahme dieses Anbots tritt Herr Z.Z. den Vertragsgegenstand an Herrn N.N. ab und übernimmt Herr N.N. den Vertragsgegenstand in sein Alleineigentum (Abtretungspreis Eur 1,00)." Der abtretende Gesellschafter hafte dafür, dass der Vertragsgegenstand sein unbeschränktes Eigentum darstelle und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sei. Er verpflichte sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbots keine Verfügungen über den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Herrn N.N. zu tätigen.
Sodann führte die belangte Behörde aus: Ein Auseinanderfallen zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO) liege dann vor, wenn die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, aber auch der negative Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich der Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, dies umfasse auch den Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers selbst, auf Dauer bei einem anderen liege.
Aus diesen Gründen sei betreffend den 50%igen Gesellschaftsanteil von "Z.Z." Herr N.N. als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Sämtliche im Zuge der Beschwerdevorentscheidung ermittelten Kapitalerträge seien statt bisher Z.Z. zu 50% dem wirtschaftlichen Eigentümer N.N., Steuernummer xxx, zuzurechnen.
Hinsichtlich der Höhe der Haftungsbescheide ergaben sich folgende Änderungen:
Haftungsbescheid für den Zeitraum 01. Jänner bis 31. Dezember 2010, geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv. 280.639,34 Euro (nach AP: 439.027,41 Euro),
Haftungsbescheid für den Zeitraum 01. Jänner bis 31. Dezember 2011, geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv. 344.909,90 Euro (nach AP: 443.636,11 Euro),
Haftungsbescheid für den Zeitraum 01. Jänner bis 31. Dezember 2012, geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv. 141.800,00 Euro (nach AP: 202.280,00 Euro),
Haftungsbescheid für den Zeitraum 01. Jänner bis 31. Dezember 2013, geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv. 123.840,00 Euro (nach AP: 315.360,00 Euro), und
Haftungsbescheid für den Zeitraum 01. Jänner bis 31. Dezember 2014, geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv. 33.840,00 Euro (nach AP: 273.600,00 Euro).
Die Zurechnung auf die Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) erfolgte in allen Zeiträumen zu je 50% an
Y.X., geb. GebDat Y.X., und
N.N., geb. Geb.Dat.N.N..
Die belangte Behörde erließ in Folge mit 12. Jänner 2016 die beschwerdegegenständlichen Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1.1. bis 31.12.2010, 1.1. bis 31.12.2011, 1.1. bis 31.12.2012, 1.1. bis 31.12.2013 und 1.1. bis 31.10.2014 und setzte die Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 gegenüber dem Bf. als Empfänger der Kapitalerträge wie folgt fest:
Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum: 1.1.-31.12.2010:
Kapitalertragsteuer iHv. 140.319,67 Euro,
Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum: 1.1.-31.12.2011:
Kapitalertragsteuer iHv. 172.454,95 Euro,
Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum: 1.1.-31.12.2012:
Kapitalertragsteuer iHv. 70.900,00 Euro.
Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum: 1.1.-31.12.2013:
Kapitalertragsteuer iHv. 61.920,00 Euro.
Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum: 1.1.-31.10.2014:
Kapitalertragsteuer iHv. 16.920,00 Euro.
Zur Begründung wurde jeweils gleichlautend ausgeführt:
Am 13. November 2015 seien der Behörde erstmalig vollständige Unterlagen offengelegt worden, wonach die Eigentumsverhältnisse an der N-GmbH, Steuernummer StNr GmbH, hinsichtlich des Gesellschaftsanteiles Z.Z. neu zu beurteilen seien. Dies werde folgendermaßen begründet: Mit notariellem Anbot vom Datum6 habe Frau Y.N., als Gesellschafterin der N-GmbH mit einer Stammeinlage von 17.500,00 Euro, Herrn N.N. bzw. an dessen Rechtsnachfolger oder an eine von diesem zu benennende natürliche oder juristische Person das unbefristete Angebot auf Abtretung dieses Geschäftsanteiles um 1,00 Euro gestellt. Herr N.N. habe in der Notariatsakte vom Datum11 Herrn Z.Z. als annehmende Person namhaft gemacht. Gleichzeitig habe Herr Z.Z. für sich und die Rechtsnachfolger, an N.N. das folgende Angebot gemacht: "Mit Annahme dieses Anbots tritt Herr Z.Z. den Vertragsgegenstand an Herrn N.N. ab und übernimmt Herr N.N. den Vertragsgegenstand in sein Alleineigentum (Abtretungspreis Euro 1,00)." Der abtretende Gesellschafter hafte dafür, dass der Vertragsgegenstand sein unbeschränktes Eigentum darstelle und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sei. Er verpflichte sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbots keine Verfügungen über den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Herrn N.N. zu tätigen.
Ein Auseinanderfallen zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO) liege dann vor, wenn die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung aber auch der negative Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich der Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, dies umfasse auch den Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers selbst, auf Dauer bei einem anderen liege. Aus diesen Gründen sei betreffend den 50%igen Gesellschaftsanteil von "Z.Z." Herr N.N. als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Sämtliche ermittelte Kapitalerträge durch die Finanzbehörde seien daher zu 50% dem wirtschaftlichen Eigentümer N.N. zuzurechnen.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 sei der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer sei von dem gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Nach § 95 Abs. 4 EStG 1988 sei die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt habe und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder der Empfänger wisse, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt habe und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteile. Auf den beiliegenden Betriebsprüfungsbericht vom 29. April 2015, die beiliegende Niederschrift vom 09. April 2015 und die beiliegende gesondert Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 24. November 2015 der zum Abzug verpflichteten Firma N-GmbH, Steuernummer StNr GmbH, werde verwiesen.
Die Haftung gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 erscheine nicht oder nur erschwert durchsetzbar, weil begründete Zweifel an der Einbringlichkeit aus folgenden Gründen bestehen würden: - Mangelndes Vermögen zur Begleichung der Haftungsschuld (negatives Eigenkapital laut Jahresabschluss 2012 und 2013 in nicht unbeträchtlicher Höhe) - Laut Jahresabschluss 2013 (beim Firmenbuch eingereicht am 07. August 2015) sei ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliege, folgende Erläuterung angeführt worden: "Dieses negative Kapital (Anmerkung -2,077.521,43 Euro) ergibt sich vorwiegend aus dem Ergebnis einer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung. Es wird gegen die abgabenbehördlichen Bescheide Beschwerde eingelegt und es geht die Geschäftsführung davon aus, dass diese Bescheide größtenteils außer Bestand genommen werden. Trotz dieser Erwartung wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 3.7.2015 beschlossen, die aktive Geschäftstätigkeit bis zum Ergehen der endgültigen Bescheide einzustellen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ab Fassung dieses Beschlusses keine nennenswerten Schulden entstehen werden."
Aus den oben genannten Gründen werde die Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 Zif. 1 EStG 1988 direkt dem Abgabenschuldner N.N. vorgeschrieben und gegenüber der N-GmbH werden dem entsprechende Haftungsbescheide erlassen.
Hinsichtlich der Beschwerde des Bf. gegen die Bescheide btr. Wiederaufnahme des Verfahrens, Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2012, Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2012, sowie Anspruchszinsen 2010 bis 2014, erließ die belangte Behörde in Folge mit 20. Jänner 2016 abweisende Beschwerdevorentscheidungen.
Der Bf. brachte durch seine (erste) steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 15. Februar 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 19. Februar 2016, den Vorlageantrag gem. § 264 BAO btr. Umsatzsteuer 2009 bis 2012, Einkommensteuer 2009 bis Einkommensteuer 2012 sowie Vorauszahlung an Einkommensteuer 2015, ein.
Der Bf. brachte durch seine weitere (zweite) steuerliche Vertretung hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer, der Anspruchszinsen und der Säumniszuschläge mit einem weiteren Beschwerdeschreiben mit 15. Februar 2016 ebenfalls Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
Zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens führte der Bf., nach Zitierung der §§ 37, 45 Abs. 3 und 60 AVG aus, dass der Bf. zu den der belangten Behörde mit 13. November 2015 erstmals offengelegten Unterlagen betreffend Eigentumsverhältnisse des Geschäftsanteils von Z.Z. keine Verständigung erhalten und die Behörde keine Beweise erhoben habe. Die belangte Behörde wäre bei ordnungsgemäß durchgeführtem Ermittlungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass der Bf. das Abtretungsanbot des Gesellschaftsanteils von Z.Z. nicht angenommen habe, keine Geschäftsführer- oder Gesellschaftertätigkeiten entfaltet habe, sondern als Konsulent tätig gewesen sei, und ihm sohin die Kapitalertragsteuer nicht nach § 96 Abs. 4 EStG zuzurechnen sei.
Zur Zurechnung der Kapitalerträge gab der Bf., nach Zitierung des § 24 Abs. 1 lit d BAO und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Auseinanderfallen von zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum, sowie einem Verweis auf § 196 UGB an: Die belangte Behörde gehe allein von dem "Abtretungsanbot" vom Datum11 davon aus, dass der Bf. wirtschaftlicher Eigentümer betreffend den 50%-Geschäftsanteil des Herrn Z.Z. geworden sei und rechne diesem sämtliche Kapitalerträge zu 50 % zu. Dem könne nicht gefolgt werden, da der Bf. im Beschwerdezeitraum zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer der N-GmbH tätig gewesen sei, und habe der Bf. das Abtretungsanbot vom Datum11 nicht angenommen. Für die Annahme des Anbots gelte ebenso wie für das Abtretungsanbot die Notariatsaktpflicht. Der Vertrag komme sohin erst mit Zugang der Annahmeerklärung (Notariatsakt) beim Anbotsteller zustande. Abgesehen davon, dass das Abtretungsanbot nicht von dem Bf. angenommen worden sei, könne der Auslegung der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Mit dieser Regelung [Anm. BFG: Gemeint Punkt "Zweitens lit c)" im Abtretungsanbot vom Datum11] sei gemeint, dass sich der Abtretende selbstverständlich dazu verpflichte, ohne Zustimmung des Bf. nicht über den Vertragsgegenstand - 50%iger Geschäftsanteil - Verfügungen zu treffen. Dies bedeute, dass Z.Z. nicht berechtigt gewesen sei, ohne Zustimmung des Bf. an andere
Interessierte ein Abtretungsanbot zu legen bzw. den Vertragsgegenstand - 50%iger Geschäftsanteil - nicht anderweitig zu verwerten (Verkauf, Verpfändung, etc.). Nach Ansicht der belangten Behörde müsste jeder Gläubiger, dem ein Gesellschaftsanteil verpfändet werde, als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet werden. Die Verpfändung erfordere ein Verfügungsverbot an den verpflichteten Gesellschafter und verbietet es dem Gesellschafter alle Verfügungen, die nachteilig für den Pfandgläubiger seien. Würde man jedoch allein aus dieser Regelung eine wirtschaftliche Eigentümerstellung ableiten, wäre jeder Gläubiger (Bank) als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen und wäre § 24 BAO anzuwenden. Dies finde aber weder durch Rechtsnormen noch durch Judikatur Deckung.
In diesem Sinne sei auch die Bestimmung in dem Abtretungsanbot auszulegen, dass eine Verfügung über den Gesellschaftsanteil ohne Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erlaubt sei. Allerdings sei keine Regelung enthalten, dass die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsanteil an den Bf. übertragen würden. Der Bf. sei nicht als wirtschaftlicher Eigentümer zu qualifizieren.
Ergänzend werde nochmals betont, dass der Bf. kein Gesellschafter und kein Geschäftsführer der N-GmbH im gegenständlich relevanten Zeitraum gewesen sei. Tatsächlich sei der Bf. als Konsulent für die N-GmbH tätig gewesen.
Zur Schätzung nach § 184 BAO gab der Bf. an, dass diese weder schlüssig noch folgerichtig seien und dem § 184 BAO widersprechen würden.
Hinsichtlich der Vorschreibung nach § 95 Abs. 4 Z 1 EStG nahm der Bf. nach Zitierung der §§ 95 Abs. 1 EStG, § 95 Abs. 4 Z 1 EStG idF BGBl I 2015/2018, Bezug auf die Information des BMF vom 05. Oktober 2015, wonach vor Vorschreibung der KESt an den Steuerschuldner zu prüfen sei, ob bei der (potenziell) haftenden Gesellschaft die Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre bzw. sei. Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung für die direkte Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Gesellschafter sei nicht ausreichend, da über die N-GmbH kein Insolvenzverfahren / Sanierungsverfahren eröffnet worden sei und demnach kein Grund vorliege, um eine direkte Inanspruchnahme zu rechtfertigen.
Zur Rechtswidrigkeit der Bescheidinhalte verwies der Bf. abermals, dass das Ermittlungsverfahren mit zahlreichen Mängeln behaftet sei und der Bf. kein wirtschaftlicher Eigentümer sei.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die hier nicht gegenständlichen Anspruchszinsen, Säumniszuschläge und die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).
Die belangte Behörde legte die Beschwerden btr. Einkommensteuer 2009 bis 2012 (inkl. Wiederaufnahme des Verfahrens), Umsatzsteuer 2009 bis 2012 (inkl. Wiederaufnahme des Verfahrens), Anspruchszinsen 2010 bis 2014 und Kapitalertragsteuer 2010 bis 2014 dem Bundesfinanzgericht am 13. Mai 2016 auf elektronischem Wege vor. Über diese Beschwerde des Bf. hat das Bundesfinanzgericht mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 05. Oktober 2016, RV/2100679/2016, abgesprochen. Die Beschwerde bzgl. Wiederaufnahme der Verfahren und Anspruchszinsen wurden abgewiesen, bzgl. Einkommensteuer und Umsatzsteuer wurden die Bescheide abgeändert.
Am 09. April 2024 fand betr. der N-GmbH ein Erörterungstermin statt, an der auch der (zweite) steuerliche Vertreter des Bf. teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurden zu den einzelnen Beschwerdepunkten noch offene Sachverhaltspunkte geklärt und rechtliche Erwägungen vorgenommen.
Btr. der Beschwerde der N-GmbH erging mit 22. Dezember 2025 das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu RV/2100678/2016. Der Beschwerde wurde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und Umsatzsteuer 2010 bis 2014, sowie hinsichtlich Haftung für Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 für den Zeitraum 1-12/2010 bis 1-12/2013 teilweise Folge gegeben und die Bescheide abgeändert. Der Beschwerde gegen die Haftung für Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 für den Zeitraum 1-12/2014 wurde Folge gegeben.
Hinsichtlich der Beschwerde des Bf. gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1-12/2010 bis 1-10/2014 erging zu RV/2100718/2016 am 19. März 2026 der Beschluss gem. § 281a BAO und wurde die Beschwerde an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet, da eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen wurde.
Die belangte Behörde erließ in Folge mit 27. März 2026 die Beschwerdevorentscheidung. Die Bescheide betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2010, 1.1. bis 31.12.2011, 1.1. bis 31.12.2012 und 1.1. bis 31.12.2013 wurden abgeändert und die Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 EStG 1988
für den Zeitraum 1-12/2010 iHv. 58.447,36 Euro,
für den Zeitraum 1-12/2011 iHv. 27.163,55 Euro,
für den Zeitraum 1-12/2012 iHv. 13.537,21 Euro und
für den Zeitraum 1-12/2013 iHv. 5.405,79 Euro
festgesetzt.
Der Beschwerde betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1. bis 31.10.2014 wurde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.
Zur Begründung wurde auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2025, RV/2100678/2016 betr. N-GmbH, verwiesen und zur Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1-12/2010 bis 1-12/2013 ausgeführt:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liege es im Falle verdeckter Ausschüttungen im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht werde, oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolge.
Die Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Ausschüttung werde in der Praxis grundsätzlich der abzugsverpflichteten Körperschaft vorgeschrieben. Die "ausnahmsweise" Vorschreibung gem. § 95 Abs 4 Z 1 (= verdeckte Ausschüttungen) erfolge an den Gesellschafter. Allerdings schließe die Direktvorschreibung nicht aus, die Gesellschaft mittels Haftungsbescheid heranzuziehen. Denn die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setze zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht worden sei; abgabenrechtliche Haftungen hätten nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Unbesehen der Pflichtausnahmebestimmung könne daher die Heranziehung der Bf. neben oder ohne vorangegangene Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge zulässig sein. Entscheidend sei dabei, ob die Heranziehung zur Haftung zweckmäßig und billig ist (Ermessen), wobei nicht nur Aspekte der Einbringlichkeit maßgeblich seien, sondern auch das Verschulden des Abzugsverpflichteten an der nicht vorschriftsmäßigen Kürzung der Kapitalertragsteuer - bei der verdeckten Ausschüttung sei es immanent - zu berücksichtigen sei.
Von Seiten der Finanzverwaltung sei im Beschwerdefall N-GmbH die Haftung gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 mittels Haftungsbescheid gegenüber der abzugsverpflichteten (ausschüttenden) GmbH geltend gemacht worden und sei eine Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 4 EStG 1988 an die beiden Gesellschafter Y.X. und N.N. mittels Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer erfolgt, wobei Herrn N. von der Abgabenbehörde die Kapitalertragsteuer aufgrund seiner Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer des 50%-igen Gesellschaftsanteils von Herrn Z.Z. vorgeschrieben worden sei. Bezieher von verdeckten Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG könnten die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaftsanteilen sein. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei wirtschaftlicher Eigentümer in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum würden jedoch auseinanderfallen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums seien, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage sei, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen.
Im Beschwerdefall gehe aus Pkt Zweitens lit c des Abtretungsanbot vom Datum11 deutlich hervor, dass der zivilrechtliche Eigentümer, Herr Z., seine positiven als auch negativen Befugnisse des Eigentums ohne Zustimmung von Herrn N. nicht ausüben könne. Die Abgabenbehörde gelange daher - unter Verweis auf das Erkenntnis des BFG vom 22. Dezember 2025, RV/2100678/2016 - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass Herrn N.N. die wirtschaftliche Eigentümerschaft an dem 50%igen Gesellschaftsanteil des Herrn Z.Z. zuzurechnen sei.
Hinsichtlich der Stattgabe bzgl. Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 für den Zeitraum 1-12/2014 wurde auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2025, RV/2100678/2016, verwiesen.
Der Bf. brachte durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 21. April 2026, bei der belangten Behörde eingegangen am 27. April 2026, den Vorlageantrag gem. § 264 BAO ein, und führte betreffend die Zeiträume 1-12/2010 bis 01-12/2013 aus:
Ergänzend werde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 Z 1 EStG nicht vorliegen würden, dass die Haftung der N-GmbH im Lichte der bekannten und behördlich vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder nicht noch erschwert durchsetzbar gewesen seien. Sowohl dem FAÖ als auch dem BFG sei die Existenz eines Kontoauszugs der Firma GmbH bekannt, bzw. liege dieser im Akt des Herrn N. vor, aus dem hervorgehe, dass § 95 (4) Z1 EStG nicht anwendbar sei da die Voraussetzung "und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre" nicht zutreffe. Daher seien weder die Grenzen des Gesetzes noch die Billigkeit des § 20 BAO ausgeübt worden. Zudem würde Verjährung vorliegen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht am 21. Mai 2026 vor.
Im Punkt "Stellungnahme" wurde zur Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer nach Anführung der § 95 Abs. 1 und 4 EStG 1988, sowie der Begründung aus den Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2010-2014 vom 12.01.2026 ausgeführt: Im Zuge der Außenprüfung seien bereits erhebliche Abgabennachforderungen absehbar gewesen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigten. Die Gesellschaft sei im Bereich des Glücksspiels tätig gewesen. Aufgrund der regulatorischen Entwicklungen, insbesondere des Verbots des sogenannten "kleinen Glücksspiels" im Jahr 2016 in wesentlichen Tätigkeitsbereichen, sei mit erheblichen Umsatzeinbrüchen und einer nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu rechnen gewesen. Nach den Ermittlungsergebnissen habe die konkrete Gefahr einer Vermögensverschiebung bzw. Vermögensentleerung bestanden, wodurch die Einbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der Gesellschaft gefährdet erschienen sei. Herr N. sei nach außen nicht als organschaftlicher Vertreter, sondern lediglich als "Konsulent" aufgetreten. Gerade diese Konstruktion sei geeignet gewesen, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern und die Durchsetzung abgabenrechtlicher Ansprüche gegen die tatsächlich verantwortlichen Personen zu erschweren. Aufgrund der Stellung des Herrn N. als faktischer Machthaber und wirtschaftlicher Nutznießer sei davon auszugehen gewesen, dass ihm die unterlassene Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bekannt gewesen bzw. von ihm veranlasst worden sei. Nach Ansicht der Finanzbehörde würden verdeckte Ausschüttungen an Gesellschafter bzw. wirtschaftliche Machthaber einen typischen Anwendungsfall des § 95 Abs. 4 EStG 1988 darstellen, insbesondere dann, wenn die ausschüttende Körperschaft die Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß entrichte und ihre Heranziehung zur Haftung erschwert erscheine. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation, der absehbaren hohen Abgabenbelastungen, der besonderen Risikolage der Glücksspielbranche im Jahr 2016 sowie der faktischen Einflussnahme des Herrn N. sei die direkte Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an Herrn N. als Empfänger der Kapitalerträge ermessenskonform und sachlich gerechtfertigt gewesen.
Zur Verjährung wurde folgendermaßen Stellung bezogen: Dem im Vorlageantrag behaupteten Vorliegen der Verjährung werde entgegengehalten, dass gemäß § 209a Abs. 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen habe, der Eintritt der Verjährung nicht entgegenstehe. Der Höhe nach seien die Festsetzungen der Kapitalertragsteuer 2010-2014 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2026 von der Entscheidung des BFG über den Vorlageantrag der N-GmbH abhängig gewesen (Höhe der verdeckten Ausschüttung als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer), wodurch auch § 209a Abs. 2 BAO zutreffe, wonach der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegenstehe, wenn diese unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhänge, wenn die Beschwerde vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sei, was im gegenständlichen Fall vorliege.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die N-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum1 errichtet [BFG-Akt OZ 23, Gesellschaftsvertrag] und im Firmenbuch mit Datum2 zu Firmenbuchnummer zzz eingetragen [s. BFG-Akt OZ 22, Firmenbuchauszug]. X.X. und N.N. leisteten jeweils eine Stammeinlage von 17.500,00 Euro und hielten jeweils 50% an den Geschäftsanteilen [BFG-Akt OZ 23, Gesellschaftsvertrag].
Laut Firmenbuchauszug und Urkunden waren seit der Gründung der N-GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen [alle Daten: BFG-Akt OZ 22 Firmenbuchauszug]:
Gesellschafter:
X.X. vom Datum1, im Firmenbuch eingetragen am Datum2, bis
Datum5, im Firmenbuch eingetragen am Datum7, und vom Datum17, im Firmenbuch eingetragen am Datum18, bis laufend;
N.N. vom Datum1, im Firmenbuch eingetragen am Datum2, bis Datum6, im Firmenbuch eingetragen am Datum9;
Y.X. von Datum5, im Firmenbuch eingetragen am Datum7 bis Datum17, im Firmenbuch eingetragen am Datum18;
Y.N. von Datum6, im Firmenbuch eingetragen am Datum9, bis Datum10, im Firmenbuch eingetragen am Datum12;
Z.Z. vom Datum10, im Firmenbuch eingetragen am Datum12, bis Datum17, im Firmenbuch eingetragen am Datum18.
Geschäftsführer:
Person1 vom Datum1, im Firmenbuch eingetragen am Datum2, bis Datum3, im Firmenbuch eingetragen am Datum4;
Person2 vom Datum3, im Firmenbuch eingetragen am Datum4, bis Datum11, im Firmenbuch eingetragen am Datum12;
Person3 vom Datum11, im Firmenbuch eingetragen am Datum12, bis Datum13, im Firmenbuch eingetragen am Datum14;
Z.Z. vom Datum13, im Firmenbuch eingetragen am Datum14, bis Datum15 (Todestag von Herrn Z.Z.);
X.X. als Notgeschäftsführer gem. § 15a GmbHG vom Datum16, im Firmenbuch eingetragen am Datum16, bis Datum19, ab Datum19 Geschäftsführer, im Firmenbuch eingetragen am Datum20, bis laufend.
Herr Z.Z. gab in seiner Aussage vom 07. Oktober 2014 an, dass kein schriftlicher Geschäftsführervertrag abgeschlossen wurde [BFG OZ 24, NS Z.Z.].
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom Datum5, Notar-Geschäftszahl 2310, hat Herr X.X. als Gesellschafter der N-GmbH mit einer Stammeinlage von 17.500,00 Euro seiner Gattin Y.X., diesen Geschäftsanteil um 1,00 Euro abgetreten [BFG-Akt OZ 27, Abtretungsvertrag]. Am selben Tag richtete Y.X. hinsichtlich dieses Geschäftsanteils für sich und die Rechtsnachfolger an X.X. das folgende notarielle Abtretungsanbot, Notar-Geschäftszahl 2311: "a) Mit Annahme dieses Anbots tritt Frau Y.X. den Vertragsgegenstand an Herrn X.X. ab und übernimmt X.X. den Vertragsgegenstand in sein Alleineigentum. b) Der Abtretungspreis beträgt den Eur 1,00 (Euro eins)" und weiter: "c) Die abtretende Gesellschafterin haftet dafür, dass der Vertragsgegenstand ihr unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist. Sie verpflichtet sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbots keine Verfügungen über den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Herrn X.X. zu tätigen" [BFG-Akt OZ 27, Abtretung X.X., S. 6].
Am Datum6 hat der Bf. seinen Geschäftsanteil an der N-GmbH an seine Gattin Y.N. abgetreten [s. BFG -Akt OZ 25, Abtretung N.N. / Y.N.].
Mit notariellem Abtretungsanbot vom selben Tag hat Frau Y.N. als Gesellschafterin der N-GmbH mit einer Stammeinlage von 17.500,00 Euro Herrn N.N. beziehungsweise an dessen Rechtsnachfolger oder an eine von diesem zu benennende natürliche oder juristische Person das unbefristete Angebot auf Abtretung dieses Geschäftsanteiles um 1,00 Euro gestellt [BFG-Akt OZ 26, Abtretungsanbot an N.N.].
Mit notarieller Annahmeerklärung vom Datum11, Notar-Geschäftszahl 2591, hat der Bf. gem. Punkt "Erstens" Herrn Z.Z. als annehmende Person des Gesellschaftsanteils namhaft gemacht. Unter Punkt "Zweitens" hat Herr Z.Z. den 50%igen Anteil an der N-GmbH von Y.N. übernommen [BFG-Akt OZ 29, Annahmeerklärung].
Am selben Tag richtete Herr Z.Z. für sich und die Rechtsnachfolger an den Bf. das folgende notarielle Abtretungsanbot, Notar-Geschäftszahl 2592, unter Punkt "Zweitens": "a) Mit Annahme dieses Anbots tritt Herr Z.Z. den Vertragsgegenstand an Herrn N.N. ab und übernimmt Herr N.N. den Vertragsgegenstand in sein Alleineigentum" - Abtretungspreis lt. b) Eur 1,00 - und weiter: "c) Der abtretende Gesellschafter haftet dafür, dass der Vertragsgegenstand sein unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist. Er verpflichtet sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbots keine Verfügungen über den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Herrn N.N. zu tätigen" [BFG-Akt OZ 30, Abtretungsanbot Z.Z.].
In einem Aktenvermerk vom 26. November 2014 halten der Bf. und Herr X.X. fest:
"..., dass bei Gründung ... des Unternehmens ... folgendes vereinbart wurde: Die beiden Gesellschafter X.X., ... N.N., ... der Firma Firma GmbH stellen dem Unternehmen die notwendige Liquidität über die Verrechnungskonten zur Verfügung. Die Rückführung erfolgt dann, wenn sich das Unternehmen am Markt etabliert hat. Zinsen werden keine verrechnet". [BFG-Akt OZ 28, AV N.N. - X.X.].
In den Jahresabschlüssen ab 2013 findet sich jeweils als Erläuterung, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs.1 UGB), die folgende Aussage (Beispiel: Jahresabschluss 2013, beim Firmenbuch am 07. August 2015 eingereicht):
"Dieses negative Kapital ergibt sich vorwiegend aus dem Ergebnis einer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung. Es wird gegen die abgabenbehördlichen Bescheide Beschwerde eingelegt und es geht die Geschäftsführung davon aus, dass diese Bescheide größten Teils außer Bestand genommen werden. Trotz dieser Erwartung wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 3.7.2015 beschlossen, die aktive Geschäftstätigkeit bis zum Ergehen der endgültigen Bescheide einzustellen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ab Fassung dieses Beschlusses keine nennenswerten Schulden entstehen werden." [BFG-Akt OZ 12, JA 2013 Firmenbuch; OZ 12].
Diese Erklärung findet sich bis einschließlich Jahresabschluss 2022 [BFG-Akt OZ 35, JA Firma 2013, 2014, 2022 Ausz]. In den Jahresabschlüssen 2023, eingereicht am 30. September 2024, und 2024, eingereicht am 30. September 2025, wird ein negatives Eigenkapital iHv. -1.794.113,56 (zum 31.12.2023) bzw. -1.811.113,56 Euro (zum 31.12.2024) ausgewiesen [BFG-Abfrage Firmenbuch zu FN zzz am 29.05.2026].
Im rechtskräftig gewordenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 05. Oktober 2016, RV/2100679/2016, wurde vom Bundesfinanzgericht u. a. festgestellt, dass dem Bf. von der N-GmbH zusätzlich zu Barentgelten, welche ihm 2010 und 2011 zugeflossen sind, auch das private und unentgeltliche Nutzungsrecht an einem PKW der Marke VW Phaeton eingeräumt wurde.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2025, RV/2100678/2016, btr. der N-GmbH, wurde der Beschwerde der N-GmbH teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, Umsatzsteuer 2010 bis 2014 und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1-12/2010 bis 1-13/2013 abgeändert.
Hinsichtlich Kapitalertragsteuer wurde für den Zeitraum 1-12/2010 bis 1-13/2013 vom Bundesfinanzgericht festgestellt, dass die von der belangten Behörde festgestellte verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 aufgrund von Rohaufschlagschätzungen und Hinzuschätzungen der Einspielergebnisse aus Automatenhinzurechnungen nicht vorliegt.
Das Bundesfinanzgericht nahm jedoch aufgrund der vorliegenden Mängel eine Zuschätzung in Form eines 5%-igen Sicherheitszuschlags vor und verwies auf die höchstgerichtliche Judikatur, nach der Sicherheitszuschläge verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 darstellen können.
Die Haftung für Kapitalertragsteuer wurde gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988
für den Zeitraum 1-12/2010 iHv. 116.894,72 Euro,
für den Zeitraum 1-12/2011 iHv. 54.327,11 Euro,
für den Zeitraum 1-12/2012 iHv. 27.074,41 Euro und
für den Zeitraum 1-13/2013 iHv. 10.811,58 Euro
geltend gemacht, und erfolgte die Zurechnung auf die Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) in allen Zeiträumen zu je 50% an X.X. und den Bf.
Bezüglich der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 1-12/2014 wurden vom Bundesfinanzgericht zum einen festgestellt, dass der USt-Nachschaueitraum nur die Monate 1-10/2014 betroffen hat, die Einspielergebnisse aber für das gesamte Jahr 2014 geschätzt wurden. Zum anderen wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass zum 31. Oktober 2014 eine Lagerinventur vorlag und diese Aufzeichnungen der belangten Behörde übermittelt wurden. Das Bundesfinanzgericht hielt sodann fest, dass aufgrund der vorgelegten Inventur kein Raum für eine Hinzuschätzung und in Folge auch keine verdeckte Ausschüttung vorliegt. Der Haftungsbescheid 1-12/2014 wurde daher ersatzlos aufgehoben.
Normen und Schlagworte
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100492/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100492.2026
- Stammnummer
- 151766
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF